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Hinweis zur vermeintlichen Zulassung
von Faltleitkegeln nach StVZO
(Stand Januar 2015) |
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Seit Herbst 2013 werden Faltleitkegel u.a. mit
dem ausdrücklichen Hinweis beworben, dass sie nunmehr durch das
Verkehrsministerium (BMVBS) zum Einsatz freigegeben seien und
über eine Zulassung nach StVZO verfügen würden. Wer das
"Kleingedruckte" hinter den markigen Überschriften liest, wird
zumindest darauf aufmerksam gemacht, dass es sich lediglich um
eine vorläufige Freigabe im Zuge einer geplanten
Gesetzesänderung handelt. In diesem Zusammenhang wird auch
erläutert, welche Varianten der Faltleitkegel über die
vermeintliche Zulassung verfügen. Es handelt sich
demnach um: |
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Faltleitkegel Pro Serie, 75cm hoch,
teilreflektierend (1) |
Faltleitkegel Pro Serie, 50cm hoch,
teilreflektierend (2) |
Faltleitkegel Pro Serie, 50cm hoch,
vollreflektierend (3) |
Faltleitkegel Pro Serie, 75cm hoch,
vollreflektierend (4) |
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Aus dem relevanten
Schreiben des BMVBS geht jedoch hervor, dass die
vorläufige Einsatzfreigabe (welche selbstverständlich noch keine
Zulassung gemäß StVZO darstellt), nur den 75cm Faltleitkegel in
der vollreflektierenden Ausführung betrifft und auch nur dann,
wenn dieses Modell dem Zeichen 610 der StVO entspricht. Ferner erstreckt sich die vermeintliche Freigabe nur auf die
kurzfristige Absicherung von Unfall- oder Pannenstellen.
Entweder wissen die Verantwortlichen im BMVBS nicht worum es
geht, oder sie haben mit dem Bezug auf das Zeichen 610 bewusst
einen Fallstrick eingebaut, welcher von Hersteller und
Vertriebsunternehmen offenbar nicht als solcher gewertet wird.
Denn die Faltleitkegel, die im Rahmen dieser Website bewertet
wurden... |
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entsprechen nicht der StVO bzw. den Anforderungen des
VzKat |
entsprechen in vielen wesentlichen Punkten nicht der DIN
EN 13422 |
entsprechen nicht vollumfänglich der DIN EN 471*
(insbesondere die roten Reflexstoffe) |
entsprechen nicht den Technischen Lieferbedingungen für
Leitkegel |
entsprechen nicht den Anforderungen zur Kennzeichnung
lt. den vorstehenden Normen |
*die DIN EN
471 wird weiterhin als Kriterium beworben, wurde aber durch die EN ISO
20471:2013 ersetzt |
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Mit Stand Januar 2015 ist zu
Faltleitkegeln folgendes zu sagen:
Die StVZO wurde noch nicht zugunsten der Faltleitkegel geändert.
Faltleitkegel sind demnach noch nicht "nach StVZO zugelassen".
Zwar existiert eine recht fragwürdige, vorläufige "Einsatzfreigabe" des BMVBS, welche
jedoch nur auf die 75cm hohen Faltleitkegel in vollreflektierender
Ausführung abstellt, aber nur, wenn diese dem Zeichen 610 der StVO
entsprechen. Da letzteres augenscheinlich nicht der Fall ist,
existiert selbst bei wohlwollender Auslegung bisweilen gar keine
Zulassung für Faltleitkegel, zumindest im Anwendungsbereich von
StVZO, StVO und RSA. |
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Die teilreflektierenden
Varianten (1) und (2) entsprechen generell nicht der
StVO, folglich sind sie so oder so unzulässig. Der 50cm
Faltleitkegel in vollreflektierender Ausführung (3)
kommt dem Zeichen 610 am ehesten nahe, zeigt aber
dennoch deutliche visuelle Unterschiede (Grau statt
Weiß, Rosé statt Rot).
Alle drei Varianten (1 bis
3) sind nicht von der vorläufigen Freigabe des BMVBS
erfasst. Diese gilt nur für den 75cm Faltleitkegel in
vollreflektierender Ausführung (4), aber nur wenn dieser
dem Zeichen 610 StVO entspricht. Da dies bisweilen nicht
der Fall ist, haben letztendlich alle vier Varianten
keine Zulassung bzw. Freigabe. |
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Faltleitkegel
Eigentlich sind Faltleitkegel eine
durchaus sinnvolle Erfindung. Durch den geringen Platzbedarf im
zusammengefalteten Zustand sind diese Produkte insbesondere für
den Einsatz durch Polizei- und Feuerwehr prädestiniert.
So können z.B. im jeweiligen Geräteraum bzw. Staufach von
Feuerwehrfahrzeugen mehr Kegel als bisher gelagert werden.
