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Absetzmulden, Container und
Wechselbehälter dienen z.B. der Entsorgung von Bauschutt und müssen
hierzu in vielen Fällen im
öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Entsprechend gilt
es, einige Kriterien zur fachgerechten Absicherung zu beachten. |
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Containerstellung in der
Praxis - und Bauarbeiter mit Sinn für Humor. |
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Behördliche
Genehmigung
Grundsätzlich muss jede
Containerstellung im öffentlichen Verkehrsraum beantragt bzw.
behördlich genehmigt werden. Die
notwendige Auskunft erteilt in der Regel die zuständige
Straßenverkehrsbehörde bzw. das Ordnungsamt. Eine fehlende
Genehmigung kann insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall
erhebliche Probleme mit sich bringen - nicht nur für den
Auftraggeber bzw. Containernutzer, sondern auch für den Containerdienst.
Zur
Anwendung kommt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung
nach §46 Abs. 1 Nr. 8, bzw. eine Sondernutzungserlaubnis
für öffentliche Verkehrsflächen (dazu zählen auch Geh- und
Radwege, Fußgängerzonen sowie Park- und Seitenstreifen neben
Fahrbahnen), womit die Hindernisbereitung bzw. Nutzung über
den Gemeingebrauch hinaus gestattet wird. Diese
Erlaubnis wird üblicherweise mit Auflagen zur
fachgerechten Absicherung des
Containers einhergehen, wodurch sich wiederum die Notwendigkeit für
eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45
Abs. 6 StVO ergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Aufstellung von
Haltverboten, um die Anlieferung bzw. Abholung des Containers zu
gewährleisten bzw. um dessen Stellplatz freizuhalten. Die
Genehmigung kann allein zum Zweck der
Containerstellung erfolgen,
aber auch Bestandteil einer anderen verkehrsrechtlichen
Anordnung z.B. im Zuge von Baumaßnahmen
(Gebäudesanierung, Gerüststellung usw.) sein.
Grundsätzlich gilt, dass mit dem
notwendigen Aufstellen von Absperrgeräten bzw.
Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO bzw. Anlage 4 StVO
(Absperrschranken, Leitkegel, Leitbaken usw.) immer eine
verkehrsrechtliche Anordnung verknüpft ist. Eigenmächtig dürfen
diese Einrichtungen nicht aufgestellt bzw. angebracht werden.
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Genehmigungsauflagen
In der Regel wird seitens der
genehmigenden Behörde gefordert, dass Absetzmulden, Container
und Wechselbehälter mindestens mit retroreflektierenden rot-weißen Warnstreifen
(Containerwarnmarkierung) gekennzeichnet
sein müssen. Anstelle der Warnstreifen, oder als Ergänzung, können
Verkehrseinrichtungen wie
Leitbaken, Absperrschranken und Warnleuchten erforderlich
werden. Weitere Auflagen, wie
z.B. die Einhaltung einer erforderlichen Mindestbreite auf Geh- oder Radwegen,
werden ebenfalls getroffen.
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Containerstellung in der Praxis: Leitbaken dürfen gemäß RSA nicht auf
Gehwegen zum Einsatz kommen und Warnband darf nicht als
Querabsperrung genutzt werden. Da beides vorhanden ist, kann man
von einer eigenmächtigen Entscheidung des Containernutzers bzw.
des Bauunternehmens ausgehen. Sofern der Container fachgerecht
mit Containerwarnmarkierung gekennzeichnet wäre, würde die Plane
die Warnfunktion aufheben. Tatsächlich sollte die
Sicherung im Bereich von Gehwegen durch Absperrschranken bzw.
