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Ergänzend zum Beitrag über die
Sicherung von Aufgrabungen soll auf dieser Seite speziell die
Sicherung von Schachtzugängen besprochen werden. Die Praxis
zeigt, dass in diesem
Bereich viele Unklarheiten existieren - maßgeblich auch
begründet durch vermeintlich bewährte Sicherungsverfahren, die jedoch nicht in
jedem Fall den Vorschriften entsprechen. |
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Genehmigungspflicht / verkehrsrechtliche Anordnung
Insbesondere im kommunalen Bereich, im
Straßenunterhaltungsdienst sowie bei Arbeitsstellen vor
Versorgungsträgern, wird in der Praxis oft auf
entsprechende Genehmigungen verzichtet. Die
Verantwortlichen sind in der Regel in dem Glauben, dass die jeweiligen Arbeitsstellen
allein auf Grundlage der Sonderrechte nach §35 Abs. 6
StVO betrieben werden können. Tatsächlich müssen jedoch
auch Absicherungsmaßnahmen von vergleichsweise einfachen Tätigkeiten von der
zuständigen Behörde genehmigt werden. Insbesondere wenn
Absperrgeräte nach StVO zum Einsatz kommen, ist hierfür
in jedem Fall eine verkehrsrechtliche Anordnung
erforderlich - selbst wenn es nur ein einzelner
Leitkegel ist.
Im Bereich der
Versorgungsträger ist hierfür ein vereinfachtes
Verfahren möglich, daher für Arbeiten mit geringem
Umfang bzw. geringfügigen Eingriffen in den
Straßenverkehr, welche immer gleichartige Absicherungsmaßnahmen
nach sich ziehen. Hierbei wird die entsprechende
Genehmigung auf Grundlage der bereits festgelegten
Sicherungsverfahren kurzfristig erteilt - üblicherweise
innerhalb von drei Arbeitstagen. Die Anhörung
der Behörde ist aber so oder so erforderlich - denn im
Einzelfall ist die geplante Sicherung möglicherweise
nicht ausreichend und es sind ergänzende Maßnahmen
nötig.
Zur Sicherung eines
Schachtzugangs genügt es also nicht, dass der
Mitarbeiter nach eigenen Ermessen bzw.
Materialverfügbarkeit selbst bestimmt, wie bzw. in
welchem Umfang er die Arbeitsstelle sichert. Auch sind
unternehmensinterne Vorgaben verkehrsrechtlich gesehen
unzureichend. Die
erforderlichen Maßnahmen sind im Vorfeld genau
festzulegen und durch die zuständige Behörde in jedem
Einzelfall genehmigen. In der Praxis wird auf diese
Vorgänge oft verzichtet, da selbst der verhältnismäßig
geringe Aufwand des vereinfachten Verfahrens noch zu
aufwändig erscheint.
Das Höchstmaß an "Genehmigung"
sind in diesem Bereich in der Regel sog. "Daueranordnungen" - also
verkehrsrechtliche Anordnungen, die einem Antragsteller
eine bestimmte Sicherungsart pauschal für ein ganzes
Jahr erteilen. Solche Daueranordnungen sind jedoch
unzulässig bzw. rechtswidrig bis nichtig. Der Unterschied zum vereinfachten Verfahren nach RSA besteht z.B. darin,
dass die Behörde im Fall der Daueranordnung nicht in
jedem Einzelfall gehört wird. Damit werden einerseits
die Amtspflichten nicht wahrgenommen und die
Möglichkeit eventuelle Probleme zu erkennen, ist
ausgeschlossen. |
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Einsatz von Leitkegeln auf Gehwegen
Gegenwärtig können
Leitkegel auf Geh- und Radwegen zur Kennzeichnung von
Arbeitsstellen kürzerer Dauer eingesetzt werden - aber
nur dort, wo keine Aufgrabungen vorhanden sind. Mit
Blick auf das mit dieser Einschränkung verfolgte
Schutzziel, ist ein offener Schachtzugang mit einer
Aufgrabung gleichzusetzen.
