|
Schaut man sich die im Zuge von
Arbeitsstellen eingesetzten Verkehrszeichen genauer an, wird eins
deutlich: Die verbindliche Anforderung der VwV-StVO, dass
Verkehrszeichen anerkannten Gütebedingungen entsprechen müssen, hat ihre
Berechtigung. Insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungsunternehmen
sind teilweise drastische Qualitätsunterschiede hinsichtlich
Erscheinungsbild und Materialeinsatz gegeben. Anders ausgedrückt: Man ist in vielen Fällen nicht, oder nur bedingt
in der Lage, die verschiedenen Anforderungen zu erfüllen bzw.
fachgerecht umzusetzen. Rein rechtlich
gesehen besteht schon heute die Notwendigkeit, ausschließlich RAL-Gütezeichen
einzusetzen. Damit sind maßgeblich Verkehrszeichen
gemeint, die von zertifizierten Herstellern (Schilderwerken) stammen.
Der RAL-Aufkleber auf der Rückseite von temporär eingesetzten
Verkehrszeichen ist hingegen kein Garant, dass das Schild
tatsächlich diesen Gütebedingungen entspricht. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die tägliche
Praxis im Bereich der Baustellenabsicherung macht es erforderlich, dass
Verkehrszeichen bedarfsgerecht angepasst werden. Wenn
z.B. der Termin einer Baumaßnahme um zwei Wochen vorverlegt wird, sind
die Schilderwerke gar nicht in der Lage, die entsprechenden
Zeichen pünktlich zu fertigen und zu liefern. Auch der ständig
wechselnde Bedarf an variablen Inhalten (Zusatzzeichen
zu Haltverboten, Planskizzen, Umleitungsschilder, Infotafeln usw.),
lässt sich in der Regel nicht mit der Auftragsabwicklung von
Schilderwerken in Einklang bringen. Diese können solche Aufträge
üblicherweise nicht von heute auf morgen realisieren. Diese
Anforderungen, bzw. deutlich kürzere Fertigungszeiten bei größtmöglicher
Flexibilität gehören jedoch im Bereich der Baustellenabsicherung zum
Tagesgeschäft.
Entsprechend ist
es insbesondere in der Verkehrssicherungsbranche üblich, dass die Schilder in den
Unternehmen selbst gefertigt werden, meist auf Grundlage vorhandener
Trägertafeln oder Universalverkehrszeichen wie Zeichen 205 oder Zeichen 250.
Wenn z.B. der Monteur das letzte Zeichen 274-50 aus dem Regal entnommen hat,
aber noch 10 weitere benötigt werden, wird kurzer Hand ein Stapel
Zeichen 250 mit einer "50" beklebt und der Bedarf ist gedeckt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Auch wenn diese
Arbeitsweise in der Branche den Standard darstellt, ist sie nicht mit den
Anforderungen der VwV-StVO vereinbar, denn diese verlangt
ausschließlich Verkehrszeichen, die anerkannten Gütebedingungen entsprechen. Das wiederum ist
bei der nachträglichen Änderung der Zeichen durch Dritte grundsätzlich nicht der
Fall. So müsste der Verkehrssicherer die RAL-Gütesiegel auf allen
Schildern entfernen, an denen er Hand angelegt hat. Wenn also aus einem
Zeichen 250 mal eben ein Zeichen 274-50 gefertigt wird, handelt es sich
nicht länger um ein Güteverkehrszeichen, auch wenn sich auf der
Rückseite ein RAL-Aufkleber befindet.
