Sicherheitskennzeichnung / Warnmarkierung nach DIN 30710

 
     
 

Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen will, benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach DIN 30710. Darüber hinaus werden auch Anbaugeräte oder Fahrzeugaufbauten mit derartigen Folien ausgestattet. Die Norm bezeichnet aber nicht nur rot-weiße Streifen, sondern enthält auch Vorgaben zur Anbringung und Ausführung. In der Praxis verfügen zwar viele Fahrzeuge über derartige Warnmarkierungen, doch sind diese in vielen Fällen nicht normgerecht ausgeführt - dies betrifft auch Behördenfahrzeuge. Im Rahmen dieser Seite werden die relevanten Kriterien erläutert, maßgeblich in Bezug auf die fachgerechte Ausführung. Da Warnmarkierungen immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Zulässigkeit im Sinne der StVZO führen (Problematik "lichttechnische Einrichtungen"), werden die rechtlichen Zusammenhänge ebenfalls erklärt. Diese Betrachtung findet sich am Ende dieser Seite.

 
 

 

 
 

Rückstrahlwert, Folienaufbau und Farbgebung
Die DIN 30710 definiert als Folie den Typ II nach DIN 67520 Teil 2, da die Norm noch aus dem Jahr 1990 stammt. Seitdem hat sich im Bereich der Reflexfolien einiges getan, so dass die bisherige Bezeichnung nicht mehr sinnvoll ist.

Die Definition Typ II beschreibt gleichzeitig die Rückstrahlwerte und den Folienaufbau - in diesem Fall eingekapselte Mikroglasperlen. Erkennbar war die klassische "Folie Typ II" am Wabenmuster.

Mit Einführung der mikroprismatischen Reflexfolien ist die Unterscheidung nach Typ I, II und III nicht mehr zweckmäßig. Deshalb werden vor allem Reflexfolien für Verkehrszeichen nach Rückstrahlklasse und Folienaufbau unterschieden. Die Rückstrahlklassen unterteilen sich in diesem Fall in RA1, RA2, und RA3, wobei RA3 den höchsten Rückstrahlwert repräsentiert.

Der Folienaufbau wird unterschieden in A, B und C. Aufbau A steht für eingebundene Mikroglaskugeln (ehem. Typ I), Aufbau B für eingekapselte Mikroglaskugeln (ehem. Typ II) und Aufbau C für Mikroprismen.



KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710

 
     
     
 

Aufbau A

Detail

Aufbau B

Detail

Aufbau C

Detail

 
     
 

Die neue Unterscheidung ist notwendig, weil Folien auf der Basis von Mikroprismen in allen drei Rückstrahlklassen erhältlich sind. Für den Anwendungsbereich der DIN 30710 gilt mit Blick auf die "klassischen" Reflexfolien, dass nur Produkte eingesetzt werden dürfen, die mindestens die Rückstrahlklasse RA2 erreichen.

Ob die Folien als Aufbau B oder C ausgeführt sind, ist daher unerheblich. Wichtig ist nur, dass unterschiedliche Bauarten nicht auf demselben Fahrzeug eingesetzt werden. Entsprechend ist bei der Kennzeichnung von Fahrzeugen immer der gleiche Folientyp einzusetzen.

Folien der Rückstrahlklasse RA1 sind zur Kennzeichnung nach DIN 30710 nicht zulässig - unabhängig davon, ob sie auf eingebundenen Mikroglaskugeln oder Mikroprismen basieren.


Mikroprismen einer Warnmarkierungsfolie (Aufbau C)

 
     
     
 

Farbgebung
KFZ-Warnmarkierungen nach DIN 30710 haben stets die Farbe Rot/Weiß. Die in den 70er und 80er Jahren eingesetzten Warnmarkierungen mit weiß reflektierenden und orange-fluoreszierenden Schraffen sind seit 1990 nicht mehr zulässig.

Warnmarkierungen in der Farbe Gelb/Rot können im Anwendungsbereich von Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr usw. angewandt werden (Regelung im jeweiligen Bundesland beachten!). Im Bereich der RSA 21 bzw. zur Wahrnehmung von Sonderrechten nach §35 Abs. 6 StVO sind sie nicht vorgesehen und damit unzulässig.


Die Farbkombination Gelb/Rot ist im Anwendungsbereich
von §35 Abs. 6 StVO sowie der RSA 21 nicht zulässig.

 
     
     
 

Rollenbreiten und -längen, Sonderformate
Die Folien sind in zwei standardisierten Rollenbreiten erhältlich: 141mm und 282mm. In der Praxis wird nahezu ausschließlich die 141mm Rollenbreite eingesetzt - die 282mm Variante wird hingegen eher selten genutzt.

Dabei lassen sich mit der 282er Breite insbesondere größere Zuschnitte anfertigen, die an die Fahrzeugkonturen angepasst sind. Wenn solche Zuschnitte noch größer sein müssen, gibt es hierfür auch Folien in Sonderformaten bis 1200mm Breite. Zudem können Warnmarkierungen bei Bedarf auch von Schilderwerken angefertigt werden. Hierzu werden weiße Reflexfolien (RA2) z.B. im Digitaldruckverfahren (Zulassung für Verkehrszeichenherstellung erforderlich) mit roten transparenten Streifen bedruckt.


