Aufstellung und Montage von Verkehrszeichen

 
 

Ergänzend zum Beitrag über Aufstellvorrichtungen, soll auf dieser Seite die fachgerechte Montage und Positionierung von Verkehrszeichen erläutert werden. In der Praxis werden temporär eingesetzte Schilder oft so aufgestellt, dass sie in den Lichtraum der Fahrbahn ragen, oder Geh- bzw. Radwege blockieren. In der Regel sind diese Verkehrszeichen auch viel zu niedrig montiert - obwohl die entsprechenden Vorschriften seit Jahrzehnten gültig und die relevanten Maße einschlägig bekannt sind.

 
     
 

Das die relevanten Maße durchaus bekannt sind, zeigt sich insbesondere wenn ortfeste Beschilderung aufgestellt wird - hier wissen vor allem die Verkehrssicherungsfirmen, welche Aufstellhöhe z.B. über einem Gehweg erforderlich ist. Auch die Behörde kennt diese Maße und würde ein zu niedrig montiertes ortsfestes Schild bemängeln - jedenfalls in der Regel.

Bei der Beschilderung von Arbeitsstellen sieht es anders aus - hier werden ganz selbstverständlich Verkehrszeichen in Kniehöhe montiert. Und weil die zuständigen Behörden keinen Handlungsbedarf sehen, wurde die Abweichung von den Vorschriften quasi zum Standard erhoben. Dies zeigt sich vor allem im eingesetzten Material, denn dieses ist nur selten dazu geeignet, die erforderlichen Werte zu erfüllen. Würde man das richtige Material vorhalten, würde es wieder an Transportkapazitäten und Manpower scheitern, denn nicht selten muss das Material von drei Baustellen auf einen Kleintransporter passen und von einer Person transportiert und aufgestellt werden.

Also müssen sich Behörde und Auftraggeber mit der Qualität begnügen, die sie geliefert bekommen. Und wenn es ein Behördenmitarbeiter doch mal zu genau nimmt und die 2,00m Aufstellhöhe über Gehwegen einfordert, dann kommt halt zur Sicherung des unzureichend aufgestellten Verkehrszeichens eine Leitbake zum Einsatz - obwohl dies auf Geh- und Radwegen unzulässig ist.

 
     
 

Mindestwerte
Die fachgerechte Montage von temporär eingesetzten Verkehrsreichen ist von verschiedenen Kriterien abhängig. So existieren z.B. Vorgaben zur Aufstellhöhe, die insbesondere dem Schutz von Fußgängern und Radfahrern dienen, aber auch für eine gute Sichtbarkeit sorgen sollen. Sind Verkehrszeichen z.B. auf Gehwegen zu niedrig aufgestellt, werden sie oft von parkenden Fahrzeugen verdeckt.

Die ungehinderte Nutzung der Wege durch Fußgänger (auch Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.) und Radfahrer hat oberste Priorität. Die jeweiligen Verkehrsflächen sind zwar für die Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen geeignet, aber eben nicht ausschließlich dafür gemacht.

Damit die Mindestbreiten gewahrt sind, werden Verkehrszeichen oft zu dicht an die Fahrbahn gerückt. Doch natürlich sind auch hierfür entsprechende Seitenabstände definiert.
 

 

Mindestmaße:

 

 

 

Aufstellhöhe über Gehwegen:

2,00 m

 

 

Aufstellhöhe über Radwegen:

2,20 m

 

 

Aufstellhöhe auf Grünstreifen / neben der Fahrbahn sowie außerorts:

1,50 m

 

 

Seitenabstand zur Fahrbahn innerorts (Außenkante Schild):

0,50 m

 

 

Seitenabstand zur Fahrbahn außerorts (Außenkante Schild):

1,50 m

 
 

verbleibende Mindestbreite Gehweg:

1,00 m

 

 

verbleibende Mindestbreite Radweg:

0,80 m

 

 

verbleibende Mindestbreite gemeinsamer Geh-/ Radweg:

1,60 m

 

Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist zu gering, die Mindestbreite des Gehweges ist unterschritten. Dabei hätte man durch Kombination der Zielangaben ein Schild einsparen können - das verbleibende Zeichen wäre dann an den Zaun zu rücken und folglich wären dann sowohl die Mindestbreite, als auch der Seitenabstand gewährleistet.

