Sicherung von Aufgrabungen - im Bereich von Geh- und Radwegen

 
 

Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen werden in vielen Fällen nur mangelhaft bis gar nicht gesichert. Zwar hat sich die Situation dank der Einführung von mobilen Absturzsicherungen aus Kunststoff durchaus verbessert, allerdings werden auch beim Einsatz dieser Einrichtungen viele Fehler gemacht. Zudem gibt es noch immer zahlreiche Aufgrabungen, die lediglich mit Flatterband ausgeschmückt werden - von Absperrung kann in diesem Fall keine Rede sein.

Die jeweiligen Nachlässigkeiten beruhen neben fehlender Fachkenntnis in der Regel auf dem Umstand, dass eine fachgerechte Führung von Fußgängern und Radfahrern sehr aufwändig und materialintensiv ist. Das wiederum hat Kosten zur Folge, die in den seltensten Fällen bei der Kalkulation berücksichtigt wurden. So ist es schließlich ein Unterschied, ob man eine Längsabsicherung mit 200 mobilen Absturzsicherungen nebst 200 Fußplatten und etwa 40 gelben Warnleuchten realisiert, oder mit einer Rolle Flatterband und ein paar Einschlageisen.

Da sich die Verantwortlichen in vielen Fällen offenbar einig sind, dass eine preiswerte Lösung anzustreben ist, kommen die einschlägigen Vorgaben oft nur dann zur Sprache, wenn es zum Unfall gekommen ist und z.B. ein verunglückter Radfahrer aus einer Baugrube geborgen werden muss. Doch selbst dann ist oftmals in der Presse zu lesen, dass die Baustelle laut Polizei ausreichend abgesichert war, was sich jedoch bereits anhand der Pressefotos widerlegen lässt.

Situationen wie diese gehören zum Alltag

 
     
 

Materialauswahl
Die Absicherung von Aufgrabungen im Bereich von Geh- und Radwegen erfolgt stets mit Einrichtungen die in der Lage sind, dem Anprall einer Person standzuhalten. In der Regel sind das:

 
     
 

standsichere Absperrschranken mit Blindentastleiste

mobile Absturzsicherungen bzw. Arbeitsstellenzäune

standsichere Bauzäune

 
     
 

Für den Einsatz dieser Einrichtungen sind neben der Standsicherheit weitere Anforderungen zu beachten, z.B. die Absturzhöhe bzw. Tiefe der Aufgrabung, den Abstand zur Absturzkante, sowie erforderliche Ergänzungen z.B. durch Warnleuchten. Ferner erfolgt die Produktauswahl stets anhand der verkehrsrechtlichen Anforderungen und unter Beachtung der bautechnischen bzw. arbeitsschutztechnischen Vorgaben. Nur das Zusammenspiel aller Vorschriften wird dem Anspruch an eine sichere Verkehrsführung gerecht.  So umfasst z.B. die rein verkehrsrechtliche Sicherung der Arbeitsstelle nach RSA in der Regel keine Einrichtungen, die ein Durchklettern oder Durchrutschen (Kleinkinder) verhindern. Die hierfür notwendigen Gitter (im einfachsten Fall das Gitter eines Bauzaunes), sind stattdessen bauseitig vorzuschreiben.

 
     
 

Auch der umgekehrte Fall ist möglich, z.B. wenn lediglich die mechanische Schutz- bzw. Sperrfunktion durch einen Bauzaun erfüllt wird, die verkehrsrechtlich erforderliche Sicherung bzw. Sperrung mittels Absperrschranken jedoch fehlt (Foto). Es wäre diesbezüglich natürlich sinnvoll, wenn es eine einheitliche Vorschrift gäbe, die stets eine Kombination aus Gitter und Absperrschranke vorschreibt, wodurch dem gewünschten Schutzziel in jedem Fall entsprochen wird. Auf Grund der rechtlichen Ausgangssituation, sprich der Trennung von Verkehrs-, Bau-, Vertrags-, und Arbeitsschutzrecht, existiert eine solche Vorschrift aber bislang nicht. Lediglich die Industrie hat diesen Konflikt gewissermaßen gelöst, indem mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff im Markt etabliert wurden. Mehr dazu später.

Hier fehlt u.a. die verkehrsrechtliche Sperrung des Gehweges.

