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Ergänzend zum Beitrag über
Aufstellvorrichtungen, soll auf dieser Seite die fachgerechte
Montage und Positionierung von Verkehrszeichen erläutert werden.
In der Praxis werden temporär eingesetzte Schilder oft so aufgestellt, dass
sie in den Lichtraum der Fahrbahn ragen, oder Geh- bzw. Radwege
blockieren. In der Regel sind diese Verkehrszeichen auch viel zu
niedrig montiert - obwohl die entsprechenden Vorschriften seit
Jahrzehnten gültig und die relevanten Maße einschlägig bekannt sind. |
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Das die relevanten Maße
durchaus bekannt sind, zeigt
sich insbesondere wenn ortfeste Beschilderung aufgestellt wird -
hier wissen vor allem die Verkehrssicherungsfirmen, welche
Aufstellhöhe z.B. über einem Gehweg erforderlich ist. Auch die
Behörde kennt diese Maße und würde ein zu niedrig montiertes
ortsfestes Schild bemängeln - jedenfalls in der Regel.
Bei der Beschilderung von
Arbeitsstellen sieht es anders aus - hier werden ganz
selbstverständlich Verkehrszeichen in Kniehöhe montiert. Und
weil die zuständigen Behörden keinen Handlungsbedarf sehen,
wurde die Abweichung von den Vorschriften quasi zum Standard
erhoben. Dies zeigt sich vor allem im eingesetzten Material,
denn dieses ist nur selten dazu geeignet, die erforderlichen
Werte zu erfüllen. Würde man das richtige Material vorhalten,
würde es wieder an Transportkapazitäten und Manpower scheitern,
denn nicht selten muss das Material von drei Baustellen auf
einen Kleintransporter passen und von einer Person transportiert
und aufgestellt werden.
Also müssen sich Behörde und
Auftraggeber mit der Qualität begnügen, die sie geliefert
bekommen. Und wenn es ein Behördenmitarbeiter doch mal
zu genau nimmt und die 2,00m Aufstellhöhe über Gehwegen
einfordert, dann kommt halt zur Sicherung des unzureichend
aufgestellten Verkehrszeichens eine Leitbake zum
Einsatz - obwohl dies auf Geh- und Radwegen unzulässig ist. |
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Mindestwerte
Die fachgerechte Montage von
temporär eingesetzten Verkehrsreichen ist
von verschiedenen Kriterien abhängig. So existieren z.B.
Vorgaben zur Aufstellhöhe, die insbesondere dem Schutz von
Fußgängern und Radfahrern dienen, aber auch für eine gute
Sichtbarkeit sorgen sollen. Sind Verkehrszeichen z.B. auf
Gehwegen zu niedrig aufgestellt, werden sie oft von parkenden
Fahrzeugen verdeckt.
Die ungehinderte Nutzung der Wege durch Fußgänger (auch
Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw.) und Radfahrer hat oberste
Priorität. Die jeweiligen Verkehrsflächen sind zwar für die
Aufstellung von mobilen Verkehrszeichen geeignet, aber eben
nicht ausschließlich dafür gemacht.
Damit die Mindestbreiten gewahrt sind, werden Verkehrszeichen
oft zu dicht an die Fahrbahn gerückt. Doch natürlich sind auch
hierfür entsprechende Seitenabstände definiert.
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Mindestmaße: |
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Aufstellhöhe über Gehwegen: |
2,00 m |
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Aufstellhöhe über Radwegen: |
2,20 m |
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Aufstellhöhe auf
Grünstreifen / neben der Fahrbahn sowie außerorts: |
1,50 m |
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Seitenabstand zur Fahrbahn
innerorts (Außenkante Schild): |
0,50 m |
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Seitenabstand zur Fahrbahn
außerorts
(Außenkante Schild): |
1,50 m |
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verbleibende Mindestbreite
Gehweg: |
1,00 m |
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verbleibende Mindestbreite
Radweg: |
0,80 m |
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verbleibende Mindestbreite
gemeinsamer Geh-/ Radweg: |
1,60 m |
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Der
Seitenabstand zur Fahrbahn ist zu gering, die
Mindestbreite des Gehweges ist unterschritten. Dabei
hätte man durch Kombination der Zielangaben ein Schild
einsparen können - das verbleibende Zeichen wäre dann an
den Zaun zu rücken und folglich wären dann sowohl die
Mindestbreite, als auch der Seitenabstand gewährleistet. |
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Kompromisse und Toleranzen
Eigentlich darf man so etwas gar nicht schreiben - da aber die
Empfehlungen dieser Seite doch etwas praxisbezogen sein sollen,
muss man natürlich auch über mögliche Abweichungen sprechen.
