Warnkleidung in Kegelform? Wissenswertes über Faltleitkegel

 
 

Hinweis zur vermeintlichen Zulassung von Faltleitkegeln nach StVZO (Stand Januar 2015)

 
     

 

Seit Herbst 2013 werden Faltleitkegel u.a. mit dem ausdrücklichen Hinweis beworben, dass sie nunmehr durch das Verkehrsministerium (BMVBS) zum Einsatz freigegeben seien und über eine Zulassung nach StVZO verfügen würden. Wer das "Kleingedruckte" hinter den markigen Überschriften liest, wird zumindest darauf aufmerksam gemacht, dass es sich lediglich um eine vorläufige Freigabe im Zuge einer geplanten Gesetzesänderung handelt. In diesem Zusammenhang wird auch erläutert, welche Varianten der Faltleitkegel über die vermeintliche Zulassung verfügen. Es handelt sich demnach um:

 

Faltleitkegel Pro Serie, 75cm hoch, teilreflektierend (1)

Faltleitkegel Pro Serie, 50cm hoch, teilreflektierend (2)

Faltleitkegel Pro Serie, 50cm hoch, vollreflektierend (3)

Faltleitkegel Pro Serie, 75cm hoch, vollreflektierend (4)

 

     

 

Aus dem relevanten Schreiben des BMVBS geht jedoch hervor, dass die vorläufige Einsatzfreigabe (welche selbstverständlich noch keine Zulassung gemäß StVZO darstellt), nur den 75cm Faltleitkegel in der vollreflektierenden Ausführung betrifft und auch nur dann, wenn dieses Modell dem Zeichen 610 der StVO entspricht. Ferner erstreckt sich die vermeintliche Freigabe nur auf die kurzfristige Absicherung von Unfall- oder Pannenstellen. Entweder wissen die Verantwortlichen im BMVBS nicht worum es geht, oder sie haben mit dem Bezug auf das Zeichen 610 bewusst einen Fallstrick eingebaut, welcher von Hersteller und Vertriebsunternehmen offenbar nicht als solcher gewertet wird. Denn die Faltleitkegel, die im Rahmen dieser Website bewertet wurden...

 

 

 

 

 

entsprechen nicht der StVO bzw. den Anforderungen des VzKat

entsprechen in vielen wesentlichen Punkten nicht der DIN EN 13422

entsprechen nicht vollumfänglich der DIN EN 471* (insbesondere die roten Reflexstoffe)

entsprechen nicht den Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel

entsprechen nicht den Anforderungen zur Kennzeichnung lt. den vorstehenden Normen

*die DIN EN 471 wird weiterhin als Kriterium beworben, wurde aber durch die EN ISO 20471:2013 ersetzt

 

 

 

 

 

Mit Stand Januar 2015 ist zu Faltleitkegeln folgendes zu sagen:
Die StVZO wurde noch nicht zugunsten der Faltleitkegel geändert. Faltleitkegel sind demnach noch nicht "nach StVZO zugelassen". Zwar existiert eine recht fragwürdige, vorläufige "Einsatzfreigabe" des BMVBS, welche jedoch nur auf die 75cm hohen Faltleitkegel in vollreflektierender Ausführung abstellt, aber nur, wenn diese dem Zeichen 610 der StVO entsprechen. Da letzteres augenscheinlich nicht der Fall ist, existiert selbst bei wohlwollender Auslegung bisweilen gar keine Zulassung für Faltleitkegel, zumindest im Anwendungsbereich von StVZO, StVO und RSA.

 

     
 

Die teilreflektierenden Varianten (1) und (2) entsprechen generell nicht der StVO, folglich sind sie so oder so unzulässig. Der 50cm Faltleitkegel in vollreflektierender Ausführung (3) kommt dem Zeichen 610 am ehesten nahe, zeigt aber dennoch deutliche visuelle Unterschiede (Grau statt Weiß, Rosé statt Rot).

Alle drei Varianten (1 bis 3) sind nicht von der vorläufigen Freigabe des BMVBS erfasst. Diese gilt nur für den 75cm Faltleitkegel in vollreflektierender Ausführung (4), aber nur wenn dieser dem Zeichen 610 StVO entspricht. Da dies bisweilen nicht der Fall ist, haben letztendlich alle vier Varianten keine Zulassung bzw. Freigabe.

 
     
     

 

 

 

 

Faltleitkegel
Eigentlich sind Faltleitkegel eine durchaus sinnvolle Erfindung. Durch den geringen Platzbedarf im zusammengefalteten Zustand sind diese Produkte insbesondere für den Einsatz durch Polizei- und Feuerwehr prädestiniert.  So können z.B. im jeweiligen Geräteraum bzw. Staufach von Feuerwehrfahrzeugen mehr Kegel als bisher gelagert werden. Gleiches gilt für den (je nach Fahrzeugtyp) immer kleiner werdenden Kofferraum von Polizeifahrzeugen. Damit stehen zur Absicherung von Unfall- bzw. Einsatzstellen mehr Kegel zur Verfügung - in einigen Fällen wird das Mitführen dieser Einrichtungen überhaupt erst möglich. Alternativ kann der durch Faltleitkegel eingesparte Platz aber auch für andere Ausrüstungsgegenstände genutzt werden. Unter dieser Maßgabe ist der Faltleitkegel also ein innovatives und je nach Einsatzgebiet sinnvolles bzw. praktisches Produkt:

 
 

 

 
 

 

 

 

75cm Faltleitkegel
ausgezogen

75cm Faltleitkegel
zusammengefaltet

Platzbedarf 16x
75cm Faltkegel

Platzbedarf 4x
75cm TL-Leitkegel

 

 
 

 

 
 

Da eine Innovation nicht nur Befürworter, sondern auch Kritiker hervorruft, stellt sich seit der Markteinführung der Faltleitkegel die Frage nach deren Zulässigkeit. Vor allem die Gestaltung der ersten Produkte dieser Gattung ließ diesbezüglich einige Zweifel aufkommen, da sie mit dem typischen Erscheinungsbild eines konventionellen Leitkegels nicht viel gemein hatten. Damals wurde zunächst versucht, die Kegel so im Markt zu etablieren, wie sie in Fernost eingekauft wurden. Die im Beschaffungswesen resultierende Ablehnung nebst Verweis auf entsprechende Vorgaben - z.B. TL Leitkegel 94 - hatte dann offenbar zur Folge, dass man überhaupt erst damit begann, sich mit den geltenden Vorschriften zu befassen. Entsprechend wurde zu dieser Zeit noch versucht, eine Anpassung der Technischen Lieferbedingungen im Sinne der Faltleitkegel anzustreben. Von diesem, in jeder Hinsicht aussichtslosen Vorhaben, hat man sich aber nach recht kurzer Zeit verabschiedet.