Gleiches gilt für den (je nach Fahrzeugtyp) immer
kleiner werdenden Kofferraum von Polizeifahrzeugen. Damit stehen
zur Absicherung von Unfall- bzw. Einsatzstellen mehr Kegel zur
Verfügung - in einigen Fällen wird das Mitführen dieser
Einrichtungen überhaupt erst möglich. Alternativ kann der durch
Faltleitkegel eingesparte Platz aber auch für andere
Ausrüstungsgegenstände genutzt werden. Unter dieser Maßgabe
ist der Faltleitkegel also ein innovatives und je nach Einsatzgebiet
sinnvolles bzw. praktisches Produkt: |
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75cm
Faltleitkegel
ausgezogen |
75cm
Faltleitkegel
zusammengefaltet |
Platzbedarf 16x
75cm Faltkegel |
Platzbedarf 4x
75cm TL-Leitkegel |
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Da eine Innovation nicht nur
Befürworter, sondern auch Kritiker hervorruft, stellt sich seit
der Markteinführung der Faltleitkegel die Frage nach deren
Zulässigkeit. Vor allem die Gestaltung der ersten Produkte
dieser Gattung ließ diesbezüglich einige Zweifel aufkommen, da
sie mit dem typischen Erscheinungsbild eines konventionellen
Leitkegels nicht viel gemein hatten. Damals wurde zunächst versucht, die Kegel so im Markt zu
etablieren, wie sie in Fernost eingekauft wurden. Die im
Beschaffungswesen resultierende Ablehnung nebst Verweis auf
entsprechende Vorgaben - z.B. TL Leitkegel 94 - hatte dann
offenbar zur Folge, dass man überhaupt erst damit begann,
sich mit den geltenden Vorschriften zu befassen. Entsprechend
wurde zu dieser Zeit noch
versucht, eine Anpassung der Technischen Lieferbedingungen im
Sinne der Faltleitkegel anzustreben. Von diesem, in jeder
Hinsicht aussichtslosen Vorhaben, hat man sich aber nach recht
kurzer Zeit verabschiedet. |
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Nachdem deutlich wurde, dass die
damals angebotenen Produkte so nicht uneingeschränkt einsetzbar
waren, wurde mit einer verbesserten Variante auf
die Anforderungen der Anwender reagiert. Die Faltleitkegel der
so genannten
"Pro-Serie" sind vornehmlich für den professionellen Einsatz
bei
Polizei, Feuerwehr und THW konzipiert, könnten aber laut einiger Werbeaussagen
auch zusätzlich zur Absicherung von Arbeitsstellen
eingesetzt werden. Neben den im Vergleich zu den ersten
Produkten weitgehend gelungenen Verbesserungen, ist
inzwischen auch eine "vollreflektierende" Ausführung erhältlich.
Das war sicherlich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, die
Frage nach der Zulassung stellt sich aber weiterhin. |
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Mit der im Jahr 2009 geänderten
DIN EN 13422 schlug dann quasi die Stunde der
Faltleitkegel: Seither wird bisweilen behauptet, dass
Faltleitkegel auf allen Straßen, auch auf Autobahnen zulässig
seien - eben weil sie der DIN EN 13422 entsprechen. Damit seien
sie auch als Standardbeladung von Feuerwehrfahrzeugen zugelassen. Aber man
geht noch weiter: Die DIN EN 13422 hat angeblich die bisher
gültigen Technischen Lieferbedingungen (TL Leitkegel 94) außer Kraft gesetzt. Jeder der die TL weiterhin als
Zulassungsnorm verwendet, verstößt angeblich gegen geltendes
Recht. Der kurze und prägnante Slogan lautet: "EU Norm
ersetzt TL Leitkegel". Diese in erster Linie für den
Vertrieb bestimmten Aussagen, werden auch durch einige Fachgremien von
Polizei und Feuerwehr wiedergegeben, ohne die tatsächliche
Sachlage zu hinterfragen. Selbst in renommierten Fachkommentaren zur StVO ist
diese Auffassung inzwischen enthalten, weshalb im Rahmen dieser
Seite eine Klarstellung erfolgen soll. |
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Grundlage für die nachfolgend
getroffenen Aussagen ist die Bewertung von zwei Faltleitlegeln
der Pro-Serie in "vollreflektierender" Ausführung, welche als
"nach DIN EN 13422 zugelassen" beworben wurden und eine
entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Hierbei geht der Autor
davon aus, dass diese Kegel den aktuellen Stand der Technik im
Bereich der Faltleitkegel repräsentieren. Faltleitkegel, die
sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422 als auch die der StVO
vollumfänglich erfüllen, sind dem Autor derzeit nicht bekannt
(November 2013). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass derartige
Produkte existieren bzw. entwickelt werden. Entsprechende
Hinweise hierzu sind jederzeit gern willkommen. Die Ausführungen
berücksichtigen die aktuelle Normen- und Rechtslage (November 2013),
Hinweise auf Änderungen sind ebenfalls willkommen. |
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1. |
Das Maß aller Dinge ist die Straßenverkehrs-Ordnung |
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2. |
Die
in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht
der StVO |
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3. |
Die
DIN EN 13422 ist kein Garant für die Zulässigkeit
im Sinne der StVO |
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4. |
Die
in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht
der DIN EN 13422 |
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5. |
Die
Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel sind weiterhin gültig |
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1. Das Maß aller Dinge ist die Straßenverkehrs-Ordnung
Da Leitkegel Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO sind,
gelten verbindliche Anforderungen zum Erscheinungsbild. Ein
Leitkegel nach StVO besteht grundsätzlich aus drei roten und
zwei weißen Ringen gleicher Höhe. Da dieses Bild auch bei
Dunkelheit gewährleistet sein muss, sind beide Farben
vollreflektierend auszuführen - siehe nebenstehende Grafik.
Allein diese Eigenschaften erfüllen die rechtlichen
Anforderungen zum Einsatz von Leitkegeln bzw. Faltleitkegeln im
öffentlichen Verkehrsraum - ungeachtet nach welcher TL oder DIN
EN Norm sie letztendlich hergestellt bzw. zugelassen sind, bzw.
welchem konstruktiven Aufbau der Kegel entspricht. Im Gegensatz
zur DIN EN 13422, welche keine Festlegungen zum
Verkehrszeichenbild enthält, erfolgt in den Technischen
Lieferbedingungen ein expliziter Verweis auf die Gestaltung
gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) und der
erforderlichen Retroreflexion beider Farben. Ein nach TL
geprüfter Leitkegel gewährleistet daher automatisch die
Einhaltung der technischen Kriterien (Formgebung,
Rückstrahlwerte, Standsicherheit,) und das
Erscheinungsbild nach StVO. |
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Zeichen 610 StVO |
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Tag- /
Nachtgleichheit
des Verkehrszeichenbildes |
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Anhand dieses Sachverhaltes wird
klar, dass ein Leitkegel, egal ob konventionell oder faltbar,
der StVO entsprechen muss. Damit reden wir stets von
vollreflektierenden Leitkegeln mit entsprechenden
lichttechnischen Eigenschaften. Es ist daher egal, ob die Kegel
zur Sicherung von Arbeitsstellen im Sinne der RSA, oder zur
Sicherung von Unfall- bzw. Einsatzstellen eingesetzt werden
sollen - sie müssen in jedem Fall der StVO entsprechen. Polizei,
Feuerwehr und Co. können sich in diesem Fall nicht auf die
gern angeführten Ausnahmen berufen (Absicherung von
Notmaßnahmen mit allen verfügbaren Mitteln), da sie die Kegel
als geplante und explizit zur Absicherung vorgesehene
Einrichtungen mitführen. Die Polizei kann zwar bei Gefahr im
Verzug
die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs selbst
bestimmen (§ 44 Abs. 2 StVO), indem sie z.B. mit Flatterband und
Einkaufswagen aus einem benachbarten Supermarkt vorübergehend
eine Straße sperrt, wenn sie sonst keine geeigneten
Verkehrseinrichtungen zur Verfügung hat. Bei der Auswahl der ständigen
Fahrzeugausrüstung (daher im Beschaffungswesen) ist dieser Ermessensspielraum jedoch nicht
gegeben. Deshalb sind auch bei Notmaßnahmen Leitkegel nach StVO erforderlich. Das
gilt selbstverständlich auch für Feuerwehr, THW, Pannendienste
usw. |
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2.