Eine verkehrsrechtliche Sperrung lässt sich
im Gehwegbereich mit Leitkegeln nicht
realisieren, selbst wenn man die Abstände zwischen den
Kegeln so eng wählt, dass die gewünschte Regelung
offensichtlich ist (gemäß RSA müssen Leitkegel auf
Gehwegen möglichst lückenlos aufgestellt werden, wenn
sie eine Querabsperrung bilden sollen). Ein
Betretungsverbot einer derartig abgesperrten
Arbeitsstelle, sieht die StVO bei Leitkegeln nicht vor.
Leitkegel verbieten lediglich das Befahren einer abgesperrten Straßenfläche (auf der Fahrbahn). Auf
Gehwegen ergibt sich ein echtes Betretungsverbot jedoch
nur beim Einsatz von Absperrschranken (vgl. §25 Abs. 4
StVO). |
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fragwürdige
"Gehwegsperrung" mit geringer Wirksamkeit |
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geplantes Verbot von Leitkegeln auf Gehwegen
Leitkegel können auf Geh- und
Radwegen allenfalls Hindernisse kennzeichnen und
Aufmerksamkeit erzeugen - eine fachgerechte Absicherung
einer Arbeitsstelle ist hiermit aber in der Regel nicht
möglich, schon gar nicht bei Aufgrabungen bzw. Maßnahmen
mit Absturzgefahr.
Da die Praxis zeigt, dass es zum Einsatz von
Leitkegeln auf Geh- und Radwegen trotz einheitlicher
Vorschriften keine einheitliche
Verfahrensweise gibt und die Nachlässigkeiten
deutlich überwiegen, ist im Zuge der neuen RSA ein Verbot zum
Einsatz von Leitkegeln auf Geh- und Radwegen geplant -
so wie es bereits für Leitbaken existiert, denn diese
sind auf Geh- und Radwegen schon immer unzulässig.
Würde man im nebenstehenden
Beispiel die Aufgrabung vernachlässigen (hier sind
Leitkegel unzulässig), wären gemäß RSA mindestens 5
Leitkegel pro Seite erforderlich, um eine
vorschriftsmäßige Querabsperrung zu bilden - abgesehen
von weiteren Erfordernissen für eine sichere
Fußgängerführung im Fahrbahnbereich. |
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unzulässiger
Einsatz von Leitkegeln (Aufgrabung) |
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Leitkegel vor Schachtzugängen
Wie beschrieben sind Leitkegel nicht zur
Ausführung von Sperrungen auf Geh- und Radwegen
geeignet. Folglich versteht es sich von selbst, dass sie
auch zur Absicherung von Schachtzugängen ungeeignet
sind. Selbst wenn man die Arbeitsstelle mit Leitkegeln
abgrenzt, ist im Bereich des Schachtzugangs immer noch
eine zusätzliche Umwehrung erforderlich. Hier muss man
auch die Verkehrssicherungspflicht aufteilen - einmal
die Verkehrsregelung bzw. Sperrung / Kennzeichnung nach
StVO bzw. RSA und die verkehrstechnische Sicherung, die
sich u.a. aus dem BGB ergibt. Der Schutz vor Absturz
muss daher losgelöst von StVO und RSA betrachtet werden.
So muss ein offener
Schachtzugang üblicherweise mit festen Abschrankungen
versehen, oder provisorisch abgedeckt werden
(Verkehrsicherungspflicht aus BGB). Obgleich damit die
wesentliche Gefahr gebannt ist, muss zudem der gesamte
Arbeitsbereich mit rot-weißen Verkehrseinrichtungen
abgesichert werden (Maßnahmen nach StVO und RSA). |
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unzureichende Sicherung eines Schachtzugangs |
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Mindestanforderung sind Absperrschranken
Die RSA legen fest, dass Arbeitsbereiche auf Geh-
und Radwegen mindestens durch Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe
abzusichern sind - unabhängig davon, ob Aufgrabungen vorhanden
sind oder nicht. Hiermit ergibt sich neben der
verkehrsrechtlichen Absicherung auch gleichzeitig eine
konstruktive Barriere. Dort wo der Fußgänger einfach zwischen
zwei Leitkegeln hindurch läuft, verhindert eine Absperrschranke
den Zutritt deutlich wirksamer. Ferner wird, wie bereits
erwähnt, eine verkehrsrechtliche Sperrung auf Gehwegen
nur durch Absperrschranken erzielt (§ 25 Abs. 4 StVO).