KFZ-Warnmarkierung in verschiedenen Ausführungen

 
     
     
 

Neben den verschiedenen Rollenbreiten werden Warnmarkierungen auch in unterschiedlichen Längen angeboten. Typischen Rollenlängen sind 9m und 10m, sowie 45,7m und 50m. Der Handel bietet zudem verschiedene Anwendungspakete mit fertigen Zuschnitten an (Einzelflächen oder Mindestflächen in der entsprechenden Anzahl).

Der Anwender kann zudem auf fahrzeugspezifische Foliensets zurückgreifen. Diese sind an die Fahrzeugkonturen angepasst und bereits zugeschnitten, so dass sie nur noch aufgeklebt werden müssen. Notwendige Aussparungen für Türgriffe, Seitenblinker, Scheibenwischer, Tankdeckel usw. sind bereits berücksichtigt. Mit einem solchen Set ist in der Regel auch die Anzahl der erforderlichen Normflächen gewährleistet.


vorgefertigtes, fahrzeugspezifisches Folienset

 
     
     
 

linksweisend und rechtsweisend
Warnmarkierungen werden richtungsbezogen eingesetzt - daher ist auf die korrekte Anbringung bzw. Ausrichtung der Schraffen zu achten. Die roten und weißen Streifen verlaufen stets nach außen und unten - das kann man sich wie folgt merken:

 
     
 

 

 
     
 

Bei der Bestellung von Warnmarkierungen sind beide Varianten (linksweisend und rechtsweisend) im Set zu kaufen - in der Regel wird dies auch so angeboten. Die Richtungsweisung der Folien ändert sich durch Drehung um 90°, dann liegt ein ursprünglich rechtsweisender Zuschnitt aber quer (siehe nachfolgende Animation). Dreht man den Zuschnitt um weitere 90° (also insgesamt 180°), ist die Folie wieder rechtsweisend. Die Drehung um 180° bringt also bei rechteckigen Zuschnitten nichts.

 
     
 


linksweisende Warnmarkierungen


rechtsweisende Warnmarkierungen

 
     
     
 

Wer sparen will und nur eine rechtsweisende Rolle kauft (141mm Breite), wird im Ergebnis keine fachgerechte Kennzeichnung zu Stande bringen - es sei denn, man klebt verschiedene Norm- bzw. Einzelflächen aneinander, was aber nicht wirklich sinnvoll ist. Etwas anders verhält es sich bei 282mm Rollenbreite, denn hier lässt sich ein aus vier Normflächen bestehendes Quadrat (282 x 282mm) zuschneiden, welches bereits bei Drehung um 90° seine Richtungsweisung ändert.

 
     
     
 

 

 

FALSCH
Warnmarkierung nur linksweisend

 

FALSCH
Warnmarkierung weist nach innen

 

FALSCH
Warnmarkierung nur rechtsweisend

 
     
 

 

 
 

Normflächen, Einzelflächen und Mindestkennzeichnung
Die fachgerechte Anbringung von KFZ-Warnmarkierungen erfordert stets die Einhaltung der definierten Abmessungen. Kleinere Abweichungen sind ggf. tolerierbar, sofern das Gesamtergebnis stimmt - mehr dazu später. Beim Zuschnitt, der meist als Rollenware gelieferten Folie, sind folgende Kriterien zu beachten:

 
     
     
 

Normfläche 141x141mm (einzeln unzulässig)


FALSCH: einzelne Normflächen sind unzulässig

Die Normfläche nach DIN 30710 besteht aus einem Quadrat mit den Maßen 141 x 141mm, welches diagonal in eine rote und in eine weiße Hälfte geteilt ist. Normflächen sind in der Regel zusammenhängend aufzubringen (siehe Einzelfläche). Die Anbringung einzelner Normflächen ist nicht zulässig.

Die Mindestkennzeichnung eines Fahrzeugs erfordert insgesamt 16 Normflächen, 8 an der Fahrzeugfront (Frontansicht) und 8 am Heck (Heckansicht).

 
     
     
 

Einzelfläche 141x282mm (kleinster zulässiger Zuschnitt)


FALSCH: zwei Einzelflächen sind unzureichend

Die Einzelfläche besteht aus zwei Normflächen und hat daher die Maße 141 x 282mm. Dies ist der kleinste normgerechte Zuschnitt. Um ein Fahrzeug fachgerecht zu kennzeichnen, sind mindestens acht dieser Einzelflächen erforderlich (4x linksweisend + 4x rechtsweisend). Diese sind nur für die Front- und Heckansicht vorgesehen - die Längsseiten des Fahrzeugs sind dabei noch nicht berücksichtigt

Ein beliebter Fehler ist das Anbringen von lediglich zwei Einzelflächen an der Fahrzeugfront und weiteren zwei Einzelflächen am Heck (Abbildung) - diese Kennzeichnung ist unzureichend. Im konkreten Fall sind also zwei weitere Einzelflächen (141 x 282mm) erforderlich.

