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Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6
StVO wahrnehmen will, benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach
DIN 30710. Darüber hinaus werden auch Anbaugeräte oder
Fahrzeugaufbauten mit derartigen Folien ausgestattet. Die Norm bezeichnet aber nicht nur rot-weiße
Streifen, sondern enthält auch Vorgaben zur Anbringung und
Ausführung. In der Praxis verfügen zwar viele Fahrzeuge über
derartige Warnmarkierungen, doch sind diese in vielen Fällen
nicht normgerecht ausgeführt - dies betrifft auch Behördenfahrzeuge. Im
Rahmen dieser Seite werden die relevanten Kriterien erläutert,
maßgeblich in Bezug auf die fachgerechte Ausführung. Da
Warnmarkierungen immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Zulässigkeit
im Sinne der StVZO führen (Problematik "lichttechnische Einrichtungen"),
werden die rechtlichen Zusammenhänge ebenfalls erklärt. Diese
Betrachtung findet sich am Ende dieser Seite. |
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Rückstrahlwert, Folienaufbau und Farbgebung
Die DIN 30710 definiert als
Folie den Typ II nach DIN 67520 Teil 2, da die Norm noch
aus dem Jahr 1990 stammt. Seitdem hat sich im Bereich der Reflexfolien
einiges getan, so dass die bisherige Bezeichnung nicht
mehr sinnvoll ist.
Die Definition Typ II beschreibt
gleichzeitig die Rückstrahlwerte und den Folienaufbau -
in diesem Fall eingekapselte Mikroglasperlen. Erkennbar
war die klassische "Folie Typ II" am Wabenmuster.
Mit Einführung der mikroprismatischen Reflexfolien ist die Unterscheidung
nach Typ I, II und III nicht mehr zweckmäßig. Deshalb
werden vor allem Reflexfolien für Verkehrszeichen nach Rückstrahlklasse und Folienaufbau
unterschieden. Die Rückstrahlklassen unterteilen sich in
diesem Fall in RA1, RA2, und RA3, wobei RA3 den höchsten Rückstrahlwert
repräsentiert.
Der Folienaufbau wird unterschieden in A, B und
C. Aufbau A steht für eingebundene Mikroglaskugeln
(ehem. Typ I), Aufbau B für eingekapselte
Mikroglaskugeln (ehem. Typ II) und Aufbau C für
Mikroprismen. |
KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710 |
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Aufbau A |
Detail |
Aufbau B |
Detail |
Aufbau C |
Detail |
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Die neue Unterscheidung ist
notwendig, weil Folien auf der Basis von Mikroprismen
in allen drei Rückstrahlklassen erhältlich sind. Für den Anwendungsbereich der DIN 30710 gilt
mit Blick auf die "klassischen" Reflexfolien, dass nur
Produkte eingesetzt werden dürfen, die mindestens die
Rückstrahlklasse RA2 erreichen.
Ob die Folien als Aufbau B
oder C ausgeführt sind, ist daher unerheblich. Wichtig
ist nur, dass unterschiedliche Bauarten nicht auf demselben Fahrzeug eingesetzt werden. Entsprechend ist bei
der Kennzeichnung von Fahrzeugen immer der gleiche Folientyp einzusetzen.
Folien der Rückstrahlklasse
RA1 sind zur Kennzeichnung nach DIN 30710 nicht zulässig
- unabhängig davon, ob sie auf eingebundenen Mikroglaskugeln oder
Mikroprismen basieren. |
Mikroprismen einer Warnmarkierungsfolie (Aufbau C) |
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Farbgebung
KFZ-Warnmarkierungen
nach DIN 30710 haben stets die Farbe Rot/Weiß. Die in
den 70er und 80er Jahren eingesetzten Warnmarkierungen
mit weiß reflektierenden und orange-fluoreszierenden
Schraffen sind seit 1990 nicht mehr zulässig.
Warnmarkierungen in der
Farbe Gelb/Rot können im Anwendungsbereich von Polizei,
Rettungsdienst, Feuerwehr usw. angewandt werden
(Regelung im jeweiligen Bundesland beachten!). Im
Bereich der RSA 21 bzw. zur Wahrnehmung von Sonderrechten
nach §35 Abs. 6 StVO sind sie nicht vorgesehen
und damit unzulässig. |
Die Farbkombination
Gelb/Rot ist im Anwendungsbereich
von §35 Abs. 6 StVO sowie der RSA 21 nicht zulässig. |
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Rollenbreiten und -längen, Sonderformate
Die Folien sind in zwei standardisierten Rollenbreiten
erhältlich: 141mm und 282mm. In der Praxis wird nahezu
ausschließlich die 141mm Rollenbreite eingesetzt -
die 282mm Variante wird hingegen eher selten genutzt.
Dabei lassen sich mit der
282er Breite insbesondere größere Zuschnitte anfertigen,
die an die Fahrzeugkonturen angepasst sind. Wenn solche
Zuschnitte noch größer sein müssen, gibt es hierfür auch
Folien in Sonderformaten bis 1200mm Breite. Zudem können Warnmarkierungen
bei Bedarf auch von Schilderwerken angefertigt werden.