Die
in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen nicht
der StVO
Ungeachtet der Festlegungen in den
Technischen Lieferbedingungen oder der DIN EN 13422, wären
Faltleitkegel im Anwendungsbereich der StVO zunächst zulässig, wenn sie die
entsprechenden Anforderungen an das visuelle Erscheinungsbild
erfüllen würden. Genau das ist aber bei den in Augenschein
genommenen Produkten nicht gegeben. Weder die
teilreflektierenden, noch die "vollreflektierenden" Ausführungen
entsprechen dem Zeichen 610 StVO - sowohl bei Tageslicht und
erst recht bei Dunkelheit. Beim teilreflektierenden
Faltleitkegel sind die weißen Ringe grau, der Grundkörper ist
fluoreszierend Orange. Das
Rot der vollreflektierenden Faltleitkegel schimmert bereits am
Tag grau und wirkt eher wie Rosé. Bei Nacht leuchtet das Weiß
zwar
tatsächlich weiß (wie bei Warnwesten) das Rot hingegen wirkt
Grau und im Vergleich zum Weiß deutlich dunkler. Auch die Aufteilung der einzelnen Ringe entspricht
insbesondere bei der 75cm Variante nicht dem
Verkehrszeichenbild 610 - obwohl das im Zuge des
Herstellungsprozesses problemlos möglich wäre. |
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75cm TL Leitkegel
(vollreflektierend) |
75cm Faltleitkegel
(teilreflektierend) |
75cm Faltleitkegel
(vollreflektierend) |
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Tag |
Nacht |
Tag |
Nacht |
Tag |
Nacht |
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Allein auf Grund des abweichenden Erscheinungsbildes bzw. der
Tatsache, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel weder am Tag, noch in der Nacht der
StVO entsprechen, ist ihr Einsatz unter verkehrsrechtlichen
Aspekten mehr als fragwürdig. Selbst die vollreflektierende
Variante erfüllt die Anforderungen nicht ansatzweise - vor allem
bei Nacht. |
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3. Die DIN EN 13422 ist kein
Garant für die Zulässigkeit im Sinne der StVO
Wie bereits die vorangegangenen Erläuterungen zeigen, ist die bloße Einhaltung der DIN EN 13422 kein Garant
für die Zulässigkeit von Leitkegeln bzw. Faltleitkegeln im Sinne
der StVO.
Abgesehen davon, dass die in Augenschein genommenen Faltleitkegel die DIN EN
13422 nur teilweise
und damit im Ergebnis gar nicht erfüllen (siehe Punkt 4), gibt die genannte Norm
nur die technischen Rahmenbedingungen vor. Dabei lässt sie auch
Varianten mit anderen, mithin deutlichen geringeren Anforderungen zu, z.B.
teilreflektierende Leitkegel. Als retroreflektierende Farben
sind neben Rot und Weiß auch Gelb und Blau vorgesehen. Der
Grundkörper des Kegels darf zudem ebenfalls Gelb sein. Damit würde selbst ein
teilreflektierender Leitkegel, mit gelbem Grundkörper und blauen
Ringen der DIN EN 13422 entsprechen, wie die nachfolgenden
Varianten zeigen: |
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Tag |
Nacht |
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Tag |
Nacht |
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Tag |
Nacht |
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Obwohl diese Varianten die DIN EN 13422
erfüllen, dürfen diese Kegel in Deutschland nicht im
öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden. Das ist
doch wieder typisch Deutsch, oder? Weit gefehlt:
Auch Großbritannien hat die EN 13422
als BS 13422 eingeführt, doch auch dort gibt man sich nicht mit den
Festlegungen der EN Norm zufrieden. Schließlich soll
auch hier gewährleistet werden, dass die nach EN produzierten
Leitkegel dem für Großbritannien typischen Erscheinungsbild
entsprechen. Die erforderlichen Festlegungen finden sich in weiteren
Vorgaben z.B. den TSRGD (Traffic
Signs Regulations and General Directions).
Die EN 13422 schafft also europaweit die
technischen Rahmenbedingungen für die Produktion von Leitkegeln
nach EU-Standard, enthält jedoch keine Festlegung zum
Erscheinungsbild im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften der
einzelnen Länder. Innerhalb der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind
daher stets weiterführende bzw. präzisierende Festlegungen
erforderlich, um die nationalen Besonderheiten zu wahren. Im
Falle von Deutschland sind das die Technischen Lieferbedingungen
für Leitkegel i.v.m. dem Katalog der Verkehrszeichen. |
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4. Die in Augenschein genommenen Faltleitkegel entsprechen
nicht der DIN EN 13422 |
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Entgegen der bisweilen in der
Artikelbeschreibung getroffenen Aussage, entsprechen die
in Augenschein genommenen Faltleitkegel nicht der DIN EN 13422.