Absperrschrankengitter erfolgen, wozu es einer
verkehrsrechtlichen Anordnung bedarf. Die bloße
Sondernutzungserlaubnis zur Containerstellung genügt nicht. |
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Wichtige Informationen für Behörde und Containerdienst
Der Auftraggeber / Containernutzer muss eine
Vielzahl von Kriterien beachten, damit die Genehmigung
sachgerecht erteilt wird, bzw. damit der Container geliefert und
abgeholt werden kann. Versäumnisse in diesem Bereich führen
nicht selten dazu, dass die Genehmigung nicht der tatsächlichen Nutzung entspricht, wodurch am Ende trotzdem eine
Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Auch kann es passieren, dass
der Containerdienst unvollendeter Dinge wieder abrückt, weil
z.B. parkende Fahrzeuge die Containerstellung unmöglich machen,
oder weil die Befahrbarkeit von Gehwegen oder Grünflächen vorab nicht
geprüft bzw. genehmigt wurde.
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Standort des Containers
Steht der Container auf
der Fahrbahn bzw. auf Seitenstreifen (auch Parkbuchten), auf dem Geh- oder Radweg, in
einer
Fußgängerzone, auf Grünstreifen (ggf. Grünflächensatzung
beachten!)? Müssen schwere Fahrzeuge Gehwege oder ähnliche
Verkehrsflächen mit ggf. geringer Tragfähigkeit befahren,
wodurch deren Oberflächen und insbesondere unterirdische
Leitungen beschädigt werden können? Sind durch den Absetzvorgang
(Stützen auf Pflaster) bzw. den Abrollvorgang (Schleifspuren)
Schäden auf diesen Flächen zu erwarten?
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Art / Ausführung
des Containers
Größe und Ausführung des Containers sind maßgebend für die
Art und Weise der Absicherung, Insbesondere bei Containern mit
geöffneten Türen oder Ladeklappen ist die Warnmarkierung an
dieser Stelle wirkungslos, so dass eine Absicherung mit
entsprechenden Einrichtungen (Absperrschranken,
Absperrschrankengitter, Leitbaken usw.) bereits aus diesem Grund
notwendig wird. Mit der Art bzw. Ausführung
des Containers sind wiederum die zuvor bezeichneten Kriterien
zur Befahrbarkeit von Flächen bzw. dem Standort des Containers
verknüpft.
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Platzbedarf für Anlieferung / Wechsel /
Abholung
In der Regel werden
je nach Container etwa 10 -
20m für das Fahrzeug, den Absetz- bzw. Abrollvorgang, den
Containerstandort an sich und für eventuelles Rangieren
benötigt. Hierfür sind insbesondere im Bereich von Fahrbahnen,
Park- bzw. Seitenstreifen mobile
Haltverbotsschilder nebst verkehrsrechtlicher Anordnung
notwendig. Auch muss ein freier Luftraum von bis zu 6m (lichte
Höhe) für den Absetz- bzw. Abrollvorgang zur Verfügung stehen,
was insbesondere im Bereich von Bäumen oder Freileitungen (sehr
beliebt sind niedrige Telefonleitungen) problematisch sein kann.
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Platzbedarf zum Beladen
Auch der Platzbedarf zum Öffnen von Türen oder Ladeklappen
des Containers,
bzw. das Anbringen von Rampen zum Beladen via Schubkarre usw.
ist in der Bemessung des Platzbedarfes zu berücksichtigen.
Andernfalls kann der Container insbesondere in Bereichen mit
hohem Parkdruck nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden,
weil er schlichtweg zugeparkt ist.
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Tatsächlich erforderlicher
Platzbedarf für den Absetzvorgang (Anlieferung / Wechsel /
Abholung) |
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Natürlich gibt es zahlreiche weitere
Kriterien, wie z.B. die Dauer der Containernutzung. Steht der
Container z.B. über Nacht bzw. über einen längeren Zeitraum,
wird in der Regel eine zusätzliche Kennzeichnung durch gelbe
Warnleuchten erforderlich sein. Auf die örtliche
Straßenbeleuchtung sollte man sich diesbezüglich keinesfalls
verlassen. Auf Grünflächen kann neben der kurzzeitigen Belastung
durch das Gewicht des (beladenen) Containers bzw. den Liefer-
bzw. Abholvorgang auch eine dauerhafte Beschädigung eintreten,
die anschließend - ggf. kostenpflichtig - beseitigt werden muss. Sorgfältige Absprachen im Vorfeld sind im
jeden Fall notwendig, um die typischen Probleme gar nicht erst
entstehen zu lassen. Damit widmen wir uns auch dem eigentlichen
Thema:
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Kennzeichnung von Containern mit Containerwarnmarkierung
Sofern keine eigenständige Absicherung
mit Absperrgeräten usw. zur Anwendung kommt, bildet die
Containerwarnmarkierung die absolute Mindestanforderung
für die Kennzeichnung von Containern und
Wechselbehältern im öffentlichen Verkehrsraum.
