mobile vorübergehende Haltverbote

 
     
 

Haltverbot, Parkverbot, absolut oder eingeschränkt, Fahrbahn und Seitenstreifen - diese und viele weitere Begriffe sind von Bedeutung, wenn es um die Einrichtung von temporären Haltverbotsbereichen geht. Sollen in diesem Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten geahndet oder Abschleppmaßnahmen durchgeführt werden, spielen die erwähnten Begriffe ebenfalls eine wichtige Rolle.

Nur wenn die Beschilderung sorgfältig auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmt ist und insbesondere die verkehrsrechtlichen Kriterien eingehalten sind, wird ein rechtswirksames Haltverbot erwirkt. Die vielen Negativbeispiele in der Praxis zeigen hingegen, dass sowohl die verkehrsrechtlichen, als auch die verkehrstechnischen Vorgaben nicht vollumfänglich bekannt sind. Dieser Beitrag soll die entsprechenden Regelungen erläutern und typische Fehler aufzeigen.
 

fachgerechte Ausführung der Verkehrszeichen
Bevor wir die verschiedenen Einsatzbereiche und die damit einhergehenden Anforderungen an Haltverbotsbeschilderungen besprechen, soll zunächst die technische Ausführung der Verkehrszeichen erläutert werden, denn die Missachtung der amtlichen Gestaltungsvorgaben ist in der Praxis weiterhin an der Tagesordnung. Gefördert wird diese nachlässige Arbeitsweise durch die zuständigen Verkehrsbehörden und die Polizei, da schrottreife Schilder, bedruckte Zettel oder handschriftliche Angaben geduldet werden. Auf dieser Grundlage werden dann nicht nur Knöllchen verteilt, sondern sogar Fahrzeuge abgeschleppt bzw. umgesetzt.

 
     
 

Das unzulässige Abweichen von den amtlichen Anforderungen durch die Behörden wird wiederum durch eine teils sehr fragwürdige Rechtsprechung gestützt, die alle fachlichen Kriterien völlig ignoriert und stattdessen allein auf den Regelungsinhalt ("man sieht doch was gemeint ist") abstellt. So existiert u.a. eine bemerkenswerte Entscheidung des VG Augsburg, welche die mangelhafte Ausführung temporärer Haltverbote gewissermaßen als hinzunehmenden Standard deklariert:

"Die Verwendung von Zusatzzeichen, die nicht sämtliche Vorgaben der StVO und StVO VwV einhalten, ist absolut übliche Praxis. Verkehrsteilnehmer sind ständig mit mobilen Halteverboten konfrontiert, bei denen Zusatzzeichen abweichend von der StVO VwV der Einfachheit halber im Stil des vorliegend zu Beurteilenden erstellt werden." (VG Augsburg, Urteil v. 17.12.2019 - Au 8 K 19.918)

Das wäre etwa so, als dürfte der Verkehrsteilnehmer anstelle der amtlichen Parkscheibe (Bild 318) einen Zettel mit der Ankunftszeit verwenden, oder sich das amtliche Kennzeichen "der Einfachheit halber" auf ein Stück Pappe malen, um Kosten zu sparen. Man sieht ja auch in diesen Fällen zweifellos was gemeint ist. Wir wollen uns an dieser Stelle aber nicht mit ähnlichen Entscheidungen aus dem verkehrsrechtlichen Kuriositätenkabinett befassen, sondern mit den bundesweit gültigen Anforderungen an temporäre Haltverbotsschilder.

 
     
 

 
 

Typische aber unzulässige Ausführung einer temporären Haltverbotsbeschilderung: Pfeil mit Paketklebeband überklebt und ausgedruckte Zettel in Klarsichthülle.

 
     
 

Die Sache mit dem "ruhenden Verkehr"
Hin und wieder werden mangelhafte Haltverbotsbeschilderungen in den Medien thematisiert, z.B. wenn ein vermeintlicher Falschparker ein Knöllchen anfechten will und nach etwas Recherche im Internet mit den amtlichen Gestaltungsanforderungen wie Schriftart und Retroreflexion argumentiert. Als Antwort der zuständigen Behörden ist dann oft zu lesen, dass trotz der Abweichungen alles seine Richtigkeit habe, da im ruhenden Verkehr deutlich geringere Anforderungen an die Beschilderung gelten würden. Das ist natürlich Unsinn.

 
     
 

Zunächst ist in dieser Sache festzuhalten, dass temporäre Haltverbote zwar (auch) den ruhenden Verkehr regeln, indem sie als logische Folge das Parken verbieten, allerdings verdeutlicht bereits die Bezeichnung "Haltverbot", was mit diesen Schildern primär verboten wird. Insbesondere das absolute Haltverbot (Zeichen 283) ist ein Verkehrszeichen, welches sich genau genommen an den fließenden Verkehr richtet, da es jedes Halten (nicht gemeint ist verkehrsbedingtes Warten) ausnahmslos verbietet. Sogar kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen ist verboten und der entsprechende Verkehrsverstoß wird bereits mit dem Anhalten sofort verwirklicht. Insofern gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz gegenüber dem fließenden Verkehr uneingeschränkt. Lediglich im Falle bereits abgestellter Fahrzeuge ließen sich entsprechende Abweichungen rechtfertigen - z.B. auch eine geringere Schriftgröße. Bei genauer Betrachtung gibt es dafür aber ebenfalls keine Rechtsgrundlage, denn die Gestaltung der Verkehrszeichen ist, unabhängig vom jeweiligen Einsatzbereich, standardisiert.

 
     
 

 
 

Bedruckte DIN-A4-Zettel sind bei Baufirmen und Umzugsunternehmen, aber auch bei vielen Dienstleistern für Verkehrssicherung sehr beliebt, da sie im Vergleich zu "echten" Zusatzzeichen schnell und effizient anzufertigen sind. Fachlich gesehen sind solche "Lösungen" aber in allen Punkten unzulässig.

 
     
 

Keine geringere Qualität im "ruhenden Verkehr"
Würde man Haltverbotsschilder den Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr zuordnen, so ergibt sich daraus dennoch kein Freibrief zur Reduzierung der geforderten Qualität. Die in der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 normierten Anforderungen gelten auch für temporäre Verkehrszeichen z.B. im Bereich von Arbeitsstellen und betreffen natürlich auch Haltverbotsschilder. Um den amtlichen Charakter des Verwaltungsaktes zu wahren, bedarf es der strikten Einhaltung der Gestaltungsvorgaben, denn insbesondere handschriftlich gestaltete "Zusatzzeichen" wirken dilettantisch und erwecken nicht den Eindruck, dass hier eine Behörde handelt.

 
     
 

Anforderungen gemäß VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden, oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr [...] zulässt.

Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen.

Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.

Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.

Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes "Aufsichtfarben für Verkehrszeichen" DIN 6171 entsprechen.

Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein.
Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Absatz 3 Anlage 4 und für Zusatzzeichen.

Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein.

 
     
 

Anforderungen gemäß RSA 21 Teil A Abschnitt 2.1 Abs. 2
Die Ausführung von Verkehrszeichen darf auch an Arbeitsstellen nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (Rn. 18 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr und Markierungen, müssen grundsätzlich mit Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520:2013-10 ausgestattet werden.

 
     
 

 
 
 

Die Anforderungen an temporäre Zusatzzeichen sind umfassend geregelt.

 
     
 

Vermeintliche Gründe der Effizienz (auf DIN-A4-Papier drucken geht deutlich schneller als Klebefolie plotten) oder technische Unzulänglichkeiten (die Unternehmen verfügen nicht über geeignete Technik zur Überarbeitung von Verkehrszeichen), sind keine Grundlage für nachlässiges Behördenhandeln. Die einzige Ausnahme bei Verkehrszeichen für den "ruhenden Verkehr" bildet der mögliche Verzicht auf die sonst geforderte Retroreflexion. Das bedeutet allerdings nicht, dass ausgedruckte Zettel eingesetzt werden dürfen, denn diese entsprechen trotzdem nicht den anerkannten Güteanforderungen (RAL-Güteverkehrszeichen).

 
     
 

 
 

Mobiles Haltverbotsschild mit "Zettel-Zusatzzeichen" am Tag und bei Nacht.

 
     
 

Einheitliche Ausführung am selben Pfosten - Retroreflexion
Letztendlich untersagt die VwV-StVO den Einsatz von "Zusatzzetteln" oder nichtreflektierenden Zusatzzeichen auch deshalb, weil sie rückstrahlende Zusatzzeichen fordert, wenn die "Hauptverkehrszeichen" dementsprechend ausgeführt sind. Sofern man also von der genannten Ausnahme Gebrauch machen will (wie beschrieben gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz), dann müsste auch das Haltverbotsschild nicht-retroreflektierend ausgeführt sein, damit die Beschilderung bei Dunkelheit insgesamt schlecht sichtbar ist. Sinnvoll ist das freilich nicht. In der Praxis werden dagegen meist retroreflektierende Haltverbotsschilder zusammen mit nichtreflektierenden "Zusatzzeichen" eingesetzt. Das kann insbesondere bei einer Erweiterung auf den Seitenstreifen problematisch sein, da die wichtige Zusatzinformation visuell untergeht:

 
     
 

 
 

Beispiel für eine vergleichsweise "gelungene" Variante der unzulässigen Zusatzzettel - ausgeführt mit schwarzem Rand, amtlichem Sinnbild und Verkehrsschrift nach DIN 1451. Viele Behörden fordern zumindest die Einhaltung dieser Kriterien und lassen unter diesen Vorraussetzungen auch bedruckte Zettel zu, was dennoch unzulässig ist.

 
     
 

 
 

Die Aufnahme bei Dunkelheit mit Blitzlicht verdeutlicht das Problem: Die beiden Zeichen 283 sowie die Grundfläche der Zusatzzeichen (rechts) sind retroreflektierend und sehr gut sichtbar. Die bedruckten Zettel hingegen reflektieren das Licht nicht zurück zur Lichtquelle und gehen deshalb visuell unter. Das hat zur Folge, dass gegenüber dem Verkehrsteilnehmer ein Haltverbot nur für die Fahrbahn bekannt gegeben wird, denn die Erweiterung auf den Seitenstreifen ist "unsichtbar".

 
     
 

 
 

Bei dieser Gegenüberstellung wurde das linke Haltverbot mit retroreflektierenden Zusatzzeichen ausgestattet, beim rechten Schild handelt es sich um bedruckte DIN-A4-Zettel auf retroreflektierenden Schildern. Bei Tageslicht sind - außer den grafischen Abweichungen - augenscheinlich keine Defizite feststellbar.

 
     
 

 
 

Bei Dunkelheit gewährleistet die retroreflektierende Ausführung aller Schilder (links), dass sowohl die Zeitangabe als auch die Erweiterung auf den Seitenstreifen gut erkennbar ist. Beim rechten Beispiel sind anstelle dieser Informationen nur dunkle Rechtecke auf den retroreflektierenden Zusatzzeichen sichtbar. Natürlich lässt sich auch der Inhalt dieser Schilder im unmittelbaren Nahbereich erkennen - z.B. mit Hilfe einer Taschenlampe oder dem Handy. Die erforderliche Nutzung solcher Hilfsmittel kann aber nicht der Anspruch an eine ordnungsgemäße Beschilderung sein - wohlgemerkt unter Wahrung des Sichtbarkeitsgrundsatzes.

 
     
 

 
 

Welche Unterschiede selbst bei retroreflektierenden Verkehrszeichen bestehen können, soll dieses Beispiel verdeutlichen. Bei Tageslicht sehen die Schilder fast identisch aus. Tatsächlich handelt es sich beim linken Schild um die Leistungsklasse RA1 Aufbau A (eingebundene Mikroglasperlen) im Gebrauchtzustand, bei der rechten Kombination wurden dagegen neuwertige Schilder der Klasse RA2 Aufbau C (Mikroprismen) eingesetzt.

 
     
 

 
 

Die Aufnahme bei Dunkelheit verdeutlicht die Unterschiede.

 
     
 

 
 

Diese Gegenüberstellung zeigt wie viele Schilder in der Praxis wirken (Zettel-Lösung links) und wie temporäre Haltverbote aussehen können bzw. müssen (rechts).

 
     
     
 

Handschriftliche Angaben
Getreu dem Motto "Schlimmer geht immer" werden in der Praxis viele "Zusatzzeichen" auch per Hand beschriftet. Neben klassischen Markern (z.B. Edding) sind auch spezielle Stifte zum rückstandsfreien Entfernen der Aufschriften erhältlich. Es gibt aber auch Experten, die nutzen Lackspray oder ganz klassisch Pinsel und schwarze Farbe. Hier und da wird sogar versucht, mit Isolierband oder ähnlichen Klebebändern Zahlen und Buchstaben zu erstellen. Teilweise werden handschriftliche Zettel auch direkt auf das Haltverbotsschild geklebt. Wie so oft wird mangelnde Fachkompetenz durch Kreativität ersetzt.

 
     
 

 
 

Interessant ist hier nicht nur das "Zusatzzeichen", sondern vor allem der Umstand, dass Parkflächenmarkierungen in einer Haltverbotszone weiterhin gültig bleiben. Im Gegensatz zu mobilen vorübergehenden Haltverboten (Zeichen 283 und 286) hebt ein mobiles Zeichen 290.1 die Parkerlaubnis der Parkflächenmarkierungen nicht auf.

 
     
 

Das Foto verdeutlicht zudem das Hauptproblem handschriftlicher Angaben: Wer die Beschriftung vorgenommen hat, bleibt unklar. Auf Grund der oftmals sehr dilettantischen Ausführung drängt sich der Verdacht auf, dass die Schilder durch unbefugte Dritte verändert wurden. Letztendlich könnten sich potentielle Falschparker die unzulässige Beschilderung zu eigen machen und mit einem passenden Stift einfach das Datum oder die Uhrzeit ändern. Dies wird teilweise auch von berechtigten Personen so gehandhabt, um das beantragte Haltverbot eigenmächtig um einen Tag vorzuverlegen oder auf die kommende Woche zu verlängern.