 
     
 

Da aber auch die altbewährten Produkte noch angewandt werden, haben die diesbezüglich geltenden Festlegungen weiterhin Bestand. Auch diese Kriterien werden nachfolgend anhand der einzelnen Einrichtungen besprochen. Der Autor war dabei durchaus bemüht, unnötige Wiederholungen zu vermeiden - allerdings gibt es zu den verschiedenen Produkten sowohl einheitliche, als auch abweichende Anforderungen und so macht z.B. das Erfordernis, Bauzäune durch Absperrschranken zu ergänzen, eine konsequent getrennte Beschreibung recht schwierig. Vielleicht hilft ja die ständige Wiederholung von Begriffen wie "Standsicherheit" oder "Stolpergefahr" dabei, die getroffenen Aussagen zu verinnerlichen. Zunächst jedoch einige Worte zu Produkten, die zur Absicherung von Aufgrabungen in der Praxis zwar angewandt werden, aber im Sinne der Vorschriften unzulässig bzw. ungeeignet sind:

 
     
 

Unzulässig: Warnbänder
Wie bereits beschrieben dienen Warnbänder in der Praxis als kostengünstige Lösung um Arbeitsbereiche "abzusperren" - nicht zuletzt deshalb werden diese Produkte auch fälschlicherweise als Absperrband bezeichnet bzw. angeboten. Die Verwendung im Sinne der aktuellen RSA beschränkt sich jedoch grundsätzlich nur auf Bereiche, in denen keine Aufgrabungen vorhanden sind. Bislang dienen Warnbänder nur der optischen Führung und der Kennzeichnung z.B. von Materiallagerungen oder Baugeräten. Das wiederum nur innerorts, nur außerhalb der Fahrbahn und nur in Längsrichtung, also keinesfalls als Querabsperrung. Warnbänder müssen zudem so befestigt sein, dass sie weitestgehend in voller Breite (gemeint ist die Höhe) erkennbar sind. In der Praxis rollern sich die Bänder jedoch zu "Wäscheleinen" zusammen, werden durch Vandalismus und den Baustellenalltag zerstört und flattern dann unkontrolliert im Wind, was auch den ein oder anderen Fußgänger bzw. Radfahrer zu Fall bringen kann. Die Befestigung mittels Einschlageisen sorgt zudem für eine zusätzliche Unfallgefahr, insbesondere wenn einfache Baustähle oder sog. "Neptunhaken" verwendet werden. Insgesamt überwiegen also die Nachteile deutlich - der günstige Preis hat aber offensichtlich immer noch den höheren Stellenwert. Die konsequent falsche Anwendung in der Praxis, und die oft unzureichende Qualität der Produkte, haben letztendlich dazu geführt, dass Warnbänder künftig ganz aus den RSA gestrichen werden. Kurz gesagt: Warnbänder sind dann verboten.

falsche Anwendung von Warnband

 
     
 

Unzulässig: Kunststoffmaschenzaun (Rollenware)
Ein weiteres umstrittenes Produkt ist Sicherheitszaun bzw. Kunststoffmaschenzaun als Rollenware. Kunststoffmaschenzaun wäre gemäß ZTV-SA 97 nur dann zulässig, wenn er in einem feststehenden Rahmen befestigt ist, also quasi als Ersatz für das Stahldrahtgitter eines Bauzaunes. Das macht natürlich wenig Sinn, da diese Konstruktion zu einem gewöhnlichen Bauzaun keinerlei Vorteile bietet. Wird Kunststoffmaschenzaun ohne Rahmen eingesetzt, ist der Sachverhalt ähnlich wie bei Warnbändern: Das Material ist nicht dazu geeignet dem Anprall einer Person standzuhalten und wölbt sich bereits unmittelbar nach der Anbringung zu einer Seite - je nach Abstand der Befestigungspfosten. Auch hier bilden Einschlageisen eine zusätzliche Unfallgefahr (Foto). Die mechanischen Eigenschaften der Kunststoffnetze sind zudem für den rauen Baustellenalltag mehr als ungeeignet, da sie durch Auf- / Abbau und Transport auf Dauer zerreißen und dann selbst in den oben erwähnten Rahmen nur noch als Fetzen hängen. Letztendlich ist diese Materialeigenschaften auch ein Schwachpunkt im Bezug auf Vandalismus.