Genau wie bei der Kennzeichnung von Fahrzeugen
mit Warnmarkierung nach DIN 30710, werden auch bei der
Kennzeichnung von Containern bzw. Absetzmulden viele Fehler
gemacht. Insbesondere die Anbringung von zu kleinen Zuschnitten
führt zu einer nicht fachgerechten Ausführung und auch auf die
korrekte Richtung der Schraffen wird nicht immer geachtet. Schließlich
ist es auch der Zustand der Reflexfolie, welcher einen
erheblichen Einfluss auf deren Funktionsfähigkeit insbesondere bei Dunkelheit hat.
Zerschrammte, ausgeblichene, oder mit Beton- und Farbspritzern
überzogene Folien sind in der Praxis keine Seltenheit. |
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Absetzmulde mit Containerwarnmarkierung |
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Retroreflexion, Rückstrahlklasse und Folienaufbau
Die Kennzeichnung eines Containers erfolgt mit
rot-weißer Reflexfolie, die mindestens der
Rückstrahlklasse RA2 entsprechen muss (ehem. Folie Typ II).
Natürlich können auch Folien der Rückstrahlklasse RA3
eingesetzt werden. Die Folie kann als Aufbau B (eingekapselte
Mikroglaskugeln) oder Aufbau C (Mikroprismen)
ausgeführt sein. Folien der Rückstrahlklasse RA1 (ehem.
Typ I) sind als Containerwarnmarkierung
nicht zulässig. |
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Folie RA2/B |
Folie RA2/C |
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Streifenbreite, Farbgebung
Containerwarnmarkierung besteht aus roten und weißen
Streifen mit 10cm Breite, die im Winkel von 45°
verlaufen. Die Farbgebung muss der DIN 6171 entsprechen. |
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Normflächen, Einzelflächen, Zuschnitte
Die Normfläche ist ein Quadrat mit den Maßen 141 x
141mm, welches diagonal in eine rote und in eine weiße
Hälfte geteilt ist. Fünf dieser Normflächen bilden eine
Einzelfläche mit den Maßen 141 x 705mm. Diese Einzelfläche
ist der kleinste mögliche Zuschnitt und wird in der Regel im Ganzen verklebt
- es sei denn, sie
muss an konstruktiv vorhandenen Kanten usw. geteilt
werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit es im Rahmen einer sinnvollen
Kennzeichnung erforderlich ist. Ansonsten ist eine Teilung der Einzelflächen
unzulässig. |

fünf Normflächen (141x141mm) bilden eine Einzelfläche |
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Mindestgröße pro Zuschnitt
(Einzelfläche) mit den Maßen 141x705mm |
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linksweisend / rechtsweisend
Containerwarnmarkierungen werden richtungsbezogen
eingesetzt - daher ist auf die korrekte Anbringung bzw.
Ausrichtung der Schraffen zu achten. Die Streifen
verlaufen stets nach außen und unten (abweisend). Bei
der Bestellung von Containerwarnmarkierungen sollten
beide Varianten (linksweisend und rechtsweisend) als Set
gekauft werden - in der Regel wird dies auch so
angeboten. Die Richtungsweisung der Folien ändert sich
durch Drehung um 90°, dann liegt ein ursprünglich rechtsweisender Zuschnitt aber quer (siehe Animation). Dreht man dem Zuschnitt um weitere 90° (also
insgesamt 180°), ist die Folie wieder rechtsweisend. Die
Drehung um 180° bewirkt also bei rechteckigen Zuschnitten
nichts. |
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Mindestkennzeichnung
Der Handel bietet Anwendungspakete zur Kennzeichnung von
Containern und Wechselbehältern an. Ein solches
Anwendungspaket besteht aus insgesamt 8 Zuschnitten je
141 x 705mm, daher 4x linksweisend und 4x rechtsweisend.
