Bauzäune und Demogitter

 
 

Diese Seite behandelt Bauzäune aus Drahtgitter - daher den klassischen Mobilzaun. In der Praxis werden vornehmlich Bauzäune mit 3,50m Länge und etwa 2m Höhe eingesetzt. Eine weitere Standardausführung bilden Bauzäune mit halber Höhe, daher etwa 1,00m bis 1,20m, bei ebenfalls 3,50m Länge. Neben diesen Ausführungen werden zahlreiche andere Varianten angeboten, die sich nicht nur in der Länge, sondern auch in der Höhe unterscheiden. Ergänzend dazu existiert umfangreiches Zubehör, welches von der Aushebesperre, über Torelemente bis zu Stacheldrahthaltern reicht. Der Anwender kann zudem aus verschiedenen Füllungen des Rohrrahmens wählen - vom unterschiedlichen Drahtgitteraufbau, über Maschendraht bzw. Netze bis zum Trapezblech.

 
     
 

Entsprechend sind Bauzäune für nahezu jeden Anwendungsfall geeignet. Sie bieten einen wirksamen Zutrittsschutz für Baustellen aller Art (z.B. im Hochbau) und sorgen bei Aufgrabungen bzw. Baugruben für den erforderlichen Schutz vor Absturz (standsichere Aufstellung vorausgesetzt). Die jeweiligen Anforderungen zur Aufstellung von Bauzäunen ergeben sich in der Regel aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (z.B. vor Baugruben), versicherungsrechtlicher Vorgaben (Einzäunung des Baugrundstücks usw.), sowie aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Doch jetzt kommt das Aber:

 
     
 

Bauzäune sind keine Absperrgeräte
Egal welche Vorgaben oder Überlegungen die Aufstellung von Bauzäunen erfordern - es gilt stets der Grundsatz, dass Bauzäune im Sinne der StVO Hindernisse darstellen, die je nach Örtlichkeit mit Absperrschranken, Leitbaken und Warnleuchten gekennzeichnet bzw. gesichert werden müssen. Mit Bauzäunen allein schafft man lediglich eine konstruktive Trennung, bzw. eine Umzäunung, aber keine Absperrung im verkehrsrechtlichen Sinne. Aus diesem Grund sind Bauzäune auch nicht anordnungsfähig.

 
     
 

Von daher kann ein Bauzaun zwar einen Baustellenbereich räumlich vom öffentlichen Verkehrsraum trennen, aber eben nur im Sinne einer Barriere, nicht im Sinne einer Absperrung. Folglich ist es ein Fehler, bei der Baustelleneinrichtung nur Bauzäune zu planen bzw. vorzuhalten, denn überall dort, wo der öffentliche Verkehrsraum betroffen ist, sind stets zusätzliche Absperrgeräte nach StVO erforderlich. Der Sachverhalt lässt sich am besten an einem Beispiel aus der Praxis erläutern:

 
     
 

 
 

Die Arbeitsstelle beginnt mit der unsachgemäßen Aufstellung des Zeichen 1000-22. An dieser Stelle, spätestens jedoch am Baucontainer, müsste eine Absperrschranke mit drei gelben Warnleuchten angebracht sein. Da diese Einrichtung fehlt, ist der Gehweg nicht gesperrt, sondern lediglich blockiert. Eine Sondernutzungserlaubnis ändert an diesem Umstand übrigens nichts - eine korrekte Absicherung ist trotzdem erforderlich.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung ist der Gehweg lediglich mit einem Bauzaun blockiert. Je nachdem, welche Vorgaben den Einsatz des Bauzauns erfordern, sind diese im Bezug auf die reine Baustelleneinrichtung erfüllt, denn der Arbeitsbereich ist vom Verkehrsbereich abgetrennt. Im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der RSA, fehlt jedoch die Sperrung des Gehweges bzw. die Sicherung gegenüber dem Fußgängerverkehr. Folglich liegt eine unzulässige Hindernisbereitung nach §32 Abs. 1 StVO vor.