 
     
 

Kompromisse und Toleranzen
Eigentlich darf man so etwas gar nicht schreiben - da aber die Empfehlungen dieser Seite doch etwas praxisbezogen sein sollen, muss man natürlich auch über mögliche Abweichungen sprechen. Niemand wird insbesondere bei umfangreichen Maßnahmen jeden einzelnen Standort von mobilen Verkehrszeichen exakt vermessen und es ist wahrlich kein Beinbruch, wenn hier und da ein Schild über dem Gehweg in einer Höhe von lediglich 1,95m montiert ist, oder der Seitenabstand außerorts vereinzelt nur 1,35m beträgt. Geringfügige Abweichungen sind stets vertretbar, solange hierdurch keine Gefährdung entsteht.

So werden z.B. beim Seitenabstand innerorts stets 50cm angegeben, doch bereits die Vorschriften erlauben im Einzelfall die Reduzierung auf lediglich 30cm. Diesen Wert sollte man wiederum nicht unterschreiten - wobei auch hier z.B. 25cm noch vertretbar sind - wie gesagt, als Ausnahme, wenn es gar nicht anders geht.

 
     
 

Ähnlich verhält es sich bei der verbleibenden Mindestbreite der Verkehrsflächen -  hier sind Unterschreitungen grundsätzlich nicht zu empfehlen. Doch auch in diesem Fall kann man z.B. bei der Abnahme beide Augen zudrücken, wenn die Gehwegbreite am Schild nur 0,95m beträgt und es keine anderen Alternativen gibt. Kompromisse sind zweifellos nötig, aber sie dürfen nicht zum Standard werden. In der Praxis ist jedoch genau dies der Fall, denn hier wird z.B. die Aufstellhöhe nicht nur im wenige Zentimeter, sondern teilweise um ganze Meter unterschritten. Hier gilt es ohne Frage einzuschreiten und entsprechende Nachbesserungen zu veranlassen. Diese sind hin und wieder aufwändig, aber nicht grundsätzlich unmöglich - und manchmal ist die Lösung auch ganz einfach.

So zeigt das Foto die üblichen Nachlässigkeiten, die man schon mit geringem Aufwand vermeiden kann. Im Zuge einer Baumaßnahme wurde eine Einbahnstraße eingerichtet, daher ist das rückwärtige Schild ein Zeichen 267. Mit zwei doppelten Klemmschellen (vgl. entsprechende Rubrik zu Aufstellvorrichtungen) hätte man das Haltverbot in der richtigen Höhe montieren können, daher Rücken an Rücken mit dem Zeichen 267. Ergänzend dazu könnte die Aufstellvorrichtung auch ein Stück weiter hinten stehen, wodurch das Schild weiter nach links abgerückt werden kann, so dass die Mindestbreite des Gehweges gewahrt bleibt. Zwei andere Klemmschellen und ein geringfügig anderer Standort - so einfach kann das sein.

nachlässige Aufstellung bzw. unzureichende Montage

 
 

 

 
 

Aufstellhöhe über Gehwegen
In der Praxis gibt häufig das Schaftrohr die mögliche Aufstellhöhe vor. Während man bei der ortsfesten Beschilderung die Länge des Rohrpfostens anhand der Bauhöhe der Verkehrszeichen, der erforderlichen Aufstellhöhe und der Einbautiefe festlegt, wird bei temporären Verkehrszeichen lediglich ein z.B. 2m langes Rohr ausgewählt, an welchem das Schild dann montiert wird. Da es hinsichtlich der Aufstellhöhe jedoch keinen Unterschied zur ortsfesten Beschilderung gibt, wäre die Auswahl des Schaftrohres genau so zu treffen - daher Bauhöhe der Verkehrszeichen + Aufstellhöhe = erforderliche Länge des Schaftrohres. Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Wahl der Aufstellvorrichtung (Windlast) nebst Transportkapazitäten und vor allem aus diesem Grund wird der genannte Aufwand oft gescheut.