Hierzu werden weiße Reflexfolien (RA2) z.B. im
Digitaldruckverfahren (Zulassung für
Verkehrszeichenherstellung erforderlich) mit roten
transparenten Streifen bedruckt. |
KFZ-Warnmarkierung in verschiedenen Ausführungen |
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Neben den verschiedenen
Rollenbreiten werden Warnmarkierungen auch in
unterschiedlichen Längen angeboten. Typischen
Rollenlängen sind 9m und 10m, sowie 45,7m und 50m. Der Handel bietet zudem
verschiedene Anwendungspakete mit fertigen Zuschnitten
an (Einzelflächen oder Mindestflächen in der
entsprechenden Anzahl).
Der Anwender kann zudem auf
fahrzeugspezifische Foliensets zurückgreifen. Diese sind
an die Fahrzeugkonturen angepasst und bereits
zugeschnitten, so dass sie nur noch aufgeklebt werden
müssen. Notwendige Aussparungen für Türgriffe,
Seitenblinker, Scheibenwischer, Tankdeckel usw. sind
bereits berücksichtigt. Mit einem solchen Set ist in der Regel auch die
Anzahl der erforderlichen Normflächen gewährleistet. |
vorgefertigtes, fahrzeugspezifisches Folienset |
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linksweisend und rechtsweisend
Warnmarkierungen werden
richtungsbezogen eingesetzt - daher ist auf die korrekte
Anbringung bzw. Ausrichtung der Schraffen zu achten. Die
roten und weißen Streifen verlaufen stets nach außen und unten
- das kann man sich wie folgt merken: |
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Bei der
Bestellung von Warnmarkierungen sind beide Varianten
(linksweisend und rechtsweisend) im
Set zu kaufen - in der Regel wird dies auch so
angeboten. Die Richtungsweisung der Folien ändert sich
durch Drehung um 90°, dann liegt ein ursprünglich
rechtsweisender Zuschnitt aber quer (siehe nachfolgende
Animation). Dreht man den Zuschnitt um weitere 90° (also
insgesamt 180°), ist die Folie wieder rechtsweisend. Die
Drehung um 180° bringt also bei rechteckigen Zuschnitten
nichts. |
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linksweisende Warnmarkierungen |
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rechtsweisende Warnmarkierungen |
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Wer sparen will und
nur eine rechtsweisende Rolle kauft (141mm Breite), wird
im Ergebnis keine fachgerechte Kennzeichnung zu Stande
bringen - es sei denn, man klebt verschiedene Norm- bzw.
Einzelflächen aneinander, was aber nicht wirklich
sinnvoll ist. Etwas anders verhält es sich bei 282mm
Rollenbreite, denn hier lässt sich ein aus vier
Normflächen bestehendes Quadrat (282 x 282mm)
zuschneiden, welches bereits bei Drehung um 90° seine
Richtungsweisung ändert. |
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FALSCH
Warnmarkierung nur linksweisend |
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FALSCH
Warnmarkierung weist nach innen |
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FALSCH
Warnmarkierung nur rechtsweisend |
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Normflächen, Einzelflächen und Mindestkennzeichnung
Die fachgerechte Anbringung von
KFZ-Warnmarkierungen erfordert stets die Einhaltung der definierten
Abmessungen. Kleinere Abweichungen sind ggf. tolerierbar, sofern
das Gesamtergebnis stimmt - mehr dazu später. Beim Zuschnitt, der
meist als Rollenware gelieferten Folie, sind folgende Kriterien
zu beachten: |
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Normfläche 141x141mm (einzeln unzulässig) |
FALSCH:
einzelne Normflächen sind unzulässig |
Die Normfläche nach DIN 30710
besteht aus einem Quadrat mit
den Maßen 141 x 141mm, welches diagonal in eine rote und in eine
weiße Hälfte geteilt ist. Normflächen sind in der Regel
zusammenhängend aufzubringen (siehe Einzelfläche). Die Anbringung einzelner Normflächen
ist nicht zulässig.
Die Mindestkennzeichnung eines Fahrzeugs erfordert
insgesamt 16 Normflächen, 8 an der Fahrzeugfront (Frontansicht) und 8
am Heck (Heckansicht). |
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Einzelfläche 141x282mm (kleinster
zulässiger Zuschnitt) |
FALSCH:
zwei Einzelflächen sind unzureichend |
Die Einzelfläche besteht aus
zwei Normflächen und hat daher die Maße 141 x 282mm.
Dies ist der kleinste normgerechte Zuschnitt. Um ein
Fahrzeug fachgerecht zu kennzeichnen, sind mindestens
acht dieser Einzelflächen erforderlich (4x linksweisend
+ 4x rechtsweisend). Diese sind nur für die Front- und
Heckansicht vorgesehen - die Längsseiten des Fahrzeugs
sind dabei noch nicht berücksichtigt
Ein beliebter Fehler ist das
Anbringen von lediglich zwei Einzelflächen an der
Fahrzeugfront und weiteren zwei Einzelflächen am Heck (Abbildung) -
diese Kennzeichnung ist unzureichend. Im konkreten Fall
sind also zwei weitere Einzelflächen (141 x 282mm)
erforderlich. |
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Mindestkennzeichnung 141x564mm (idealer Zuschnitt) |
RICHTIG:
Mindestkennzeichnung nach DIN 30710 |
Zwei Einzelflächen lassen sich beim Zuschnitt zu einer
Mindestkennzeichnung zusammenfassen. Die Fläche hat die Maße 141 x 564mm
und besteht aus insgesamt vier Normflächen. Das Ergebnis entspricht vom
Bild her einer verkleinerten Leitbake (Schraffenbake).