Diese "Mogelpackung" wird seit
Jahren durch die entsprechenden Auftraggeber und Verkehrsbehörden
toleriert, zumal sie in der Regel gar nicht von den genannten Kriterien
wissen. Würde der Verkehrssicherer ein Schild ohne RAL-Gütesiegel
aufstellen, würde das bei der Abnahme gerügt werden. Ein
Verkehrszeichen, dass einen RAL-Aufkleber trägt, wird hingegen sofort
akzeptiert, obwohl das Schild möglicherweise gar nicht mehr den
Gütebedingungen entspricht - bedingt durch nachträgliche Veränderungen
durch den Verkehrssicherer. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Diese "Grauzone" soll nach und nach beseitigt werden, indem ein
Autorisierungsverfahren
zur Überarbeitung temporär eingesetzter Verkehrszeichen eingeführt wurde. Zielgruppe
sind insbesondere Fachbetriebe für Verkehrssicherung bzw. Bauunternehmen mit
Verkehrssicherungssparte. Die bisherige Praxis, Verkehrszeichen
nachträglich anzupassen, bzw. in Teilen selbst herzustellen, soll mit dieser
Neuerung "legalisiert" werden, denn bisher ist diese Verfahrensweise
streng genommen unzulässig. Natürlich soll mit dieser Regelung auch
ein neues Qualitätsniveau geschaffen werden, was bei konsequenter
Umsetzung die professionellen und verantwortungsvollen Unternehmen
fördert und "die Anderen" im Rahmen ausbleibender Aufträge dazu
ermutigt, ihr Qualitätsbewusstsein zu überdenken. Natürlich funktioniert
das nur, wenn die meist öffentlichen Aufraggeber endlich damit
anfangen, ihre ausgeschriebenen Leistungen auch 1:1 einzufordern bzw. zu
überwachen. Diesbezüglich besteht nach wie vor erheblicher Nachholbedarf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kennzeichnung des Halbzeugs durch
RAL-Gütesiegel
Temporär eingesetzte, bzw. mehrfach verwendbare Verkehrszeichen erhalten künftig zwei
Kennzeichnungen, welche Rückschlüsse auf die Einhaltung
der Gütebedingungen geben: Das gewohnte RAL-Gütesiegel, sowie das Autorisierungssiegel für den weiterverarbeitenden Verkehrssicherer.
Das Grundmaterial
in Form von vorgefertigten Platinen bzw. "Blanko-" Verkehrs- und
Zusatzzeichen (ohne Aufschriften oder Sinnbilder), stammt vom Schilderwerk.
Diese Werkstücke sind bereits mit retroreflektierender Folie
beklebt und mit dem jeweiligen RAL-Gütesiegel gekennzeichnet.
Dieses Siegel gibt Auskunft über den Hersteller des
Halbzeugs (die ersten zwei Ziffern, hier 99), sowie Fertigungsquartal
(dritte Ziffern, hier 1) und Herstellungsjahr (letzte zwei
Ziffern, hier 15). Entsprechend wird mit dem
RAL-Gütesiegel bestätigt, dass der Grundkörper den amtlichen bzw.
technischen Vorgaben entspricht und die einsetzten Materialien
(Reflexfolie, Laminate bzw. Siebdruck) zum Einsatz im öffentlichen
Verkehrsraum zugelassen sind. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kennzeichnung des
überarbeiteten Zeichens
durch Autorisierungssiegel
Das
Autorisierungssiegel gibt Auskunft über das weiterverarbeitende Unternehmen
- in der Regel den Fachbetrieb für Verkehrssicherung. Es wird nach der Überarbeitung der Sinnbilder und
Schriften ebenfalls auf der Rückseite, neben dem bereits vorhandenem
RAL-Gütezeichen angebracht.
Ähnlich dem Gütezeichen der
Schilderwerke gibt es Auskunft über das verarbeitende
Unternehmen (Hier A99) sowie Quartal (Lochung im Feld 1 2
3 4) und Jahr, indem das Schild zuletzt geändert
wurde (hier 2015).
Zugleich bestätigt das Siegel, dass die zur Änderung genutzten
Materialien (Lettering-Filme, Reflexfolien, Farblaminate usw.) für den Einsatz im öffentlichen Verkehrraum
und insbesondere in Kombination mit dem Trägermaterial
zugelassen bzw. geeignet sind.
Natürlich
könnte der Verkehrssicherer hier mogeln, da sich vor Ort in der Regel nicht
überprüfen lässt, ob die verwendeten Materialien tatsächlich zugelassen sind. Hier
greifen - so darf man hoffen - die vorgeschriebenen Eigen- bzw.
Fremdüberwachungsprüfungen und auch die Branche ist gut beraten, sowohl
dem autorisierten, als auch dem nicht autorisierten Wettbewerb
auf die Finger zu schauen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
CE-Kennzeichnung entfällt bei
temporären Verkehrszeichen
Die für ortsfeste Beschilderung (ortsfeste vertikale Verkehrszeichen)
eingeführte CE-Kennzeichnung ist
nicht Bestandteil der Regelung zu temporär eingesetzten
Verkehrszeichen. Daher tragen die vom Schilderwerk gelieferten
Grundkörper, bzw. die vom Verkehrssicherer gefertigten Endprodukte
grundsätzlich keine CE-Kennzeichnung. Es ist daher auch falsch bzw.
unzulässig, im Zuge von Leitungsbeschreibungen eine CE-Kennzeichnung für
temporär eingesetzte Verkehrszeichen zu fordern.