 
 

 

 
 

Nachdem deutlich wurde, dass die damals angebotenen Produkte so nicht uneingeschränkt einsetzbar waren, wurde mit einer verbesserten Variante auf die Anforderungen der Anwender reagiert. Die Faltleitkegel der so genannten "Pro-Serie" sind vornehmlich für den professionellen Einsatz bei Polizei, Feuerwehr und THW konzipiert, könnten aber laut einiger Werbeaussagen auch zusätzlich zur Absicherung von Arbeitsstellen eingesetzt werden. Neben den im Vergleich zu den ersten Produkten weitgehend gelungenen Verbesserungen, ist inzwischen auch eine "vollreflektierende" Ausführung erhältlich. Das war sicherlich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, die Frage nach der Zulassung stellt sich aber weiterhin.

 
 

 

 
 

Mit der im Jahr 2009 geänderten DIN EN 13422 schlug dann quasi die Stunde der Faltleitkegel: Seither wird bisweilen behauptet, dass Faltleitkegel auf allen Straßen, auch auf Autobahnen zulässig seien - eben weil sie der DIN EN 13422 entsprechen. Damit seien sie auch als Standardbeladung von Feuerwehrfahrzeugen zugelassen. Aber man geht noch weiter: Die DIN EN 13422 hat angeblich die bisher gültigen Technischen Lieferbedingungen (TL Leitkegel 94) außer Kraft gesetzt. Jeder der die TL weiterhin als Zulassungsnorm verwendet, verstößt angeblich gegen geltendes Recht. Der kurze und prägnante Slogan lautet: "EU Norm ersetzt TL Leitkegel". Diese in erster Linie für den Vertrieb bestimmten Aussagen, werden auch durch einige Fachgremien von Polizei und Feuerwehr wiedergegeben, ohne die tatsächliche Sachlage zu hinterfragen. Selbst in renommierten Fachkommentaren zur StVO ist diese Auffassung inzwischen enthalten, weshalb im Rahmen dieser Seite eine Klarstellung erfolgen soll.

 
 

 

 
 

Grundlage für die nachfolgend getroffenen Aussagen ist die Bewertung von zwei Faltleitlegeln der Pro-Serie in "vollreflektierender" Ausführung, welche als "nach DIN EN 13422 zugelassen" beworben wurden und eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Hierbei geht der Autor davon aus, dass diese Kegel den aktuellen Stand der Technik im Bereich der Faltleitkegel repräsentieren. Faltleitkegel, die sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422 als auch die der StVO vollumfänglich erfüllen, sind dem Autor derzeit nicht bekannt (November 2013). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass derartige Produkte existieren bzw. entwickelt werden. Entsprechende Hinweise hierzu sind jederzeit gern willkommen. Die Ausführungen berücksichtigen die aktuelle Normen- und Rechtslage (November 2013), Hinweise auf Änderungen sind ebenfalls willkommen.

 
 

 

 
 

 

1.

Das Maß aller Dinge ist die Straßenverkehrs-Ordnung

 

 

2.

Die in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht der StVO

 

 

3.

Die DIN EN 13422 ist kein Garant für die Zulässigkeit im Sinne der StVO

 

 

4.

Die in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht der DIN EN 13422

 

 

5.

Die Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel sind weiterhin gültig

 

 
 

 

 
 

1. Das Maß aller Dinge ist die Straßenverkehrs-Ordnung
Da Leitkegel Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO sind, gelten verbindliche Anforderungen zum Erscheinungsbild. Ein Leitkegel nach StVO besteht grundsätzlich aus drei roten und zwei weißen Ringen gleicher Höhe. Da dieses Bild auch bei Dunkelheit gewährleistet sein muss, sind beide Farben vollreflektierend auszuführen - siehe nebenstehende Grafik. Allein diese Eigenschaften erfüllen die rechtlichen Anforderungen zum Einsatz von Leitkegeln bzw. Faltleitkegeln im öffentlichen Verkehrsraum - ungeachtet nach welcher TL oder DIN EN Norm sie letztendlich hergestellt bzw. zugelassen sind, bzw. welchem konstruktiven Aufbau der Kegel entspricht. Im Gegensatz zur DIN EN 13422, welche keine Festlegungen zum Verkehrszeichenbild enthält, erfolgt in den Technischen Lieferbedingungen ein expliziter Verweis auf die Gestaltung gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) und der erforderlichen Retroreflexion beider Farben. Ein nach TL geprüfter Leitkegel gewährleistet daher automatisch die Einhaltung der technischen Kriterien (Formgebung, Rückstrahlwerte, Standsicherheit,) und das Erscheinungsbild nach StVO.