 
 

 

 

FALSCH
In der Praxis gibt oftmals das Schaftrohr die mögliche Aufstellhöhe vor - daher das, was unten noch übrig bleibt - hier knapp 1,20m.

 

FALSCH
Bei der Anbringung mehrerer Verkehrszeichen wird genau so verfahren, in diesem Fall mit einer resultierenden Aufstellhöhe von ca. 0,60m.

 

RICHTIG
Die relevante Aufstellhöhe (hier 2,00m) und die Höhe der Verkehrszeichen bestimmen die Länge des Schaftrohres - in diesem Fall etwa 3,65m.

 
 

 

 
 

Aufstellhöhen gelten auch für Planskizzen und Lenkungstafeln
Man mag es nicht glauben, aber die relevanten Aufstellhöhen gelten auch für Planskizzen und Verkehrslenkungstafeln. Natürlich sind vor allem in diesem Fall spezielle Aufstellvorrichtungen einzusetzen und die Montage kann eben nicht so erfolgen, wie im nebenstehendem Bild.

In diesem Fall ist es nicht nur die Aufstellhöhe von etwa 40cm, die im Vergleich zu den geforderten 2,00m viel zu gering ist. Durch die unprofessionelle Montage wird der Gehweg an dieser Stelle in der Breite eingeschränkt, was insbesondere für Rollstuhlfahrer zum Problem werden kann.

Es ist zudem ungünstig, dass man den Vorwegweiser und die Planskizze gleichzeitig erfassen muss. Da diese nicht wirklich verständlich gestaltet ist und offenkundig in keinem Bezug zum Vorwegweiser steht, fährt der Verkehrsteilnehmer erkenntnisfrei daran vorbei.

Besser wäre die Aufstellung an einem separaten Standort, mit der entsprechenden Aufstellhöhe (2,00m) und einer geeigneten Aufstellvorrichtung (Fußplattenträger lange Bauform). Und wenn man dann noch die grafische Gestaltung anpasst, versteht auch der Verkehrsteilnehmer, was man von ihm will. Mit solchen Kunstwerken fördert man hingegen nur das blinde Vertrauen ins Navigationssystem.

 
     
 

 

 

FALSCH
Unzureichender Seitenabstand zur Fahrbahn, zu geringe Aufstellhöhe, Gehweg blockiert und mangelhafte Standsicherheit.

 

FALSCH
Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist gewahrt, aber die Mindestbreite des Gehweges ist genau wie die erforderliche Aufstellhöhe nicht gegeben.

 

RICHTIG
Seitenabstand, Aufstellhöhe und Mindestbreite sind eingehalten. Genau so stellt man Planskizzen und Lenkungstafeln auf.

 
     
 

Mindestbreite und Seitenabstand - innerorts
In den vorstehenden Erläuterungen wurde bereits auf die Mindestbreiten und Seitenabstände Bezug genommen. Die Mindestbreite gewährleistet die ungehinderte Benutzung der jeweiligen Verkehrsflächen. Mindestbreite bedeutet: Größere Breiten sind stets anzustreben. Der Seitenabstand zur Fahrbahn bewirkt einen Sicherheitsraum, in welchem z.B. der Außenspiegel eines LKW berücksichtigt ist. Die Einhaltung beider Vorgaben hat direkten Einfluss auf den Standort des Verkehrszeichens. Je nach Gehwegbreite bzw. Situation vor Ort ist der rechte Gehwegrand in der Regel der richtige Standort für Verkehrszeichen. Mit der Einhaltung der Gehweg-Mindestbreite zur Fahrbahn hin, wird automatisch auch der Seitenabstand gewahrt (rechtes Bild).

 
 

 

 
 

 

 

FALSCH
Die Mindestbreite des Gehweges ist zwar gewahrt, aber der Seitenabstand zur Fahrbahn ist unterschritten.