 
     
     
 

Fragwürdige Produkte und dazu passende Anwendungshinweise
Natürlich haben auch die Schilderhersteller und der Fachhandel den Bedarf an einfach anzufertigenden Zusatzzeichen erkannt und liefern entsprechende Produkte. So bieten einige Hersteller ein spezielles "Einschubschild" an, in welchem eine bedruckte Overhead-Folie Platz findet. Natürlich entspricht diese Variante nicht den RAL-Gütebedingungen und ist bereits deshalb unzulässig. Allerdings könnte man diese Lösung im Vergleich zum üblichen Bastelkram durchaus akzeptieren, wären da nicht die Anwender, die anstelle der transparenten Overhead-Folie normales DIN-A4-Papier einsetzen. Das benennen sogar die Schilderhersteller als mögliche Ausführung, ohne auf die Unzulässigkeit dieser Variante hinzuweisen: Einfach ausdrucken - fertig.

 
     
 

 
 

So genannte "Einschubschilder" erfreuen sich vor allem im kommunalen Bereich großer Beliebtheit, sie entsprechen aber bereits in der bestimmungsgemäßen Anwendung nicht den RAL-Gütebedingungen und werden in der Praxis - erwartungsgemäß - nicht wie eigentlich vorgesehen eingesetzt.

 
     
 

 
 

Im Zwischenraum zwischen den beiden Schildertafeln befinden sich zwei durchsichtige Kunststoffscheiben, zwischen denen eigentlich eine schwarz bedruckte transparente Overheadfolie eingesetzt werden soll. Dadurch würde die Retroreflexion des Hintergrundes erhalten bleiben - so zumindest die Theorie. Die Praktiker setzen natürlich auf preiswertes DIN-A4-Papier, zumal Overheadfolie - selbst in der Behördenwelt - ein Produkt aus dem vergangenen Jahrtausend ist.

 
     
 

 
 

Durch die Reflexfolie auf beiden Schildhälften soll eigentlich das gesamte Schild bei Dunkelheit rückstrahlen. Beim Einsatz von DIN-A4-Papier wird der Bereich jedoch abgedeckt, so dass nur noch der Rahmen des vorderen Schildteils das Licht zurück zum Verkehrsteilnehmer reflektiert.

 
     
 

 
 

Der nichtreflektierende Ausdruck (normales Papier) wird von der retroreflektierenden Fläche überstrahlt (rechte Aufnahme mit Blitzlicht).

 
     
     
 

 
 

So würde ein korrekt ausgeführtes Einschubschild aussehen. Als Einsatz dient eine bedruckte transparente Folie, durch welche die rückwärtige Reflexfolie durchscheint. Dadurch ist das gesamte Schild retroreflektierend und folglich auch bei Dunkelheit lesbar. Beim Drucken muss die höchste Druckqualität eingestellt werden, damit die schwarzen Inhalte möglichst lichtundurchlässig sind - sonst fehlt der Kontrast und die reflektierende Grundfläche überstrahlt die Beschriftung.

 
     
 

 
 

Einschubschilder sind eigentlich keine schlechte Idee - das Ergebnis ist aber im Regelfall mangelhaft. Im konkreten Beispiel gibt es zudem keinen Grund für Improvisationen, denn das erforderliche Zusatzzeichen 1060-31 bedarf keiner Überarbeitung und kann als konventionelles Schild beschafft und eingesetzt werden.

 
     
 

 
 

Es gibt natürlich auch Experten, die beschriften ein solches Einschubschild nicht nur unzulässigerweise per Handschrift, sondern verzichten dabei auch gleich auf den eigentlich erforderlichen Einleger (egal ob DIN-A4-Papier oder transparente Overhead-Folie).

 
     
 

 
 

Stattdessen beschreiben sie die transparente Schutzscheibe gleich direkt. Ob das im Sinne des Erfinders ist?

 
     
     
 

Beschriftung per Handschrift ist unzulässig
Wo wir gerade beim Thema Handschrift sind: Einige Anbieter bewerben Blanko-Zusatzzeichen als "den amtlichen Anforderungen entsprechend" und empfehlen im selben Zusammenhang die Verwendung eines speziellen Markierungsstiftes, der sich rückstandsfrei entfernen lässt. Dies erweckt bei unbedarften Anwendern den Eindruck, dass handschriftlich gestaltete "Zusatzzeichen" zulässig seien, was natürlich nicht der Fall ist.

 
     
 

Einfach beschreiben, abwischen und neu beschriften - was einige Anbieter bewerben ist im Anwendungsbereich der StVO unzulässig.

 
     
 

Abgesehen von den RAL-Gütebedingungen, die den Einsatz dieser Stifte natürlich nicht vorsehen, entspricht diese "Lösung" nicht der geforderten Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2. Handschriftlich gestaltete Zusatzzeichen bekunden noch deutlicher als ausgedruckte Zettel, dass es sich augenscheinlich nicht um eine behördlich genehmigte Maßnahme handelt. Zudem sind solche Beschilderungen nicht nur dazu prädestiniert, durch Falschparker auf einfache Weise "angepasst" zu werden, sondern sie sind oft auch nicht hinreichend witterungsbeständig. Die deutlich haltbarere Beschriftung mit Permanent-Markern führt wiederum dazu, dass die Tinte in die Reflexfolie eindringt und nicht vollständig entfernt werden kann. Ein fabrikneues Schild kann daher bereits nach dem ersten Einsatz schrottreif sein.

 
     
 

 
 

Amtliche Beschilderung oder Kinderstreich? Diese Frage stellt sich allerdings nicht nur auf Grund des "Zusatzzeichens".

 
     
     
 

Klapprahmen als Zusatzzeichen?
Einige Anwender nutzen Bilder- bzw. Klapprahmen, um den oben erwähnten unzulässigen DIN-A4-Zetteln zumindest etwas Professionalität zu verleihen, gewissermaßen einen "amtlichen Rahmen". Bemerkenswert daran ist, dass dieses "Konzept" sogar in MVAS-Schulungen als "vorschriftsgemäß" beworben wird - allerdings wohl auch nur deshalb, weil der Schulungsanbieter diese Produkte auch gleichzeitig vertreibt.

 
     
 

 
 

Klapprahmen wirken bei sorgfältiger Gestaltung der Inhalte professionell, sind aber unzulässig.

 
     
 

Zwar wirkt das Ergebnis im Vergleich zu den üblichen Ausführungen aus Zetteln, Klarsichthüllen und Klebeband tatsächlich deutlich professioneller, allerdings bleibt es bei der unzulässigen Verwendung von Papier anstelle einer Reflexfolie. Sofern man die anderen Qualitätsanforderungen der RAL-Gütebedingungen im Sinne einer effizienten und nachhaltigen Anfertigung unberücksichtigt lässt, so fehlt auch solchen "Zusatzzeichen" zumindest die geforderte Retroreflexion:

 
     
 

Klapprahmen als "Zusatzzeichen" am Tag

Ansicht bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht.

 
     
 

Wie beschrieben fordert die VwV-StVO retroreflektierende Zusatzzeichen, wenn das "Hauptzeichen" retroreflektierend ausgeführt ist. Da temporäre Haltverbotsschilder (unabhängig vom oft bedauernswerten Gesamtzustand) nahezu ausschließlich retroreflektierend ausgeführt sind, verbietet sich die Verwendung von bedrucktem Papier. Dabei ist es unerheblich, ob die Zettel "irgendwie" auf einem Zusatzzeichen befestigt werden, ob sie in Klarsichthüllen eingetütet bzw. laminiert wurden, oder ob sie sich in einem Einschubschild oder Klapprahmen befinden.

Der Einsatz von Zetteln wäre (unter vollständiger Missachtung der RAL-Gütebedingungen) allenfalls dann möglich, wenn die Haltverbotsschilder ebenfalls nicht retroreflektierend ausgeführt sind. Dies ist im Sinne der Anforderungen an die Sichtbarkeit nicht zu empfehlen, zumal die meisten Schilderwerke lediglich lackierte Verkehrszeichen nicht mehr anbieten. Den Stand der Technik im Bereich Halten und Parken repräsentiert die Reflexfolie der Klasse RA1 (vgl. auch Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen - M LV).

 
     
     
 

Bastelkram kann nichtig sein.
Neben den vielen fragwürdigen Gerichtsentscheidungen der Kategorie "Man sieht doch was gemeint ist", gibt es erfreulicherweise auch anderslautende Rechtsprechung, welche den seit Jahrzehnten definierten Anforderungen an amtliche Verkehrszeichen etwas näher kommt. So kann die Verwendung von Zetteln anstelle von "echten" Zusatzzeichen unter Umständen zur Nichtigkeit der gesamten Anordnung führen. Dies hat das VG Bremen im Jahr 2013 entschieden (AZ.: 5K181/11). Es stellt klar, dass derartige Zettel unzulässig sind, da auf Grund der Missachtung sämtlicher Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter fehlt. Zudem führt das Gericht aus, dass die Nichtigkeit des Zusatzzeichens die gesamte Beschilderung nichtig werden lässt.

 
     
 

Leitsatz (Auszug):
Ein mit Klebestreifen befestigter und selbst gefertigter Computerausdruck mit Angaben über die zeitliche Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein amtliches Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung zu stellen sind. Die Nichtigkeit eines einschränkenden Zusatzzeichens führt auch zur Nichtigkeit der Halteverbotsregelung insgesamt, weil die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht zur Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs führen kann.

Begründung (Auszug):
Zur Unwirksamkeit der aufgestellten Verkehrszeichen führt aber, dass das verwendete Zusatzzeichen nicht ansatzweise den in der Straßenverkehrsordnung oder vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen entsprochen hat. Ausschließlich diese Verkehrszeichen dürfen zur Regelung des Straßenverkehrs Verwendung finden [...]. Der selbst gefertigte und aufgeklebte Computerausdruck weist einen insgesamt provisorischen und laienhaften Charakter auf. Bereits auf den ersten Blick entsteht für den Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck, dass es sich bei einem aufgeklebten Computerausdruck um ein amtliches und deshalb auch zu befolgendes Zusatzzeichen handeln könnte.

Ob Zusatzschilder einen amtlichen Charakter aufweisen, ergibt sich durch einen Vergleich mit den sonst üblichen Zusatzschildern. Insoweit kommt den Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVO eine wichtige Bedeutung zu [...] Denn hier sind die Anforderungen an die Verkehrszeichen im Allgemeinen und an Zusatzschilder im Besonderen aufgeführt.

All diesen Anforderungen entspricht ein durch Computerausdruck mit Klebestreifen erstelltes Zusatzzeichen nicht. Es hat nicht die vorgeschriebene Mindestgröße. Schriftart und Schriftgröße weichen erheblich von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ab.

 
     
 

Letztendlich muss in dieser Sache klar sein, dass der Vollzug der StVO nicht nur den Verkehrsteilnehmer im Fokus haben darf, da auch die zuständigen Behörden Adressaten der Verordnung sind (§ 45 Abs. 4 StVO). Wer Ordnungswidrigkeiten ahndet und Abschleppmaßnahmen durchführt, sollte dieses Handeln nicht auf schrottreife bzw. dilettantisch gestaltete Schilder stützen. Für die benannten Abweichungen gibt es letztendlich auch technisch gesehen keinen Grund, denn die korrekte Überarbeitung der Schilder ist auch kurzfristig und bei größeren Stückzahlen problemlos möglich. Damit sind wir auch beim nächsten Thema:

 
     
     
 

Fachgerechte Überarbeitung der Zusatzzeichen
Wie beschrieben müssen auch temporär eingesetzte Verkehrszeichen den RAL-Gütebedingungen entsprechen. Das bedeutet, dass eigentlich nur zertifizierte Schilderwerke die für Haltverbote benötigten Zusatzzeichen herstellen dürfen. Da dies insbesondere bei den kurzfristig wechselnden Datums- und Zeitangaben weder praktisch noch ökonomisch sinnvoll ist, haben sich in der Praxis die erwähnten "Eigenbau-Lösungen" etabliert. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass im Grunde nur zwei Fertigungsarten in Frage kommen. Grundlage ist jeweils ein weißes Blanko-Zusatzzeichen mit schwarzem Rand.

 
     
 

Beschriftung mit schwarzem Lettering-Film (Folienplot)
Die klassische Beschriftung temporärer Zusatzzeichen erfolgt mit schwarzem Lettering-Film (selbstklebende Folie), welcher mit einem Schneideplotter ausgeschnitten, anschließend entgittert und mittels Übertragungsfolie auf den weißen Grundkörper aufkaschiert wird. Bei erforderlichen Änderungen können ggf. nur einzelne Inhalte ersetzt werden - dabei ist auf ein einheitliches Schriftbild und dessen Gliederung zu achten.

 
     
 

geplotteter Lettering-Film

Entgittern der Beschriftung (Entfernen der nicht benötigten Folie)

fertig entgitterte Beschriftung

 

 

 

 

Aufkaschieren der Übertragungsfolie

Applikation auf das Schild

Abziehen der Übertragungsfolie

fertiges Zusatzzeichen nach StVO

 
     
 

Änderung der Beschriftung:

 
     
 

Bereitstellung vorgefertigter Zahlen

Ablösen der nicht benötigten Inhalte - in diesem Fall Tag und Uhrzeit

Aufkaschieren der Übertragungsfolie

 

 

 

 

Sorgfältiges Ausrichten der Zahlen

Applikation auf das Schild und Abziehen der Übertragungsfolie

geändertes Zusatzzeichen nach StVO

 
     
     
 

Eine wirklich normgerechte Beschriftung lässt sich allerdings nur dann erreichen, wenn zumindest die untere Zeile von Zeichen 1040-34 insgesamt neu ausgeplottet und appliziert wird, da sich mit der Änderung von Datum und Uhrzeit auch die Abstände zwischen den Einzelzeichen und die Gesamtbreite der Aufschrift ändern. Die gezeigte Lösung (Verwendung von vorgefertigten Einzelzahlen), ist trotzdem ein guter Kompromiss für Anwender, die nicht regelmäßig Verkehrszeichen überarbeiten und allemal besser, als ausgedruckte Zettel oder handschriftlich beschriebene Schilder.