Dieses Anwendungspaket ist
die Mindestausrüstung für einen Container. Es ist
daher unzulässig aus den ursprünglich 8 Zuschnitten 16 oder gar 32
kleinere Streifen anzufertigen, um
damit mehrere Container zu bekleben. |

Anwendungspaket für einen Container
(Mindestkennzeichnung) |
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Anbringung der Einzelflächen
Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Containern und
Wechselbehältern gehen - rein nach der Beschreibung -
von einem rechteckigen bzw. quaderförmigen Container aus. Dieser ist an
allen vier Seiten mit je zwei Einzelflächen (141 x
705mm) zu kennzeichnen (rechts- und linksweisend).
Die Flächen sind möglichst
nah an den Außenkanten anzubringen und verlaufen in der
Regel senkrecht (Abbildung). Reicht der zur Verfügung
stehende Platz nicht aus, können die Einzelflächen
waagerecht angebracht werden.
Die Flächen sollen nicht
tiefer als 0,40m und nicht höher als 1,55m angebracht
werden, was mit Blick auf die unterschiedlichen
Container-Ausführungen nicht immer zu realisieren ist.
Entsprechend sind Abweichungen nötig und auch möglich,
solange das Ergebnis dem Schutzziel entspricht. Eine
Reduzierung der erforderlichen Flächen wird damit
natürlich nicht legitimiert, schon gar nicht, wenn sie
allein aus Kostengründen erfolgt. |

Prinzipdarstellung
zur Anbringung von Containerwarnmarkierung |
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Kennzeichnung von Front-, Längs- und Rückseite |
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An der Beladeseite bzw.
Ladekante muss
die Markierung oft niedriger als 0,40m (Unterkante)
angebracht werden. Alternativ kann sie deshalb auch
waagerecht angebracht sein. An den Längsseiten könnte
die Markierung zwar senkrecht angebracht werden, sie
befindet sich
dann aber nicht nah genug an den Außenkanten.
Entsprechend muss sie dort in der Regel waagerecht
angebracht werden. An der Rückseite sollte die
Markierung möglichst auf der geraden Fläche beginnen, da
dies die besten Rückstrahlwerte gewährleistet.
Allerdings ist hier die Beschränkung der Montagehöhe
(1,55m / Oberkante) zu beachten. |
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typische Fehler |
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FALSCH:
Einzelflächen zu klein |
FALSCH:
Markierung weist nach innen |
FALSCH:
Markierung nur rechtsweisend |
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Beim linken Beispiel wurden
nur "halbe" Zuschnitte verklebt - dies
ist zu klein, denn gefordert sind 141x705mm. Die
Warnmarkierung im mittleren Bild weist nach innen. Im
letzten Beispiel wurden auf beiden Seiten rechtsweisende Zuschnitte
verklebt, auf der linken Seite des Containers müsste hingegen ein linksweisender Zuschnitt angebracht werden. |
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Ob linksweisend oder
rechtsweisend ist hier unerheblich. Die angebrachte
"Containerwarnmarkierung" war hinsichtlich der
Mindestkennzeichnung offenbar schon immer zu klein und
ist inzwischen vollkommen funktionslos. Der mangelhafte
Zustand passt allerdings sehr gut zum Zeichen 205 im
Bildhintergrund. |
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Auch hier sind die
eingesetzten Zuschnitte zu klein - dabei wäre die
vorhandene Fläche groß genug für eine fachgerechte
Anbringung der Warnmarkierung. |
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Der Zustand der Folie (bzw.
