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Haltverbot, Parkverbot, absolut
oder eingeschränkt, Fahrbahn und Seitenstreifen - diese und
viele weitere Begriffe sind von Bedeutung, wenn es um die
Einrichtung von temporären Haltverbotsbereichen geht. Sollen in diesem
Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten geahndet oder
Abschleppmaßnahmen durchgeführt werden, spielen die erwähnten
Begriffe ebenfalls eine wichtige Rolle.
Nur wenn die
Beschilderung sorgfältig auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmt ist und
insbesondere die verkehrsrechtlichen Kriterien eingehalten sind,
wird ein rechtswirksames Haltverbot erwirkt. Die vielen
Negativbeispiele in der Praxis zeigen hingegen, dass sowohl die
verkehrsrechtlichen, als auch die verkehrstechnischen Vorgaben
nicht vollumfänglich bekannt sind. Dieser Beitrag soll die
entsprechenden Regelungen erläutern und typische Fehler
aufzeigen.
fachgerechte Ausführung der Verkehrszeichen
Bevor wir die verschiedenen Einsatzbereiche und die damit
einhergehenden Anforderungen an Haltverbotsbeschilderungen
besprechen, soll zunächst die technische Ausführung der
Verkehrszeichen erläutert werden, denn die Missachtung der
amtlichen Gestaltungsvorgaben ist in der Praxis weiterhin an der
Tagesordnung. Gefördert wird diese nachlässige Arbeitsweise
durch die zuständigen Verkehrsbehörden und die Polizei, da
schrottreife Schilder, bedruckte Zettel oder handschriftliche
Angaben geduldet werden. Auf dieser Grundlage werden dann nicht
nur Knöllchen verteilt, sondern sogar Fahrzeuge abgeschleppt
bzw. umgesetzt. |
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Das unzulässige Abweichen von den amtlichen Anforderungen durch
die Behörden wird wiederum durch eine teils sehr fragwürdige
Rechtsprechung gestützt, die alle fachlichen Kriterien völlig
ignoriert und stattdessen allein auf den Regelungsinhalt ("man
sieht doch was gemeint ist") abstellt. So existiert u.a.
eine bemerkenswerte Entscheidung des VG Augsburg, welche die
mangelhafte Ausführung temporärer Haltverbote gewissermaßen als
hinzunehmenden Standard deklariert:
"Die Verwendung von
Zusatzzeichen, die nicht sämtliche Vorgaben der StVO und StVO
VwV einhalten, ist absolut übliche Praxis. Verkehrsteilnehmer
sind ständig mit mobilen Halteverboten konfrontiert, bei denen
Zusatzzeichen abweichend von der StVO VwV der Einfachheit halber
im Stil des vorliegend zu Beurteilenden erstellt werden."
(VG Augsburg, Urteil v.
17.12.2019 - Au 8 K 19.918)
Das wäre etwa so, als dürfte der
Verkehrsteilnehmer anstelle der amtlichen Parkscheibe (Bild 318)
einen Zettel mit der Ankunftszeit verwenden, oder sich das
amtliche Kennzeichen "der Einfachheit halber" auf ein
Stück Pappe malen, um Kosten zu sparen. Man sieht ja auch in
diesen Fällen zweifellos was gemeint ist. Wir wollen uns an
dieser Stelle aber nicht mit ähnlichen Entscheidungen aus dem
verkehrsrechtlichen Kuriositätenkabinett befassen, sondern mit
den bundesweit gültigen Anforderungen an temporäre
Haltverbotsschilder.
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Typische aber unzulässige Ausführung einer temporären
Haltverbotsbeschilderung: Pfeil mit Paketklebeband überklebt
und ausgedruckte Zettel in Klarsichthülle. |
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Die Sache mit dem "ruhenden Verkehr"
Hin und wieder werden
mangelhafte Haltverbotsbeschilderungen in den Medien thematisiert, z.B. wenn ein
vermeintlicher Falschparker ein Knöllchen anfechten will und
nach etwas Recherche im Internet mit den amtlichen Gestaltungsanforderungen
wie Schriftart und Retroreflexion argumentiert.
Als Antwort der zuständigen Behörden ist dann oft zu lesen, dass
trotz der Abweichungen alles seine Richtigkeit habe, da
im ruhenden Verkehr deutlich geringere Anforderungen an die Beschilderung
gelten würden. Das ist natürlich Unsinn.
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Zunächst ist in dieser Sache
festzuhalten, dass temporäre Haltverbote zwar (auch) den
ruhenden Verkehr regeln, indem sie als logische Folge das Parken verbieten, allerdings
verdeutlicht bereits die Bezeichnung "Haltverbot", was
mit diesen Schildern primär
verboten wird. Insbesondere das absolute
Haltverbot (Zeichen 283) ist ein Verkehrszeichen, welches
sich genau genommen an den fließenden Verkehr richtet, da es jedes Halten
(nicht gemeint ist verkehrsbedingtes Warten) ausnahmslos verbietet. Sogar kurzes Halten zum Ein- oder
Aussteigen ist verboten und der entsprechende Verkehrsverstoß
wird bereits mit dem Anhalten sofort verwirklicht. Insofern gilt der
Sichtbarkeitsgrundsatz gegenüber dem fließenden Verkehr uneingeschränkt.
Lediglich im Falle bereits abgestellter Fahrzeuge ließen sich
entsprechende Abweichungen rechtfertigen - z.B. auch eine
geringere Schriftgröße. Bei genauer Betrachtung gibt es dafür
aber ebenfalls keine Rechtsgrundlage, denn die Gestaltung der Verkehrszeichen
ist, unabhängig vom jeweiligen Einsatzbereich, standardisiert.
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Bedruckte DIN-A4-Zettel sind bei Baufirmen und Umzugsunternehmen, aber
auch bei vielen Dienstleistern für Verkehrssicherung sehr beliebt,
da sie im Vergleich zu "echten" Zusatzzeichen schnell und
effizient anzufertigen sind. Fachlich gesehen sind solche
"Lösungen" aber in allen Punkten unzulässig. |
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Keine geringere Qualität im "ruhenden Verkehr"
Würde man Haltverbotsschilder
den Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr zuordnen,
so ergibt sich daraus dennoch kein Freibrief zur Reduzierung der
geforderten Qualität. Die in der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
normierten Anforderungen gelten auch für temporäre
Verkehrszeichen
z.B. im Bereich von Arbeitsstellen und betreffen natürlich auch
Haltverbotsschilder. Um den amtlichen Charakter des
Verwaltungsaktes zu wahren, bedarf es der strikten Einhaltung
der Gestaltungsvorgaben, denn insbesondere handschriftlich
gestaltete "Zusatzzeichen" wirken dilettantisch und erwecken
nicht den Eindruck, dass hier eine Behörde handelt.
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Anforderungen gemäß VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
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Es
dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen
verwendet werden, oder solche, die das Bundesministerium für
Verkehr [...]
zulässt. |
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Die
Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO
entsprechen. |
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Die
Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den
Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. |
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Als
Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451,
Teil 2 zu verwenden. |
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Die
Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes
"Aufsichtfarben für Verkehrszeichen" DIN 6171 entsprechen. |
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Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr,
müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein.
Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 3
Anlage 4 und für Zusatzzeichen. |
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Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die
Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen
beleuchtet sein. |
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Anforderungen gemäß
RSA 21 Teil A Abschnitt 2.1
Abs. 2
Die Ausführung von Verkehrszeichen darf auch an Arbeitsstellen
nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen
(Rn. 18 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Verkehrszeichen,
ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr und Markierungen,
müssen grundsätzlich mit Folien mindestens der Reflexionsklasse
RA2 nach DIN 67520:2013-10 ausgestattet werden.
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Die Anforderungen an temporäre
Zusatzzeichen sind umfassend geregelt.
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Vermeintliche Gründe der Effizienz
(auf DIN-A4-Papier drucken geht deutlich schneller als Klebefolie plotten) oder technische
Unzulänglichkeiten (die Unternehmen verfügen nicht über
geeignete Technik zur Überarbeitung von Verkehrszeichen), sind
keine Grundlage für nachlässiges Behördenhandeln. Die einzige Ausnahme bei
Verkehrszeichen für den "ruhenden Verkehr" bildet der mögliche
Verzicht auf die sonst geforderte Retroreflexion. Das bedeutet allerdings nicht,
dass ausgedruckte Zettel
eingesetzt werden dürfen, denn diese entsprechen trotzdem nicht den
anerkannten Güteanforderungen (RAL-Güteverkehrszeichen).
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Mobiles Haltverbotsschild mit
"Zettel-Zusatzzeichen" am Tag und bei Nacht. |
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Einheitliche Ausführung am selben Pfosten -
Retroreflexion
Letztendlich untersagt die
VwV-StVO den Einsatz von "Zusatzzetteln" oder nichtreflektierenden
Zusatzzeichen auch deshalb, weil sie rückstrahlende Zusatzzeichen
fordert, wenn die "Hauptverkehrszeichen"
dementsprechend
ausgeführt sind. Sofern man also von der genannten Ausnahme Gebrauch
machen will (wie beschrieben gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz), dann
müsste auch das Haltverbotsschild nicht-retroreflektierend ausgeführt
sein, damit die Beschilderung bei Dunkelheit insgesamt schlecht
sichtbar ist. Sinnvoll ist das freilich nicht. In der Praxis werden dagegen meist
retroreflektierende Haltverbotsschilder zusammen mit
nichtreflektierenden "Zusatzzeichen" eingesetzt. Das kann
insbesondere bei einer Erweiterung auf den Seitenstreifen
problematisch sein, da die wichtige Zusatzinformation visuell
untergeht:
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Beispiel für eine vergleichsweise
"gelungene" Variante der unzulässigen Zusatzzettel -
ausgeführt mit schwarzem Rand, amtlichem Sinnbild und
Verkehrsschrift nach DIN 1451. Viele Behörden fordern zumindest
die Einhaltung dieser Kriterien und lassen unter diesen
Vorraussetzungen auch bedruckte Zettel zu, was dennoch
unzulässig ist. |
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Die Aufnahme bei Dunkelheit mit
Blitzlicht verdeutlicht das Problem: Die beiden Zeichen 283 sowie die
Grundfläche der Zusatzzeichen (rechts) sind retroreflektierend und sehr gut sichtbar. Die
bedruckten Zettel hingegen reflektieren das Licht nicht
zurück zur Lichtquelle und gehen deshalb visuell unter. Das hat
zur Folge, dass gegenüber dem Verkehrsteilnehmer ein Haltverbot
nur für die Fahrbahn bekannt gegeben wird, denn die Erweiterung
auf den Seitenstreifen ist "unsichtbar". |
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Bei dieser Gegenüberstellung wurde
das linke Haltverbot mit retroreflektierenden Zusatzzeichen ausgestattet,
beim rechten Schild handelt es sich um bedruckte DIN-A4-Zettel auf
retroreflektierenden Schildern. Bei Tageslicht sind - außer
den grafischen Abweichungen - augenscheinlich keine Defizite
feststellbar. |
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Bei Dunkelheit gewährleistet die
retroreflektierende Ausführung aller Schilder (links), dass
sowohl die Zeitangabe als auch die Erweiterung auf den
Seitenstreifen gut erkennbar ist. Beim rechten Beispiel sind
anstelle dieser Informationen nur dunkle Rechtecke auf den
retroreflektierenden Zusatzzeichen sichtbar. Natürlich lässt
sich auch der Inhalt dieser Schilder im unmittelbaren Nahbereich
erkennen - z.B. mit Hilfe einer Taschenlampe oder dem Handy.
Die erforderliche Nutzung solcher Hilfsmittel kann aber nicht der Anspruch an eine ordnungsgemäße
Beschilderung sein - wohlgemerkt unter Wahrung des
Sichtbarkeitsgrundsatzes. |
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Welche Unterschiede selbst bei
retroreflektierenden Verkehrszeichen bestehen können, soll
dieses Beispiel verdeutlichen. Bei Tageslicht sehen die Schilder
fast identisch aus. Tatsächlich handelt es sich beim linken
Schild um die Leistungsklasse RA1 Aufbau A (eingebundene
Mikroglasperlen) im Gebrauchtzustand, bei der rechten
Kombination wurden dagegen neuwertige Schilder der Klasse RA2 Aufbau C
(Mikroprismen) eingesetzt. |
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Die Aufnahme bei Dunkelheit
verdeutlicht die Unterschiede. |
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Diese Gegenüberstellung zeigt wie
viele Schilder in der Praxis wirken (Zettel-Lösung links) und wie
temporäre Haltverbote aussehen können bzw. müssen (rechts). |
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Handschriftliche Angaben
Getreu dem Motto "Schlimmer
geht immer" werden in der Praxis viele "Zusatzzeichen" auch per
Hand beschriftet. Neben klassischen Markern (z.B. Edding) sind
auch spezielle Stifte zum rückstandsfreien Entfernen der
Aufschriften erhältlich. Es gibt aber auch Experten, die nutzen
Lackspray oder ganz klassisch Pinsel und schwarze Farbe. Hier
und da wird sogar
versucht, mit Isolierband oder ähnlichen Klebebändern Zahlen und Buchstaben zu erstellen.
Teilweise werden handschriftliche Zettel auch direkt auf das
Haltverbotsschild geklebt.
Wie so oft wird mangelnde Fachkompetenz durch Kreativität
ersetzt.
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Interessant ist hier nicht nur das
"Zusatzzeichen", sondern vor allem der Umstand, dass Parkflächenmarkierungen
in einer Haltverbotszone weiterhin gültig bleiben. Im Gegensatz
zu mobilen vorübergehenden Haltverboten (Zeichen 283 und 286)
hebt ein mobiles Zeichen 290.1 die Parkerlaubnis der
Parkflächenmarkierungen nicht auf.
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Das Foto verdeutlicht zudem das
Hauptproblem handschriftlicher Angaben: Wer die Beschriftung
vorgenommen hat, bleibt unklar. Auf Grund der oftmals sehr
dilettantischen Ausführung drängt sich der Verdacht auf, dass
die Schilder durch unbefugte Dritte verändert wurden.
Letztendlich könnten sich potentielle Falschparker die
unzulässige Beschilderung zu eigen machen und mit einem
passenden Stift einfach das Datum oder die Uhrzeit ändern. Dies
wird teilweise auch von berechtigten Personen so gehandhabt,
um das beantragte Haltverbot eigenmächtig um einen Tag
vorzuverlegen oder auf die kommende Woche zu verlängern.