 
     
     
 

Beschriftung mit digital bedruckter transparenter Folie
Digitale Drucksysteme sind insbesondere in der Werbebranche seit vielen Jahren erfolgreich im Einsatz - entsprechend hat diese Technologie auch in der Verkehrszeichenfertigung Einzug gehalten. Während in zertifizierten Schilderwerken industrielle Anlagen mit sechsstelligen Anschaffungskosten arbeiten, nutzen Verkehrssicherungsfirmen im Regelfall konventionelle Digitaldrucker aus dem Werbefachhandel - letztere natürlich ohne Zulassung zur Überarbeitung von Verkehrszeichen. Darauf kommen wir gleich noch einmal zu sprechen.

Der Digitaldruck ermöglicht eine vergleichsweise effiziente Überarbeitung der Zusatzzeichen, da sowohl das Entgittern der Schriften als auch das spätere Ablösen jeder einzelnen Zahl zur Neubeschriftung entfällt. Der komplette Aufdruck kann im Ganzen abgezogen werden. Ein weiterer Vorteil ist ein guter Graffiti- und Stickerschutz, da diese zusammen mit der bedruckten Folie abgezogen werden können, wodurch der Einsatz scharfer Reinigungsmittel (unzulässig auf Reflexfolie) entfällt. Zudem bietet die bedruckte Folie zumindest einen gewissen mechanischen Schutz der empfindlichen Reflexfolie vor Kratzern. Beides erfordert natürlich eine vollflächige Beklebung des Verkehrszeichens (zumindest bis zum schwarzen Rand) und nicht nur die Applikation von Zuschnitten, die den Abmaßen der Aufschrift entsprechen.

 
     
 

Digital bedruckte Folie (transparent)

Applikation auf das Schild

fertiges Zusatzzeichen nach StVO

Ablösen in einem Arbeitsgang

 
     
     
 

Digitaldruck auf weißer Klebefolie
Wie beschrieben muss im Falle des Digitaldrucks eine transparente Folie verwendet werden, damit die weiße Reflexfolie des Zusatzzeichens weiterhin ihre Funktion erfüllt. Wird dagegen eine weiße Folie bedruckt, entspricht das Ergebnis bei Dunkelheit den unzulässigen Zettel-Schildern: Anstelle der Aufschrift ist im Scheinwerferlicht nur ein dunkles Rechteck erkennbar. Das betrifft übrigens auch alle anderen Zusatzzeichen, die auf diese Weise überarbeitet werden. Die weiße Klebefolie deckt die Reflexfolie ab, wodurch das Licht in diesem Bereich nicht zurück zum Verkehrsteilnehmer reflektiert wird. Stattdessen sind bei Dunkelheit nur die retroreflektierenden Flächen gut sichtbar:

 
     
 

Unzulässig: Zusatzzeichen mit Digitaldruck auf weißer Klebefolie

Ansicht bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht.

 
     
 

 
 

Beispiel für die "Qualität", die viele Haltverbot-Dienstleister und Unternehmen für Verkehrssicherung als den Stand der Technik ansehen.

 
     
 

gütegesicherte Überarbeitung
Die eben vorgestellten Fertigungsarten stellen die Mindestanforderung zur Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen dar. Werden hierbei die grafischen Gestaltungsgrundsätze eingehalten, entspricht das Ergebnis optisch einem amtlichen Verkehrszeichen. Da aber auch in diesem Fall die RAL-Gütebedingungen gelten, muss die Überarbeitung selbstverständlich nach diesen Kriterien erfolgen. Hierfür müssen die ausführenden Unternehmen (z.B. Verkehrssicherungsfirmen) ein Autorisierungsverfahren durchlaufen, welches sie zur Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen berechtigt. Bekundet wird das mit einem Autorisierungssiegel, welches neben der Firmenkennung auch das Quartal und Jahr der letzten Überarbeitung enthält:

 
     
 

 
 

RAL Gütezeichen und Autorisierungssiegel auf der Rückseite eines Zusatzzeichens.

 
     
 

Ähnlich wie bei Standardverkehrszeichen werden zur Überarbeitung temporär eingesetzter Schilder bestimmte Materialkombinationen vorgeschrieben - es darf z.B. nicht jede schwarze Klebefolie verwendet werden. Zum Digitaldruck ist ebenfalls nur ein zugelassenes System einzusetzen, was sich nicht nur auf die Wahl der zu bedruckenden Folie, sondern insbesondere auf den verwendeten Digitaldrucker auswirkt. Alle konventionellen Systeme aus der Werbebranche fallen hierbei aus der Wertung. Mit Stand November 2024 gibt es am Markt bislang nur einen Digitaldrucker, der für die Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen zugelassen ist:

 
     
 

 
 

Für die Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen zugelassener Digitaldrucker (System Orafol).

 
     
 

Die Kirche im Dorf lassen
Eigentlich ist die Sache klar: Verkehrszeichen dürfen nur von zertifizierten Schilderwerken hergestellt und nur von autorisierten Verarbeitern überarbeitet werden. Hierzu sind nur zugelassene Materialkombinationen und Drucksysteme zu verwenden. Wiederkehrende Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen sichern die in der VwV-StVO geforderte Qualität. Das gilt uneingeschränkt auch für temporäre Haltverbote und zwar nicht erst seit Inkrafttreten der RSA 21. Soweit die Theorie, dazu passend noch mal ein kleiner Ausflug in die Praxis:

 
     
 
 
     
 

Solange DIN-A4-Papier, Klarsichthüllen oder Laminierfolien, Klebeband und Edding in der Praxis den "Stand der Technik" repräsentieren, braucht man sich über gütegesicherte Zusatzzeichen zu temporären Haltverboten keinerlei Gedanken zu machen. Der erste Schritt wäre das Einfordern der absoluten Mindestkriterien wie Retroreflexion, Schrift nach DIN 1451 Teil 2 und Gestaltung nach den Vorgaben des Verkehrszeichenkataloges (Zeichen 1040-34) - wohlgemerkt als Vollzug der StVO unter Einhaltung der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift durch die zuständigen Behörden.

Das heißt: Ein retroreflektierendes Zusatzzeichen (weiß mit schwarzem Rand und den entsprechenden Abmessungen) wird mittels schwarzem Lettering-Film oder Digitaldruck auf transparenter Folie entsprechend den Gestaltungsvorgaben des VzKat beschriftet und nach diesen Anforderungen auch geändert. Schilder mit unzureichender Erkennbarkeit (viele Kratzer / stark beschädigte Reflexfolie, Klebstoffrückstände usw.) werden entsorgt.

Erst wenn diese elementaren Grundlagen in der Branche etabliert sind und die eingesetzten Schilder tatsächlich wie Verkehrszeichen aussehen, kann man als nächsten Schritt die Qualitätssicherung im Sinne der RAL Gütebedingungen auch bei temporären Haltverbotsschildern einfordern. Da gütegesicherte Verkehrszeichen aber insbesondere in der Verkehrssicherungsbranche weiterhin kein Standard sind und die Umsetzung der entsprechenden Qualitätsanforderungen nicht einmal auf den Autobahnen eingefordert bzw. von den öffentlichen Auftraggebern überhaupt kontrolliert wird, ist eine zeitnahe Änderung der üblichen Verfahrensweise nicht zu erwarten.

 
     
 

 
 

Beispiel für ein temporäres Haltverbot, das weitgehend den Vorschriften entspricht und deshalb bereits auf den ersten Blick amtlich wirkt. Durch die etwas ungenau aufgeklebten Einzelzahlen (Änderung gemäß der oben vorgestellten Variante) entspricht das Schild natürlich nicht den RAL Gütebedingungen - das kann aber angesichts der sonst üblichen "Lösungen" durchaus vernachlässigt werden.

 
     
 

 
 

Die Kirche im Dorf zu lassen bedeutet natürlich nicht, derartigen Bastelkram für gut zu befinden. Schilder wie diese stehen den üblichen "Zettelschildern" in nichts nach. Manchmal sieht sogar ein ausgedruckter Zettel besser aus, als dieses Ergebnis.

 
     
     
 

Pfeile auf Haltverbotsschildern
Die Problematik der fehlenden Retroreflexion betrifft auch die weißen Pfeile auf Haltverbotsschildern. Sofern die Schilder nicht bereits ab Werk mit Pfeilen ausgestattet sind, setzen die Anwender auf selbstklebende Folie, um bei Bedarf entsprechende Änderungen vorzunehmen. Besonders in der Verkehrssicherungsbranche werden hierzu Pfeile aus "normaler" weißer Folie gefertigt, obwohl die Schilder selbst retroreflektierend ausgeführt sind. Der Grund ist denkbar einfach: Reflexfolie lässt sich nur bedingt auf konventionellen Schneideplottern verarbeiten und ist zudem schlecht bis gar nicht von den Schildern ablösbar. Und weil die zuständigen Behörden Arbeitsstellen ohnehin nur sehr selten kontrollieren und wenn dann oft nur bei Tageslicht, fallen die entsprechenden Defizite nicht auf.

 
     
 

 
 

Auf retroreflektierenden Haltverbotsschildern sind retroreflektierende Pfeile einzusetzen. Diese müssen nicht nur derselben Reflexionsklasse entsprechen (hier RA2), sondern auch dem jeweiligen Folienaufbau (in diesem Fall Aufbau C) und idealerweise auch aus derselben Reflexfolie bestehen (hier Oralite 5900).

 
     
 

 
 

Die typische Ausführung in der Verkehrssicherungsbranche besteht aus nichtreflektierenden Pfeilen, was unzulässig ist.

 
     
 

Detailansicht: Pfeil aus Reflexfolie RA2/C

Detailansicht: Pfeil aus "normaler" weißer Klebefolie.

 
     
 

Bei Dunkelheit überstrahlt die retroreflektierende Grundfläche den nichtreflektierenden Pfeil, wodurch - je nach Lichtverhältnissen - nur ein Haltverbotsschild ohne Pfeil sichtbar ist. Dieses Defizit kann zu der Fehlannahme führen, dass ein ausgewiesenes Haltverbot erst mit dem Schild beginnt, obwohl es sich tatsächlich um ein Haltverbot-Mitte oder -Ende handelt. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass weiße Pfeile auf Haltverbotsschildern (betrifft im Übrigen auch die Zeichen 314 und 315) derselben Leistungsklasse entsprechen, wie das Schild auf das sie aufgeklebt werden. Pfeile aus normaler weißer Klebefolie wären allenfalls auf nicht retroreflektierenden Schildern zulässig, welche in der Praxis aber kaum eingesetzt werden.

 
     
 

ablösbare retroreflektierende Pfeile (Sandwich-Bauweise)
Die fachgerechte Lösung besteht (neben dem Kauf der entsprechenden Varianten mit integrierten Pfeilen) darin, eine Kombination aus konventioneller Klebefolie und Reflexfolie einzusetzen. Die Reflexfolie wird zunächst auf eine leicht ablösbare Klebefolie aufkaschiert. Anschließend werden die Pfeile ausgeschnitten (Plotten, Stanzen, usw.). Dank der ablösbaren "Grundfolie" lassen sich derartige Pfeile wieder vom Schild entfernen - die darauf befindliche Reflexfolie sorgt wiederum für die erforderliche Retroreflexion bei Dunkelheit. Dieser Aufwand wird von den ausführenden Dienstleistern jedoch oft gescheut und zwar nicht nur von Kleinstfirmen, sondern auch von den führenden Unternehmen der Verkehrssicherungsbranche.

 
     
 

An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass trotz des RAL-Gütestandards die Qualität der Verkehrszeichen recht unterschiedlich ist. Insbesondere bei den gebräuchlichen Siebdruck-Schildern kann die Verwendung von nachträglich aufgeklebten Pfeilen dazu führen, dass die Lackierung des Verkehrszeichens beim Entfernen der Pfeile mit abgelöst wird und so ein dauerhafter weißer Pfeil zurückbleibt (weiße Grundfläche des Schildes). Die Verträglichkeit des Klebstoffs der nachträglich aufgeklebten Folie mit der Oberfläche des Verkehrszeichens wird seitens der Verkehrszeichenhersteller nicht garantiert.

 
     
     
 

teilweises Auskreuzen / Abdecken ist unzulässig
Eigentlich muss der Lagerbestand an Haltverbotsschildern eine ausreichende Anzahl aller Varianten beinhalten. Dies ist natürlich nicht jedem Unternehmen gegeben, also wird zwangsläufig improvisiert. Problematisch sind dabei stets Haltverbotszeichen, die bereits ab Werk mit weißen Pfeilen ausgestattet sind, denn diese lassen sich nicht entfernen, da sie in der Regel Bestandteil des Siebdrucks sind. In diesem Fall wird insbesondere beim Haltverbot Mitte jeweils ein Pfeil überklebt, um so einen Anfang oder ein Ende herzustellen. Derartige Änderungen sind jedoch unzulässig.

 
     
 

 
 

Der Einsatz von Klebebändern und ähnlich kreativen Mitteln ist unzulässig, aber in der Praxis üblich und wird durch die meisten Behörden geduldet.

 
     
 

Zusammenfassung dieses Kapitels
Die bis hier gegebenen Erläuterungen sollen verdeutlichen, dass es auch praktisch gesehen keinen Grund gibt, anstelle von "echten" Verkehrszeichen auf Zettel oder handschriftlich beschriftete Schilder zu setzen - ganz zu schweigen von weiteren unzulässigen Varianten, die in der Praxis zur Anwendung kommen. Davon abgesehen ist die fachgerechte Gestaltung der Verkehrszeichen in vielen Vorschriften seit Jahrzehnten normiert und insbesondere Bestandteil der VwV-StVO sowie den RSA 21. Es hat durchaus einen faden Beigeschmack, wenn die StVO gegenüber dem Verkehrsteilnehmer durchgesetzt wird (Knöllchen, Abschleppen usw.) und dies auf der Grundlage schrottreifer bzw. dilettantisch gefertigter Schilder erfolgt, die den Begriff "Verkehrszeichen" nicht ansatzweise verdienen.