 

FALSCH
Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist zwar gewahrt, aber der Gehweg ist blockiert.

 

RICHTIG
Durch Abrücken des Verkehrszeichens an den rechten Gehwegrand, sind sowohl die Mindestbreite, als auch der Seitenabstand gewährleistet.

 
     
 

 

 

 
 

 

 
 

Natürlich hat das Abrücken an den rechten Gehwegrand Grenzen, denn die Sichtbarkeit muss selbstverständlich gewährleistet sein. Ist der Gehweg z.B. 4m breit, versteht es sich von selbst, dass das Verkehrszeichen natürlich nicht ganz rechts, sondern unter Wahrung des Seitenabstandes direkt neben der Fahrbahn steht.

 
     
 

Aufstellung auf Radwegen
Die Aufstellung von Verkehrszeichen auf Radwegen sollte immer die Ausnahme sein. Vorzugsweise sind Standorte zu wählen, bei denen die Sichtbarkeit für den Verkehr auf der Fahrbahn gegeben ist und die Seitenabstände gewahrt sind, aber ohne die erforderlichen Mindestbreiten zu unterschreiten. Die Einschränkung von Radwegen durch Aufstellvorrichtungen sollte möglichst gering sein - mindestens 80cm müssen frei bleiben. Auf Radverkehrsflächen beträgt die Aufstellhöhe der Verkehrszeichen mindestens 2,20m (Unterkante).

 
     
 
 

FALSCH
Durch Planskizze blockierter Radweg. Die Aufstellhöhe ist zu gering, gefordert sind in diesem Fall 2,20m, die natürlich nur dann Sinn machen, wenn der Radweg passierbar bleibt. Dabei ist die korrekte Aufstellung mit geeignetem Material überhaupt kein Problem. Als Standort sollte man zunächst die Laterne (Hintergrund, in Höhe Fußgänger) wählen, da sie als Hindernis bereits vorhanden ist.

 

RICHTIG
Durch den Einsatz eines schmalen Fußplattenträgers wird die Mindestbreite beider Verkehrsflächen gewährleistet. Die Aufstellhöhe beträgt in diesem Fall 2,20m.

 
     
 

Aufstellung auf Grünstreifen
Werden Verkehrszeichen außerhalb von Geh- und Radwegen aufgestellt (z.B. auf Grünstreifen), kann die Aufstellhöhe auf 1,50m reduziert werden. Dies gilt für alle derartigen Flächen, also auch für Baumscheiben usw. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Sichtbarkeit gewahrt ist - besser ist daher auch in diesem Fall die Aufstellung mit 2,00m Unterkante. Natürlich dürfen auf Grünstreifen und ähnlichen Flächen aufgestellte Verkehrszeichen nicht in den Lichtraum des Geh- oder Radweges ragen und auch der Seitenabstand zur Fahrbahn darf nicht unterschritten werden.

 
 

 

 

FALSCH
Das Verkehrszeichen (Montagehöhe 1,50m) steht außerhalb des Gehweges aber zu dicht an der Fahrbahn (Seitenabstand mindestens 50cm).

 

FALSCH
Jetzt stimmt zwar der Seitenabstand zur Fahrbahn, aber das VZ ragt in den Lichtraum des Gehweges.

 

RICHTIG
Durch Änderung der Aufstellhöhe auf 2,00m ist der Seitenabstand eingehalten und der Lichtraum des Gehweges frei.

 
     
 

Aufstellhöhe außerorts
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen außerhalb geschlossener Ortschaften kann man sich zu Aufstellhöhe und Seitenabstand einen Wert merken: 1,50m. Zunächst zur Aufstellhöhe. Generell ermöglichen die Vorschriften eine Reduzierung der Aufstellhöhe auf bis zu 60cm. Im Sinne der Sichtbarkeit sollten diese Maße jedoch die absolute Ausnahme sein, zumal die Vorhaltung des Materials dann oft nur hierfür abgestimmt ist, womit auch bei dauerhafter Arbeitsstellenbeschilderung nur 60cm oder weniger erreicht werden. Dies hat Auswirkungen auf die Sichtbarkeit und die Verschmutzungsgefahr wird deutlich erhöht. Besser wäre folglich die Montage in 2,00m Höhe - aber da kommen viele Aufstellvorrichtungen an ihre Grenzen. Entsprechend sind die 1,50m ein guter Kompromiss, der zudem ausdrücklich im Rahmen der Vorschriften liegt.