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Fragwürdige Produkte und dazu passende Anwendungshinweise
Natürlich haben auch die
Schilderhersteller und der Fachhandel den Bedarf an einfach
anzufertigenden Zusatzzeichen erkannt und liefern entsprechende
Produkte. So bieten einige Hersteller ein spezielles
"Einschubschild" an, in welchem eine bedruckte Overhead-Folie
Platz findet. Natürlich entspricht diese Variante nicht den
RAL-Gütebedingungen und ist bereits deshalb unzulässig.
Allerdings könnte man diese Lösung im Vergleich zum üblichen
Bastelkram durchaus akzeptieren, wären da nicht die Anwender,
die anstelle der transparenten Overhead-Folie normales
DIN-A4-Papier einsetzen. Das benennen sogar die Schilderhersteller als
mögliche Ausführung, ohne auf die Unzulässigkeit dieser Variante
hinzuweisen: Einfach ausdrucken - fertig.
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So genannte "Einschubschilder"
erfreuen sich vor allem im kommunalen Bereich großer
Beliebtheit, sie entsprechen aber bereits in der
bestimmungsgemäßen Anwendung nicht den RAL-Gütebedingungen und
werden in der Praxis - erwartungsgemäß - nicht wie eigentlich vorgesehen
eingesetzt.
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Im Zwischenraum zwischen den beiden
Schildertafeln befinden sich zwei durchsichtige
Kunststoffscheiben, zwischen denen eigentlich eine schwarz bedruckte
transparente Overheadfolie eingesetzt werden soll. Dadurch würde
die Retroreflexion des Hintergrundes erhalten bleiben - so
zumindest die Theorie. Die Praktiker setzen natürlich auf
preiswertes DIN-A4-Papier, zumal Overheadfolie - selbst in der
Behördenwelt - ein Produkt aus dem vergangenen Jahrtausend ist.
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Durch die Reflexfolie auf beiden
Schildhälften soll eigentlich das gesamte Schild bei Dunkelheit
rückstrahlen. Beim Einsatz von DIN-A4-Papier wird der Bereich
jedoch abgedeckt, so dass nur noch der Rahmen des vorderen
Schildteils das Licht zurück zum Verkehrsteilnehmer reflektiert.
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Der nichtreflektierende Ausdruck
(normales Papier) wird von der retroreflektierenden Fläche
überstrahlt (rechte Aufnahme mit Blitzlicht).
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So würde ein korrekt ausgeführtes
Einschubschild aussehen. Als Einsatz dient eine bedruckte
transparente Folie, durch welche die rückwärtige Reflexfolie
durchscheint. Dadurch ist das gesamte Schild retroreflektierend
und folglich auch bei Dunkelheit lesbar. Beim Drucken muss die
höchste Druckqualität eingestellt werden, damit die schwarzen
Inhalte möglichst lichtundurchlässig sind - sonst fehlt der
Kontrast und die reflektierende Grundfläche überstrahlt die
Beschriftung. |
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Einschubschilder sind eigentlich
keine schlechte Idee - das Ergebnis ist aber im Regelfall
mangelhaft. Im konkreten Beispiel gibt es zudem keinen Grund für
Improvisationen, denn das erforderliche Zusatzzeichen 1060-31
bedarf keiner Überarbeitung und kann als konventionelles Schild
beschafft und eingesetzt werden.
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Es gibt natürlich auch Experten, die beschriften ein
solches Einschubschild nicht nur unzulässigerweise per Handschrift, sondern verzichten
dabei auch gleich auf den eigentlich erforderlichen Einleger (egal ob
DIN-A4-Papier oder
transparente Overhead-Folie). |
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Stattdessen beschreiben
sie die transparente Schutzscheibe
gleich direkt. Ob das im Sinne des Erfinders ist? |
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Beschriftung per Handschrift ist unzulässig
Wo wir gerade beim Thema Handschrift sind: Einige Anbieter
bewerben Blanko-Zusatzzeichen als "den amtlichen Anforderungen
entsprechend" und empfehlen im selben Zusammenhang die
Verwendung eines speziellen Markierungsstiftes, der sich
rückstandsfrei entfernen lässt. Dies erweckt bei unbedarften
Anwendern den Eindruck, dass handschriftlich gestaltete
"Zusatzzeichen" zulässig seien, was natürlich nicht der Fall
ist. |
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Einfach
beschreiben, abwischen und neu beschriften - was einige Anbieter
bewerben ist im Anwendungsbereich der StVO unzulässig. |
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Abgesehen von den
RAL-Gütebedingungen, die den Einsatz dieser Stifte natürlich
nicht vorsehen, entspricht diese "Lösung" nicht der geforderten
Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2. Handschriftlich gestaltete
Zusatzzeichen bekunden noch deutlicher als ausgedruckte Zettel,
dass es sich augenscheinlich nicht um eine behördlich genehmigte
Maßnahme handelt. Zudem sind solche Beschilderungen nicht nur
dazu prädestiniert, durch Falschparker auf einfache Weise
"angepasst" zu werden, sondern sie sind oft auch nicht
hinreichend witterungsbeständig. Die deutlich haltbarere
Beschriftung mit Permanent-Markern führt wiederum dazu, dass die
Tinte in die Reflexfolie eindringt und nicht vollständig
entfernt werden kann. Ein fabrikneues Schild kann daher bereits
nach dem ersten Einsatz schrottreif sein. |
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Amtliche Beschilderung oder
Kinderstreich? Diese Frage stellt sich allerdings nicht nur auf
Grund des "Zusatzzeichens". |
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Klapprahmen als Zusatzzeichen?
Einige Anwender nutzen Bilder- bzw. Klapprahmen, um den oben
erwähnten unzulässigen DIN-A4-Zetteln zumindest etwas
Professionalität zu verleihen, gewissermaßen einen "amtlichen
Rahmen". Bemerkenswert daran ist, dass dieses "Konzept" sogar in
MVAS-Schulungen als "vorschriftsgemäß" beworben wird -
allerdings wohl auch nur deshalb, weil der Schulungsanbieter
diese Produkte auch gleichzeitig vertreibt. |
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Klapprahmen wirken bei sorgfältiger
Gestaltung der Inhalte professionell, sind aber unzulässig. |
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Zwar wirkt das Ergebnis im Vergleich
zu den üblichen Ausführungen aus Zetteln, Klarsichthüllen und
Klebeband tatsächlich deutlich professioneller, allerdings
bleibt es bei der unzulässigen Verwendung von Papier anstelle
einer Reflexfolie. Sofern man die anderen Qualitätsanforderungen
der RAL-Gütebedingungen im Sinne einer effizienten und
nachhaltigen Anfertigung unberücksichtigt lässt, so fehlt
auch solchen "Zusatzzeichen" zumindest die geforderte Retroreflexion: |
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Klapprahmen als "Zusatzzeichen" am Tag |
Ansicht
bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht. |
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Wie beschrieben fordert die VwV-StVO
retroreflektierende Zusatzzeichen, wenn das "Hauptzeichen"
retroreflektierend ausgeführt ist. Da temporäre
Haltverbotsschilder (unabhängig vom oft bedauernswerten
Gesamtzustand) nahezu ausschließlich retroreflektierend
ausgeführt sind, verbietet sich die Verwendung von bedrucktem
Papier. Dabei ist es unerheblich, ob die Zettel "irgendwie" auf
einem Zusatzzeichen befestigt werden, ob sie in Klarsichthüllen
eingetütet bzw. laminiert wurden, oder ob sie sich in einem
Einschubschild oder Klapprahmen befinden.
Der Einsatz von Zetteln wäre (unter vollständiger Missachtung der RAL-Gütebedingungen)
allenfalls dann möglich, wenn die Haltverbotsschilder ebenfalls
nicht retroreflektierend ausgeführt sind. Dies ist im Sinne der
Anforderungen an die Sichtbarkeit nicht zu empfehlen, zumal die
meisten Schilderwerke lediglich lackierte Verkehrszeichen nicht
mehr anbieten. Den Stand der Technik im Bereich Halten und
Parken repräsentiert die Reflexfolie der Klasse RA1 (vgl. auch
Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von
vertikalen Verkehrszeichen - M LV).
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Bastelkram kann nichtig sein.
Neben den vielen fragwürdigen
Gerichtsentscheidungen der Kategorie "Man sieht doch was gemeint
ist", gibt es erfreulicherweise auch anderslautende
Rechtsprechung, welche den seit Jahrzehnten definierten
Anforderungen an amtliche Verkehrszeichen etwas näher kommt. So
kann die Verwendung von Zetteln anstelle von "echten"
Zusatzzeichen unter Umständen zur Nichtigkeit der gesamten
Anordnung führen. Dies hat das VG Bremen im Jahr 2013
entschieden (AZ.: 5K181/11). Es stellt klar, dass derartige
Zettel unzulässig sind, da auf Grund der Missachtung sämtlicher
Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter fehlt. Zudem
führt das Gericht aus, dass die Nichtigkeit des Zusatzzeichens
die gesamte Beschilderung nichtig werden lässt.
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Leitsatz (Auszug):
Ein mit Klebestreifen
befestigter und selbst gefertigter Computerausdruck mit Angaben
über die zeitliche Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die
an ein amtliches Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung
zu stellen sind. Die Nichtigkeit eines einschränkenden
Zusatzzeichens führt auch zur Nichtigkeit der
Halteverbotsregelung insgesamt, weil die Teilnichtigkeit eines
Verwaltungsakts nicht zur Ausweitung seines zeitlichen
Geltungsbereichs führen kann.
Begründung (Auszug):
Zur Unwirksamkeit der aufgestellten Verkehrszeichen führt aber,
dass das verwendete Zusatzzeichen nicht ansatzweise den in der
Straßenverkehrsordnung oder vom Bundesministerium für Verkehr im
Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entsprochen hat.
Ausschließlich diese Verkehrszeichen dürfen zur Regelung des
Straßenverkehrs Verwendung finden [...]. Der selbst gefertigte
und aufgeklebte Computerausdruck weist einen insgesamt
provisorischen und laienhaften Charakter auf. Bereits auf den
ersten Blick entsteht für den Verkehrsteilnehmer nicht der
Eindruck, dass es sich bei einem aufgeklebten Computerausdruck
um ein amtliches und deshalb auch zu befolgendes Zusatzzeichen
handeln könnte.
Ob Zusatzschilder einen
amtlichen Charakter aufweisen, ergibt sich durch einen Vergleich
mit den sonst üblichen Zusatzschildern. Insoweit kommt den
Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVO eine wichtige Bedeutung zu
[...] Denn hier sind die Anforderungen an die Verkehrszeichen im
Allgemeinen und an Zusatzschilder im Besonderen aufgeführt.
All diesen Anforderungen
entspricht ein durch Computerausdruck mit Klebestreifen
erstelltes Zusatzzeichen nicht. Es hat nicht die vorgeschriebene
Mindestgröße. Schriftart und Schriftgröße weichen erheblich von
den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und den hierzu
erlassenen Verwaltungsvorschriften ab. |
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Letztendlich muss in dieser Sache
klar sein, dass der Vollzug der StVO nicht nur den
Verkehrsteilnehmer im Fokus haben darf, da auch die zuständigen
Behörden Adressaten der Verordnung sind (§ 45 Abs. 4 StVO). Wer Ordnungswidrigkeiten
ahndet und Abschleppmaßnahmen durchführt, sollte dieses Handeln
nicht auf schrottreife bzw. dilettantisch gestaltete Schilder stützen. Für die benannten Abweichungen gibt
es letztendlich auch technisch gesehen keinen Grund, denn die
korrekte Überarbeitung der Schilder ist auch kurzfristig und bei
größeren Stückzahlen problemlos möglich. Damit sind wir auch
beim nächsten Thema:
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Fachgerechte
Überarbeitung der Zusatzzeichen
Wie beschrieben müssen auch temporär eingesetzte Verkehrszeichen
den RAL-Gütebedingungen entsprechen. Das bedeutet, dass
eigentlich nur zertifizierte Schilderwerke die für Haltverbote
benötigten Zusatzzeichen herstellen dürfen. Da dies insbesondere
bei den kurzfristig wechselnden Datums- und Zeitangaben weder
praktisch noch ökonomisch sinnvoll ist, haben sich in der Praxis
die erwähnten "Eigenbau-Lösungen" etabliert. Hierbei gilt es
jedoch zu beachten, dass im Grunde nur zwei Fertigungsarten in
Frage kommen. Grundlage ist jeweils ein weißes
Blanko-Zusatzzeichen mit schwarzem Rand.
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Beschriftung mit schwarzem Lettering-Film (Folienplot)
Die klassische Beschriftung
temporärer Zusatzzeichen erfolgt mit schwarzem Lettering-Film
(selbstklebende Folie), welcher mit einem Schneideplotter
ausgeschnitten, anschließend entgittert und mittels
Übertragungsfolie auf den weißen Grundkörper aufkaschiert wird.
Bei erforderlichen Änderungen können ggf. nur einzelne Inhalte
ersetzt werden - dabei ist auf ein einheitliches Schriftbild und
dessen Gliederung zu achten.
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geplotteter
Lettering-Film |
Entgittern der Beschriftung (Entfernen der nicht benötigten
Folie) |
fertig
entgitterte Beschriftung |
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Aufkaschieren der Übertragungsfolie |
Applikation auf das Schild |
Abziehen der Übertragungsfolie |
fertiges Zusatzzeichen nach StVO |
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Änderung der Beschriftung:
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Bereitstellung
vorgefertigter Zahlen |
Ablösen
der nicht benötigten Inhalte - in diesem Fall Tag und Uhrzeit |
Aufkaschieren der Übertragungsfolie |
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Sorgfältiges Ausrichten der Zahlen |
Applikation auf das Schild und Abziehen der Übertragungsfolie |
geändertes Zusatzzeichen nach StVO |
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Eine wirklich normgerechte
Beschriftung lässt sich allerdings nur dann erreichen, wenn
zumindest die untere Zeile von Zeichen 1040-34 insgesamt neu
ausgeplottet und appliziert wird, da sich mit der Änderung von
Datum und Uhrzeit auch die Abstände zwischen den Einzelzeichen
und die Gesamtbreite der Aufschrift ändern. Die gezeigte Lösung
(Verwendung von vorgefertigten Einzelzahlen), ist trotzdem ein
guter Kompromiss für Anwender, die nicht regelmäßig
Verkehrszeichen überarbeiten und allemal besser, als
ausgedruckte Zettel oder handschriftlich beschriebene Schilder.