 
     
 

Die StVO gilt auch für die Behörden - dessen sollten sich die Verantwortlichen stets bewusst sein. Es bleibt in diesem Zusammenhang zu wünschen, dass die unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit durchgeführten juristischen Klimmzüge nicht als Maß der Dinge angesehen werden, sondern dass stattdessen auch das in allen Punkten unzulässige Handeln vieler Behörden in der Rechtsprechung berücksichtigt wird.

 
     
     
 

Fachbegriffe und Grundlagen

 
     
 

Halteverbot und Parkverbot
Die umgangssprachlichen Begriffe "Halteverbot" und "Parkverbot" werden nicht nur von den Verkehrsteilnehmern angewandt. Auch in vielen Behörden und in der Verkehrssicherungsbranche ist oft vom "Halteverbot" die Rede. Der korrekte Begriff im Sinne der StVO lautet jedoch Haltverbot (ohne das "e"). Seit Inkrafttreten des StVO-Neuerlasses von 2013 wird zudem vom "absoluten Haltverbot" gesprochen, wenn es sich um Zeichen 283 handelt. Das umgangssprachlich als "Parkverbot" bezeichnete Zeichen 286 wird in der StVO als "eingeschränktes Haltverbot" definiert.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 283
absolutes Haltverbot

Zeichen 286
eingeschränktes Haltverbot

 

 
     
 

Halteverbotszonen
Viele Dienstleister haben sich auf die Einrichtung von temporären Haltverboten spezialisiert und werben mit dem Begriff "Halteverbotszone". Einige dieser Anbieter betreiben auch ähnlich lautende Websites. Auf diesen wird u.a. erläutert, dass eine Halteverbotszone in einem Bereich entlang einer Straße angeordnet wird, um dort das Halten zu verbieten. Tatsächlich handelt es sich bei den meisten temporären Haltverboten (Zeichen 283 und 286) aber um streckenbezogene Beschränkungen.

Eine "echte" Haltverbotszone im Sinne der StVO (auch hier Haltverbot ohne zusätzliches "e") wird hingegen mit Zeichen 290.1 bzw. 290.2 beschildert und umfasst in der Regel mehrere Straßen. Im Gegensatz zu den streckenbezogenen Haltverboten (Zeichen 283 und 286) gilt eine "echte" Haltverbotszone auf beiden Straßenseiten. Sie betrifft auch Seitenstreifen und ähnliche Verkehrsflächen und endet auch nicht automatisch an Kreuzungen oder Einmündungen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten
Haltverbotes für eine Zone

Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten
Haltverbotes für eine Zone

 

 
     
 

Zonen für absolutes Haltverbot sind nichtig
Dem Umstand, dass Haltverbote durch Zeichen 283 nur auf Fahrbahnen und Seitenstreifen gelten, versuchen einige Behörden dadurch zu begegnen, indem sie nach dem Vorbild von Zeichen 290.1 Schilder für eine "absolute Haltverbotszone" erfinden, um ein absolutes Haltverbot auch auf anderen Verkehrsflächen erwirken zu können. Da derartige Schilder nicht in der StVO enthalten sind, handelt es sich um Phantasiezeichen und diese sind nichtig. Zudem fehlt es in der relevanten Anlage 2 StVO an entsprechenden Verhaltensvorschriften, so dass vermeintliches Falschparken im Sinne einer solchen "absoluten Haltverbotszone" nicht ordnungswidrig ist.

 
     
 

 
 

Nichtiges Phantasiezeichen: Zone für absolutes Haltverbot (Kleinmachnow, August 2023)

 
     
 

 
 

Abgesehen von der ohnehin gegebenen Nichtigkeit würde einer solchen Regelung auch die Verhältnismäßigkeit fehlen, da wirklich jedes auch nur sehr kurze Halten in einer ganzen (großräumigen) Zone verboten wäre. Nachdem die Gemeinde im Rahmen mehrerer Klagen die geltende Rechtslage vermittelt bekam, wurden die Schilder zunächst verhüllt und später wieder abgebaut. Im konkreten Foto sind insbesondere die mobilen Zeichen 283 im Hintergrund hervorzuheben, die in einer solchen Zone überhaupt nicht notwendig wären. Wenn schon falsch, dann konsequent.

 
     
     
 

Straße, Fahrbahn, Seitenstreifen
Umgangssprachlich wird mit "Straße" meist die Fahrbahn bezeichnet. Der Begriff Straße umfasst jedoch u.a. auch Geh- und Radwege, Seitenstreifen, Parkplätze usw. (vgl. § 2 StrG). Im Foto ist folglich der komplette Bereich zwischen den gegenüberliegenden Grundstücken "öffentliche Straße". Sie besteht an dieser Stelle aus einer Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen und einem Seitenstreifen.

 
     
 

 
 

Als Seitenstreifen wird der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße bezeichnet. Er kann befestigt oder unbefestigt, baulich angelegt (Foto), oder lediglich von der Fahrbahn "abmarkiert" sein. Grünstreifen, Geh- und Radwege usw. zählen jedoch nicht dazu. Einzelne Parkbuchten neben der Fahrbahn bzw. Parkstreifen (Foto) sind gemäß Definition ebenfalls Seitenstreifen. Diese Festlegung ist besonders wichtig, denn Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 gelten in Deutschland zunächst nur auf der Fahrbahn und müssen deshalb mittels Zusatzzeichen auf den Seitenstreifen erweitert bzw. auf diesen beschränkt werden, wenn das Haltverbot (auch) dort gelten soll.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1053-34
auf dem Seitenstreifen

Zeichen 1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen

 

 
     
 

Mit dem Zeichen 1053-34 werden Haltverbote auf den Seitenstreifen beschränkt. Das Zeichen 1060-31 erweitert das auf der Fahrbahn geltende Haltverbot auf den Seitenstreifen, sodass es auf beiden Verkehrsflächen gilt. Gemäß StVO kann sowohl das Zeichen 283 als auch das Zeichen 286 mit einem der beiden Zusatzzeichen kombiniert werden.

 
     
 

All-inclusive-Angaben vermeiden
Insbesondere auf den unzulässigen Zusatzzetteln werden oft alle möglichen Verkehrsflächen benannt auf denen das Haltverbot gelten soll, auch wenn diese vor Ort nicht vorhanden sind. Bezeichnungen wie "gilt auch auf Geh- und Radweg, Seitenstreifen und Parkbuchten" sind zu vermeiden. Erweiterungen oder Beschränkungen auf Geh- und Radwege sind im Regelfall ohnehin unwirksam, der Bezug zum Seitenstreifen darf wiederum nur verwendet werden, wenn ein solcher auch vorhanden ist.

 
     
     
 

Nebenflächen
Der im Rahmen dieses Artikels verwendete Begriff "Nebenfläche" beschreibt eine befestigte Fläche, die sich im Seitenraum der Straße befindet und z.B. durch Geh- oder Radwege von der Fahrbahn abgetrennt ist. Derartige Flächen haben häufig die Funktion eines Parkplatzes:

 
     
 

 
 

Bedingt durch den Gehweg zählt die Parkfläche nicht als Seitenstreifen, denn sie befindet sich nicht unmittelbar neben der Fahrbahn. Die für Haltverbote vorgesehenen Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" bzw. "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" entfalten auf derartigen Flächen keine Wirkung. Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 lassen sich an solchen Stellen bislang nicht rechtssicher anordnen.

 
     
 

Parkplätze
Bei "klassischen" Parkplätzen handelt es sich meist um größere Flächen, die in der Regel über eine eigene Zufahrt verfügen und ausschließlich zum Parken vorgesehen sind. Typische Beispiele sind Großparkplätze vor Versammlungsstätten, P+R Parkplätze an Bahnhöfen, oder Kundenparkplätze von Supermärkten und Einkaufszentren.

 
     
 

 
 

Die Verbindungswege auf Parkplätzen, die sog. Fahrgassen, sind üblicherweise keine Fahrbahnen im eigentlichen Sinne, da sie lediglich der Abwicklung des Parkplatzverkehrs dienen (Ein- und Ausparken, Fahrt zu den Stellflächen). Entsprechend sind Haltverbote durch die Zeichen 283 bzw. 286 auf klassischen Parkplätzen in der Regel unwirksam, da es an der Eigenschaft "Fahrbahn" mangelt. Folglich sind die eigentlichen Stellflächen auch keine Seitenstreifen im Sinne der StVO. Genau wie bei den schon erwähnten Nebenflächen, lassen sich Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 an solchen Stellen bislang nicht rechtssicher anordnen.

 
     
     
 

Rechtzeitige Vorankündigung - mindestens drei volle Tage
Das temporäre Haltverbote vor Beginn der Wirksamkeit rechtzeitig angekündigt werden müssen ist allgemein bekannt. Allerdings gab es bislang unterschiedliche Auffassungen zur erforderlichen Vorlaufzeit. Diese betrug - je nach Region und Rechtsauffassung - meist 48 oder 72 Stunden, teilweise auch 96 Stunden. Im Sinne einer einheitlichen Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass mindestens drei volle Tage Vorlaufzeit erforderlich sind und damit insbesondere die ebenfalls übliche 48-Stunden-Frist ausdrücklich verworfen (BVerwG Urteil v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16).

 
     
 

Drei volle Tage sind nicht 72 Stunden
Bei der Bemessung der Vorlaufzeit findet keine stundenscharfe Berechnung statt, so dass exakt 72 Stunden nicht genügen. Stattdessen müssen nach dem Aufstelltag, welcher üblicherweise nicht mit zur Vorlaufzeit zählt, drei volle Tage vergehen. Ein temporäres Haltverbot welches am Montag ab 7 Uhr gelten soll, ist daher bereits im Laufe des vorhergehenden Donnerstags (oder früher) aufzustellen, damit Freitag, Samstag und Sonntag als drei volle Tage vergehen.

 
     
     
 

Angaben auf Zusatzzeichen: ab, am, von / bis
Insbesondere bei der Verwendung der unzulässigen "Zusatzzettel" werden gern zahlreiche Informationen zum Geltungszeitraum angegeben, die es oftmals gar nicht braucht. Doch auch bei der Verwendung von "echten" Zusatzzeichen wird eine Fülle an Informationen aufgeführt, was teilweise zu Fehlinterpretationen führen kann.

 
     
 

Beginn ab Zeitpunkt - Zeichen 1040-34 "ab" (Regelausführung)

 
     
 

 

 

 

Falsch: ab 27.9. ab 0 Uhr

Richtig: ab 27.9. ab 7 Uhr

 

 
     
 

Das Zusatzzeichen 1040-34 repräsentiert die Regelausführung zur Ankündigung von temporären Haltverboten. Es enthält in der oberen Zeile ein "ab" und in der unteren Zeile das Datum ohne Jahresangabe sowie die Uhrzeit des Beginns. Weitere Angaben sind nicht vorgesehen. Das Zusatzzeichen kann mit Beginn der Wirksamkeit entfernt werden. Sobald die VAO endet, müssen die Haltverbotsschilder abgebaut bzw. deaktiviert werden. Es gilt zu beachten, dass der Zeitpunkt der Gültigkeit dem tatsächlich erforderlichen Beginn entspricht. Wird auf die Angabe der Uhrzeit verzichtet, beginnt das Haltverbot am fraglichen Tag bereits um 0:00 Uhr, was in den meisten Fällen nicht notwendig sein wird (z.B. Arbeitsbeginn 7 Uhr) und damit nicht nur unverhältnismäßig sondern auch rechtswidrig ist.

 
     
 

 
 

Das handschriftliche Angaben unzulässig sind wurde bereits besprochen. Doch auch mit einem korrekt gestalteten Zusatzzeichen wäre die Beschilderung fehlerhaft, da die hier durchgeführten Baumpflegearbeiten wohl kaum am fraglichen Tag um 0:00 Uhr beginnen. Nicht nur im Sinne der Akzeptanz sondern auch der Rechtssicherheit ist die Uhrzeit anzugeben, ab der das Haltverbot wirksam wird. Davon abgesehen soll es sich im konkreten Beispiel um einen Anfang handeln, da das Verkehrszeichen es am Beginn der fraglichen Straße steht. Das "Ende" wurde ebenso falsch beschildert - dort zeigte der Pfeil zur Fahrbahn.

 
     
     
 

Beschränkung auf einen Tag "am"

 
     
 

 

 

 

Falsch:
am 12.11. um 7 Uhr

Richtig:
am 12.11. ab 7 Uhr

Richtig:
am 12.11. von 7 bis 18 Uhr

 

 
     
 

Oft soll das Haltverbot nur an einem Tag gelten und mit dessen Ablauf automatisch unwirksam sein. In der Praxis wird hierzu das "ab" von Zeichen 1040-34 einfach durch ein "am" ersetzt. Dabei wird verkannt, dass der Uhrzeit nunmehr ein "ab" vorangestellt werden muss, da das Haltverbot sonst nur exakt um 7:00 Uhr gilt, eine Sekunde später aber schon nicht mehr. Alternativ kann auch Beginn und Ende der zeitlichen Dauer angegeben werden, z.B. 7 bis 18 Uhr. Auch bei der Beschränkung auf einen Tag muss der tatsächliche Beginn des Haltverbots per Uhrzeit festgelegt werden, da die bloße Angabe des Datums ebenfalls eine Wirksamkeit unmittelbar ab 0:00 Uhr zur Folge hätte.

 
     
 

 
 

Hier fehlt nicht nur das "am" (wobei dieses verzichtbar wäre), sondern auch das "ab" vor der Uhrzeit. Damit gilt das Schild nur exakt um 7:00 Uhr.

 
     
     
 

Beschränkung auf einen Zeitraum "von / bis"

 
 

 

 

 

Falsch:
versteckter Bindestrich
 

Falsch:
täglich von 8 bis 16 Uhr oder
vom 10.7., 8 Uhr bis 21.7., 16 Uhr?