 
     
 

 
 

Wie sich eine zu geringe Aufstellhöhe in der Praxis äußert, ist hier zu sehen. Die relevanten 1,50m sind etwa bei der Unterkante des Zeichen 357 erreicht - daher müsste das unterste Zusatzzeichen in dieser Höhe angebracht sein, alle anderen Zeichen natürlich darüber.

 
 

 

 

UNGÜNSTIG
Die Aufstellhöhe von 0,60m ist zwar zulässig, hat jedoch bereits mit Blick auf die Sichtbarkeit Nachteile.

 


Bei Schlechtwetterperioden, vor allem im Winter, besteht zudem erhöhte Verschmutzungsgefahr.

 

RICHTIG
Die Aufstellhöhe von 1,50m reduziert die Verschmutzungsgefahr und sorgt auch dann für Sichtbarkeit, wenn die Grasmahd ausbleibt.

 
 

 

 
 

Aufstellhöhe auf Geh- und Radwegen außerorts
Die reduzierte Aufstellhöhe (1,50m) gilt natürlich nur für Flächen außerhalb von Geh- und Radwegen. Sind diese außerorts vorhanden, so gelten die gleichen Werte wie innerorts, daher 2,00m über Gehwegen und 2,20m über Radwegen. Auf Grund der höheren Windlast sind die Aufstellvorrichtungen entsprechend zu bemessen.

 
     
 

Seitenabstand außerorts
Wie beschrieben muss man sich außerorts eigentlich nur ein Maß merken: 1,50m - in diesem Fall auch für den Seitenabstand. Auch hier geht man in der Praxis andere Wege, z.B. wenn die Aufstellung mit Fußplatten erfolgt und man das Verkehrszeichen folglich auf das Bankett stellen muss, da unmittelbar danach die Böschung beginnt. Dann stehen die Verkehrszeichen meist zu dicht neben der Fahrbahn, bzw. ragen in deren Lichtraum. Insbesondere in Kurvenbereichen ist dann ein Treffer durch einen LKW gewiss. Aber auch bei der Aufstellung mittels Einschlagfüßen und Einschlagpfosten werden die Schilder oft zu dicht an der Fahrbahn montiert - vor allem wenn das Verkehrszeichen bei korrektem Seitenabstand im Straßengraben verschwinden würde - darauf kommen wir gleich zu sprechen.

 
 

 

 

FALSCH
Die Aufstellung mit Fußplatten erfordert in der Regel eine möglichst ebene Fläche. Folglich steht das Verkehrszeichen auf der Fahrbahn bzw. unmittelbar daneben auf dem Bankett.

 

FALSCH
Mit Einschlagfüßen oder Einschlagpfosten lässt sich das Verkehrszeichen von der Fahrbahn abrücken, aber auch hier erreicht die gezeigte Aufstellung nicht die geforderten Werte.

 

RICHTIG
Jetzt steht das Verkehrszeichen in ausreichender Entfernung zur Fahrbahn - der Seitenabstand (1,50m) ist eingehalten.

 
     
 

Seitenabstand und Aufstellhöhe im Bereich von Böschungen
Im Bereich von Böschungen gelingt die Einhaltung der relevanten Werte nur selten, da auch hier die Aufstellhöhe durch die Länge des Schaftrohres vorgegeben wird. Ist die Böschung abfallend und wird der Seitenabstand eingehalten, steht das Schild oft zu niedrig (mittleres Bild), denn die geforderten 1,50m Höhe bemessen sich in der Regel ab Fahrbahnoberkante und nicht ab dem Einschlagfuß. Aus diesem Grund werden die Schilder dann wieder zu dicht an der Fahrbahn aufgestellt (linkes Bild). Richtig ist hingegen die Wahl des Schaftrohres mit Berücksichtigung der Böschung - was natürlich etwas mehr Planung erfordert. Über 10cm braucht man sich hier übrigens nicht zu unterhalten, wenn die Aufstellhöhe z.B. nur 1,40m beträgt, ist dies an solchen Standorten wahrlich kein Problem.

