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Arbeitsstellen im Bereich
von Geh- und Radwegen werden in vielen Fällen nur
mangelhaft bis gar nicht gesichert. Zwar hat sich die
Situation dank der Einführung von
mobilen Absturzsicherungen aus Kunststoff durchaus verbessert,
allerdings werden auch beim Einsatz dieser Einrichtungen
viele Fehler gemacht. Zudem gibt es noch immer
zahlreiche Aufgrabungen, die lediglich mit Flatterband
ausgeschmückt werden - von Absperrung kann in diesem
Fall keine Rede sein.
Die jeweiligen
Nachlässigkeiten beruhen neben fehlender Fachkenntnis in
der Regel auf dem Umstand, dass eine fachgerechte
Führung von Fußgängern und Radfahrern sehr aufwändig und
materialintensiv ist. Das wiederum hat Kosten zur Folge,
die in den seltensten Fällen bei der Kalkulation
berücksichtigt wurden. So ist es schließlich ein
Unterschied, ob man eine Längsabsicherung mit 200
mobilen Absturzsicherungen nebst 200 Fußplatten und etwa
40 gelben Warnleuchten realisiert, oder mit einer Rolle
Flatterband und ein paar Einschlageisen.
Da sich die Verantwortlichen in
vielen Fällen offenbar einig sind, dass eine preiswerte
Lösung anzustreben ist, kommen die einschlägigen
Vorgaben oft nur dann zur Sprache, wenn es zum Unfall
gekommen ist und z.B. ein verunglückter Radfahrer aus
einer Baugrube geborgen werden muss. Doch selbst dann
ist oftmals in der Presse zu lesen, dass die Baustelle
laut Polizei ausreichend abgesichert war, was sich
jedoch bereits anhand der Pressefotos widerlegen lässt.
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Situationen wie diese
gehören zum Alltag |
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Materialauswahl
Die Absicherung von
Aufgrabungen im Bereich von Geh- und Radwegen erfolgt
stets mit Einrichtungen die in der Lage sind, dem
Anprall einer Person standzuhalten. In
der Regel sind das: |
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standsichere
Absperrschranken mit Blindentastleiste |
mobile
Absturzsicherungen bzw. Arbeitsstellenzäune |
standsichere Bauzäune |
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Für den Einsatz dieser
Einrichtungen sind neben der Standsicherheit weitere
Anforderungen zu beachten, z.B. die Absturzhöhe bzw.
Tiefe der Aufgrabung, den Abstand zur Absturzkante,
sowie erforderliche
Ergänzungen z.B. durch Warnleuchten. Ferner erfolgt
die Produktauswahl stets anhand der verkehrsrechtlichen
Anforderungen und unter Beachtung der
bautechnischen bzw. arbeitsschutztechnischen Vorgaben.
Nur das Zusammenspiel aller Vorschriften wird dem
Anspruch an eine sichere Verkehrsführung gerecht. So umfasst
z.B. die rein verkehrsrechtliche Sicherung der
Arbeitsstelle nach RSA in der Regel keine
Einrichtungen, die ein Durchklettern oder Durchrutschen
(Kleinkinder) verhindern. Die hierfür notwendigen Gitter
(im einfachsten Fall das Gitter eines Bauzaunes), sind
stattdessen bauseitig vorzuschreiben. |
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Auch der umgekehrte Fall ist
möglich, z.B. wenn lediglich die mechanische
Schutz- bzw. Sperrfunktion durch einen Bauzaun erfüllt wird, die
verkehrsrechtlich erforderliche Sicherung bzw. Sperrung
mittels Absperrschranken jedoch fehlt
(Foto).
Es wäre diesbezüglich natürlich sinnvoll, wenn es eine
einheitliche Vorschrift gäbe, die stets eine Kombination
aus Gitter und Absperrschranke vorschreibt, wodurch dem gewünschten
Schutzziel in jedem Fall entsprochen wird. Auf Grund der
rechtlichen Ausgangssituation, sprich der Trennung von
Verkehrs-, Bau-, Vertrags-, und Arbeitsschutzrecht, existiert eine
solche Vorschrift aber bislang nicht. Lediglich die
Industrie hat diesen Konflikt gewissermaßen gelöst, indem
mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff im Markt
etabliert wurden. Mehr dazu später. |
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Hier fehlt
u.a. die verkehrsrechtliche Sperrung des Gehweges. |
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Da aber auch die altbewährten Produkte noch
angewandt werden, haben die diesbezüglich geltenden Festlegungen
weiterhin Bestand. Auch diese Kriterien werden nachfolgend
anhand der einzelnen Einrichtungen besprochen. Der Autor
war dabei durchaus bemüht, unnötige Wiederholungen zu
vermeiden - allerdings gibt es zu den verschiedenen
Produkten sowohl einheitliche, als auch abweichende
Anforderungen und so macht z.B. das Erfordernis,
Bauzäune durch Absperrschranken zu ergänzen, eine
konsequent getrennte Beschreibung recht schwierig.
