Allgemeines |
Warnleuchten gehören zu
einer Arbeitsstelle, wie das obligatorische
Schaufelmännchen (Zeichen 123). Für jeden Anwendungsfall
existiert eine
passende Ausführung, deren Einsatzkriterien maßgeblich durch die
RSA definiert werden. Das sind z.B. Warnleuchten, die
für Leitbaken und Absperrschranken vorgesehen sind,
Leuchten die auf Leitkegeln montiert werden, und
Leuchten mit Großoptik (300mm), die als stationäre
Vorwarnleuchte oder an fahrbaren Absperrtafeln zum
Einsatz kommen. Die einzelnen Leuchten unterscheiden
sich u.a. im Durchmesser (180mm oder 300mm), der
Betriebsweise (Dauerlicht, Aufbaulicht, Blitzlicht oder
Blinklicht) sowie in der Lichtstärke und dem
Abstrahlwinkel. Maßgeblich für die
Produktauswahl ist aber nicht allein das
Anwendungsgebiet nach RSA, sondern auch die Anforderungen an die
Qualität. Hier gelten neben lichttechnischen Kriterien
auch die Festlegungen zur passiven Sicherheit. |
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Produktauswahl
Der Warnleuchtenmarkt bietet eine fast
unüberschaubare Produktvielfalt, angefangen von
Fernost-Kopien deutscher Markenprodukte, über reine
Fernost-Produkte im deutschen Vertrieb, Leuchten aus
deutscher Fertigung die keiner Norm entsprechen,
Leuchten nach EN 12352, Leuchten nach TL-Warnleuchten 90
und Leuchten, die zusätzlich dazu crashsicher sind bzw.
nach TL-Leitbaken 97 geprüft wurden. Dazwischen dann
jeweils noch verschiedene Zwischenlösungen, z.B.
Leuchten, die einst eine BASt-Zulassung als
Glühlampenausführung erhalten haben und einfach durch
ein LED-Modul ergänzt wurden, ohne eine neue lichttechnische
Prüfung durchzuführen. Mogelpackung trifft es ganz gut.
Und letztendlich gibt es Leuchten, die zwar eine
lichttechnische Prüfung erfahren haben, aber nicht über
eine Freigabe für Leitbaken verfügen und somit an diesen
eigentlich nicht montiert werden dürfen. |
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Diese Seite soll dabei
helfen, die jeweiligen Leuchtentypen unterscheiden zu
können und die Produktauswahl in Einklang mit den
geltenden Vorschriften zu treffen. Hierzu werden die
jeweiligen Leuchten in gesonderten Rubriken besprochen.
Jede Rubrik enthält zudem eine Produktübersicht in
Anlehnung an die Freigabeliste der BASt. Die
"amtliche" Variante dieser Liste ist bei der Bundesanstalt für
Straßenwesen erhältlich. Leuchten die in der
Zusammenstellung nicht enthalten sind, verfügen entweder
nicht über eine BASt-Zulassung oder werden nicht mehr
hergestellt. |
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Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten
(TL-Warnleuchten 90)
Warnleuchte ist nicht gleich Warnleuchte. Wie bereits
beschrieben gibt es die einzelnen Leuchtentypen in verschiedenen Ausführungen. Generell lassen
sich Warnleuchten in Leuchten mit und ohne TL-Zulassung
unterscheiden. Produkte mit TL-Zulassung sind durch die BASt lichttechnisch geprüft und entsprechen den
hierfür geltenden Vorgaben. Leuchten ohne eine solche
Zulassung sind nicht automatisch schlecht,
allerdings gibt es auch keinen eindeutigen Nachweis über die
optischen Eigenschaften. Während z.B. ein deutsches
Markenprodukt auch ohne TL-Zulassung ein gutes Licht
nebst einem bruchsicheren Gehäuse bietet, kann die
optisch identische Fernost-Kopie deutlich schlechtere
Lichtwerte liefern. Dafür gibt es z.B. mangelhafte
Schalterchen gratis, verpackt in einem brüchigem
Leuchtengehäuse und zu einem Preis, der sich fast auf
dem Niveau von TL-Leuchten bewegt.