 
     
 

 

 

FALSCH
Hier stimmt die Aufstellhöhe (1,50m), aber der Seitenabstand zur Fahrbahn ist nicht gewahrt.

 

FALSCH
Jetzt stimmt zwar der Seitenabstand (1,50m), aber die Aufstellhöhe ist zu niedrig (Bezugspunkt ist die Fahrbahn).

 

RICHTIG
Die Verwendung eines längeren Schaftrohres gewährleistet die Einhaltung beider Werte, daher 1,50m Aufstellhöhe und 1,50m Seitenabstand.

 
     
 

In der Praxis ist es jedoch oft so, dass die Schilder bereits am Schaftrohr zu niedrig montiert sind (insbesondere bei der Verwendung mehrerer Zeichen). Wenn dann noch die Böschung zu einer weiteren Reduzierung der Aufstellhöhe führt, ist das untere Zeichen teilweise unter Fahrbahnniveau montiert. Das hat zweifellos Einfluss auf die Sichtbarkeit, vor allem wenn die Grasmahd nur sporadisch erfolgt. Hier sind wir wiederum bei einem wichtigen Kriterium bei ansteigenden Böschungen: So können zwar kürzerer Schaftrohre genutzt werden, da die ansteigende Böschung bereits zur Aufstellhöhe beiträgt, doch ist hier unbedingt auf Bewuchs zu achten.

 
     
 

Seitenabstand bei Schutzplanken
Im Bereich von Schutzplanken bietet sich der Einsatz von Schutzplankenhaltern an. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Verkehrszeichen mittels Ausleger bzw. speziellen Adaptern von der Fahrbahn abgerückt werden. Nicht immer lassen sich hiermit die geforderten 1,50m einhalten - wobei das auch relativ ist, da ein Fahrzeug erst mit der Schutzeinrichtung kollidiert, bevor es überhaupt in die Nähe des Verkehrszeichens kommt. In jedem Fall sind die geforderten 1,50m aber zumindest anzustreben. Ragt das Schild hingegen über die Schutzplanke, oder schließt lediglich mit dieser ab, ist die Aufstellung unzureichend.

 
 

 

 

FALSCH
Das Verkehrszeichen ragt über die Schutzplanke in den Verkehrsbereich.

 

UNZUREICHEND
Das Verkehrszeichen schließt zwar mit der Schutzplanke ab, ist aber immer noch eine Gefahr z.B. für Außenspiegel von LKW.

 

RICHTIG
Durch Verwendung eines Auslegers wird das Verkehrszeichen bestmöglich vom Verkehrsraum abgerückt.

 
     
 

Seitenabstand von Planskizzen und Lenkungstafeln
Die relevanten Maße bzw. Empfehlungen gelten natürlich auch für Planskizzen und Verkehrslenkungstafeln. Auch hier sind in der Regel Schutzplankenhalter mit Ausleger erforderlich. Diese müssen natürlich den jeweiligen Windlasten standhalten (noch mal zur Erinnerung: Die Aufstellhöhe beträgt mindestens 1,50m). Im Zweifelsfall ist man mit dem Einsatz eines Fußplattenträgers besser beraten - hier sind wiederum die Wirkungsbereiche der Schutzeinrichtung zu beachten - daher darf die Aufstellvorrichtung die Schutzplanke in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Aufstellung im Bereich von transportablen Schutzeinrichtungen.

 
     
 

 

 

FALSCH
Die Planskizze (dies kann natürlich auch eine Lenkungstafel sein) ragt über die Schutzplanke in den Verkehrsbereich. Das ist in der Regel auch bei Distanzschutzplanken der Fall.