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Beschriftung mit digital bedruckter transparenter Folie
Digitale Drucksysteme sind insbesondere in der Werbebranche seit
vielen Jahren erfolgreich im Einsatz - entsprechend hat diese
Technologie auch in der Verkehrszeichenfertigung Einzug
gehalten. Während in zertifizierten Schilderwerken industrielle
Anlagen mit sechsstelligen Anschaffungskosten arbeiten, nutzen
Verkehrssicherungsfirmen im Regelfall konventionelle
Digitaldrucker aus dem Werbefachhandel - letztere natürlich ohne
Zulassung zur Überarbeitung von Verkehrszeichen. Darauf kommen
wir gleich noch einmal zu sprechen.
Der Digitaldruck ermöglicht eine
vergleichsweise effiziente Überarbeitung der Zusatzzeichen, da
sowohl das Entgittern der Schriften als auch das spätere Ablösen
jeder einzelnen Zahl zur Neubeschriftung entfällt. Der komplette
Aufdruck kann im Ganzen abgezogen werden. Ein weiterer Vorteil
ist ein guter Graffiti- und Stickerschutz, da diese zusammen mit
der bedruckten Folie abgezogen werden können, wodurch der
Einsatz scharfer Reinigungsmittel (unzulässig auf Reflexfolie)
entfällt. Zudem bietet die bedruckte Folie zumindest einen
gewissen mechanischen Schutz der empfindlichen Reflexfolie vor
Kratzern. Beides erfordert natürlich eine vollflächige Beklebung
des Verkehrszeichens (zumindest bis zum schwarzen Rand) und
nicht nur die Applikation von Zuschnitten, die den Abmaßen der
Aufschrift entsprechen.
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Digital
bedruckte Folie (transparent) |
Applikation auf das Schild |
fertiges Zusatzzeichen nach StVO |
Ablösen
in einem Arbeitsgang |
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Digitaldruck auf weißer Klebefolie
Wie beschrieben muss im Falle des Digitaldrucks eine
transparente Folie verwendet werden, damit die weiße Reflexfolie
des Zusatzzeichens weiterhin ihre Funktion erfüllt. Wird dagegen
eine weiße Folie bedruckt, entspricht das Ergebnis bei
Dunkelheit den unzulässigen Zettel-Schildern: Anstelle der
Aufschrift ist im Scheinwerferlicht nur ein dunkles Rechteck
erkennbar. Das betrifft übrigens auch alle anderen Zusatzzeichen,
die auf diese Weise überarbeitet werden. Die weiße Klebefolie
deckt die Reflexfolie ab, wodurch das Licht in diesem Bereich nicht
zurück zum Verkehrsteilnehmer reflektiert wird. Stattdessen sind
bei Dunkelheit nur die retroreflektierenden Flächen gut
sichtbar:
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Unzulässig:
Zusatzzeichen mit Digitaldruck auf weißer Klebefolie |
Ansicht
bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht. |
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Beispiel für die "Qualität", die
viele Haltverbot-Dienstleister und Unternehmen für
Verkehrssicherung als den Stand der Technik ansehen.
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gütegesicherte Überarbeitung
Die eben vorgestellten
Fertigungsarten stellen die Mindestanforderung zur Überarbeitung
temporärer Verkehrszeichen dar. Werden hierbei die grafischen
Gestaltungsgrundsätze eingehalten, entspricht das Ergebnis
optisch einem amtlichen Verkehrszeichen. Da aber auch in diesem
Fall die RAL-Gütebedingungen gelten, muss die Überarbeitung
selbstverständlich nach diesen Kriterien erfolgen. Hierfür
müssen die ausführenden Unternehmen (z.B.
Verkehrssicherungsfirmen) ein Autorisierungsverfahren
durchlaufen, welches sie zur Überarbeitung temporärer
Verkehrszeichen berechtigt. Bekundet wird das mit einem
Autorisierungssiegel, welches neben der Firmenkennung auch das
Quartal und Jahr der letzten Überarbeitung enthält:
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RAL Gütezeichen und
Autorisierungssiegel auf der Rückseite eines Zusatzzeichens.
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Ähnlich wie bei
Standardverkehrszeichen werden zur Überarbeitung temporär
eingesetzter Schilder bestimmte Materialkombinationen
vorgeschrieben - es darf z.B. nicht jede schwarze Klebefolie
verwendet werden. Zum Digitaldruck ist ebenfalls nur ein
zugelassenes System einzusetzen, was sich nicht nur auf die Wahl
der zu bedruckenden Folie, sondern insbesondere auf den
verwendeten Digitaldrucker auswirkt. Alle konventionellen
Systeme aus der Werbebranche fallen hierbei aus der Wertung. Mit
Stand November 2024 gibt es am Markt bislang nur einen Digitaldrucker,
der für die Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen zugelassen
ist:
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Für die Überarbeitung temporärer
Verkehrszeichen zugelassener Digitaldrucker (System Orafol).
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Die Kirche im Dorf lassen
Eigentlich ist die Sache klar: Verkehrszeichen dürfen nur von
zertifizierten Schilderwerken hergestellt und nur von
autorisierten Verarbeitern überarbeitet werden. Hierzu sind nur
zugelassene Materialkombinationen und Drucksysteme zu verwenden.
Wiederkehrende Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen sichern
die in der VwV-StVO geforderte Qualität. Das gilt
uneingeschränkt auch für temporäre Haltverbote und zwar nicht
erst seit Inkrafttreten der RSA 21. Soweit die Theorie, dazu passend noch mal ein kleiner Ausflug in die Praxis:
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Solange DIN-A4-Papier,
Klarsichthüllen oder Laminierfolien, Klebeband und
Edding in der Praxis den "Stand
der Technik" repräsentieren, braucht man sich über
gütegesicherte Zusatzzeichen zu temporären Haltverboten keinerlei
Gedanken zu machen. Der erste Schritt wäre das Einfordern der
absoluten Mindestkriterien wie Retroreflexion, Schrift nach
DIN 1451 Teil 2 und Gestaltung nach den Vorgaben des
Verkehrszeichenkataloges (Zeichen 1040-34) - wohlgemerkt als Vollzug der StVO
unter Einhaltung der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift durch
die zuständigen Behörden.
Das heißt: Ein retroreflektierendes
Zusatzzeichen (weiß mit schwarzem Rand und den entsprechenden
Abmessungen) wird mittels schwarzem Lettering-Film oder
Digitaldruck auf transparenter Folie entsprechend den
Gestaltungsvorgaben des VzKat beschriftet und nach diesen
Anforderungen auch geändert. Schilder mit unzureichender
Erkennbarkeit (viele Kratzer / stark beschädigte Reflexfolie,
Klebstoffrückstände usw.) werden entsorgt.
Erst wenn diese elementaren Grundlagen
in der Branche etabliert sind und die eingesetzten Schilder
tatsächlich wie Verkehrszeichen aussehen, kann man als nächsten
Schritt die Qualitätssicherung im Sinne der RAL Gütebedingungen
auch bei temporären Haltverbotsschildern einfordern. Da
gütegesicherte Verkehrszeichen aber insbesondere in der
Verkehrssicherungsbranche weiterhin kein Standard sind und die
Umsetzung der entsprechenden Qualitätsanforderungen nicht einmal
auf den Autobahnen eingefordert bzw. von den öffentlichen
Auftraggebern überhaupt kontrolliert wird, ist eine zeitnahe
Änderung der üblichen Verfahrensweise nicht zu erwarten.
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Beispiel für ein temporäres
Haltverbot, das weitgehend den Vorschriften entspricht und
deshalb bereits auf den ersten Blick amtlich wirkt. Durch die etwas
ungenau aufgeklebten Einzelzahlen (Änderung gemäß der oben
vorgestellten Variante) entspricht das Schild natürlich
nicht den RAL Gütebedingungen - das kann aber angesichts der
sonst üblichen "Lösungen" durchaus vernachlässigt werden.
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Die Kirche im Dorf zu lassen
bedeutet natürlich nicht, derartigen Bastelkram für gut zu
befinden. Schilder wie diese stehen den üblichen
"Zettelschildern" in
nichts nach. Manchmal sieht sogar ein ausgedruckter Zettel
besser aus, als dieses Ergebnis.
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Pfeile auf Haltverbotsschildern
Die Problematik der fehlenden
Retroreflexion betrifft auch die weißen Pfeile auf
Haltverbotsschildern. Sofern die Schilder nicht bereits ab Werk
mit Pfeilen ausgestattet sind, setzen die Anwender auf
selbstklebende Folie, um bei Bedarf entsprechende Änderungen
vorzunehmen. Besonders in der Verkehrssicherungsbranche werden
hierzu Pfeile aus "normaler" weißer Folie gefertigt, obwohl die
Schilder selbst retroreflektierend ausgeführt sind. Der Grund
ist denkbar einfach: Reflexfolie lässt sich nur bedingt auf
konventionellen Schneideplottern verarbeiten und ist zudem
schlecht bis gar nicht von den Schildern ablösbar. Und weil die
zuständigen Behörden Arbeitsstellen ohnehin nur sehr selten
kontrollieren und wenn dann oft nur bei Tageslicht, fallen die
entsprechenden Defizite nicht auf.
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Auf retroreflektierenden
Haltverbotsschildern sind retroreflektierende Pfeile
einzusetzen. Diese müssen nicht nur derselben Reflexionsklasse
entsprechen (hier RA2), sondern auch dem jeweiligen Folienaufbau
(in diesem Fall Aufbau C) und idealerweise auch aus derselben
Reflexfolie bestehen (hier Oralite 5900).
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Die typische Ausführung in der
Verkehrssicherungsbranche besteht aus nichtreflektierenden
Pfeilen, was unzulässig ist.
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Detailansicht: Pfeil aus Reflexfolie RA2/C |
Detailansicht: Pfeil aus "normaler" weißer Klebefolie. |
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Bei Dunkelheit überstrahlt die
retroreflektierende Grundfläche den nichtreflektierenden Pfeil,
wodurch - je nach Lichtverhältnissen - nur ein Haltverbotsschild
ohne Pfeil sichtbar ist. Dieses Defizit kann zu der Fehlannahme
führen, dass ein ausgewiesenes Haltverbot erst mit dem Schild
beginnt, obwohl es sich tatsächlich um ein Haltverbot-Mitte oder
-Ende handelt. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass
weiße Pfeile auf Haltverbotsschildern (betrifft im Übrigen auch
die Zeichen 314 und 315) derselben Leistungsklasse entsprechen,
wie das Schild auf das sie aufgeklebt werden. Pfeile aus
normaler weißer Klebefolie wären allenfalls auf nicht
retroreflektierenden Schildern zulässig, welche in der Praxis
aber kaum eingesetzt werden.
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ablösbare retroreflektierende Pfeile
(Sandwich-Bauweise)
Die fachgerechte Lösung
besteht (neben dem Kauf der entsprechenden Varianten mit
integrierten Pfeilen) darin, eine Kombination aus
konventioneller Klebefolie und Reflexfolie einzusetzen. Die
Reflexfolie wird zunächst auf eine leicht ablösbare Klebefolie
aufkaschiert. Anschließend werden die Pfeile ausgeschnitten
(Plotten, Stanzen, usw.). Dank der ablösbaren "Grundfolie" lassen
sich derartige Pfeile wieder vom Schild entfernen - die darauf
befindliche Reflexfolie sorgt wiederum für die erforderliche
Retroreflexion bei Dunkelheit. Dieser Aufwand wird von den
ausführenden Dienstleistern jedoch oft gescheut und zwar nicht
nur von Kleinstfirmen, sondern auch von den führenden
Unternehmen der Verkehrssicherungsbranche.
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An dieser Stelle gilt es zu
beachten, dass trotz des RAL-Gütestandards die Qualität der
Verkehrszeichen recht unterschiedlich ist. Insbesondere bei den
gebräuchlichen Siebdruck-Schildern kann die Verwendung von
nachträglich aufgeklebten Pfeilen dazu führen, dass die
Lackierung des Verkehrszeichens beim Entfernen der Pfeile mit
abgelöst wird und so ein dauerhafter weißer Pfeil zurückbleibt
(weiße Grundfläche des Schildes). Die Verträglichkeit des
Klebstoffs der nachträglich aufgeklebten Folie mit der
Oberfläche des Verkehrszeichens wird seitens der
Verkehrszeichenhersteller nicht garantiert.
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teilweises Auskreuzen / Abdecken ist
unzulässig
Eigentlich muss der
Lagerbestand an Haltverbotsschildern eine ausreichende Anzahl
aller Varianten beinhalten. Dies ist natürlich nicht jedem
Unternehmen gegeben, also wird zwangsläufig improvisiert.
Problematisch sind dabei stets Haltverbotszeichen, die bereits
ab Werk mit weißen Pfeilen ausgestattet sind, denn diese lassen
sich nicht entfernen, da sie in der Regel Bestandteil des
Siebdrucks sind. In diesem Fall wird insbesondere beim
Haltverbot Mitte jeweils ein Pfeil überklebt, um so einen Anfang
oder ein Ende herzustellen. Derartige Änderungen sind jedoch
unzulässig.
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Der Einsatz von Klebebändern und
ähnlich kreativen Mitteln ist unzulässig, aber in der Praxis
üblich und wird durch die meisten Behörden geduldet. |
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Zusammenfassung dieses Kapitels
Die bis hier gegebenen
Erläuterungen sollen verdeutlichen, dass es auch praktisch
gesehen keinen Grund gibt, anstelle von "echten" Verkehrszeichen
auf Zettel oder handschriftlich beschriftete Schilder zu setzen
- ganz zu schweigen von weiteren unzulässigen Varianten, die in der
Praxis zur Anwendung kommen. Davon abgesehen ist die
fachgerechte Gestaltung der Verkehrszeichen in vielen
Vorschriften seit Jahrzehnten normiert und insbesondere
Bestandteil der VwV-StVO sowie den RSA 21. Es hat durchaus einen faden
Beigeschmack, wenn die StVO gegenüber dem Verkehrsteilnehmer
durchgesetzt wird (Knöllchen, Abschleppen usw.) und dies auf der
Grundlage schrottreifer bzw. dilettantisch gefertigter Schilder
erfolgt, die den Begriff "Verkehrszeichen" nicht ansatzweise
verdienen.