Vielleicht hilft ja die ständige Wiederholung von
Begriffen wie "Standsicherheit" oder "Stolpergefahr"
dabei, die getroffenen Aussagen zu verinnerlichen. Zunächst
jedoch einige Worte zu Produkten, die zur Absicherung
von Aufgrabungen in der Praxis zwar angewandt werden,
aber im Sinne der Vorschriften unzulässig bzw.
ungeeignet sind: |
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Unzulässig: Warnbänder
Wie bereits beschrieben dienen Warnbänder in der Praxis
als kostengünstige Lösung um Arbeitsbereiche
"abzusperren" - nicht zuletzt deshalb werden diese
Produkte auch fälschlicherweise als Absperrband
bezeichnet bzw. angeboten. Die Verwendung im Sinne der
aktuellen RSA beschränkt sich jedoch grundsätzlich nur
auf Bereiche, in denen keine Aufgrabungen
vorhanden sind. Bislang dienen Warnbänder nur der
optischen Führung und der Kennzeichnung z.B. von
Materiallagerungen oder Baugeräten. Das wiederum nur
innerorts, nur außerhalb der Fahrbahn und nur in
Längsrichtung, also keinesfalls als Querabsperrung.
Warnbänder müssen zudem so befestigt sein, dass sie
weitestgehend in voller Breite (gemeint ist die Höhe)
erkennbar sind. In der Praxis rollern sich die Bänder
jedoch zu "Wäscheleinen" zusammen, werden durch
Vandalismus und den Baustellenalltag zerstört und
flattern dann unkontrolliert im Wind, was auch den ein oder
anderen Fußgänger bzw. Radfahrer zu Fall bringen kann.
Die Befestigung mittels Einschlageisen sorgt zudem für
eine zusätzliche Unfallgefahr, insbesondere wenn
einfache Baustähle oder sog. "Neptunhaken" verwendet
werden. Insgesamt überwiegen also die Nachteile deutlich - der
günstige Preis hat aber offensichtlich immer noch den
höheren Stellenwert. Die konsequent falsche Anwendung in
der Praxis, und die oft unzureichende Qualität der
Produkte, haben letztendlich dazu geführt, dass Warnbänder
künftig ganz aus den RSA gestrichen werden. Kurz gesagt:
Warnbänder sind dann verboten. |
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falsche Anwendung von Warnband |
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Unzulässig: Kunststoffmaschenzaun (Rollenware)
Ein weiteres umstrittenes Produkt ist Sicherheitszaun
bzw. Kunststoffmaschenzaun als Rollenware.
Kunststoffmaschenzaun wäre gemäß ZTV-SA 97 nur dann
zulässig, wenn er in einem feststehenden Rahmen
befestigt ist, also quasi als Ersatz für das
Stahldrahtgitter eines Bauzaunes. Das macht natürlich
wenig Sinn, da diese Konstruktion zu einem gewöhnlichen
Bauzaun keinerlei Vorteile bietet. Wird
Kunststoffmaschenzaun ohne Rahmen eingesetzt, ist der
Sachverhalt ähnlich wie bei Warnbändern: Das Material
ist nicht dazu geeignet dem Anprall einer Person
standzuhalten und wölbt sich bereits unmittelbar nach
der Anbringung zu einer Seite - je nach Abstand der
Befestigungspfosten. Auch hier bilden Einschlageisen
eine zusätzliche Unfallgefahr (Foto). Die mechanischen
Eigenschaften der Kunststoffnetze sind zudem für den
rauen Baustellenalltag mehr als ungeeignet, da sie durch
Auf- / Abbau und Transport auf Dauer zerreißen und dann
selbst in den oben erwähnten Rahmen nur noch als Fetzen
hängen. Letztendlich ist diese Materialeigenschaften
auch ein Schwachpunkt im Bezug auf Vandalismus. |
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Kunststoffmaschenzaun mit Einschlageisen "Neptunhaken" |
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Unzulässig: Demogitter, Scherengitter und ähnliche
Produkte
Demogitter können nur dann zur Absicherung von
Aufgrabungen eingesetzt werden, wenn sie mit einer
Absperrschranke ergänzt werden, denn sonst fehlt die
verkehrsrechtlich erforderliche Kennzeichnung. Sie müssen zudem ausreichend standsicher sein,
was insbesondere beim Einsatz mehrerer Elemente nicht
gegeben ist. Die in den Verkehrraum ragenden
"Krakelfüße" bilden eine nicht unerhebliche
Stolpergefahr und entsprechen somit auch nicht den
Anforderungen der ZTV-SA 97. Je nach Ausführung fehlt
rein konstruktiv auch die Blindentastleiste in 15cm
Höhe, welche sehbehinderten Menschen eigentlich als