Ist eine CE-Kennzeichnung auf den Grundkörpern bereits enthalten
(insbesondere Zeichen 205 und Zeichen 250), stellt dies keinen Mangel
dar. Der autorisierte Fachbetrieb ist jedoch gehalten, die CE-Kennzeichnung
zu entfernen bzw. mit seinem Autorisierungssiegel zu überkleben.
Schilder, die im Sinne von
temporären bzw. mehrfach verwendbaren Verkehrszeichen überarbeitet wurden, dürfen nur im
Rahmen von Arbeitsstellen verwendet, jedoch nicht als
ortsfeste Beschilderung angeboten bzw. eingesetzt werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kennzeichnungen auf der Schildrückseite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
RAL Gütezeichen allein |
RAL Gütezeichen +
Autorisierungssiegel |
RAL Gütezeichen + CE-
Kennzeichnung |
|
|
Verkehrszeichen vor Inkrafttreten
der CE-Kennzeichnung (alle VZ), oder Platinen bzw.
Blanko-Schilder, die noch nicht bearbeitet wurden (Z 205, Z
250). |
Verkehrszeichen, die durch das
autorisierte Verkehrssicherungs- unternehmen überarbeitet
wurden. |
Verkehrszeichen, die für den
ortsfesten Einsatz hergestellt und gekennzeichnet sind, aber
(unverändert) mobil bzw. temporär eingesetzt werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
Zertifizierung
Um für das Verfahren zugelassen zu werden, sind einige Kriterien zu erfüllen.
Verkehrssicherer, die schon heute mit professionellem Equipment StVO-gerechte Verkehrszeichen "herstellen", dürften mit
den Anforderungen zur Zertifizierung keine Probleme haben. Schwierig wird
allerdings für die von "Geiz ist geil - Mentalität" geprägten
Unternehmen, welche z.B. Zusatzzeichen mit dem Edding beschriften
oder laminierte A4-Zettel nutzen. Selbstverständlich fallen auch mit
Isolierband hergestellte Pfeile nicht unter die Güteanforderungen - hier
ist also zwingend ein Umdenken angesagt.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine Erstprüfung der betrieblichen
Ausstattung, der verwendeten Materialien und deren Verarbeitung. Damit
wird sichergestellt, dass das Unternehmen die Zeichen fachgerecht
überarbeiten kann. Zusätzlich dazu verlangt die Zertifizierung ständige
Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen, um das geforderte Qualitätsniveau
auch langfristig zu halten. |
|
|
|
|
|
|
Einschränkungen
Die neue
Regelung befähigt die autorisierten Verkehrssicherungsunternehmen dazu, vorhandene
(retroreflektierende) Grundträger mit variablen Inhalten zu beschriften bzw. vorhandene
Verkehrszeichen bedarfsgerecht anzupassen. Entsprechend beziehen die
Verkehrssicherer diese Grundträger nach wie vor von RAL-zertifizierten Schilderwerken,
also "leere" Zusatzzeichen, Lenkungstafeln usw. oder Zeichen 205 bzw.
250 als Grundlage. Diese Grundträger tragen bereits das RAL-Gütesiegel
mit der jeweiligen Herstellerkennung sowie Quartal / Herstellungsjahr.
