Aufstellhöhe und Seitenabstand

Grünstreifen

Gehweg

Gehweg

Gehweg

Radweg

Radweg

 

Wie bei allen Verkehrszeichen gelten auch für Haltverbote Anforderungen aus VwV-StVO und RSA hinsichtlich der Aufstellhöhen. In der Regel sind das 2,00m, vor allem über Gehwegen. Auf Radwegen sollten Verkehrszeichen zwar nicht unbedingt aufgestellt werden, doch ist dies unvermeidbar und sind die Mindestbreiten eingehalten, beträgt die Aufstellhöhe 2,20m über der Verkehrsfläche. Eine Ausnahme existiert für Grünstreifen, Baumscheiben, Trenninseln usw. - dort kann die Aufstellhöhe auf 1,50m reduziert werden.

 

Natürlich ist es zweckdienlich, die Aufstellhöhe an die Örtlichkeit anzupassen, wenn dies Sinn macht (zu kurze Schaftrohre bzw. unzureichende Aufstellvorrichtungen zählen nicht dazu). So ist es sicherlich fragwürdig, wenn das (korrekt) mit 2,00m über dem Gehweg aufgestellte Haltverbot im Straßenbeleitgrün verschwindet, da dieses (z.B. Straßenbäume) ebenfalls auf 2,00m Unterkante gestutzt ist. Das darf aber nicht dazu führen, dass sich Fußgänger und Radfahrer an zu niedrigen Schildern die Köpfe stoßen (wobei es in der Praxis eher die Kniescheiben sind, wie die Bildergalerie zeigt).

Die Aufstellhöhe hat aber noch einen anderen Aspekt: Die Sichtbarkeit. Zwar gibt es zahllose Urteile, die den parkenden Verkehrsteilnehmer auf die "Suche" nach möglichen Haltverboten schicken (jedoch auch gegenteilige Urteile), allerdings muss man insbesondere zu Zeichen 283 sagen, dass der Verkehrsverstoß bereits mit dem Halten (dem Anhalten) gegeben ist, wodurch sich eigentlich auch die erwähnte Schildersuche erübrigt. Zeichen 283 wendet sich genau genommen an den fließenden Verkehr und demzufolge ergeben sich auch keine Abweichungen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Und dieser ist eben nur dann gewahrt, wenn das jeweilige Verkehrszeichen nicht von parkenden Fahrzeugen verdeckt wird. Hier muss man sicherlich keine Kleintransporter oder LKW in die Überlegungen einbeziehen, aber wenn bereits ein normaler PKW das Schild verdeckt, ist wohl doch etwas falsch gelaufen. Daher sind in jedem Fall möglichst 2,00m Aufstellhöhe anzustreben - auch auf Grünstreifen usw.

 

Seitenabstand und Mindestbreiten

 

 

 

 

Falsch: Die Mindestbreite des Gehweges ist zwar gewahrt, aber das Schild steht zu dicht an der Fahrbahn. Der Sicherheits- bzw. Seitenabstand zum Lichtraum der Fahrbahn beträgt in der Regel 50cm, als absolute Untergrenze 30cm.

Falsch: Der Sicherheits- bzw. Seitenabstand zur Fahrbahn ist zwar gewahrt, das Schild steht jedoch blockierend auf dem Gehweg. Wo sich ein Fußgänger noch vorbeimogeln kann, ist für Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren kein Durchkommen.

Richtig: Bei dieser Aufstellung sind sowohl Sicherheits- bzw. Seitenabstand zum Lichtraum der Fahrbahn, als auch die Mindestbreite des Gehweges gewahrt. Zu diesem Zweck ist auch Verlagerung des Fußgängerverkehrs in Richtung Fahrbahn vertretbar.

 

Die rechts gezeigte Aufstellung sollte als Standard angestrebt werden - natürlich nur dort, wo das Verkehrszeichen weiterhin sichtbar ist. Diese Montage sollte auch der Schrägaufstellung (im spitzen Winkel) vorgezogen werden, wie die nachfolgenden Erläuterungen zeigen.

 

Ausrichtung des Verkehrszeichens

Die VwV-StVO legt zu Zeichen 283 und 286 fest, dass Haltverbotsschilder mit Pfeilen (Anfang, Mitte, Ende) im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen sind. Dies soll gewährleisten, dass der Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Zeichen besser versteht, indem der Pfeil in die Richtung zeigt, in die das Haltverbot gilt. Die Formulierung macht deutlich, dass das System mit den weißen Pfeilen offenbar für Verständnisprobleme sorgt - obwohl die Regelung in der StVO eigentlich eindeutig ist: Zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, kennzeichnet dies den Beginn, zeigt er von ihr weg, kennzeichnet dies das Ende. Auf eine spitzwinkelige Ausrichtung kommt es daher gar nicht an.