 
     
 

Bauzäune auf Gehwegen
Egal ob in Quer- oder Längsrichtung: Bauzäune müssen auf Gehwegen mindestens mit Absperrschranken gesichert werden. Diese müssen retroreflektierend ausgeführt sein und eine Bauhöhe von mindestens 10cm aufweisen. Sie werden in 1,00m Höhe (Oberkante) angebracht und sollen möglichst die gesamte Bauzaunlänge ausfüllen.
Leitbaken dürfen auf Gehwegen (daher auch in Fußgängerzonen) nicht eingesetzt werden.

Blindentastleisten (daher zusätzliche Absperrschranken in 0,15m Höhe) können entfallen, wenn sich deren Funktion bereits konstruktiv aus dem Bauzaun ergibt (unteres Querrohr in etwa 0,15m Höhe) - der Verzicht ist jedoch mit der zuständigen Behörde abzusprechen.

In der Regel sind im Bereich der Querabsperrung gelbe Warnleuchten (Dauerlicht) anzubringen, die einen Abstand von maximal 1m haben dürfen - danach richtet sich auch die Anzahl, mindestens jedoch zwei Stück. In Längsrichtung (im Verlauf der Längsabsperrung) beträgt der Abstand der Warnleuchten maximal 10m.

ungesicherter Bauzaun auf einem Gehweg

 
     
 

Bauzäune auf Radwegen
Was für Gehwege gilt, ist selbstverständlich auch bei gemeinsamen Geh- und Radwegen bzw. Radwegen anzuwenden. Auch dort sind Bauzäune Hindernisse, die mit Absperrschranken und Warnleuchten gekennzeichnet werden müssen.
Leitbaken dürfen auf Radwegen nicht eingesetzt werden.

Selbstverständlich müssen die Absperrschranken auch auf Radwegen retroreflektierend ausgeführt sein und eine Bauhöhe von mindestens 10cm aufweisen - nebst Anbringung in 1,00m Höhe (Oberkante). Bei Radwegen im Bereich der Fahrbahn (auf der Fahrbahn) beträgt die Mindesthöhe der Absperrschranken 25cm.

In der Regel sind im Bereich der Querabsperrung gelbe Warnleuchten (Dauerlicht) anzubringen, die einen Abstand von maximal 1m haben dürfen - danach richtet sich auch die Anzahl, mindestens jedoch zwei Stück. In Längsrichtung (im Verlauf der Längsabsperrung) beträgt der Abstand der Warnleuchten maximal 10m.

ungesicherter Bauzaun auf einem Radweg

 
 

 
 

Beispiel zur Sicherung von Bauzäunen auf Geh- und Radwegen

 
     
 

Bauzäune auf der Fahrbahn
Die Königsdisziplin der unzureichenden Bauzaunstellung ist im Bild nebenan zu sehen. Hier fehlt es nicht nur an der Sicherung im Bereich des Gehweges, sondern auch an einer Kennzeichnung im Bereich der Fahrbahn. Die Verkehrssicherungspflicht ist daher nur im Bezug auf die Abrissarbeiten erfüllt (Sicherheitsabstand zum Gebäude und Zutrittsschutz), dadurch wurde aber eine neue Gefährdung in Form des ungesicherten Bauzauns geschaffen.

Im Bereich des vorderen Bauzaunfeldes (quer) wäre zunächst eine Absperrschranke anzubringen. Diese bildet die Querabsperrung von Gehweg und Fahrbahn gleichermaßen - daher 25cm Bauhöhe. Ergänzend dazu sind mindestens vier gelbe Warnleuchten (Dauerlicht) anzubringen.

Als Längsabsicherung zur Fahrbahn sind Leitbaken einzusetzen, bei denen die erste und dann mindestens jede zweite mit einer gelben Warnleuchte (Dauerlicht) ausgestattet sein muss. Die Leitbaken sollten an jedem zweiten Bauzaunfeld bzw. an jedem zweiten Bauzaunfuß angebracht werden.

ungesicherter Bauzaun auf der Fahrbahn

 
 

 
 

Beispiel zur Sicherung von Bauzäunen auf der Fahrbahn - ergänzend empfiehlt sich eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung.

