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Diese Seite behandelt Bauzäune aus
Drahtgitter - daher den klassischen Mobilzaun. In der Praxis
werden vornehmlich Bauzäune mit 3,50m Länge und etwa 2m Höhe
eingesetzt. Eine
weitere Standardausführung bilden Bauzäune mit halber Höhe,
daher etwa 1,00m bis 1,20m, bei ebenfalls 3,50m Länge. Neben
diesen Ausführungen werden zahlreiche andere Varianten
angeboten, die sich nicht nur in der Länge, sondern auch in der
Höhe unterscheiden. Ergänzend dazu existiert umfangreiches
Zubehör, welches von der Aushebesperre, über Torelemente bis zu
Stacheldrahthaltern reicht. Der Anwender kann zudem aus
verschiedenen Füllungen des Rohrrahmens wählen - vom
unterschiedlichen Drahtgitteraufbau, über Maschendraht bzw.
Netze bis zum Trapezblech. |
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Entsprechend sind Bauzäune für
nahezu jeden Anwendungsfall geeignet. Sie bieten einen wirksamen Zutrittsschutz für Baustellen aller Art (z.B. im Hochbau) und
sorgen bei Aufgrabungen bzw. Baugruben für den erforderlichen Schutz vor Absturz (standsichere Aufstellung vorausgesetzt). Die
jeweiligen Anforderungen zur Aufstellung von Bauzäunen ergeben sich in der Regel aus der
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (z.B. vor Baugruben),
versicherungsrechtlicher Vorgaben (Einzäunung des Baugrundstücks usw.), sowie
aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Doch jetzt
kommt das Aber: |
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Bauzäune sind keine Absperrgeräte
Egal welche Vorgaben oder Überlegungen die Aufstellung von
Bauzäunen erfordern - es gilt stets der Grundsatz, dass Bauzäune
im Sinne der StVO Hindernisse darstellen, die je nach
Örtlichkeit mit Absperrschranken, Leitbaken und Warnleuchten
gekennzeichnet bzw. gesichert werden müssen. Mit Bauzäunen
allein schafft man lediglich eine konstruktive Trennung, bzw. eine Umzäunung, aber keine Absperrung im
verkehrsrechtlichen Sinne. Aus diesem Grund sind Bauzäune auch
nicht anordnungsfähig. |
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Von daher kann ein Bauzaun zwar
einen Baustellenbereich räumlich vom öffentlichen Verkehrsraum
trennen, aber eben nur im Sinne einer Barriere, nicht im Sinne
einer Absperrung. Folglich ist es ein Fehler, bei der
Baustelleneinrichtung nur Bauzäune zu planen bzw. vorzuhalten,
denn überall dort, wo der öffentliche Verkehrsraum betroffen
ist, sind stets zusätzliche Absperrgeräte nach StVO erforderlich. Der
Sachverhalt lässt sich am besten an einem Beispiel aus der
Praxis erläutern: |
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Die Arbeitsstelle beginnt mit der
unsachgemäßen Aufstellung des Zeichen 1000-22. An dieser Stelle,
spätestens jedoch am Baucontainer, müsste eine Absperrschranke
mit drei gelben Warnleuchten angebracht sein. Da diese
Einrichtung fehlt, ist der Gehweg nicht gesperrt, sondern
lediglich blockiert. Eine Sondernutzungserlaubnis ändert an
diesem Umstand übrigens nichts - eine korrekte Absicherung ist
trotzdem erforderlich. |
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In der Gegenrichtung ist der Gehweg
lediglich mit einem Bauzaun blockiert. Je nachdem, welche
Vorgaben den Einsatz des Bauzauns erfordern, sind diese im Bezug
auf die reine Baustelleneinrichtung erfüllt, denn der Arbeitsbereich ist
vom Verkehrsbereich abgetrennt. Im Sinne der verkehrsrechtlichen
Vorgaben, insbesondere der RSA, fehlt jedoch die Sperrung des
Gehweges bzw. die Sicherung gegenüber dem Fußgängerverkehr. Folglich liegt eine
unzulässige Hindernisbereitung nach §32 Abs. 1 StVO vor. |
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Bauzäune auf Gehwegen
Egal ob in Quer- oder Längsrichtung:
Bauzäune müssen auf Gehwegen mindestens mit
Absperrschranken gesichert werden. Diese müssen
retroreflektierend ausgeführt sein und eine Bauhöhe von
mindestens 10cm aufweisen. Sie werden in 1,00m Höhe
(Oberkante) angebracht und sollen möglichst die gesamte
Bauzaunlänge ausfüllen.