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Die StVO gilt auch für die Behörden
- dessen sollten sich die Verantwortlichen stets bewusst sein.
Es bleibt in diesem Zusammenhang zu wünschen, dass die unter dem
Deckmantel von Ordnung und Sicherheit durchgeführten
juristischen Klimmzüge nicht als Maß der Dinge angesehen werden,
sondern dass
stattdessen auch das in allen Punkten unzulässige Handeln vieler
Behörden in der Rechtsprechung berücksichtigt wird.
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Fachbegriffe und Grundlagen
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Halteverbot und Parkverbot
Die umgangssprachlichen Begriffe "Halteverbot" und "Parkverbot"
werden nicht nur von den Verkehrsteilnehmern angewandt. Auch in
vielen Behörden und in der Verkehrssicherungsbranche ist oft vom
"Halteverbot" die Rede. Der korrekte Begriff im Sinne der StVO
lautet jedoch Haltverbot (ohne das "e"). Seit Inkrafttreten des
StVO-Neuerlasses von 2013 wird zudem vom "absoluten Haltverbot"
gesprochen, wenn es sich um Zeichen 283 handelt. Das
umgangssprachlich als "Parkverbot" bezeichnete Zeichen 286 wird
in der StVO als "eingeschränktes Haltverbot" definiert.
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Zeichen 283
absolutes Haltverbot |
Zeichen 286
eingeschränktes Haltverbot |
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Halteverbotszonen
Viele Dienstleister haben sich auf die Einrichtung von
temporären Haltverboten spezialisiert und werben mit dem Begriff
"Halteverbotszone". Einige dieser Anbieter betreiben auch
ähnlich lautende Websites. Auf diesen wird u.a. erläutert, dass
eine Halteverbotszone in einem Bereich entlang einer Straße
angeordnet wird, um dort das Halten zu verbieten. Tatsächlich
handelt es sich bei den meisten temporären Haltverboten (Zeichen
283 und 286) aber um streckenbezogene Beschränkungen.
Eine "echte" Haltverbotszone
im Sinne der StVO (auch
hier Haltverbot ohne zusätzliches "e") wird hingegen mit
Zeichen 290.1 bzw. 290.2 beschildert und umfasst in der Regel
mehrere Straßen. Im Gegensatz zu den streckenbezogenen
Haltverboten (Zeichen 283 und 286) gilt eine "echte"
Haltverbotszone auf beiden Straßenseiten. Sie betrifft auch
Seitenstreifen und ähnliche Verkehrsflächen und endet auch nicht
automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen.
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Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten
Haltverbotes für eine Zone |
Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten
Haltverbotes für eine Zone |
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Zonen für absolutes Haltverbot sind nichtig
Dem Umstand, dass Haltverbote durch Zeichen 283 nur auf
Fahrbahnen und Seitenstreifen gelten, versuchen einige Behörden
dadurch zu begegnen, indem sie nach dem Vorbild von Zeichen
290.1 Schilder für eine "absolute Haltverbotszone"
erfinden, um
ein absolutes Haltverbot auch auf anderen Verkehrsflächen
erwirken zu können. Da derartige Schilder nicht in der StVO
enthalten sind, handelt es sich um Phantasiezeichen und diese
sind nichtig. Zudem fehlt es in der relevanten Anlage 2 StVO an
entsprechenden Verhaltensvorschriften, so dass vermeintliches
Falschparken im Sinne einer solchen "absoluten Haltverbotszone"
nicht ordnungswidrig ist.
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Nichtiges Phantasiezeichen:
Zone für absolutes Haltverbot (Kleinmachnow, August 2023) |
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Abgesehen von der ohnehin gegebenen
Nichtigkeit würde einer solchen Regelung auch die
Verhältnismäßigkeit fehlen, da wirklich jedes auch nur sehr
kurze Halten in einer ganzen (großräumigen) Zone verboten wäre.
Nachdem die Gemeinde im Rahmen
mehrerer Klagen die geltende Rechtslage vermittelt bekam, wurden
die Schilder zunächst verhüllt und später wieder abgebaut. Im
konkreten Foto sind insbesondere die mobilen Zeichen 283 im
Hintergrund hervorzuheben, die in einer solchen Zone überhaupt
nicht notwendig wären. Wenn schon falsch, dann konsequent. |
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Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen
Umgangssprachlich wird mit "Straße" meist die Fahrbahn
bezeichnet. Der Begriff Straße umfasst jedoch u.a. auch Geh- und
Radwege, Seitenstreifen, Parkplätze usw. (vgl. § 2 StrG). Im
Foto ist folglich der komplette Bereich zwischen den
gegenüberliegenden Grundstücken "öffentliche Straße".
Sie
besteht an dieser Stelle aus einer Fahrbahn, beidseitigen
Gehwegen und einem Seitenstreifen.
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Als Seitenstreifen wird der
unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße
bezeichnet. Er kann befestigt oder unbefestigt, baulich angelegt
(Foto), oder lediglich von der Fahrbahn "abmarkiert" sein.
Grünstreifen, Geh- und Radwege usw. zählen jedoch nicht dazu.
Einzelne Parkbuchten neben der Fahrbahn bzw. Parkstreifen (Foto)
sind gemäß Definition ebenfalls Seitenstreifen. Diese Festlegung
ist besonders wichtig, denn Haltverbote durch die Zeichen 283
und 286 gelten in Deutschland zunächst nur auf der Fahrbahn und müssen deshalb
mittels Zusatzzeichen auf den Seitenstreifen erweitert bzw. auf
diesen beschränkt werden, wenn das Haltverbot (auch) dort gelten
soll.
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Zeichen 1053-34
auf dem Seitenstreifen |
Zeichen 1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen |
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Mit dem Zeichen 1053-34 werden
Haltverbote auf den Seitenstreifen beschränkt. Das Zeichen
1060-31 erweitert das auf der Fahrbahn geltende Haltverbot auf
den Seitenstreifen, sodass es auf beiden Verkehrsflächen gilt.
Gemäß StVO kann sowohl das Zeichen 283 als auch das Zeichen 286
mit einem der beiden Zusatzzeichen kombiniert werden.
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All-inclusive-Angaben vermeiden
Insbesondere auf den unzulässigen Zusatzzetteln werden oft alle
möglichen Verkehrsflächen benannt auf denen das Haltverbot
gelten soll, auch wenn diese vor Ort nicht vorhanden sind.
Bezeichnungen wie "gilt auch auf Geh- und Radweg, Seitenstreifen
und Parkbuchten" sind zu vermeiden. Erweiterungen oder
Beschränkungen auf Geh- und Radwege sind im Regelfall ohnehin
unwirksam, der Bezug zum Seitenstreifen darf wiederum nur
verwendet werden, wenn ein solcher auch vorhanden ist.
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Nebenflächen
Der im Rahmen dieses Artikels verwendete Begriff "Nebenfläche"
beschreibt eine befestigte Fläche, die sich im Seitenraum der
Straße befindet und z.B. durch Geh- oder Radwege von der
Fahrbahn abgetrennt ist. Derartige Flächen haben häufig die
Funktion eines Parkplatzes: |
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Bedingt durch den Gehweg zählt die
Parkfläche nicht als Seitenstreifen, denn sie befindet sich
nicht unmittelbar neben der Fahrbahn. Die für Haltverbote
vorgesehenen Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" bzw.
"Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" entfalten auf
derartigen Flächen keine Wirkung. Haltverbote durch die Zeichen
283 und 286 lassen sich an solchen Stellen bislang nicht
rechtssicher anordnen.
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Parkplätze
Bei "klassischen" Parkplätzen handelt es sich meist um größere
Flächen, die in der Regel über eine eigene Zufahrt verfügen und
ausschließlich zum Parken vorgesehen sind. Typische Beispiele
sind Großparkplätze vor Versammlungsstätten, P+R Parkplätze an
Bahnhöfen, oder Kundenparkplätze von Supermärkten und
Einkaufszentren. |
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Die Verbindungswege auf Parkplätzen,
die sog. Fahrgassen, sind üblicherweise keine Fahrbahnen im
eigentlichen Sinne, da sie lediglich der Abwicklung des
Parkplatzverkehrs dienen (Ein- und Ausparken, Fahrt zu den
Stellflächen). Entsprechend sind Haltverbote durch die Zeichen
283 bzw. 286 auf klassischen Parkplätzen in der Regel unwirksam,
da es an der Eigenschaft "Fahrbahn" mangelt. Folglich sind die
eigentlichen Stellflächen auch keine Seitenstreifen im Sinne der
StVO. Genau wie bei den schon erwähnten Nebenflächen, lassen
sich Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 an solchen
Stellen bislang nicht rechtssicher anordnen. |
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Rechtzeitige Vorankündigung - mindestens drei volle Tage
Das temporäre Haltverbote vor Beginn der Wirksamkeit rechtzeitig
angekündigt werden müssen ist allgemein bekannt. Allerdings gab
es bislang unterschiedliche Auffassungen zur erforderlichen
Vorlaufzeit. Diese betrug - je nach Region und Rechtsauffassung
- meist 48 oder 72 Stunden, teilweise auch 96 Stunden. Im Sinne
einer einheitlichen Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass mindestens drei volle Tage Vorlaufzeit
erforderlich sind und damit insbesondere die ebenfalls übliche
48-Stunden-Frist ausdrücklich verworfen (BVerwG Urteil v.
24.05.2018, Az. 3 C 25.16).
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Drei volle Tage sind nicht 72
Stunden
Bei der Bemessung der Vorlaufzeit findet keine stundenscharfe
Berechnung statt, so dass exakt 72 Stunden nicht genügen.
Stattdessen müssen nach dem Aufstelltag, welcher üblicherweise
nicht mit zur Vorlaufzeit zählt, drei volle Tage vergehen. Ein
temporäres Haltverbot welches am Montag ab 7 Uhr gelten soll,
ist daher bereits im Laufe des vorhergehenden Donnerstags (oder
früher) aufzustellen, damit Freitag, Samstag und Sonntag als
drei volle Tage vergehen. |
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Angaben auf Zusatzzeichen: ab, am, von / bis
Insbesondere bei der Verwendung der unzulässigen "Zusatzzettel"
werden gern zahlreiche Informationen zum Geltungszeitraum
angegeben, die es oftmals gar nicht braucht. Doch auch bei der
Verwendung von "echten" Zusatzzeichen wird eine Fülle an
Informationen aufgeführt, was teilweise zu Fehlinterpretationen
führen kann.
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Beginn ab Zeitpunkt - Zeichen 1040-34 "ab"
(Regelausführung) |
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Falsch:
ab 27.9. ab 0 Uhr |
Richtig: ab 27.9.
ab 7 Uhr |
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Das Zusatzzeichen 1040-34
repräsentiert die Regelausführung zur Ankündigung von temporären
Haltverboten. Es enthält in der oberen Zeile ein "ab" und in der
unteren Zeile das Datum ohne Jahresangabe sowie die Uhrzeit des
Beginns. Weitere Angaben sind nicht vorgesehen. Das
Zusatzzeichen kann mit Beginn der Wirksamkeit entfernt werden.
Sobald die VAO endet, müssen die Haltverbotsschilder abgebaut
bzw. deaktiviert werden. Es gilt zu beachten, dass der Zeitpunkt
der Gültigkeit dem tatsächlich erforderlichen Beginn entspricht.
Wird auf die Angabe der Uhrzeit verzichtet, beginnt das
Haltverbot am fraglichen Tag bereits um 0:00 Uhr, was in den
meisten Fällen nicht notwendig sein wird (z.B. Arbeitsbeginn 7
Uhr) und damit nicht nur unverhältnismäßig sondern auch
rechtswidrig ist. |
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Das handschriftliche Angaben
unzulässig sind wurde bereits besprochen. Doch auch mit einem
korrekt gestalteten Zusatzzeichen wäre die Beschilderung
fehlerhaft, da die hier durchgeführten Baumpflegearbeiten wohl
kaum am fraglichen Tag um 0:00 Uhr beginnen. Nicht nur im Sinne
der Akzeptanz sondern auch der Rechtssicherheit ist die
Uhrzeit anzugeben, ab der das Haltverbot wirksam wird. Davon
abgesehen soll es sich im konkreten Beispiel um einen Anfang
handeln, da das Verkehrszeichen es am Beginn der fraglichen
Straße steht. Das "Ende" wurde ebenso falsch
beschildert - dort zeigte der Pfeil zur Fahrbahn. |
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Beschränkung auf einen Tag "am" |
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Falsch:
am 12.11. um 7 Uhr |
Richtig:
am 12.11. ab 7 Uhr |
Richtig:
am 12.11. von 7 bis 18 Uhr |
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Oft soll das Haltverbot nur an einem
Tag gelten und mit dessen Ablauf automatisch unwirksam sein. In
der Praxis wird hierzu das "ab" von Zeichen 1040-34 einfach
durch ein "am" ersetzt. Dabei wird verkannt, dass der Uhrzeit
nunmehr ein "ab" vorangestellt werden muss, da das Haltverbot
sonst nur exakt um 7:00 Uhr gilt, eine Sekunde später aber schon
nicht mehr. Alternativ kann auch Beginn und Ende der zeitlichen
Dauer angegeben werden, z.B. 7 bis 18 Uhr. Auch bei der
Beschränkung auf einen Tag muss der tatsächliche Beginn des
Haltverbots per Uhrzeit festgelegt werden, da die bloße Angabe
des Datums ebenfalls eine Wirksamkeit unmittelbar ab 0:00 Uhr zur Folge
hätte. |
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Hier fehlt nicht nur das "am" (wobei
dieses verzichtbar wäre), sondern auch das "ab" vor der Uhrzeit.