Orientierung dienen soll. Alles in allem ein Produkt,
welches ohne umfangreiche Veränderungen bzw. Ergänzungen
völlig unbrauchbar ist. Die Aufstellung im
nebenstehenden Bild ist daher keine Absicherung, sondern
eine unzulässige Hindernisbereitung im Sinne von §32
StVO und entspricht in keinem Punkt den einschlägigen
Anforderungen. Die Industrie bietet eine Vielzahl
weiterer Produkte an, die den genannten Kriterien nicht
ansatzweise gerecht werden. Hierzu zählen auch
Scherengitter und alle Arten von mobilen, meist
klappbaren Stahlrohrkonstruktionen, die keine
ausreichende Standsicherheit bieten. |
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Demogitter sind unzulässig |
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Mindestanforderung sind Absperrschranken
Arbeitsstellen im Verkehrsbereich von Fußgängern und
Radfahrern (Gehwege, Fußgängerzonen, Radwege usw.) sind
mindestens mit Absperrschranken zu sichern. Dabei ist es
gemäß RSA zunächst unerheblich, ob es sich um Hoch- oder
Tiefbauarbeiten handelt, da in erster Linie die
verkehrsrechtlich erforderliche Sperrung im Vordergrund
steht. Die weiterführenden Festlegungen, wie
Zutrittsschutz oder Absturzsicherung, bauen daher stets
auf den verkehrsrechtlichen Mindestanforderungen auf. |
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RSA 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber
den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken
(Höhe 100 mm) zu sichern. |
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Dies gilt auch bei Straßenbauarbeiten, die lediglich auf der Fahrbahn
ausgeführt werden (z.B. Deckensanierung). Wird z.B.
innerorts die Fahrbahndecke abgefräst, so sind die
Gehwege beidseitig mindestens mit Absperrschranken vom
Arbeitsbereich zu trennen. Nur dann ist die
Arbeitsstelle gegenüber dem Geh- oder Radweg
verkehrsrechtlich gesichert. |
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Absperrschranken und Blindentastleisten
Da Absperrschranken als verkehrsrechtliche Mindestanforderung ohnehin vorgeschrieben sind, können
sie nach festgelegten Kriterien auch zur Sicherung von Aufgrabungen eingesetzt
werden. Ein sicherheitsrelevanter Nachteil ist
allerdings die Tatsache, dass der Zwischenraum zwischen
Schranke und Blindentastleiste nicht verschlossen ist.
Dies ist insbesondere im Bezug auf den Absturzschutz
(z.B. Kleinkinder) problematisch. Auch die meist
klapperige Befestigung in Form von Haken und
Einhängelaschen, hat oftmals nur eine mäßige Stabilität
zur Folge. Obgleich die Funktion von Absperrschranken
angesichts dieser Nachteile weitestgehend von
verkehrsrechtlicher Natur ist, sind sie im
Anwendungsbereich der ZTV-SA 97 als Absturzsicherung bis
1,25m Absturztiefe zulässig: |
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Absperrschranken (100mm) bis maximal 0,60m Absturztiefe |
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ZTV-SA
97 - 6.11.3
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und
Radwegbereich
(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie
neben Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer
liegen, gegen Absturz dieser Verkehrsteilnehmer zu
sichern. An diese Absicherungen werden folgende
Mindestanforderungen gestellt:
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Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu
einer Absturztiefe von maximal 0,6 m eingesetzt
werden. |
- |
Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe
dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal
1,25m eingesetzt werden. |
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Absperrschranken (250mm) bis maximal 1,25m Absturztiefe |
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Die Oberkante dieser
Absperrschranken befindet sich stets in 1m Höhe. |
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Absperrschranke als Blindentastleiste
Beim Einsatz von Absperrschranken wird in der Praxis
weitgehend auf die Anbringung von Blindentastleisten
verzichtet, obwohl sie gemäß RSA vorgeschrieben sind.