Leitbaken dürfen auf Gehwegen (daher auch in
Fußgängerzonen) nicht eingesetzt werden.
Blindentastleisten (daher
zusätzliche Absperrschranken in 0,15m Höhe) können
entfallen, wenn sich deren Funktion bereits konstruktiv
aus dem Bauzaun ergibt (unteres Querrohr in etwa 0,15m
Höhe) - der Verzicht ist jedoch mit der zuständigen
Behörde abzusprechen.
In der Regel sind im Bereich der Querabsperrung gelbe
Warnleuchten (Dauerlicht) anzubringen, die einen Abstand
von maximal 1m haben dürfen - danach richtet sich auch
die Anzahl, mindestens jedoch zwei Stück. In
Längsrichtung (im Verlauf der Längsabsperrung) beträgt der Abstand der
Warnleuchten maximal 10m. |
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ungesicherter Bauzaun auf einem Gehweg |
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Bauzäune auf Radwegen
Was für Gehwege gilt, ist
selbstverständlich auch bei gemeinsamen Geh- und
Radwegen bzw. Radwegen anzuwenden. Auch dort sind
Bauzäune Hindernisse, die mit Absperrschranken und
Warnleuchten gekennzeichnet werden müssen.
Leitbaken dürfen auf
Radwegen nicht eingesetzt werden.
Selbstverständlich müssen die Absperrschranken auch auf Radwegen retroreflektierend ausgeführt sein und
eine Bauhöhe von mindestens 10cm aufweisen - nebst Anbringung
in 1,00m Höhe (Oberkante). Bei Radwegen im Bereich der
Fahrbahn (auf der Fahrbahn) beträgt die Mindesthöhe der
Absperrschranken 25cm.
In der Regel sind im Bereich
der Querabsperrung gelbe Warnleuchten (Dauerlicht)
anzubringen, die einen Abstand von maximal 1m haben
dürfen - danach richtet sich auch die Anzahl, mindestens
jedoch zwei Stück. In Längsrichtung (im Verlauf der Längsabsperrung)
beträgt der Abstand der Warnleuchten maximal 10m. |
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ungesicherter Bauzaun auf einem Radweg |
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Beispiel zur Sicherung
von Bauzäunen auf Geh- und Radwegen |
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Bauzäune auf der Fahrbahn
Die Königsdisziplin der unzureichenden Bauzaunstellung
ist im Bild nebenan zu sehen. Hier fehlt es nicht
nur an der Sicherung im Bereich des Gehweges, sondern
auch an einer Kennzeichnung im Bereich der Fahrbahn. Die
Verkehrssicherungspflicht ist daher nur im Bezug auf die
Abrissarbeiten erfüllt (Sicherheitsabstand zum Gebäude und
Zutrittsschutz), dadurch wurde aber eine neue Gefährdung
in Form des ungesicherten Bauzauns geschaffen.
Im Bereich des vorderen Bauzaunfeldes (quer) wäre zunächst
eine Absperrschranke anzubringen.
Diese bildet die Querabsperrung von Gehweg und Fahrbahn
gleichermaßen - daher 25cm Bauhöhe. Ergänzend dazu sind
mindestens vier gelbe Warnleuchten (Dauerlicht)
anzubringen.