Will man die Vorgaben der VwV-StVO auch bei mobilen Haltverboten dennoch umsetzen, ergeben sich einige Probleme - vor allem durch die Aufstellvorrichtung. Was bei ortsfesten Haltverboten problemlos funktioniert (Schilder im spitzen Winkel ausrichten), sorgt bei mobilen Haltverboten dafür, dass die Fußplatten zwangsläufig schräg gestellt werden müssen - bedingt durch die quadratischen Schaftrohre. Rundrohre könnten hier helfen, sind aber (falsch eingesetzt) nicht unbedingt praxistauglich. Bei Rundrohren kann sich das Schild verdrehen, was nicht nur Auswirkungen auf die Sichtbarkeit hat, sondern auch die Standsicherheit gefährden kann. Letztendlich wenden jedoch überwiegend quadratische Schaftrohre eingesetzt und es kommt zu den nachfolgenden Fehlern:

 

 

 

 

Falsch: Die Schrägaufstellung sorgt dafür, dass das Schild in Fahrtrichtung sichtbar ist und gleichzeitig auch in die vermeintliche Richtung des Haltverbots zeigt. Die Fußplatten müssen hierfür jedoch eingedreht werden, wodurch der Gehweg unnötig blockiert wird.

Falsch: Die Aufstellung parallel zur Fahrbahnlängsachse verdeutlich zwar die vermeintliche Richtung des Haltverbots am besten, wird aber in Fahrtrichtung nicht dem Sichtbarkeitsgrundsatz gerecht. Bei standsicherer Aufstellung blockieren die Fußplatten den Gehweg.

Falsch:  Bei dieser Aufstellung ist zwar die Mindestbreite des Gehweges gewahrt, dafür ist das Schild nicht standsicher (wenn der Wind von der Seite kommt), da das Standmoment durch Drehen der Fußplatten halbiert wurde. Zudem bleiben die bereits erwähnten Nachteile im Bezug auf den Sichtbarkeitsgrundsatz bestehen.

 

Da die StVO auch bei rechtwinkeliger Aufstellung der Haltverbote greift (Pfeil zur Fahrbahn bzw. von dieser Weg), und die Nachteile einer Schrägaufstellung überwiegen, sollte in diesem Fall von den Anforderungen der VwV-StVO abgewichen werden. Besteht die Behörde dennoch auf diese Ausführung, sind Rundrohre einzusetzen, die verdrehsicher in den Fußplatten stecken. Zudem müssen die Klemmschellen sicher halten, ggf, sind die Schilder mit den Pfosten zu verschrauben.

 

Aufstellung auf der Fahrbahn

Die Aufstellung von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn ist die absolute Ausnahme und kommt bei Haltverboten insbesondere nur dann in Betracht, wenn sonst die Restbreiten von Gehwegen unterschritten werden. Vor einer Aufstellung auf der Fahrbahn sind ggf. andere Standorte zu prüfen (natürlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit). Ferner ist auch die Festbeschilderung (Rohrpfosten eingraben) eine mögliche Option, vor allem bei Langzeit-Baustellen. Die Eigenschaft "mobil" geht dadurch aber verloren, was verkehrsrechtliche Konsequenzen haben kann (z.B. keine automatische Aufhebung von Parkflächenmarkierungen oder Zeichen 314 usw.).

Wichtig für die Aufstellung auf der Fahrbahn ist zudem die Maßgabe, dass nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander zum Einsatz kommen dürfen. Folglich muss zum Erreichen der Standsicherheitsklasse K3 ein Fußplattenständer eingesetzt werden.

 

 

 

 

Falsch: Können die Mindestbreiten auf Geh- und Radwegen nicht eingehalten werden (weil bereits die baulichen Normmaße dieser Verkehrsfläche nicht eingehalten sind), müssen die Verkehrszeichen ggf. auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Dann sie jedoch zusätzlich, in der Regel durch Leitbaken, zu sichern. Auf Fahrbahnen dürfen nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander eingesetzt werden.

Falsch: Die Leitbaken dürfen in diesem Fall jedoch nicht in der Aufstellvorrichtung des Verkehrszeichen stecken. Nicht nur weil damit ggf. die Standsicherheit der Konstruktion gefährdet wird, sondern weil das Schild weiterhin in des Lichtraum des Fahrstreifens ragt. Auf Fahrbahnen dürfen nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander eingesetzt werden. Die Montage der Leitbake entspricht nicht den Anforderungen der TL-Leitbaken.

Richtig: Die Leitbake kennzeichnet nicht nur den Standort des Verkehrszeichen, sondern rückt den Verkehr auf der Fahrbahn von diesem ab. Hier geht es u.a. auch um die Außenspiegel von LKW und ähnlichen Fahrzeugen. Obwohl in solchen Fällen die passive Sicherheit ohnehin fragwürdig ist (Verkehrszeichen), ist nur bei separater Aufstellung der Leitbake eine TL-konforme Kombination gewahrt.