Zeichen 610 StVO
   

Tag- / Nachtgleichheit
 des Verkehrszeichenbildes
 
 

 

 
 

Anhand dieses Sachverhaltes wird klar, dass ein Leitkegel, egal ob konventionell oder faltbar, der StVO entsprechen muss. Damit reden wir stets von vollreflektierenden Leitkegeln mit entsprechenden lichttechnischen Eigenschaften. Es ist daher egal, ob die Kegel zur Sicherung von Arbeitsstellen im Sinne der RSA, oder zur Sicherung von Unfall- bzw. Einsatzstellen eingesetzt werden sollen - sie müssen in jedem Fall der StVO entsprechen. Polizei, Feuerwehr und Co. können sich in diesem Fall nicht auf die gern angeführten Ausnahmen berufen (Absicherung von Notmaßnahmen mit allen verfügbaren Mitteln), da sie die Kegel als geplante und explizit zur Absicherung vorgesehene Einrichtungen mitführen. Die Polizei kann zwar bei Gefahr im Verzug die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs selbst bestimmen (§ 44 Abs. 2 StVO), indem sie z.B. mit Flatterband und Einkaufswagen aus einem benachbarten Supermarkt vorübergehend eine Straße sperrt, wenn sie sonst keine geeigneten Verkehrseinrichtungen zur Verfügung hat. Bei der Auswahl der ständigen Fahrzeugausrüstung (daher im Beschaffungswesen) ist dieser Ermessensspielraum jedoch nicht gegeben. Deshalb sind auch bei Notmaßnahmen Leitkegel nach StVO erforderlich. Das gilt selbstverständlich auch für Feuerwehr, THW, Pannendienste usw.

 
 

 

 
 

2. Die in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht der StVO
Ungeachtet der Festlegungen in den Technischen Lieferbedingungen oder der DIN EN 13422, wären Faltleitkegel im Anwendungsbereich der StVO zunächst zulässig, wenn sie die entsprechenden Anforderungen an das visuelle Erscheinungsbild erfüllen würden. Genau das ist aber bei den in Augenschein genommenen Produkten nicht gegeben. Weder die teilreflektierenden, noch die "vollreflektierenden" Ausführungen entsprechen dem Zeichen 610 StVO - sowohl bei Tageslicht und erst recht bei Dunkelheit. Beim teilreflektierenden Faltleitkegel sind die weißen Ringe grau, der Grundkörper ist fluoreszierend Orange. Das Rot der vollreflektierenden Faltleitkegel schimmert bereits am Tag grau und wirkt eher wie Rosé. Bei Nacht leuchtet das Weiß zwar tatsächlich weiß (wie bei Warnwesten) das Rot hingegen wirkt Grau und im Vergleich zum Weiß deutlich dunkler. Auch die Aufteilung der einzelnen Ringe entspricht insbesondere bei der 75cm Variante nicht dem Verkehrszeichenbild 610 - obwohl das im Zuge des Herstellungsprozesses problemlos möglich wäre.

 
 

 

 
 

75cm TL Leitkegel
(vollreflektierend)

75cm Faltleitkegel
(teilreflektierend)

75cm Faltleitkegel
(vollreflektierend)

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Tag

Nacht

 
 

 

 
 

Allein auf Grund des abweichenden Erscheinungsbildes bzw. der Tatsache, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel weder am Tag, noch in der Nacht der StVO entsprechen, ist ihr Einsatz unter verkehrsrechtlichen Aspekten mehr als fragwürdig. Selbst die vollreflektierende Variante erfüllt die Anforderungen nicht ansatzweise - vor allem bei Nacht.

 
 

 

 
 

3. Die DIN EN 13422 ist kein Garant für die Zulässigkeit im Sinne der StVO
Wie bereits die vorangegangenen Erläuterungen zeigen, ist die bloße Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant für die Zulässigkeit von Leitkegeln bzw. Faltleitkegeln im Sinne der StVO. Abgesehen davon, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel die DIN EN 13422 nur teilweise und damit im Ergebnis gar nicht erfüllen (siehe Punkt 4), gibt die genannte Norm nur die technischen Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch Varianten mit anderen, mithin deutlichen geringeren Anforderungen zu, z.B. teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen Ringen der DIN EN 13422 entsprechen, wie die nachfolgenden Varianten zeigen:

 
 

 

 
 

 

 

 

 

 

Tag

Nacht

 

Tag

Nacht

 

Tag

Nacht

 

 
 

 

 
 

Obwohl diese Varianten die DIN EN 13422 erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Das ist doch wieder typisch Deutsch, oder? Weit gefehlt: Auch Großbritannien hat die EN 13422 als BS 13422 eingeführt, doch auch dort gibt man sich nicht mit den Festlegungen der EN Norm zufrieden. Schließlich soll auch hier gewährleistet werden, dass die nach EN produzierten Leitkegel dem für Großbritannien typischen Erscheinungsbild entsprechen. Die erforderlichen Festlegungen finden sich in weiteren Vorgaben z.B. den TSRGD (Traffic Signs Regulations and General Directions). Die EN 13422 schafft also europaweit die technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der einzelnen Länder.  Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind daher stets weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu wahren. Im Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel i.v.m. dem Katalog der Verkehrszeichen.

 
 

 

 
 

4. Die in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht der DIN EN 13422

 
 

Entgegen der bisweilen in der Artikelbeschreibung  getroffenen Aussage, entsprechen die in Augenschein genommenen Faltleitkegel nicht der DIN EN 13422. Dies ergibt sich sogar aus den entsprechenden Prüfdokumenten nebst Konformitätserklärung. Ein unabhängiges Prüfinstitut war offensichtlich nicht involviert - sonst wäre die Prüfung auch nicht so erfolgreich verlaufen. Schließlich wurden die Prüfkriterien der DIN EN 13422 offenbar nur soweit angewandt, wie sie auf das Produkt Faltleitkegel zutrafen. Anforderungen, die der Kegel auf Grund der Sonderform nicht erfüllen konnte, wurden entweder in ihrer Wertigkeit herabgestuft, für bedeutungslos erklärt oder schlichtweg nicht angewandt. Besonders bemerkenswert ist der Prüfabschnitt zur Retroreflexion. Da der Faltleitkegel offensichtlich nicht in der Lage ist, die Prüfkriterien der DIN EN 13422 zu erfüllen, erfolgt innerhalb des Prüfdokuments der Verweis auf die DIN EN 471 (Warnkleidung), weil diese auf Grund des textilen Materials angeblich anzuwenden sei. Faltleitkegel sind demnach Warnkleidung in Kegelform und entsprechen laut Prüfdokument der Klasse II nach DIN EN 471 - wobei selbst das hinterfragt werden darf.  Die retroreflektierenden Eigenschaften wurden also überhaupt nicht nach DIN EN 13422 geprüft, obwohl genau dies als Hauptargument der Zulässigkeit von Faltleitkegeln herangezogen wird. Doch auch bei vielen weiteren Anforderungen der DIN EN 13422 zeigen die geprüften Faltleitkegel deutliche Schwächen, welche am Ende jedoch keinen Einfluss auf das positive Prüfergebnis haben.