Dies ergibt sich sogar aus den entsprechenden Prüfdokumenten
nebst Konformitätserklärung. Ein unabhängiges Prüfinstitut war offensichtlich nicht involviert
- sonst wäre die Prüfung auch nicht so erfolgreich
verlaufen. Schließlich wurden die Prüfkriterien der DIN EN 13422
offenbar nur soweit angewandt, wie
sie auf das Produkt Faltleitkegel zutrafen. Anforderungen, die
der Kegel auf Grund der Sonderform nicht erfüllen konnte, wurden
entweder in ihrer Wertigkeit herabgestuft, für bedeutungslos
erklärt oder schlichtweg nicht angewandt. Besonders
bemerkenswert ist der Prüfabschnitt zur Retroreflexion. Da der
Faltleitkegel offensichtlich nicht in der Lage ist, die
Prüfkriterien der DIN EN 13422 zu erfüllen,
erfolgt innerhalb des Prüfdokuments der Verweis auf die DIN EN 471
(Warnkleidung), weil diese auf Grund des textilen Materials
angeblich anzuwenden sei. Faltleitkegel sind demnach Warnkleidung
in Kegelform und entsprechen laut Prüfdokument der Klasse II
nach DIN EN 471 - wobei selbst das hinterfragt werden darf. Die retroreflektierenden Eigenschaften
wurden also überhaupt nicht nach DIN EN 13422 geprüft, obwohl
genau dies als Hauptargument der Zulässigkeit von Faltleitkegeln herangezogen wird.
Doch auch bei vielen weiteren Anforderungen der DIN EN 13422
zeigen die geprüften Faltleitkegel deutliche Schwächen, welche am Ende jedoch keinen
Einfluss auf das positive Prüfergebnis haben. |
Prüfkriterien nach DIN EN 13422 |
Ergebnis |
Form des
Leitkegels |
erfüllt |
Form der
Fußplatte |
erfüllt |
Maße |
erfüllt |
Stapelhöhe |
nicht erfüllt |
Leitkegelkopf |
nicht erfüllt |
Tagessichtbarkeit
retroreflektierender Flächen |
nicht geprüft |
Tagessichtbarkeit nicht
retroreflektierender Oberflächen |
nicht geprüft |
Spezifischer Rückstrahlwert
für nächtliche Anwendung |
nicht geprüft |
Relative
Leuchtdichteverteilung (Tag-/Nachtgleichheit) |
nicht geprüft |
Retroreflexion im nassen
Zustand |
nicht geprüft |
Kontinuität der retroreflektierenden Oberflächen |
nicht geprüft |
Haftung des retroreflektierenden Materials |
nicht geprüft |
Standfestigkeit |
nicht geprüft |
Fallprüfung |
nicht geprüft |
Kälteschlagfestigkeit |
nicht geprüft |
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Wie die
Übersicht erkennen lässt, wurden im wesentlichen nur die geometrischen
Festlegungen erfüllt, was sich bei der Formgebung (Kegel) fast von
selbst versteht. Der überwiegende Teil der anderen Prüfkriterien wurden
hingegen entweder nicht
korrekt angewandt, hatte ein falsch interpretiertes Ergebnis zur Folge
oder wurde einfach nicht beachtet. Als Grundlage für die hier gezeigte
Zusammenfassung
diente der zur Verfügung gestellte Prüfbericht. Dieser
bescheinigt quasi von selbst, dass das Produkt
nicht vollumfänglich der angeführten EN Norm entspricht. Die
Kegel wurden daher zwar geprüft, haben diese Prüfung aber im
Sinne der Norm nicht bestanden. Im Rahmen der hauseigenen
Bewertung wird dies sogar bekräftigt und im Prüfbericht (Oktober
2009) niedergeschrieben. Die für starre Leitkegel konzipierten
technischen Anforderungen und Prüfverfahren seien demnach auf
die Sonderform Faltleitkegel nicht anwendbar. Ferner seien
spezielle technische Anforderungen und Prüfverfahren für die
Sonderform Faltleitkegel bisher nicht verfügbar. |
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Stapelhöhe
Die DIN EN 13422 sieht vor, dass die Gesamthöhe zweier
übereinander gesetzter, identischer Leitkegel das 1,2fache der
Höhe H
der einzelnen Leitkegel nicht überschreiten darf. Diese
Festlegung ist eigentlich für ineinander stapelbare Leitkegel
konzipiert, weshalb sie sich auf Faltleitkegel eigentlich nicht
anwenden lässt - deren Boden ist verschlossen. Damit würden zwei
übereinander gesetzte Faltkegel immer doppelt so hoch sein, wie
ein einzelner Faltkegel - sofern dieses Kunststück überhaupt
gelingt. Im Rahmen der Prüfung wurde nun ein ausgezogener
Faltkegel als Referenz genommen und zwei zusammengefaltete Kegel
als Prüfstück. Da in diesem Fall nur die Fußplatten übereinander
liegen, beträgt die Gesamthöhe etwa 12cm. Das ist im Vergleich
zu einem ausgezogenen Faltkegel natürlich wesentlich weniger,
als der maximal zulässige Wert - womit das Kriterium im Rahmen
der Prüfung als erfüllt angesehen wurde. Ein unabhängiges
Prüfinstitut hätte in diesem Fall aber als Referenz ggf.