Blindentastleisten sorgen dafür, dass sehbehinderte
Menschen die Absperrung frühzeitig mit dem Blindenstock
ertasten können. Sie bestehen in der Regel aus
Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe und werden in 15cm Höhe (Unterkante)
angebracht. Sie müssen das Bild der Absperrschranke
(Zeichen 600 StVO) tragen und retroreflektierend
ausgeführt sein, da sie sonst nicht anordnungsfähig
sind. Ist die Funktion bereits konstruktiv gegeben (z.B.
bei Bauzäunen) muss der Verzicht auf die angeordneten
Tastleisten (bzw. der Verzicht auf die Gestaltung gemäß
Zeichen 600 StVO) mit der zuständigen Behörde abgestimmt
werden, da sonst die verkehrsrechtliche Anordnung nicht
korrekt umgesetzt wird. |
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Absicherung von
Schachtzugängen
Wie die nebenstehenden Bilder zeigen, können
Absperrschranken auch zur Absicherung von
Schachtzugängen genutzt werden. Die Festlegungen zu den
jeweiligen Absturztiefen gelten natürlich auch hier. Die
Industrie bietet für diesen Anwendungsfall sog.
Schachtabsperrungen an, meist in Form eines klappbaren
Rohrrahmens mit Absperrschranke und Tastleiste. Die
entsprechenden Produkte werden jedoch in der Regel ohne
Fußplatten aufgestellt, was üblicherweise eine
unzureichende Standsicherheit zur Folge hat. Besser ist
in jedem Fall die Aufstellung mit Fußplatten, auch wenn
diese z.B. in einem Servicefahrzeug eher hinderlich
sind. |
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bis 0,60m Absturztiefe |
bis 1,25m Absturztiefe |
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Standsicherheit
Wie bereits beschrieben müssen Absperrschranken
ausreichend standsicher sein. Das gilt sowohl im
Hinblick auf die auftretende Windlast, als auch im Bezug
auf anprallende Personen: |
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ZTV-SA
97 - 6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh-
und Radwegbereich
- Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu
verankern, daß sie bei einem Anprall von Personen nicht
umfallen. |
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Auf Grund dieser
Anforderungen scheiden einfache Ständer (verschweißtes Stahlrohr) aus (Abbildung). Die Aufstellung erfolgt
hingegen stets mit Fußplatten, welche in der Regel quer
zu den Absperrschranken ausgerichtet werden müssen
(Längsseite der Fußplatte im 90° Winkel zur
Absperrschranke). Es
können im Einzelfall aber auch Sonderkonstruktionen
erforderlich sein, um die Standsicherheit zu
gewährleisten. |
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mangelhafte
Standsicherheit und erhöhte Stolpergefahr |
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mobile Absturzsicherungen
Vor inzwischen über 10 Jahren wurden von der Industrie
mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff eingeführt,
welche auch als Arbeitsstellenzaun bekannt sind. Sie
sind die Antwort auf die bis dahin verwendeten mobilen
Absturzsicherungen aus Stahl. Mobile Absturzsicherungen
kombinieren den mechanischen Schutz von Bauzäunen mit
den verkehrsrechtlichen Erfordernissen in Form von
Absperrschranken. Dank der kompakten Bauform, die
gleichzeitig auch die oft vergessene Blindentastleiste
beinhaltet, entfällt vor allem das von Anwendern kritisierte
Gefummel mit den klapperigen Aufhängungen der
Absperrschranken. Der Kunststoffkörper bildet eine
glatte Oberfläche, welche je nach Produkt die Funktion
eines Handlaufes übernehmen kann. Die von
Absperrschranken bekannten Nachteile wie scharfe Kanten,
oft geknickte, verbogene, oder rostende
Grundfläche, sowie abgebrochene Befestigungshaken,
werden bei mobilen Absturzsicherungen aus Kunststoff weitgehend
ausgeschlossen. |
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Mobile
Absturzsicherungen aus Kunststoff sind Stand der Technik |
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Adapter für Fußplatten
Insbesondere bei beengten Platzverhältnissen können die
Fußplatten nicht wie links im Bild gezeigt aufgestellt werden. Hierzu bietet die Industrie jedoch
Möglichkeiten, z.B. spezielle Stahladapter zur
Verwendung mit Fußplatten, wodurch die
Aufstellvorrichtung auch nicht mehr in den
Verkehrsbereich hineinragt. Dies ist insbesondere bei
der Längsabsicherung wichtig, z.B. bei
Fußgängernotwegen. Allerdings reduziert sich durch das