 

FALSCH
Die außermittige Anbringung bewirkt zumindest bei Distanzschutzplanken eine geringfügige Verbesserung, bei einfachen Schutzplanken bleibt das Problem hingegen bestehen.

 

RICHTIG
Durch Verwendung eines Auslegers wird die Planskizze bestmöglich vom Verkehrsraum abgerückt. Mit Blick auf die Windlast wird jedoch ein Fußplattenträger (lange Bauform) empfohlen.

 
     
 

Seitenabstand bei Aufstellung im Mittelstreifen
Je nach Breite des Mittelstreifens und den dort eingesetzten Schutzeinrichtungen ist insbesondere die Montage von Verkehrslenkungstafeln problematisch. Die bereits vorgestellten Kriterien gelten auch hier, lassen sich aber nicht in jedem Fall einhalten. Es gibt jedoch mögliche Kompromisse und wenn der Seitenabstand z.B. nur 1,00m beträgt ist dies oft vertretbar. Können die reduzierten Werte trotzdem nicht eingehalten werden, empfiehlt sich die Verwendung von
schmalen Sonderausführungen der Lenkungstafeln - das Verkehrszeichenbild muss jedoch noch verständlich sein.

 
     
 

 

 

FALSCH
Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist nicht gewährleistet - die Lenkungstafel ragt über die Schutzplanke in den Verkehrsraum.

 

UNZUREICHEND
Der Einsatz eines Auslegers bringt eine geringfügige Verbesserung, doch der Seitenabstand ist immer noch kritisch (jetzt beidseitig)

 

RICHTIG
Sonderkonstruktionen wie diese sind ein guter Kompromiss, um die Aufstellung auf schmalen Mittelstreifen zu ermöglichen.

 
     
 

Die gezeigte Sonderkonstruktion kann natürlich nicht alle Anwendungsfälle abdecken. Ist der Mittelstreifen noch schmaler (z.B. doppelte Distanzschutzplanke) muss die Tafel insgesamt verkleinert werden, damit die Proportionen noch stimmen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Schild am Ende so klein ist, dass der Inhalt in der Vorbeifahrt nicht oder nur unzureichend zu erfassen ist. In diesem Fall ist es sinnvoller, auf die Aufstellung im Mittelstreifen ganz zu verzichten.

 
     
 

Sichtbarkeit im Mittelstreifen
Bepflanzte Mittelstreifen verbessern nicht nur das Landschaftsbild, sie übernehmen auch eine Reihe anderer Funktionen und werden deshalb an vielen Betriebsstrecken eingesetzt. Und überall dort, wo an diesen Betriebsstrecken Arbeitsstellen eingerichtet werden, sieht die Beschilderung vor allem im Frühjahr und Sommer so aus, wie im nebenstehendem Bild.

Diese Problematik betrifft nicht nur Verkehrslenkungstafeln, sondern alle Verkehrszeichen, die im Zulaufbereich einer Arbeitsstelle aufgestellt sind - mit der Folge, dass diese für den Verkehrsteilnehmer nur unzureichend oder gar nicht sichtbar sind.

An dieser Stelle sind insbesondere die Beschäftigten der Autobahnmeistereien aufgerufen, derartige Mängel zu erkennen und die zuständigen Unternehmen zum Einsatz geeigneter Aufstellvorrichtungen zu drängen - im Idealfall bevor die Verkehrszeichen aufgestellt werden. Auch die Polizei ist gehalten, auf die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen zu achten und entsprechende Defizite zu kommunizieren.

Es genügt nicht, ein Verkehrszeichen anzuordnen und dann nur irgendwie aufzustellen (Hauptsache es steht da und kann abgerechnet werden). Vielmehr muss die Sichtbarkeit gewährleistet sein und dies erfolgt in erster Linie durch eine fachgerechte Aufstellung, die auch den Bewuchs im Mittelstreifen berücksichtigt.

 
     
 

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Stand: 03/2015

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