Richtig:
Trennung zwischen Geltungsbereich
und zeitlichem Beginn der Regelung

 

 
     
 

Wenn ein längerer Zeitraum nebst Zeiteinschränkung angegeben werden soll, und ggf. noch weitere Angaben (z.B. werktags) erforderlich sind, wird die Sache kompliziert. Auch nach längerem Betrachten bleibt oft unklar, was beabsichtigt ist. So kann das mittlere Schild im relevanten Zeitraum (4.11. bis 8.11.) jeweils täglich von 8-16 Uhr gelten, allerdings kann auch der Beginn am 4.11. um 8 Uhr und das Ende am 8.11. um 16 Uhr gemeint sein, so dass das Haltverbot über den gesamten Zeitraum durchgängig gilt. Ähnlich verhält es sich im linken Beispiel, wobei der zwischen den Zeilen eingefügte Bindestrich die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes und der allgemeinen Verständlichkeit von Verkehrszeichen ganz sicht nicht erfüllt. Es empfiehlt sich daher die tägliche Beschränkung (z.B. 8  bis 16) auf einem eigenen Zusatzzeichen abzubilden und den Beginn des Haltverbots durch ein separates Zusatzzeichen 1040-34 anzukündigen.

 
     
     
 

Die Problematik "mobil und vorübergehend"
Bereits mit der Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2009 wurde die sog. Müllsackregelung eingeführt, welche das bislang übliche Auskreuzen oder Abdecken von Parkplatzschildern überflüssig machen sollte. Die amtliche Begründung zu dieser Vorgabe gibt Aufschluss über den gewünschten Sinn und Zweck der Regelung:

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO (2009)
Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben.

Amtliche Begründung (BR-Drs. 153/09)
Nr. 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben. Damit bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Demarkierungen.

 
     
 

Bereits in der ersten Fassung war der Verordnungstext mangelhaft formuliert und bewirkte eigentlich nicht das, was in der amtlichen Begründung dargelegt wurde. Denn lt. dieser soll das erlaubte Parken (nur im Geltungsbereich der Haltverbote) aufgehoben werden, nicht aber die Schilder, die das Parken erlauben.

 
     
 

Nachdem die Schilderwaldnovelle auf Grund eines Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot als nichtig eingestuft wurde, folgte im Jahr 2013 der Neuerlass der StVO, um ähnlichen Fehlern aus früheren Änderungen aus dem Weg zu gehen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Müllsackregelung zu temporären Haltverboten angefasst, denn es gab die berechtigte Kritik, dass sich der Begriff "vorübergehend" nicht ausschließlich auf "provisorische" Schilder bezöge, sondern im Grunde alle zeitlich beschränkten Haltverbote umfassen könnte.

Die entsprechende Überarbeitung hat vermutlich nicht viel Zeit und Überlegungen in Anspruch genommen - zumindest wenn man das Ergebnis betrachtet. Denn der Verordnungstext aus dem Jahr 2009 wurde lediglich durch ein "mobile" ergänzt. Zusätzlich dazu wurde der Text vom Status einer bloßen Erläuterung (StVO 2009) in die Funktion eines Ge- oder Verbotes erhoben. Damit auch den letzten Zweiflern klar wird, dass diese Regelung jetzt korrekt ist, wird dies in der amtlichen Begründung unmissverständlich dargelegt.

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 61 StVO  (2013)
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Amtliche Begründung (BR-Drs. 428/12)
Nummer 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch fest angebrachte Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben. Damit bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Markierungen. So genannte „mobile“ Verkehrszeichen (bei den beweglichen Verkehrszeichen handelt es sich gerade nicht um fest installierte Verkehrszeichen, die durch Zusatzzeichen zeitlich befristet sind) gehen damit wiederum den allgemeinen Regelungen des Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen (§ 39 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1) vor.

 
     
 

Auch hier soll die (fast schon vorwurfsvolle) Begründung verdeutlichen, was man versucht hat zu formulieren: Es geht also um bewegliche Verkehrszeichen - dies sind daher "mobile Verkehrszeichen". Leider tauchen diese im Verordnungstext überhaupt nicht auf. Dort ist von mobilen, vorübergehend angeordneten Haltverboten durch Zeichen 283 und 286 die Rede. Das angeordnete Haltverbot ist also mobil - jedoch nicht die Verkehrszeichen, die es erwirken. Zudem wäre es der Sache dienlich, wenn die betroffenen Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr nicht gänzlich "aufgehoben" würden (also nach dem Prinzip "Müllsack drüber"), sondern dass die mobilen vorübergehenden Schilder den ortsfesten Verkehrszeichen 314, 315 usw. "vorgehen".

Statt die Parkerlaubnis komplett aufzuheben, soll sie im Bereich der Haltverbote lediglich verdrängt bzw. ausgesetzt werden. Genau das ist bei der aktuellen Formulierung nicht der Fall. Man kann sich zwar darüber streiten, ob z.B. eine Parkscheinpflicht bereits im Bereich vor einem temporären Haltverbot nicht mehr besteht - spätestens im Anschluss an das Haltverbot muss die Parkscheinpflicht aber in jedem Fall neu beschildert werden - sonst gilt die allgemeine Parkerlaubnis des § 12 StVO - ohne Parkschein versteht sich.

 
     
 

Ein Extrembeispiel ist sicherlich das Zeichen 314.1 (Parkraumbewirtschaftungszone). Sind in einer solchen Zone irgendwo mobile Haltverbote angeordnet, heben diese dem Wortlaut nach das Verkehrszeichen 314.1 auf, wodurch die damit verknüpften Einschränkungen wie z.B. Parkscheinpflicht nicht mehr gelten, da die ganze Zone dann nicht mehr besteht. Beabsichtigt ist das sicherlich in den wenigsten Fällen.

 
     
 

vorhandene Haltverbote werden nicht aufgehoben
Die StVO-Müllsackregelung krankt auch an der Tatsache, dass sie sich nur auf Verkehrszeichen bezieht, die das Parken erlauben. Ortsfeste Haltverbotsschilder erlauben aber nicht das Parken, sondern sie verbieten das Halten. Werden im Bereich bestehender Haltverbotsschilder mobile Verkehrszeichen angeordnet, so heben diese die vorhandenen Schilder nicht auf. Allerdings können sich ortsfeste und mobile Schilder in ihrer Wirkung beeinträchtigen, indem z.B. ein ortsfestes Haltverbot ein temporäres Haltverbot vorzeitig beendet und umgekehrt. Ähnlich verhält es sich bei der Vermischung von eingeschränkten und absoluten Haltverboten entlang derselben Strecke. Vorhandene Haltverbotsschilder müssen daher immer abgedeckt bzw. ersetzt werden.

 
     
 

 
 

Das ortsfeste Zeichen 286 wird durch das mobile Zeichen 283 nicht aufgehoben. Für die gewünschte Regelung (absolutes Haltverbot entlang der rechten Fahrbahnseite) müsste das Zeichen 286 mit Beginn der Wirksamkeit abgedeckt werden. Alternativ könnte man es auch mit einem Zeichen 283 ersetzen.

 
     
 

was ist "mobil" ?
Falls es irgendwann gelingt die Formulierung in der StVO entsprechend anzupassen, so stellt sich auch die Frage, was konkret mit "mobil" gemeint ist, bzw. was noch unter diese Definition fällt und was nicht. Wie die amtliche Begründung zeigt, geht es um "bewegliche" Verkehrszeichen. Dies dürfte in der Regel bei der klassischen Aufstellung mit Fußplatten der Fall sein. Doch was ist mit den anderen Lösungen, die in der Praxis angewandt werden?

 
     
 

Montage mit Duplex-Klemmen / Klemmschellen
Ein bewährtes Mittel vorhandene Verkehrszeichen abzudecken bzw. zu ändern sind sog. Duplex-Klemmen (Wemas). Wer diese praktischen Einrichtungen nicht in seinem Lagerbestand hat, behilft sich oft mit Bastel-Lösungen, ggf. auch mit konventionellen Kunststoff-Klemmschellen, mit denen Verkehrszeichen üblicherweise an Schaftrohren befestigt werden. Im Ergebnis wurde ein "mobiles" Verkehrszeichen "vorübergehend" angebracht - doch ist dies auch für die Verkehrsteilnehmer ersichtlich - das heißt: rechtswirksam?

Ähnlich verhält es sich mit Klemmschellen, mit denen Verkehrszeichen provisorisch an einem vorhandenem Pfosten angebracht werden können. Abgesehen davon, dass hierbei oft die vorgeschriebenen Aufstellhöhen unterschritten werden, ist auch bei dieser Montage fraglich, ob die Eigenschaft "mobil" noch gegeben ist. Im Regelfall wird man dies verneinen müssen.

 
     
 

 
 

Ob die durchaus sinnvolle Montage mit Duplex-Klemmen (Wemas) die Eigenschaft "mobil" i.S.d. StVO erfüllt, darf bezweifelt werden.

 
     
 

 
 

Auch diese Art der nachträglichen Montage durch spezielle U-Klemmschellen lässt die erforderliche Eigenschaft "mobil" nicht erkennen.

 
     
 

Montage von Schaftrohren an Laternen
Insbesondere in deutschen Großstädten werden temporäre Verkehrszeichen und damit auch vorübergehende Haltverbote gern an vorhandenen Verkehrszeichenpfosten oder Laternenmasten angebracht. Hierzu sind die Schilder an konventionellen Schaftrohren befestigt, die dann jedoch nicht in Fußplatten stecken, sondern mit Draht, Kabelbindern oder Klebeband an vermeintlichen Aufstellvorrichtungen befestigt werden. Das ist ggf. auch mal ein Baum. Diese Lösung ist nicht nur aus verkehrstechnischen Kriterien unzulässig - es stellt sich auch hier die Frage, ob dies noch "mobil" im Sinne der StVO ist.

 
     
 

 
 

Ob diese Art der "Befestigung" temporärer Verkehrszeichen noch als "mobil" im Sinne der StVO gilt, ist fraglich.

 
     
 

Die Praxis tendiert wieder zum Müllsack
Viele Straßenverkehrsbehörden gehen inzwischen wieder dazu über, die unwirksamen Verkehrszeichen auszukreuzen bzw. abzudecken, um für eine eindeutige Beschilderung zu sorgen und um gleichzeitig den Schilderwald zu lichten. Die StVO-Müllsackregelung wurde nicht nur mangelhaft formuliert, sie hat sich in der Praxis auch nicht bewährt.

 
     
 

 
 

Das zusätzliche Abdecken von Schildern im Geltungsbereich temporärer Haltverbote wird inzwischen wieder vermehrt angewandt.

 
     
 

Fortsetzen der Bestandsbeschilderung
Da mobile vorübergehend angeordnete Haltverbote die bestehende Regelung nicht nur "unterbrechen", sondern die jeweiligen Verkehrszeichen aufheben, muss die vor Ort gewünschte Parkbeschränkung im Anschluss an das temporäre Haltverbot neu angeordnet werden, wenn sie danach weiter gelten soll. Dies betrifft insbesondere die Beschilderung einer Parkscheiben- oder Parkscheinpflicht, aber auch Bewohnerparkplätze und die Beschränkung der Parkerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten.

Wie beschrieben werden ortsfeste Haltverbote zwar nicht aufgehoben, aber durch ein temporäres Haltverbot beendet. Entsprechend muss z.B. ein eingeschränktes Haltverbot nach einem temporären Haltverbot (z.B. Umzug) im Anschluss ebenfalls neu beschildert werden. In der Planung werden derartige Erfordernisse oft nicht erkannt, u.a. weil die Bestandsbeschilderung nicht, oder nur unzureichend im Verkehrszeichenplan erfasst wird.

 
     
 

 
 

In dieser Straße ist das Parken nur mit Parkschein erlaubt, Bewohner mit Parkausweis sind davon ausgenommen. Da innerhalb des parkscheinpflichtigen Bereichs auf zwei Stellflächen ein temporäres Haltverbot angeordnet ist, muss die ursprüngliche Regelung (Z 314 + ZZ) mit dem Ende des Haltverbots neu beschildert werden.

 
     
 

Problemfall Zeichen 315 - Gehwegparken
Die Müllsackregelung bietet noch ein weiteres Problem, auch wenn das akademischer Natur ist: Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 gelten auf der Fahrbahn, oder bei entsprechender Erweiterung durch Zusatzzeichen (auch) auf dem Seitenstreifen. Damit ist der Regelungsumfang der StVO erschöpft.

Sollen temporäre Haltverbote im Bereich von erlaubtem Gehwegparken angeordnet werden, so funktioniert das allenfalls bei halb aufgesetztem Parken, da zumindest das Haltverbot auf der Fahrbahn das Abstellen von PKW verhindert. Bei einer Parkerlaubnis "ganz auf dem Gehweg" greift die Regelung zu mobilen vorübergehenden Haltverboten nicht, da sich das temporäre Haltverbot nicht auf den Gehweg erstreckt. Daran ändern auch die jeweiligen Seitenstreifen-Zusatzzeichen nichts:

 
     
 

 
 

Haltverbote durch Zeichen 283 oder 286 sind auf Gehwegen unwirksam. Wer hier mit Parkscheibe parkt, handelt nicht ordnungswidrig.

 
     
 

In den RSA 21 hat man das Problem erkannt und fordert das Entfernen oder Abdecken von Verkehrszeichen, welche das Parken auf Gehwegen erlauben (RSA Teil B, Abschnitt 2.3.3). Allerdings fehlen im Regelwerk Hinweise zum Umgang mit Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen (diese müssten ausgekreuzt werden), sowie zur rechtzeitigen Ankündigung der "Haltverbote", denn formell wäre dies durch die Zeichen 283 und 286 gar nicht möglich, weil sie auf Gehwegen ja ohnehin unwirksam sind. Hier ist der Verordnungsgeber gefragt, der bei dieser Gelegenheit gleich die Müllsackregelung insgesamt überarbeiten sollte.

 
     
 

Kehrmaschinen-Haltverbote sind oft unwirksam
Zur Durchführung der Straßenreinigung werden in vielen Städten und Gemeinden zeitlich beschränkte Haltverbote (z.B. Mittwoch 6-9 Uhr) ortsfest angeordnet. Problematisch ist die Ausweisung solcher Haltverbote in Bereichen mit Parkraumbewirtschaftung. Entgegen der Auffassung vieler Behörden besteht zwischen Zeichen die das Parken erlauben (Zeichen 314, 314.1, 315 sowie Parkflächenmarkierungen) und solchen, die das Halten verbieten (insbesondere Zeichen 283 und 286) keine Hierarchie. Ein zeitlich beschränktes, aber nicht mobiles Zeichen 283 setzt die Parkerlaubnis eines Zeichen 314 nicht außer Kraft. Vielmehr besteht im relevanten Zeitraum ein Widerspruch zwischen Parkerlaubnis und Haltverbot, welcher nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers aufgelöst werden darf:

 
     
 

 
 

Wer hier am Mittwoch zwischen 10 und 11 Uhr mit Parkschein parkt, handelt nicht ordnungswidrig, denn die Parkerlaubnis durch Zeichen 314 bleibt bestehen.