Verdrehen der Fußplatte die Standsicherheit - in
der Regel um die Hälfte. In diesem Fall ist also
mindestens eine zweite Fußplatte einzusetzen, wobei es
dann wiederum erforderlich werden kann, beide Fußplatten
mechanisch miteinander zu verbinden, damit die obere
Fußplatte im Ernstfall (anprallender Fußgänger) nicht in
die Aufgrabung rutscht und dort zur Gefahr für die
Beschäftigten wird. |
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Adapter
sorgen für reduzierte Stolpergefahr |
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Absicherung von
Schachtzugängen
Neben den bewährten Ausführungen
aus Metall (linkes Bild), werden auch ähnliche Einrichtungen aus
Kunststoff angeboten. Diese Produkte haben jedoch -
genau wie ihre Vorgänger aus Metall - den Nachteil einer
unzureichenden Standsicherheit. Wenn es wirklich darauf
ankommt, klappen diese Einrichtungen einfach zusammen -
teilweise schon bei etwas stärkerem Wind. Eine
anprallende
Person fangen diese Produkte je nach Aufstellung also
nicht ab, weshalb von Absturzsicherung eigentlich keine
Rede sein kann. Es ist daher auch in diesen
Anwendungsfällen erforderlich,
Kunststoff-Absturzsicherungen einzusetzen, welche mit
Fußplatten aufgestellt werden (rechtes Bild). |
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Schachtschutzgitter |
fachgerechte Lösung |
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Standsicherheit
Die vorstehenden Erläuterungen gelten jedoch nicht nur
für Schachtabsperrungen. Insbesondere bei
Längsabsperrungen ist darauf zu achten, dass mobile
Absturzsicherungen wirklich standsicher aufgestellt
sind. Das in der Praxis angewandte Auslassen jeder
zweiten Fußplatte ist diesen Anforderungen natürlich
keinesfalls dienlich (Foto). Die Mindestanforderung sind
Fußplatten vom Typ K1 an jedem Aufstellpfosten bzw.
Pfostenpaar, wobei die Fußplatten in der Regel quer zur Absperrung
ausgerichtet werden müssen (Längsseite im
90° Winkel zur Absturzsicherung). Es kann jedoch
erforderlich sein, weitere Fußplatten aufzulegen (und zu
sichern), oder Fußplatten mit einem höheren Gewicht
einzusetzen. Lässt sich dies alles nicht
realisieren, ist eine zusätzliche Verankerung oder
Absteifung herzustellen. |
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Mehr als
fragwürdige Aufstellung |
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Windlast
Ein nicht unbedeutender Nachteil mobiler
Absturzsicherungen aus Kunststoff ist die hohe Windlast
auf Grund der nahezu geschlossenen Fläche. Während eine
einzelne Absturzsicherung mit zwei K1-Fußplatten auch
bei stärkerem Wind noch stehen bleibt, fallen mehrere
dieser Elemente ggf. um, weil sie sich
jeweils nur eine Fußplatten teilen. Dieser Umstand summiert
sich natürlich mit der Länge der Absicherung. Die
konsequente Einhaltung der ohnehin zum Schutz vor Absturz geltenden
Anforderungen, sorgt jedoch in der Regel dafür, dass
zumindest die innerorts geltenden Anforderung an die
Windlast-Standsicherheit gewahrt sind. |
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Produkte
mit drehbaren Füßen
Die Praxis verlangt natürlich nach möglichst einfach
anzuwendenden Produkten, die im Idealfall ohne weitere
Einzelteile auskommen. Auf diesem Erfordernis gründet
sich eine Weiterentwicklung der mobilen Absturzsicherungen,
welche mit drehbaren Füßen ausgestattet ist (Abbildung). Für
Lagerung, Transport und Handling sind diese Systeme
ideal - im Sinne der Anforderungen an die
Standsicherheit aber völlig unbrauchbar. Sie halten
weder der auftretenden Windlast stand, noch sind sie in
der Lage, eine stürzende Person abzufangen. Zur
Sicherung von Aufgrabungen sind diese Produkte daher
ungeeignet - im Übrigen auch zum rein
verkehrsrechtlichen Einsatz als Absperrschranke z.B. bei
Vollsperrungen der Fahrbahn. |
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Absperrgitter mit drehbaren Füßen
bieten keine ausreichende Standsicherheit |
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Bauzaun
Wie die bisherigen Erläuterungen zeigen, sind
Absperrschanken verkehrsrechtlich gesehen die
Mindestanforderung - das gilt insbesondere dann, wenn
Bauzäune eingesetzt werden. Bauzäune sind, ähnlich wie Demogitter,
keine Absperrgeräte gemäß RSA und StVO und können
deshalb auch nicht angeordnet werden. Ihre Anwendung
ergibt sich vielmehr aus bauseitigen Erfordernissen (z.B.