Der Verkehrssicherer überarbeitet diese Grundträger und bestätigt seine
Zertifizierung mit seinem Autorisierungssiegel. Die neue Regelung
beinhaltet jedoch nicht das vollständige Herstellen von Verkehrszeichen wie es
Schilderwerke praktizieren, also das Zuschneiden von Alublechen, Lackieren der Rückseite und das Aufbringen der retroreflektierenden
Grundfolie. Diese Arbeiten liegen im Rahmen der Güteanforderungen
weiterhin allein
bei den hierfür zertifizierten Schilderwerken. Die autorisierten
Verkehrssicherungsunternehmen dürfen lediglich Aufschriften, Sinnbilder
und Symbole aufbringen bzw. wieder entfernen. |
|
|
|
|
|
|
Funktionsprinzip / Beispiele |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Materialzulassung
Ein besonderes
Augenmerk gilt den verwendeten Materialien. So dürfen auch bei temporär
eingesetzten Verkehrszeichen nur Reflexfolien verwendet werden, die eine Zulassung
der BASt besitzen. Wer schon einmal eine preiswerte Folie aus Fernost
mit einer Markenfolie verglichen hat, kennt die Qualitätsunterschiede,
die selbst ohne Mess- und Prüfgeräte offensichtlich sind. Man sollte
generell vermeiden, Reflexfolien verschiedener Hersteller auf einem
Schild zu kombinieren (z.B. weiße Flicken auf Lenkungstafeln). Bei der
Verwendung ungeeigneter Billig-Folien werden die Unterschiede sogar für den Verkehrsteilnehmer sichtbar. |
|
|
|
|
|
|
Lettering-Filme
Die Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen umfasst
hauptsächlich das Bekleben mit schwarzen Schriften,
Sinnbildern bzw. Piktogrammen. Zwar haben sich hierzu in der
Verkehrssicherungsbranche geeignete (leicht entfernbare)
Produkte etabliert, doch diese dürfen im Rahmen der
Gütesicherung nicht ohne weiteres
eingesetzt werden. Im Zulassungsverfahren werden
geeignete und vor allem miteinander verträgliche
Materialkombinationen festgeschrieben. Der jeweilige Letteringfilm richtet sich daher in der Regel nach der auf der
Grundplatine eingesetzten Reflexfolie. Ansonsten kann es
vorkommen, dass Schäden auf der Schildfläche verbleiben, die
sich auch nicht durch Reiniger entfernen lassen (chemische Reaktion zwischen Reflexfolie und Lettering-Film
- siehe Foto). |
|
|
|
|
|
|
|
|
Farblaminate
Transparente Folien bzw.
Farblaminate (auch Overlay genannt) nutzen die Retroreflexion des Untergrundes. Sie
färben das auftreffende bzw. reflektierte Licht ein und sind
deshalb wichtig für die Darstellung von farbigen Inhalten bei
Dunkelheit. Auch hier existieren in der Praxis bewährte
Materialien, die jedoch ebenfalls nicht ohne konkrete Zulassung
eingesetzt werden dürfen. Während sich der Kleber bei ortsfesten
Verkehrszeichen nach einigen Stunden so verändert, dass die
Retroreflexion des Untergrundes nicht eingeschränkt wird, ist
dies insbesondere bei ablösbaren Farblaminaten oft nicht der
Fall. Folglich muss das Licht nicht nur die Farbfolie, sondern
auch die Klebeschicht durchdringen und je nach Zusammensetzung
können die relevanten Werte dadurch nicht eingehalten werden.
Was nach Augenschein gut aussieht, kann sich durch entsprechende
Messungen als unzureichend erweisen.
Es gibt inzwischen verschiedene
zugelassene Konzepte zur Verwendung bestimmter Farblaminate auf
temporär eingesetzten Verkehrszeichen. So besteht z.B. die
Möglichkeit, die Grundplatine (z.B. Planskizze) vorab mit einer Anti-Graffiti-Beschichtung zu versehen, um dann die für
ortsfesten Verkehrszeichen konzipierten Farblaminate einsetzen
zu können. Die Haftung der Folien ist damit ausreichend, sie
sind aber
trotzdem ablösbar. Eine andere Möglichkeit besteht in der
Verwendung von extra für den temporären Einsatz entwickelten Farblaminaten. |
|
gelbe und
blaue Farblaminate |
|
|
|
|
|
|
Klebstoffentferner / Reiniger
Kleberückstände lassen sich nicht vermeiden und entsprechend
gibt es auch chemische Produkte, mit denen man die Spuren
vergangener Maßnahmen entfernen kann. Auch hierzu existieren
entsprechende Vorgaben der jeweiligen Hersteller, vor allem im
Hinblick auf die Verträglichkeit mit den einzelnen Materialien.