 
     
 

 
 

Genauso verhält es sich auf der gegenüberliegenden Seite: Die Parkerlaubnis für Bewohner mit Parkausweis wird durch das ortsfeste Haltverbot nicht aufgehoben.

 
     
     
 

Übersicht der Verkehrszeichen
Mit den umfassenden Änderungen im VzKat aus dem Jahr 2017 wurden auch die Varianten der Haltverbotsschilder erweitert. Es stehen nunmehr sieben Ausführungen des absoluten Haltverbotes sowie weitere sieben Varianten des eingeschränkten Haltverbotes zur Verfügung. Diese Vielfalt resultiert aus der Unterscheidung der Schilder nach ihrem Aufstellort, denn es wird nach rechter und linker Fahrbahnseite (z.B. in Einbahnstraßen) unterschieden:

 
     
 

Zeichen 283 absolutes Haltverbot:

 
     
 

Z 283-21
(Anfang)

Z 283-31
(Mitte)

Z 283-11
(Ende)

Z 283
(früher 283-50)

Z 283-10
(Anfang)

Z 283-30
(Mitte)

Z 283-20
(Ende)

Aufstellung linke Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen

 

Aufstellung rechte Fahrbahnseite (Regelfall)

 
     
 

Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot:

 
     
 

Z 286-21
(Anfang)

Z 286-31
(Mitte)

Z 286-11
(Ende)

Z 286
(früher 286-50)

Z 286-10
(Anfang)

Z 286-30
(Mitte)

Z 286-20
(Ende)

Aufstellung linke Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen

 

Aufstellung rechte Fahrbahnseite (Regelfall)

 
     
 

Immerhin gibt es einen kleinen Lichtblick: Für die Beschilderung von Anfang und Ende braucht es im Grunde nur ein Schild, dessen Bedeutung durch Drehung um 180° geändert werden kann. Allerdings muss dennoch nach Aufstellung links oder rechts unterschieden werden, so dass jeweils mindestens 5 verschiedene Schilder im Lager vorgehalten werden müssen. Generell kann man sich mit Blick auf den VzKat merken: Der Pfeil beim Anfang ist immer oben und zeigt zur Fahrbahn, der Pfeil beim Ende ist immer unten und zeigt von der Fahrbahn weg.

 
     
 

Unterschied gemäß StVO und VzKat
Die Unterscheidung der Haltverbotsschilder in insgesamt 14 verschiedene Varianten mag systematisch korrekt sein, man hätte diese Problematik aber auch nach dem Vorbild von Zeichen 314 lösen können, bei welchem beide Varianten (Anfang rechts oder Ende links und umgekehrt) mit demselben Verkehrszeichen beschildert werden können.

Interessant ist dieser Sachverhalt insofern, da die StVO auf die Position des Pfeils im Schild (oben oder unten) keinen Bezug nimmt, sondern allein auf die Richtung des Pfeils (zur Fahrbahn oder von dieser weg) abstellt. Die korrekte Umsetzung gemäß Verkehrszeichenkatalog erfordert dagegen die Unterscheidung der einzelnen Varianten, insbesondere bei Haltverboten entlang der linken Fahrbahnseite einer Einbahnstraße.

Die Änderung aus 2017 wird in der Praxis erwartungsgemäß kaum umgesetzt, insbesondere nicht im Bereich bestehender ortsfester Haltverbote. Das führt dazu, dass linksseitige Haltverbote oft mit einem Ende-Schild beginnen (z.B. Zeichen 283-20) und mit einem Anfang enden (Zeichen 283-10), zumindest wenn man die amtliche Bezeichnung gemäß VzKat wörtlich nimmt. Vermeintliche Falschparker könnten sich diesbezüglich auf den VzKat beziehen, da dieser nicht nur Bestandteil der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) ist, sondern - zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes - durch die extra eingeführte Formulierung in § 39 Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern Wirksamkeit entfaltet.

Es stellt sich daher die Frage, was höhere Priorität besitzt: Die Formulierung in der Anlage 2 StVO zu den Zeichen 283 und 286, oder die amtliche Bezeichnung gemäß VzKat, welcher über den Verweis im § 39 Abs. 9 ebenfalls Bestandteil der StVO und damit verbindlich ist. Rechtsprechung ist zur dieser Thematik bislang nicht ergangen (Stand November 2024), im Sinne der Rechtssicherheit sei aber allen Verantwortlichen geraten, auf die korrekte Ausführung der Schilder zu achten und nach den amtlichen Bezeichnungen des VzKat zu arbeiten. Das hat zur Konsequenz, dass viele ortsfest beschilderte Haltverbote geändert werden müssen und dass die Lagerhaltung, sowohl für die ortsfeste als auch die temporäre Beschilderung, Haltverbotsschilder für die linke Fahrbahnseite vorsehen muss.

 
     
 

Bedeutung der weißen Pfeile
Das System der weißen Pfeile in Haltverbotszeichen ist eigentlich einfach, kann aber gleichzeitig kompliziert sein, da vor allem die Behörden die Schilder nicht einheitlich anwenden. So wird insbesondere den Mitte-Schildern oft eine falsche Bedeutung angedichtet, oder es wird nur ein Ende-Schild angeordnet, welches dann "rückwärts" gelten soll. Dieser Auffassung liegt die zwar praxisgerechte aber fehlerhafte Interpretation der weißen Pfeile zugrunde, wonach diese immer in die Richtung zeigen, in die das Haltverbot gilt. Diese Eselsbrücke ist vermeintlich notwendig, weil die Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Pfeile oftmals nicht verstehen.

In der ehem. DDR waren zu Haltverboten schwarze Pfeile auf Zusatzzeichen vorgesehen, welche am Beginn nach oben (also gedanklich bzw. gemäß Umklappregel in Fahrtrichtung) und am Ende nach unten (also bis zum Schilderpfosten bzw. gemäß Umklappregel "rückwärts") zeigten. Bei wiederholten Schildern waren auf den Zusatzzeichen zwei Pfeilspitzen abgebildet (Bezeichnung: vor und hinter).

 
     
 

Halteverbot mit Pfeilen in der DDR:

 
     
 
   
  Anfang Davor und dahinter Ende  
 
     
 

Diese Variante hatte zumindest den Vorteil, dass sie in Einbahnstraßen auf beiden Fahrbahnseiten funktionierte. Dieses Prinzip wird auch heute noch in anderen europäischen Ländern angewandt, z.B. in der Schweiz, Tschechien oder Norwegen. Hätte man nach diesem Vorbild die weißen Pfeile in die heutigen Haltverbotsschilder integriert - also senkrecht, bräuchte es weder spezielle Varianten für die linke Fahrbahnseite, noch Montagevorgaben zur Realisierung der genannten Eselsbrücke.

 
     
 

 
 

Nicht nur die Verkehrsteilnehmer haben Probleme mit der Bedeutung der weißen Pfeile, auch das mit der Beschilderung beauftragte Personal tut sich schwer mit der korrekten Umsetzung. Bei dieser Baumaßnahme wurden Anfang und Ende vertauscht, so dass im relevanten Bereich kein Haltverbot durch Zeichen 283 gilt.

 
     
 

 
 

Vorboten des Glasfaserausbaus. Die Schilder sollen nicht etwa das Ende eines Haltverbotes in einer Einbahnstraße darstellen, sondern es soll ein Haltverbot entlang einer Straße mit Gegenverkehr auf beiden Fahrbahnseiten erwirkt werden. Die beiden Schilder sollen hierfür den Anfang kennzeichnen, was gemäß StVO natürlich nicht der Fall ist. Etwa 200m weiter steht ein weiteres Schilderpaar, welches für den Verkehr in der Gegenrichtung bestimmt ist.

 
     
 

 
 

Auch bei diesen Baumpflegearbeiten wurden Anfang und Ende vertauscht.

 
     
 

Aufstellung im spitzen Winkel (Schrägaufstellung)
Zur besseren Verdeutlichung der "Richtung", in die das Haltverbot gelten soll (gemäß StVO zählt allein der Bezug der Pfeile zur Fahrbahn bzw. von dieser weg), verlangen einige Behörden die Ausrichtung mit etwa 45° zur Fahrbahnlängsachse. In der VwV-StVO stand bis 2009 noch die Definition "Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen", was man etwas spitzfindig auch mit "schief" assoziieren konnte. Der Verordnungsgeber fand diese Bezeichnung offenbar auch "schräg" und änderte die Formulierung wie folgt:

 
     
 

"Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen."

 
     
 

Diese Festlegung wird auch in den RSA 21 benannt (Teil A, Abschnitt 2.1 Absatz 3). Im Idealfall erfolgt die Aufstellung in einem Winkel von etwa 45° zur Fahrbahnlängsachse. Dadurch ist das Verkehrszeichen noch gut aus einem fahrenden Fahrzeug sichtbar und weist zudem - als Eselsbrücke - in die Richtung, in die das Haltverbot gelten soll. Gleichzeitig zeigt der Pfeil am Anfang zur Fahrbahn bzw. am Ende von dieser weg, wodurch der Bezug zur Regelung nach StVO gegeben ist.

In der Mathematik beschreibt ein spitzer Winkel einen Bereich größer 0° und kleiner als 90°, sonst würde es sich um ein Nullwinkel oder einen rechten Winkel handeln. Damit wäre die Vorgabe der VwV-StVO rein formell auch dann erfüllt, wenn ein Schild fast parallel zur Fahrbahnlängsachse (0,1°) aufgestellt wird, aber natürlich auch dann, wenn es nahezu rechtwinklig (89,9°) positioniert ist. Zudem erfüllen natürlich auch alle Zwischenschritte im Bereich von 0,1° und 89,9° die Anforderungen der VwV-StVO.

 
     
 

Aufstellung "rechtwinklig"
(Regelausführung nach StVO)

Schrägaufstellung 45°
(verbesserter Richtungsbezug)

Aufstellung "parallel"
(nicht empfohlen)

 
     
 

Die Anforderung "im spitzen Winkel" ist formell in allen drei Beispielen erfüllt, wobei man in der Praxis über die mathematische Abweichung von 0,1° zum rechten Winkel bzw. zum Nullwinkel natürlich nicht diskutieren muss. Letztendlich ist die Anforderung zur "Schrägstellung" nur ein Versuch, die offensichtlich doch etwas missverständliche Pfeilproblematik zu heilen. Eine klare Absage muss man dagegen der Aufstellung parallel zur Fahrbahn erteilen - dazu kommen wir gleich.

 
     
 

Position der Fußplatten bei Schrägaufstellung
Die geforderte Schrägstellung der Haltverbotsschilder geht im Anwendungsbereich mobiler Verkehrszeichen mit dem Problem einher, dass auch die Fußplatten schräg gestellt werden müssen (bei Verwendung von quadratischen Schaftrohren). Während bei der Aufstellung im rechten Winkel lediglich die schmale Seite der Fußplatten (ca. 40cm) die Gehwegbreite einschränkt, beträgt der Platzbedarf bei der Schrägaufstellung bis zu 90cm (Diagonale einer K1-Fußplatte).

 
 

 
 

Die Schrägstellung hat zur Folge, dass insbesondere schmale Gehwege deutlich eingeschränkt werden.

 
     
 

Verwendung spezieller Kofferfußplatten
Die Anforderungen zur Schrägstellung können durch die Verwendung spezieller Kofferfußplatten problemlos umgesetzt werden, da diese über eine um 45° gedrehte Aufnahme für Schaftrohre verfügen (herstellerabhängig). Die Fußplatten können daher weiterhin parallel zur Fahrbahnlängsachse positioniert werden, während das Haltverbotsschild im 45°-Winkel zur Fahrbahn ausgerichtet ist. Dadurch lässt sich die Einhaltung der Mindestbreiten von Gehwegen sicherstellen.

 
     
 

 
 

Spezielle Kofferfußplatte (Typ Flex K1, Firma Beilharz) mit 45°-Öffnung zur Schrägstellung von Haltverbots- und Einbahnstraßenschildern.

 
     
 

 
 

Haltverbotsschild mit Kofferfußplatten in der Praxis: Das Haltverbot ist wie behördlich gefordert "schräg eingedreht", während die Fußplatten weiterhin längs zum Gehweg ausgerichtet sind. Im Gegensatz zur Verwendung eines Rundrohres kann sich das quadratische Schaftrohr nicht in der Fußplatte drehen.

 
     
 

 
 

Hätte man an dieser Stelle konventionelle Fußplatten eingesetzt und diese zusammen mit dem Schild im Winkel von 45° ausgerichtet, wäre der Gehweg insbesondere für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen nicht passierbar. Wie beschrieben kann auch Zeichen 220 auf diese Weise montiert werden.

 
     
 

 
 

Die Detailansicht zeigt das im 45°-Winkel eingesetzte Schaftrohr.

 
     
     
 

Aufstellung parallel zur Fahrbahnlängsachse (nicht empfohlen)
Neben der erwähnten Schrägaufstellung fordern einige Behörden die Montage der Schilder parallel zur Fahrbahnlängsachse. Dadurch wird der Richtungsbezug noch eindeutiger, da die Pfeile jetzt exakt in die Richtung zeigen, in die das Haltverbot gelten soll. Auch diese Montageart würde unter Vernachlässigung der 0,1°-Problematik noch den Anforderungen der VwV-StVO (spitzer Winkel) genügen, es ergeben sich allerdings zwei grundlegende Kritikpunkte.