Wenn man also von der linksweisenden Rolle
zwei solche Zuschnitte abtrennt (einen für vorn, einen für hinten) und
von der rechtsweisenden Rolle ebenfalls, ergibt sich die erforderliche
Mindestkennzeichnung nach DIN 30710 - aber auch hier nur bezogen auf die
Front- und Heckansicht des Fahrzeugs. |
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Vorgaben gemäß RSA 21
Die RSA 21 enthalten ebenfalls die
Vorgabe, dass an der Vorder- und Rückseite mindestens
jeweils 8 Normflächen anzubringen sind, also 8
Normflächen an der Fahrzeugfront und weitere 8
Normflächen am Fahrzeugheck. Diese sind wie beschrieben
einzeln unzulässig und daher als Einzelflächen
zusammenzufassen. Je Einzelfläche sind zwei Normflächen
(14,1 cm x 14,1 cm) erforderlich. Größere Flächen sind,
insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen,
anzustreben. |
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tabellarische Übersicht |
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Variante I
(beginnend mit Rot) |
Variante II
(beginnend mit Weiß) |
Anzahl vorn
(Frontansicht) |
Anzahl hinten
(Heckansicht) |
typische
Fehler |
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Normfläche
141x141mm |
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8 Stück
4x
linksweisend
4x rechtsweisend |
8 Stück
4x
linksweisend
4x rechtsweisend |
Normflächen sind
einzeln unzulässig |
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Einzelfläche
141x282mm |
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4 Stück
2x
linksweisend
2x rechtsweisend |
4 Stück
2x
linksweisend
2x rechtsweisend |
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Mindestfläche
141x564mm |
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2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
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Mindestfläche
282x282mm |
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2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
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kombinierte
Fläche
(Beispiel 1) |
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2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
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kombinierte
Fläche
(Beispiel 2) |
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2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
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Fahrzeugkontur
(Beispiel 3) |
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2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
2 Stück
1x
linksweisend
1x rechtsweisend |
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Pro Kennzeichnungsfläche
sind jeweils 8 Normflächen erforderlich (4 linksweisende
und 4 rechtsweisende). Einzelflächen können,
wie der Name schon sagt, auch getrennt voneinander
verklebt werden, jedoch sollten sie immer an der
Fahrzeugaußenkante beginnen. Mindestflächen setzen sich
aus zwei Einzelflächen zusammen und enthalten insgesamt 4
Normflächen. Sie können rechteckig (141x564mm) oder quadratisch sein (282x282), oder eine kombinierte Fläche
bilden.
Werden Einzelflächen kombiniert, ist stets auf
den korrekten Schraffenverlauf zu achten. Flächen, die an die
Fahrzeugkontur angepasst werden, müssen mindestens zwei
Normflächen enthalten (in diesem Fall sind aber noch zwei weitere
Normflächen pro Richtung erforderlich). Im konkreten
Beispiel enthält die Fläche fünf Normflächen - damit ist
sie zur Kennzeichnung ausreichend. |
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größere Flächen sind anzustreben |
Kennzeichnung über die Mindestanforderungen hinaus |
Warnmarkierung
gilt als teuer, was mit Blick auf die inzwischen
existierende Produktvielfalt und die zahlreichen
Onlineshops nicht mehr stimmt. Es ist also durchaus
möglich, die Folien preisgünstig zu erwerben.
Entsprechend sollte man es sich im Sinne der eigenen
Sicherheit auch leisten, eine Kennzeichnung über die
Mindestanforderungen hinaus anzubringen, was in einigen
Fällen auch dem Erscheinungsbild des Fahrzeugs
zuträglich sein kann. Bei größeren Fahrzeugen (LKW usw.)
sind gemäß DIN 30170 ohnehin größere Flächen
anzustreben.
Im nebenstehenden Beispiel wurden
beide Flächen in der Mitte zusammengeführt, so dass die
Warnmarkierung über die gesamte Breite verläuft. Natürlich sind
auch noch größere Flächen möglich - insbesondere bei auf
Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen ist dies auch mehr als
empfehlenswert. |
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ergänzende Flächen / Fahrzeugkontur |
an Fahrzeugkontur angepasste Kennzeichnung |
Die Aussage, dass einzelnen
Normflächen unzulässig sind, oder das der kleinste
Zuschnitt 141x282mm beträgt, gilt natürlich
nur für die erforderliche Mindestkennzeichnung nach
Norm bei der Anwendung typischer Rollenware (141mm und
282mm Breite).
Werden Warnmarkierungen
großflächig verklebt und an die Fahrzeugkontur
angepasst, kann selbstverständlich von diesen Vorgaben
abgewichen werden, solange die relevante Anzahl der
sichtbaren Normflächen insgesamt erhalten bleibt. Es
wäre in diesem Fall auch möglich, einzelne Normflächen
zu verkleben, wenn diese in Zusammenhang mit der
gesamten Fläche stehen.