 
     
     
 

Mindestkennzeichnung 141x564mm (idealer Zuschnitt)


RICHTIG: Mindestkennzeichnung nach DIN 30710



Zwei Einzelflächen lassen sich beim Zuschnitt zu einer Mindestkennzeichnung zusammenfassen. Die Fläche hat die Maße 141 x 564mm und besteht aus insgesamt vier Normflächen. Das Ergebnis entspricht vom Bild her einer verkleinerten Leitbake (Schraffenbake).

Wenn man also von der linksweisenden Rolle zwei solche Zuschnitte abtrennt (einen für vorn, einen für hinten) und von der rechtsweisenden Rolle ebenfalls, ergibt sich die erforderliche Mindestkennzeichnung nach DIN 30710 - aber auch hier nur bezogen auf die Front- und Heckansicht des Fahrzeugs.

 
     
     
 

Vorgaben gemäß RSA 21
Die RSA 21 enthalten ebenfalls die Vorgabe, dass an der Vorder- und Rückseite mindestens jeweils 8 Normflächen anzubringen sind, also 8 Normflächen an der Fahrzeugfront und weitere 8 Normflächen am Fahrzeugheck. Diese sind wie beschrieben einzeln unzulässig und daher als Einzelflächen zusammenzufassen. Je Einzelfläche sind zwei Normflächen (14,1 cm x 14,1 cm) erforderlich. Größere Flächen sind, insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen, anzustreben.

 
     
 

tabellarische Übersicht

 
 
 

 

Variante I
(beginnend mit Rot)

Variante II
(beginnend mit Weiß)

Anzahl vorn
(Frontansicht)

Anzahl hinten
(Heckansicht)

typische
Fehler

 
 

Normfläche
141x141mm

8 Stück
4x linksweisend
4x rechtsweisend

8 Stück
4x linksweisend
4x rechtsweisend

Normflächen sind
einzeln unzulässig

 
 

Einzelfläche
141x282mm

4 Stück
2x linksweisend
2x rechtsweisend

4 Stück
2x linksweisend
2x rechtsweisend

 
 

Mindestfläche
141x564mm

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

 
 

Mindestfläche
282x282mm

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

 
  kombinierte Fläche
(Beispiel 1)

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

 
  kombinierte Fläche
(Beispiel 2)

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

 
 

Fahrzeugkontur
(Beispiel 3)

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

2 Stück
1x linksweisend
1x rechtsweisend

 
 
     
 

Pro Kennzeichnungsfläche sind jeweils 8 Normflächen erforderlich (4 linksweisende und 4 rechtsweisende). Einzelflächen können, wie der Name schon sagt, auch getrennt voneinander verklebt werden, jedoch sollten sie immer an der Fahrzeugaußenkante beginnen. Mindestflächen setzen sich aus zwei Einzelflächen zusammen und enthalten insgesamt 4 Normflächen. Sie können rechteckig (141x564mm) oder quadratisch sein (282x282), oder eine kombinierte Fläche bilden.

Werden Einzelflächen kombiniert, ist stets auf den korrekten Schraffenverlauf zu achten. Flächen, die an die Fahrzeugkontur angepasst werden, müssen mindestens zwei Normflächen enthalten (in diesem Fall sind aber noch zwei weitere Normflächen pro Richtung erforderlich). Im konkreten Beispiel enthält die Fläche fünf Normflächen - damit ist sie zur Kennzeichnung ausreichend.

 
     
     
 

größere Flächen sind anzustreben


Kennzeichnung über die Mindestanforderungen hinaus

Warnmarkierung gilt als teuer, was mit Blick auf die inzwischen existierende Produktvielfalt und die zahlreichen Onlineshops nicht mehr stimmt. Es ist also durchaus möglich, die Folien preisgünstig zu erwerben.

Entsprechend sollte man es sich im Sinne der eigenen Sicherheit auch leisten, eine Kennzeichnung über die Mindestanforderungen hinaus anzubringen, was in einigen Fällen auch dem Erscheinungsbild des Fahrzeugs zuträglich sein kann. Bei größeren Fahrzeugen (LKW usw.) sind gemäß DIN 30170 ohnehin größere Flächen anzustreben.

Im nebenstehenden Beispiel wurden beide Flächen in der Mitte zusammengeführt, so dass die Warnmarkierung über die gesamte Breite verläuft. Natürlich sind auch noch größere Flächen möglich - insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen ist dies auch mehr als empfehlenswert.

 
     
     
 

ergänzende Flächen / Fahrzeugkontur


an Fahrzeugkontur angepasste Kennzeichnung

Die Aussage, dass einzelnen Normflächen unzulässig sind, oder das der kleinste Zuschnitt 141x282mm beträgt, gilt natürlich nur für die erforderliche Mindestkennzeichnung nach Norm bei der Anwendung typischer Rollenware (141mm und 282mm Breite).