der roten Farbe) ist zudem mangelhaft. |
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Die weiter oben
beschriebenen Fehler bei der Kennzeichnung lassen sich
natürlich auch kombinieren: Die Zuschnitte sind zu klein
und die Richtung der Schraffen ist an allen Seiten des
Containers falsch (nach innen weisend). Dies ist
übrigens ein schönes Beispiel für (falsche) Sparsamkeit,
denn die Aufteilung der Zuschnitte zeigt, dass die
ursprünglich vorhandenen bzw. gelieferten Einzelflächen
einfach halbiert wurden. Zur sonstigen "Absicherung" der
Arbeitsstelle erübrigt sich jeder Kommentar. |
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Positivbeispiel:
Absetzmulde mit fachgerecht ausgeführter
Containerwarnmarkierung (Zuschnitt jeweils 141x705mm) |
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Containerwarnmarkierung -
Probleme in der Praxis
Viele Container sind nicht,
oder nur unzureichend mit Containerwarnmarkierung
ausgestattet, obwohl
die jeweiligen Vorgaben bereits seit 1982 gelten. Ein
Container, der ausschließlich auf einem abgesperrten
Baustellen- oder Betriebsgelände zum Einsatz kommt, muss
dort natürlich nicht über eine Sicherheitskennzeichnung
verfügen. Wenn jedoch jeder Container eines
Containerdienstes auch zum Einsatz im öffentlichen
Straßenraum in Frage kommt, bzw. wenn bei der Wahl des
Containers nicht nach dem Aufstellort unterschieden
wird, dann sollte grundsätzlich jeder
Container eine - wohlgemerkt funktionsfähige - Kennzeichnung tragen. |
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unzureichend:
Absetzmulde ohne Kennzeichnung |
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Nicht selten wird z.B. bei der
Bestellung von einem fachgerecht gekennzeichneten
Container
ausgegangen, doch geliefert wird dann eine graue,
zerschrammte Blechwanne, die insbesondere bei Dunkelheit
zur Gefahrenstelle wird. Selbst wenn es bei der
Erstaufstellung gelingt, einen Container mit
Warnmarkierung zu liefern, steht nach dem ersten
Austausch plötzlich ein Container ohne Kennzeichnung auf
der Fahrbahn. |
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Typische Situation in der
Praxis. Bereits am Tag müsste als Mindestanforderung die
Containerwarnmarkierung vorhanden sein - spätestens
jedoch bei Nacht. Geliefert wurde hingegen ein komplett
ungekennzeichneter Container, wie er allenfalls
außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zum Einsatz
kommen dürfte. |
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Nicht viel besser ist es um
Container bestellt, bei denen die Containerwarnmarkierung
verschlissen ist. |
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Neben diesen
Negativbeispielen gibt es natürlich auch viele
Container, die fachgerecht gekennzeichnet sind. Und es
gibt Behörden, die auf eine solche Kennzeichnung achten
bzw. die Containerstellung zumindest stichprobenartig
überprüfen und gegen entsprechende Nachlässigkeiten
vorgehen. Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass die
Kennzeichnung mittels Containerwarnmarkierung in der
Praxis (trotz entsprechender Vorschriften bzw. Auflagen)
offenbar nicht vorausgesetzt werden kann. |
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Insofern kann die Konsequenz
im Sinne der Verkehrssicherheit nur darin bestehen, dass
jede Containerstellung im öffentlichen Verkehrsraum mit
der Anordnung (und Aufstellung) von entsprechenden
Absperrgeräten einhergeht. Hierdurch ist es am Ende unerheblich,
in welchem Zustand der jeweilige Container tatsächlich
geliefert wird, denn eine Absicherung ist in jedem Fall
gegeben. Gleichzeitig wird hierdurch auch den Forderungen
der Sehbehindertenverbände entsprochen, die insbesondere
eine bessere Kennzeichnung der Schrägseiten von
Containern verlangen. Diese Maßgabe soll auch in den
neuen RSA berücksichtigt werden. |
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Absicherung von Containern auf Geh- und
Radwegen sowie in Fußgängerzonen
Wie die Absicherung
von Containern mittels Absperrgeräten vorgenommen wird,
ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Neben der bloßen
Sicherung des Hindernisses können auch ergänzende
Maßnahmen wie z.B. die Errichtung eines
Fußgängernotweges erforderlich sein. Die nachfolgenden
Beispiele behandeln daher Mindestanforderungen, die bei
Bedarf an die jeweilige Örtlichkeit angepasst werden
müssen. |
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Absperrschrankengitter - keine Leitbaken!
