Absicherung von Schachtzugängen

 
 

Ergänzend zum Beitrag über die Sicherung von Aufgrabungen soll auf dieser Seite speziell die Sicherung von Schachtzugängen besprochen werden. Die Praxis zeigt, dass in diesem Bereich viele Unklarheiten existieren - maßgeblich auch begründet durch vermeintlich bewährte Sicherungsverfahren, die jedoch nicht in jedem Fall den Vorschriften entsprechen.

 
     
 

Genehmigungspflicht / verkehrsrechtliche Anordnung
Insbesondere im kommunalen Bereich, im Straßenunterhaltungsdienst sowie bei Arbeitsstellen vor Versorgungsträgern, wird in der Praxis oft auf entsprechende Genehmigungen verzichtet. Die Verantwortlichen sind in der Regel in dem Glauben, dass die jeweiligen Arbeitsstellen allein auf Grundlage der Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO betrieben werden können. Tatsächlich müssen jedoch auch Absicherungsmaßnahmen von vergleichsweise einfachen Tätigkeiten von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Insbesondere wenn Absperrgeräte nach StVO zum Einsatz kommen, ist hierfür in jedem Fall eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich - selbst wenn es nur ein einzelner Leitkegel ist.

Im Bereich der Versorgungsträger ist hierfür ein vereinfachtes Verfahren möglich, daher für Arbeiten mit geringem Umfang bzw. geringfügigen Eingriffen in den Straßenverkehr, welche immer gleichartige Absicherungsmaßnahmen nach sich ziehen. Hierbei wird die entsprechende Genehmigung auf Grundlage der bereits festgelegten Sicherungsverfahren kurzfristig erteilt - üblicherweise innerhalb von drei Arbeitstagen. Die Anhörung der Behörde ist aber so oder so erforderlich - denn im Einzelfall ist die geplante Sicherung möglicherweise nicht ausreichend und es sind ergänzende Maßnahmen nötig.

Zur Sicherung eines Schachtzugangs genügt es also nicht, dass der Mitarbeiter nach eigenen Ermessen bzw. Materialverfügbarkeit selbst bestimmt, wie bzw. in welchem Umfang er die Arbeitsstelle sichert. Auch sind unternehmensinterne Vorgaben verkehrsrechtlich gesehen unzureichend. Die erforderlichen Maßnahmen sind im Vorfeld genau festzulegen und durch die zuständige Behörde in jedem Einzelfall genehmigen. In der Praxis wird auf diese Vorgänge oft verzichtet, da selbst der verhältnismäßig geringe Aufwand des vereinfachten Verfahrens noch zu aufwändig erscheint.

Das Höchstmaß an "Genehmigung" sind in diesem Bereich in der Regel sog. "Daueranordnungen" - also verkehrsrechtliche Anordnungen, die einem Antragsteller eine bestimmte Sicherungsart pauschal für ein ganzes Jahr erteilen. Solche Daueranordnungen sind jedoch unzulässig bzw. rechtswidrig bis nichtig. Der Unterschied zum vereinfachten Verfahren nach RSA besteht z.B. darin, dass die Behörde im Fall der Daueranordnung nicht in jedem Einzelfall gehört wird. Damit werden einerseits die Amtspflichten nicht wahrgenommen und die Möglichkeit eventuelle Probleme zu erkennen, ist ausgeschlossen.

 
     
 

Einsatz von Leitkegeln auf Gehwegen
Gegenwärtig können Leitkegel auf Geh- und Radwegen zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer eingesetzt werden - aber nur dort, wo keine Aufgrabungen vorhanden sind. Mit Blick auf das mit dieser Einschränkung verfolgte Schutzziel, ist ein offener Schachtzugang mit einer Aufgrabung gleichzusetzen.