So sind die parallel zur Fahrbahn ausgerichteten Verkehrszeichen aus einem fahrenden Fahrzeug nur sehr schlecht erkennbar, da man auf die schmale Seite zufährt. Sie entfalten ihren Regelungsinhalt allenfalls erst dann, wenn man das Fahrzeug bereits (ordnungswidrig) abgestellt hat und im Rahmen der gebotenen Nachschaupflicht auf die Schilder trifft. Zudem zeigen die Pfeile zwar in die jeweilige Richtung, in die das Haltverbot gelten soll, aber eben nicht mehr gemäß StVO "zur Fahrbahn" bzw. "von dieser weg":

 
 

 
 

Die Ausrichtung parallel zur Fahrbahnlängsachse sorgt für eine unzureichende Sichtbarkeit und blockierte Gehwege.

 
     
 

Position der Fußplatten bei Längsausrichtung
Genau wie bei der Schrägstellung ergibt sich auch bei der Ausrichtung der Verkehrszeichen parallel zur Fahrbahn das Problem, dass die Fußplatten ebenfalls zusammen mit dem Schild eingedreht werden müssen. Hierbei ist zu beachten, dass die lange Seite der Fußplatten zur Gewährleistung der Standsicherheit immer parallel zur Windlast und damit quer zur Fahrbahn ausgerichtet sein muss, weshalb der Gehweg in diesem Fall um 80cm eingeschränkt wird. Werden die Fußplatten dagegen wie gewohnt ausgerichtet und lediglich das Schild längs zur Fahrbahn angebracht, reduziert das die Standsicherheit um die Hälfte. Um dieses Defizit zu kompensieren müsste mindestens die doppelte Anzahl an Fußplatten eingesetzt werden, wobei der nach oben verlagerte Schwerpunkt hierbei noch nicht berücksichtigt ist.

 
     
 

Aufstellung im rechten Winkel (Regelfall / empfohlen)
Abseits aller vermeintlich notwendigen Eselsbrücken repräsentiert die Aufstellung im rechten Winkel den Regelfall zur Montage von Verkehrszeichen und umfasst natürlich auch Haltverbotsschilder. Die Montage im rechten Winkel gewährleistet, dass die Verkehrszeichen von der Fahrbahn aus sehr gut sichtbar sind und dass die Retroreflexion im Vergleich zur Schrägstellung vollständig erhalten bleibt. Wie bereits erwähnt wäre zudem die Anbringung in einem Winkel von 89,9° noch von den Anforderungen der VwV-StVO (im spitzen Winkel) gedeckt, so dass es auch akademisch betrachtet keinen Grund zur Beanstandung gibt.

 
     
 

 
 

Klar begrenzter Wirkungsbereich gemäß StVO: Am Anfang zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, am Ende von dieser weg. Die Schilder sind zudem sehr gut sichtbar.

 
     
 

Ausrichtung der Fußplatten
Die "normale" Ausrichtung der Haltverbotsschilder im rechten Winkel
lässt eine ebenso "normale" Ausrichtung der Fußplatten zu - daher mit der langen Seite parallel zur Fahrbahn. So werden für gewöhnlich nahezu alle temporären Verkehrszeichen aufgestellt. Dadurch sind Gehwege nur geringfügig eingeschränkt und die erforderliche Standsicherheit ist gewährleistet (mehr dazu später).

 
 

 
 

Die Aufstellung im rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse sorgt für eine sehr gute Sichtbarkeit und erfordert nur eine geringe Einschränkung des Gehweges.

 
     
     
 

Funktion / Bedeutung des "Mitte-Schildes"
Eine besondere Art der Falschanwendung ergibt sich im Fall der Haltverbotsschilder mit den Unternummern -30 und -31 (Mitte). Gewissermaßen historisch bedingt wurden die jeweiligen Schilder - die den Verlauf einer Strecke kennzeichnen - als alleinige Schilder eingesetzt um ein Haltverbot "rechts und links vom Schild" auszuweisen, ohne dass ein expliziter Anfang bzw. ein entsprechendes Ende beschildert wurde.

 
     
 

 

 

 

1956

1956

1971

aktuell

 

 

Verkehrszeichen die den Verlauf eines Haltverbotes kennzeichnen sollen (Wiederholung) aber allein kein Haltverbot begründen

 

 
     
 

Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Thematik befasst und verneint eine Wiederholung ohne Anfang, denn genau das (eine Wiederholung und nichts anderes) stellen die Schilder gemäß StVO dar. Besonders klar wird diese Thematik in einer Entscheidung des OVG Hamburg (13.12.2023 - 3 Bf 68/22) im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beschilderung von Ladesäulen (hier Zeichen 314-30 "Parken, Mitte").

 
 

 
 

Ein einzelnes Mitte-Schild erwirkt als bloße Wiederholung kein eigenständiges Haltverbot, da es zur Widerholung logischerweise eines Anfangs bedarf. Selbst bei einer Anwendung in der Mitte eines räumlich begrenzten Bereichs (z.B. in einer Parkbucht) würde der durchaus nachvollziehbaren Beschilderung (links und rechts vom Schild entsprechend der gedachten Pfeilrichtung) der notwendige Anfang fehlen. Wie in solchen Fällen üblich ist das abgebildete Schild auch nicht standsicher.

 
     
     
 

Kein Ende ohne Anfang
Eine weitere Fehlinterpretation ergibt sich aus der bereits erläuterten Eselsbrücke zum Richtungsbezug der Pfeile in Haltverbotsschildern. Die Aussage, dass der Pfeil in die Richtung zeigt, in die das Schild gilt (insbesondere bei der fragwürdigen Ausrichtung der Schilder längs zur Fahrbahn), mag als Indiz für die Verkehrsteilnehmer hilfreich sein, bekundet aber im Sinne der StVO eben keine "Richtung". Stattdessen gilt allein der Bezug der Pfeile zur Fahrbahn bzw. von dieser weg. In der Folge kann mit einem einzelnen Ende-Schild kein "rückwärts" geltendes Haltverbot angeordnet werden, da es - genau wie beim wiederholenden Mitte-Schild - an dem erforderlichen Anfang fehlt. Das gilt übrigens auch für Verkehrszeichen die das Parken erlauben (Zeichen 314 und 315).

 
 

 
 

Ein Haltverbot Ende ist ohne entsprechendes Anfangsschild unwirksam.

 
     
 

Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen
Mit der StVO-Novelle aus dem Jahr 1992 ergaben sich auch Änderungen zur Verwendung von Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen. In der StVO von 1971 war auch die Kennzeichnung des Verlaufs (Anfang, Mitte und Ende) mit schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen üblich bzw. zulässig. Seit 1992 dienen diese Zusatzschilder unter Zeichen 314 (Parken) nur noch der Wegweisung zu (größeren) Parkplätzen. Zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes sind bei den Zeichen 229, 283, 286, 314 und 315 nur noch weiße Pfeile im Schild vorgesehen. Die entsprechenden Übergangsfristen waren bis zum 30. Juni 1994 wirksam.

 
     
 

§ 53 Abs. 10 StVO bis 2009
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

 
     
 

§ 53 Abs. 11 StVO bis 2009
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

 
     
 

Leider wurden diese Übergangsfristen aus Gründen der Rechtsbereinigung im Zuge der StVO-Schilderwaldnovelle von 2009 gestrichen (da bereits abgelaufen), so dass sie heute nicht mehr in der StVO nachvollziehbar sind. Davon abgesehen haben sich viele Behörden aber schon vorher nicht an die Regelung aus 1992 gehalten und weiterhin Haltverbote und Beschilderungen für den ruhenden Verkehr mit schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen ausgeführt:

 
     
 

 
 

Die Kennzeichnung von Anfang, Verlauf und Ende von Haltverboten und Parkerlaubnis-Beschilderungen durch Zusatzzeichen ist seit 1992 nicht mehr vorgesehen.

 
     
 

 
 

Temporäres Haltverbot mit weißen zur Fahrbahn zeigendem Pfeil und fehlerhafte Ausführung einer Parkerlaubnis durch Zeichen 314 mit Pfeil-Zusatzzeichen.

 
     
 

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich für die Verkehrsbehörden allerdings das Problem, dass die integrierten weißen Pfeile - zumindest dem Wortlaut nach - immer eine Fahrbahn als Bezugspunkt voraussetzen. Dort wo per Definition keine Fahrbahn vorhanden ist bzw. eine Fahrbahneigenschaft regelmäßig verneint wird (z.B. auf großen Parkplätzen), könnten die Schilder mit integrierten weißen Pfeilen als wirkungslos angesehen werden. U.a aus diesem Grund nutzen viele Behörden weiterhin Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen, um den "Richtungsbezug" zu verdeutlichen bzw. um Anfang, Verlauf und Ende zu kennzeichnen, obwohl diese Art der Beschilderung seit 1992 nicht mehr vorgesehen ist.

 
     
 

 
 

Temporäres Haltverbot auf einem Markplatz, unter fragwürdiger Verwendung von Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen zur Kennzeichnung von Anfang und Ende.

 
     
 

Auch in dieser Sache ist es Aufgabe des Verordnungsgebers für eine eindeutige Festlegung in der StVO zu sorgen, nach welcher die integrierten weißen Pfeile auch auf solchen Verkehrsflächen sinngemäß anzuwenden sind. Was jedenfalls nicht akzeptiert werden kann ist der Umstand, dass über drei Jahrzehnte nach Ablauf der entsprechenden Übergangsfristen weiterhin beide Varianten in der Praxis Anwendung finden und dass insbesondere auf Grundlage der fragwürdigen Ausführung (schwarze Pfeile auf Zusatzzeichen) weiterhin Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 
     
     
 

Geltungsbereiche temporärer Haltverbote
Nachdem die Grundlagen zur Gestaltung der Verkehrszeichen vermittelt sowie diverse rechtliche Spitzfindigkeiten weitgehend abgehandelt sind, sollen die Geltungsbereiche temporärer Haltverbote erläutert werden. Besonders hervorzuheben ist die Beschilderung von Haltverboten auf Seitenstreifen, da hier in der Praxis die meisten Fehler anzutreffen sind. Die nachfolgenden Beispiele gelten für Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) gleichermaßen, entsprechend wird in den Erläuterungen nur der Begriff "Haltverbot" verwendet.

 
     
 

Haltverbot auf der Fahrbahn

 
 

 
 

Werden Haltverbote über eine längere Strecke angeordnet oder der Geltungsbereich räumlich begrenzt, sind Schilder mit integrierten weißen Pfeilen einzusetzen. Am Anfang der Verbotsstrecke zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, am Ende von der Fahrbahn weg. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist der eine Pfeil zur Fahrbahn, der zweite Pfeil von ihr weg.

 
     
 

Haltverbot in Einbahnstraßen

 
 

 
 

Mit dem VzKat 2017 wurden Haltverbotszeichen für die Linksaufstellung z.B. in Einbahnstraßen eingeführt (Zeichen 283 und 286 mit den Unternummern -11, -21 und -31). Unter Anwendung der amtlichen Bezeichnungen gemäß VzKat befindet sich auch bei der Linksaufstellung der Pfeil am Anfang (-21) immer oben im Schild, beim Ende (-11) immer unten. Beim Mitte-Schild (-31) zeigt der obere Pfeil zur Fahrbahn, der untere von ihr weg.

 
     
 

Haltverbot auf Seitenstreifen

 
 

 
 

Typischer Fehler: Ohne die entsprechenden Zusatzzeichen 1053-34 oder 1060-31 gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn. Da ein Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn zählt, wird im gezeigten Beispiel kein Haltverbot auf dem Seitenstreifen erwirkt, so dass dort weiterhin gehalten und geparkt werden darf.

 
     
   
 

Erst durch das Zusatzzeichen 1060-31 gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn und gleichzeitig auf dem Seitenstreifen.

 
     
 

 
 

Das Zusatzzeichen 1054-34 beschränkt das Haltverbot nur auf den Seitenstreifen.

 
     
     
 

Haltverbot in Parkbuchten (Seitenstreifen)

 
 

 
 

Da Parkbuchten zum Seitenstreifen zählen und nicht zur Fahrbahn, wird im gezeigten Beispiel kein Haltverbot in den Parkbuchten erwirkt, so dass dort weiterhin gehalten und geparkt werden darf.

 
     
 

 
 

Typischer Fehler: Das Zeichen 283 gilt mangels Zusatzzeichen 1053-34 oder 1060-31 nicht in den Parkbuchten, sondern nur auf der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Durch das Zusatzzeichen 1060-31 gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn und gleichzeitig auf dem Seitenstreifen bzw. in der Parkbucht.

 
     
 

 
 

Mit dem Zusatzzeichen 1054-34 wird das Haltverbot nur auf den Seitenstreifen bzw. die Parkbucht beschränkt.

 
     
     
 

Wiederholung von Haltverbotsschildern
An dieser Stelle soll ein Thema besprochen werden, welches immer wieder in den Medien anzutreffen ist: Die Überbeschilderung mit mobilen Haltverboten. Wer entsprechende Suchbegriffe im Internet eingibt, erhält als Ergebnis kuriose Bilder und Videos von Straßen, die mit Unmengen an Haltverbotsschildern übersäht sind. In den dazugehörigen Artikeln werden oftmals die verantwortlichen Behörden zitiert, welche diesen Schilderwahnsinn mit vermeintlich rechtlichen Anforderungen zu begründen versuchen.

 
     
 

 
 

Das jemand an der gewollten Regelung auch nur geringste Zweifel haben könnte, gilt im Grunde als ausgeschlossen. Notwendig ist dieser Schilderwald jedoch nicht.

 
     
 

 
 

Auf einer Länge von etwa 200 Metern stehen ganze 22 Haltverbotsschilder. Jede Parkbucht ist jeweils mit einem Haltverbot-Anfang und -Ende beschildert. Um das gezeigte "Konzept" zu verstehen, begeben wir uns zurück ins Frühjahr 2022, als in derselben Stadt bereits ein ähnlicher Schilderwald errichtet wurde:

 
     
 

 
 

In diesem Fall hat man auf einer Länge von 110 Metern ganze 16 Haltverbotsschilder aufgestellt - an jeder Parkbucht jeweils ein Paar.