 
     
 

Bauzäune in Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichen
Bei der Planung und Realisierung von Quer- und Längsabsperrung sind auch Einmündungs- und Kreuzungsbereiche zu berücksichtigen. Wären im nebenstehendem Beispiel Leitbaken vorhanden (tatsächlich fehlen diese), wäre deren Verkehrzeichenbild für den Verkehr aus der Nebenstraße (Foto-Perspektive) nur unzureichend sichtbar.

In solchen Fällen ist stets eine zusätzliche Querabsperrung in Form von Absperrschranken erforderlich, welche eine Bauhöhe von mindestens 25cm haben müssen. Sie sind in der Regel über den gesamten Querschnitt der einmündenden Fahrbahn in 1m Höhe anzubringen (im konkreten Beispiel natürlich mit Ausnahme der Einfahrt).

Zusätzlich dazu sind gelbe Warnleuchten (Dauerlicht) anzubringen. Diese beziehen sich ebenfalls auf den Querschnitt der einmündenden Straße.

ungesicherter Bauzaun im Einmündungsbereich

 
 

 
 

Beispiel zur seitlichen Sicherung von Bauzäunen gegenüber einer Einmündung

 
     
 

Warnbänder ersetzen keine Absperrschranken
Oft werden Warnbänder in Bauzäune eingeflochten, z.B. um gewünschte Sperrungen zu verdeutlichen bzw. um Bedenken bezüglich der Sichtbarkeit gerecht zu werden.

Bei sorgsamer Anbringung wird damit zumindest bei Tageslicht eine gewisse Wirksamkeit erzielt - bei Dunkelheit sind derartige Lösungen aber unzureichend, da Warnbänder nicht retroreflektierend ausgeführt sind.

Der Baustellenalltag, Vandalismus, aber auch Witterungseinflüsse (Wind, Regen, UV-Strahlung) sorgen zudem dafür, dass die vermeintliche Kennzeichnung nur von kurzer Dauer ist. Entsprechend ist dann noch nicht einmal mehr die Tagessichtbarkeit gegeben, wodurch der Zaun am  Ende wieder ohne Kennzeichnung im öffentlichen Verkehrsraum steht.

Mit Warnband lassen sich die verkehrsrechtlichen Erfordernisse also nicht umsetzen, daher sind zur Kennzeichnung stets Absperrschranken erforderlich.

mit Warnband ergänzter Bauzaun = unzureichend

 
     
 

Reflexbänder für Bauzäune nur bedingt empfehlenswert
Relativ neu auf dem deutschen Markt sind Reflexbänder, die speziell für Bauzäune entwickelt wurden. Die aus Fernost stammenden Kunststoffbänder sind vernäht und mit Ösen versehen, so dass sie einfach durch die Bauzaungitter geflochten und am Ende mit Kabelbindern befestigt werden können.

Genau wie bei den oben erwähnten Warnbändern sind der Praxistauglichkeit konstruktive Grenzen gesetzt. Das Baustellenpersonal ist oftmals noch nicht einmal in der Lage, das Band fachgerecht durch das Bauzaungitter zu flechten. Im Ergebnis hängen die Bänder genau so zerknautscht am Zaun, wie dies schon bei konventionellen Warnbändern der Fall ist.

Hinzu kommen die rauen Baustellenbedingungen, welche dem Band auf Dauer den Rest geben. Entsprechend ist die Einsatztauglichkeit genau wie bei Warnbändern eher fraglich - folglich ist man auch in diesem Fall mit Absperrschranken besser beraten.