Damit gilt das Schild nur exakt um 7:00 Uhr. |
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Beschränkung auf einen Zeitraum "von / bis" |
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Falsch:
versteckter Bindestrich
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Falsch:
täglich von 8 bis 16 Uhr oder
vom 10.7., 8 Uhr bis 21.7., 16 Uhr? |
Richtig:
Trennung zwischen Geltungsbereich
und zeitlichem Beginn der Regelung |
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Wenn ein längerer Zeitraum nebst
Zeiteinschränkung angegeben werden soll, und ggf. noch weitere
Angaben (z.B. werktags) erforderlich sind, wird die Sache
kompliziert. Auch nach längerem Betrachten bleibt oft unklar,
was beabsichtigt ist. So kann das mittlere Schild im relevanten
Zeitraum (4.11. bis 8.11.) jeweils täglich von 8-16 Uhr gelten,
allerdings kann auch der Beginn am 4.11. um 8 Uhr und das Ende
am 8.11. um 16 Uhr gemeint sein, so dass das Haltverbot über den
gesamten Zeitraum durchgängig gilt. Ähnlich verhält es sich
im linken Beispiel, wobei der zwischen den Zeilen eingefügte
Bindestrich die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes und
der allgemeinen Verständlichkeit von Verkehrszeichen ganz sicht
nicht erfüllt. Es empfiehlt sich daher die tägliche Beschränkung
(z.B. 8 bis 16) auf einem eigenen Zusatzzeichen abzubilden
und den Beginn des Haltverbots durch ein separates Zusatzzeichen
1040-34 anzukündigen. |
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Die Problematik "mobil und vorübergehend"
Bereits mit der Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 wurde die
sog. Müllsackregelung eingeführt, welche das bislang übliche
Auskreuzen oder Abdecken von Parkplatzschildern überflüssig
machen sollte. Die amtliche Begründung zu dieser Vorgabe gibt
Aufschluss über den gewünschten Sinn und Zweck der Regelung:
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Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO (2009)
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286
heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken
erlauben.
Amtliche Begründung (BR-Drs.
153/09)
Nr. 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass vorübergehend
angeordnete Haltverbote zugleich das durch Verkehrszeichen oder
Markierungen erlaubte Parken aufheben. Damit bedarf es keiner
zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von
vorübergehenden Demarkierungen.
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Bereits in der ersten Fassung war
der Verordnungstext mangelhaft formuliert und bewirkte
eigentlich nicht das, was in der amtlichen Begründung dargelegt
wurde. Denn lt. dieser soll das erlaubte Parken (nur im
Geltungsbereich der Haltverbote) aufgehoben werden, nicht aber
die Schilder, die das Parken erlauben.
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Nachdem die Schilderwaldnovelle auf
Grund eines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot als nichtig
eingestuft wurde, folgte im Jahr 2013 der Neuerlass der StVO, um
ähnlichen Fehlern aus früheren Änderungen aus dem Weg zu gehen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Müllsackregelung zu
temporären Haltverboten angefasst, denn es gab die berechtigte
Kritik, dass sich der Begriff "vorübergehend" nicht
ausschließlich auf "provisorische" Schilder bezöge, sondern im
Grunde alle zeitlich beschränkten Haltverbote umfassen könnte.
Die entsprechende Überarbeitung hat vermutlich nicht viel Zeit
und Überlegungen in Anspruch genommen - zumindest wenn man das
Ergebnis betrachtet. Denn der Verordnungstext aus dem Jahr 2009
wurde lediglich durch ein "mobile" ergänzt. Zusätzlich
dazu wurde der Text vom Status einer bloßen Erläuterung (StVO
2009) in die Funktion eines Ge- oder Verbotes erhoben. Damit
auch den letzten Zweiflern klar wird, dass diese Regelung jetzt
korrekt ist, wird dies in der amtlichen Begründung
unmissverständlich dargelegt.
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Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO (2013)
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283
und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
Amtliche Begründung (BR-Drs.
428/12)
Nummer 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass
vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch fest
angebrachte Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken
aufheben. Damit bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung von
Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Markierungen. So genannte
„mobile“ Verkehrszeichen (bei den beweglichen Verkehrszeichen
handelt es sich gerade nicht um fest installierte
Verkehrszeichen, die durch Zusatzzeichen zeitlich befristet
sind) gehen damit wiederum den allgemeinen Regelungen des
Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen (§ 39 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1) vor.
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Auch hier soll die (fast schon
vorwurfsvolle) Begründung verdeutlichen, was man versucht hat zu
formulieren: Es geht also um bewegliche Verkehrszeichen - dies
sind daher "mobile Verkehrszeichen". Leider tauchen diese im
Verordnungstext überhaupt nicht auf. Dort ist von mobilen,
vorübergehend angeordneten Haltverboten durch Zeichen 283
und 286 die Rede. Das angeordnete Haltverbot ist also mobil -
jedoch nicht die Verkehrszeichen, die es erwirken. Zudem wäre es
der Sache dienlich, wenn die betroffenen Verkehrszeichen für den
ruhenden Verkehr nicht
gänzlich "aufgehoben" würden (also nach dem Prinzip "Müllsack
drüber"), sondern dass die mobilen vorübergehenden Schilder den
ortsfesten Verkehrszeichen 314, 315 usw. "vorgehen".
Statt die
Parkerlaubnis komplett aufzuheben, soll sie im Bereich der Haltverbote
lediglich verdrängt bzw. ausgesetzt werden. Genau das ist bei
der aktuellen Formulierung nicht der Fall. Man kann
sich zwar darüber streiten, ob z.B. eine Parkscheinpflicht
bereits im Bereich vor einem temporären Haltverbot nicht mehr
besteht - spätestens im Anschluss an das Haltverbot muss die
Parkscheinpflicht aber in jedem Fall neu beschildert werden -
sonst gilt die allgemeine Parkerlaubnis des § 12 StVO - ohne
Parkschein versteht sich.
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Ein Extrembeispiel ist sicherlich
das Zeichen 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone). Sind in einer
solchen Zone irgendwo mobile Haltverbote angeordnet, heben diese
dem Wortlaut nach das Verkehrszeichen 314.1 auf, wodurch die
damit verknüpften Einschränkungen wie z.B. Parkscheinpflicht
nicht mehr gelten, da die ganze Zone dann nicht mehr besteht.
Beabsichtigt ist das sicherlich in den wenigsten Fällen. |
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vorhandene Haltverbote werden nicht aufgehoben
Die StVO-Müllsackregelung krankt auch an der Tatsache, dass sie
sich nur auf Verkehrszeichen bezieht, die das Parken erlauben.
Ortsfeste Haltverbotsschilder erlauben aber nicht das Parken,
sondern sie verbieten das Halten. Werden im Bereich bestehender
Haltverbotsschilder mobile Verkehrszeichen angeordnet, so heben diese
die vorhandenen Schilder nicht auf. Allerdings können
sich ortsfeste und mobile Schilder in ihrer Wirkung
beeinträchtigen, indem z.B. ein ortsfestes Haltverbot ein
temporäres Haltverbot vorzeitig beendet und umgekehrt. Ähnlich
verhält es sich bei der Vermischung von eingeschränkten und
absoluten Haltverboten entlang derselben Strecke. Vorhandene
Haltverbotsschilder müssen daher immer abgedeckt bzw. ersetzt
werden. |
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Das ortsfeste Zeichen 286 wird durch
das mobile Zeichen 283 nicht aufgehoben. Für die gewünschte
Regelung (absolutes Haltverbot entlang der rechten
Fahrbahnseite) müsste das Zeichen 286 mit Beginn der Wirksamkeit
abgedeckt werden. Alternativ könnte man es auch mit einem
Zeichen 283 ersetzen. |
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was ist "mobil" ?
Falls es irgendwann gelingt die Formulierung in der StVO
entsprechend anzupassen, so stellt sich auch die Frage, was
konkret mit "mobil" gemeint ist, bzw. was noch unter diese
Definition fällt und was nicht. Wie die amtliche Begründung
zeigt, geht es um "bewegliche" Verkehrszeichen. Dies dürfte in der
Regel bei der klassischen Aufstellung mit Fußplatten der Fall
sein. Doch was ist mit den anderen Lösungen, die in der Praxis
angewandt werden?
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Montage mit Duplex-Klemmen / Klemmschellen
Ein bewährtes Mittel vorhandene Verkehrszeichen abzudecken bzw.
zu ändern sind sog. Duplex-Klemmen (Wemas). Wer diese praktischen
Einrichtungen nicht in seinem Lagerbestand hat, behilft sich oft
mit Bastel-Lösungen, ggf. auch mit konventionellen
Kunststoff-Klemmschellen, mit denen Verkehrszeichen
üblicherweise an Schaftrohren befestigt werden. Im Ergebnis
wurde ein "mobiles" Verkehrszeichen "vorübergehend" angebracht -
doch ist dies auch für die Verkehrsteilnehmer ersichtlich - das
heißt: rechtswirksam?
Ähnlich verhält es sich mit Klemmschellen, mit denen
Verkehrszeichen provisorisch an einem vorhandenem Pfosten
angebracht werden können. Abgesehen davon, dass hierbei oft die
vorgeschriebenen Aufstellhöhen unterschritten werden, ist auch
bei dieser Montage fraglich, ob die Eigenschaft "mobil" noch
gegeben ist. Im Regelfall wird man dies verneinen müssen. |
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Ob die durchaus sinnvolle Montage
mit Duplex-Klemmen (Wemas) die Eigenschaft "mobil" i.S.d. StVO
erfüllt, darf bezweifelt werden. |
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Auch diese Art der nachträglichen
Montage durch spezielle U-Klemmschellen lässt die erforderliche
Eigenschaft "mobil" nicht erkennen. |
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Montage von Schaftrohren an Laternen
Insbesondere in deutschen Großstädten werden
temporäre Verkehrszeichen und damit auch vorübergehende
Haltverbote gern an vorhandenen Verkehrszeichenpfosten oder
Laternenmasten angebracht. Hierzu sind die Schilder an
konventionellen Schaftrohren befestigt, die dann jedoch nicht in
Fußplatten stecken, sondern mit Draht, Kabelbindern oder
Klebeband an vermeintlichen Aufstellvorrichtungen befestigt
werden. Das ist ggf. auch mal ein Baum. Diese Lösung ist nicht
nur aus verkehrstechnischen Kriterien unzulässig - es stellt
sich auch hier die Frage, ob dies noch "mobil" im Sinne der StVO
ist. |
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Ob diese Art der "Befestigung"
temporärer Verkehrszeichen noch als "mobil" im Sinne der StVO
gilt, ist fraglich. |
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Die Praxis tendiert wieder
zum Müllsack
Viele Straßenverkehrsbehörden gehen inzwischen wieder dazu über,
die unwirksamen Verkehrszeichen auszukreuzen bzw. abzudecken, um für
eine eindeutige Beschilderung zu sorgen und um gleichzeitig den
Schilderwald zu lichten. Die StVO-Müllsackregelung wurde nicht
nur mangelhaft formuliert, sie hat sich in der Praxis auch nicht
bewährt. |
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Das zusätzliche Abdecken von
Schildern im Geltungsbereich temporärer Haltverbote wird
inzwischen wieder vermehrt angewandt. |
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Fortsetzen der Bestandsbeschilderung
Da mobile vorübergehend angeordnete Haltverbote die bestehende
Regelung nicht nur "unterbrechen", sondern die
jeweiligen Verkehrszeichen aufheben, muss die vor Ort gewünschte
Parkbeschränkung im Anschluss an das temporäre Haltverbot neu angeordnet
werden, wenn sie danach weiter gelten soll. Dies betrifft insbesondere die Beschilderung einer
Parkscheiben- oder Parkscheinpflicht, aber auch
Bewohnerparkplätze und die Beschränkung der Parkerlaubnis auf bestimmte
Fahrzeugarten.
Wie beschrieben werden ortsfeste
Haltverbote zwar nicht aufgehoben, aber durch ein temporäres
Haltverbot beendet. Entsprechend muss z.B. ein eingeschränktes
Haltverbot nach einem temporären Haltverbot (z.B. Umzug) im
Anschluss ebenfalls neu beschildert werden. In der Planung werden derartige
Erfordernisse oft nicht erkannt, u.a. weil die
Bestandsbeschilderung nicht, oder nur unzureichend im
Verkehrszeichenplan erfasst wird. |
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In dieser Straße ist das Parken nur
mit Parkschein erlaubt, Bewohner mit Parkausweis sind davon
ausgenommen. Da innerhalb des parkscheinpflichtigen Bereichs auf
zwei Stellflächen ein temporäres Haltverbot angeordnet ist, muss
die ursprüngliche Regelung (Z 314 + ZZ) mit dem Ende des
Haltverbots neu beschildert werden. |
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Problemfall Zeichen 315 - Gehwegparken
Die Müllsackregelung bietet noch ein weiteres Problem, auch wenn
das akademischer Natur ist: Haltverbote durch Zeichen 283 und
286 gelten auf der Fahrbahn, oder bei entsprechender Erweiterung
durch Zusatzzeichen (auch) auf dem Seitenstreifen. Damit ist der
Regelungsumfang der StVO erschöpft.
Sollen temporäre Haltverbote im
Bereich von erlaubtem Gehwegparken angeordnet werden, so
funktioniert das allenfalls bei halb aufgesetztem Parken, da
zumindest das Haltverbot auf der Fahrbahn das Abstellen von PKW
verhindert. Bei einer Parkerlaubnis "ganz auf dem Gehweg" greift
die Regelung zu mobilen vorübergehenden Haltverboten nicht, da
sich das temporäre Haltverbot nicht auf den Gehweg erstreckt.
