Fahrbahnmarkierungen - genauer gesagt funktionstüchtige Fahrbahnmarkierungen - sind für eine sichere Verkehrsführung von enormer Bedeutung. Entsprechend muss ihnen im Bereich von Arbeitsstellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Vordergrund steht vor allem die intuitive Begreifbarkeit der Verkehrsführung - sprich der Verkehrsteilnehmer soll sich von der Markierung quasi automatisch leiten lassen. Wenn er hingegen seine ganze Aufmerksamkeit allein für die Interpretation der einzelnen Markierungszeichen aufwenden muss, kann von einer sinnvollen Ausführung keine Rede sein. Eine fachgerechte Ausführung ist aber auch aus verkehrsrechtlichen Gründen erforderlich, denn mit vielen Markierungen sind Ge- oder Verbote nach StVO verknüpft.

Wie in allen Bereichen der Verkehrssicherung, existieren natürlich auch beim Einsatz der meist gelben Fahrbahnmarkierung zahlreiche Defizite. Der Grundstein, für die oft unzureichend ausgeführten Markierungsleistungen, wird in der Regel bereits in der Planungsphase gelegt, insbesondere wenn bewusst am tatsächlichen Bedarf vorbei geplant wird. Davon abgesehen, ist jeder noch so sorgfältig gefertigte Verkehrszeichen- bzw. Markierungsplan nichts wert, wenn das ausführende Unternehmen die Grundsätze einer fachgerechten Applikation (sowohl grafisch, als auch technisch) nicht beherrscht.

 

Markierungspfeil der besonderen Art

 

Die oftmals anzutreffende "Kreativität" (Foto) ist natürlich nur möglich, weil die zuständigen Behörden in solchen Fällen nur selten Handlungsbedarf sehen. Man verlässt sich quasi blind auf die ausführenden Unternehmen und verzichtet auf die eigentlich notwendige Überwachung und Abnahme der Markierungsarbeiten - schließlich handelt es sich ja um Fachfirmen, die wissen was sie tun. Angesichts der zahlreichen Mängel, die im Bereich der temporären Fahrbahnmarkierungen anzutreffen sind, ist diese Haltung nicht nachvollziehbar.

Abgelöste Folien gehören ebenso zum Alltag, wie grafische Fehlversuche. Insbesondere Pfeile, die mittels Markierungsfolie appliziert werden, bereiten dem einen oder anderem Markierer offensichtlich große Probleme - zumindest entsprechen die Ergebnisse oftmals nicht den Vorgaben der RMS. Auch die fehlerhafte Kombination von Strich und Lücke, sowie der falsche Einsatz von Schmal- und Breitstrich sind an der Tagesordnung. Und als wäre dies nicht schon genug, werden verschlissene Markierungen nicht rechtzeitig ersetzt.

 

Im Rahmen dieser Rubrik soll sowohl die grafische, als auch die technische Ausführung von vorübergehend gültigen Markierungen behandelt werden. Der Fokus liegt hierbei auf Markierungsfolien, da deren Einsatz im Vergleich zu anderen Systemen überwiegt und Anwendungsfehler durch das vergleichsweise einfache Handling vorprogrammiert sind.

 

Gelb hebt Weiß auf ...aber

 

Hier ist die Verkehrsführung eindeutig: Gelb hebt Weiß auf.

 

Dass gelbe Markierungen weiße Markierungen aufheben, ist in der Regel bekannt. Mit der entsprechenden Änderung der StVO im Jahr 2013, welche nunmehr ermöglicht, das alle Markierungen auch in Gelb ausgeführt werden können (wenn sie vorübergehend gültig sind), geht jedoch das Problem einher, dass nicht in jedem Fall deutlich wird, welche gelbe Markierung nun welche weiße Markierung aufhebt und welche nicht.

Hierfür eine rechtssichere Formulierung im Rahmen der StVO zu finden ist schwierig und entsprechend obliegt es denjenigen, die für Planung und Ausführung der Markierungsleistungen zuständig sind, unmittelbar vor Ort für klare Verhältnisse zu sorgen.

Es verbietet sich daher, weiße Markierungen in eine Gelb markierte Verkehrsführung einzubeziehen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet sein kann, oder wenn zumindest Unklarheiten entstehen können. Insbesondere die Möglichkeit der Ahndung von Verkehrsverstößen leidet, wenn weiße Markierungen zwar vermeintlich passend vorhanden sind, aber - bedingt durch die gelbe Markierung - rein verkehrsrechtlich aufgehoben werden.