Die Abbildung zeigt, dass
zahlreiche Teilflächen verklebt wurden, die in ihren
Abmessungen natürlich nicht der Norm entsprechen
(unter und über den Rückleuchten und um die Heckscheibe
herum). Dies als Mangel zu werten, wäre mit Blick auf
das vorhandene Gesamtbild natürlich Unsinn. |
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Kennzeichnung der Fahrzeugfront |
Kennzeichnung der Fahrzeugfront |
In den bisherigen
Erläuterungen wurde die Fahrzeugfront bereits erwähnt -
auch hier sind insgesamt 8 Normflächen bzw. vier
Einzelflächen erforderlich. Es ist also genau wie beim
Heck ein
Fehler, lediglich einzelne Normflächen
oder nur zwei Einzelflächen zu verkleben. Natürlich
sollten auch in diesem Fall die Flächen zusammengefasst
werden, damit ein Streifen über die gesamte Motorhaube
verläuft.
Die Verklebung auf der
Motorhaube ist allerdings nicht ganz unproblematisch, da
sich die Folie auf einer schrägen Fläche befindet. Damit
wird die sichtbare Folienfläche in der Höhe reduziert (siehe
Abbildung) und die Retroreflexion wird
gemindert. Im gezeigten Beispiel ist dies gerade noch
vertretbar - bei anderen Fahrzeugen kann die Folie in
der relevanten Ansicht aber nahezu unsichtbar werden. |
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weitere Varianten
Natürlich muss die Folie nicht immer
in einem horizontal verlaufenden Streifen verklebt werden. Wichtig ist nur die Einhaltung der Einzelflächen, welche sich
vornehmlich an der Fahrzeugaußenkante befinden sollen (so nah
wie möglich). Je nach
Folienbreite und Budget lassen sich auch andere Varianten
realisieren: |
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4
Einzelflächen / 8 Normflächen
(Mindestanforderung) |
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6
Einzelflächen / 12 Normflächen
(als Rechteck 282x423mm) |
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großzügige
Kennzeichnung
(vor allem auf Autobahnen sinnvoll) |
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Kennzeichnung der Längsseite
Gemäß DIN 30710 genügt die Kennzeichnung von Front
und Heck - sprich damit sind die (ausrüstungstechnischen)
Grundlagen für die Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO bereits
erfüllt. Eine Kennzeichnung der Fahrzeuglängsseiten ist daher
nicht zwingend erforderlich, aber je nach Einsatz des Fahrzeugs
sinnvoll - z.B. in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen bzw.
überall dort, wo Querverkehr vorhanden ist.
Die RSA 21 enthalten die
Anforderung, dass Fahrzeuge und Geräte, die auch quer
zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, im Umfang wie auf
Vorder- und Rückseite zusätzlich seitlich gekennzeichnet
sein müssen. Die beschriebenen Anforderungen an Norm-,
Einzel- und Mindestflächen gelten folglich auch an der
Fahrzeugseite. |
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4
Einzelflächen / 8 Normflächen (verdient kein
Design-Preis) |
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größere
Flächen - an Fahrzeugkontur angepasst |
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Zulässigkeit
geteilter Flächen
Die letzte Abbildung
(Kennzeichnung Längsseite) zeigt ein Erfordernis,
welches insbesondere bei PKW und anderen Kleinfahrzeugen
auftreten kann: Die Aussparung der Folie im Bereich von
Fahrzeugteilen - in diesem Fall dem Tankdeckel.
An vielen Fahrzeugen ist
nicht genügend
Platz vorhanden, um Normzuschnitte aufzukleben und die Folie
kann auch nicht in jedem Fall problemlos an
alle Fahrzeugkonturen angepasst werden - selbst wenn sie
noch so flexibel ist.
Entsprechend kann es erforderlich
sein, die Folie so zu trennen, dass Normflächen
zerschnitten werden müssen. Eine solche Abweichung von
der Norm ist zweckmäßig, wenn das Ergebnis stimmt und in
der Regel nicht zu beanstanden. Wichtig ist nur, dass
die erforderliche Gesamtfläche weiterhin erhalten bleibt.
Natürlich dürfen solche
Abweichungen nicht dazu führen, dass explizit ungünstige
Stellen ausgesucht werden, um Folie zu sparen. In der
Regel sind also auch hier größere Flächen anzustreben,
um die für Sensoren, Türgriffe, Seitenblinker usw. ausgesparten Folienflächen
nachzubilden. |
fahrzeugbedingte
Teilungen der Folie sind unschädlich,
solange die Mindestkennzeichnung erhalten bleibt
Lösungen wie diese
werden den
Vorgaben jedoch nicht mehr gerecht |
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Ausrichtung an den Fahrzeugaußenkanten
Alle bisher genannten
Kennzeichnungsmöglichkeiten (Front, Heck, Seiten) zeigen
die Warnmarkierung immer möglichst nahe an den
Fahrzeugaußenkanten - so ist es auch richtig.