Daran ändern auch die jeweiligen Seitenstreifen-Zusatzzeichen
nichts: |
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Haltverbote durch Zeichen 283 oder
286 sind auf Gehwegen
unwirksam. Wer hier mit Parkscheibe parkt, handelt nicht
ordnungswidrig. |
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In den RSA 21 hat man das Problem
erkannt und fordert das Entfernen oder Abdecken von
Verkehrszeichen, welche das Parken auf Gehwegen erlauben (RSA
Teil B, Abschnitt 2.3.3). Allerdings fehlen im Regelwerk
Hinweise zum Umgang mit Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen
(diese müssten ausgekreuzt werden), sowie zur rechtzeitigen
Ankündigung der "Haltverbote", denn formell wäre dies durch die
Zeichen 283 und 286 gar nicht möglich, weil sie auf Gehwegen ja
ohnehin unwirksam sind. Hier ist der Verordnungsgeber
gefragt, der bei dieser Gelegenheit gleich die Müllsackregelung
insgesamt überarbeiten sollte. |
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Kehrmaschinen-Haltverbote sind oft unwirksam
Zur Durchführung der Straßenreinigung werden in vielen Städten
und Gemeinden zeitlich beschränkte Haltverbote (z.B. Mittwoch
6-9 Uhr) ortsfest angeordnet. Problematisch ist die Ausweisung solcher
Haltverbote in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung. Entgegen
der Auffassung vieler Behörden besteht zwischen Zeichen die das
Parken erlauben (Zeichen 314, 314.1, 315 sowie
Parkflächenmarkierungen) und solchen, die das Halten verbieten
(insbesondere Zeichen 283 und 286) keine Hierarchie. Ein
zeitlich beschränktes, aber nicht mobiles Zeichen 283 setzt die
Parkerlaubnis eines Zeichen 314 nicht außer Kraft. Vielmehr
besteht im relevanten Zeitraum ein Widerspruch zwischen
Parkerlaubnis und Haltverbot, welcher nicht zu Lasten des
Verkehrsteilnehmers aufgelöst werden darf: |
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Wer hier am Mittwoch zwischen 10 und
11 Uhr mit Parkschein parkt, handelt nicht ordnungswidrig, denn
die Parkerlaubnis durch Zeichen 314 bleibt bestehen. |
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Genauso verhält es sich auf der
gegenüberliegenden Seite: Die Parkerlaubnis für Bewohner mit
Parkausweis wird durch das ortsfeste Haltverbot nicht aufgehoben. |
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Übersicht der Verkehrszeichen
Mit den umfassenden Änderungen im VzKat aus dem Jahr 2017 wurden
auch die Varianten der Haltverbotsschilder erweitert. Es stehen
nunmehr sieben Ausführungen des absoluten Haltverbotes sowie
weitere sieben Varianten des eingeschränkten Haltverbotes zur
Verfügung. Diese Vielfalt resultiert aus der
Unterscheidung der Schilder nach ihrem Aufstellort, denn es wird
nach rechter und linker Fahrbahnseite (z.B. in Einbahnstraßen)
unterschieden: |
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Zeichen 283 absolutes Haltverbot: |
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Z
283-21
(Anfang) |
Z
283-31
(Mitte) |
Z
283-11
(Ende) |
Z
283
(früher 283-50) |
Z
283-10
(Anfang) |
Z
283-30
(Mitte) |
Z
283-20
(Ende) |
Aufstellung linke Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen |
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Aufstellung rechte Fahrbahnseite (Regelfall) |
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Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot: |
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Z
286-21
(Anfang) |
Z
286-31
(Mitte) |
Z
286-11
(Ende) |
Z
286
(früher 286-50) |
Z
286-10
(Anfang) |
Z
286-30
(Mitte) |
Z
286-20
(Ende) |
Aufstellung linke Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen |
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Aufstellung rechte Fahrbahnseite (Regelfall) |
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Immerhin gibt es einen kleinen
Lichtblick: Für die Beschilderung von Anfang und Ende braucht es im
Grunde nur ein Schild, dessen Bedeutung durch Drehung um 180°
geändert werden kann. Allerdings muss dennoch nach Aufstellung
links oder rechts unterschieden werden, so dass jeweils
mindestens 5 verschiedene Schilder im Lager vorgehalten werden
müssen. Generell kann man sich mit Blick auf den VzKat merken:
Der Pfeil beim Anfang ist immer oben und zeigt zur Fahrbahn, der
Pfeil beim Ende ist immer unten und zeigt von der Fahrbahn weg. |
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Unterschied gemäß StVO und VzKat
Die Unterscheidung der Haltverbotsschilder in insgesamt 14
verschiedene Varianten mag systematisch korrekt sein, man hätte
diese Problematik aber auch nach dem Vorbild von Zeichen 314
lösen können, bei welchem beide Varianten (Anfang rechts oder
Ende links und umgekehrt) mit demselben Verkehrszeichen
beschildert werden können.
Interessant ist dieser Sachverhalt
insofern, da die StVO auf die Position des Pfeils im Schild
(oben oder unten) keinen Bezug nimmt, sondern allein auf die
Richtung des Pfeils (zur Fahrbahn oder von dieser weg) abstellt.
Die korrekte Umsetzung gemäß Verkehrszeichenkatalog erfordert
dagegen die Unterscheidung der einzelnen Varianten, insbesondere
bei Haltverboten entlang der linken Fahrbahnseite einer
Einbahnstraße.
Die Änderung aus 2017 wird in der
Praxis erwartungsgemäß kaum umgesetzt, insbesondere nicht im
Bereich bestehender ortsfester Haltverbote. Das führt dazu, dass
linksseitige Haltverbote oft mit einem Ende-Schild beginnen
(z.B. Zeichen 283-20) und mit einem Anfang enden (Zeichen
283-10), zumindest wenn man die amtliche Bezeichnung gemäß VzKat
wörtlich nimmt. Vermeintliche Falschparker könnten sich
diesbezüglich auf den VzKat beziehen, da dieser nicht nur
Bestandteil der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) ist, sondern -
zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes - durch die extra
eingeführte Formulierung in § 39 Abs. 9 StVO auch gegenüber den
Verkehrsteilnehmern Wirksamkeit entfaltet.
Es stellt sich daher die Frage, was
höhere Priorität besitzt: Die Formulierung in der Anlage 2 StVO
zu den Zeichen 283 und 286, oder die amtliche Bezeichnung gemäß
VzKat, welcher über den Verweis im § 39 Abs. 9 ebenfalls
Bestandteil der StVO und damit verbindlich ist. Rechtsprechung
ist zur dieser Thematik bislang nicht ergangen (Stand November
2024), im Sinne der Rechtssicherheit sei aber allen
Verantwortlichen geraten, auf die korrekte Ausführung der
Schilder zu achten und nach den amtlichen Bezeichnungen des VzKat zu arbeiten.
Das hat zur Konsequenz, dass viele ortsfest beschilderte
Haltverbote geändert werden müssen und dass die Lagerhaltung,
sowohl für die ortsfeste als auch die temporäre Beschilderung,
Haltverbotsschilder für die linke Fahrbahnseite vorsehen muss. |
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Bedeutung
der weißen Pfeile
Das System der weißen Pfeile in Haltverbotszeichen ist
eigentlich einfach, kann aber gleichzeitig kompliziert sein, da
vor allem die Behörden die Schilder nicht einheitlich anwenden.
So wird insbesondere den Mitte-Schildern oft eine falsche
Bedeutung angedichtet, oder es wird nur ein Ende-Schild
angeordnet, welches dann "rückwärts" gelten soll. Dieser
Auffassung liegt die zwar praxisgerechte aber fehlerhafte
Interpretation der weißen Pfeile zugrunde, wonach diese immer in
die Richtung zeigen, in die das Haltverbot gilt. Diese
Eselsbrücke ist vermeintlich notwendig, weil die
Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Pfeile oftmals nicht verstehen.
In der ehem. DDR waren zu Haltverboten
schwarze Pfeile auf Zusatzzeichen vorgesehen, welche am Beginn
nach oben (also gedanklich bzw. gemäß Umklappregel in
Fahrtrichtung) und am Ende nach unten (also bis zum
Schilderpfosten bzw. gemäß Umklappregel "rückwärts") zeigten.
Bei wiederholten Schildern waren auf den Zusatzzeichen zwei
Pfeilspitzen abgebildet (Bezeichnung: vor und hinter). |
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Halteverbot mit Pfeilen in der DDR: |
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Anfang |
Davor
und dahinter |
Ende |
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Diese Variante hatte zumindest den Vorteil, dass sie
in Einbahnstraßen auf beiden Fahrbahnseiten funktionierte. Dieses Prinzip wird
auch heute noch in anderen europäischen Ländern angewandt, z.B.
in der Schweiz, Tschechien oder Norwegen. Hätte man nach diesem
Vorbild die weißen Pfeile in die heutigen Haltverbotsschilder
integriert - also senkrecht, bräuchte es weder spezielle
Varianten für die linke Fahrbahnseite, noch Montagevorgaben zur
Realisierung der genannten Eselsbrücke. |
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Nicht nur die Verkehrsteilnehmer
haben Probleme mit der Bedeutung der weißen Pfeile, auch das mit
der Beschilderung beauftragte Personal tut sich schwer mit der
korrekten Umsetzung. Bei dieser Baumaßnahme wurden Anfang und
Ende vertauscht, so dass im relevanten Bereich kein Haltverbot
durch Zeichen 283 gilt. |
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Vorboten des Glasfaserausbaus. Die
Schilder sollen nicht etwa das Ende eines Haltverbotes in einer
Einbahnstraße darstellen, sondern es soll ein Haltverbot entlang
einer Straße mit Gegenverkehr auf beiden Fahrbahnseiten erwirkt
werden. Die beiden Schilder sollen hierfür den Anfang
kennzeichnen, was gemäß StVO natürlich nicht der Fall ist. Etwa
200m weiter steht ein weiteres Schilderpaar, welches für den
Verkehr in der Gegenrichtung bestimmt ist. |
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Auch bei diesen Baumpflegearbeiten
wurden Anfang und Ende vertauscht. |
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Aufstellung im spitzen Winkel (Schrägaufstellung)
Zur besseren Verdeutlichung der "Richtung", in die das
Haltverbot gelten soll (gemäß StVO zählt allein der Bezug der
Pfeile zur Fahrbahn bzw. von dieser weg), verlangen einige
Behörden die Ausrichtung mit etwa 45° zur Fahrbahnlängsachse. In der
VwV-StVO stand bis 2009 noch die Definition "Haltverbotsschilder
mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen", was man etwas
spitzfindig auch mit "schief" assoziieren konnte. Der
Verordnungsgeber fand diese Bezeichnung offenbar auch "schräg"
und änderte die Formulierung wie folgt: |
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"Verbotszeichen mit Pfeilen sind
im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen." |
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Diese Festlegung wird auch in den
RSA 21 benannt (Teil A, Abschnitt 2.1 Absatz 3). Im Idealfall erfolgt die Aufstellung
in einem Winkel von etwa 45° zur Fahrbahnlängsachse.
Dadurch ist das Verkehrszeichen noch gut aus einem fahrenden
Fahrzeug sichtbar und weist zudem - als Eselsbrücke - in die
Richtung, in die das Haltverbot gelten soll. Gleichzeitig zeigt der
Pfeil am Anfang zur Fahrbahn bzw. am Ende von dieser weg,
wodurch der Bezug zur Regelung nach StVO gegeben ist.
In der Mathematik beschreibt ein
spitzer Winkel einen Bereich größer 0° und kleiner als 90°,
sonst würde es sich um ein Nullwinkel oder einen rechten Winkel
handeln. Damit wäre
die Vorgabe der VwV-StVO rein formell auch dann erfüllt, wenn
ein Schild fast parallel zur Fahrbahnlängsachse (0,1°)
aufgestellt wird, aber natürlich auch dann, wenn es nahezu
rechtwinklig (89,9°) positioniert ist. Zudem erfüllen natürlich
auch alle Zwischenschritte im Bereich von 0,1° und 89,9° die
Anforderungen der VwV-StVO. |
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Aufstellung "rechtwinklig"
(Regelausführung nach StVO) |
Schrägaufstellung 45°
(verbesserter Richtungsbezug) |
Aufstellung "parallel"
(nicht empfohlen) |
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Die Anforderung "im spitzen Winkel"
ist formell in allen drei Beispielen erfüllt, wobei man in der
Praxis über die mathematische Abweichung von 0,1° zum rechten
Winkel bzw. zum Nullwinkel natürlich nicht diskutieren muss.
Letztendlich ist die Anforderung zur "Schrägstellung" nur ein
Versuch, die offensichtlich doch etwas missverständliche
Pfeilproblematik zu heilen. Eine klare Absage muss man dagegen
der Aufstellung parallel zur Fahrbahn erteilen - dazu kommen wir
gleich. |
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Position der Fußplatten bei
Schrägaufstellung
Die geforderte Schrägstellung der Haltverbotsschilder geht im
Anwendungsbereich mobiler Verkehrszeichen mit dem Problem
einher, dass auch die Fußplatten schräg gestellt werden müssen
(bei Verwendung von quadratischen Schaftrohren). Während bei
der Aufstellung im rechten Winkel lediglich die schmale Seite
der Fußplatten (ca. 40cm) die Gehwegbreite einschränkt, beträgt der
Platzbedarf bei der Schrägaufstellung bis zu 90cm (Diagonale einer
K1-Fußplatte). |
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Die Schrägstellung hat zur Folge,
dass insbesondere schmale Gehwege deutlich eingeschränkt werden. |
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Verwendung spezieller Kofferfußplatten
Die Anforderungen zur Schrägstellung können durch die Verwendung
spezieller Kofferfußplatten problemlos umgesetzt werden, da
diese über eine um 45° gedrehte Aufnahme für Schaftrohre
verfügen (herstellerabhängig). Die Fußplatten können daher
weiterhin parallel zur Fahrbahnlängsachse positioniert werden,
während das Haltverbotsschild im 45°-Winkel zur Fahrbahn
ausgerichtet ist. Dadurch lässt sich die Einhaltung der
Mindestbreiten von Gehwegen sicherstellen. |
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Spezielle Kofferfußplatte (Typ Flex
K1, Firma Beilharz) mit 45°-Öffnung zur Schrägstellung von
Haltverbots- und Einbahnstraßenschildern. |
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Haltverbotsschild mit
Kofferfußplatten in der Praxis: Das Haltverbot ist wie
behördlich gefordert "schräg eingedreht", während die Fußplatten
weiterhin längs zum Gehweg ausgerichtet sind. Im Gegensatz zur
Verwendung eines Rundrohres kann sich das quadratische
Schaftrohr nicht in der Fußplatte drehen. |
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Hätte man an dieser Stelle
konventionelle Fußplatten eingesetzt und diese zusammen mit dem
Schild im Winkel von 45° ausgerichtet, wäre der Gehweg
insbesondere für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder
Kinderwagen nicht passierbar. Wie beschrieben kann auch Zeichen
220 auf diese Weise montiert werden. |
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Die Detailansicht zeigt das im
45°-Winkel eingesetzte Schaftrohr. |
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Aufstellung
parallel zur
Fahrbahnlängsachse (nicht empfohlen)
Neben der erwähnten Schrägaufstellung fordern einige Behörden
die Montage der Schilder parallel zur Fahrbahnlängsachse.
Dadurch wird der Richtungsbezug noch eindeutiger, da die Pfeile
jetzt exakt in die Richtung zeigen, in die das Haltverbot gelten
soll. Auch diese Montageart würde unter Vernachlässigung der
0,1°-Problematik noch den Anforderungen der VwV-StVO (spitzer
Winkel) genügen, es ergeben sich allerdings zwei grundlegende
Kritikpunkte.
So sind die parallel zur Fahrbahn
ausgerichteten Verkehrszeichen aus einem fahrenden Fahrzeug nur
sehr schlecht erkennbar, da man auf die schmale Seite zufährt.