einen zusammengefalteten Kegel genommen - denn nur so ist der
Vergleich auch objektiv. Damit würde die Höhe zweier
übereinander gestapelter Faltkegel mit 12cm logischerweise das
Doppelte von einem einzelnen Kegel (6cm) betragen und das
Prüfkriterium wäre im Sinne der Norm nicht erfüllt. Dies ist
aber nur ein spitzfindiges Detail. |
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Leitkegelkopf
Bei jedem nach DIN EN 13422 geprüften Leitkegel muss der
Kegelkopf mit einem Außendurchmesser von 60mm (+/-15mm) und
einem Innendurchmesser von 40mm (+/-5mm) ausgebildet sein. Mit
dem Verweis auf den vermeintlich alleinigen Nutzen dieser Regelung, nämlich
dem Einstecken von Leitkegelblitzleuchten, wird diese Festlegung als unerheblich
gewertet, weil Blitzleuchten auf dem Kegel gar nicht halten
würden, da dieser auf Grund des hohen Gewichts zusammensackt. Tatsächlich
hat der Faltleitkegel im Kopfbereich nur einen Innendurchmesser von
19mm und
erfüllt auch in diesem Punkt nicht die DIN EN 13422. Dieser Umstand
hat auch einen praktischen Nachteil, da sich durch die kleine
Öffnung ein gewisser Fummelfaktor ergibt - erst recht beim
Arbeiten mit Handschuhen, was bei Feuerwehr und THW durchaus
praxisüblich ist. |
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Visuelle Anforderungen
Die umfangreichen lichttechnischen Festlegungen und Messungen wurden gar nicht erst beachtet -
zumindest nicht im Sinne der DIN EN 13422. Stattdessen erfolgt
ganz selbstverständlich der Verweis auf die DIN EN 471, da
diese viel besser zum textilen Grundwerkstoff des Faltleitkegels
passt. Diese Heranziehung einer völlig unzutreffenden Norm wird im
Endergebnis aber als Erfüllung der Anforderungen der DIN EN
13422 gewertet. Faltkegel entsprechen dem Dokument nach der
Klasse II der DIN EN 471. Man könnte sie also als Warnkleidung
tragen (im Idealfall als Hut), was auf Grund des geschlossenen
Bodens aber leider nicht funktioniert. |
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Mechanische Anforderungen
Bei den mechanischen Anforderungen bleibt diese Kreativität aus. Diese
bleiben im Prüfdokument komplett unberücksichtigt, da sie für
starre Kegel konzipiert und darum auf den Faltleitkegel nicht
anwendbar seien. So einfach ist das. Der Faltleitkegel würde beim
Zugversuch zur Standfestigkeit natürlich einknicken. Gleiches
gilt für den Falltest und die Kälteschlagprüfung. Das ist
technisch durchaus nachvollziehbar, berechtigt aber nicht zum
eigenmächtigen Auslassen dieser Prüfkriterien. Selbstverständlich würde auch
die Prüfung zur Haftung der Reflexfolie (ein Schnitt durch die
Folie, die sich dann nicht vom Kegel lösen darf) nicht beachtet,
da dieser Schnitt das Ende des Kegels bedeuten würde. |
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Kennzeichnung
Die in Augenschein genommenen Produkte verfügen lediglich über
einen Papieraufkleber auf der Unterseite der Fußplatte. Dort ist
unmittelbar unter dem CE-Zeichen die Bezeichnung "DIN 13422"
aufgedruckt. Schon hier besteht der Fehler, das es eigentlich
DIN EN 13422 heißen müsste. Für die fachgerechte Kennzeichnung
im Sinne der DIN EN 13422 fehlen jedoch weitere Angaben, z.B.
die Benennung der Formenklasse, die Gewichtsklasse,
Recycling-Vorschrift für den verwendeten Kunststoff, sowie Monat
und Jahr der Herstellung. Ebenso fehlt die erforderliche
Kennzeichnung auf dem Kegelkörper und dem Reflexstoff. Bei
letzterem wären z.B. die Kategorie des Leitkegels, das Niveau
des Leuchtdichtefaktors, die Leistungsklasse in nassem Zustand
und der Mindestwert des spezifischen Rückstrahlwertes sichtbar
und dauerhaft anzubringen. Anhand der zuvor beschriebenen
Prüfung ist es dann auch nicht verwunderlich, das die Angaben
zum Prüfinstitut ebenso fehlen. Im Hinblick auf die
Beschaffenheit des Aufklebers (Papier) darf zudem bezweifelt
werden, dass dieser dem in der DIN EN 13422 geforderten
Haltbarkeitstest (Reiben mit einem trockenen bzw. mit Benzin
getränktem Tuch für je 15s) standhält. Damit entsprechen die in
Augenschein genommenen Produkte nicht einmal den
Kennzeichnungssystem der DIN EN 13422 |
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Hinsichtlich des aufgebrachten CE
Zeichens ist zudem festzuhalten, das die DIN EN 13422 auf Grund
ihrer normativen Eigenschaften keine CE Kennzeichnung ermöglicht
bzw. vorsieht. Selbst ein tatsächlich der DIN EN 13422
entsprechender (Falt-) Leitkegel wäre demnach nicht mit dem CE
Zeichen zu kennzeichnen. |
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Am Ende bleibt auch nach Sichtung der
"Prüfdokumente" die Erkenntnis, dass die in
Augenschein genommenen Faltleitkegel nicht der DIN EN
13422 entsprechen, unabhängig davon, ob sie teilreflektierend
oder vollreflektierend ausgeführt sind. Nahezu alle wesentlichen Merkmale wurden nicht
erfüllt oder nicht geprüft. Trotzdem wurden die Produkte als
"nach DIN EN 13422 zugelassen" beworben. Unter
dieser Maßgabe könnten Faltleitkegel auch problemlos als TL Faltleitkegel vermarktet werden. Die unzutreffenden TL -
Festlegungen müssten dann (wie bei der DIN EN 13422) nur
anders interpretiert, in der Bedeutung abgeschwächt oder eben
gar nicht erst angewandt werden. Zur Bekräftigung könnte
man den Aufkleber einfach um das Kürzel "TL" ergänzen. Entsprechend hätte man
auch auf die inzwischen verbreitete Behauptung verzichten
können, dass die EN Norm die Technischen Lieferbedingungen für
Leitkegel abgelöst habe, womit wir beim letzten Punkt
dieser Betrachtung angelangt wären: |
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5. Die technischen Lieferbedingungen für
Leitkegel (TL Leitkegel 94) sind weiterhin gültig
Nachdem im Zuge der
Produkteinführung die angekündigte Anpassung der TL Leitkegel 94
an die Eigenschaften der Faltleitkegel nicht gelungen ist, wird
bisweilen behauptet, die DIN EN 13422 hätte die technischen
Lieferbedingungen für Leitkegel endgültig abgelöst. Damit wird
letztendlich auch für Verunsicherung im Bereich der RSA gesorgt.