Natürlich lässt sich das
nicht bei jedem Fahrzeug uneingeschränkt realisieren,
z.B. weil sich die einzig sinnvolle Fläche zwischen den
Rückleuchten befindet. Lassen sich entsprechende
Abweichungen wirklich nicht umgehen, muss man mit dieser
Ausnahme leben.
Doch auch bei Fahrzeugen,
bei denen solche Probleme nicht vorliegen, wird die
Warnmarkierung oftmals nur in der Mitte der relevanten
Fläche angebracht. In
der Regel kommt dann noch ein weiterer Fehler hinzu: Die
Warnmarkierung ist häufig zu klein. |
FALSCH:
zu klein (nur 6 Normflächen) und mittig. |
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Fahrzeuge mit weißer oder roter Lackierung
Einen Sonderfall bilden
Fahrzeuge mit silbergrauer / weißer, sowie roter
Lackierung. Damit der notwendige Kontrast gegeben ist
(Tagessichtbarkeit), sollte die Warnmarkierung auf einem
silbergrauen oder weißen Fahrzeug stets mit der Farbe
Rot und auf einem roten Fahrzeug stets mit der Farbe
Weiß beginnen. Dies empfiehlt sich natürlich auch bei
ähnlichen Lackierungen.
Es handelt sich hierbei
jedoch nur um eine unverbindliche Empfehlung, denn die DIN 30710 enthält
keine derartigen Festlegungen. Folglich ist es also auch
zulässig, auf einem weißen Fahrzeug mit Weiß zu beginnen
- wie das dann aussieht, zeigt die nebenstehende Abbildung.
Sobald größere Flächen
beklebt werden ist aber auch diese Empfehlung hinfällig,
da das Gesamtbild in der Regel für einen hinreichenden Kontrast
sorgt. |
unzureichender Kontrast
zum Fahrzeug |
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abnehmbare Warnmarkierungen / Magnetfolien
Wer zum ersten Mal mit dem Thema Warnmarkierungen
konfrontiert ist, wird feststellen, dass die
fachgerechte Kennzeichnung nach DIN 30710 das Fahrzeug
erheblich "verunstalten" kann (z.B. Privat-PKW von
Bauleitern, die von der zuständigen Behörde die Auflage
zur Ausstattung mit Warnmarkierungen bekommen haben). Entsprechend besteht
oft der Wunsch, die Warnmarkierungen nur bei Bedarf am Fahrzeug
anzubringen. Dieses Erfordernis kann sich aber auch aus
den behördlichen Auflagen ergeben - also nicht nur aus Designgründen. |
KFZ-Warnmarkierung
auf Magnetfolie |
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Der Handel bietet hierfür Magnetfolien
an, die sich problemlos
am Fahrzeug anbringen lassen (sollen). Leider haben diese Folien das
Problem, dass sie natürlich nicht an allen Fahrzeugteilen und
-flächen haften,
durch den Fahrtwind davonfliegen und bei unsachgemäßem und
dauerhaftem Gebrauch den Fahrzeuglack schädigen können.
Insbesondere kleine Staub- und Sandkörnchen bleiben an der
Unterseite haften und scheuern auf dem
Lack wie Schleifpapier.
Wenn der Einsatz von Magnetfolien
erforderlich ist, empfiehlt es sich, die relevanten Stellen mit einer
Lackschutzfolie zu bekleben (die natürlich rückstandsfrei und lackschonend wieder ablösbar sein sollte). Dies führt jedoch in
der Regel dazu, dass die Magnethaltekraft der Warnmarkierung
beeinträchtigt wird - entsprechend kann diese Lösung also auch
nur eine Ausnahme sein. Werden Magnetfolien eingesetzt, ist in
jedem Fall die Fahrtgeschwindigkeit entsprechend anzupassen. |
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Kantenschutzfolie / Nutzungsdauer
Die typische
Wabenfolie (ehem. Typ II) erfordert in der Regel eine
umlaufende Versiegelung der Schnittkanten. Diese
Notwendigkeit besteht aber auch bei einigen
mikroprismatischen Produkten (Folienaufbau C). Hierfür stehen
spezielle Kantenschutzbänder zur Verfügung, welche das
Eindringen von Feuchtigkeit und Schmutz in die einzelnen
Segmente bzw. Waben verhindern. Wird auf einen solchen
Schutz verzichtet, kann das Ergebnis nach wenigen Jahren
so aussehen, wie im nebenstehenden Foto.
Einige Produkte werden mit
einer bereits vorhandenen Versiegelung in Längsrichtung
angeboten - der Kantenschutz ist daher nur noch an den
Schnittkanten (quer) erforderlich. Es gibt jedoch auch
einschichtige mikroprismatische Folien, die auf Grund
ihres speziellen Aufbaus überhaupt keinen Kantenschutz
benötigen.
Ungeachtet dessen gelten für
Warnmarkierungsfolien herstellerspezifische Vorgaben zur
Nutzungsdauer. Werden die Folien über diese Nutzungsdauer
betrieben, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
gegenüber den Herstellern üblicherweise ausgeschlossen. |
beschädigte
Warnmarkierung |
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Entfernbarkeit
Warnmarkierungen
können zum Problem werden, wenn sie wieder entfernt
werden sollen. Je nach Produkt, Alter der Warnmarkierung
und den Umgebungsbedingungen (z.B. permanente
UV-Belastung durch Parken im Freien), kann es passieren,
dass die Folie nur millimeterweise zu entfernen ist.