Werden Warnmarkierungen großflächig verklebt und an die Fahrzeugkontur angepasst, kann selbstverständlich von diesen Vorgaben abgewichen werden, solange die relevante Anzahl der sichtbaren Normflächen insgesamt erhalten bleibt. Es wäre in diesem Fall auch möglich, einzelne Normflächen zu verkleben, wenn diese in Zusammenhang mit der gesamten Fläche stehen.

Die Abbildung zeigt, dass zahlreiche Teilflächen verklebt wurden, die in ihren Abmessungen  natürlich nicht der Norm entsprechen (unter und über den Rückleuchten und um die Heckscheibe herum). Dies als Mangel zu werten, wäre mit Blick auf das vorhandene Gesamtbild natürlich Unsinn.

 
     
     
 

Kennzeichnung der Fahrzeugfront


Kennzeichnung der Fahrzeugfront

In den bisherigen Erläuterungen wurde die Fahrzeugfront bereits erwähnt - auch hier sind insgesamt 8 Normflächen bzw. vier Einzelflächen erforderlich. Es ist also genau wie beim Heck ein Fehler, lediglich einzelne Normflächen oder nur zwei Einzelflächen zu verkleben. Natürlich sollten auch in diesem Fall die Flächen zusammengefasst werden, damit ein Streifen über die gesamte Motorhaube verläuft.

Die Verklebung auf der Motorhaube ist allerdings nicht ganz unproblematisch, da sich die Folie auf einer schrägen Fläche befindet. Damit wird die sichtbare Folienfläche in der Höhe reduziert (siehe Abbildung) und die Retroreflexion wird gemindert. Im gezeigten Beispiel ist dies gerade noch vertretbar - bei anderen Fahrzeugen kann die Folie in der relevanten Ansicht aber nahezu unsichtbar werden.

 
     
     
 

weitere Varianten
Natürlich muss die Folie nicht immer in einem horizontal verlaufenden Streifen verklebt werden. Wichtig ist nur die Einhaltung der Einzelflächen, welche sich vornehmlich an der Fahrzeugaußenkante befinden sollen (so nah wie möglich). Je nach Folienbreite und Budget lassen sich auch andere Varianten realisieren:

 
     
 

 

 

4 Einzelflächen / 8 Normflächen
(Mindestanforderung)

 

6 Einzelflächen / 12 Normflächen
(als Rechteck 282x423mm)

 

großzügige Kennzeichnung
(vor allem auf Autobahnen sinnvoll)

 
     
     
 

Kennzeichnung der Längsseite
Gemäß DIN 30710 genügt die Kennzeichnung von Front und Heck - sprich damit sind die (ausrüstungstechnischen) Grundlagen für die Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO bereits erfüllt. Eine Kennzeichnung der Fahrzeuglängsseiten ist daher nicht zwingend erforderlich, aber je nach Einsatz des Fahrzeugs sinnvoll - z.B. in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen bzw. überall dort, wo Querverkehr vorhanden ist.

Die RSA 21 enthalten die Anforderung, dass Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, im Umfang wie auf Vorder- und Rückseite zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein müssen. Die beschriebenen Anforderungen an Norm-, Einzel- und Mindestflächen gelten folglich auch an der Fahrzeugseite.

 
     
 

 

4 Einzelflächen / 8 Normflächen (verdient kein Design-Preis)

 

größere Flächen - an Fahrzeugkontur angepasst

 
     
 

 

 
 

Zulässigkeit geteilter Flächen
Die letzte Abbildung (Kennzeichnung Längsseite) zeigt ein Erfordernis, welches insbesondere bei PKW und anderen Kleinfahrzeugen auftreten kann: Die Aussparung der Folie im Bereich von Fahrzeugteilen - in diesem Fall dem Tankdeckel.

An vielen Fahrzeugen ist nicht genügend Platz vorhanden, um Normzuschnitte aufzukleben und die Folie kann auch nicht in jedem Fall problemlos an alle Fahrzeugkonturen angepasst werden - selbst wenn sie noch so flexibel ist.

Entsprechend kann es erforderlich sein, die Folie so zu trennen, dass Normflächen zerschnitten werden müssen. Eine solche Abweichung von der Norm ist zweckmäßig, wenn das Ergebnis stimmt und in der Regel nicht zu beanstanden. Wichtig ist nur, dass die erforderliche Gesamtfläche weiterhin erhalten bleibt.

Natürlich dürfen solche Abweichungen nicht dazu führen, dass explizit ungünstige Stellen ausgesucht werden, um Folie zu sparen. In der Regel sind also auch hier größere Flächen anzustreben, um die für Sensoren, Türgriffe, Seitenblinker usw. ausgesparten Folienflächen nachzubilden.

 


fahrzeugbedingte Teilungen der Folie sind unschädlich,
solange die Mindestkennzeichnung erhalten bleibt

 


Lösungen wie diese werden den
Vorgaben jedoch nicht mehr gerecht

 
     
     
 

Ausrichtung an den Fahrzeugaußenkanten
Alle bisher genannten Kennzeichnungsmöglichkeiten (Front, Heck, Seiten) zeigen die Warnmarkierung immer möglichst nahe an den Fahrzeugaußenkanten - so ist es auch richtig.