Prüfkriterien nach DIN EN 13422

Ergebnis

Form des Leitkegels

erfüllt

Form der Fußplatte

erfüllt

Maße

erfüllt

Stapelhöhe

nicht erfüllt

Leitkegelkopf

nicht erfüllt

Tagessichtbarkeit retroreflektierender Flächen

nicht geprüft

Tagessichtbarkeit nicht retroreflektierender Oberflächen

nicht geprüft

Spezifischer Rückstrahlwert für nächtliche Anwendung

nicht geprüft

Relative Leuchtdichteverteilung (Tag-/Nachtgleichheit)

nicht geprüft

Retroreflexion im nassen Zustand

nicht geprüft

Kontinuität der retroreflektierenden Oberflächen

nicht geprüft

Haftung des retroreflektierenden Materials

nicht geprüft

Standfestigkeit

nicht geprüft

Fallprüfung

nicht geprüft

Kälteschlagfestigkeit

nicht geprüft

 
 

 

 
 

Wie die Übersicht erkennen lässt, wurden im wesentlichen nur die geometrischen Festlegungen erfüllt, was sich bei der Formgebung (Kegel) fast von selbst versteht. Der überwiegende Teil der anderen Prüfkriterien wurden hingegen entweder nicht korrekt angewandt, hatte ein falsch interpretiertes Ergebnis zur Folge oder wurde einfach nicht beachtet. Als Grundlage für die hier gezeigte Zusammenfassung diente der zur Verfügung gestellte Prüfbericht. Dieser bescheinigt quasi von selbst, dass das Produkt nicht vollumfänglich der angeführten EN Norm entspricht. Die Kegel wurden daher zwar geprüft, haben diese Prüfung aber im Sinne der Norm nicht bestanden. Im Rahmen der hauseigenen Bewertung wird dies sogar bekräftigt und im Prüfbericht (Oktober 2009) niedergeschrieben. Die für starre Leitkegel konzipierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren seien demnach auf die Sonderform Faltleitkegel nicht anwendbar. Ferner seien spezielle technische Anforderungen und Prüfverfahren für die Sonderform Faltleitkegel bisher nicht verfügbar.

 
 

 

 
 

Stapelhöhe
Die DIN EN 13422 sieht vor, dass die Gesamthöhe zweier übereinander gesetzter, identischer Leitkegel das 1,2fache der Höhe H der einzelnen Leitkegel nicht überschreiten darf. Diese Festlegung ist eigentlich für ineinander stapelbare Leitkegel konzipiert, weshalb sie sich auf Faltleitkegel eigentlich nicht anwenden lässt - deren Boden ist verschlossen. Damit würden zwei übereinander gesetzte Faltkegel immer doppelt so hoch sein, wie ein einzelner Faltkegel - sofern dieses Kunststück überhaupt gelingt. Im Rahmen der Prüfung wurde nun ein ausgezogener Faltkegel als Referenz genommen und zwei zusammengefaltete Kegel als Prüfstück. Da in diesem Fall nur die Fußplatten übereinander liegen, beträgt die Gesamthöhe etwa 12cm. Das ist im Vergleich zu einem ausgezogenen Faltkegel natürlich wesentlich weniger, als der maximal zulässige Wert - womit das Kriterium im Rahmen der Prüfung als erfüllt angesehen wurde. Ein unabhängiges Prüfinstitut hätte in diesem Fall aber als Referenz ggf. einen zusammengefalteten Kegel genommen - denn nur so ist der Vergleich auch objektiv. Damit würde die Höhe zweier übereinander gestapelter Faltkegel mit 12cm logischerweise das Doppelte von einem einzelnen Kegel (6cm) betragen und das Prüfkriterium wäre im Sinne der Norm nicht erfüllt. Dies ist aber nur ein spitzfindiges Detail.

 
     
 

Leitkegelkopf
Bei jedem nach DIN EN 13422 geprüften Leitkegel muss der Kegelkopf mit einem Außendurchmesser von 60mm (+/-15mm) und einem Innendurchmesser von 40mm (+/-5mm) ausgebildet sein. Mit dem Verweis auf den vermeintlich alleinigen Nutzen dieser Regelung, nämlich dem Einstecken von Leitkegelblitzleuchten, wird diese Festlegung als unerheblich gewertet, weil Blitzleuchten auf dem Kegel gar nicht halten würden, da dieser auf Grund des hohen Gewichts zusammensackt. Tatsächlich hat der Faltleitkegel im Kopfbereich nur einen Innendurchmesser von 19mm und erfüllt auch in diesem Punkt nicht die DIN EN 13422. Dieser Umstand hat auch einen praktischen Nachteil, da sich durch die kleine Öffnung ein gewisser Fummelfaktor ergibt - erst recht beim Arbeiten mit Handschuhen, was bei Feuerwehr und THW durchaus praxisüblich ist.