Selbst Anfragen, ob TL Leitkegel denn überhaupt noch zulässig
seien, wurden bereits an rsa-online.com gestellt. Dies war letztendlich auch die
Intention zur Erstellung dieser
Seite. |
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Die Technischen Lieferbedingungen
für Leitkegel sind - wie der Wortlaut vermuten lässt - keine
Norm, sondern Lieferbedingungen. Damit kann die DIN EN 13422 die
TL von vorn herein nicht unmittelbar außer Kraft setzen. Allenfalls
sind
die Technischen Lieferbedingungen zurückzuziehen, wenn sie inhaltlich der
DIN EN 13422 wesentlich widersprechen. Dies ist aber schon
deshalb nicht der Fall, weil die Technischen Lieferbedingungen als Grundlage für die jetzt so gelobte DIN EN 13422
dienten. Deutschland hatte nämlich mit den TL als einziger
Mitgliedsstaat überhaupt geeignete Festlegungen zu Leitkegeln.
Es ist daher wenig verwunderlich, dass die Prüfkriterien von TL
und EN weitgehend identisch sind. Daher entspricht ein nach TL
zugelassener Leitkegel in der Regel automatisch der DIN EN 13422
- umgekehrt ist dies aber nicht immer der Fall. |
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Auch die Verweise zur jeweiligen Gültigkeit der
TL - Prüfvorschriften wurden bisweilen falsch
interpretiert: Wenn z.B. in den Technischen Lieferbedingungen steht, dass sie
"gelten, soweit
nicht entsprechende europäische harmonisierte Normen oder
europäische technische Zulassungen im Sinne der
Bauproduktenrichtlinie (89/106 EWG) verbindlich zu beachten
sind", bedeutet das nicht, dass die DIN EN 13422 jetzt
anstelle der TL-Vorgaben anzuwenden ist. Erstens sind Leitkegel
keine Bauprodukte im Sinne der genannten Richtlinie, zweitens
ist die DIN EN 13422 keine harmonisierte Norm. Eine nachträgliche Anpassung der TL an die
Anforderungen der DIN EN 13422 wäre zudem bei signifikanten
Abweichungen immer möglich und sogar nötig, eben weil die TL als
einzige Herstellervorschrift den wichtigen Bezug zur Gestaltung
nach StVO bzw. VzKat enthalten und daher als nationale Besonderheit
bestehen
bleiben müssen. Dort wo die Festlegungen der TL keine
unmittelbare Gültigkeit besitzen (in der Regel außerhalb des
Anwendungsbereichs der RSA), wäre zwar eine Prüfung nach EN
ausreichend, jedoch muss dann ein zusätzlicher Abgleich mit den
Anforderungen der StVO erfolgen. |
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Prüfgutachten für den
Polizeieinsatz - Polizei Bayern
Der Wunsch nach mehr Sicherheit für die im Bereich der
bayerischen Bundesautobahnen eingesetzten
Polizeivollzugsbeamten/-beamtinnen, hatte die Erarbeitung eines
Konzepts zur einheitlichen Ausstattung von Dienstfahrzeugen
(bzw. deren Kofferraumsysteme) zur Folge. Die hierfür
vorgesehenen Absicherungsmittel (hier Faltleitkegel) wurden in
einem Praxistest erprobt und von einem anerkannten
Sachverständigen hinsichtlich ihrer licht- und
materialtechnischen Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck
unter Berücksichtigung sicherheitsrechtlicher Aspekte geprüft.
Im Anschluss erfolgte durch das Bayer. Staatsministerium des
Innern die Freigabe zur vorläufigen Beschaffung. Das genannte
Gutachten bescheinigt die unbedenkliche Verwendung der genannten
Faltleitkegel für den vorgesehenen Einsatzzweck. Grundlage
hierfür ist jedoch die Annahme, dass die Faltleitkegel nicht
allein, sondern in Kombination und im Zusammenwirken mit anderen
geeigneten und zugelassen Absicherungs- und Einsatzmitteln zum
Einsatz kommen. |
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Obwohl das Gutachten unter den zur
Bewertung angeführten Maßstäben zu einem positivem Ergebnis
kommt, so lassen sich auch hier Einschränkungen zur
grundsätzlichen Eignung der Faltleitkegel als Sicherungsmittel
herauslesen. Nicht umsonst wird von der Kombination mit anderen
zugelassenen Absicherungsmitteln gesprochen. Eine felsenfeste
Überzeugung von der Einsatztauglichkeit der Faltleitkegel ist
das gewiss nicht.
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Die Tagessichtbarkeit der
teilreflektierenden Faltleitkegel ist wesentlich besser, als die
der "vollreflektierenden" Varianten |
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Welche Kriterien der Sachverständige
zur polizeiinternen Bewertung der vollreflektierenden
Ausführung herangezogen hat, ist dem Autor dieser Seite nicht
bekannt. Die im Rahmen dieser Website vorgenommene Beurteilung
kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass die "vollreflektierende"
Ausführung den Anforderungen im Sinne der StVO bisweilen nicht
gerecht wird. Anders ausgedrückt: Die "vollreflektierende"
Ausführung bietet keine Vorteile für den Einsatz bei Nacht und
was letztendlich mit einer vergleichsweise bescheidenen
Tagessichtbarkeit erkauft wird. Wenn es also darum geht,
Faltleitkegel für die Polizei zu beschaffen (da hier die
Anforderungen der DIN EN 13422, der TL-Leitkegel und der StVO
offensichtlich keine Rolle spielen), dann sollte den
teilreflektierenden Ausführungen der Vorzug gegeben werden. Sie
verfügen dank des fluoreszierenden Grundmaterials über eine
wesentlich bessere Tagessichtbarkeit. |
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Fazit:
Es ist unbestritten, dass es in der Praxis durchaus einen Bedarf an faltbaren Leitkegeln gibt - nicht im klassischen
Anwendungsbereich der RSA, wohl aber bei Polizei, Feuerwehr, THW
und Co. Dort sind Faltleitkegel wirklich praktisch, jedoch
entsprechen zumindest die in Augenschein genommenen Produkte weder der StVO noch der DIN EN 13422 und