 

Hier sehen wir eine typische Situation im Bereich von Arbeitsstellen. Im konkreten Fall wurde eine Einmündung "versetzt" - die Markierung des Knotenpunktes wurde folglich um einige Meter "verschoben" und entsprechend in Gelb markiert. Der weiße Pfeil wurde teilweise ausgekreuzt, um einen reinen Geradeauspfeil zu bilden. Bedingt durch die anderen gelben Markierungen ist dieser Pfeil jedoch generell aufgehoben. Abgesehen davon erwirkt das Teilauskreuzen lediglich einen unverbindlichen Hinweis, aber kein rechtsverbindliches Markierungszeichen. Das Kreuz ist zudem zu klein. Bemerkenswert sind vor allem die beiden gelben Leitlinienstriche (gekennzeichnet durch grüne Pfeile) im Bereich der Sperrfläche. Diese sollen die durchgezogene weiße Linie aufheben und so das Überfahren erlauben - soweit ist das auch korrekt.

 

An dieser Stelle hingegen sollen die gelben Linien die vorhandene weiße Leitlinie ergänzen, damit im Ergebnis eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) entsteht, welche das Überfahren verbieten soll. Dies ist freilich nicht der Fall, denn verkehrsrechtlich gesehen, hebt die gelbe Leitlinie die weiße Leitlinie auf. Es bleibt folglich bei einer (gelben) Leitlinie, die weiterhin überfahren werden darf. In der Zusammenfassung sieht der Vergleich beider Maßnahmen wie folgt aus:

 
 

 

 
 

Baumaßnahme A - hier soll es sich um eine Leitlinie handeln

 

Baumaßnahme B - hier soll es sich um eine durchgezogene Linie handeln

 
 

Der Verkehrsteilnehmer soll also selbstständig erkennen, was sich die Behörde im jeweiligen Fall gedacht hat und wenn er mit seiner Einschätzung falsch liegt, begeht er sogar eine -vermeintliche- Ordnungswidrigkeit. Er soll unterscheiden können, ob die in beiden Situationen gleichartig ausgeführte Markierung eine Leitlinie sein soll, oder ob es sich um eine durchgezogene Linie handelt. Da eine solche Differenzierung unzumutbar ist, wird von derartigen Versuchen (durchgezogene Linie bestehend aus Gelb und Weiß) ausdrücklich abgeraten.

 

Einheitliche Verfahrensweise
Bei der Anordnung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungen gilt es stets zu beachten, dass Verkehrsregelungen deutschlandweit einheitlich ausgeführt werden müssen und das sich die von der Markierung erwirkte Anordnung üblicherweise allein aus den Verhaltensvorschriften der StVO ergibt und nicht aus dem bloßen Regelungswunsch der Behörde. Es kann folglich nicht sein, dass gelbe Markierungen einmal die weißen Markierungen aufheben sollen, dann aber wieder nicht. Gemäß StVO heben gelbe Markierungen weiße Markierungen immer auf - eine Kombination von Gelb und Weiß zu einem gemeinsamen Markierungszeichen ist daher rechtlich nicht möglich und auch aus technischer Sicht nicht zu empfehlen - weitere Hinweise dazu in der entsprechenden Rubrik.

 

Zurück zur Einmündung: Während die beiden gelben Leitlinien und das Kreuz die weiße Sperrfläche außer Kraft setzen sollen, dient der gelbe Bogen als Abschluss bzw. Beginn der neuen (restlichen) weißen Sperrfläche. In einer gemeinsamen Verkehrsführung sollen also nur bestimmte gelbe Markierungen bestimmte weiße Markierungen aufheben, weiße Markierungen sollen eigenständig gelten und weiße und gelbe Markierungen sollen eine Einheit bilden. Das alles muss der Verkehrsteilnehmer während der Fahrt erfassen und dabei soll er auch noch den Straßenverkehr im Blick behalten. Da wundert es nicht, dass Markierungen oft als unverbindliche Empfehlung betrachtet werden. Zumindest tragen derartige Lösungen nicht dazu bei, dass sich hieran etwas ändert.

 

Vor allem dürfen die Verantwortlichen nicht vergessen, dass Sie in der Regel wissen, welche Verkehrsführung erzielt werden soll, bzw. welche Verhaltensweisen vom Verkehrsteilnehmer gewünscht sind und welche nicht. Was in aller Ruhe im Büro, in der Draufsicht auf einen Verkehrszeichen- oder Markierungsplan vermeidlich funktioniert, sieht in der Praxis oft ganz anders aus.