Niemand wird insbesondere bei umfangreichen Maßnahmen jeden einzelnen Standort von mobilen Verkehrszeichen exakt
vermessen und es ist wahrlich kein Beinbruch, wenn
hier und da ein Schild über dem Gehweg in einer Höhe von lediglich
1,95m montiert ist, oder der Seitenabstand außerorts vereinzelt
nur 1,35m
beträgt. Geringfügige Abweichungen sind stets vertretbar,
solange hierdurch keine Gefährdung entsteht.
So werden z.B. beim Seitenabstand innerorts stets 50cm
angegeben, doch bereits die Vorschriften erlauben im Einzelfall
die Reduzierung auf lediglich 30cm. Diesen Wert sollte man
wiederum nicht unterschreiten - wobei auch hier z.B. 25cm noch
vertretbar sind - wie gesagt, als Ausnahme, wenn es gar nicht
anders geht. |
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Ähnlich verhält es sich bei der
verbleibenden Mindestbreite der
Verkehrsflächen - hier sind Unterschreitungen
grundsätzlich nicht zu empfehlen. Doch auch in diesem Fall kann
man z.B. bei der Abnahme beide Augen zudrücken, wenn die
Gehwegbreite am Schild nur 0,95m beträgt und es keine anderen
Alternativen gibt. Kompromisse sind zweifellos nötig, aber sie
dürfen nicht zum Standard werden. In der Praxis ist jedoch genau dies
der Fall, denn hier wird z.B. die Aufstellhöhe nicht nur im wenige
Zentimeter, sondern teilweise um ganze Meter unterschritten. Hier gilt es
ohne Frage einzuschreiten und entsprechende Nachbesserungen zu
veranlassen. Diese sind hin und wieder aufwändig, aber nicht
grundsätzlich unmöglich - und manchmal ist die Lösung auch ganz
einfach.
So zeigt das Foto die üblichen
Nachlässigkeiten, die man schon mit geringem Aufwand vermeiden
kann. Im Zuge einer Baumaßnahme wurde eine Einbahnstraße eingerichtet, daher ist das
rückwärtige Schild ein Zeichen 267. Mit zwei doppelten
Klemmschellen (vgl. entsprechende Rubrik zu
Aufstellvorrichtungen) hätte man das Haltverbot in der richtigen
Höhe montieren können, daher Rücken an Rücken mit dem Zeichen
267. Ergänzend dazu könnte die Aufstellvorrichtung auch ein
Stück weiter hinten stehen, wodurch das Schild weiter nach links
abgerückt werden kann, so dass die Mindestbreite des Gehweges
gewahrt bleibt. Zwei andere Klemmschellen und ein geringfügig anderer
Standort - so einfach kann das sein. |
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nachlässige
Aufstellung bzw. unzureichende Montage |
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Aufstellhöhe über Gehwegen
In der Praxis gibt häufig das Schaftrohr die mögliche
Aufstellhöhe vor. Während man bei der ortsfesten Beschilderung
die Länge des Rohrpfostens anhand der Bauhöhe der
Verkehrszeichen, der erforderlichen Aufstellhöhe und der Einbautiefe festlegt,
wird bei temporären Verkehrszeichen lediglich ein z.B. 2m langes
Rohr ausgewählt, an welchem das Schild dann montiert wird. Da es hinsichtlich der Aufstellhöhe jedoch keinen
Unterschied zur ortsfesten Beschilderung gibt, wäre die Auswahl
des Schaftrohres genau so zu treffen - daher Bauhöhe der
Verkehrszeichen + Aufstellhöhe = erforderliche Länge des Schaftrohres. Dies
hat natürlich Auswirkungen auf die Wahl der Aufstellvorrichtung
(Windlast) nebst Transportkapazitäten und vor allem aus diesem
Grund wird der genannte Aufwand oft gescheut. |
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FALSCH
In der Praxis gibt oftmals das Schaftrohr die mögliche
Aufstellhöhe vor - daher das, was unten noch übrig
bleibt - hier knapp 1,20m. |
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FALSCH
Bei der Anbringung mehrerer Verkehrszeichen wird genau
so verfahren, in diesem Fall mit einer resultierenden
Aufstellhöhe von ca. 0,60m. |