Als Längsabsicherung zur
Fahrbahn sind Leitbaken einzusetzen, bei denen die erste
und dann
mindestens jede zweite mit einer gelben Warnleuchte
(Dauerlicht) ausgestattet sein muss. Die Leitbaken
sollten an jedem zweiten Bauzaunfeld bzw. an jedem
zweiten Bauzaunfuß angebracht werden. |
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ungesicherter Bauzaun auf der Fahrbahn |
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Beispiel zur
Sicherung von Bauzäunen auf der Fahrbahn - ergänzend empfiehlt
sich eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung. |
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Bauzäune in Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereichen
Bei der Planung und
Realisierung von Quer- und Längsabsperrung sind auch
Einmündungs- und Kreuzungsbereiche zu berücksichtigen.
Wären im nebenstehendem Beispiel Leitbaken vorhanden
(tatsächlich fehlen diese), wäre deren
Verkehrzeichenbild für den Verkehr aus der Nebenstraße
(Foto-Perspektive) nur unzureichend sichtbar.
In solchen Fällen ist stets
eine zusätzliche Querabsperrung in Form von
Absperrschranken erforderlich, welche eine Bauhöhe von
mindestens 25cm haben müssen. Sie sind in der Regel über
den gesamten Querschnitt der einmündenden Fahrbahn in 1m
Höhe anzubringen (im konkreten Beispiel natürlich mit
Ausnahme der Einfahrt).
Zusätzlich dazu sind gelbe Warnleuchten (Dauerlicht)
anzubringen. Diese beziehen sich ebenfalls auf den
Querschnitt der einmündenden Straße. |
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ungesicherter Bauzaun im Einmündungsbereich |
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Beispiel zur
seitlichen Sicherung von Bauzäunen gegenüber einer Einmündung |
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Warnbänder ersetzen keine Absperrschranken
Oft werden Warnbänder in Bauzäune
eingeflochten, z.B. um gewünschte Sperrungen zu verdeutlichen bzw.
um Bedenken bezüglich der Sichtbarkeit gerecht zu
werden.
Bei sorgsamer Anbringung wird damit zumindest bei
Tageslicht eine gewisse Wirksamkeit erzielt - bei
Dunkelheit sind derartige Lösungen aber unzureichend, da Warnbänder nicht retroreflektierend
ausgeführt sind.
Der Baustellenalltag,
Vandalismus, aber auch Witterungseinflüsse (Wind, Regen,
UV-Strahlung) sorgen zudem dafür, dass die vermeintliche
Kennzeichnung nur von kurzer Dauer ist. Entsprechend ist
dann noch nicht einmal mehr die Tagessichtbarkeit
gegeben, wodurch der Zaun am Ende wieder ohne
Kennzeichnung im öffentlichen Verkehrsraum steht.
Mit Warnband lassen sich die
verkehrsrechtlichen Erfordernisse also nicht umsetzen,
daher sind zur Kennzeichnung stets Absperrschranken erforderlich. |
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mit Warnband
ergänzter Bauzaun = unzureichend |
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Reflexbänder für Bauzäune nur bedingt empfehlenswert
Relativ neu auf dem deutschen Markt sind
Reflexbänder, die speziell für Bauzäune entwickelt
wurden. Die aus Fernost stammenden Kunststoffbänder sind
vernäht und mit Ösen versehen, so dass sie einfach durch
die Bauzaungitter geflochten und am Ende mit
Kabelbindern befestigt werden können.
Genau wie bei den oben
erwähnten Warnbändern sind der Praxistauglichkeit
konstruktive Grenzen gesetzt. Das Baustellenpersonal ist
oftmals noch nicht einmal in der Lage, das Band
fachgerecht durch das Bauzaungitter zu flechten. Im
Ergebnis hängen die Bänder genau so zerknautscht am
Zaun, wie dies schon bei konventionellen Warnbändern der
Fall ist.