Zwar lassen sich mit
entsprechenden Hilfsmitteln gute Resultate erzielen (z.B.
Heißluft), doch eine Garantie für ein problemloses
Wiederablösen besteht in der Regel nicht.
Dem kann man entgegenwirken,
indem die Warnmarkierung auf eine leicht entfernbare
Grund- bzw. Zwischenfolie geklebt wird
(Sandwich-Prinzip). Derartig
ausgeführte Kennzeichnungen lassen sich in der Regel in
einem Stück entfernen - das mühsame Ablösen jeder
einzelnen Wabe kann man sich folglich sparen. |
Reflexfolie auf
Zwischenfolie |
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Rechtliche Vorgaben - Probleme mit der Polizei.
Schluss mit bunten Bildern, jetzt wird es sehr trocken.
Dieses Thema ist jedoch notwendig, weil an rsa-online.com
schon viele Anfragen zur Zulässigkeit von Warnmarkierungen
gestellt wurden.
So gibt es in der Praxis Fälle, in denen fachgerecht
gekennzeichnete Fahrzeuge durch die Polizei als mängelbehaftet
eingestuft werden, weil es sich bei den
Warnmarkierungen angeblich um unzulässige lichttechnische
Einrichtungen handelt. Hierzu muss man wissen, dass
retroreflektierende Folien gemäß StVZO (nicht StVO) zu den
lichttechnischen Einrichtungen gehören. Und wie es im Vorschriftenwesen so üblich ist, gibt es auch hier vermeintliche
Regelungslücken. Aber der Reihe nach: |
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Sonderrechte nach
§35 Abs. 6 StVO
Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO beanspruchen will (oder muss), benötigt
weiß-rot-weiße Warneinrichtungen und natürlich einen konkreten
Bedarf (Bau, Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder
Anlagen im Straßenraum, sowie Müllabfuhr).
§35 Abs. 6 StVO
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen
und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind,
dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder
Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und
halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der
Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t
beträgt. [...]
Damit ist zunächst geklärt, dass KFZ-Warnmarkierungen für den Otto-Normalverkehrsteilnehmer tabu
sind. Selbst wenn dieser ein gebrauchtes Straßenmeistereifahrzeug
kaufen würde, dürfte er damit keine Sonderrechte
wahrnehmen. Die wie üblich nur bedingt gelungene Formulierung in der
StVO gibt jedoch zunächst keine Auskunft, wie die
weiß-rot-weißen Warneinrichtungen beschaffen sein müssen. Rein
nach StVO könnte man also auch ein "Fliegenpilz-Design" auf das
Fahrzeug kleben. Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht. |
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Konkretisierung
durch VwV-StVO
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiert die
Vorgaben mit einer entsprechenden Regelung zum §35 Abs. 6 StVO:
VwV-StVO zu
§35 Abs. 6 StVO
II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte
nicht in Anspruch nehmen.
Damit ist klargestellt, nach welcher
Vorgabe die weiß-rot-weiße Kennzeichnung erfolgen muss (also
doch kein Fliegenpilz-Design) und dass Fahrzeuge, selbst wenn
sie z.B. dem Straßenbau dienen, keine Sonderrechte in Anspruch
nehmen dürfen, wenn die Kennzeichnung nach DIN 30710 fehlt, oder
nicht der Norm entspricht. |
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Kriterien nach
StVZO
Nun hat z.B. ein Bauleiter die Auflagen
der zuständigen Behörde
erfüllt und sein Fahrzeug normgerecht kennzeichnen lassen - da
kommt er in eine Polizeikontrolle. Der Polizeibeamte klärt ihn
in diesem Zusammenhang darüber auf, dass die Reflexfolien in
diesem Fall eine
unzulässige lichttechnische Einrichtung sind und damit einen
erheblichen Mangel darstellen. Dies begründet der Polizeibeamte mit folgendem
Passus aus der StVZO:
§49a
Abs. 1 StVZO
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die
vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen
gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie
außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen
Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet
sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig
und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
Natürlich gilt die relevante Formulierung in erster Linie für
die lichttechnischen Einrichtungen, die in der StVZO selbst
vorgeschrieben oder für zulässig erklärt werden - z.B.
Rückleuchten, Blinker usw. Da Warnmarkierungen nach DIN 30710
nicht direkt als zulässige lichttechnische Einrichtungen
definiert sind, könnte man sie als unzulässig werten - genau
darauf basiert auch die genante Einschätzung der Polizei.
Allerdings lässt die Formulierung
des §49 Abs. 1 StVZO auch zu, dass nicht benannte lichttechnische Einrichtungen angebracht
werden dürfen, wenn sich deren Erfordernis aus anderen
Vorschriften oder Regelwerken ergibt. Da die
Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Kennzeichnung
nach DIN 30710 vorschreibt, um mit entsprechenden Fahrzeugen Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO
wahrnehmen zu können, liegt diesbezüglich eine hinreichende Festlegung vor
- auch im Sinne der StVZO. Zusätzlich dazu definieren auch die
RSA 21 das Erfordernis entsprechender Warnmarkierungen nach DIN
30710 und schreiben folglich die Ausstattung mit
retroreflektierenden Folien der Klasse RA2 vor. Warnmarkierungen
sind also für die berechtigten Fahrzeuge gemäß StVO und RSA 21
vorgeschrieben - Punkt.