Die Absicherung von
Containern im Bereich von Geh- und Radwegen sowie in
Fußgängerzonen, erfolgt grundsätzlich durch
Absperrschrankengitter bzw. Absperrschranken mit
Tastleiste. Diese sind bei Dunkelheit durch
Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8 (gelbes
Dauerlicht) zu ergänzen. Der Einsatz von Leitkegeln oder
Leitbaken ist insbesondere hinsichtlich der
Anforderungen der Sehbehindertenverbände unzureichend.
Leitbaken dürfen zudem im Anwendungsbereich der RSA
grundsätzlich nicht auf Geh- und Radwegen zum Einsatz
kommen. Sie dienen nur der Verkehrsführung bzw.
Absicherung auf der Fahrbahn und verbieten gemäß StVO
(Anlage 4) auch nur das Befahren, nicht aber das
Betreten der so gekennzeichneten Straßenfläche. |
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Absetzmulde auf einen
Gehweg. Zunächst fehlt auch hier - wie üblich - eine
fachgerechte bzw. vollständige Kennzeichnung mit
Containerwarnmarkierung. Immerhin hat man sich Gedanken
über eine zusätzliche Absicherung gemacht, jedoch
hierbei das "Leitbakenverbot" nach RSA auf Geh- und
Radwegen nicht beachtet. |
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Mindestanforderung:
Absperrschrankengitter beidseitig zur Sicherung der
Schrägseiten des Containers. |
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Empfehlung:
Absperrschrankengitter als geschlossene Absicherung
gegenüber dem Verkehrsbereich, ggf. auch rundherum. |
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Mindestbreite (A)
Die Mindestbreite der verbleibenden
Verkehrsfläche ist ein wesentliches Kriterium zur
Absicherung von Containern und Wechselbehältern.
Folgende Werte sind gegenwärtig in den RSA festgelegt
bzw. sollen künftig definiert werden (Entwurf neue RSA): |
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RSA
95 |
neue RSA (Entwurf) |
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Gehweg |
1,00m |
1,30m (1,00m bei kurzen Engstellen) |
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Radweg |
0,80m |
1,50m (bei Benutzungspflicht via Z 237 oder Z 241) |
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gemeinsamer Geh- und Radweg |
1,60m |
2,50m (2,00m im Ausnahmefall) |
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Der leicht erhöhte Wert für
Gehwege orientiert sich u.a. an der möglichen Begegnung
eines Rollstuhlfahrers und eines Fußgängers. Bei der
Containerstellung kann ggf. der reduzierte Wert von
1,00m angewandt werden, da sich die Verkehrsteilnehmer
bezüglich des Passierens der vergleichsweise kurzen
Engstelle verständigen werden. Ist die relevante Strecke
jedoch deutlich länger (z.B. Gebäudesanierung mit
mehreren Containern, Putz-Silo, Lagerung von
Baumaterialien, Mobiltoilette usw.), werden die 1,30m
als Mindestanforderung dienen. Wie der Begriff
"Mindestbreite" verdeutlicht, sind größere Breiten stets
anzustreben. Dies gilt insbesondere für Fußgängerzonen
und Gehwege in Geschäftsbereichen, wo die Maße in
Abhängigkeit zum Fußgängeraufkommen gesondert festgelegt
werden müssen.
Kann die Mindestbreite von
Geh- oder Radwegen nicht gewährleistet werden, gehört
der Container normalerweise auf die Fahrbahn - mit
entsprechender Absicherung versteht sich (mehr dazu
später). Ist dies aus sachlichen Gründen nicht möglich
(Vollsperrung Geh- oder Radweg), muss eine sichere
Führung für Fußgänger und Radfahrer gewährleistet
werden. |
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Beschilderung "Gehwegwechsel" vermeiden
Insbesondere bei räumlich eher kurzen
Einschränkungen (z.B. auch bei kleinen Gerüsten oder
kleinen Aufgrabungen), werden in der Praxis sehr gern
die Zusatzzeichen 1000-12 und 1000-22 aufgestellt, um
Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehweg zu
verweisen. In vielen Fällen sind die jeweiligen Schilder
bereits an Absperrschrankengittern vormontiert (z.B. mit
Klebeband oder Rödeldraht) und werden dann "einfach so"
aufgestellt, ohne dass sie ausdrücklich angeordnet sind.