Reflexbänder fallen in die Kategorie "besser als nix"

 
     
 

Demogitter
Neben den klassischen Drahtgitter-Bauzäunen kommen in der Praxis vor allem sog. Demogitter zum Einsatz. Sie verfügen in der Regel bereits konstruktiv über Aufstellfüße wodurch der Einsatz schwerer Bauzaunfüße entfällt. Entsprechend sind diese Einrichtungen sehr beliebt. Zur verkehrsrechtlichen Absicherung von Arbeitsstellen sind sie jedoch ebenfalls nicht geeignet. Genau wie bei Bauzäunen gilt auch hier: Demogitter sind nicht anordnungsfähig. Es handelt sich um Hindernisse, die je nach Örtlichkeit mit Absperrschranken, Leitbaken und Warnleuchten gekennzeichnet werden müssen. Hierzu wieder ein Beispiel aus der Praxis:

 
     
 

 
 

Dieses Demogitter soll die Aufgrabung sichern - tatsächlich liegt jedoch eine unzulässige Hindernisbereitung nach §32 Abs. 1 StVO vor. Eine verkehrsrechtliche Absicherung der eigentlichen Gefahrenstelle fehlt. Die Verantwortlichen haben hier also gleich in zweierlei Hinsicht eine Glanzleistung vollbracht.

 
     
 

Kennzeichnung von Demogittern
Alles was bisher zu Bauzäunen geschrieben wurde, gilt selbstverständlich auch für Demogitter. Sie sind im Gehwegbereich mindestens durch Absperrschranken mit einer Bauhöhe von 10cm zu ergänzen, welche sich über die gesamte Länge des Gitters erstrecken sollen. Im Bereich der Fahrbahn beträgt die Mindesthöhe der Absperrschranken 25cm. Die Oberkante der Absperrschranken befindet sich in 1m Höhe.

 
 

 
 

Beispiel zur Sicherung von Demogittern auf Geh- und Radwegen

 
     
 

konstruktionsbedingte Nachteile
Je nach Ausführung überwiegen die konstruktionsbedingten Nachteile von Demogittern, so dass der Einsatz zur Absicherung grundsätzlich nicht empfohlen werden kann (mit Blick auf die erforderlichen Nachbesserungen).

Im rechts gezeigten Beispiel wäre zunächst eine mindestens 10cm hohe Absperrschranke in 1m Höhe (Oberkante) anzubringen. Da das untere Rohr des Demogitters viel zu hoch verläuft, kann dieses nicht als konstruktiv vorhandene Blindentastleiste genutzt werden. Folglich müsste eine weitere Absperrschranke mit 10cm Bauhöhe in 15cm Höhe (Unterkante) angebracht werden.

Die notwendigen Ergänzungen sind z.B. bei mobilen Absturzsicherungen aus Stahl oder Kunststoff automatisch vorhanden, so dass der Aufwand einer fachgerechten Kennzeichnung der Demogitter in keinem Verhältnis steht.

Zum Bild ist zudem noch zu sagen, dass die notwendige Anrampung an der Grabenbrücke fehlt - ebenso die rot-weiße Kennzeichnung an den Stirnseiten der Geländerholme.

unzureichende Sicherung einer Aufgrabung

 
     
 

Standsicherheit von Bauzäunen und Demogittern vor Aufgrabungen
Werden Bauzäune oder Demogitter (natürlich mit Absperrschranken ergänzt) zur Sicherung von Aufgrabungen eingesetzt, so sind diese so standsicher aufzustellen, dass sie einer anprallenden Person standhalten.
Viele Demogitter können diese Funktion nicht ohne zusätzliche Verankerung gewährleisten, weshalb sie auch aus diesem Grund zur Sicherung von Arbeitsstellen ungeeignet sind.

Aber auch bei Bauzäunen kann die falsche Auswahl und Ausrichtung der Bauzaunfüße zu verminderter Standsicherheit führen. So gibt es Bauzaunfüße mit reduziertem Gewicht, welches zwar für eine rückenschonende Montage sorgt, aber mit verminderter Standsicherheit einhergeht. Doch auch schwere Betonfüße mit z.B. 35kg Gewicht verfehlen ihre Wirkung, wenn sie längs zum Zaun ausgerichtet sind.

Die eingesetzten Fußplatten bzw. Bauzaunfüße müssen natürlich intakt sein - entsprechend dürfen beschädigte Aufstellvorrichtungen nicht benutzt werden.