Zutrittsschutz, Absturzschutz) und wird in der Regel im
Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer geregelt. Da es sich bei
Bauzäunen im Sinne der StVO um Hindernisse handelt,
müssen sie stets mit Absperrschranken gekennzeichnet
werden, womit gleichzeitig die verkehrsrechtliche
Sicherung der Arbeitsstelle gewahrt wird. Ein typisches 3,50m
langes Bauzaunfeld, ist daher im Anwendungsbereich der
RSA mit Absperrgeräten gemäß Zeichen 600
StVO zu ergänzen - sonst fehlt die
verkehrsrechtliche Sicherung der Arbeitsstelle. |
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Bauzäune
müssen stets durch Absperrschranken ergänzt werden |
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Bauzaun bei Aufgrabungen
Die ZTV-SA 97 ermöglichen den Einsatz von ausreichend
standsicheren Bauzäunen als Absturzsicherung bei
Aufgrabungen. Ob der Bauzaun diesen Anforderungen
gerecht wird, muss im Einzelfall ermittelt werden, denn
insbesondere die Verwendung von leichten Kunststofffüßen
und eine Aufstellung unmittelbar an der Absturzkante,
bieten keine ausreichende Standsicherheit. Etwas problematisch
sind die Festlegungen der ZTV-SA 97 zum Einsatz der
verschiedenen Bauzaunhöhen - zumindest sorgen sie immer
wieder für Diskussionen. So müssen Bauzäune mindestens
1,80m hoch sein, wenn sich dahinter tiefe Baugruben oder
Gefahrenstellen befinden. Daraus wird oft abgeleitet,
dass zur Sicherung von Aufgrabungen ausschließlich 1,80m
hohe Bauzäune verwendet werden müssen. |
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Bauzaun mit
1,80m bzw. 2,00m Bauhöhe |
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ZTV-SA
97 5.10.10 Bauzäune
(4) Der Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter
befindlichen tiefen Baugruben oder Gefahrenstellen
mindestens 1,8 m hoch sein. |
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Leider ist das Kriterium
"tief" nicht definiert. Eine Unterscheidung zum Einsatz
der jeweiligen Bauhöhen ist damit genau genommen nicht
möglich. Auch der Bezug auf Gefahrenstellen ist
fragwürdig, denn was sonst sichert man im Bereich von
Arbeitsstellen ab, wenn nicht Gefahrenstellen? Es gäbe
daher praktisch überhaupt keinen Anwendungsfall für den
1,20m hohen Bauzaun, zumindest nicht im Sinne der ZTV-SA
97. |
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Für den
Verkehrsteilnehmer ist jedoch eine 1,00m bis 1,20m hohe Barriere in
der Regel ausreichend - sowohl als Zutrittsschutz als
auch als Absturzsicherung. Die vorgesehene Bauzaunhöhe
von 1,80m ist hingegen in Grunde ohne Bedeutung, da
im Sinne der ZTV-SA sowohl Absperrschranke, mobile Absturzsicherung oder ein
Grabenverbau lediglich 1,00m hoch sein müssen. Auch
Fußgängerbehelfsbrücken (Grabenbrücken), haben den
Geländerholm in der gleichen Höhe. Es ist also fraglich,
warum ein Bauzaun vor "tiefen" Baugruben unbedingt
mindestens 1,80m
hoch sein muss, während bei allen anderen Einrichtungen
eine Höhe von 1,00m ausreichend ist. |
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Warnleuchten am Bauzaun
Von fraglicher Natur ist auch die Forderung der ZTV-SA
97 nach Warnleuchten vom Typ WL9. Bei der Erstellung der
Vorgaben hatte man offensichtlich die früher verwendeten
Bretterzäune vor Augen, an denen die verkabelten und
zumeist mit 230V betriebene Leuchten befestigt wurden. |
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ZTV-SA
97 5.10.10 Bauzäune
Im Abstand von 10 m sind grundsätzlich Warnleuchten Typ
WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 anzubringen. Bei Bauzäunen,
die länger als 30m sind, muß jede 2. Warnleuchte
an einen anderen Stromkreis angeschlossen sein, oder es
müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt
werden. Wird die Warnung bereits durch Warnleuchten auf
Leitbaken oder einem Schrammbord übernommen, entfallen
die Warnleuchten am Bauzaun. |
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Diese Forderung ist jedoch
nicht praxisgerecht, da Leuchten vom Typ WL9 nicht mehr
zeitgemäß sind. So ist z.B. eine Kabelverbindung
erforderlich welche bei mehr als 30m Bauzaunlänge sogar
in zwei getrennte Stromkreise aufgeteilt werden muss.