Eine verkehrsrechtliche Sperrung lässt sich im Gehwegbereich mit Leitkegeln nicht realisieren, selbst wenn man die Abstände zwischen den Kegeln so eng wählt, dass die gewünschte Regelung offensichtlich ist (gemäß RSA müssen Leitkegel auf Gehwegen möglichst lückenlos aufgestellt werden, wenn sie eine Querabsperrung bilden sollen). Ein Betretungsverbot einer derartig abgesperrten Arbeitsstelle, sieht die StVO bei Leitkegeln nicht vor. Leitkegel verbieten lediglich das Befahren einer abgesperrten Straßenfläche (auf der Fahrbahn). Auf Gehwegen ergibt sich ein echtes Betretungsverbot jedoch nur beim Einsatz von Absperrschranken (vgl. §25 Abs. 4 StVO).

fragwürdige "Gehwegsperrung" mit geringer Wirksamkeit

 
     
 

geplantes Verbot von Leitkegeln auf Gehwegen
Leitkegel können auf Geh- und Radwegen allenfalls Hindernisse kennzeichnen und Aufmerksamkeit erzeugen - eine fachgerechte Absicherung einer Arbeitsstelle ist hiermit aber in der Regel nicht möglich, schon gar nicht bei Aufgrabungen bzw. Maßnahmen mit Absturzgefahr.

Da die Praxis zeigt, dass es zum Einsatz von Leitkegeln auf Geh- und Radwegen trotz einheitlicher Vorschriften keine einheitliche Verfahrensweise gibt und die Nachlässigkeiten deutlich überwiegen, ist im Zuge der neuen RSA ein Verbot zum Einsatz von Leitkegeln auf Geh- und Radwegen geplant - so wie es bereits für Leitbaken existiert, denn diese sind auf Geh- und Radwegen schon immer unzulässig.

Würde man im nebenstehenden Beispiel die Aufgrabung vernachlässigen (hier sind Leitkegel unzulässig), wären gemäß RSA mindestens 5 Leitkegel pro Seite erforderlich, um eine vorschriftsmäßige Querabsperrung zu bilden - abgesehen von weiteren Erfordernissen für eine sichere Fußgängerführung im Fahrbahnbereich.

unzulässiger Einsatz von Leitkegeln (Aufgrabung)

 
     
 

Leitkegel vor Schachtzugängen
Wie beschrieben sind Leitkegel nicht zur Ausführung von Sperrungen auf Geh- und Radwegen geeignet. Folglich versteht es sich von selbst, dass sie auch zur Absicherung von Schachtzugängen ungeeignet sind. Selbst wenn man die Arbeitsstelle mit Leitkegeln abgrenzt, ist im Bereich des Schachtzugangs immer noch eine zusätzliche Umwehrung erforderlich. Hier muss man auch die Verkehrssicherungspflicht aufteilen - einmal die Verkehrsregelung bzw. Sperrung / Kennzeichnung nach StVO bzw. RSA und die verkehrstechnische Sicherung, die sich u.a. aus dem BGB ergibt. Der Schutz vor Absturz muss daher losgelöst von StVO und RSA betrachtet werden.

So muss ein offener Schachtzugang üblicherweise mit festen Abschrankungen versehen, oder provisorisch abgedeckt werden (Verkehrsicherungspflicht aus BGB). Obgleich damit die wesentliche Gefahr gebannt ist, muss zudem der gesamte Arbeitsbereich mit rot-weißen Verkehrseinrichtungen abgesichert werden (Maßnahmen nach StVO und RSA).

unzureichende Sicherung eines Schachtzugangs

 
 

 

 
 

Mindestanforderung sind Absperrschranken
Die RSA legen fest, dass Arbeitsbereiche auf Geh- und Radwegen mindestens durch Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe abzusichern sind - unabhängig davon, ob Aufgrabungen vorhanden sind oder nicht. Hiermit ergibt sich neben der verkehrsrechtlichen Absicherung auch gleichzeitig eine konstruktive Barriere. Dort wo der Fußgänger einfach zwischen zwei Leitkegeln hindurch läuft, verhindert eine Absperrschranke den Zutritt deutlich wirksamer. Ferner wird, wie bereits erwähnt, eine verkehrsrechtliche Sperrung auf Gehwegen nur durch Absperrschranken erzielt (§ 25 Abs. 4 StVO).