 
     
 

Visuelle Anforderungen
Die umfangreichen lichttechnischen Festlegungen und Messungen wurden gar nicht erst beachtet - zumindest nicht im Sinne der DIN EN 13422. Stattdessen erfolgt ganz selbstverständlich der Verweis auf die DIN EN 471, da diese viel besser zum textilen Grundwerkstoff des Faltleitkegels passt. Diese Heranziehung einer völlig unzutreffenden Norm wird im Endergebnis aber als Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 13422 gewertet. Faltkegel entsprechen dem Dokument nach der Klasse II der DIN EN 471. Man könnte sie also als Warnkleidung tragen (im Idealfall als Hut), was auf Grund des geschlossenen Bodens aber leider nicht funktioniert.

 
 

 

 
 

Mechanische Anforderungen
Bei den mechanischen Anforderungen bleibt diese Kreativität aus. Diese bleiben im Prüfdokument komplett unberücksichtigt, da sie für starre Kegel konzipiert und darum auf den Faltleitkegel nicht anwendbar seien. So einfach ist das. Der Faltleitkegel würde beim Zugversuch zur Standfestigkeit natürlich einknicken. Gleiches gilt für den Falltest und die Kälteschlagprüfung. Das ist technisch durchaus nachvollziehbar, berechtigt aber nicht zum eigenmächtigen Auslassen dieser Prüfkriterien. Selbstverständlich würde auch die Prüfung zur Haftung der Reflexfolie (ein Schnitt durch die Folie, die sich dann nicht vom Kegel lösen darf) nicht beachtet, da dieser Schnitt das Ende des Kegels bedeuten würde.

 
     
 

Kennzeichnung
Die in Augenschein genommenen Produkte verfügen lediglich über einen Papieraufkleber auf der Unterseite der Fußplatte. Dort ist unmittelbar unter dem CE-Zeichen die Bezeichnung "DIN 13422" aufgedruckt. Schon hier besteht der Fehler, das es eigentlich DIN EN 13422 heißen müsste. Für die fachgerechte Kennzeichnung im Sinne der DIN EN 13422 fehlen jedoch weitere Angaben, z.B. die Benennung der Formenklasse, die Gewichtsklasse, Recycling-Vorschrift für den verwendeten Kunststoff, sowie Monat und Jahr der Herstellung. Ebenso fehlt die erforderliche Kennzeichnung auf dem Kegelkörper und dem Reflexstoff. Bei letzterem wären z.B. die Kategorie des Leitkegels, das Niveau des Leuchtdichtefaktors, die Leistungsklasse in nassem Zustand und der Mindestwert des spezifischen Rückstrahlwertes sichtbar und dauerhaft anzubringen. Anhand der zuvor beschriebenen Prüfung ist es dann auch nicht verwunderlich, das die Angaben zum  Prüfinstitut ebenso fehlen. Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Aufklebers (Papier) darf zudem bezweifelt werden, dass dieser dem in der DIN EN 13422 geforderten Haltbarkeitstest (Reiben mit einem trockenen bzw. mit Benzin getränktem Tuch für je 15s) standhält. Damit entsprechen die in Augenschein genommenen Produkte nicht einmal den Kennzeichnungssystem der DIN EN 13422

 
 

 

 
 

Hinsichtlich des aufgebrachten CE Zeichens ist zudem festzuhalten, das die DIN EN 13422 auf Grund ihrer normativen Eigenschaften keine CE Kennzeichnung ermöglicht bzw. vorsieht. Selbst ein tatsächlich der DIN EN 13422 entsprechender (Falt-) Leitkegel wäre demnach nicht mit dem CE Zeichen zu kennzeichnen.

 
 

 

 
 

Am Ende bleibt auch nach Sichtung der "Prüfdokumente" die Erkenntnis, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel nicht der DIN EN 13422 entsprechen, unabhängig davon, ob sie teilreflektierend oder vollreflektierend ausgeführt sind. Nahezu alle wesentlichen Merkmale wurden nicht erfüllt oder nicht geprüft. Trotzdem wurden die Produkte als "nach DIN EN 13422 zugelassen" beworben. Unter dieser Maßgabe könnten Faltleitkegel auch problemlos als TL Faltleitkegel vermarktet werden. Die unzutreffenden TL - Festlegungen müssten dann (wie bei der DIN EN 13422) nur anders interpretiert, in der Bedeutung abgeschwächt oder eben gar nicht erst angewandt werden. Zur Bekräftigung könnte man den Aufkleber einfach um das Kürzel "TL" ergänzen. Entsprechend hätte man auch auf die inzwischen verbreitete Behauptung verzichten können, dass die EN Norm die Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel abgelöst habe, womit wir beim letzten Punkt dieser Betrachtung angelangt wären:

 
 

 

 
 

5. Die technischen Lieferbedingungen für Leitkegel (TL Leitkegel 94) sind weiterhin gültig
Nachdem im Zuge der Produkteinführung die angekündigte Anpassung der TL Leitkegel 94 an die Eigenschaften der Faltleitkegel nicht gelungen ist, wird bisweilen behauptet, die DIN EN 13422 hätte die technischen Lieferbedingungen für Leitkegel endgültig abgelöst. Damit wird letztendlich auch für Verunsicherung im Bereich der RSA gesorgt. Selbst Anfragen, ob TL Leitkegel denn überhaupt noch zulässig seien, wurden bereits an rsa-online.com gestellt. Dies war letztendlich auch die Intention zur Erstellung dieser Seite.

 
 

 

 
 

Die Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel sind - wie der Wortlaut vermuten lässt - keine Norm, sondern Lieferbedingungen. Damit kann die DIN EN 13422 die TL von vorn herein nicht unmittelbar außer Kraft setzen. Allenfalls sind die Technischen Lieferbedingungen zurückzuziehen, wenn sie inhaltlich der DIN EN 13422 wesentlich widersprechen. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil die Technischen Lieferbedingungen als Grundlage für die jetzt so gelobte DIN EN 13422 dienten. Deutschland hatte nämlich mit den TL als einziger Mitgliedsstaat überhaupt geeignete Festlegungen zu Leitkegeln. Es ist daher wenig verwunderlich, dass die Prüfkriterien von TL und EN weitgehend identisch sind. Daher entspricht ein nach TL zugelassener Leitkegel in der Regel automatisch der DIN EN 13422 - umgekehrt ist dies aber nicht immer der Fall.