Kunststoffmaschenzaun mit Einschlageisen "Neptunhaken"

 
     
 

Unzulässig: Demogitter, Scherengitter und ähnliche Produkte
Demogitter können nur dann zur Absicherung von Aufgrabungen eingesetzt werden, wenn sie mit einer Absperrschranke ergänzt werden, denn sonst fehlt die verkehrsrechtlich erforderliche Kennzeichnung. Sie müssen zudem ausreichend standsicher sein, was insbesondere beim Einsatz mehrerer Elemente nicht gegeben ist. Die in den Verkehrraum ragenden "Krakelfüße" bilden eine nicht unerhebliche Stolpergefahr und entsprechen somit auch nicht den Anforderungen der ZTV-SA 97. Je nach Ausführung fehlt rein konstruktiv auch die Blindentastleiste in 15cm Höhe, welche sehbehinderten Menschen eigentlich als Orientierung dienen soll. Alles in allem ein Produkt, welches ohne umfangreiche Veränderungen bzw. Ergänzungen völlig unbrauchbar ist. Die Aufstellung im nebenstehenden Bild ist daher keine Absicherung, sondern eine unzulässige Hindernisbereitung im Sinne von §32 StVO und entspricht in keinem Punkt den einschlägigen Anforderungen. Die Industrie bietet eine Vielzahl weiterer Produkte an, die den genannten Kriterien nicht ansatzweise gerecht werden. Hierzu zählen auch Scherengitter und alle Arten von mobilen, meist klappbaren Stahlrohrkonstruktionen, die keine ausreichende Standsicherheit bieten.

Demogitter sind unzulässig

 
     
 

Mindestanforderung sind Absperrschranken
Arbeitsstellen im Verkehrsbereich von Fußgängern und Radfahrern (Gehwege, Fußgängerzonen, Radwege usw.) sind mindestens mit Absperrschranken zu sichern. Dabei ist es gemäß RSA zunächst unerheblich, ob es sich um Hoch- oder Tiefbauarbeiten handelt, da in erster Linie die verkehrsrechtlich erforderliche Sperrung im Vordergrund steht. Die weiterführenden Festlegungen, wie Zutrittsschutz oder Absturzsicherung, bauen daher stets auf den verkehrsrechtlichen Mindestanforderungen auf.

 
     
 

RSA 2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.

 
     
 

Dies gilt auch bei Straßenbauarbeiten, die lediglich auf der Fahrbahn ausgeführt werden (z.B. Deckensanierung). Wird z.B. innerorts die Fahrbahndecke abgefräst, so sind die Gehwege beidseitig mindestens mit Absperrschranken vom Arbeitsbereich zu trennen. Nur dann ist die Arbeitsstelle gegenüber dem Geh- oder Radweg verkehrsrechtlich gesichert.

 
     
 

Absperrschranken und Blindentastleisten
Da Absperrschranken als verkehrsrechtliche Mindestanforderung ohnehin vorgeschrieben sind, können sie nach festgelegten Kriterien auch zur Sicherung von Aufgrabungen eingesetzt werden. Ein sicherheitsrelevanter Nachteil ist allerdings die Tatsache, dass der Zwischenraum zwischen Schranke und Blindentastleiste nicht verschlossen ist. Dies ist insbesondere im Bezug auf den Absturzschutz (z.B. Kleinkinder) problematisch. Auch die meist klapperige Befestigung in Form von Haken und Einhängelaschen, hat oftmals nur eine mäßige Stabilität zur Folge. Obgleich die Funktion von Absperrschranken angesichts dieser Nachteile weitestgehend von verkehrsrechtlicher Natur ist, sind sie im Anwendungsbereich der ZTV-SA 97 als Absturzsicherung bis 1,25m Absturztiefe zulässig:

Absperrschranken (100mm) bis maximal 0,60m Absturztiefe

 
     
 

ZTV-SA 97 - 6.11.3
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich
    
(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer liegen, gegen Absturz dieser Verkehrsteilnehmer zu sichern. An diese Absicherungen werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

-

Absperrschranken von 100 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 0,6 m eingesetzt werden.

-

Absperrschranken von mindestens 250 mm Höhe dürfen bis zu einer Absturztiefe von maximal 1,25m eingesetzt werden.

Absperrschranken (250mm) bis maximal 1,25m Absturztiefe

 
     
 

Die Oberkante dieser Absperrschranken befindet sich stets in 1m Höhe.

   
 
     
 

Absperrschranke als Blindentastleiste
Beim Einsatz von Absperrschranken wird in der Praxis weitgehend auf die Anbringung von Blindentastleisten verzichtet, obwohl sie gemäß RSA vorgeschrieben sind. Blindentastleisten sorgen dafür, dass sehbehinderte Menschen die Absperrung frühzeitig mit dem Blindenstock ertasten können. Sie bestehen in der Regel aus Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe und werden in 15cm Höhe (Unterkante) angebracht. Sie müssen das Bild der Absperrschranke (Zeichen 600 StVO) tragen und retroreflektierend ausgeführt sein, da sie sonst nicht anordnungsfähig sind. Ist die Funktion bereits konstruktiv gegeben (z.B. bei Bauzäunen) muss der Verzicht auf die angeordneten Tastleisten (bzw. der Verzicht auf die Gestaltung gemäß Zeichen 600 StVO) mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden, da sonst die verkehrsrechtliche Anordnung nicht korrekt umgesetzt wird.