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RICHTIG
Die relevante Aufstellhöhe (hier 2,00m) und die Höhe der
Verkehrszeichen bestimmen die Länge des Schaftrohres -
in diesem Fall etwa 3,65m. |
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Aufstellhöhen gelten auch für Planskizzen und Lenkungstafeln
Man mag es nicht glauben, aber die relevanten Aufstellhöhen
gelten auch für Planskizzen und Verkehrslenkungstafeln. Natürlich sind
vor allem in diesem Fall spezielle Aufstellvorrichtungen
einzusetzen und die Montage kann eben nicht so erfolgen, wie im
nebenstehendem Bild.
In diesem Fall ist es nicht nur die
Aufstellhöhe von etwa 40cm, die im Vergleich zu den geforderten
2,00m viel zu gering ist. Durch die unprofessionelle Montage wird der Gehweg an
dieser Stelle in der Breite eingeschränkt, was insbesondere für
Rollstuhlfahrer zum Problem werden kann.
Es ist zudem ungünstig, dass man den Vorwegweiser und die Planskizze
gleichzeitig erfassen muss. Da diese nicht wirklich verständlich
gestaltet ist und offenkundig in keinem Bezug zum Vorwegweiser
steht, fährt der Verkehrsteilnehmer erkenntnisfrei daran vorbei.
Besser wäre die Aufstellung an einem
separaten Standort, mit der entsprechenden Aufstellhöhe (2,00m)
und einer geeigneten Aufstellvorrichtung (Fußplattenträger lange
Bauform). Und wenn man dann noch die grafische Gestaltung
anpasst, versteht auch der Verkehrsteilnehmer, was man von ihm
will. Mit solchen Kunstwerken fördert man hingegen nur das
blinde Vertrauen ins Navigationssystem. |
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FALSCH
Unzureichender Seitenabstand zur Fahrbahn, zu geringe
Aufstellhöhe, Gehweg blockiert und mangelhafte
Standsicherheit. |
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FALSCH
Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist gewahrt, aber die
Mindestbreite des Gehweges ist genau wie die
erforderliche Aufstellhöhe nicht gegeben. |
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RICHTIG
Seitenabstand, Aufstellhöhe und Mindestbreite sind
eingehalten. Genau so stellt man Planskizzen und
Lenkungstafeln auf. |
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Mindestbreite und Seitenabstand - innerorts
In den vorstehenden Erläuterungen wurde bereits auf die
Mindestbreiten und Seitenabstände Bezug genommen. Die
Mindestbreite gewährleistet die ungehinderte Benutzung der
jeweiligen Verkehrsflächen. Mindestbreite bedeutet: Größere
Breiten sind stets anzustreben. Der Seitenabstand zur Fahrbahn bewirkt
einen Sicherheitsraum, in welchem z.B. der Außenspiegel eines
LKW berücksichtigt ist. Die Einhaltung beider Vorgaben hat
direkten Einfluss auf den Standort des Verkehrszeichens. Je nach
Gehwegbreite bzw. Situation vor Ort ist der rechte Gehwegrand in
der Regel der richtige Standort für Verkehrszeichen. Mit der
Einhaltung der Gehweg-Mindestbreite zur Fahrbahn hin, wird automatisch
auch der Seitenabstand gewahrt (rechtes Bild). |
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FALSCH
Die Mindestbreite des Gehweges ist zwar gewahrt, aber
der Seitenabstand zur Fahrbahn ist unterschritten. |
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FALSCH
Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist zwar gewahrt, aber
der Gehweg ist blockiert. |
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RICHTIG
Durch Abrücken des Verkehrszeichens an den rechten Gehwegrand,
sind sowohl die Mindestbreite, als auch der Seitenabstand
gewährleistet. |
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Natürlich hat das Abrücken an den
rechten Gehwegrand Grenzen, denn die Sichtbarkeit muss