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Übersicht Warnleuchten (Tabelle nach
TL-Warnleuchten 90) |
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Typ |
Strahlerart |
Einsatzart |
Signalbild |
Leuchtmittel |
Optik |
Anwendung |
WL1 |
einseitiger Richtstrahler |
Nachts |
Dauerlicht |
Glühlampe oder LED |
180mm |
Längs- und Querabsperrung |
WL2 |
zweiseitiger Richtstrahler |
Nachts |
Dauerlicht |
Glühlampe oder LED |
180mm |
Längs- und Querabsperrung |
WL3 |
einseitiger Richtstrahler |
Tag 100%,
Nacht gedimmt |
Aufbaulicht |
Halogenglühlampe
oder Hochleistungs-LED |
180mm |
Verengung und Überleitung |
WL4 |
einseitiger Richtstrahler |
Tag und Nacht |
Blitzlicht |
Elektronenblitzröhre
oder Hochleistungs-LED |
180mm |
Leitkegelblitzleuchte |
WL5 |
einseitiger Richtstrahler |
Tag 100%,
Nacht gedimmt |
Blitzlicht |
Elektronenblitzröhre
oder Hochleistungs-LED |
300mm |
fahrbare Absperrtafel
in Kombination mit kleinem Blinkpfeil |
WL6 |
einseitiger Richtstrahler |
Tag 100%,
Nacht gedimmt |
Blinklicht |
Halogenglühlampe
oder Hochleistungs-LED |
180mm |
Leuchtpfeil-Leuchten und kleiner Blinkpfeil
2-fach Vorwarnanlage (auch an Fahrzeugen) innerorts
Vorwarnleuchte innerorts |
WL7 |
einseitiger Richtstrahler |
Tag 100%,
Nacht gedimmt |
Blinklicht |
Halogenglühlampe
oder Hochleistungs-LED |
300mm |
fahrbare Absperrtafel (Z 615)
2-fach Vorwarnanlage (auch an Fahrzeugen)
Vorwarnleuchte vor Überleitungen |
WL8 |
Rundstrahler |
Nachts |
Dauerlicht |
Glühlampe oder LED |
- |
Längs- und Querabsperrung |
WL9 |
gerichtetes Licht |
Nachts |
Dauerlicht |
Glühlampe |
- |
Bauzaun innerorts
Leuchte nicht mehr zeitgemäß |
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Verbindlichkeit der TL-Vorgaben
Die Technischen Lieferbedingungen sind in
erster Linie für die Industrie bestimmt. Die Hersteller
garantieren dem Käufer, dass die jeweiligen Produkte den
TL-Kriterien entsprechen, und müssen dies anhand von
BASt-Prüfzeugnissen auch nachweisen.
Der Einsatz von TL-Material
auf der Straße, z.B. durch Bauunternehmen oder
Verkehrssicherungsfirmen, wird in der Regel vertraglich
vereinbart bzw. vom Auftraggeber gefordert. Das kann
durch die Benennung der einzelnen TL im
Leistungsverzeichnis erfolgen oder indem die ZTV-SA 97
als Vertragsbestandteil aufgenommen werden. Insbesondere
auf Bundesfernstraßen ist dies durch entsprechende
Rundschreiben generell der Fall, daher ist dort
ausschließlich TL-Material einzusetzen.
Die Praxis sieht natürlich
anders aus. In der Regel handelt es sich dann zunächst
um reine Vertragsverletzungen, die dem Auftraggeber aber
erst einmal auffallen müssen. Geht es nur um die
lichttechnischen Eigenschaften der Warnleuchten, bleibt
es üblicherweise bei vertragsrechtlichen Problemen.