Fußplattenbruchstücke als "Aufstellvorrichtung"

 
     
 

Sicherheitsabstand zu Aufgrabungen
Die korrekte Ausrichtung der Bauzaunfüße spielt sowohl der Bemessung der Arbeitsbereiche, als auch zur Wahrung der Mindestbreite der jeweiligen Verkehrswege eine große Rolle. Unzureichende Planungen sorgen für die typischen Situationen: Die Beschäftigten haben keinen vernünftigen Arbeitsraum und den Fußgängern verbleibt eine unzureichende Gehwegbreite.

Ein Bauzaunfuß ist je nach Ausführung etwa 70 - 90 cm lang - gleiches gilt für TL-Fußplatten mit Bauzaun-Aufnahme. Folglich muss dieser Abstand von der Grabungskante bis zum eigentlichen Verkehrsbereich als Planungsbreite des Bauzauns berücksichtigt werden.

In der Praxis sieht man hingegen häufig Bauzäune die so knapp aufgestellt sind, dass sie z.B. quer über eine Aufgrabung verlaufen, womit die eigentliche Schutzfunktion verfehlt wird.

typische Situation in der Praxis

 
     
 

Mindestbreiten von Geh- und Radwegen
Wie bereits erwähnt ist bei der Planung vor allem die erforderliche Mindestbreite der jeweiligen Verkehrsflächen zu berücksichtigen.

 

 

Mindestmaße:

 

 

 

verbleibende Mindestbreite Gehweg:

1,00 m

 

 

verbleibende Mindestbreite Radweg:

0,80 m

 

 

verbleibende Mindestbreite gemeinsamer Geh-/ Radweg:

1,60 m

 

 

Im nebenstehendem Beispiel wurde die Gehwegbreite deutlich unterschritten. Damit müssen Rollstuhlfahrer oder Personen mit Rollatoren bzw. Kinderwagen auf die Fahrbahn ausweichen. Die Platzverhältnisse vor Ort hätten problemlos die Einrichtung eines Fußgängernotweges ermöglicht - dieses Erfordernis wurde jedoch nicht erkannt.

unzulässig eingeschränkter Gehweg an einer Bundesstraße

 
     
 

Vermeidung von Stolpergefahren
Bei der Bemessung der Mindestbreiten sind natürlich die Aufstellvorrichtungen bzw. Standfüße zu berücksichtigen. Daher bemisst sich z.B. die 1,00m Mindestbreite von Gehwegen nicht bis zum eigentlichen Bauzaun, sondern bis zur Vorderkante des Bauzaunfußes. Ähnlich verhält es sich bei den Standfüßen von Demogittern.

Die ZTV-SA 97 beschränken den Bereich, den eine Aufstellvorrichtung in die jeweilige Verkehrsfläche ragen darf, auf 25cm. Folglich ergibt sich bei vielen Demogittern erneut ein Nachteil, denn die Füße sind aus Standsicherheitsgründen oft deutlich länger. Damit scheidet der Einsatz von Demogittern zur Arbeitsstellensicherung auch aus diesem Grund aus.

Ungeachtet dessen sind die genannten 25cm auch nur ein maximal zulässiges Maß - geringere Werte sind daher stets anzustreben. Bei Bauzaunfüßen sollen daher stets die äußeren Löcher zur Anwendung kommen, wodurch der Fuß nur etwa 5-10cm in den Verkehrsbereich ragt. Die vollen 25cm sollen daher nur die Ausnahme sein und auch nur dann angewandt werden, wenn die jeweiligen Verkehrsflächen nicht bereits an der Mindestbreite betrieben werden.

Erhöhte Stolpergefahr durch Demogitter-Füße sowie
 unzulässiger Einsatz von Leitbaken auf dem Gehweg

 
     
 

Standsicherheit von Bauzäunen (Windlast)
Bauzäune aus Drahtgitter haben naturgemäß eine geringe Windangriffsfläche und sind daher bei fachgerechter Aufstellung in der Regel standsicher. Die erforderliche Anbringung von Absperrschranken erhöht jedoch die Windlast, was bei der Bemessung der Aufstellvorrichtung berücksichtigt werden muss - insbesondere bei Längsabsperrungen. Es kann daher erforderlich sein, die Absperrschranken mit separaten Aufstellvorrichtungen aufzustellen - insbesondere im Fahrbahnbereich (Bauhöhe der Absperrschranken mindestens 25cm).