Es nützt nichts, wenn der Klebstoff erfolgreich entfernt wurde,
wenn die retroreflektierende Grundfläche dadurch im Ergebnis
stumpf und somit funktionsunfähig ist. Der gleiche Reiniger kann
auf Folien verschiedener Hersteller zu völlig unterschiedlichen
Ergebnissen führen. |
|
durch Reiniger beschädigte Oberfläche |
|
|
|
|
|
|
Verarbeitung
/ Qualitätssicherung
Ein weiterer Vorteil der Autorisierung ist die mit der
Zertifizierung verbundene Verarbeitungsprüfung. Wie schon erwähnt sind
viele Verkehrssicherungsunternehmen nur bedingt in der Lage, ihre
Verkehrszeichen nach den einschlägigen Vorgaben herzustellen. Zwar zielt
die Verarbeitungsprüfung üblicherweise auf rein technische Prozesse ab,
man darf aber davon ausgehen, dass bei entsprechender Schulung der
Mitarbeiter auch das grafische / rechtliche Verständnis behandelt wird.
Dieses beinhaltet Grundlagen wie die Verwendung der Schriftarten nach
DIN 1451 (Engschrift / Mittelschrift), deren proportionale Skalierung
(also nicht einfach dehnen oder stauchen wie es beliebt) sowie der
Ausrichtung auf dem Schild. Dem ein oder anderen Mitarbeiter wird
hierbei auch die Funktion eines Lineals zu erklären sein, zumindest
drängt sich dieser Eindruck auf, wenn man diverse Planskizzen
(Zeichen 458) betrachtet. Nicht zuletzt ist auch auf die
Mustergültigkeit nach StVO und VzKat hinzuweisen, daher müssen die
gefertigten Zeichen exakt den visuellen Vorgaben entsprechen. Dazu
gehört auch die Erkenntnis, dass ein "Bauarbeiter-Sinnbild" der Größe 1,
nichts auf einem Dreieck der Größe 3 zu suchen hat. |
|
|
|
|
|
|
Fazit
Man kann der
Gütegemeinschaft Verkehrszeichen nur zu diesem Schritt gratulieren, da
hiermit eine Grauzone beseitigt wird und gleichzeitig die Qualität
erhöht werden kann. Natürlich muss sich der jeweilige Verkehrssicherer
dann auch an die Vorgaben halten, sichert er sich doch mit seiner
Autorisierung einen Wettbewerbsvorteil. Das ganze System funktioniert
aber nur, wenn die Verantwortlichen auf Behörden- und Auftraggeberseite
ebenso ihr Qualitätsbewusstsein überdenken. Es kann nicht sein, dass im
Ausschreibungsverfahren nach allen Regeln der Kunst ausgeschrieben wird
(leider auch nicht immer), die vertraglich getroffenen Maßnahmen aber
dann nicht umgesetzt bzw. eingefordert werden. Was nützt eine
Autorisierung zur Fertigung temporärer Verkehrszeichen, wenn z.B. die
Straßenverkehrsbehörde ihre eigene Verwaltungsvorschrift nicht kennt,
und laminierte Zettel zu Haltverboten duldet bzw. selbst anfertigt und aushändigt? Was
nützt die Ausschreibung der Retroreflexionsklasse RA2, wenn der
anschließend beauftragte Verkehrssicherer zerkratzte Bleche in RA1 auf
die Straße stellt und sich Auftraggeber, Behörde und Polizei einig sind,
dass das alles so in Ordnung ist? Welchen Wettbewerbsvorteil erlangt man
durch eine Zertifizierung, wenn der nicht-autorisierte Wettbewerb
weiter tun und lassen kann, was er will? Würden die Damen und Herren in
den jeweiligen Behörden ihre Pflichten zur Abnahme auch bei Nacht
wahrnehmen, könnten auch sie zu der Erkenntnis gelangen, dass
Verkehrszeichen tatsächlich gewissen Vorschriften entsprechen müssen.
Schönwetter-Abnahmen bei Tageslicht, sofern sie denn überhaupt
durchgeführt werden, täuschen oft über erhebliche
Qualitätsdefizite in der Beschilderung hinweg. |
|
|
|
|
|
|
Bilder aus der Praxis
Die nachfolgenden Fotos stammen
selbstverständlich alle aus Deutschland und zeigen überwiegend das
Material von Fachbetrieben für Verkehrssicherung - nicht nur von
Kleinunternehmen, sondern auch auch von Branchenriesen. Natürlich sind
auch Bauunternehmen dabei. Aber egal, wer diese tollen Kreationen
geschaffen hat - sie sind das Ergebnis von fehlender Abnahme und Überwachung durch die jeweiligen Auftraggeber und Behörden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|