selbstverständlich gewährleistet sein. Ist der Gehweg z.B. 4m
breit, versteht es sich von selbst, dass das Verkehrszeichen
natürlich nicht ganz rechts, sondern unter Wahrung des
Seitenabstandes direkt neben der Fahrbahn steht. |
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Aufstellung auf Radwegen
Die Aufstellung von Verkehrszeichen auf Radwegen sollte immer
die Ausnahme sein. Vorzugsweise sind Standorte zu wählen, bei
denen die Sichtbarkeit für den Verkehr auf der Fahrbahn gegeben
ist und die Seitenabstände gewahrt sind, aber ohne die
erforderlichen Mindestbreiten zu unterschreiten. Die
Einschränkung von Radwegen durch Aufstellvorrichtungen sollte
möglichst gering sein - mindestens 80cm müssen frei bleiben. Auf
Radverkehrsflächen beträgt die Aufstellhöhe der Verkehrszeichen
mindestens 2,20m (Unterkante). |
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FALSCH
Durch Planskizze blockierter Radweg. Die Aufstellhöhe
ist zu gering, gefordert sind in diesem Fall 2,20m, die
natürlich nur dann Sinn machen, wenn der Radweg
passierbar bleibt. Dabei ist die korrekte Aufstellung
mit geeignetem Material überhaupt kein Problem. Als
Standort sollte man zunächst die Laterne (Hintergrund,
in Höhe Fußgänger) wählen, da sie
als Hindernis bereits vorhanden ist. |
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RICHTIG
Durch den Einsatz eines schmalen Fußplattenträgers wird
die Mindestbreite beider Verkehrsflächen gewährleistet.
Die Aufstellhöhe beträgt in diesem Fall 2,20m. |
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Aufstellung auf Grünstreifen
Werden Verkehrszeichen außerhalb von Geh- und Radwegen
aufgestellt (z.B. auf Grünstreifen), kann die Aufstellhöhe auf
1,50m reduziert werden. Dies gilt für alle derartigen Flächen,
also auch für Baumscheiben usw. Hierbei ist jedoch darauf zu
achten, dass die Sichtbarkeit gewahrt ist - besser ist daher
auch in diesem Fall die Aufstellung mit 2,00m Unterkante.
Natürlich dürfen auf Grünstreifen und ähnlichen Flächen
aufgestellte Verkehrszeichen nicht in den Lichtraum des Geh-
oder Radweges ragen und auch der Seitenabstand zur Fahrbahn darf
nicht unterschritten werden. |
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FALSCH
Das Verkehrszeichen (Montagehöhe 1,50m) steht außerhalb
des Gehweges aber zu dicht an der Fahrbahn
(Seitenabstand mindestens 50cm). |
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FALSCH
Jetzt stimmt zwar der Seitenabstand zur Fahrbahn, aber
das VZ ragt in den Lichtraum des Gehweges. |
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RICHTIG
Durch Änderung der Aufstellhöhe auf 2,00m ist der
Seitenabstand eingehalten und der Lichtraum des Gehweges
frei. |
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Aufstellhöhe außerorts
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen außerhalb geschlossener
Ortschaften kann man sich zu Aufstellhöhe und Seitenabstand
einen Wert merken: 1,50m. Zunächst zur Aufstellhöhe. Generell
ermöglichen die Vorschriften eine Reduzierung der Aufstellhöhe
auf bis zu 60cm. Im Sinne der Sichtbarkeit sollten diese Maße
jedoch die absolute Ausnahme sein, zumal die Vorhaltung des
Materials dann oft nur hierfür abgestimmt ist, womit auch bei
dauerhafter Arbeitsstellenbeschilderung nur 60cm oder weniger
erreicht werden. Dies hat Auswirkungen auf die Sichtbarkeit und
die Verschmutzungsgefahr wird deutlich erhöht. Besser wäre
folglich die Montage in 2,00m Höhe - aber da kommen viele
Aufstellvorrichtungen an ihre Grenzen. Entsprechend sind die
1,50m ein guter Kompromiss, der zudem ausdrücklich im Rahmen der
Vorschriften liegt. |