Hinzu kommen die rauen
Baustellenbedingungen, welche dem Band auf Dauer den
Rest geben. Entsprechend ist die Einsatztauglichkeit
genau wie bei Warnbändern eher fraglich - folglich ist
man auch in diesem Fall mit Absperrschranken
besser beraten. |
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Reflexbänder
fallen in die Kategorie "besser als nix" |
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Demogitter
Neben den klassischen
Drahtgitter-Bauzäunen kommen in der Praxis vor allem
sog. Demogitter zum Einsatz. Sie verfügen in der Regel bereits
konstruktiv über Aufstellfüße wodurch der Einsatz
schwerer Bauzaunfüße entfällt. Entsprechend sind diese
Einrichtungen sehr beliebt. Zur verkehrsrechtlichen
Absicherung von Arbeitsstellen sind sie jedoch ebenfalls
nicht geeignet. Genau wie bei Bauzäunen gilt auch hier:
Demogitter sind nicht anordnungsfähig. Es handelt sich
um Hindernisse, die je nach Örtlichkeit mit
Absperrschranken, Leitbaken und Warnleuchten
gekennzeichnet werden müssen. Hierzu wieder ein Beispiel
aus der Praxis: |
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Dieses Demogitter soll die
Aufgrabung sichern - tatsächlich liegt jedoch eine unzulässige Hindernisbereitung nach §32 Abs. 1 StVO
vor. Eine verkehrsrechtliche Absicherung der
eigentlichen Gefahrenstelle fehlt. Die Verantwortlichen
haben hier also gleich in zweierlei Hinsicht eine
Glanzleistung vollbracht. |
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Kennzeichnung von Demogittern
Alles was bisher zu Bauzäunen geschrieben
wurde, gilt selbstverständlich auch für Demogitter. Sie
sind im Gehwegbereich mindestens durch Absperrschranken
mit einer Bauhöhe von 10cm zu ergänzen, welche sich über
die gesamte Länge des Gitters erstrecken sollen. Im
Bereich der Fahrbahn beträgt die Mindesthöhe der
Absperrschranken 25cm. Die Oberkante der
Absperrschranken befindet sich in 1m Höhe. |
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Beispiel zur Sicherung
von Demogittern auf Geh- und Radwegen |
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konstruktionsbedingte Nachteile
Je nach Ausführung
überwiegen die konstruktionsbedingten Nachteile von
Demogittern, so dass der Einsatz zur Absicherung
grundsätzlich nicht empfohlen werden kann (mit Blick auf die erforderlichen
Nachbesserungen).
Im rechts gezeigten Beispiel wäre zunächst eine
mindestens 10cm
hohe Absperrschranke in 1m Höhe (Oberkante) anzubringen.
Da das untere Rohr des Demogitters viel zu hoch
verläuft, kann dieses nicht als konstruktiv vorhandene
Blindentastleiste genutzt werden. Folglich müsste eine weitere Absperrschranke mit 10cm Bauhöhe in 15cm
Höhe (Unterkante) angebracht werden.
Die notwendigen Ergänzungen
sind z.B. bei mobilen Absturzsicherungen aus Stahl oder
Kunststoff automatisch
vorhanden, so dass der Aufwand einer fachgerechten
Kennzeichnung der Demogitter in keinem Verhältnis steht.
Zum Bild ist zudem noch zu
sagen, dass die notwendige Anrampung an der Grabenbrücke
fehlt - ebenso die rot-weiße Kennzeichnung an den
Stirnseiten der Geländerholme. |
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unzureichende Sicherung einer Aufgrabung |
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Standsicherheit von Bauzäunen und Demogittern vor
Aufgrabungen
Werden Bauzäune oder Demogitter
(natürlich mit Absperrschranken ergänzt) zur Sicherung
von Aufgrabungen eingesetzt, so sind diese so
standsicher aufzustellen, dass sie einer anprallenden
Person standhalten.
Viele Demogitter können diese
Funktion nicht ohne zusätzliche Verankerung
gewährleisten, weshalb sie auch aus diesem Grund zur
Sicherung von Arbeitsstellen ungeeignet sind.
Aber auch
bei Bauzäunen kann die falsche Auswahl und Ausrichtung
der Bauzaunfüße zu verminderter Standsicherheit führen. So gibt es Bauzaunfüße mit reduziertem Gewicht, welches zwar
für eine rückenschonende
Montage sorgt, aber mit
verminderter Standsicherheit einhergeht. Doch auch
schwere Betonfüße mit z.B. 35kg Gewicht verfehlen ihre
Wirkung, wenn sie längs zum Zaun ausgerichtet sind.