 
     
 

Vermeintliche Notwendigkeit
Sowohl die hier zuständige Behörde, aber auch andere Ämter begründen in solchen und ähnlichen Fällen den Schilderwahn mit einer vermeintlichen rechtlichen Notwendigkeit. So seien die einzelnen Parkbuchten wie Einmündungen zu werten, bzw. die Baumscheiben würden den Parkstreifen unterbrechen, weshalb das Haltverbot in jeder einzelnen Parkbucht immer wieder neu anzuordnen sei. Wer mit der Aufstellung temporärer Haltverbote seine Brötchen verdient, wird sich über diese Rechtsauffassung vermutlich nicht beschweren, sondern sie möglicherweise sogar noch unterstützen. Tatsächlich sind derartige "Lösungen" aber weder sinnvoll, noch verkehrsrechtlich erforderlich.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine völlig überzogene Anordnung von temporären Haltverboten gemäß der oben gezeigten Fotos.

 
     
 

Haltverbot - Anfang, Mitte und Ende
Im Anwendungsbereich der StVO und der RSA 21 genügt für Haltverbotsstrecken eine Beschilderung mit den Zeichen "Anfang", "Mitte" und "Ende". Bei längeren Strecken empfiehlt sich eine Wiederholung (Zeichen -30 / -31 "Mitte") etwa alle 50m. Je nach Örtlichkeit kann diese Entfernung auch sachgerecht verlängert oder verkürzt werden - es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Wenn z.B. bei einer langen Straße ohne Kreuzungen und Einmündungen ein durchgängiges Haltverbot erwirkt werden soll (Umleitungsstrecke, Schwertransport usw.), kann eine Wiederholung des VZ  "Haltverbot Mitte" ggf. auch nur alle 200 Meter genügen.

 
     
 

 
 

Eine Reduzierung des Schilderwaldes lässt sich durch die Anordnung des Zeichens "Mitte" erzielen. Die Beschilderung ist aber auch in diesem Fall noch übertrieben.

 
     
 

Das Prinzip der "Verbotsstrecke"
Die StVO enthält in der lfd. Nr. 61 zum Gültigkeitsbereich von beschilderten Haltverboten den Begriff der "Verbotsstrecke". Hierdurch wird selbst für StVO-Verhältnisse eindeutig festgelegt, dass es sich um eine Haltverbotsstrecke handelt, welche naturgemäß vom beschilderten Anfang bis zum beschilderten Ende verläuft. Durch die Anordnung von wiederholenden Schildern in regelmäßigen Abständen, wird die bestehende Verbotsstrecke eindeutig gekennzeichnet, z.B. für wendende Fahrzeuge.

 
     
 

 
 

Beispiel für die verkehrsrechtlich vollkommen ausreichende Beschilderung mit einer Wiederholung alle 50m (Prinzipskizze, nicht maßstäblich).

 
     
     
 

Fachgerechte Aufstellung - Gehwegbreiten und Standsicherheit
Zum Abschluss dieses Beitrages sollen Hinweise zur fachgerechten Montage temporärer Haltverbotsschilder gegeben werden. In der Praxis werden die meisten dieser Schilder nicht standsicher aufgestellt. Die Verkehrszeichen sind oft zu niedrig montiert und blockieren Geh- und Radwege. Dabei spielt die behördlich geforderte Ausrichtung schräg oder parallel zur Fahrbahn eine entscheidende Rolle, denn wie oben beschrieben müssen konventionelle Fußplatten zusammen mit dem Schild eingedreht werden.

 
     
 

Aufstellung unmittelbar am rechten Fahrbahnrand
Viele Behörden fordern die Aufstellung der Haltverbotszeichen unmittelbar am rechten Fahrbahnrand, weil sie sonst angeblich nicht "abstrafen" könnten. Zwar sollen Verkehrszeichen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufgestellt werden, allerdings ergeben sich weitere Anforderungen, die dem entgegenstehen.

 
     
 

Seitenabstand zur Fahrbahn
Verkehrszeichen müssen so aufgestellt werden, dass deren Außenkante im Regelfall 50cm, mindestens jedoch 30cm von der Fahrbahnaußenkante (Lichtraumprofil) entfernt ist. Wird dieses Maß nicht eingehalten, kann dies Schadenersatzansprüche auslösen, wenn durch die Schilder Fahrzeuge beschädigt werden. Bei einem Haltverbotsschild der Größe 2 würde sich der Schilderpfosten bzw. das Schaftrohr etwa 60 - 80cm von der Bordsteinkante entfernt auf dem Gehweg befinden, wobei die Fußplatten noch nicht berücksichtigt sind. In der Folge stünde das Schild dann mitten auf dem Gehweg:

 
     
 

Falsch: Aufstellung unmittelbar an der Fahrbahn

Falsch: Aufstellung mitten auf dem Gehweg

Richtig: Aufstellung am rechten Gehwegrand

 
     
 

Insbesondere bei vergleichsweise schmalen Gehwegen sind Haltverbotsschilder stets am rechten Gehwegrand aufzustellen. Hierdurch wird der Seitenabstand zur Fahrbahn gewahrt und der Gehweg ist weiterhin passierbar, insbesondere für Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen (Mindestbreite im Bereich von Verkehrszeichen gemäß RSA 21 = 1m). Die notwendige Sichtbarkeit ist in diesem Zusammenhang natürlich auch gegeben, so dass keine Einschränkungen bezüglich der Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten bestehen. Auf besonders breiten Gehwegen genügt dagegen die Aufstellung am rechten Fahrbahnrand unter Einhaltung des Seitenabstandes zur Fahrbahn.

 
     
 

Aufstellhöhe über Gehwegen und Radwegen / Standsicherheit
Auch für temporäre Verkehrszeichen gelten die einschlägigen Anforderungen zur Aufstellhöhe. Demnach sind temporäre Haltverbotsschilder so aufzustellen, dass sich deren Unterkante 2,20m über Gehwegen und Radwegen befindet. Hierbei zählt natürlich das unterste Verkehrszeichen, also auch die Zusatzzeichen einer VZ-Kombination. Entsprechend lang müssen die verwendeten Schaftrohre sein und in der Folge sind natürlich ausreichend dimensionierte Aufstellvorrichtungen einzusetzen.

 
 

 
 

 

Abbildung

1

2

3

4

5

6

7

8

 

 

 

VZ-Größe

Gr.2

Gr.2

Gr.2

Gr.2

Gr.1

Gr.1

Gr.1

Gr.1

 

 

 

Windlast

0,25kN/m²

0,42kN/m²

0,25kN/m²

0,42kN/m²

0,25kN/m²

0,42kN/m²

0,25kN/m²

0,42kN/m²

 

 

 

Klasse

K3

K5

K4

K7

K2

K3

K2

K4

 

 

 

Schaftrohr

3,20m

3,20m

3,60m

3,60m

2,90

2,90

3,40

3,40

 

 

 
     
 

Alle abgebildeten Haltverbote wurden mit einer Aufstellhöhe von 2,20m (Unterkante Zusatzzeichen) bemessen. Die Schilder 1, 5, 6 und 7 können noch allein mit Fußplatten aufgestellt werden (bis Klasse K3), bei den Schildern 2, 3, 4 und 8 sind dagegen Fußplattenträger (ab Klasse K4) erforderlich. Welche Windlast angenommen wird, ist von der Örtlichkeit abhängig. Die Unterscheidung nach innerorts (0,25kN/m2) und außerorts (0,42kN/m²) ist dabei nicht immer sinnvoll, da auch innerorts ungeschützte Aufstellorte vorhanden sind. Mit einer Bemessung auf 0,42 kN/m² ist man daher auf der sicheren Seite, auch wenn der Aufwand natürlich größer ist. Ob Verkehrszeichen der Größe 1 ausreichend sind, bestimmt die zuständige Verkehrsbehörde. Den Regelfall bildet die Größe 2.

 
     
 

Standsicherheitsrechner des IVSt
Die Fachabteilung Verkehrssicherung des IVSt stellt auf ihrer Website einen kostenlosen Standsicherheitsrechner zur Verfügung, mit welchem sich die notwendigen Aufstellvorrichtungen für temporäre Verkehrszeichen sehr komfortabel ermitteln lassen:

 
     
 
 

IVSt Standsicherheitsrechner

 
 
     
 

Das Standsicherheitstool ist sowohl für das mit der Aufstellung befasste Personal bestimmt, aber z.B. auch Behörden bei der Wahrnehmung von entsprechenden Kontrollen sehr nützlich (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers). Natürlich ersetzt der Standsicherheitsrechner des IVSt keinen ingenieurtechnisch geführten und dokumentierten Standsicherheitsnachweis, dennoch handelt es sich um ein unverzichtbares Hilfsmittel für den Praxiseinsatz:

 
     
 

 
 

Auf der kostenlosen Website (browserbasiert, kein Download usw. erforderlich) werden zunächst die Windlast und die Aufstellhöhe angegeben. Danach erfolgt die Wahl der Schildergröße und anschließend die Eingabe der einzelnen Verkehrszeichen durch Auswahl vordefinierter geometrischer Formen. Im konkreten Fall setzt sich die VZ-Kombination aus einer Ronde und zwei Zusatzzeichen zusammen, weshalb bei einer Windlast von 0,25kN/m² und einer Aufstellhöhe von 1,50m drei K1-Fußplatten erforderlich sind. Der Standsicherheitsrechner weist zudem auf der linken Seite die Oberkante der Konstruktion und damit die ungefähre Länge des benötigten Schaftrohres aus, in diesem Fall 2,76m (Klemmschellen werden nicht mit berechnet).

 
     
 

 
 

Im konkreten Beispiel wurde allerdings ein 3m-Schaftrohr (Branchenstandard) eingesetzt, wodurch sich rechnerisch eine Aufstellhöhe von ca. 1,70m ergibt. Da der Standsicherheitsrechner des IVSt hier bislang keine individuelle Eingabe zulässt, ist die Konstruktion hilfsweise mit einer Aufstellhöhe von 2,00m zu bemessen, wodurch sich bereits die Standsicherheitsklasse K4 ergibt. Hierzu ist zu sagen, dass die weiter oben gezeigte Rechnung mit 1,50m Aufstellhöhe mit 355,3 Nm (noch Klasse K3)  bereits an der nächsten Stufe zur Klasse K4 kratzt.

 
     
 

Da Verkehrszeichen gemäß RSA 21 über Gehwegen aber ohnehin mit einer Aufstellhöhe von mindestens 2,20m montiert werden müssen, ergibt sich bei dieser Rechnung ebenfalls die Klasse K4, welcher üblicherweise mit einem Fußplattenträger (lange Bauform mit zwei K1-Fußplatten) realisiert wird. Würde man an dieser Stelle mit einer Windlast von 0,42KN/m² rechnen, ergäbe sich die Standsicherheitsklasse K7 (z.B. Fußplattenträger lange Bauform mit zwei Fußplatten). Allerdings ist hierzu zu sagen, dass gewöhnliche Schaftrohre bei dieser Kombination aus Windlast und Aufstellhöhe bereits versagen können, indem sie abknicken bevor das Schild insgesamt umfällt.

 
     
   
 

Wird nur ein Zusatzzeichen verwendet, so ergibt sich bei einer Aufstellhöhe von 2,20m und einer Windlast von 0,25kN/m² die Standsicherheitsklasse K3. Nimmt man eine Windlast von 0,42kN/m² an, so ergibt sich die Standsicherheitsklasse K5, weshalb ein entsprechender Fußplattenträger eingesetzt werden muss.

 
 

 

 
 

Fußplattenträger sind oft erforderlich
Für eine wirklich standsichere Aufstellung von temporären Verkehrszeichen sind eigentlich in den meisten Fällen Fußplattenträger erforderlich, zumindest wenn man die definierten Aufstellhöhen sowie die jeweiligen Windlasten berücksichtigt. Dadurch erübrigt sich auch die von einigen Behörden geforderte Schrägstellung oder Längsausrichtung von temporären Haltverboten, weil dann die langen Fußplattenträger zusammen mit dem Schild eingedreht werden müssten, wodurch insbesondere Gehwege vollständig blockiert wären.

In der Praxis werden die festgelegten Aufstellhöhen temporärer Verkehrszeichen natürlich oft deutlich unterschritten, wobei die Schilder auch dann noch nicht hinreichend standsicher sind.  Oft sind sie nur unzureichend ballastiert und stecken zudem nur in K1-Fußplatten, welche teilweise abgebrochen sind und nicht mehr das ursprüngliche Gewicht aufweisen.

 
     
 

Wegdrehen nur zusammen mit der Aufstellvorrichtung
Werden temporäre Verkehrszeichen zwecks Deaktivierung weggedreht, so muss das Schild - genau wie bei der Schrägstellung oder Längsausrichtung - immer zusammen mit den Fußplatten gedreht werden, damit die Standsicherheit erhalten bleibt. Entscheidend ist nicht das eingesetzte Gewicht, sondern die Ausrichtung der Fußplatten mit der langen Seite parallel zur einwirkenden Windlast. Das Schaftrohr darf nicht aus den Fußplatten gezogen und um 90° gedreht wieder eingesetzt werden, da sich das Standmoment sonst halbiert:

 
     
 

 
 

Während das Schild auf der anderen Straßenseite der Standsicherheitsklasse K3 entspricht (lange Seite der Fußplatten parallel zur Windlast), erreicht das weggedrehte Schild im Bildvordergrund nur die Klasse K1 bzw. 1,5, obwohl ebenfalls drei Fußplatten eingesetzt wurden (kurze Seite parallel zur Windlast). Bei langen Fußplattenträgern funktioniert das Wegdrehen auf Grund der dadurch resultierenden Hindernisbereitung auf Geh- oder Radwegen natürlich nicht, so dass hier andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, z.B. Abdecken oder Demontage.

 
     
 

 
 

Auch hier wurden die Haltverbotsschilder in typischer Weise falsch weggedreht, indem sie aus den Fußplatten herausgezogen und um 90° gedreht wieder eingesetzt wurden. Wenn eine Windböe von rechts auf das Schild trifft, so wirkt nur die kurze Seite der Fußplatten dem Kippmoment (langer Hebel des Schaftrohres) entgegen und das Schild fällt auf die Fahrbahn oder auf ein geparktes Fahrzeug.

 
 

 

 
 

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Stand: 11/2024

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