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Wie sich eine zu geringe
Aufstellhöhe in der Praxis äußert, ist hier zu sehen. Die
relevanten 1,50m sind etwa bei der Unterkante des Zeichen 357
erreicht - daher müsste das unterste Zusatzzeichen in dieser
Höhe angebracht sein, alle anderen Zeichen natürlich darüber. |
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UNGÜNSTIG
Die Aufstellhöhe von 0,60m ist zwar zulässig, hat jedoch
bereits mit Blick auf die Sichtbarkeit Nachteile. |
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Bei Schlechtwetterperioden, vor allem im Winter, besteht
zudem erhöhte Verschmutzungsgefahr. |
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RICHTIG
Die Aufstellhöhe von 1,50m reduziert die
Verschmutzungsgefahr und sorgt auch dann für
Sichtbarkeit, wenn die Grasmahd ausbleibt. |
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Aufstellhöhe auf
Geh- und Radwegen außerorts
Die reduzierte Aufstellhöhe (1,50m) gilt natürlich nur für
Flächen außerhalb von Geh- und Radwegen. Sind diese außerorts
vorhanden, so gelten die gleichen Werte wie innerorts, daher
2,00m über Gehwegen und 2,20m über Radwegen. Auf Grund der
höheren Windlast sind die Aufstellvorrichtungen entsprechend zu
bemessen. |
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Seitenabstand außerorts
Wie beschrieben muss man sich außerorts eigentlich nur ein Maß
merken: 1,50m - in diesem Fall auch für den Seitenabstand. Auch
hier geht man in der Praxis andere Wege, z.B. wenn die
Aufstellung mit Fußplatten erfolgt und man das Verkehrszeichen folglich auf
das Bankett stellen muss, da unmittelbar danach die Böschung
beginnt. Dann stehen die Verkehrszeichen meist zu dicht neben
der Fahrbahn, bzw. ragen in deren Lichtraum. Insbesondere in
Kurvenbereichen ist dann ein Treffer durch einen LKW gewiss. Aber
auch bei der Aufstellung mittels Einschlagfüßen und
Einschlagpfosten werden die Schilder oft zu dicht an der
Fahrbahn montiert - vor allem wenn das Verkehrszeichen bei
korrektem Seitenabstand im Straßengraben verschwinden würde -
darauf kommen wir gleich zu sprechen. |
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FALSCH
Die Aufstellung mit Fußplatten erfordert in der Regel eine
möglichst ebene Fläche. Folglich steht das Verkehrszeichen auf
der Fahrbahn bzw. unmittelbar daneben auf dem Bankett. |
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FALSCH
Mit Einschlagfüßen oder Einschlagpfosten lässt sich das
Verkehrszeichen von der Fahrbahn abrücken, aber auch hier
erreicht die gezeigte Aufstellung nicht die geforderten Werte. |
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RICHTIG
Jetzt steht das Verkehrszeichen in ausreichender
Entfernung zur Fahrbahn - der Seitenabstand (1,50m) ist
eingehalten. |
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Seitenabstand und Aufstellhöhe im Bereich von Böschungen
Im Bereich von Böschungen gelingt die Einhaltung
der relevanten Werte nur selten, da auch hier die Aufstellhöhe
durch die Länge des Schaftrohres vorgegeben wird. Ist die
Böschung abfallend und wird der Seitenabstand eingehalten, steht
das Schild oft zu niedrig (mittleres Bild), denn die geforderten
1,50m Höhe bemessen sich in der Regel ab Fahrbahnoberkante und nicht ab dem
Einschlagfuß. Aus diesem Grund werden die Schilder dann wieder
zu dicht an der Fahrbahn aufgestellt (linkes Bild). Richtig ist
hingegen die Wahl des Schaftrohres mit Berücksichtigung der Böschung - was
natürlich etwas mehr Planung erfordert. Über 10cm braucht man
sich hier übrigens nicht zu unterhalten, wenn die Aufstellhöhe
z.B. nur 1,40m beträgt, ist dies an solchen Standorten wahrlich kein Problem. |