Teilweise ist eine solche Beschilderung aber auch
Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung und damit
behördlich "gewollt". |
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Kein Container, aber ein sehr
gelungenes Beispiel für absolut praxisfremde "Lösungen". |
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Hierzu muss man sich einmal
selbst die Frage stellen, ob man z.B. wegen eines
Containers wirklich die Straßenseite wechseln würde (hin
und zurück versteht sich). Niemand - vom Schulkind bis
zum betagten Rentner - würde diesen Umweg freiwillig
annehmen. Stattdessen führt der direkte Weg unmittelbar
am Hindernis vorbei und damit in der Regel auf der
Fahrbahn. Das ist durchaus menschlich und kann z.B. in
gering frequentierten Wohnstraßen akzeptiert werden. An
anderen Stellen sollten die Überlegungen allerdings
etwas sorgfältiger und vor allem praxisgerecht ausfallen
- insbesondere auf Schulwegen. Keinesfalls darf eine
verkehrsrechtliche Anordnung zur Folge haben, dass
Fußgänger und Radfahrer sich quasi selbst überlassen
sind, ohne dass ihnen eine sichere (und sinnvolle)
Alternative angeboten wird. |
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Notweg auf der Fahrbahn
Wie die vorstehenden Erläuterungen
zeigen, umfasst die fachgerechte Absicherung von
Containern und Wechselbehältern nicht allein die
Kennzeichnung des Hindernisses an sich, sondern auch die
sichere Verkehrsführung um das Hindernis herum. Können
die jeweils definierten Mindestbreiten von Geh- und
Radwegen nicht eingehalten werden, ist üblicherweise die
Errichtung eines Notweges für Fußgänger und/oder
Radfahrer auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenstreifen
vorzusehen. Hierdurch erhöht sich zwar der Aufwand für
die Absicherung erheblich, die Verkehrssicherheit -
insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer - wird
jedoch wesentlich verbessert. Dies beinhaltet natürlich
auch die sachgerechte Anrampung der Übergänge zwischen
den Verkehrsflächen (Bordstein) - sowohl für den
Radverkehr, als auch für Personen mit Rollstuhl,
Rollator, Kinderwagen usw. |
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Ruhige Wohnstraße ohne nennenswertes
Verkehrsaufkommen, mit vollständiger Blockierung des Gehweges
durch eine Absetzmulde. Hier wäre der Verzicht auf einen
Fußgängernotweg durchaus denkbar. Entscheidend ist aber nicht
der Wunsch nach einer preiswerten Lösung, sondern das Ermessen
der Behörde. Wird durch das Wohngebiet z.B. eine temporäre
Umleitung geführt, sieht die Bewertung natürlich anders aus.
Unabhängig davon wäre hier zu Gunsten des Fußgängerverkehrs zu
prüfen, ob die Absetzmulde nicht auf der Fahrbahn aufgestellt
werden kann - mit entsprechender Absicherung versteht sich. |
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Absicherung von Containern auf der
Fahrbahn
Wie beschrieben stellt die
Containerstellung auf der Fahrbahn eigentlich den
Regelfall dar, zumindest wenn die Mindestbreiten von
Geh- und Radwegen nicht eingehalten werden können. Auch
kann das Befahren von Gehwegen, Grünstreifen usw. durch
Container-LKW seitens der Behörde versagt werden,
wodurch ebenfalls eine Aufstellung auf der Fahrbahn
notwendig wird. Teilweise verhindern auch Bäume usw. das
Absetzen von Containern auf diesen Verkehrsflächen. |
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Leitbaken und Absperrschrankengitter
Zur Absicherung im Fahrbahnbereich kommen
in der Regel Leitbaken zum Einsatz - insbesondere als
Querabsperrung in Fahrtrichtung (Verschwenkung).