Noch eindeutiger (oder unklarer?) wird der
Sachverhalt, wenn man den einzigen Passus der StVZO betrachtet,
der überhaupt eine Aussage über Warnmarkierungen trifft. So sind im §52
StVZO (zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten) Festlegungen
enthalten, welche Fahrzeuge z.B. mit gelben Rundkennumleuchten
(Kennleuchten für gelbes Blinklicht) ausgerüstet werden dürfen:
§52 Abs.
4 StVZO
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit
es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht –
Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von
Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr
dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen
(Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710,
Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
Diese Formulierung macht die
KFZ-Warnmarkierung nach DIN 30710 zur Bedingung, damit die
genannten Fahrzeuge mit einer gelben Rundumkennleuchte ausgerüstet
werden dürfen. Wie aber soll eine Kennzeichnung dieser Fahrzeuge
erfolgen, wenn doch die Warnmarkierung selbst eine unzulässige
lichttechnische Einrichtung darstellt? Ja eben.
Das Warnmarkierungen bislang nicht
explizit als lichttechnische Einrichtungen in der StVZO
definiert werden, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet,
dass ursprünglich ein rot-weißer Anstrich (nicht
retroreflektierend) zur Wahrnehmung der Sonderrechte nach §35
Abs. 6 StVO genügt hat - denn Reflexfolien waren damals noch
nicht weit verbreitet. Das Problem ist folglich, dass der seit vielen
Jahren existierende Stand der Technik (und der anzuwendenden
Vorschriften) noch nicht in der StVZO angekommen ist. |
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retroreflektierende Warnmarkierungen
sind im definierten Anwendungsbereich zulässig
Die vorstehenden Erläuterungen machen klar: Es gibt keinen
Grund, fachgerecht angebrachte Warnmarkierungen an
berechtigten Fahrzeugen zu beanstanden. Sie sind nicht nur
durch die VwV-StVO vorgeschrieben, sondern werden auch im Rahmen
von verkehrsrechtlichen Anordnungen oder im Zuge von
Sondergenehmigungen gefordert (z.B. zur Benutzung von
Betriebsumfahrten auf Autobahnen usw.). Ergänzend dazu werden sie
als Sicherheitskennzeichnung auch im Rahmen der RSA 21 explizit
vorgeschrieben.
Ein ähnlicher Sachverhalt liegt z.B.
bei fahrbaren Absperrtafeln oder zusätzlichen Warnleuchten
(Blinkpfeil, Zweifach-Warnanlagen usw. nach RSA 21) vor. Die
retroreflektierende Grundfläche der Absperrtafel wäre nach StVZO
eine unzulässige lichttechnische Einrichtung - ebenso natürlich
die gelben Blinkleuchten nach RSA 21. Bei diesen Einrichtungen
handelt es sich aber um Verkehrszeichen bzw.
Verkehrseinrichtungen nach StVO - folglich ist die StVZO in
diesem Fall gar nicht einschlägig. Die Warnmarkierung nach DIN
30710 ist zwar kein Verkehrszeichen, erhält aber durch StVO,
VwV-StVO und RSA 21 die notwendige Rechtsgrundlage.
Ob das jeweilige Fahrzeug
tatsächlich in den Bereich der Berechtigten fällt, ist natürlich
einzelfallabhängig. Der Umstand, dass es sich nicht um eine
Kehrmaschine, sondern z.B. um einen Privat-PKW eines Bauleiters
handelt, ist - wenn überhaupt - nur ein Teil der Bewertung. Liegt eine behördliche
Genehmigung oder sogar eine entsprechende Festlegung vor
(Auflagen durch Verkehrsbehörde / Straßenbaulastträger usw.), dann sind diese verbindlich und als Rechtsgrundlage
zur Anbringung von Warnmarkierungen nach DIN 30710 ausreichend.
Im Übrigen wäre es weitaus
sinnvoller, wenn sich die Polizei einmal mit der fachgerechte
Ausführung der Warnmarkierungen an berechtigten Fahrzeugen befassen würde. Sie würde in
diesem Zusammenhang vermutlich feststellen, dass auch sehr viele
Behördenfahrzeuge nicht normgerecht gekennzeichnet sind. Damit
sind wir auch schon bei der Bildergalerie: |
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BILDERGALERIE |
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Diese Art der Anbringung lässt
zunächst jeden Fahrzeugdesigner erschaudern. Durch die
nachlässig angefertigten Zuschnitte stimmt zudem die Anzahl der
vorgeschriebenen Normflächen nicht. Die Einzelflächen
entsprechen zwar dem Mindestmaß von 141x282mm, allerdings ist
auf jedem Zuschnitt immer nur eine wirksame Normfläche vorhanden: |
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Dies sind die "verwertbaren"
Normflächen, die restliche Kennzeichnung erfüllt die
Anforderungen nicht - damit sind hier nur 4 von insgesamt 8
erforderlichen Normflächen vorhanden. |
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Am Heck wurde nach dem gleichen
Prinzip verfahren. Zudem wurden die Flächen an den Rundungen der
Heckklappe gekürzt. |
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Auch in diesem Fall wird die
erforderliche Anzahl an Normflächen nicht erfüllt - folglich
entspricht die Kennzeichnung nicht der DIN 30710. Eigentlich
bietet dieses Fahrzeug genügend Flächen für eine fachgerechte
Kennzeichnung - selbst wenn man die Folien nicht an das
Fahrzeugdesign anpasst. |
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Die Warnmarkierung beginnt nicht an
den Fahrzeugaußenkanten. Zudem wurden nur zwei Einzelflächen
(daher insgesamt nur 4 Normflächen) verklebt. |
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An diesem Fahrzeug beginnt die
Warnmarkierung ebenfalls nicht an den Fahrzeugaußenkanten. Den
aufgeklebten Zuschnitten fehlt zudem jeweils eine Normfläche,
damit die Mindestanforderungen nach DIN 30710 erfüllt sind. |
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Eigentlich wurde die Warnmarkierung fachgerecht umgesetzt,
aber durch den Schriftzug wird sie in ihrer Wirkung eingeschränkt.