Anders sieht es im sicherheitsrelevanten Bereich aus,
z.B. wenn Warnleuchten auf Leitbaken montiert werden,
ohne das hierfür eine Freigabe existiert. Kommt es zum
Unfall, können aus der "harmlosen" Missachtung der
Vertragsbedingungen wesentlich größere Probleme
entstehen. Denn die Technischen Lieferbedingungen
stellen bisweilen auch den Stand der Technik dar und
sind genau genommen auch dann anzuwenden, wenn sie nicht
vertraglich vereinbart sind. Dies ergibt sich u.a. aus
der VwV-StVO, welche Verweise auf weiterführende
Regelwerke und den Stand der Technik enthält. |
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EN 12352
Immer wieder tauchen Fragen hinsichtlich der
Verbindlichkeit der EN-Vorgaben für Warnleuchten auf,
vor allem, ob eine alleinige Zulassung nach EN 12352
ausreichend ist. Diese Frage muß man ganz klar mit NEIN
beantworten. Die EN 12352 definiert im Vergleich zu den
TL-Warnleuchten nicht die Betriebsweise der Leuchten
bzw. die zeitliche Darbietung des Signallichtes. Eine
Leuchte die nach EN-Norm z.B. der Kategorie L9H zugeordnet
ist, kann daher sowohl Blink- als auch Blitzlicht
zeigen. Die Bezeichnung L9H steht maßgeblich für die
Leuchtfläche und die Lichtstärke, wobei der zweite
Buchstabe die Lichtstärke repräsentiert (H=High,
M=Medium, L=Low). So entspricht z.B. eine
blinkende 300mm Leuchte (WL7) am Tag der Klasse L9H und
bei Nacht der Klasse L9M. Eine blitzende 300mm Leuchte
erzielt auf Grund des kurzen Blitzimpulses am Tag nur
die Klasse L9M und bei Nacht die Klasse L9L.
Letztendlich tragen beide Leuchten die Bezeichnung L9M,
doch eine Unterscheidung bezüglich der Anwendungsgebiete
nach RSA (Blinklicht oder Blitzlicht) lässt sich anhand
der EN-Klassifizierung nicht treffen. Hierzu bedarf es
stets einer Typisierung nach TL-Warnleuchten 90, weshalb
diese als nationale Regelung weiter Bestand haben. |
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Kontrolle und Wartung
Ein im Bezug auf Warnleuchten doch recht unsägliches
Kapitel ist das Thema Kontrolle und Wartung. Beim
Anblick so mancher Baustelle stellt sich dann die Frage,
ob Warnleuchten tatsächlich erforderlich sind - denn
üblicherweise sind die Leuchten dunkel. Das wiederum hat
verschiedene Gründe. Nicht selten verlässt sich z.B. das
Bauunternehmen auf die beauftragte
Verkehrssicherungsfirma.
Da die
Verkehrssicherungspflicht dem Verantwortlichen gemäß VAO
obliegt, ist das Bauunternehmen aber in aller Regel für
Kontrolle und Wartung verantwortlich. Entsprechend muss
das Bauunternehmen die Batterien der Warnleuchten selbst
wechseln oder vom Verkehrssicherer per Auftrag wechseln
lassen. Kommt diesbezüglich ein Vertrag zustande, so ist
das Bauunternehmen im Sinne der VAO trotzdem weiterhin
für den ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrssicherung
verantwortlich. Ansprechpartner bleibt damit in der
Regel der Verantwortliche des Bauunternehmens, auch
dann, wenn der Verkehrssicherer seine Kontrollen eher
großzügig durchführt.
In der Regel kommt es aber
gar nicht bis zu dieser Betrachtung, weil nicht
funktionierende Warnleuchten vor allem den Behörden erst
einmal auffallen müssen. So haben viele Auftraggeber
nicht einmal den Anspruch, die von ihnen vergüteten
Leistungen abzufordern. Vorwarnleuchten die während der
Erststellung der Verkehrszeichenpläne für unverzichtbar
galten, blinken über mehrere Wochen nicht, rote
Warnleuchten an Absperrschranken werden teilweise
vergessen einzuschalten und werden vom Verkehrssicherer
nach 10 Monaten Bauzeit auch so wieder beräumt. Auch die
Polizei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit solche Baustellen
durchfährt, sieht nur in seltenen Fällen
Handlungsbedarf.
Hier gilt es wirklich
einiges zu Verbessern und insbesondere die zuständigen
Auftraggeber und Behörden sind gehalten, die
ausgeschriebenen bzw. angeordneten Maßnahmen regelmäßig
zu überprüfen. Würde der Verkehrssicherer die
Warnleuchten schon im Plan nicht berücksichtigen, würde
dieser Fehler natürlich sofort auffallen. Spätestens bei
der Abnahme der Verkehrsführung würde man das Fehlen der
Leuchten rügen und Nachbesserung fordern. Ob die
nachträglich angebrachten Leuchten dann tatsächlich
funktionieren, wird von Behördenseite aber nur selten
kontrolliert. Und einige besonders sparsame Unternehmer
haben bereits gelernt, dass sie sich in dieser Hinsicht
auch voll auf die Behörden verlassen können. |
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