selbstverständlich auch nicht den Technischen Lieferbedingungen
für Leitkegel. Aus diesem Grund sind sie vor allem im Anwendungsbereich der RSA unzulässig -
entgegen der Werbeaussagen auch als zusätzliche Einrichtung zur
eigentlich vorgeschriebenen Absicherung. Denn eigenmächtige
Ergänzungen einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind grundsätzlich unzulässig - selbst
dann, wenn man hierzu TL Leitkegel
einsetzen würde. |
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Außerhalb des Anwendungsbereichs der
RSA bleibt es den Verantwortlichen bei
Polizei, Feuerwehr und THW selbst überlassen, ob sie im Rahmen ihrer
Anforderungen Faltleitkegel für zulässig erklären. Tatsache ist
aber, dass die StVO auch für diese Institutionen gilt - vor
allem wenn es sich um geplante Bordausrüstung handelt. Im
Hinblick auf die verkehrsrechtliche Bedeutung ist zudem
festzuhalten, dass nur ein "echter" Verkehrsleitkegel eine
konkrete Verhaltensvorschrift für den Verkehrsteilnehmer erwirkt
- auch an Unfall- oder Einsatzstellen. Sobald Leitkegel zur
Absicherung und Verkehrsführung von Veranstaltungen eingesetzt
werden (Dank der umstrittenen Delegierung der Verkehrsregelung
an die Feuerwehr im Rahmen von Veranstaltungen), ist es mit dem
Argument der Notmaßnahme (Ausnahme von der StVO / StVZO, soweit
das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist)
ohnehin vorbei. Spätestens dann müssen zwingend konventionelle Leitkegel
- daher TL-Leitkegel eingesetzt werden. |
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Auch viele Leitkegel
konventioneller Bauart sind unzulässig
Hinsichtlich der Kritik
gegenüber den Faltleitkegeln und insbesondere der teils
irreführenden Werbung für diese Produkte, ist jedoch folgender Sachverhalt ebenso
zu beleuchten. Viele der im Anwendungsbereich der RSA eingesetzten
Produkte entsprechen ebenfalls nicht den Festlegungen der
jeweiligen Technischen Lieferbedingungen. Da sich diese Thematik
seitenfüllend auswerten lässt, bleiben wir aber beim
Thema Leitkegel: Alle lediglich fluoreszierenden bzw.
teilreflektierenden Leitkegel sind im Sinne der StVO ebenso
unzulässig, wie die zuvor beschrieben Faltleitkegel.
Konventionelle Leitkegel haben
im Vergleich zu ihrem faltbaren Pendant lediglich den Vorteil, dass sie über
viele Jahre etabliert und
akzeptiert sind, doch das ist kein Garant für die Zulässigkeit
der fluoreszierenden Varianten im Anwendungsbereich der StVO. Der Faltleitkegel reiht sich daher nur in eine
bestehende Produktpalette unzulässiger Leitkegel ein. Sofern man
also den Einsatz der umstrittenen Faltleitkegel auf Grund ihrer
unzureichenden Eigenschaften untersagen will, sollte man im
gleichen Atemzug dafür sorgen, dass auch die zahlreichen, unzulässigen
Ausführungen
von konventionellen Leitkegeln aus dem öffentlichen Verkehrsraum
verschwinden. Und man muss natürlich auch bei TL Leitkegeln
sicherstellen, dass sie funktionsfähig sind. Alles andere wäre unglaubwürdig. |
TL-Lei(d)kegel |
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Hier
einige Fotos, damit sich der Leser selbst einen Eindruck verschaffen
kann: |
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50cm Faltleitkegel
(vollreflektierend) |
50cm TL-Leitkegel
Typ B
(vollreflektierend) |
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75cm Faltleitkegel
(vollreflektierend) |
75cm TL-Leitkegel
Typ A
(vollreflektierend) |
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50cm
TL-Leitkegel Typ B
(vollreflektierend) |
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75cm
Faltleitkegel Pro
(vollreflektierend) |
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75cm
TL-Leitkegel Typ A
(vollreflektierend) |
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eingekapselte Mikroglaskugeln |
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offenliegende Mikroglaskugeln |
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eingebundene Mikroglaskugeln |
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Makroaufnahme der
Nahtstelle zwischen den einzelnen Ringen. Reflexgewebe mit offen liegenden Mikroglaskugeln. |
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Während die TL-Leitkegel
bei Tageslicht den Anforderungen der StVO entsprechen, zeigen die
Faltleitkegel deutliche Abweichungen. Der graue Reflexstoff vereint sich
visuell mit dem Hintergrund (Asphalt). Bei Warnkleidung ist dies
unerheblich, da das Reflexmaterial nur für den Kontrast bei
Nacht sorgt - diese Funktion übernimmt am Tag die
fluoreszierende Grundfläche, z.B. einer Warnweste. Bei einem Leitkegel
geht es aber stets um das Erscheinungsbild des Zeichen 610 StVO.
Dieses muss Tag und Nacht gleich sein. Reflexgewebe auf der
Basis von offen liegenden
Mikroglaskugeln sind für diesen Zweck bisweilen ungeeignet. |
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50cm
Leitkegel
fluoreszierend |
50cm
Leitkegel
teilreflektierend |
50cm
Faltleitkegel
vollreflektierend |
50cm
TL Leitkegel
vollreflektierend |
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Lediglich der
TL-Leitkegel erfüllt die Anforderungen der StVO. Der 50cm
Faltleitkegel kommt dem Erscheinungsbild zumindest geometrisch
nahe, scheitert aber an den erforderlichen Farbwerten. Weiß ist
Grau, Rot ist Rosé. Die beiden konventionellen Leitkegel in der
linken Bildhälfte entsprechen ebenfalls nicht der StVO, daher
ist ihr Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig.
