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Was ist mit den
neuen RSA? |
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Im Frühjahr 2008 stellte der Autor
dieser Website erstmals die Änderungen der damals geplanten
RSA-Teilfortschreibung vor. Diese
hatte lediglich die Überarbeitung der Teile A und D zum Ziel, doch insbesondere die Änderungen im Bereich der StVO bzw.
VwV-StVO in den Jahren 2009 und 2013, haben dafür gesorgt, dass
die kompletten RSA auf die neue Rechtslage abgestimmt werden
müssen. Entsprechend wurde aus der Teilfortschreibung eine
vollständige Überarbeitung der gesamten RSA. Da es mittlerweile wahrscheinlicher
ist, die Lottozahlen inkl. Zusatzzahl vorauszusagen, als den
Veröffentlichungstermin der "neuen RSA" zu benennen, hat
rsa-online.com auf Informationen zu dieser Thematik in letzter Zeit
verzichtet. Entsprechende Anfragen hierzu werden aber immer wieder gestellt
und deshalb soll ein kurz gefasster Artikel den aktuellen
Stand wiedergeben. |
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keine neuen RSA in 2018
Auch im Jahr 2018 wird es keine neue RSA-Fassung
geben. Zwar wurde Anfang 2017 der aktuelle Entwurf
komplettiert, welcher jetzt "nur noch" abgesegnet werden muss,
doch "Absegnen" bedeutet in diesem Fall zunächst den Abgleich
der Entwürfe mit den Anforderungen von StVO und VwV-StVO, sowie
der aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Auffassung des BMVI.
Diese Kriterien wurden zwar bereits im Entwurf berücksichtigt,
was jedoch nicht bedeutet, dass man im Verkehrsministerium mit
dem vorliegenden Ergebnis einverstanden sein muss.
Wenn sich diesbezüglich ein
Konsens ergibt (dies könnte ggf. noch in 2018 bewerkstelligt
werden), dann
müssen die resultierenden Änderungen wieder in die aktuelle RSA-Entwurfsfassung eingearbeitet werden.
Ist dieser
Schritt vollzogen, können die "fertigen" Entwürfe
in die Länderanhörung gehen. Als Ergebnis werden
länderspezifische Änderungswünsche zu berücksichtigen sein, die
hinsichtlich der bundesweit gültigen RSA auf einen gemeinsamen
Nenner zu bringen sind. Bereits dieses Unterfangen wird einige
Zeit in Anspruch nehmen.
In
diesem Zusammenhang sind zudem erneut die Anforderungen von StVO
und VwV-StVO zu berücksichtigen. Entsprechend hat der
Arbeitskreis RSA gewiss noch viele Aufgaben zu erledigen, so dass bis zu
einer Veröffentlichung weitere Jahre vergehen
können. Vor 2020 werden die neuen RSA aus heutiger Sicht vermutlich nicht in Kraft
treten. |
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Dieses "Blech" gibt die aktuelle Situation gut wieder |
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Arbeitstättenregel ASR A5.2
Im Zuge der RSA-Überarbeitung
sollte auch der Arbeitsschutz stärker berücksichtigt werden -
ein Ziel, welches jedoch nicht in den RSA selbst umgesetzt
werden konnte, da diese nur die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen behandeln. Entsprechend wurden von
Seiten des Arbeitsschutzes eigene Vorgaben entwickelt, welche
zwischen 2011 und 2013 als Entwurf zur ASR A5.2 dokumentiert wurden. Deren
Inhalte haben erwartungsgemäß für reichlich Zündstoff gesorgt,
so dass die ursprünglich für April 2014 geplante Veröffentlichung der ASR A5.2 vorerst ausgesetzt
wurde.
Hierbei gilt es jedoch festzuhalten,
dass es auf die Veröffentlichung der ASR A5.2 im Grunde gar
nicht ankommt. Die relevanten Werte zur Arbeitsplatzbreite und
den jeweiligen Sicherheitsabständen, müssen im Rahmen der
bereits gültigen Arbeitsschutzvorschriften ohnehin ermittelt
werden (Stichwort Gefährdungsbeurteilung). Die ASR A5.2 bieten
den Verantwortlichen nur eine vergleichsweise einfache
Möglichkeit, den Anforderungen zu genügen (Vermutungswirkung).