Leuchten vom Typ WL1 / WL2 wären eine Alternative,
lassen sich aber ohne Sonderkonstruktionen nicht an
Bauzäunen befestigen, bzw. nicht so, dass die Optik
korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden kann. Es ist
daher zweckmäßig, Rundstrahler (WL8) einzusetzen. |
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WL8
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WL9 |
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Windlast
Rein konstruktiv haben konventionelle Bauzäune aus Stahlgitter
eine recht geringe Windangriffsfläche. Die Ergänzung mit
Absperrschranken wirkt sich demzufolge auf die
Standsicherheit aus und ist bei der Auswahl der
Aufstellvorrichtung zu berücksichtigen. Werden an Bauzäunen
Sichtschutzplanen oder ähnliche Einrichtungen
angebracht, erhöht sich die Windlast dramatisch.
Konventionelle Aufstellvorrichtungen können die
auftretenden Lasten dann nicht mehr abfangen, wodurch
Sonderkonstruktionen wie zusätzliche Verstrebungen und
Bodenverankerungen erforderlich werden. |
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Grabenverbau als Absturzsicherung
Wenn von bautechnischer Seite ein Grabenverbau
erforderlich ist, kann dieser als Absturzsicherung für
Fußgänger und Radfahrer genutzt werden. Hierzu
muss die Oberkante mindestens 1,00m über der
Verkehrsfläche liegen und Verletzungsgefahren, z.B.
durch scharfe Kanten, müssen ausgeschlossen sein.
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ZTV-SA 97 - 5.10.4 Verbau als Absturzsicherung
(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das
Straßenniveau hinausragenden Graben- oder
Baugrubenverbau (z. B. aus Kanaldielen oder
Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser Verbau muß
mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen.
Er muß unverrückbar feststehen und allseitig einen
vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im Bereich
von Geh- und Radwegen muß die Oberkante eines solchen
Verbaus so gestaltet sein, daß Verletzungen durch
scharfe Kanten vermieden werden. |
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Grabenverbau
als Absturzsicherung |
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Die bereits erwähnten
Anforderungen zum Einsatz von Absperrschranken gelten
selbstverständlich auch hier - entsprechend ist der Verbau zur
Verkehrsfläche hin mit Absperrschranken zu kennzeichnen.
Natürlich können auch hierzu Absturzsicherungen aus Kunststoff
eingesetzt werden. |
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Aufstellung und Montage von Absperrungen
Sieht man vom Grabenverbau ab, so gelten für die
Aufstellung und Montage von Absperrschranken, mobilen
Absturzsicherungen und Bauzäunen weitgehend einheitliche
Anforderungen, die an dieser Stelle nochmals zusammenfassend erläutert werden: |
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Anzahl der Fußplatten
Jedes Pfostenpaar muss in eine Fußplatte gesteckt
werden. Das Auslassen jeder zweiten Fußplatte reduziert
die Standsicherheit erheblich, macht den Verbund
mehrerer Elemente instabil und ist demzufolge
unzulässig. |
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Gewicht der Fußplatten
Je nach Anwendungsfall kommen Fußplatten mindestens der
Klasse K1, oder vergleichbare Bauzaunfüße zur Anwendung.
Als Faustregel gilt, dass mit dem Gewicht der Fußplatte
auch die Standsicherheit steigt. Demzufolge scheiden
leichte Bauzaunfüße oder Füße aus Stahlblech aus - es
sei denn, es erfolgt eine zusätzliche Verankerung. Diese
kann jedoch auch bei Fußplatten der Klasse K1
erforderlich sein. Soll das Gewicht der einzelnen
Fußplatten erhöht werden, erfolgt dies durch Auflegen
weiterer Fußplatten, welche gegen Verrutschen zu sichern
sind - z.B. mit einem Stück Schaftrohr entsprechender
Länge. Das Auflegen von Steinen, Kanaldeckeln, usw. ist
unzulässig. Defekte Fußplatten (abgebrochene Ecken,
durchgebrochen) dürfen nicht benutzt werden. |
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Ausrichtung der Fußplatten
Sowohl die Windlast als auch der Anprall von Personen
erzeugen ein Kippmoment, welches durch die Aufstellvorrichtung
aufgenommen werden muss. Dies kann in der Regel nur dann
gewährleistet werden, wenn die lange Seite der Fußplatten oder
der Bauzaunfüße quer zur Absperrung steht. Liegen Fußplatten
längs (parallel), reduziert sich die Standsicherheit in der
Regel um die Hälfte. Dies ist insbesondere beim Einsatz der
vorgestellten Adapter zu beachten. Bei Bauzaunfüßen fällt die
Reduzierung der Standsicherheit auf Grund der Formgebung noch
deutlicher aus. Steht der Bauzaunfuß in Längsrichtung, hat er so
gut wie gar keine Wirkung mehr. |
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Vermeidung von
Stolpergefahren
Auch wenn Arbeitsstellen von Verkehrsteilnehmer
besondere Aufmerksamkeit fordern, ist auf eine sichere
Begehbarkeit der Verkehrswege zu achten. Die ZTV-SA 97
beschränken das Hineinragen von Aufstellvorrichtungen in
den Verkehrsraum auf maximal 25cm. Im Sinne der
Verkehrssicherungspflicht ist dieses Maß jedoch
möglichst auf 0cm zu reduzieren, nicht zuletzt auch
deshalb, weil sonst der Gehweg selbst unter
vermeintlicher Wahrung der
Mindestbreite (1,00m von der Hauswand bis zur Absperrung) für Personen mit Rollstühlen, Rollatoren oder Kinderwagen unpassierbar bleibt (Foto).