Sind die Absperrschranken ausreichend standsicher aufgestellt, lässt sich damit auch der Schutz vor Absturz realisieren. Hierbei sind jedoch die Einsatzgebiete der unterschiedlichen Ausführungen, in Abhängigkeit von der Absturztiefe zu beachten. In diesem Punkt dienen wiederum die ZTV-SA 97 als Referenz. Sie sind zwar nicht in jedem Fall Vertragsbestandteil, repräsentieren aber den Stand der Technik und sind damit stets ein wichtiges Kriterium zur Bewertung der verkehrstechnischen Sicherheit von Arbeitsstellen.

 
     

 

Absturztiefe bis 60cm

 

 

 
 

Die Mindestanforderungen nach RSA (Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe), sind gemäß ZTV-SA 97 bis maximal 60cm Absturztiefe vorgesehen. Da sehbehinderte Menschen auf Gehwegen besonders berücksichtigt werden müssen, sind in der Regel zusätzliche Blindentastleisten anzubringen. Die Oberkante der Absperrschranke befindet sich in 1m Höhe, die Unterkante der Tastleiste in 0,15m Höhe über der Aufstellfläche. Der Zwischenraum zwischen Absperrschranke und Blindentastleiste muss in diesem Fall noch nicht verschlossen sein.

 
     

 

Absturztiefe bis 125cm

 

 

 
 

Bei Absturztiefen ab 60cm bis 125cm müssen die Absperrschranken eine Bauhöhe von 25cm aufweisen. Auch in diesem Fall sind Blindentastleisten erforderlich. Der Zwischenraum zwischen Absperrschranke und Blindentastleiste muss auch hier noch nicht verschlossen sein.

 
     

 

Absturztiefe ab 125cm

 

 

 
 

Bei Absturztiefen ab 125cm sind mobile Absturzsicherungen einzusetzen. Sie bilden eine konstruktive Einheit aus einer 25cm Absperrschranke und einer Blindentastleiste und haben einen geschlossenen Zwischenraum. Da diese Ausführung für alle Einsatzgebiete geeignet ist, sollten ausschließlich diese Einrichtungen eingesetzt werden. So wird auch bei vergleichsweise geringen Absturztiefen ein hohes Sicherheitsniveau erreicht und man muss nicht verschiedene Ausführungen vorhalten.

 
     
 

Standsicherheit
Die eingesetzten Einrichtungen können natürlich nur dann ihre Funktion erfüllen, wenn sie standsicher aufgestellt sind. Daher dürfen Absperrschranken bzw. mobile Absturzsicherungen beim Anprall einer Person nicht umfallen. Dies erfordert in der Regel den Einsatz von Fußplatten (K1). Einrichtungen die ohne Fußplatten aufgestellt werden (klappbare Schachtschutzgitter aus Stahl oder Kunststoff)
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie ein vergleichbares Sicherheitsniveau bieten.

 
     
 

Schachtabdeckgitter
Nun sind die bisher vorgestellten Einrichtungen in der Regel so groß, dass sie in den üblichen Arbeitsfahrzeugen (z.B. Kanalinspektion) keinen Platz finden. Dies begründet auch den Umstand, dass hier üblicherweise nur Leitkegel zur Absicherung vorgehalten werden. Einen möglichen Kompromiss bilden Schachtabdeckgitter.

 
 

 
 

Deren Erfordernis gründet sich bereits auf den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung. Hiermit soll vermieden werden, dass (am Schachtzugang beschäftigte) Personen in den Schacht stürzen können. Die Gitter gibt es in verschiedenen Ausführungen, die z.B. auch das Betreiben von entsprechenden Gerätschaften (Inspektionstechnik, Saugrohr usw.) ermöglichen. Wenn hiermit der Absturzschutz für die Beschäftigten realisiert wird, ergibt sich in der Regel gleichzeitig ein hinreichender Schutz für die Verkehrsteilnehmer. In diesem Fall wäre dann auch wieder der Einsatz von Leitkegeln akzeptabel, jedoch müssen diese dann auch in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

 
 

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Stand: 06/2015

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