Tritt die ASR A5.2 nicht in Kraft, bedeutete das nicht, dass
weiterhin gebaut werden kann, wie es in der Praxis üblich ist. Für die notwendigen
Entscheidungsprozesse gibt es dann nur kein "gebrauchsfertiges
Rezept", sondern alles muss vergleichsweise "mühsam"
erarbeitet werden. Ob die individuelle Einschätzung im
Zweifelsfall den Anforderungen genügt, steht zudem auf einem anderen Blatt. Mit der ASR
A5.2 ist
jedenfalls eine hinreichende Rechts-
und Planungssicherheit gegeben - ohne ASR A5.2 eher nicht. |
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"Arbeitsschutz" in der Praxis |
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RSA und ASR A5.2
Die zahlreichen fragwürdigen
Zwischenstände der vergangenen Jahre, haben auch zur
Verunsicherung der Anwender beigetragen. So wird teilweise
vermutet, dass die ASR A5.2 die RSA 95 künftig ablösen sollen -
auch weil man von den RSA bisweilen nichts mehr hört und die ASR
A5.2 im Grunde die aktuellste Neuerung darstellt.
Es gibt zudem Anfragen an
rsa-online.com, inwieweit Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft
sind, wenn dort die RSA 95 oder die ZTV-SA 97 benannt sind, da
man sich nicht vorstellen kann, dass derart "alte" Regelwerke
noch Gültigkeit besitzen.
Entsprechend die Klarstellung: Die
RSA 95 gelten weiterhin, die ASR A5.2 kommt hinzu. Die ASR A5.2
regelt die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen, während die
RSA nur die verkehrsrechtlichen Belange einer Arbeitsstelle im
Straßenraum behandeln. Beide Vorgaben müssen jedoch bei der
Planung und Ausführung von Arbeitsstellen an Straßen
gleichermaßen berücksichtigt werden - im Falle des
Arbeitsschutzes die Entwurfsfassung der ASR A5.2 als "Stand der
Technik" und in verkehrsrechtlicher Hinsicht die RSA 95 nebst
den zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen (z.B. Regelpläne zu
Warnschwellen und Nachtbaustellen), sowie dem erforderlichen
Abgleich mit StVO und VwV-StVO. |
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In der Praxis werden natürlich beide Vorgaben missachtet.
Keine Absicherung nach RSA, keine Abstände nach ASR. |
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ASR A5.2 Handlungshilfen
Die Diskussion um die Folgen der ASR A5.2 hat zur
Erstellung sog. Handlungshilfen geführt, mit denen die Vorgaben
der ASR A5.2 besser auf die Praxis adaptiert werden sollen. Diese
Handlungshilfen liegen bisweilen auch nur im Entwurf vor, bieten aber
schon jetzt einen Ausblick auf mögliche
Optimierungsmöglichkeiten. Allerdings zeigt sich, dass viele
Kompromisse zwar gut gemeint sind, aber in der Praxis weiterhin
problembehaftet bleiben.
So werden z.B. Fahrbahnquerschnitte
mit transportablen Schutzeinrichtungen dargestellt, mit deren
Hilfe eine halbseitige Befahrbarkeit zumindest für PKW gegeben
sein soll. Hier muss man jedoch deutlich darauf hinweisen, dass
Montage, Umsetzen und Demontage der
Schutzeinrichtungen, ebenfalls unter die Vorgaben der ASR A5.2
fallen, wodurch zumindest in diesen Fällen eine Vollsperrung
erforderlich sein wird. Man muss sich also wenigstens für diese
Arbeitsschritte Gedanken über eine Umleitungsalternative machen.
Auch
wurden die Sicherheitsabstände (Breite der verbleibenden
Fahrstreifen) für den
Fahrzeugverkehr teilweise nur unzureichend bemessen. So ist bei
einer Breitenbeschränkung via Zeichen 264 auf 2,10m lediglich
eine Fahrstreifenbreite von 2,20m (vom Bordstein zur
Schutzeinrichtung) vorgesehen - ganz abgesehen davon, dass ein
wirksames "Ausfiltern" bestimmter Verkehrsarten zahllose
Probleme bereiten kann. Entsprechend gibt es auch
bei den Handlungshilfen zur ASR A5.2 noch Handlungsbedarf.
Insgesamt kann man zur Thematik ASR
A5.2 festhalten, dass kein Weg an ihr bzw. den mit ihr
verknüpften Schutzzielen vorbei führt, sofern Beschäftigte
unmittelbar neben dem Verkehrsbereich tätig sind. Dies betrifft
im Übrigen auch Markierungsarbeiten. |
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Lichtraumprofil zum "Ausfiltern" großer Fahrzeuge
nach sage und schreibe zwei Stunden Betrieb. |
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RSA, RUB und StVO
Mit der Veröffentlichung des neuen
Verkehrszeichenkataloges (VzKat) im Mai 2017, wurde eine
Lücke im Zusammenspiel straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
geschlossen. Auf der Ebene von StVO und VwV-StVO ist somit
wieder eine klare Struktur gegeben – zumindest weitestgehend.