Insbesondere im Bereich der Längsabsperrung (z.B. auch
Fußgängernotwege) sollten Fußplatten und Bauzaunfüße
deshalb möglichst nicht in den Verkehrsraum ragen. |
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für Rollstuhlfahrer
unpassierbar |
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Abstand zur Absturzkante
Werden die Anforderung zur Standsicherheit eingehalten,
ergibt sich durch das Aufstellen der Fußplatten automatisch ein ausreichender Abstand zur
Absturzkante. In der Praxis ist allerdings in den
seltensten Fällen ausreichend Platz vorhanden, um
Bauarbeiten und eine sichere Fußgängerführung
gleichzeitig zu
gewährleisten. Die dann erforderlichen Kompromisse dürfen
jedoch nicht zu einer Reduzierung der Verkehrssicherheit
führen. Der vorgeschriebene Mindestabstand beträgt 15cm
in Längsrichtung und 30cm bei Querabsperrungen. Diese
Mindestmaße
gilt es in jedem Fall einzuhalten. Keinesfalls dürfen
z.B. in Ermangelung von geeignetem Material Lücken
entstehen, durch die z.B. Kleinkinder durchrutschen
können. (Foto) |
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vollständige und
lückenlose Absperrung - jederzeit
Absperrungen von Aufgrabungen sind allseitig und
lückenlos vorzunehmen. Es ist z.B. ein Fehler, die
Längsabsicherung mittels mobilen Absturzsicherungen nur gegenüber dem Gehweg
aufzubauen, die Baustelle aber zur benachbarten
Straßenseite hin offen zu lassen (Foto). Bereits bei
der Planung der Maßnahme muss man sich zudem darüber im
Klaren sein, dass die Absperrung auch während der
Arbeiten erhalten bleiben muss. Der Platz für Personal,
Baumaschinen und -geräte, Erdaushub und Baumaterial, ist
dabei zu berücksichtigen. Zwar kann die Absperrung an
einer Stelle kurzfristig entfernt werden, sofern dadurch
keine Gefahren entstehen, doch man muss sich stets
bewusst sein, dass die Regel- und Verkehrszeichenpläne
nicht nur den Zustand nach Feierabend darstellen, sondern
jederzeit exakt so umgesetzt werden müssen, wie sie
angeordnet sind. Erdaushub, Baumaschinen oder
Baumaterial sind zudem nicht Bestandteil einer
Absperrung (z.B. Bagger als Abschluss einer Aufgrabung), sondern müssen sich sich innerhalb des
abgesperrten Arbeitsbereiches befinden. |
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Anbringung von
Warnleuchten
Absperrungen von Aufgrabungen sind durch Warnleuchten
(gelbes Dauerlicht) zu ergänzen. In der Regel kommen auf
Geh- und Radwegen Richtstrahler vom Typ WL1 / WL2 oder
Rundstrahler vom Typ WL8 zur Anwendung. An
Querabsperrungen beträgt der Abstand maximal 1m, bei
Längsabsperrungen 10m. Bedenken des Auftragnehmers
bezüglich Diebstahl und Vandalismus rechtfertigen den
Verzicht auf Warnleuchten nicht. Nur wenn sichergestellt
ist, dass die vorhandene Straßenbeleuchtung bei
Dunkelheit auch wirklich funktioniert (also auch keine Abschaltung zu
bestimmten Nachtzeiten), kann mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf Warnleuchten verzichtet werden.
Angesichts der Zustände in der Praxis muss an dieser
Stelle noch erwähnt werden, dass vorgeschriebene bzw.
angeordnete Warnleuchten auch funktionieren müssen.
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