Sie entfalten ihren Regelungsinhalt allenfalls erst dann, wenn
man das Fahrzeug bereits (ordnungswidrig) abgestellt hat und im
Rahmen der gebotenen Nachschaupflicht auf die Schilder trifft.
Zudem zeigen die Pfeile zwar in die jeweilige Richtung, in die
das Haltverbot gelten soll, aber eben nicht mehr gemäß StVO "zur
Fahrbahn" bzw. "von dieser weg": |
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Die Ausrichtung parallel zur
Fahrbahnlängsachse sorgt für eine unzureichende Sichtbarkeit und
blockierte Gehwege. |
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Position der Fußplatten bei Längsausrichtung
Genau wie bei der
Schrägstellung ergibt sich auch bei der Ausrichtung der
Verkehrszeichen parallel zur
Fahrbahn das Problem, dass die Fußplatten ebenfalls zusammen mit
dem Schild eingedreht werden müssen. Hierbei ist zu beachten,
dass die lange Seite der Fußplatten zur Gewährleistung der
Standsicherheit immer parallel zur Windlast und damit quer zur
Fahrbahn ausgerichtet sein muss, weshalb der Gehweg in diesem
Fall um 80cm eingeschränkt wird. Werden die Fußplatten dagegen
wie gewohnt ausgerichtet und lediglich das Schild längs zur
Fahrbahn angebracht, reduziert das die Standsicherheit um die
Hälfte. Um dieses Defizit zu kompensieren müsste mindestens die
doppelte Anzahl an Fußplatten eingesetzt werden, wobei der nach oben
verlagerte Schwerpunkt hierbei noch nicht berücksichtigt
ist. |
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Aufstellung
im rechten Winkel
(Regelfall / empfohlen)
Abseits aller vermeintlich notwendigen Eselsbrücken
repräsentiert die Aufstellung im rechten Winkel den Regelfall
zur Montage von Verkehrszeichen und umfasst natürlich auch
Haltverbotsschilder. Die Montage im rechten Winkel
gewährleistet, dass die Verkehrszeichen von der Fahrbahn aus
sehr gut sichtbar sind und dass die Retroreflexion im Vergleich
zur Schrägstellung vollständig erhalten bleibt. Wie bereits
erwähnt wäre zudem die Anbringung in einem Winkel von 89,9° noch
von den Anforderungen der VwV-StVO (im spitzen Winkel) gedeckt,
so dass es auch akademisch betrachtet keinen Grund zur
Beanstandung gibt. |
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Klar begrenzter Wirkungsbereich
gemäß StVO: Am Anfang zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, am Ende von
dieser weg. Die Schilder sind zudem sehr gut sichtbar. |
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Ausrichtung der Fußplatten
Die "normale" Ausrichtung der Haltverbotsschilder
im rechten Winkel lässt eine ebenso "normale" Ausrichtung der Fußplatten zu
- daher
mit der langen Seite parallel zur Fahrbahn. So werden für gewöhnlich nahezu alle temporären Verkehrszeichen
aufgestellt. Dadurch sind Gehwege nur geringfügig eingeschränkt und
die erforderliche Standsicherheit ist gewährleistet
(mehr dazu später). |
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Die Aufstellung im rechten Winkel
zur Fahrbahnlängsachse sorgt für eine sehr gute Sichtbarkeit und
erfordert nur eine geringe Einschränkung des Gehweges. |
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Funktion
/ Bedeutung des "Mitte-Schildes"
Eine besondere Art der Falschanwendung ergibt sich im Fall der
Haltverbotsschilder mit den Unternummern -30 und -31 (Mitte).
Gewissermaßen historisch bedingt wurden die jeweiligen Schilder
-
die den Verlauf einer Strecke kennzeichnen - als alleinige
Schilder eingesetzt um ein Haltverbot "rechts und links vom
Schild" auszuweisen, ohne dass ein expliziter Anfang bzw. ein
entsprechendes Ende beschildert wurde. |
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1956 |
1956 |
1971 |
aktuell |
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Verkehrszeichen die den Verlauf eines Haltverbotes kennzeichnen
sollen (Wiederholung) aber allein kein Haltverbot begründen |
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Die Rechtsprechung hat sich mit
dieser Thematik befasst und verneint eine Wiederholung ohne
Anfang, denn genau das (eine Wiederholung und nichts anderes)
stellen die Schilder gemäß StVO dar. Besonders klar wird diese
Thematik in einer Entscheidung des OVG Hamburg (13.12.2023 - 3
Bf 68/22) im Zusammenhang
mit einer fehlerhaften Beschilderung von Ladesäulen (hier Zeichen 314-30 "Parken, Mitte"). |
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Ein
einzelnes Mitte-Schild erwirkt als bloße Wiederholung kein
eigenständiges Haltverbot, da es zur Widerholung logischerweise
eines Anfangs bedarf. Selbst bei einer Anwendung in der Mitte
eines räumlich begrenzten Bereichs (z.B. in einer Parkbucht)
würde der durchaus nachvollziehbaren Beschilderung (links und
rechts vom Schild entsprechend der gedachten Pfeilrichtung) der notwendige Anfang fehlen.
Wie in solchen Fällen üblich ist das abgebildete Schild auch nicht
standsicher. |
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Kein Ende ohne Anfang
Eine weitere Fehlinterpretation ergibt sich aus der bereits
erläuterten Eselsbrücke zum Richtungsbezug der Pfeile in
Haltverbotsschildern. Die Aussage, dass der Pfeil in die
Richtung zeigt, in die das Schild gilt (insbesondere bei der
fragwürdigen Ausrichtung der Schilder längs zur Fahrbahn), mag
als Indiz für die Verkehrsteilnehmer hilfreich sein, bekundet
aber im Sinne der StVO eben keine "Richtung". Stattdessen gilt
allein der Bezug der Pfeile zur Fahrbahn bzw. von dieser weg. In
der Folge kann mit einem einzelnen Ende-Schild kein "rückwärts"
geltendes Haltverbot angeordnet werden, da es - genau wie beim
wiederholenden Mitte-Schild - an dem erforderlichen Anfang
fehlt. Das gilt übrigens auch für Verkehrszeichen die das Parken
erlauben (Zeichen 314 und 315). |
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Ein Haltverbot Ende ist ohne
entsprechendes Anfangsschild unwirksam. |
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Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen
Mit der StVO-Novelle aus dem Jahr 1992 ergaben sich auch
Änderungen zur Verwendung von Zusatzzeichen mit schwarzen
Pfeilen. In der StVO von 1971 war auch die Kennzeichnung des
Verlaufs (Anfang, Mitte und Ende) mit schwarzen Pfeilen auf
Zusatzzeichen üblich bzw. zulässig. Seit 1992 dienen diese
Zusatzschilder unter Zeichen 314 (Parken) nur noch der
Wegweisung zu (größeren) Parkplätzen. Zur Kennzeichnung des
Anfangs, des Verlaufs und des Endes sind bei den Zeichen 229,
283, 286, 314 und 315 nur noch weiße Pfeile im Schild
vorgesehen. Die entsprechenden Übergangsfristen waren bis zum
30. Juni 1994 wirksam. |
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§ 53 Abs. 10 StVO bis 2009
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe
c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis
30. Juni 1994 wirksam. |
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§ 53 Abs. 11 StVO bis 2009
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42
Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni
1994 wirksam. |
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Leider wurden diese Übergangsfristen
aus Gründen der Rechtsbereinigung im
Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 gestrichen (da
bereits abgelaufen), so dass
sie heute nicht mehr in der StVO nachvollziehbar sind. Davon
abgesehen haben sich viele Behörden aber schon vorher nicht an
die Regelung aus 1992 gehalten und weiterhin Haltverbote und
Beschilderungen für den ruhenden Verkehr mit schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen
ausgeführt: |
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Die Kennzeichnung von Anfang,
Verlauf und Ende von Haltverboten und
Parkerlaubnis-Beschilderungen durch Zusatzzeichen ist seit 1992
nicht mehr vorgesehen. |
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Temporäres Haltverbot mit weißen zur
Fahrbahn zeigendem Pfeil und fehlerhafte Ausführung einer
Parkerlaubnis durch Zeichen 314 mit Pfeil-Zusatzzeichen. |
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In der Gesamtbetrachtung ergibt sich
für die Verkehrsbehörden allerdings das Problem, dass die
integrierten weißen Pfeile - zumindest dem Wortlaut nach - immer
eine Fahrbahn als Bezugspunkt voraussetzen. Dort wo per
Definition keine Fahrbahn vorhanden ist bzw. eine
Fahrbahneigenschaft regelmäßig verneint wird (z.B. auf großen
Parkplätzen), könnten die Schilder mit integrierten weißen Pfeilen als
wirkungslos angesehen werden. U.a aus diesem Grund nutzen viele
Behörden weiterhin Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen, um den
"Richtungsbezug" zu verdeutlichen bzw. um Anfang, Verlauf und Ende
zu kennzeichnen, obwohl diese Art der Beschilderung seit 1992
nicht mehr vorgesehen ist. |
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Temporäres Haltverbot auf einem
Markplatz, unter fragwürdiger Verwendung von Zusatzzeichen mit schwarzen
Pfeilen zur Kennzeichnung von Anfang und Ende. |
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Auch in dieser Sache ist es Aufgabe
des Verordnungsgebers für eine eindeutige Festlegung in der StVO
zu sorgen, nach welcher die integrierten weißen Pfeile auch auf
solchen Verkehrsflächen sinngemäß anzuwenden sind. Was
jedenfalls nicht akzeptiert werden kann ist der Umstand, dass
über drei Jahrzehnte nach Ablauf der entsprechenden
Übergangsfristen weiterhin beide Varianten in der Praxis
Anwendung finden und dass insbesondere auf Grundlage der
fragwürdigen Ausführung (schwarze Pfeile auf Zusatzzeichen)
weiterhin Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. |
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Geltungsbereiche temporärer Haltverbote
Nachdem die Grundlagen zur Gestaltung der Verkehrszeichen
vermittelt sowie
diverse rechtliche Spitzfindigkeiten weitgehend abgehandelt sind,
sollen die Geltungsbereiche temporärer Haltverbote erläutert
werden. Besonders hervorzuheben ist die Beschilderung von Haltverboten auf Seitenstreifen, da hier in
der Praxis die meisten Fehler anzutreffen sind. Die
nachfolgenden Beispiele gelten für Zeichen 283 (absolutes
Haltverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
gleichermaßen, entsprechend wird in den Erläuterungen
nur der Begriff "Haltverbot" verwendet.
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Haltverbot auf der Fahrbahn |
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Werden Haltverbote über eine längere
Strecke angeordnet oder der Geltungsbereich räumlich begrenzt,
sind Schilder mit integrierten weißen Pfeilen
einzusetzen. Am Anfang der Verbotsstrecke zeigt der Pfeil zur
Fahrbahn, am Ende von der Fahrbahn weg. Bei in der
Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist der eine Pfeil zur
Fahrbahn, der zweite Pfeil von ihr weg.
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Haltverbot in Einbahnstraßen |
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Mit dem VzKat 2017 wurden
Haltverbotszeichen für die Linksaufstellung z.B. in Einbahnstraßen
eingeführt (Zeichen 283 und 286 mit den Unternummern -11, -21
und -31). Unter Anwendung der amtlichen Bezeichnungen gemäß
VzKat befindet sich auch bei der Linksaufstellung der Pfeil am
Anfang (-21) immer oben im Schild, beim Ende (-11) immer unten.
Beim Mitte-Schild (-31) zeigt der obere Pfeil zur Fahrbahn, der
untere von ihr weg.
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Haltverbot auf Seitenstreifen |
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Typischer Fehler: Ohne die entsprechenden
Zusatzzeichen 1053-34 oder 1060-31 gelten Haltverbote nur auf
der Fahrbahn. Da ein Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn zählt,
wird im gezeigten Beispiel kein Haltverbot auf dem
Seitenstreifen erwirkt, so dass dort weiterhin gehalten und
geparkt werden darf.
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Erst durch
das
Zusatzzeichen 1060-31 gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn und
gleichzeitig auf dem Seitenstreifen.
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Das
Zusatzzeichen 1054-34 beschränkt das Haltverbot nur auf den
Seitenstreifen.
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Haltverbot in Parkbuchten (Seitenstreifen) |
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Da Parkbuchten zum Seitenstreifen
zählen und nicht zur Fahrbahn, wird im gezeigten Beispiel kein
Haltverbot in den Parkbuchten
erwirkt, so dass dort weiterhin gehalten und
geparkt werden darf.
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Typischer Fehler: Das Zeichen 283
gilt mangels Zusatzzeichen 1053-34 oder 1060-31 nicht in den
Parkbuchten, sondern nur auf der Fahrbahn.
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Durch
das
Zusatzzeichen 1060-31 gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn und
gleichzeitig auf dem Seitenstreifen bzw. in der Parkbucht.
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Mit dem
Zusatzzeichen 1054-34 wird das Haltverbot nur auf den Seitenstreifen
bzw. die Parkbucht beschränkt.
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Wiederholung von Haltverbotsschildern
An dieser Stelle soll ein
Thema besprochen werden, welches immer wieder in den Medien
anzutreffen ist: Die Überbeschilderung mit mobilen Haltverboten.
Wer entsprechende Suchbegriffe im Internet eingibt, erhält als
Ergebnis kuriose Bilder und Videos von Straßen, die mit Unmengen
an Haltverbotsschildern übersäht sind. In den dazugehörigen
Artikeln werden oftmals die verantwortlichen Behörden zitiert,
welche diesen Schilderwahnsinn mit vermeintlich rechtlichen
Anforderungen zu begründen versuchen.