Alternativ kann der Container auch mit
Absperrschrankengittern gekennzeichnet werden - entweder
nur an Front- und Rückseite, oder vollständig umzäunt.
An der Seite, an der die Fahrzeuge vorbeifahren sollen,
sind Leitbaken aufzustellen. Bei Dunkelheit sind gelbe
Richtstrahler-Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2
anzubringen (Dauerlicht). |
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Immerhin wurden hier zwei Leitbaken
aufgestellt, wobei die vordere (mit integrierter Warnleuchte)
über keine Batteriebox verfügt und deshalb bei Dunkelheit nicht
leuchtet. Der Container ist wie üblich nicht fachgerecht mit
Containerwarnmarkierung gekennzeichnet. Wäre dies der Fall, wäre
diese bei geöffneter Klappe unwirksam - daher ist der Einsatz
von Leitbaken grundsätzlich richtig. Allerdings wären mindestens
zwei weitere Baken zur Sicherung in dieser Fahrtrichtung
erforderlich: |
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Fotomontage: Querabsperrung
mit Leitbaken (Querabstand max. 1m). An der Rückseite genügt ein
Absperrschrankengitter mit drei gelben Warnleuchten. |
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Absicherung durch Leitbaken als
Querabsperrung und ein Absperrschrankengitter mit Leitbake als
Abschluss. |
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Absicherung durch
Absperrschrankengitter als beidseitige Querabsperrung und
Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt. |
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Beispiel für eine allseitig
geschlossene Absicherung. |
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Wie beschrieben ist neben dem
eigentlichen Container auch der nötige Platz für dessen
Anlieferung bzw. Abholung, sowie zum Befüllen (z.B. Rampe für
Schubkarre usw.) vorzusehen. Dies ist bereits bei Antragstellung
zu berücksichtigen, da eigenmächtige Änderungen (aus 5m
Platzbedarf werden am Tag der Abholung 20m) unzulässig sind.
Dies gilt für das Versetzen von Absperrgeräten genauso, wie für
temporär aufgestellte Haltverbotsschilder. |
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Interessante Ausführung einer
"Verkehrssicherung" im Zuge einer kombinierten Gerüst- bzw.
Containerstellung mit Einsatz einer Schuttrutsche. Warnband ist
zur Querabsperrung auf Gehwegen unzulässig, im Bereich der
Fahrbahn darf es grundsätzlich nicht eingesetzt werden (sowohl
in Quer- als auch in Längsrichtung). Auf Grund der gezeigten und
weiterer Verfehlungen (z.B. Sicherung von Aufgrabungen) ist
Warnband im Anwendungsbereich der RSA künftig überhaupt nicht
mehr vorgesehen und damit unzulässig. Anstelle des Warnbandes
wäre die komplette Arbeitsstelle mit Absperrschrankengittern zu
sichern - im Gehwegbereich ergänzt durch gelbe
Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8. Die erste Leitbake auf
der Fahrbahn weist in die falsche Richtung - mindestens eine
weitere hätte als Querabsperrung eingesetzt werden müssen -
jeweils ergänzt mit gelben Warnleuchten. |
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In der Gegenrichtung entsteht für
Fußgänger eine "künstliche Sackgasse", mit zusätzlich
eingeschränktem Lichtraumprofil (Schuttrutsche). |
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Absicherung von Containern auf
Seitenstreifen
Auf Seitenstreifen
bzw. Parkstreifen gelten üblicherweise die gleichen
Anforderungen wie auf Fahrbahnen, wobei insbesondere auf
Parkstreifen eine rechtwinklige Querabsperrung mittels
Absperrschrankengittern genügt. Die Anforderungen
hinsichtlich des Platzbedarfs zum Aufstellen / Abholen
und Beladen des Containers gelten natürlich auch hier.
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Absicherung auf Seitenstreifen durch
Absperrschrankengitter als beidseitige Querabsperrung und
Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt. |
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