Allerdings gibt es diese Ausführungen auch vollreflektierend,
mit zugelassenen Reflexfolien. Die Kriterien der StVO wären dann
erfüllt, der Einsatz im technischen Sinne scheitert dann aber
(je nach Produkt) an den Anforderungen an die Standsicherheit. |
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50cm
Leitkegel
fluoreszierend |
50cm
Leitkegel
teilreflektierend |
50cm
Faltleitkegel
vollreflektierend |
50cm
TL Leitkegel
vollreflektierend |
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50cm
TL-Leitkegel Typ B
(vollreflektierend) |
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75cm
Faltleitkegel Pro
(vollreflektierend) |
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75cm
TL-Leitkegel Typ A
(vollreflektierend) |
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Auch bei Nacht entsprechen
die TL-Leitkegel den Anforderungen der StVO, der Faltleitkegel hingegen nicht. |
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Faltleitkegel mit
aktivierter Beleuchtung (Dauerlicht oder Blinkfunktion), welche im Sinne
der StVO ebenfalls unzulässig ist. |
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Von allen abgebildeten Kegeln
entsprechen lediglich die beiden TL Kegel den Anforderungen der
StVO. Auch erfüllen sie (tatsächlich) die Anforderungen der DIN
EN 13422 und selbstverständlich auch die Technischen
Lieferbedingungen für Leitkegel (TL Leitkegel 94). |
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Anmerkung: Die Fußplatten der
"vollreflektierenden" Faltleitkegel (Mitte) sind
bereits ausgeblichen,
daher der Farbunterschied. |
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Update, November 2013: |
Offensichtlich hat gute Lobbyarbeit
dazu geführt, dass Faltleitkegel inzwischen als "durch das
Bundesverkehrsministerium zugelassen" beworben werden
können. Diese pauschale Aussage bezieht sich zunächst auf den
Einsatz bei Polizei, Feuerwehr, THW usw. und erfolgt im Vorgriff
auf eine geplante Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
(StVZO), welche die Ausrüstung aller Fahrzeuge mit
Faltleitkegeln für die Pannen- und Unfallabsicherung ermöglichen
soll. Es handelt sich hier jedoch nur um eine vorläufige
Freigabe - die notwendige Änderung der StVZO ist bisher noch
nicht erfolgt. |
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Die Entscheidungsträger im BMVBS
haben offensichtlich die fachlichen Aspekte, insbesondere
hinsichtlich Erscheinungsbild, Retroreflexion und Anwendung der
zitierten Normen nicht gebührend berücksichtigt - um es mal
vorsichtig zu formulieren. Am Ende steht eine politische
Entscheidung, die seitens des Herstellers im gleichen Maße
interpretiert wird, wie es hinsichtlich der vorstehenden
Erläuterungen (Anwendung der Normen usw.) auch schon praktiziert
wurde. |
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Die im relevanten Schreiben des
BMVBS enthaltene Maßgabe, dass die Faltleitkegel dem Zeichen 610
StVO entsprechen müssen, wird in den aktuellen Werbeschreiben
der Vertriebsunternehmen bisweilen nicht erwähnt. Stattdessen
wird der vom Hersteller angeführte Normbezug (DIN EN 13422 i.v.m.
DIN EN 471) besonders herausgestellt - nicht zuletzt deshalb,
weil diese Konstellation auch im Schreiben des BMVBS enthalten
ist. |
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Hier muss man den Verantwortlichen
im Verkehrsministerium eine fachlich eher unbelastete Sichtweise
unterstellen, da die Anwendung der DIN EN 13422 eigentlich
keiner weiteren Norm bedarf - schließlich sind alle
lichttechnischen Anforderungen im zitierten Werk bereits
geregelt. Stattdessen wird das vom Hersteller praktizierte
Ausweichen auf die Norm für Warnkleidung vom BMVBS als gegeben
hingenommen, obwohl die DIN EN 471 hinsichtlich der
Anforderungen an Leitkegel überhaupt nicht zutreffend ist. |
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"DIN EN 13422:2004 + A1:2009 in Verbindung mit der DIN EN
471:2003 + A1:2007" |
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Der Bezug auf die DIN EN 471
(Warnkleidung) ist aber nicht schon deshalb fragwürdig, weil sie
weder zu den visuellen Eigenschaften der Faltleitkegel passt,
noch den eigentlichen Anforderungen gemäß DIN EN 13422 gerecht
wird: Die DIN EN 471 wurde im September 2013 durch die
EN ISO 20471:2013 abgelöst. Die "Zulassung" des BMVBS gründet
sich daher nicht nur auf einen recht eigenwilligen Normbezug,
sondern auch auf eine zurückgezogene Norm. Das ist schon mehr
als bemerkenswert. |
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Angesichts dieser Verfahrensweise
darf man von Glück reden, dass der Bezug zur StVO im
Schreiben des BMVBS überhaupt enthalten ist - vielleicht war das
aber auch nur ein Versehen. Denn der relevante Satz macht
eigentlich deutlich, dass Faltleitkegel, welche dem Zeichen 610
StVO nicht entsprechen, eben nicht eingesetzt werden
dürfen. Ob dies auf die gegenwärtig angebotenen Produkte
zutrifft, darf der Leser neben den bisherigen Erläuterungen auch
anhand der nachfolgenden Bilder selbst entscheiden: |
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75cm Faltleitkegel Pro
teilreflektierend
am Tag |
75cm Faltleitkegel Pro
"vollreflektierend"
am Tag |
tatsächliches
Erfordernis
nach StVO und VzKat |
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75cm Faltleitkegel Pro
teilreflektierend bei Nacht |
75cm Faltleitkegel Pro
"vollreflektierend"
bei Nacht |
tatsächliches
Erfordernis
nach StVO und VzKat |
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Weitere Hinweise zum Einsatz von
Faltleitkegeln finden Sie auch auf der Website der Bundesanstalt
für Straßenwesen:
Link zur BASt (Stand 11/2013) |
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75cm Faltleitkegel Pro
"vollreflektierend" |
Fotomontage (gemäß StVO) |
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Es wäre angesichts der politischen
Bemühungen des Herstellers weitaus sinnvoller gewesen, die
technischen Eigenschaften der Faltleitkegel so zu überarbeiten,
dass sie sowohl die Anforderungen der DIN EN 13422, als auch die
der StVO erfüllen (siehe Fotomontage). Dann wären diese durchaus sinnvollen Produkte
wirklich einsatztauglich und eine echte Konkurrenz für die
bewährten TL-Leitkegel - zumindest für den Einsatz bei Polizei,
Feuerwehr und Pannendienst. |
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