Umgekehrt lässt sich der Schriftzug aus der Entfernung nur
schlecht lesen. Besser wäre in diesem Fall, den Schriftzug
separat anzubringen, z.B. auf einer weißen Grundfläche. |
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Unzureichend: Hier fehlen beidseitig
jeweils zwei Normflächen. Vorhanden sind nur vier, erforderlich
sind acht. |
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Hier fehlt jegliche Warnmarkierung
an der Fahrzeugfront - lediglich an der Seite sind entsprechende
Folien vorhanden. Für die Beanspruchung von Sonderrechten nach
§35 Abs. 6 StVO genügt dies natürlich nicht. |
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Die "Profis im Straßendienst"
bei der Arbeit: Keine Warnmarkierung, keine Verkehrssicherung,
unzureichende Warnkleidung. |
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Auch hier sind nicht genügend
Normflächen vorhanden - verklebt wurden zwei (2,5) pro Seite,
erforderlich sind jedoch vier (pro Seite). |
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Dieses Fahrzeug ist ebenfalls nicht
normgerecht gekennzeichnet - auf der Motorhaube fehlen jeweils
vier Normflächen (2x links und 2x rechts). |
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Das vordere Fahrzeug kann als
Positivbeispiel gelten - mit der Einschränkung, dass die Folie
im Idealfall an den Fahrzeugaußenkanten beginnt. Ansonsten aber
gut umgesetzt. Beim schwarzen PKW im Bildhintergrund wurden nur
zwei Einzelflächen verklebt, welche durch die flache Motorhaube
zudem noch mehr an Wirkung verlieren. Zudem beginnen die
Zuschnitte mit verschiedenen Farben. Der LKW (Zugfahrzeug
Absperrtafel) ist, mit etwa 2,5 Normflächen pro Seite, ebenfalls
nur unzureichend gekennzeichnet. |
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Auch hier genügt die Kennzeichnung
den Anforderungen der DIN 30710 nicht. Verklebt wurden 2,5
Normflächen pro Seite, erforderlich sind jedoch jeweils vier.
Beim weißen LKW auf dem rechten Fahrstreifen würde eine
Normfläche pro Seite fehlen, da lediglich drei vorhanden sind. |
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Die Bewertung nach ASR A5.2 lassen
wir an dieser Stelle beiseite. Hier ist die
Kennzeichnung des LKW unzureichend (es fehlen insgesamt vier
Normflächen). Die Warnmarkierung am Fertiger zeigt zudem in die
falsche Richtung. |
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Das Zusatzzeichen lügt und der LKW
hat überhaupt keine Warnmarkierung (wobei in diesem Fall auch
keine Sonderrechte beansprucht werden). |
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Fragwürdige Arbeitsstelle, ohne
ausreichende Absicherung und damit unzulässige Aufstellung des
Fahrzeugs, welches überhaupt nicht gekennzeichnet ist (keine
Sonderrechte). Doch selbst mit fachgerechter Kennzeichnung wäre
diese Situation unzulässig - hier bedarf es einer
verkehrsrechtlichen Anordnung, welche die Fahrtrichtung in
Richtung der Kreuzung sperrt, da die notwendigen Sichtbeziehungen nicht
gewährleistet sind. |
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Hier sind die angebrachten Flächen
wieder zu klein. Da der Zuschnitt (141x282mm) nicht nach
Normflächen erfolgt ist, ist auf jeder Seite nur eine Normfläche
vorhanden - erforderlich wären jeweils vier. |
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Wer keine passende Kehrmaschine hat,
muss improvisieren. Die Kehrmaschine selbst ist fachgerecht
gekennzeichnet - vom "Sicherungsfahrzeugchen" kann man das nicht
behaupten. |
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Sind keine geeigneten Flächen
vorhanden, müssen Warnmarkierungen ggf. auf Trägertafeln
angebracht werden. In diesem Fall ist nur eine linksweisende
Warnmarkierung vorhanden, die zudem ein wenig zu kurz ist.
Folglich entspricht auch diese Kennzeichnung nicht der DIN
30710. |
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