 

 
     
 

Absicherung von Schachtzugängen
Wie die nebenstehenden Bilder zeigen, können Absperrschranken auch zur Absicherung von Schachtzugängen genutzt werden. Die Festlegungen zu den jeweiligen Absturztiefen gelten natürlich auch hier. Die Industrie bietet für diesen Anwendungsfall sog. Schachtabsperrungen an, meist in Form eines klappbaren Rohrrahmens mit Absperrschranke und Tastleiste. Die entsprechenden Produkte werden jedoch in der Regel ohne Fußplatten aufgestellt, was üblicherweise eine unzureichende Standsicherheit zur Folge hat. Besser ist in jedem Fall die Aufstellung mit Fußplatten, auch wenn diese z.B. in einem Servicefahrzeug eher hinderlich sind.

bis 0,60m Absturztiefe

bis 1,25m Absturztiefe

 
     
 

Standsicherheit
Wie bereits beschrieben müssen Absperrschranken ausreichend standsicher sein. Das gilt sowohl im Hinblick auf die auftretende Windlast, als auch im Bezug auf anprallende Personen:

 

ZTV-SA 97 - 6.11.3 Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Geh- und Radwegbereich    
- Absperrschranken sind miteinander oder am Boden so zu verankern, daß sie bei einem Anprall von Personen nicht umfallen.

 

Auf Grund dieser Anforderungen scheiden einfache Ständer (verschweißtes Stahlrohr) aus (Abbildung). Die Aufstellung erfolgt hingegen stets mit Fußplatten, welche in der Regel quer zu den Absperrschranken ausgerichtet werden müssen (Längsseite der Fußplatte im 90° Winkel zur Absperrschranke). Es können im Einzelfall aber auch Sonderkonstruktionen erforderlich sein, um die Standsicherheit zu gewährleisten.

mangelhafte Standsicherheit und erhöhte Stolpergefahr

 
     
 

mobile Absturzsicherungen
Vor inzwischen über 10 Jahren wurden von der Industrie mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff eingeführt, welche auch als Arbeitsstellenzaun bekannt sind. Sie sind die Antwort auf die bis dahin verwendeten mobilen Absturzsicherungen aus Stahl. Mobile Absturzsicherungen kombinieren den mechanischen Schutz von Bauzäunen mit den verkehrsrechtlichen Erfordernissen in Form von Absperrschranken. Dank der kompakten Bauform, die gleichzeitig auch die oft vergessene Blindentastleiste beinhaltet, entfällt vor allem das von Anwendern kritisierte Gefummel mit den klapperigen Aufhängungen der Absperrschranken. Der Kunststoffkörper bildet eine glatte Oberfläche, welche je nach Produkt die Funktion eines Handlaufes übernehmen kann. Die von Absperrschranken bekannten Nachteile wie scharfe Kanten, oft geknickte, verbogene, oder rostende Grundfläche, sowie abgebrochene Befestigungshaken, werden bei mobilen Absturzsicherungen aus Kunststoff weitgehend ausgeschlossen.

Mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff sind Stand der Technik

 
     
 

Adapter für Fußplatten
Insbesondere bei beengten Platzverhältnissen können die Fußplatten nicht wie links im Bild gezeigt aufgestellt werden. Hierzu bietet die Industrie jedoch Möglichkeiten, z.B. spezielle Stahladapter zur Verwendung mit Fußplatten, wodurch die Aufstellvorrichtung auch nicht mehr in den Verkehrsbereich hineinragt. Dies ist insbesondere bei der Längsabsicherung wichtig, z.B. bei Fußgängernotwegen. Allerdings reduziert sich durch das Verdrehen der Fußplatte die Standsicherheit - in der Regel um die Hälfte. In diesem Fall ist also mindestens eine zweite Fußplatte einzusetzen, wobei es dann wiederum erforderlich werden kann, beide Fußplatten mechanisch miteinander zu verbinden, damit die obere Fußplatte im Ernstfall (anprallender Fußgänger) nicht in die Aufgrabung rutscht und dort zur Gefahr für die Beschäftigten wird.