 
 

 

 
 

Auch die Verweise zur jeweiligen Gültigkeit der TL - Prüfvorschriften wurden bisweilen falsch interpretiert: Wenn z.B. in den Technischen Lieferbedingungen steht, dass sie  "gelten, soweit nicht entsprechende europäische harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie (89/106 EWG) verbindlich zu beachten sind", bedeutet das nicht, dass die DIN EN 13422 jetzt anstelle der TL-Vorgaben anzuwenden ist. Erstens sind Leitkegel keine Bauprodukte im Sinne der genannten Richtlinie, zweitens ist die DIN EN 13422 keine harmonisierte Norm. Eine nachträgliche Anpassung der TL an die Anforderungen der DIN EN 13422 wäre zudem bei signifikanten Abweichungen immer möglich und sogar nötig, eben weil die TL als einzige Herstellervorschrift den wichtigen Bezug zur Gestaltung nach StVO bzw. VzKat enthalten und daher als nationale Besonderheit bestehen bleiben müssen. Dort wo die Festlegungen der TL keine unmittelbare Gültigkeit besitzen (in der Regel außerhalb des Anwendungsbereichs der RSA), wäre zwar eine Prüfung nach EN ausreichend, jedoch muss dann ein zusätzlicher Abgleich mit den Anforderungen der StVO erfolgen.

 
 

 

 
 

Prüfgutachten für den Polizeieinsatz - Polizei Bayern
Der Wunsch nach mehr Sicherheit für die im Bereich der bayerischen Bundesautobahnen eingesetzten
Polizeivollzugsbeamten/-beamtinnen, hatte die Erarbeitung eines Konzepts zur einheitlichen Ausstattung von Dienstfahrzeugen (bzw. deren Kofferraumsysteme) zur Folge. Die hierfür vorgesehenen Absicherungsmittel (hier Faltleitkegel) wurden in einem Praxistest erprobt und von einem anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer licht- und materialtechnischen Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck unter Berücksichtigung sicherheitsrechtlicher Aspekte geprüft. Im Anschluss erfolgte durch das Bayer. Staatsministerium des Innern die Freigabe zur vorläufigen Beschaffung. Das genannte Gutachten bescheinigt die unbedenkliche Verwendung der genannten Faltleitkegel für den vorgesehenen Einsatzzweck. Grundlage hierfür ist jedoch die Annahme, dass die Faltleitkegel nicht allein, sondern in Kombination und im Zusammenwirken mit anderen geeigneten und zugelassen Absicherungs- und Einsatzmitteln zum Einsatz kommen.

 
 

 

 
 

Obwohl das Gutachten unter den zur Bewertung angeführten Maßstäben zu einem positivem Ergebnis kommt, so lassen sich auch hier Einschränkungen zur grundsätzlichen Eignung der Faltleitkegel als Sicherungsmittel herauslesen. Nicht umsonst wird von der Kombination mit anderen zugelassenen Absicherungsmitteln gesprochen. Eine felsenfeste Überzeugung von der Einsatztauglichkeit der Faltleitkegel ist das gewiss nicht.

 
 

 

 
 

 
 
 

Die Tagessichtbarkeit der teilreflektierenden Faltleitkegel ist wesentlich besser, als die der "vollreflektierenden" Varianten

 
 
 

 

 
 

Welche Kriterien der Sachverständige zur polizeiinternen Bewertung der vollreflektierenden Ausführung herangezogen hat, ist dem Autor dieser Seite nicht bekannt. Die im Rahmen dieser Website vorgenommene Beurteilung kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass die "vollreflektierende" Ausführung den Anforderungen im Sinne der StVO bisweilen nicht gerecht wird. Anders ausgedrückt: Die "vollreflektierende" Ausführung bietet keine Vorteile für den Einsatz bei Nacht und was letztendlich mit einer vergleichsweise bescheidenen Tagessichtbarkeit erkauft wird. Wenn es also darum geht, Faltleitkegel für die Polizei zu beschaffen (da hier die Anforderungen der DIN EN 13422, der TL-Leitkegel und der StVO offensichtlich keine Rolle spielen), dann sollte den teilreflektierenden Ausführungen der Vorzug gegeben werden. Sie verfügen dank des fluoreszierenden Grundmaterials über eine wesentlich bessere Tagessichtbarkeit.

 
 

 

 
 

Fazit:
Es ist unbestritten, dass es in der Praxis durchaus einen Bedarf an faltbaren Leitkegeln gibt - nicht im klassischen Anwendungsbereich der RSA, wohl aber bei Polizei, Feuerwehr, THW und Co. Dort sind Faltleitkegel wirklich praktisch, jedoch entsprechen zumindest die in Augenschein genommenen Produkte weder der StVO noch der DIN EN 13422 und selbstverständlich auch nicht den Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel. Aus diesem Grund sind sie vor allem im Anwendungsbereich der RSA unzulässig - entgegen der Werbeaussagen auch als zusätzliche Einrichtung zur eigentlich vorgeschriebenen Absicherung. Denn eigenmächtige Ergänzungen einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind grundsätzlich unzulässig - selbst dann, wenn man hierzu TL Leitkegel einsetzen würde.

 
 

 

 
 

Außerhalb des Anwendungsbereichs der RSA bleibt es den Verantwortlichen bei Polizei, Feuerwehr und THW selbst überlassen, ob sie im Rahmen ihrer Anforderungen Faltleitkegel für zulässig erklären. Tatsache ist aber, dass die StVO auch für diese Institutionen gilt - vor allem wenn es sich um geplante Bordausrüstung handelt. Im Hinblick auf die verkehrsrechtliche Bedeutung ist zudem festzuhalten, dass nur ein "echter" Verkehrsleitkegel eine konkrete Verhaltensvorschrift für den Verkehrsteilnehmer erwirkt - auch an Unfall- oder Einsatzstellen. Sobald Leitkegel zur Absicherung und Verkehrsführung von Veranstaltungen eingesetzt werden (Dank der umstrittenen Delegierung der Verkehrsregelung an die Feuerwehr im Rahmen von Veranstaltungen), ist es mit dem Argument der Notmaßnahme (Ausnahme von der StVO / StVZO, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist) ohnehin vorbei. Spätestens dann müssen zwingend konventionelle Leitkegel - daher TL-Leitkegel eingesetzt werden.