Die Anbringung von Sichtschutz- oder Werbeplanen erhöht die auf Bauzäune einwirkende Windlast erheblich, wodurch konventionelle Bauzaunfüße nicht mehr ausreichend sind. Folglich müssen Sonderkonstruktionen zum Einsatz kommen, die ein höheres Standmoment bieten.

Hierfür sind verschiedene Lösungen erhältlich, die ähnlich aufgebaut sind wie Fußplattenträger von Verkehrszeichen. Viele dieser Einrichtungen bieten auch die Möglichkeit des Einsatzes von Erdankern sowie zusätzlicher Windstreben. Bei der Ballastierung ist insbesondere im Bereich von Aufgrabungen (daher zum Schutz des im Graben tätigen Personals) darauf zu achten, dass zusätzliche Bauzaunfüße nicht nur lose aufgelegt, sondern gegen Verrutschen gesichert sind.

 
     
 

Warnleuchten am Bauzaun
Wie bereits beschrieben sind Bauzäune durch Warnleuchten zu ergänzen. Mit Ausnahme der Vollsperrung einer Fahrbahn, die ohnehin
eine Absperrschranke mit mindestens fünf roten Warnleuchten voraussetzt, zeigen Warnleuchten an Bauzäunen grundsätzlich gelbes Dauerlicht. Rote Warnleuchten sind hingegen nicht zulässig.

Im Anwendungsbereich der ZTV-SA 97 sind für Bauzäune bisweilen Warnleuchten vom Typ WL9 vorgeschrieben. Die Leuchten entsprachen jedoch schon zum Inkrafttreten der ZTV-SA 97 nicht mehr dem Stand der Technik und werden dank leistungsfähiger Batterie-Warnleuchten heutzutage kaum noch angewandt. Folglich wird diese Forderung künftig aus den ZTV-SA entfallen.

Anstelle der Leuchten vom Typ WL9 sollen an Bauzäunen vorzugsweise Leuchten vom Typ WL8 (Rundstrahler) zur Anwendung kommen - insbesondere auf Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. Leuchten vom Typ WL1 und WL2 sind zwar ebenso zulässig, lassen sich aber ohne Sonderkonstruktion nicht fachgerecht an Bauzäunen anbringen, da sich die Optik insbesondere bei der Anwendung in Längsrichtung nur unzureichend auf den Verkehr ausrichten lässt.

 

Leuchte WL9

Rundstrahler WL8

 
     
     
 

BILDERGALERIE

 
     
     
 

 
 

 

Klassische "Sperrung" eines Gehweges mittels Bauzaun. Im Sinne der Vorschriften wären hier Absperrschranken mit mindestens 10cm Bauhöhe und gelbe Warnleuchten erforderlich. Ob der Verweis auf die gegenüberliegende Straßenseite sinnvoll ist, kann man angesichts des Trampelpfades bezweifeln - in jedem Fall wäre sie jedoch mit dem amtlichen Zusatzzeichen (1000-12) auszuführen.

 

 
     
 

 
 

 

Rote Warnleuchten sind auf Leitbaken generell nicht zulässig, folglich gilt dies auch für die Anwendung zur Sicherung von Bauzäunen. Eine Ausnahme wäre nur der Einsatz von Bauzäunen im Rahmen einer Vollsperrung (z.B. Zeichen 250) - dann sind über den ohnehin erforderlichen Absperrschranken mindestens fünf rote Warnleuchten (Abstand max. 1m) anzubringen. Die hier eingesetzten Blech-Leitbaken entsprechen zudem nicht den Technischen Lieferbedingungen für Leitbaken.

 

 
     
 

 
 

 

Hasenfalle.