Anders sieht der Sachverhalt bei den einschlägigen Richtlinien
aus, denn diese sind mit Blick auf die Neuerungen im Bereich der
StVO nicht mehr auf dem aktuellen Stand.
Dies betrifft
maßgeblich RSA und RUB – vor allem in verkehrsrechtlicher
Hinsicht. Wie beschrieben wurden die notwendigen Änderungen zwar
bereits in die jeweiligen Entwurfsfassungen eingepflegt, jedoch
sind die überarbeiteten Versionen dieser Regelwerke noch nicht
in Kraft. Für die Anwender ergibt sich
demzufolge der Bedarf, insbesondere die Vorgaben der weiterhin
gültigen RSA
mit der „höherrangigen“ Rechtslage von StVO und VwV-StVO
abzugleichen. Das betrifft vor allem die Anordnung von
Regelplänen, bei denen nach aktueller VwV-StVO einige
Verkehrszeichen nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
Ähnliche
Änderungen ergeben sich im Anwendungsbereich der RUB. Die neuen
Vorgaben aus deren Entwurfsfassung wurden bereits in die StVO
übernommen. Damit gehen die neuen Bestimmungen der StVO zu
Umleitungszeichen (vgl. Anlage 3 StVO zu Zeichen 454ff.) den
„veralteten“ RUB von 1992 vor.
Komplettiert wird der notwendige
Abstimmungsbedarf durch den neuen VzKat. Dieser enthält nicht
nur viele neue Verkehrszeichen, sondern es wurde vor allem das
Nummernsystem neu strukturiert, inklusive umfassender Änderungen
der jeweiligen VZ-Nummern. |
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ATV DIN 18329 - Verkehrssicherungsarbeiten
Verkehrssicherung 1,000 pauschal - diese Zeiten
sind vorbei (sollten vorbei sein). Mit der Einführung der ATV
DIN 18329 im September 2016 als Bestandteil der VOB Teil C, wurden
konkrete Anforderungen an eine
sachgerechte bzw. ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung von
Verkehrssicherungsarbeiten geschaffen. Die bisherige Praxis, die
"lästige Verkehrssicherung" als Pauschalpostion auf den Auftragnehmer abzuwälzen,
welcher dann "irgendetwas kalkuliert" und anschließend
darauf "festgenagelt" wird, war letztendlich schon immer
unzulässig. Würde man in der gleichen Art und Weise die
Bauleistung ausschrieben, stünde im LV "1 Stück Autobahnkreuz
mit 4 Fahrstreifen inkl. aller Brückenbauwerke, Nebenfahrbahnen
und Rampen herstellen, 1,000 psch.", wobei sich nach
Auftragserteilung herausstellt, dass es dann doch 6 Fahrstreifen
sind, der vereinbarte Preis aber der gleiche bleibt. |
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Im Bereich der Verkehrssicherung
gehört diese unzulässige Ausschreibungspraxis bislang zum
Tagesgeschäft. Teilweise gab und gibt es sogar Ausschreibungen,
nach denen die Verkehrssicherung anhand eines
Verkehrszeichenplans zu kalkulieren ist, welchen der
Auftragnehmer vorab selbst erstellen muss: |
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Bevor man sich überhaupt für die
Maßnahme bewerben kann, geht man in also Vorleistung, da man
zunächst einen Verkehrszeichenplan (1.3.1) erarbeiteten muss, auf dessen
Grundlage dann die -pauschale- Kalkulation der Verkehrssicherung
(1.3.8) erfolgen soll, obwohl man zu diesem Zeitpunkt noch gar
nicht AN ist. In
der Praxis zeichnen dann 10 verschiedene
Verkehrssicherungsfirmen 10 verschiedene Pläne, von denen
mindestens 8 am tatsächlichen Bedarf vorbei gehen. Das böse
Erwachen kommt schließlich mit der endgültigen
verkehrsrechtlichen Anordnung - spätestens jedoch am Tag des
Baubeginns, wenn man "plötzlich" feststellt, dass z.B. noch 500m
transportable Schutzeinrichtungen erforderlich sind. Eine
solche Verfahrensweise sorgt nicht nur für umfassende
Nachtragsverhandlungen, sondern sie gefährdet auch die
Verkehrssicherheit, wenn auf die eigentlich erforderlichen
Nachträge anschließend aus Kostengründen verzichtet wird. Zum LV
der o.g. Baumaßnahme ist noch zu sagen, dass die
Abfrage auf den 02.09. datiert war, mit Abgabetermin am
04.09., Submission am 09.09. und Beginn der Bauausführung am
06.10. - soweit die Praxis. |
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Tatsächlich kann die sachgerechte Kalkulation von
Verkehrssicherungsmaßnahmen in der Regel nur dann erfolgen,
wenn der Auftraggeber den potentiellen Bietern einen fertigen
Verkehrszeichenplan vorlegt, der bereits die Meinung von Polizei
und Verkehrsbehörde (usw.) berücksichtigt. Auch die ASR A5.2 erfordern
bereits vor der Ausschreibungsphase eine sachgerechte Planung,
von welcher wiederum der gesamte Bauprozess und damit die
Verkehrssicherung abhängig ist.