Adapter sorgen für reduzierte Stolpergefahr

 
     
 

Absicherung von Schachtzugängen
Neben den bewährten Ausführungen aus Metall (linkes Bild), werden auch ähnliche Einrichtungen aus Kunststoff angeboten. Diese Produkte haben jedoch - genau wie ihre Vorgänger aus Metall - den Nachteil einer unzureichenden Standsicherheit. Wenn es wirklich darauf ankommt, klappen diese Einrichtungen einfach zusammen - teilweise schon bei etwas stärkerem Wind. Eine anprallende Person fangen diese Produkte je nach Aufstellung also nicht ab, weshalb von Absturzsicherung eigentlich keine Rede sein kann. Es ist daher auch in diesen Anwendungsfällen erforderlich, Kunststoff-Absturzsicherungen einzusetzen, welche mit Fußplatten aufgestellt werden (rechtes Bild).

Schachtschutzgitter

fachgerechte Lösung

 
     
 

Standsicherheit
Die vorstehenden Erläuterungen gelten jedoch nicht nur für Schachtabsperrungen. Insbesondere bei Längsabsperrungen ist darauf zu achten, dass mobile Absturzsicherungen wirklich standsicher aufgestellt sind. Das in der Praxis angewandte Auslassen jeder zweiten Fußplatte ist diesen Anforderungen natürlich keinesfalls dienlich (Foto). Die Mindestanforderung sind Fußplatten vom Typ K1 an jedem Aufstellpfosten bzw. Pfostenpaar, wobei die Fußplatten in der Regel quer zur Absperrung ausgerichtet werden müssen (Längsseite im 90° Winkel zur Absturzsicherung). Es kann jedoch erforderlich sein, weitere Fußplatten aufzulegen (und zu sichern), oder Fußplatten mit einem höheren Gewicht einzusetzen. Lässt sich dies alles nicht realisieren, ist eine zusätzliche Verankerung oder Absteifung herzustellen.

Mehr als fragwürdige Aufstellung

 
     
 

Windlast
Ein nicht unbedeutender Nachteil mobiler Absturzsicherungen aus Kunststoff ist die hohe Windlast auf Grund der nahezu geschlossenen Fläche. Während eine einzelne Absturzsicherung mit zwei K1-Fußplatten auch bei stärkerem Wind noch stehen bleibt, fallen mehrere dieser Elemente ggf. um, weil sie sich jeweils nur eine Fußplatten teilen. Dieser Umstand summiert sich natürlich mit der Länge der Absicherung. Die konsequente Einhaltung der ohnehin zum Schutz vor Absturz geltenden Anforderungen, sorgt jedoch in der Regel dafür, dass zumindest die innerorts geltenden Anforderung an die Windlast-Standsicherheit gewahrt sind.

 
     
 

Produkte mit drehbaren Füßen
Die Praxis verlangt natürlich nach möglichst einfach anzuwendenden Produkten, die im Idealfall ohne weitere Einzelteile auskommen. Auf diesem Erfordernis gründet sich eine Weiterentwicklung der mobilen Absturzsicherungen, welche mit drehbaren Füßen ausgestattet ist (Abbildung). Für Lagerung, Transport und Handling sind diese Systeme ideal - im Sinne der Anforderungen an die Standsicherheit aber völlig unbrauchbar. Sie halten weder der auftretenden Windlast stand, noch sind sie in der Lage, eine stürzende Person abzufangen. Zur Sicherung von Aufgrabungen sind diese Produkte daher ungeeignet - im Übrigen auch zum rein verkehrsrechtlichen Einsatz als Absperrschranke z.B. bei Vollsperrungen der Fahrbahn.

Absperrgitter mit drehbaren Füßen
bieten keine ausreichende Standsicherheit

 
     
 

Bauzaun
Wie die bisherigen Erläuterungen zeigen, sind Absperrschanken verkehrsrechtlich gesehen die Mindestanforderung - das gilt insbesondere dann, wenn Bauzäune eingesetzt werden. Bauzäune sind, ähnlich wie Demogitter, keine Absperrgeräte gemäß RSA und StVO und können deshalb auch nicht angeordnet werden. Ihre Anwendung ergibt sich vielmehr aus bauseitigen Erfordernissen (z.B. Zutrittsschutz, Absturzschutz) und wird in der Regel im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt. Da es sich bei Bauzäunen im Sinne der StVO um Hindernisse handelt, müssen sie stets mit Absperrschranken gekennzeichnet werden, womit gleichzeitig die verkehrsrechtliche Sicherung der Arbeitsstelle gewahrt wird. Ein typisches 3,50m langes Bauzaunfeld, ist daher im Anwendungsbereich der RSA mit Absperrgeräten gemäß Zeichen 600 StVO zu ergänzen - sonst fehlt die verkehrsrechtliche Sicherung der Arbeitsstelle.