Natürlich lässt sich das nicht bei jedem Fahrzeug uneingeschränkt realisieren, z.B. weil sich die einzig sinnvolle Fläche zwischen den Rückleuchten befindet. Lassen sich entsprechende Abweichungen wirklich nicht umgehen, muss man mit dieser Ausnahme leben.

Doch auch bei Fahrzeugen, bei denen solche Probleme nicht vorliegen, wird die Warnmarkierung oftmals nur in der Mitte der relevanten Fläche angebracht. In der Regel kommt dann noch ein weiterer Fehler hinzu: Die Warnmarkierung ist häufig zu klein.


FALSCH: zu klein (nur 6 Normflächen) und mittig.

 
     
 

 

 
 

Fahrzeuge mit weißer oder roter Lackierung
Einen Sonderfall bilden Fahrzeuge mit silbergrauer / weißer, sowie roter Lackierung. Damit der notwendige Kontrast gegeben ist (Tagessichtbarkeit), sollte die Warnmarkierung auf einem silbergrauen oder weißen Fahrzeug stets mit der Farbe Rot und auf einem roten Fahrzeug stets mit der Farbe Weiß beginnen. Dies empfiehlt sich natürlich auch bei ähnlichen Lackierungen.

Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine unverbindliche Empfehlung, denn die DIN 30710 enthält keine derartigen Festlegungen. Folglich ist es also auch zulässig, auf einem weißen Fahrzeug mit Weiß zu beginnen - wie das dann aussieht, zeigt die nebenstehende Abbildung.

Sobald größere Flächen beklebt werden ist aber auch diese Empfehlung hinfällig, da das Gesamtbild in der Regel für einen hinreichenden Kontrast sorgt.


unzureichender Kontrast zum Fahrzeug

 
     
     
 

abnehmbare Warnmarkierungen / Magnetfolien
Wer zum ersten Mal mit dem Thema Warnmarkierungen konfrontiert ist, wird feststellen, dass die fachgerechte Kennzeichnung nach DIN 30710 das Fahrzeug erheblich "verunstalten" kann (z.B. Privat-PKW von Bauleitern, die von der zuständigen Behörde die Auflage zur Ausstattung mit Warnmarkierungen bekommen haben). Entsprechend besteht oft der Wunsch, die Warnmarkierungen nur bei Bedarf am Fahrzeug anzubringen. Dieses Erfordernis kann sich aber auch aus den behördlichen Auflagen ergeben - also nicht nur aus Designgründen.



KFZ-Warnmarkierung auf Magnetfolie

 
     
 

Der Handel bietet hierfür Magnetfolien an, die sich problemlos am Fahrzeug anbringen lassen (sollen). Leider haben diese Folien das Problem, dass sie natürlich nicht an allen Fahrzeugteilen und -flächen haften, durch den Fahrtwind davonfliegen und bei unsachgemäßem und dauerhaftem Gebrauch den Fahrzeuglack schädigen können. Insbesondere kleine Staub- und Sandkörnchen bleiben an der Unterseite haften und scheuern auf dem Lack wie Schleifpapier.

Wenn der Einsatz von Magnetfolien erforderlich ist, empfiehlt es sich, die relevanten Stellen mit einer Lackschutzfolie zu bekleben (die natürlich rückstandsfrei und lackschonend wieder ablösbar sein sollte). Dies führt jedoch in der Regel dazu, dass die Magnethaltekraft der Warnmarkierung beeinträchtigt wird - entsprechend kann diese Lösung also auch nur eine Ausnahme sein. Werden Magnetfolien eingesetzt, ist in jedem Fall die Fahrtgeschwindigkeit entsprechend anzupassen.

 
     
     
 

Kantenschutzfolie / Nutzungsdauer
Die typische Wabenfolie (ehem. Typ II) erfordert in der Regel eine umlaufende Versiegelung der Schnittkanten. Diese Notwendigkeit besteht aber auch bei einigen mikroprismatischen Produkten (Folienaufbau C). Hierfür stehen spezielle Kantenschutzbänder zur Verfügung, welche das Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz in die einzelnen Segmente bzw. Waben verhindern. Wird auf einen solchen Schutz verzichtet, kann das Ergebnis nach wenigen Jahren so aussehen, wie im nebenstehenden Foto.

Einige Produkte werden mit einer bereits vorhandenen Versiegelung in Längsrichtung angeboten - der Kantenschutz ist daher nur noch an den Schnittkanten (quer) erforderlich. Es gibt jedoch auch einschichtige mikroprismatische Folien, die auf Grund ihres speziellen Aufbaus überhaupt keinen Kantenschutz benötigen.

Ungeachtet dessen gelten für Warnmarkierungsfolien herstellerspezifische Vorgaben zur Nutzungsdauer. Werden die Folien über diese Nutzungsdauer betrieben, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber den Herstellern üblicherweise ausgeschlossen.


beschädigte Warnmarkierung

 
     
     
 

Entfernbarkeit
Warnmarkierungen können zum Problem werden, wenn sie wieder entfernt werden sollen. Je nach Produkt, Alter der Warnmarkierung und den Umgebungsbedingungen (z.B. permanente UV-Belastung durch Parken im Freien), kann es passieren, dass die Folie nur millimeterweise zu entfernen ist.