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FALSCH
Hier stimmt die Aufstellhöhe (1,50m), aber der Seitenabstand zur
Fahrbahn ist nicht gewahrt. |
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FALSCH
Jetzt stimmt zwar der Seitenabstand (1,50m), aber die
Aufstellhöhe ist zu niedrig (Bezugspunkt ist die Fahrbahn). |
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RICHTIG
Die Verwendung eines längeren Schaftrohres gewährleistet die
Einhaltung beider Werte, daher 1,50m Aufstellhöhe und 1,50m
Seitenabstand. |
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In der Praxis ist es jedoch oft so,
dass die Schilder bereits am Schaftrohr zu niedrig montiert sind
(insbesondere bei der Verwendung mehrerer Zeichen). Wenn dann
noch die Böschung zu einer weiteren Reduzierung der Aufstellhöhe
führt, ist das untere Zeichen teilweise unter Fahrbahnniveau
montiert. Das hat zweifellos Einfluss auf die Sichtbarkeit, vor
allem wenn die Grasmahd nur sporadisch erfolgt. Hier sind wir
wiederum bei einem wichtigen Kriterium bei ansteigenden
Böschungen: So können zwar kürzerer Schaftrohre genutzt werden,
da die ansteigende Böschung bereits zur Aufstellhöhe beiträgt,
doch ist hier unbedingt auf Bewuchs zu achten. |
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Seitenabstand bei Schutzplanken
Im Bereich von Schutzplanken
bietet sich der Einsatz von Schutzplankenhaltern an. Hierbei ist
jedoch darauf zu achten, dass die Verkehrszeichen mittels
Ausleger bzw. speziellen Adaptern von der Fahrbahn abgerückt
werden. Nicht immer lassen sich hiermit die geforderten 1,50m
einhalten - wobei das auch relativ ist, da ein Fahrzeug erst
mit der Schutzeinrichtung kollidiert, bevor es überhaupt in die
Nähe des Verkehrszeichens kommt. In jedem Fall sind die
geforderten 1,50m aber zumindest anzustreben. Ragt das Schild hingegen
über die Schutzplanke, oder schließt lediglich mit dieser ab,
ist die Aufstellung unzureichend. |
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FALSCH
Das Verkehrszeichen ragt über die Schutzplanke in den
Verkehrsbereich. |
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UNZUREICHEND
Das Verkehrszeichen schließt zwar mit der Schutzplanke ab, ist
aber immer noch eine Gefahr z.B. für Außenspiegel von LKW. |
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RICHTIG
Durch Verwendung eines Auslegers wird das Verkehrszeichen
bestmöglich vom Verkehrsraum abgerückt. |
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Seitenabstand von Planskizzen und Lenkungstafeln
Die relevanten Maße bzw. Empfehlungen gelten
natürlich auch für Planskizzen und Verkehrslenkungstafeln. Auch hier sind in der Regel
Schutzplankenhalter mit Ausleger erforderlich. Diese müssen
natürlich den jeweiligen Windlasten standhalten (noch mal zur
Erinnerung: Die Aufstellhöhe beträgt mindestens 1,50m). Im Zweifelsfall ist
man mit dem Einsatz eines Fußplattenträgers besser beraten - hier
sind wiederum die Wirkungsbereiche der Schutzeinrichtung zu
beachten - daher darf die Aufstellvorrichtung die Schutzplanke
in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen. Dies gilt
selbstverständlich auch für die Aufstellung im Bereich von
transportablen Schutzeinrichtungen. |
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FALSCH
Die Planskizze (dies kann natürlich auch eine Lenkungstafel sein) ragt
über die Schutzplanke in den Verkehrsbereich. Das ist in der
Regel auch bei Distanzschutzplanken der Fall. |
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FALSCH
Die außermittige Anbringung bewirkt zumindest bei Distanzschutzplanken eine geringfügige Verbesserung, bei