Bauzäune müssen stets durch Absperrschranken ergänzt werden

 
     
 

Bauzaun bei Aufgrabungen
Die ZTV-SA 97 ermöglichen den Einsatz von ausreichend standsicheren Bauzäunen als Absturzsicherung bei Aufgrabungen. Ob der Bauzaun diesen Anforderungen gerecht wird, muss im Einzelfall ermittelt werden, denn insbesondere die Verwendung von leichten Kunststofffüßen und eine Aufstellung unmittelbar an der Absturzkante, bieten keine ausreichende Standsicherheit. Etwas problematisch sind die Festlegungen der ZTV-SA 97 zum Einsatz der verschiedenen Bauzaunhöhen - zumindest sorgen sie immer wieder für Diskussionen. So müssen Bauzäune mindestens 1,80m hoch sein, wenn sich dahinter tiefe Baugruben oder Gefahrenstellen befinden. Daraus wird oft abgeleitet, dass zur Sicherung von Aufgrabungen ausschließlich 1,80m hohe Bauzäune verwendet werden müssen.

Bauzaun mit 1,80m bzw. 2,00m Bauhöhe

 
     
 

ZTV-SA 97 5.10.10 Bauzäune
(4) Der Bauzaun muß mindestens 1,2 m, bei dahinter befindlichen tiefen Baugruben oder Gefahrenstellen mindestens 1,8 m hoch sein.

 
     
 

Leider ist das Kriterium "tief" nicht definiert. Eine Unterscheidung zum Einsatz der jeweiligen Bauhöhen ist damit genau genommen nicht möglich. Auch der Bezug auf Gefahrenstellen ist fragwürdig, denn was sonst sichert man im Bereich von Arbeitsstellen ab, wenn nicht Gefahrenstellen? Es gäbe daher praktisch überhaupt keinen Anwendungsfall für den 1,20m hohen Bauzaun, zumindest nicht im Sinne der ZTV-SA 97.

 
     
 

Für den Verkehrsteilnehmer ist jedoch eine 1,00m bis 1,20m hohe Barriere in der Regel ausreichend - sowohl als Zutrittsschutz als auch als Absturzsicherung. Die vorgesehene Bauzaunhöhe von 1,80m ist hingegen in Grunde ohne Bedeutung, da im Sinne der ZTV-SA sowohl Absperrschranke, mobile Absturzsicherung oder ein Grabenverbau lediglich 1,00m hoch sein müssen. Auch Fußgängerbehelfsbrücken (Grabenbrücken), haben den Geländerholm in der gleichen Höhe. Es ist also fraglich, warum ein Bauzaun vor "tiefen" Baugruben unbedingt mindestens 1,80m hoch sein muss, während bei allen anderen Einrichtungen eine Höhe von 1,00m ausreichend ist.

 
     
 

Warnleuchten am Bauzaun
Von fraglicher Natur ist auch die Forderung der ZTV-SA 97 nach Warnleuchten vom Typ WL9. Bei der Erstellung der Vorgaben hatte man offensichtlich die früher verwendeten Bretterzäune vor Augen, an denen die verkabelten und zumeist mit 230V betriebene Leuchten befestigt wurden.

 
     
 

ZTV-SA 97 5.10.10 Bauzäune
Im Abstand von 10 m sind grundsätzlich Warnleuchten Typ WL9 gemäß TL-Warnleuchten 90 anzubringen. Bei Bauzäunen, die länger als  30m sind, muß jede 2. Warnleuchte an einen anderen Stromkreis angeschlossen sein, oder es müssen batteriebetriebene Warnleuchten eingesetzt werden. Wird die Warnung bereits durch Warnleuchten auf Leitbaken oder einem Schrammbord übernommen, entfallen die Warnleuchten am Bauzaun.

 
 
   
 
     
 

Diese Forderung ist jedoch nicht praxisgerecht, da Leuchten vom Typ WL9 nicht mehr zeitgemäß sind. So ist z.B. eine Kabelverbindung erforderlich welche bei mehr als 30m Bauzaunlänge sogar in zwei getrennte Stromkreise aufgeteilt werden muss. Leuchten vom Typ WL1 / WL2 wären eine Alternative, lassen sich aber ohne Sonderkonstruktionen nicht an Bauzäunen befestigen, bzw. nicht so, dass die Optik korrekt auf den Verkehr ausgerichtet werden kann. Es ist daher  zweckmäßig, Rundstrahler (WL8) einzusetzen.