Zwar lassen sich mit entsprechenden Hilfsmitteln gute Resultate erzielen (z.B. Heißluft), doch eine Garantie für ein problemloses Wiederablösen besteht in der Regel nicht.

Dem kann man entgegenwirken, indem die Warnmarkierung auf eine leicht entfernbare  Grund- bzw. Zwischenfolie geklebt wird (Sandwich-Prinzip). Derartig ausgeführte Kennzeichnungen lassen sich in der Regel in einem Stück entfernen - das mühsame Ablösen jeder einzelnen Wabe kann man sich folglich sparen.


Reflexfolie auf Zwischenfolie

 
     
 

 

 
 

Rechtliche Vorgaben - Probleme mit der Polizei.
Schluss mit bunten Bildern, jetzt wird es sehr trocken. Dieses Thema ist jedoch notwendig, weil an rsa-online.com schon viele Anfragen zur Zulässigkeit von Warnmarkierungen gestellt wurden. So gibt es in der Praxis Fälle, in denen fachgerecht gekennzeichnete Fahrzeuge durch die Polizei als mängelbehaftet eingestuft werden, weil es sich bei den Warnmarkierungen angeblich um unzulässige lichttechnische Einrichtungen handelt. Hierzu muss man wissen, dass retroreflektierende Folien gemäß StVZO (nicht StVO) zu den lichttechnischen Einrichtungen gehören. Und wie es im Vorschriftenwesen so üblich ist, gibt es auch hier vermeintliche Regelungslücken. Aber der Reihe nach:

 
 

 

 
 

Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO
Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO beanspruchen will (oder muss), benötigt weiß-rot-weiße Warneinrichtungen und natürlich einen konkreten Bedarf (Bau, Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum, sowie Müllabfuhr).

§35 Abs. 6 StVO
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. [...]

Damit ist zunächst geklärt, dass KFZ-Warnmarkierungen für den Otto-Normalverkehrsteilnehmer tabu sind. Selbst wenn dieser ein gebrauchtes Straßenmeistereifahrzeug kaufen würde, dürfte er damit keine Sonderrechte wahrnehmen. Die wie üblich nur bedingt gelungene Formulierung in der StVO gibt jedoch zunächst keine Auskunft, wie die weiß-rot-weißen Warneinrichtungen beschaffen sein müssen. Rein nach StVO könnte man also auch ein "Fliegenpilz-Design" auf das Fahrzeug kleben. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht.

 
     
 

Konkretisierung durch VwV-StVO
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiert die Vorgaben mit einer entsprechenden Regelung zum §35 Abs. 6 StVO:

VwV-StVO zu §35 Abs. 6 StVO
II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.

Damit ist klargestellt, nach welcher Vorgabe die weiß-rot-weiße Kennzeichnung erfolgen muss (also doch kein Fliegenpilz-Design) und dass Fahrzeuge, selbst wenn sie z.B. dem Straßenbau dienen, keine Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wenn die Kennzeichnung nach DIN 30710 fehlt, oder nicht der Norm entspricht.

 
 

 

 
 

Kriterien nach StVZO
Nun hat z.B. ein Bauleiter die Auflagen der zuständigen Behörde erfüllt und sein Fahrzeug normgerecht kennzeichnen lassen - da kommt er in eine Polizeikontrolle. Der Polizeibeamte klärt ihn in diesem Zusammenhang darüber auf, dass die Reflexfolien in diesem Fall eine unzulässige lichttechnische Einrichtung sind und damit einen erheblichen Mangel darstellen. Dies begründet der Polizeibeamte mit folgendem Passus aus der StVZO:

§49a Abs. 1 StVZO
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

Natürlich gilt die relevante Formulierung in erster Linie für die lichttechnischen Einrichtungen, die in der StVZO selbst vorgeschrieben oder für zulässig erklärt werden - z.B. Rückleuchten, Blinker usw. Da Warnmarkierungen nach DIN 30710 nicht direkt als zulässige lichttechnische Einrichtungen definiert sind, könnte man sie als unzulässig werten - genau darauf basiert auch die genante Einschätzung der Polizei.

Allerdings lässt die Formulierung des §49 Abs. 1 StVZO auch zu, dass nicht benannte lichttechnische Einrichtungen angebracht werden dürfen, wenn sich deren Erfordernis aus anderen Vorschriften oder Regelwerken ergibt. Da die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Kennzeichnung nach DIN 30710 vorschreibt, um mit entsprechenden Fahrzeugen Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen zu können, liegt diesbezüglich eine hinreichende Festlegung vor - auch im Sinne der StVZO. Zusätzlich dazu definieren auch die RSA 21 das Erfordernis entsprechender Warnmarkierungen nach DIN 30710 und schreiben folglich die Ausstattung mit retroreflektierenden Folien der Klasse RA2 vor. Warnmarkierungen sind also für die berechtigten Fahrzeuge gemäß StVO und RSA 21 vorgeschrieben - Punkt.