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Das jemand an der gewollten
Regelung auch nur geringste Zweifel haben könnte, gilt im Grunde
als ausgeschlossen. Notwendig ist dieser Schilderwald jedoch
nicht. |
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Auf einer Länge von etwa 200 Metern
stehen ganze 22 Haltverbotsschilder. Jede Parkbucht ist jeweils
mit einem Haltverbot-Anfang und -Ende beschildert. Um das
gezeigte "Konzept" zu verstehen, begeben wir uns zurück ins
Frühjahr 2022, als in derselben Stadt bereits ein ähnlicher
Schilderwald errichtet wurde: |
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In diesem Fall hat man auf einer
Länge von 110 Metern ganze 16 Haltverbotsschilder aufgestellt -
an jeder Parkbucht jeweils ein Paar. |
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Vermeintliche Notwendigkeit
Sowohl die hier zuständige Behörde, aber auch andere Ämter
begründen in solchen und ähnlichen Fällen den Schilderwahn mit
einer vermeintlichen rechtlichen Notwendigkeit. So seien die
einzelnen Parkbuchten wie Einmündungen zu werten, bzw. die
Baumscheiben würden den Parkstreifen unterbrechen, weshalb das
Haltverbot in jeder einzelnen Parkbucht immer wieder neu
anzuordnen sei. Wer mit der Aufstellung temporärer Haltverbote
seine Brötchen verdient, wird sich über diese Rechtsauffassung
vermutlich nicht beschweren, sondern sie möglicherweise sogar
noch unterstützen. Tatsächlich sind derartige "Lösungen" aber
weder sinnvoll, noch verkehrsrechtlich erforderlich.
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Beispiel für eine völlig überzogene
Anordnung von temporären Haltverboten gemäß der oben gezeigten
Fotos. |
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Haltverbot - Anfang, Mitte und Ende
Im Anwendungsbereich der StVO
und der RSA 21 genügt für Haltverbotsstrecken eine Beschilderung
mit den Zeichen "Anfang", "Mitte" und "Ende". Bei längeren
Strecken empfiehlt sich eine Wiederholung (Zeichen -30 / -31
"Mitte") etwa alle 50m. Je nach Örtlichkeit kann diese Entfernung auch
sachgerecht verlängert oder verkürzt werden - es gilt der
Sichtbarkeitsgrundsatz. Wenn z.B. bei einer langen Straße ohne
Kreuzungen und Einmündungen ein durchgängiges Haltverbot erwirkt
werden soll (Umleitungsstrecke, Schwertransport usw.), kann eine
Wiederholung des VZ "Haltverbot Mitte" ggf. auch nur alle 200
Meter genügen.
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Eine Reduzierung des Schilderwaldes
lässt sich durch die Anordnung des Zeichens "Mitte" erzielen.
Die Beschilderung ist aber auch in diesem Fall noch übertrieben. |
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Das Prinzip der "Verbotsstrecke"
Die StVO enthält in der lfd. Nr. 61 zum Gültigkeitsbereich von
beschilderten Haltverboten den Begriff der "Verbotsstrecke". Hierdurch wird selbst für
StVO-Verhältnisse eindeutig festgelegt, dass es sich um eine
Haltverbotsstrecke handelt, welche naturgemäß vom
beschilderten Anfang bis zum beschilderten Ende verläuft. Durch
die Anordnung von wiederholenden Schildern in regelmäßigen
Abständen, wird die bestehende Verbotsstrecke eindeutig
gekennzeichnet, z.B. für wendende Fahrzeuge.
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Beispiel für die verkehrsrechtlich
vollkommen ausreichende Beschilderung mit einer Wiederholung
alle 50m (Prinzipskizze, nicht maßstäblich). |
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Fachgerechte Aufstellung - Gehwegbreiten und Standsicherheit
Zum Abschluss dieses Beitrages sollen Hinweise zur fachgerechten
Montage temporärer Haltverbotsschilder gegeben werden. In
der Praxis werden die meisten dieser Schilder nicht standsicher
aufgestellt. Die Verkehrszeichen sind oft zu niedrig montiert
und blockieren Geh- und Radwege. Dabei spielt die behördlich
geforderte Ausrichtung schräg oder parallel zur Fahrbahn eine
entscheidende Rolle, denn wie oben beschrieben müssen konventionelle
Fußplatten zusammen mit dem Schild eingedreht werden.
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Aufstellung unmittelbar am rechten
Fahrbahnrand
Viele Behörden fordern die Aufstellung der Haltverbotszeichen
unmittelbar am rechten Fahrbahnrand, weil sie sonst angeblich nicht "abstrafen" könnten. Zwar sollen Verkehrszeichen
grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufgestellt werden,
allerdings ergeben sich weitere Anforderungen, die dem
entgegenstehen.
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Seitenabstand zur Fahrbahn
Verkehrszeichen müssen so aufgestellt werden, dass deren
Außenkante im Regelfall 50cm, mindestens jedoch 30cm von der
Fahrbahnaußenkante (Lichtraumprofil) entfernt ist. Wird dieses
Maß nicht eingehalten, kann dies Schadenersatzansprüche
auslösen, wenn durch die Schilder Fahrzeuge beschädigt werden.
Bei einem Haltverbotsschild der Größe 2 würde sich der
Schilderpfosten bzw. das Schaftrohr etwa 60 - 80cm von der
Bordsteinkante entfernt auf dem Gehweg befinden, wobei die
Fußplatten noch nicht berücksichtigt sind. In der Folge stünde
das Schild dann mitten auf dem Gehweg:
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Falsch:
Aufstellung unmittelbar an der Fahrbahn |
Falsch:
Aufstellung mitten auf dem Gehweg |
Richtig:
Aufstellung am rechten Gehwegrand |
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Insbesondere bei vergleichsweise
schmalen Gehwegen sind Haltverbotsschilder stets am rechten
Gehwegrand aufzustellen. Hierdurch wird der Seitenabstand zur
Fahrbahn gewahrt und der Gehweg ist weiterhin passierbar,
insbesondere für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen
(Mindestbreite im Bereich von Verkehrszeichen gemäß RSA 21 = 1m). Die
notwendige Sichtbarkeit ist in diesem Zusammenhang natürlich
auch gegeben, so dass keine Einschränkungen bezüglich der
Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten bestehen. Auf besonders
breiten Gehwegen genügt dagegen die Aufstellung am rechten
Fahrbahnrand unter Einhaltung des Seitenabstandes zur Fahrbahn.
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Aufstellhöhe über Gehwegen und Radwegen /
Standsicherheit
Auch für temporäre Verkehrszeichen gelten die einschlägigen
Anforderungen zur Aufstellhöhe. Demnach sind temporäre
Haltverbotsschilder so aufzustellen, dass sich deren Unterkante
2,20m über Gehwegen und Radwegen befindet. Hierbei zählt
natürlich das unterste Verkehrszeichen, also auch die
Zusatzzeichen einer VZ-Kombination. Entsprechend lang müssen die
verwendeten Schaftrohre sein und in der Folge sind natürlich
ausreichend dimensionierte Aufstellvorrichtungen einzusetzen.
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Abbildung |
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3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
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VZ-Größe |
Gr.2 |
Gr.2 |
Gr.2 |
Gr.2 |
Gr.1 |
Gr.1 |
Gr.1 |
Gr.1 |
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Windlast |
0,25kN/m² |
0,42kN/m² |
0,25kN/m² |
0,42kN/m² |
0,25kN/m² |
0,42kN/m² |
0,25kN/m² |
0,42kN/m² |
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Klasse |
K3 |
K5 |
K4 |
K7 |
K2 |
K3 |
K2 |
K4 |
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Schaftrohr |
3,20m |
3,20m |
3,60m |
3,60m |
2,90 |
2,90 |
3,40 |
3,40 |
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Alle abgebildeten Haltverbote wurden
mit einer Aufstellhöhe von 2,20m (Unterkante Zusatzzeichen)
bemessen. Die Schilder 1, 5, 6 und 7 können noch allein mit
Fußplatten aufgestellt werden (bis Klasse K3), bei den Schildern
2, 3, 4 und 8 sind dagegen Fußplattenträger (ab Klasse K4)
erforderlich. Welche Windlast angenommen wird, ist von der
Örtlichkeit abhängig. Die Unterscheidung nach innerorts
(0,25kN/m2) und außerorts (0,42kN/m²) ist dabei nicht immer
sinnvoll, da auch innerorts ungeschützte Aufstellorte vorhanden
sind. Mit einer Bemessung auf 0,42 kN/m² ist man daher auf der
sicheren Seite, auch wenn der Aufwand natürlich größer ist. Ob
Verkehrszeichen der Größe 1 ausreichend sind, bestimmt die
zuständige Verkehrsbehörde. Den Regelfall bildet die Größe 2.
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Standsicherheitsrechner des IVSt
Die Fachabteilung
Verkehrssicherung des IVSt stellt auf ihrer Website einen
kostenlosen Standsicherheitsrechner zur Verfügung, mit welchem
sich die notwendigen Aufstellvorrichtungen für temporäre
Verkehrszeichen sehr komfortabel ermitteln lassen:
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Das Standsicherheitstool ist
sowohl für das mit der Aufstellung befasste Personal bestimmt, aber z.B.
auch Behörden bei der Wahrnehmung von entsprechenden Kontrollen
sehr nützlich (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht des
Straßenbaulastträgers). Natürlich ersetzt der
Standsicherheitsrechner des IVSt keinen ingenieurtechnisch
geführten und dokumentierten Standsicherheitsnachweis, dennoch
handelt es sich um ein unverzichtbares Hilfsmittel für den
Praxiseinsatz:
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Auf der kostenlosen Website
(browserbasiert, kein Download usw. erforderlich) werden
zunächst die Windlast und die Aufstellhöhe angegeben. Danach
erfolgt die Wahl der Schildergröße und anschließend die Eingabe
der einzelnen Verkehrszeichen durch Auswahl vordefinierter
geometrischer Formen. Im konkreten Fall setzt sich die
VZ-Kombination aus einer Ronde und zwei Zusatzzeichen zusammen,
weshalb bei einer Windlast von 0,25kN/m² und einer Aufstellhöhe
von 1,50m drei K1-Fußplatten erforderlich sind. Der
Standsicherheitsrechner weist zudem auf der linken Seite die
Oberkante der Konstruktion und damit die ungefähre Länge des
benötigten Schaftrohres aus, in diesem Fall 2,76m (Klemmschellen
werden nicht mit berechnet).
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Im konkreten Beispiel wurde
allerdings ein 3m-Schaftrohr (Branchenstandard) eingesetzt,
wodurch sich rechnerisch eine Aufstellhöhe von ca. 1,70m ergibt.
Da der Standsicherheitsrechner des IVSt hier bislang keine
individuelle Eingabe zulässt, ist die Konstruktion hilfsweise
mit einer Aufstellhöhe von 2,00m zu bemessen, wodurch sich
bereits die Standsicherheitsklasse K4 ergibt. Hierzu ist zu
sagen, dass die weiter oben gezeigte Rechnung mit 1,50m
Aufstellhöhe mit 355,3 Nm (noch Klasse K3) bereits an der
nächsten Stufe zur Klasse K4 kratzt.
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Da Verkehrszeichen gemäß RSA 21 über
Gehwegen aber ohnehin mit einer Aufstellhöhe von mindestens
2,20m montiert werden müssen, ergibt sich bei dieser Rechnung
ebenfalls die Klasse K4, welcher üblicherweise mit einem
Fußplattenträger (lange Bauform mit zwei K1-Fußplatten)
realisiert wird. Würde man an dieser Stelle mit einer Windlast
von 0,42KN/m² rechnen, ergäbe sich die Standsicherheitsklasse K7
(z.B. Fußplattenträger lange Bauform mit zwei Fußplatten). Allerdings
ist hierzu zu sagen, dass gewöhnliche Schaftrohre bei dieser
Kombination aus Windlast und Aufstellhöhe bereits versagen
können,
indem sie abknicken bevor das Schild insgesamt umfällt.
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Wird nur ein Zusatzzeichen
verwendet, so ergibt sich bei einer Aufstellhöhe von 2,20m und
einer Windlast von 0,25kN/m² die Standsicherheitsklasse K3.
Nimmt man eine Windlast von 0,42kN/m² an, so ergibt sich die
Standsicherheitsklasse K5, weshalb ein entsprechender
Fußplattenträger eingesetzt werden muss.
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Fußplattenträger sind oft erforderlich
Für eine wirklich
standsichere Aufstellung von temporären Verkehrszeichen sind
eigentlich in den meisten Fällen Fußplattenträger erforderlich,
zumindest wenn man die definierten Aufstellhöhen sowie die
jeweiligen Windlasten berücksichtigt. Dadurch erübrigt sich auch
die von einigen Behörden geforderte Schrägstellung oder
Längsausrichtung von temporären Haltverboten, weil dann die
langen Fußplattenträger zusammen mit dem Schild eingedreht
werden müssten, wodurch insbesondere Gehwege vollständig blockiert wären.
In der Praxis werden die
festgelegten Aufstellhöhen temporärer Verkehrszeichen natürlich
oft deutlich unterschritten, wobei die Schilder auch dann noch
nicht hinreichend standsicher sind. Oft sind sie nur
unzureichend ballastiert und stecken zudem nur in K1-Fußplatten,
welche teilweise abgebrochen sind und nicht mehr das
ursprüngliche Gewicht aufweisen.
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Wegdrehen nur zusammen mit der
Aufstellvorrichtung
Werden temporäre Verkehrszeichen zwecks Deaktivierung
weggedreht, so muss das Schild - genau wie bei der
Schrägstellung oder Längsausrichtung - immer zusammen mit den
Fußplatten gedreht werden, damit die Standsicherheit erhalten
bleibt. Entscheidend ist nicht das eingesetzte Gewicht, sondern
die Ausrichtung der Fußplatten mit der langen Seite parallel zur
einwirkenden Windlast. Das Schaftrohr darf nicht aus den Fußplatten gezogen und
um 90° gedreht wieder eingesetzt werden, da sich das Standmoment
sonst halbiert:
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Während das Schild auf der anderen
Straßenseite der Standsicherheitsklasse K3 entspricht (lange
Seite der Fußplatten parallel zur Windlast), erreicht das
weggedrehte Schild im Bildvordergrund nur die Klasse K1 bzw.
1,5, obwohl ebenfalls drei Fußplatten eingesetzt wurden (kurze
Seite parallel zur Windlast). Bei langen Fußplattenträgern
funktioniert das Wegdrehen auf Grund der dadurch resultierenden
Hindernisbereitung auf Geh- oder Radwegen natürlich nicht, so
dass hier andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, z.B.
Abdecken oder Demontage.
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Auch hier wurden die
Haltverbotsschilder in typischer Weise falsch weggedreht, indem
sie
aus den Fußplatten herausgezogen und um 90° gedreht wieder
eingesetzt wurden. Wenn eine Windböe von rechts auf das
Schild trifft, so wirkt nur die kurze Seite der Fußplatten dem
Kippmoment (langer Hebel des Schaftrohres) entgegen und das
Schild fällt auf die Fahrbahn oder auf ein geparktes Fahrzeug.
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