Entsprechend muss bereits in der Planungsphase eine sorgfältige Abwägung erfolgen, die sowohl die verkehrsrechtlichen, als auch die verkehrstechnischen Anforderungen berücksichtigt. Allerdings ist auch dem Autor klar, dass "verkehrsrechtlich korrekt" nicht in jedem Fall eine sinnvolle und begreifbare Verkehrsführung zur Folge hat. Das Zauberwort für Eindeutigkeit heißt in vielen Fällen "Demarkierung" - mehr dazu in der entsprechenden Rubrik.

 

Es muss nicht immer Gelb sein
Dort wo vorübergehend gültige Markierungen nur deshalb Gelb sind, weil die ausführenden Unternehmen keine anderen Farben vorhalten, können in vielen Fällen auch weiße Markierungen eingesetzt werden. Entsprechende Produkte sind verfügbar (für den temporären Einsatz) und ermöglichen z.B. auch das Ergänzen von vorhandenen weißen Markierungen.

 

Diese Fußgängerfurt hätte auch in Weiß markiert werden können - wobei die gelbe Farbgebung in diesem konkreten Fall unproblematisch ist.
Anm.: Die Vorgaben zu unsignalisierten Fußgängerfurten lassen wir an dieser Stelle außen vor, bzw. gehen davon aus, dass hier eine Sicherung durch Schülerlotsen erfolgt

 

Natürlich funktioniert der temporäre Einsatz von weißen Markierungen nur an Stellen, an denen sich keine gelben Markierungen befinden, denn diese heben die weißen Markierungen auf. Ein Anwendungsbeispiel wären z.B. Fahrstreifensperrungen, die nur mit Leitbaken ausgeführt werden und wo lediglich die vorhandenen weißen Pfeile ergänzt werden sollen. Auch Fußgängerüberwege oder Furten und Haltlinien, z.B. im Bereich von temporären Lichtsignalanlagen müssen nicht zwingend Gelb sein, sondern können durchaus auch in Weiß appliziert werden - sofern sie nicht Bestandteil einer ansonsten in Gelb gehaltenen Verkehrsführung sind. Gleiches gilt für Freigabemarkierungen oder Markierungen auf provisorischen Umfahrungen - auch diese müssen nicht in Gelb ausgeführt werden.

In jeden Fall muss man sich darüber im Klaren sein, dass der Einsatz von gelben Markierungen immer dazu führt, dass vorhandene weiße Markierungen aufgehoben werden - ggf. auch dann, wenn dies gar nicht beabsichtigt ist. Die Farbwahl darf folglich nicht allein von der Verfügbarkeit der Markierungsmaterialen abhängig sein, sondern muss insbesondere die verkehrsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigen.

 

Wenn Gelb, dann konsequent
Wie die vorstehenden Erläuterungen zeigen, kann die automatische Aufhebung der weißen Markierungen in einigen Fällen zu Problemen führen. Entsprechend gilt die Maßgabe, Verkehrsführungen möglichst in einer einheitlichen Farbe auszuführen - also entweder komplett Weiß oder komplett Gelb. Die Kombination von weißen und gelben Markierungen (Weiß und Gelb sollen zusammen gelten) scheidet aus den erwähnten verkehrsrechtlichen Gründen aus.

 

Lediglich an Stellen wie diesen, bei denen es auf die reine Leitwirkung der weißen Markierungen ankommt und die verkehrsrechtliche Komponente durchaus vernachlässigt werden kann, ist die Mitbenutzung der vorhandenen weißen Markierungen denkbar. Bei aller Pragmatik sollte man aber immer an die rechtliche Bewertung nach Unfällen denken - denn rein nach StVO ist die linke Fahrbahnbegrenzung nicht vorhanden und müsste daher in Gelb nachgebildet werden.

 

Problematisch ist die Kombination von weißen und gelben Markierungen auch dann, wenn die weiße Markierung so verschlissen ist, dass insbesondere bei Nacht und Nässe nur noch die (fabrikneue) gelbe Markierung deutlich sichtbar ist. Verkehrsführungen, die auf beiden Farben beruhen, sind dann nicht mehr vollständig - sprich neben der erwähnten rechtlichen Problematik bestehen dann auch noch Defizite in der Leitwirkung.