Noch eindeutiger (oder unklarer?) wird der Sachverhalt, wenn man den einzigen Passus der StVZO betrachtet, der überhaupt eine Aussage über Warnmarkierungen trifft. So sind im §52 StVZO (zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten) Festlegungen enthalten, welche Fahrzeuge z.B. mit gelben Rundkennumleuchten (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) ausgerüstet werden dürfen:

§52 Abs. 4 StVZO
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

Diese Formulierung macht die KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710 zur Bedingung, damit die genannten Fahrzeuge mit einer gelben Rundumkennleuchte ausgerüstet werden dürfen. Wie aber soll eine Kennzeichnung dieser Fahrzeuge erfolgen, wenn doch die Warnmarkierung selbst eine unzulässige lichttechnische Einrichtung darstellt? Ja eben.

Das Warnmarkierungen bislang nicht explizit als lichttechnische Einrichtungen in der StVZO definiert werden, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass ursprünglich ein rot-weißer Anstrich (nicht retroreflektierend) zur Wahrnehmung der Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO genügt hat - denn Reflexfolien waren damals noch nicht weit verbreitet. Das Problem ist folglich, dass der seit vielen Jahren existierende Stand der Technik (und der anzuwendenden Vorschriften) noch nicht in der StVZO angekommen ist.

 
     
 

retroreflektierende Warnmarkierungen sind im definierten Anwendungsbereich zulässig
Die vorstehenden Erläuterungen machen klar: Es gibt keinen Grund, fachgerecht angebrachte Warnmarkierungen an berechtigten Fahrzeugen zu beanstanden. Sie sind nicht nur durch die VwV-StVO vorgeschrieben, sondern werden auch im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen oder im Zuge von Sondergenehmigungen gefordert (z.B. zur Benutzung von Betriebsumfahrten auf Autobahnen usw.). Ergänzend dazu werden sie als Sicherheitskennzeichnung auch im Rahmen der RSA 21 explizit vorgeschrieben.

Ein ähnlicher Sachverhalt liegt z.B. bei fahrbaren Absperrtafeln oder zusätzlichen Warnleuchten (Blinkpfeil, Zweifach-Warnanlagen usw. nach RSA 21) vor. Die retroreflektierende Grundfläche der Absperrtafel wäre nach StVZO eine unzulässige lichttechnische Einrichtung - ebenso natürlich die gelben Blinkleuchten nach RSA 21. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich aber um Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen nach StVO - folglich ist die StVZO in diesem Fall gar nicht einschlägig. Die Warnmarkierung nach DIN 30710 ist zwar kein Verkehrszeichen, erhält aber durch StVO, VwV-StVO und RSA 21 die notwendige Rechtsgrundlage.

Ob das jeweilige Fahrzeug tatsächlich in den Bereich der Berechtigten fällt, ist natürlich einzelfallabhängig. Der Umstand, dass es sich nicht um eine Kehrmaschine, sondern z.B. um einen Privat-PKW eines Bauleiters handelt, ist - wenn überhaupt - nur ein Teil der Bewertung. Liegt eine behördliche Genehmigung oder sogar eine entsprechende Festlegung vor (Auflagen durch Verkehrsbehörde / Straßenbaulastträger usw.), dann sind diese verbindlich und als Rechtsgrundlage zur Anbringung von Warnmarkierungen nach DIN 30710 ausreichend.

Im Übrigen wäre es weitaus sinnvoller, wenn sich die Polizei einmal mit der fachgerechte Ausführung der Warnmarkierungen an berechtigten Fahrzeugen befassen würde. Sie würde in diesem Zusammenhang vermutlich feststellen, dass auch sehr viele Behördenfahrzeuge nicht normgerecht gekennzeichnet sind. Damit sind wir auch schon bei der Bildergalerie:

 
 

 

 
 

BILDERGALERIE

 
     
     
 

 
 

 

Diese Art der Anbringung lässt zunächst jeden Fahrzeugdesigner erschaudern. Durch die nachlässig angefertigten Zuschnitte stimmt zudem die Anzahl der vorgeschriebenen Normflächen nicht. Die Einzelflächen entsprechen zwar dem Mindestmaß von 141x282mm, allerdings ist auf jedem Zuschnitt immer nur eine wirksame Normfläche vorhanden:

 

 
     
 

 
 

 

Dies sind die "verwertbaren" Normflächen, die restliche Kennzeichnung erfüllt die Anforderungen nicht - damit sind hier nur 4 von insgesamt 8 erforderlichen Normflächen vorhanden.

 

 
     
 

 
 

 

Am Heck wurde nach dem gleichen Prinzip verfahren. Zudem wurden die Flächen an den Rundungen der Heckklappe gekürzt.

 

 
     
 

 
 

 

Auch in diesem Fall wird die erforderliche Anzahl an Normflächen nicht erfüllt - folglich entspricht die Kennzeichnung nicht der DIN 30710. Eigentlich bietet dieses Fahrzeug genügend Flächen für eine fachgerechte Kennzeichnung - selbst wenn man die Folien nicht an das Fahrzeugdesign anpasst.