Die eingesetzten Fußplatten
bzw. Bauzaunfüße müssen natürlich intakt sein -
entsprechend dürfen beschädigte Aufstellvorrichtungen
nicht benutzt werden. |
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Fußplattenbruchstücke als "Aufstellvorrichtung" |
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Sicherheitsabstand zu Aufgrabungen
Die korrekte Ausrichtung der Bauzaunfüße
spielt sowohl der Bemessung der Arbeitsbereiche, als
auch zur Wahrung der Mindestbreite der jeweiligen
Verkehrswege eine große Rolle. Unzureichende Planungen
sorgen für die typischen Situationen: Die Beschäftigten
haben
keinen vernünftigen Arbeitsraum und den Fußgängern
verbleibt eine unzureichende Gehwegbreite.
Ein Bauzaunfuß ist je nach
Ausführung etwa 70 - 90 cm lang - gleiches gilt für
TL-Fußplatten mit Bauzaun-Aufnahme. Folglich muss dieser
Abstand von der Grabungskante bis zum eigentlichen
Verkehrsbereich als Planungsbreite des Bauzauns
berücksichtigt werden.
In der Praxis sieht man
hingegen häufig Bauzäune die so knapp aufgestellt sind,
dass sie z.B. quer über eine Aufgrabung verlaufen, womit
die eigentliche Schutzfunktion verfehlt wird. |
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typische
Situation in der Praxis |
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Mindestbreiten von Geh- und Radwegen
Wie bereits erwähnt ist bei der Planung
vor allem die erforderliche Mindestbreite der jeweiligen
Verkehrsflächen zu berücksichtigen. |
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Mindestmaße: |
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verbleibende Mindestbreite
Gehweg: |
1,00 m |
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verbleibende Mindestbreite
Radweg: |
0,80 m |
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verbleibende Mindestbreite
gemeinsamer Geh-/ Radweg: |
1,60 m |
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Im nebenstehendem Beispiel
wurde die Gehwegbreite deutlich unterschritten. Damit
müssen Rollstuhlfahrer oder Personen mit Rollatoren bzw. Kinderwagen auf die Fahrbahn ausweichen. Die
Platzverhältnisse vor Ort hätten problemlos die
Einrichtung eines Fußgängernotweges ermöglicht - dieses
Erfordernis wurde jedoch nicht erkannt. |
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unzulässig
eingeschränkter Gehweg an einer Bundesstraße |
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Vermeidung von Stolpergefahren
Bei der Bemessung der Mindestbreiten sind
natürlich die Aufstellvorrichtungen bzw. Standfüße zu
berücksichtigen. Daher bemisst sich z.B. die 1,00m
Mindestbreite von Gehwegen nicht bis zum eigentlichen
Bauzaun, sondern bis zur Vorderkante des Bauzaunfußes.
Ähnlich verhält es sich bei den Standfüßen von
Demogittern.
Die ZTV-SA 97 beschränken den Bereich, den eine
Aufstellvorrichtung in die jeweilige Verkehrsfläche
ragen darf, auf 25cm. Folglich ergibt sich bei vielen
Demogittern erneut ein Nachteil, denn die Füße sind aus
Standsicherheitsgründen oft deutlich länger. Damit scheidet
der Einsatz von Demogittern zur Arbeitsstellensicherung
auch aus diesem Grund aus.
Ungeachtet dessen sind die genannten 25cm auch nur ein
maximal zulässiges Maß - geringere Werte sind daher
stets anzustreben. Bei Bauzaunfüßen sollen daher stets
die äußeren Löcher zur Anwendung kommen, wodurch der Fuß
nur etwa 5-10cm in den Verkehrsbereich ragt. Die vollen
25cm sollen daher nur die Ausnahme sein und auch nur dann
angewandt werden, wenn die jeweiligen Verkehrsflächen
nicht bereits an der Mindestbreite betrieben werden. |
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Erhöhte
Stolpergefahr durch Demogitter-Füße sowie
unzulässiger Einsatz von Leitbaken auf dem Gehweg |
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Standsicherheit von Bauzäunen (Windlast)
Bauzäune aus Drahtgitter haben naturgemäß
eine geringe Windangriffsfläche und sind daher bei
fachgerechter Aufstellung in der Regel standsicher. Die
erforderliche Anbringung von Absperrschranken erhöht
jedoch die Windlast, was bei der Bemessung der
Aufstellvorrichtung berücksichtigt werden muss -
insbesondere bei Längsabsperrungen. Es kann daher
erforderlich sein, die Absperrschranken mit separaten
Aufstellvorrichtungen aufzustellen - insbesondere im
Fahrbahnbereich (Bauhöhe der Absperrschranken mindestens
25cm).