 

 
     
 

 
 

 

Fragwürdige Schutzfunktion eines Bauzauns. Abgesehen davon, dass auch hier jegliche Kennzeichnung fehlt, werden auch die Anforderungen zur Standsicherheit sowie das Erfordernis einer allseitig geschlossenen Umzäunung der Gefahrenstelle nebst Abstand zur Absturzkante nicht erfüllt.

 

 
     
 

 
 

 

Gleiche Baumaßnahme, gleiches "Sicherungskonzept". Auch die mit Einschlageisen "befestigten" Stahlträger zeigen, was die Verantwortlichen unter fachgerechter bzw. dem Stand der Technik entsprechender Baustellenabsicherung verstehen.

 

 
     
 

 
 

 

Bemerkenswerte Ergänzung von Bauzäunen durch Flatterband auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg. Da Warnbänder nicht reflektieren, können sie grundsätzlich nicht die Funktion von Absperrschranken an Bauzäunen übernehmen, selbst wenn sie horizontal verlaufend in 1m Höhe angebracht wären. An dieser Stelle wird die Straßenbeleuchtung nachts komplett ausgeschaltet, daher ist die Anbringung von gelben Warnleuchten mehr als geraten, doch auch darauf hat man verzichtet.

 

 
     
 

 
 

 

Auch dieses Beispiel zeigt wie wirkungsvoll Flatterband an Bauzäunen "angebracht" wird.

 

 
     
 

 
 

 

Bauzaun in Längsrichtung ohne Sicherung gegenüber der Einmündung (Blickrichtung Kamera). Hier müssten Absperrschranken mit gelben Warnleuchten angebracht werden, die mindestens den Querschnitt der einmündenden Straße abdecken - in diesem Fall also wenigstens an fünf Bauzaunfeldern. Der Längsabstand der Leitbaken ist ebenfalls viel zu groß - maximal 10m sind zulässig, empfohlen ist daher die Aufstellung an jedem zweiten Bauzaunfuß.

 

 
     
 

 
 

 

Links im Bild sind die Bauzaunfüße korrekt ausgerichtet, dafür fehlt dort aber jegliche verkehrsrechtliche Sicherung in Form von Absperrschranken und die zusätzliche Kennzeichnung mit gelben Warnleuchten (Rundstrahler, Längsabstand max. 10m). Im Bereich der Fahrbahn wurden die Bauzaunfüße in Längsrichtung verdreht (parallel zum Bauzaun), da sonst offensichtlich kein Platz für den Verkehr auf der Fahrbahn ist. Die falsche Ausrichtung der Bauzaunfüße reduziert die Standsicherheit erheblich - auf etwa ein Drittel der korrekten Ausrichtung links im Bild. Damit besteht die Gefahr, dass der Zaun bei Sturm umkippt und zugleich ist die Schutzfunktion gegenüber der Aufgrabung (für auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer) reduziert. Das Ergebnis wäre vergleichbar mit der bereits gezeigten Hasenfalle. Der Längsabstand der Leitbaken ist zudem zu groß, hier sind maximal 10m zulässig (innerorts).

 

 
     
 

 
 

 

Typische "Absperrung" im Tiefbau. So soll die Ergänzung von Demogittern mit Absperrschranken eigentlich nicht aussehen.

 

 
     
 

 
 

 

Hier fehlt die Kennzeichnung mittels Absperrschranken und gelben Warnleuchten (Rundstrahler WL8). Der Stapel aus Bauzaunfüßen auf der Euro-Palette ist ebenfalls bemerkenswert. Hiermit ist folglich noch nicht einmal der Zutrittsschutz gewahrt, was stellvertretend für die Lückenfüllung mittels Flatterband gilt. Immerhin sind die Bauzaunfüße auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg korrekt ausgerichtet, so dass zumindest die Stolpergefahr reduziert ist.

 

 
     
 

 
 

 

Sinnfreie Anbringung einer Warnleuchte an einem Bauzaun (Optik nicht auf den Verkehr ausgerichtet). Auch die sonstige Ausführung ist mangelhaft.

 

 
     
 

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Stand: 05/2015

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