WL8

WL9

 
     
 

Windlast
Rein konstruktiv haben konventionelle Bauzäune aus Stahlgitter eine recht geringe Windangriffsfläche. Die Ergänzung mit Absperrschranken wirkt sich demzufolge auf die Standsicherheit aus und ist bei der Auswahl der Aufstellvorrichtung zu berücksichtigen. Werden an Bauzäunen Sichtschutzplanen oder ähnliche Einrichtungen angebracht, erhöht sich die Windlast dramatisch. Konventionelle Aufstellvorrichtungen können die auftretenden Lasten dann nicht mehr abfangen, wodurch Sonderkonstruktionen wie zusätzliche Verstrebungen und Bodenverankerungen erforderlich werden.

 
     
 

Grabenverbau als Absturzsicherung
Wenn von bautechnischer Seite ein Grabenverbau erforderlich ist, kann dieser als Absturzsicherung für Fußgänger und Radfahrer genutzt werden. Hierzu muss die Oberkante mindestens 1,00m über der Verkehrsfläche liegen und Verletzungsgefahren, z.B. durch scharfe Kanten, müssen ausgeschlossen sein.

 
     
 

ZTV-SA 97 - 5.10.4 Verbau als Absturzsicherung      
(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das Straßenniveau hinausragenden Graben- oder Baugrubenverbau (z. B. aus Kanaldielen oder Spundwandelementen) erreicht werden. Dieser Verbau muß mindestens 1 m über die Straßenoberfläche herausragen. Er muß unverrückbar feststehen und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im Bereich von Geh- und Radwegen muß die Oberkante eines solchen Verbaus so gestaltet sein, daß Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden werden.

 

Grabenverbau als Absturzsicherung

 
     
 

Die bereits erwähnten Anforderungen zum Einsatz von Absperrschranken gelten selbstverständlich auch hier - entsprechend ist der Verbau zur Verkehrsfläche hin mit Absperrschranken zu kennzeichnen. Natürlich können auch hierzu Absturzsicherungen aus Kunststoff eingesetzt werden.

 
     
 

Aufstellung und Montage von Absperrungen
Sieht man vom Grabenverbau ab, so gelten für die Aufstellung und Montage von Absperrschranken, mobilen Absturzsicherungen und Bauzäunen weitgehend einheitliche Anforderungen, die an dieser Stelle nochmals zusammenfassend erläutert werden:

 
     
 

Anzahl der Fußplatten
Jedes Pfostenpaar muss in eine Fußplatte gesteckt werden. Das Auslassen jeder zweiten Fußplatte reduziert die Standsicherheit erheblich, macht den Verbund mehrerer Elemente instabil und ist demzufolge unzulässig.

 
     
 

Gewicht der Fußplatten
Je nach Anwendungsfall kommen Fußplatten mindestens der Klasse K1, oder vergleichbare Bauzaunfüße zur Anwendung. Als Faustregel gilt, dass mit dem Gewicht der Fußplatte auch die Standsicherheit steigt. Demzufolge scheiden leichte Bauzaunfüße oder Füße aus Stahlblech aus - es sei denn, es erfolgt eine zusätzliche Verankerung. Diese kann jedoch auch bei Fußplatten der Klasse K1 erforderlich sein. Soll das Gewicht der einzelnen Fußplatten erhöht werden, erfolgt dies durch Auflegen weiterer Fußplatten, welche gegen Verrutschen zu sichern sind - z.B. mit einem Stück Schaftrohr entsprechender Länge. Das Auflegen von Steinen, Kanaldeckeln, usw. ist unzulässig. Defekte Fußplatten (abgebrochene Ecken, durchgebrochen) dürfen nicht benutzt werden.

 
     
 

Ausrichtung der Fußplatten
Sowohl die Windlast als auch der Anprall von Personen erzeugen ein Kippmoment, welches durch die Aufstellvorrichtung aufgenommen werden muss. Dies kann in der Regel nur dann gewährleistet werden, wenn die lange Seite der Fußplatten oder der Bauzaunfüße quer zur Absperrung steht. Liegen Fußplatten längs (parallel), reduziert sich die Standsicherheit in der Regel um die Hälfte. Dies ist insbesondere beim Einsatz der vorgestellten Adapter zu beachten. Bei Bauzaunfüßen fällt die Reduzierung der Standsicherheit auf Grund der Formgebung noch deutlicher aus. Steht der Bauzaunfuß in Längsrichtung, hat er so gut wie gar keine Wirkung mehr.