Die Anbringung von
Sichtschutz- oder Werbeplanen erhöht die auf Bauzäune
einwirkende Windlast erheblich, wodurch konventionelle
Bauzaunfüße nicht mehr ausreichend sind.
Folglich müssen
Sonderkonstruktionen zum Einsatz kommen, die ein höheres
Standmoment bieten.
Hierfür sind verschiedene
Lösungen erhältlich, die ähnlich aufgebaut sind wie
Fußplattenträger von Verkehrszeichen. Viele dieser
Einrichtungen bieten auch die Möglichkeit des Einsatzes
von Erdankern sowie zusätzlicher Windstreben. Bei der
Ballastierung ist insbesondere im Bereich von
Aufgrabungen (daher zum Schutz des im Graben tätigen
Personals) darauf zu achten, dass zusätzliche
Bauzaunfüße nicht nur lose aufgelegt, sondern gegen
Verrutschen gesichert sind. |
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Warnleuchten am Bauzaun
Wie bereits beschrieben sind Bauzäune
durch Warnleuchten zu ergänzen. Mit Ausnahme der
Vollsperrung einer Fahrbahn, die ohnehin
eine
Absperrschranke mit mindestens fünf roten Warnleuchten
voraussetzt, zeigen Warnleuchten an Bauzäunen
grundsätzlich gelbes Dauerlicht. Rote Warnleuchten sind
hingegen nicht zulässig.
Im Anwendungsbereich der
ZTV-SA 97 sind für Bauzäune bisweilen Warnleuchten vom
Typ WL9 vorgeschrieben. Die Leuchten entsprachen jedoch
schon zum Inkrafttreten der ZTV-SA 97 nicht mehr dem
Stand der Technik und werden dank leistungsfähiger
Batterie-Warnleuchten heutzutage kaum noch angewandt.
Folglich wird diese Forderung künftig aus den ZTV-SA
entfallen.
Anstelle der Leuchten vom
Typ WL9 sollen an Bauzäunen vorzugsweise Leuchten vom
Typ WL8 (Rundstrahler) zur Anwendung kommen -
insbesondere auf Verkehrsflächen für Fußgänger und
Radfahrer. Leuchten vom Typ WL1 und WL2 sind zwar ebenso
zulässig, lassen sich aber ohne Sonderkonstruktion nicht
fachgerecht an Bauzäunen anbringen, da sich die Optik
insbesondere bei der Anwendung in Längsrichtung nur unzureichend auf den Verkehr ausrichten lässt. |
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Leuchte WL9 |
Rundstrahler
WL8 |
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BILDERGALERIE |
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Klassische "Sperrung" eines Gehweges
mittels Bauzaun. Im Sinne der Vorschriften wären hier
Absperrschranken mit mindestens 10cm Bauhöhe und gelbe
Warnleuchten erforderlich. Ob der Verweis auf die
gegenüberliegende Straßenseite sinnvoll ist, kann man angesichts
des Trampelpfades bezweifeln - in jedem Fall wäre sie jedoch mit
dem amtlichen Zusatzzeichen (1000-12) auszuführen. |
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Rote Warnleuchten sind auf Leitbaken
generell nicht zulässig, folglich gilt dies auch für die
Anwendung zur Sicherung von Bauzäunen. Eine Ausnahme wäre nur
der Einsatz von Bauzäunen im Rahmen einer Vollsperrung (z.B.
Zeichen 250) - dann sind über den ohnehin erforderlichen
Absperrschranken mindestens fünf rote Warnleuchten (Abstand max.