 
 

 

 
 

Auch viele Leitkegel konventioneller Bauart sind unzulässig
Hinsichtlich der Kritik gegenüber den Faltleitkegeln und insbesondere der teils irreführenden Werbung für diese Produkte, ist jedoch folgender Sachverhalt ebenso zu beleuchten. Viele der im Anwendungsbereich der RSA eingesetzten Produkte entsprechen ebenfalls nicht den Festlegungen der jeweiligen Technischen Lieferbedingungen. Da sich diese Thematik seitenfüllend auswerten lässt, bleiben wir aber beim Thema Leitkegel: Alle lediglich fluoreszierenden bzw. teilreflektierenden Leitkegel sind im Sinne der StVO ebenso unzulässig, wie die zuvor beschrieben Faltleitkegel. Konventionelle Leitkegel haben im Vergleich zu ihrem faltbaren Pendant lediglich den Vorteil, dass sie über viele Jahre etabliert und akzeptiert sind, doch das ist kein Garant für die Zulässigkeit der fluoreszierenden Varianten im Anwendungsbereich der StVO. Der Faltleitkegel reiht sich daher nur in eine bestehende Produktpalette unzulässiger Leitkegel ein. Sofern man also den Einsatz der umstrittenen Faltleitkegel auf Grund ihrer unzureichenden Eigenschaften untersagen will, sollte man im gleichen Atemzug dafür sorgen, dass auch die zahlreichen, unzulässigen Ausführungen von konventionellen Leitkegeln aus dem öffentlichen Verkehrsraum verschwinden. Und man muss natürlich auch bei TL Leitkegeln sicherstellen, dass sie funktionsfähig sind. Alles andere wäre unglaubwürdig.


TL-Lei(d)kegel

 
 

 

 
 

Hier einige Fotos, damit sich der Leser selbst einen Eindruck verschaffen kann:

 
 

 

 
 

 
 
 

50cm Faltleitkegel
(vollreflektierend)

50cm TL-Leitkegel Typ B
(vollreflektierend)

 
 
 

 

 
 

 
 
 

75cm Faltleitkegel
(vollreflektierend)

75cm TL-Leitkegel Typ A
(vollreflektierend)

 
 
 

 

 
 

 
 
 

50cm TL-Leitkegel Typ B
(vollreflektierend)

 

75cm Faltleitkegel Pro
(vollreflektierend)

 

75cm TL-Leitkegel Typ A
(vollreflektierend)

 
 

 

 

 
 

 

 

 
 

 

 

 
 

 

 

 
 

eingekapselte Mikroglaskugeln

 

offenliegende Mikroglaskugeln

 

eingebundene Mikroglaskugeln

 
 
 

 

 
 

 
 

Makroaufnahme der Nahtstelle zwischen den einzelnen Ringen. Reflexgewebe mit offen liegenden Mikroglaskugeln.

 
 

 

 
 

 
 
 

Während die TL-Leitkegel bei Tageslicht den Anforderungen der StVO entsprechen, zeigen die Faltleitkegel deutliche Abweichungen. Der graue Reflexstoff vereint sich visuell mit dem Hintergrund (Asphalt). Bei Warnkleidung ist dies unerheblich, da das Reflexmaterial nur für den Kontrast bei Nacht sorgt - diese Funktion übernimmt am Tag die fluoreszierende Grundfläche, z.B. einer Warnweste. Bei einem Leitkegel geht es aber stets um das Erscheinungsbild des Zeichen 610 StVO. Dieses muss Tag und Nacht gleich sein. Reflexgewebe auf der Basis von offen liegenden Mikroglaskugeln sind für diesen Zweck bisweilen ungeeignet.

 
 
 

 

 
 

 
 

 

 
 

 
 

 

50cm Leitkegel
fluoreszierend

50cm Leitkegel
teilreflektierend

50cm Faltleitkegel
vollreflektierend

50cm TL Leitkegel
vollreflektierend

 

 
     
 
 

Lediglich der TL-Leitkegel erfüllt die Anforderungen der StVO. Der 50cm Faltleitkegel kommt dem Erscheinungsbild zumindest geometrisch nahe, scheitert aber an den erforderlichen Farbwerten. Weiß ist Grau, Rot ist Rosé. Die beiden konventionellen Leitkegel in der linken Bildhälfte entsprechen ebenfalls nicht der StVO, daher ist ihr Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig. Allerdings gibt es diese Ausführungen auch vollreflektierend, mit zugelassenen Reflexfolien. Die Kriterien der StVO wären dann erfüllt, der Einsatz im technischen Sinne scheitert dann aber (je nach Produkt) an den Anforderungen an die Standsicherheit.

 
 
 

 

 
 

 
 

 

50cm Leitkegel
fluoreszierend

50cm Leitkegel
teilreflektierend

50cm Faltleitkegel
vollreflektierend

50cm TL Leitkegel
vollreflektierend

 

 
 

 

 
 

 
 

 

 

 
 

 
 

 

 
 

 
 
 

 

 

 
 



 

 

 

 
 

50cm TL-Leitkegel Typ B
(vollreflektierend)

 

75cm Faltleitkegel Pro
(vollreflektierend)

 

75cm TL-Leitkegel Typ A
(vollreflektierend)

 
 
 

 

 
 

 
 

Auch bei Nacht entsprechen die TL-Leitkegel den Anforderungen der StVO, der Faltleitkegel hingegen nicht.