 
     
 

Vermeidung von Stolpergefahren
Auch wenn Arbeitsstellen von Verkehrsteilnehmer besondere Aufmerksamkeit fordern, ist auf eine sichere Begehbarkeit der Verkehrswege zu achten. Die ZTV-SA 97 beschränken das Hineinragen von Aufstellvorrichtungen in den Verkehrsraum auf maximal 25cm. Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ist dieses Maß jedoch möglichst auf 0cm zu reduzieren, nicht zuletzt auch deshalb, weil sonst der Gehweg selbst unter vermeintlicher Wahrung der Mindestbreite (1,00m von der Hauswand bis zur Absperrung) für Personen mit Rollstühlen, Rollatoren oder Kinderwagen unpassierbar bleibt (Foto). Insbesondere im Bereich der Längsabsperrung (z.B. auch Fußgängernotwege) sollten Fußplatten und Bauzaunfüße deshalb möglichst nicht in den Verkehrsraum ragen.

für Rollstuhlfahrer unpassierbar

 
     
 

Abstand zur Absturzkante
Werden die Anforderung zur Standsicherheit eingehalten, ergibt sich durch das Aufstellen der Fußplatten automatisch ein ausreichender Abstand zur Absturzkante. In der Praxis ist allerdings in den seltensten Fällen ausreichend Platz vorhanden, um Bauarbeiten und eine sichere Fußgängerführung gleichzeitig zu gewährleisten. Die dann erforderlichen Kompromisse dürfen jedoch nicht zu einer Reduzierung der Verkehrssicherheit führen. Der vorgeschriebene Mindestabstand beträgt 15cm in Längsrichtung und 30cm bei Querabsperrungen. Diese Mindestmaße gilt es in jedem Fall einzuhalten. Keinesfalls dürfen z.B. in Ermangelung von geeignetem Material Lücken entstehen, durch die z.B. Kleinkinder durchrutschen können. (Foto)

 
     
 

vollständige und lückenlose Absperrung - jederzeit
Absperrungen von Aufgrabungen sind allseitig und lückenlos vorzunehmen. Es ist z.B. ein Fehler, die Längsabsicherung mittels mobilen Absturzsicherungen nur gegenüber dem Gehweg aufzubauen, die Baustelle aber zur benachbarten Straßenseite hin offen zu lassen (Foto). Bereits bei der Planung der Maßnahme muss man sich zudem darüber im Klaren sein, dass die Absperrung auch während der Arbeiten erhalten bleiben muss. Der Platz für Personal, Baumaschinen und -geräte, Erdaushub und Baumaterial, ist dabei zu berücksichtigen. Zwar kann die Absperrung an einer Stelle kurzfristig entfernt werden, sofern dadurch keine Gefahren entstehen, doch man muss sich stets bewusst sein, dass die Regel- und Verkehrszeichenpläne nicht nur den Zustand nach Feierabend darstellen, sondern jederzeit exakt so umgesetzt werden müssen, wie sie angeordnet sind. Erdaushub, Baumaschinen oder Baumaterial sind zudem nicht Bestandteil einer Absperrung (z.B. Bagger als Abschluss einer Aufgrabung), sondern müssen sich sich innerhalb des abgesperrten Arbeitsbereiches befinden.

 
     
 

Anbringung von Warnleuchten
Absperrungen von Aufgrabungen sind durch Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) zu ergänzen. In der Regel kommen auf Geh- und Radwegen Richtstrahler vom Typ WL1 / WL2 oder Rundstrahler vom Typ WL8 zur Anwendung. An Querabsperrungen beträgt der Abstand maximal 1m, bei Längsabsperrungen 10m. Bedenken des Auftragnehmers bezüglich Diebstahl und Vandalismus rechtfertigen den Verzicht auf Warnleuchten nicht. Nur wenn sichergestellt ist, dass die vorhandene Straßenbeleuchtung bei Dunkelheit auch wirklich funktioniert (also auch keine Abschaltung zu bestimmten Nachtzeiten), kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf Warnleuchten verzichtet werden. Angesichts der Zustände in der Praxis muss an dieser Stelle noch erwähnt werden, dass vorgeschriebene bzw. angeordnete Warnleuchten auch funktionieren müssen.

 
 
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