1m) anzubringen. Die hier eingesetzten Blech-Leitbaken
entsprechen zudem nicht den Technischen Lieferbedingungen für
Leitbaken. |
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Fragwürdige Schutzfunktion eines
Bauzauns. Abgesehen davon, dass auch hier jegliche Kennzeichnung
fehlt, werden auch die Anforderungen zur Standsicherheit sowie
das Erfordernis einer allseitig geschlossenen Umzäunung der
Gefahrenstelle nebst Abstand zur Absturzkante nicht erfüllt. |
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Gleiche Baumaßnahme, gleiches
"Sicherungskonzept". Auch die mit Einschlageisen "befestigten"
Stahlträger zeigen, was die Verantwortlichen unter fachgerechter
bzw. dem Stand der Technik entsprechender Baustellenabsicherung
verstehen. |
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Bemerkenswerte Ergänzung von
Bauzäunen durch Flatterband auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg. Da
Warnbänder nicht reflektieren, können sie grundsätzlich nicht
die Funktion von Absperrschranken an
Bauzäunen übernehmen, selbst
wenn sie horizontal verlaufend in 1m Höhe angebracht wären. An
dieser Stelle wird die Straßenbeleuchtung nachts komplett
ausgeschaltet, daher ist die Anbringung von gelben Warnleuchten
mehr als geraten, doch auch darauf hat man verzichtet. |
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Auch dieses Beispiel zeigt wie
wirkungsvoll Flatterband an Bauzäunen "angebracht" wird. |
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Bauzaun in Längsrichtung ohne
Sicherung gegenüber der Einmündung (Blickrichtung Kamera). Hier
müssten Absperrschranken mit gelben Warnleuchten angebracht
werden, die mindestens den Querschnitt der einmündenden Straße
abdecken - in diesem Fall also wenigstens an fünf Bauzaunfeldern.
Der Längsabstand der Leitbaken ist ebenfalls viel zu groß -
maximal 10m sind zulässig, empfohlen ist daher die Aufstellung
an jedem zweiten Bauzaunfuß. |
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Links im Bild sind die Bauzaunfüße
korrekt ausgerichtet, dafür fehlt dort aber jegliche
verkehrsrechtliche Sicherung in Form von Absperrschranken und
die zusätzliche Kennzeichnung mit gelben Warnleuchten
(Rundstrahler, Längsabstand max. 10m). Im Bereich der Fahrbahn
wurden die Bauzaunfüße in Längsrichtung verdreht (parallel zum
Bauzaun), da sonst offensichtlich kein Platz für den Verkehr auf
der Fahrbahn ist. Die falsche Ausrichtung der Bauzaunfüße
reduziert die Standsicherheit erheblich - auf etwa ein Drittel
der korrekten Ausrichtung links im Bild. Damit besteht
die Gefahr, dass der Zaun bei Sturm umkippt und
zugleich ist die Schutzfunktion gegenüber der Aufgrabung (für
auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer) reduziert. Das Ergebnis
wäre vergleichbar mit der bereits gezeigten Hasenfalle. Der
Längsabstand der Leitbaken ist zudem zu groß, hier sind maximal
10m zulässig (innerorts). |
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Typische "Absperrung" im Tiefbau. So
soll die Ergänzung von Demogittern mit Absperrschranken
eigentlich nicht aussehen. |
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Hier fehlt die Kennzeichnung mittels
Absperrschranken und gelben Warnleuchten (Rundstrahler WL8). Der
Stapel aus Bauzaunfüßen auf der Euro-Palette ist ebenfalls
bemerkenswert. Hiermit ist folglich noch nicht einmal der
Zutrittsschutz gewahrt, was stellvertretend für die
Lückenfüllung mittels Flatterband gilt. Immerhin sind die
Bauzaunfüße auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg korrekt
ausgerichtet, so dass zumindest die Stolpergefahr reduziert ist. |
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Sinnfreie Anbringung einer
Warnleuchte an einem Bauzaun (Optik nicht auf den Verkehr
ausgerichtet). Auch die sonstige Ausführung ist mangelhaft. |
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