 

 
     
 

 
 

 

Die Warnmarkierung beginnt nicht an den Fahrzeugaußenkanten. Zudem wurden nur zwei Einzelflächen (daher insgesamt nur 4 Normflächen) verklebt.

 

 
     
 

 
 

 

An diesem Fahrzeug beginnt die Warnmarkierung ebenfalls nicht an den Fahrzeugaußenkanten. Den aufgeklebten Zuschnitten fehlt zudem jeweils eine Normfläche, damit die Mindestanforderungen nach DIN 30710 erfüllt sind.

 

 
     
 

 
 

 

Eigentlich wurde die Warnmarkierung fachgerecht umgesetzt, aber durch den Schriftzug wird sie in ihrer Wirkung eingeschränkt. Umgekehrt lässt sich der Schriftzug aus der Entfernung nur schlecht lesen. Besser wäre in diesem Fall, den Schriftzug separat anzubringen, z.B. auf einer weißen Grundfläche.

 

 
     
 

 
 

 

Unzureichend: Hier fehlen beidseitig jeweils zwei Normflächen. Vorhanden sind nur vier, erforderlich sind acht.

 

 
     
 

 
 

 

Hier fehlt jegliche Warnmarkierung an der Fahrzeugfront - lediglich an der Seite sind entsprechende Folien vorhanden. Für die Beanspruchung von Sonderrechten nach §35 Abs. 6 StVO genügt dies natürlich nicht.

 

 
     
 

 
 

 

Die "Profis im Straßendienst" bei der Arbeit: Keine Warnmarkierung, keine Verkehrssicherung, unzureichende Warnkleidung.

 

 
     
 

 
 

 

Auch hier sind nicht genügend Normflächen vorhanden - verklebt wurden zwei (2,5) pro Seite, erforderlich sind jedoch vier (pro Seite).

 

 
     
 

 
 

 

Dieses Fahrzeug ist ebenfalls nicht normgerecht gekennzeichnet - auf der Motorhaube fehlen jeweils vier Normflächen (2x links und 2x rechts).

 

 
     
 

 
 

 

Das vordere Fahrzeug kann als Positivbeispiel gelten - mit der Einschränkung, dass die Folie im Idealfall an den Fahrzeugaußenkanten beginnt. Ansonsten aber gut umgesetzt. Beim schwarzen PKW im Bildhintergrund wurden nur zwei Einzelflächen verklebt, welche durch die flache Motorhaube zudem noch mehr an Wirkung verlieren. Zudem beginnen die Zuschnitte mit verschiedenen Farben. Der LKW (Zugfahrzeug Absperrtafel) ist, mit etwa 2,5 Normflächen pro Seite, ebenfalls nur unzureichend gekennzeichnet.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Auch hier genügt die Kennzeichnung den Anforderungen der DIN 30710 nicht. Verklebt wurden 2,5 Normflächen pro Seite, erforderlich sind jedoch jeweils vier. Beim weißen LKW auf dem rechten Fahrstreifen würde eine Normfläche pro Seite fehlen, da lediglich drei vorhanden sind.

 

 
     
 

 
 

 

Die Bewertung nach ASR A5.2 lassen wir an dieser Stelle beiseite. Hier ist die Kennzeichnung des LKW unzureichend (es fehlen insgesamt vier Normflächen). Die Warnmarkierung am Fertiger zeigt zudem in die falsche Richtung.

 

 
     
 

 
 

 

Das Zusatzzeichen lügt und der LKW hat überhaupt keine Warnmarkierung (wobei in diesem Fall auch keine Sonderrechte beansprucht werden).

 

 
     
 

 
 

 

Fragwürdige Arbeitsstelle, ohne ausreichende Absicherung und damit unzulässige Aufstellung des Fahrzeugs, welches überhaupt nicht gekennzeichnet ist (keine Sonderrechte). Doch selbst mit fachgerechter Kennzeichnung wäre diese Situation unzulässig - hier bedarf es einer verkehrsrechtlichen Anordnung, welche die Fahrtrichtung in Richtung der Kreuzung sperrt, da die notwendigen Sichtbeziehungen nicht gewährleistet sind.

 

 
     
 

 
 

 

Hier sind die angebrachten Flächen wieder zu klein. Da der Zuschnitt (141x282mm) nicht nach Normflächen erfolgt ist, ist auf jeder Seite nur eine Normfläche vorhanden - erforderlich wären jeweils vier.

 

 
     
 

 
 

 

Wer keine passende Kehrmaschine hat, muss improvisieren. Die Kehrmaschine selbst ist fachgerecht gekennzeichnet - vom "Sicherungsfahrzeugchen" kann man das nicht behaupten.

 

 
     
 

 
 

 

Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, müssen Warnmarkierungen ggf. auf Trägertafeln angebracht werden. In diesem Fall ist nur eine linksweisende Warnmarkierung vorhanden, die zudem ein wenig zu kurz ist. Folglich entspricht auch diese Kennzeichnung nicht der DIN 30710.

 

 
     
 

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Stand: 12/2022

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