 
 

 

 
 

 
 

Faltleitkegel mit aktivierter Beleuchtung (Dauerlicht oder Blinkfunktion), welche im Sinne der StVO ebenfalls unzulässig ist.

 
 

 

 
 

 
 
 

 
 
 

 

 
 
 

Von allen abgebildeten Kegeln entsprechen lediglich die beiden TL Kegel den Anforderungen der StVO. Auch erfüllen sie (tatsächlich) die Anforderungen der DIN EN 13422 und selbstverständlich auch die Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel (TL Leitkegel 94).

 
 
 

 

 
 

 
 
 

Anmerkung: Die Fußplatten der "vollreflektierenden" Faltleitkegel (Mitte) sind bereits ausgeblichen, daher der Farbunterschied.

 
 
 

 

 
 

 Update, November 2013:

Offensichtlich hat gute Lobbyarbeit dazu geführt, dass Faltleitkegel inzwischen als "durch das Bundesverkehrsministerium zugelassen" beworben werden können. Diese pauschale Aussage bezieht sich zunächst auf den Einsatz bei Polizei, Feuerwehr, THW usw. und erfolgt im Vorgriff auf eine geplante Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), welche die Ausrüstung aller Fahrzeuge mit Faltleitkegeln für die Pannen- und Unfallabsicherung ermöglichen soll. Es handelt sich hier jedoch nur um eine vorläufige Freigabe - die notwendige Änderung der StVZO ist bisher noch nicht erfolgt.

 
 

 

 
 

Die Entscheidungsträger im BMVBS haben offensichtlich die fachlichen Aspekte, insbesondere hinsichtlich Erscheinungsbild, Retroreflexion und Anwendung der zitierten Normen nicht gebührend berücksichtigt - um es mal vorsichtig zu formulieren. Am Ende steht eine politische Entscheidung, die seitens des Herstellers im gleichen Maße interpretiert wird, wie es hinsichtlich der vorstehenden Erläuterungen (Anwendung der Normen usw.) auch schon praktiziert wurde.

 
 

 

 
 

Die im relevanten Schreiben des BMVBS enthaltene Maßgabe, dass die Faltleitkegel dem Zeichen 610 StVO entsprechen müssen, wird in den aktuellen Werbeschreiben der Vertriebsunternehmen bisweilen nicht erwähnt. Stattdessen wird der vom Hersteller angeführte Normbezug (DIN EN 13422 i.v.m. DIN EN 471) besonders herausgestellt - nicht zuletzt deshalb, weil diese Konstellation auch im Schreiben des BMVBS enthalten ist.

 
 

 

 
 

Hier muss man den Verantwortlichen im Verkehrsministerium eine fachlich eher unbelastete Sichtweise unterstellen, da die Anwendung der DIN EN 13422 eigentlich keiner weiteren Norm bedarf - schließlich sind alle lichttechnischen Anforderungen im zitierten Werk bereits geregelt. Stattdessen wird das vom Hersteller praktizierte Ausweichen auf die Norm für Warnkleidung vom BMVBS als gegeben hingenommen, obwohl die DIN EN 471 hinsichtlich der Anforderungen an Leitkegel überhaupt nicht zutreffend ist.

 
 

 

 
 

"DIN EN 13422:2004 + A1:2009 in Verbindung mit der DIN EN 471:2003 + A1:2007"

 
 

 

 
 

Der Bezug auf die DIN EN 471 (Warnkleidung) ist aber nicht schon deshalb fragwürdig, weil sie weder zu den visuellen Eigenschaften der Faltleitkegel passt, noch den eigentlichen Anforderungen gemäß DIN EN 13422 gerecht wird: Die DIN EN 471 wurde im September 2013 durch die EN ISO 20471:2013 abgelöst. Die "Zulassung" des BMVBS gründet sich daher nicht nur auf einen recht eigenwilligen Normbezug, sondern auch auf eine zurückgezogene Norm. Das ist schon mehr als bemerkenswert.

 
 

 

 
 

Angesichts dieser Verfahrensweise darf man von Glück reden, dass der Bezug zur StVO im Schreiben des BMVBS überhaupt enthalten ist - vielleicht war das aber auch nur ein Versehen. Denn der relevante Satz macht eigentlich deutlich, dass Faltleitkegel, welche dem Zeichen 610 StVO nicht entsprechen, eben nicht eingesetzt werden dürfen. Ob dies auf die gegenwärtig angebotenen Produkte zutrifft, darf der Leser neben den bisherigen Erläuterungen auch anhand der nachfolgenden Bilder selbst entscheiden:

 
 

 

 
 
 

 

 

75cm Faltleitkegel Pro
teilreflektierend am Tag

75cm Faltleitkegel Pro
"vollreflektierend" am Tag

tatsächliches Erfordernis
nach StVO und VzKat

 

 
 

 

 
 

 
 

 

 
 
 

 

 

75cm Faltleitkegel Pro
teilreflektierend bei Nacht

75cm Faltleitkegel Pro
"vollreflektierend" bei Nacht

tatsächliches Erfordernis
nach StVO und VzKat

 

 
 

 

 
 

 
 

 

 
 

Weitere Hinweise zum Einsatz von Faltleitkegeln finden Sie auch auf der Website der Bundesanstalt für Straßenwesen: Link zur BASt (Stand 11/2013)

 
 

 

 
 
 

 

 

75cm Faltleitkegel Pro "vollreflektierend"

Fotomontage (gemäß StVO)

 

 
 

 

 
 

Es wäre angesichts der politischen Bemühungen des Herstellers weitaus sinnvoller gewesen, die technischen Eigenschaften der Faltleitkegel so zu überarbeiten, dass sie sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch die der StVO erfüllen (siehe Fotomontage). Dann wären diese durchaus sinnvollen Produkte wirklich einsatztauglich und eine echte Konkurrenz für die bewährten TL-Leitkegel - zumindest für den Einsatz bei Polizei, Feuerwehr und Pannendienst.

 
 
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