Plant der Auftraggeber eine halbseitige Sperrung, die nach
ASR A5.2 nicht möglich ist, werden potentielle Bieter dies zu
Recht kritisieren, da sie im Schadensfall von der BG
Regressansprüche zu befürchten haben. |
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Mit der ATV DIN 18329 wird nunmehr
ein einheitliches Level für Planung, Kalkulation und Abrechnung
festgelegt. Sie gelten für das Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten,
Instandhalten, Betreiben und Abbauen aller
Verkehrssicherungseinrichtungen. Der Auftraggeber bzw. die
ausschreibende Stelle kann ohne fertiges Gesamtkonzept (inkl.
mit der Straßenverkehrsbehörde / Polizei usw. abgestimmten
Verkehrszeichenplänen) keine sachgerechte bzw. VOB-konforme
Ausschreibung vorlegen, da die detaillierte Beschreibung der
einzelnen Leistungen, nur in Kenntnis aller erforderlichen
Parameter erfolgen kann. Erst wenn wirklich klar ist, wie gebaut
werden kann bzw. abgesichert werden muss und welche Komponenten
in welcher Anzahl hierfür erforderlich sind, kann ein LV
erstellt werden, bei welchem jeder Bieter die geforderte
Leistung sachgerecht kalkulieren kann. |
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vorläufiges Fazit
Bei der Planung von Arbeitsstellen an Straßen ist
in allen Planungsschritten der Arbeitsschutz zu berücksichtigen.
Nur wenn klar ist, wie das eingesetzte Personal in den
jeweiligen Bauphasen und Arbeitsabläufen vor den Gefahren des
Straßenverkehrs geschützt werden kann bzw. muss, lässt sich die
Art der Verkehrsführung
(halbseitig oder Vollsperrung) bestimmen. Umgekehrt lässt eine
pauschal festgelegte Sicherungsart auf schmalen Straßen nur
bestimmte Arbeiten zu, da sich der Arbeitsbereich entsprechend
verkleinert.
Erst wenn diese Punkte geklärt sind,
erfolgt die Planung der Verkehrssicherung nach den Kriterien der RSA.
Diese sind jedoch stets mit der aktuellen Rechtslage nach StVO und
VwV-StVO abzugleichen. Das gilt gleichermaßen für die Einrichtung
von Umleitungen - auch hier genügt allein der Blick in die RUB
92 nicht mehr. Natürlich bleiben die ASR A5.2 bei allen weiteren
Planungsschritten als Kriterium präsent. Erst wenn ein rundum
fertiges Konzept vorliegt, kann dieses unter Beachtung der ATV
DIN 18329 ausgeschrieben werden.
Die tägliche Arbeit in Sachen
Verkehrssicherung an Arbeitsstellen, wird durch die gegenwärtige
Situation stark verkompliziert. Die Anwender lösen dieses
Dilemma, indem sie teilweise eigene Konzepte entwickeln. Einige dieser
Lösungen sind sinnvoll, andere eher ein Rückschritt. Es muss
daher zeitnah gelingen, die relevanten Regelwerke und
Vorschriften möglichst gleichzeitig auf einen Stand zu bringen.
Dass mit "gleichzeitig" durchaus noch einige Jahre
gemeint sein können, muss man wohl leider hinnehmen - wichtig
ist jedoch, dass sich endlich wieder ein "roter Faden" im
Bereich der Regelwerke ergibt. |
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