einfachen Schutzplanken bleibt das Problem hingegen bestehen. |
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RICHTIG
Durch Verwendung eines Auslegers wird die Planskizze bestmöglich
vom Verkehrsraum abgerückt. Mit Blick auf die Windlast wird
jedoch ein Fußplattenträger (lange Bauform) empfohlen. |
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Seitenabstand bei Aufstellung im Mittelstreifen
Je nach Breite des Mittelstreifens und den dort
eingesetzten Schutzeinrichtungen ist insbesondere die Montage
von Verkehrslenkungstafeln problematisch. Die bereits
vorgestellten Kriterien gelten auch hier, lassen sich aber nicht
in jedem Fall einhalten. Es gibt jedoch mögliche Kompromisse und
wenn der Seitenabstand z.B. nur 1,00m beträgt ist dies oft
vertretbar. Können die reduzierten Werte trotzdem nicht
eingehalten werden, empfiehlt sich die Verwendung von
schmalen Sonderausführungen der
Lenkungstafeln - das Verkehrszeichenbild muss jedoch noch
verständlich sein. |
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FALSCH
Der Seitenabstand zur Fahrbahn ist nicht gewährleistet -
die Lenkungstafel ragt über die Schutzplanke in den
Verkehrsraum. |
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UNZUREICHEND
Der Einsatz eines Auslegers bringt eine
geringfügige Verbesserung, doch der Seitenabstand ist immer noch
kritisch (jetzt beidseitig) |
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RICHTIG
Sonderkonstruktionen wie diese sind ein guter Kompromiss,
um die Aufstellung auf schmalen Mittelstreifen zu
ermöglichen. |
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Die gezeigte Sonderkonstruktion kann
natürlich nicht alle Anwendungsfälle abdecken. Ist der
Mittelstreifen noch schmaler (z.B. doppelte Distanzschutzplanke)
muss die Tafel insgesamt verkleinert werden, damit die
Proportionen noch stimmen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass
das Schild am Ende so klein ist, dass der Inhalt in der
Vorbeifahrt nicht oder nur unzureichend zu erfassen ist. In
diesem Fall ist es sinnvoller, auf die Aufstellung im
Mittelstreifen ganz zu verzichten. |
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Sichtbarkeit im Mittelstreifen
Bepflanzte Mittelstreifen verbessern nicht nur
das Landschaftsbild, sie übernehmen auch eine Reihe anderer
Funktionen und werden deshalb an vielen Betriebsstrecken
eingesetzt. Und überall dort, wo an diesen Betriebsstrecken
Arbeitsstellen eingerichtet werden, sieht die Beschilderung vor
allem im Frühjahr und Sommer so aus, wie im nebenstehendem Bild.
Diese Problematik betrifft nicht nur
Verkehrslenkungstafeln, sondern alle Verkehrszeichen, die im
Zulaufbereich einer Arbeitsstelle aufgestellt sind - mit der
Folge, dass diese für den Verkehrsteilnehmer nur unzureichend
oder gar nicht sichtbar sind.
An dieser Stelle sind insbesondere
die Beschäftigten der Autobahnmeistereien aufgerufen, derartige
Mängel zu erkennen und die zuständigen Unternehmen zum Einsatz
geeigneter Aufstellvorrichtungen zu drängen - im Idealfall
bevor die Verkehrszeichen aufgestellt werden. Auch die Polizei
ist gehalten, auf die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen zu achten
und entsprechende Defizite zu kommunizieren.
Es genügt nicht, ein Verkehrszeichen
anzuordnen und dann nur irgendwie aufzustellen (Hauptsache es
steht da und kann abgerechnet werden). Vielmehr muss die
Sichtbarkeit gewährleistet sein und dies erfolgt in erster Linie
durch eine fachgerechte Aufstellung, die auch den Bewuchs im
Mittelstreifen berücksichtigt. |
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