Sind die Absperrschranken
ausreichend standsicher aufgestellt, lässt sich damit auch der
Schutz vor Absturz realisieren. Hierbei sind jedoch die
Einsatzgebiete der unterschiedlichen Ausführungen, in
Abhängigkeit von der Absturztiefe zu beachten. In diesem Punkt dienen
wiederum die ZTV-SA 97 als Referenz. Sie
sind zwar nicht in jedem Fall Vertragsbestandteil,
repräsentieren aber den Stand der Technik und sind damit stets ein
wichtiges Kriterium zur Bewertung der verkehrstechnischen
Sicherheit von Arbeitsstellen. |
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Absturztiefe bis 60cm |
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Die Mindestanforderungen nach RSA
(Absperrschranken mit 10cm Bauhöhe), sind gemäß ZTV-SA 97 bis
maximal 60cm Absturztiefe vorgesehen. Da sehbehinderte Menschen
auf Gehwegen besonders berücksichtigt werden müssen, sind in der
Regel zusätzliche Blindentastleisten anzubringen. Die Oberkante
der Absperrschranke befindet sich in 1m Höhe, die Unterkante der
Tastleiste in 0,15m Höhe über der Aufstellfläche. Der
Zwischenraum zwischen Absperrschranke und Blindentastleiste muss
in diesem Fall noch nicht verschlossen sein. |
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Absturztiefe bis 125cm |
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Bei Absturztiefen ab 60cm bis 125cm
müssen die Absperrschranken eine Bauhöhe von 25cm aufweisen.
Auch in diesem Fall sind Blindentastleisten erforderlich. Der
Zwischenraum zwischen Absperrschranke und Blindentastleiste muss
auch hier noch nicht verschlossen sein. |
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Absturztiefe ab 125cm |
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Bei Absturztiefen ab 125cm sind
mobile Absturzsicherungen einzusetzen. Sie bilden eine
konstruktive Einheit aus einer 25cm Absperrschranke und einer
Blindentastleiste und haben einen geschlossenen Zwischenraum. Da
diese Ausführung für alle Einsatzgebiete geeignet ist, sollten
ausschließlich diese Einrichtungen eingesetzt werden. So wird
auch bei vergleichsweise geringen Absturztiefen ein hohes
Sicherheitsniveau erreicht und man muss nicht verschiedene
Ausführungen vorhalten. |
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Standsicherheit
Die eingesetzten Einrichtungen können natürlich
nur dann ihre Funktion erfüllen, wenn sie standsicher
aufgestellt sind. Daher dürfen Absperrschranken bzw. mobile
Absturzsicherungen beim Anprall einer Person nicht umfallen.
Dies erfordert in der Regel den Einsatz von Fußplatten (K1).
Einrichtungen die ohne Fußplatten aufgestellt werden
(klappbare Schachtschutzgitter aus Stahl oder
Kunststoff)
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie ein
vergleichbares Sicherheitsniveau bieten. |
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Schachtabdeckgitter
Nun sind die bisher vorgestellten Einrichtungen in der Regel so
groß, dass sie in den üblichen Arbeitsfahrzeugen (z.B.
Kanalinspektion) keinen Platz finden. Dies begründet auch den
Umstand, dass hier üblicherweise nur Leitkegel zur Absicherung
vorgehalten werden. Einen möglichen Kompromiss bilden
Schachtabdeckgitter. |
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Deren Erfordernis gründet sich
bereits auf den Vorschriften der gesetzlichen
Unfallversicherung. Hiermit soll vermieden werden, dass (am
Schachtzugang beschäftigte) Personen in den Schacht stürzen
können. Die Gitter gibt es in verschiedenen Ausführungen, die
z.B. auch das Betreiben von entsprechenden Gerätschaften
(Inspektionstechnik, Saugrohr usw.) ermöglichen. Wenn hiermit
der Absturzschutz für die Beschäftigten realisiert wird, ergibt
sich in der Regel gleichzeitig ein hinreichender Schutz für die
Verkehrsteilnehmer. In diesem Fall wäre dann auch wieder der
Einsatz von Leitkegeln akzeptabel, jedoch müssen diese dann auch
in ausreichender Anzahl vorhanden sein. |
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