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Gerüste müssen im
Anwendungsbereich der RSA ähnlich wie Straßenbaustellen
abgesichert werden, daher in der Regel mit Absperrschranken,
Leitbaken und Warnleuchten. Die Auswahl und der Einsatz
dieser Einrichtungen (insbesondere deren Montage)
erfolgt in der Praxis mit einer geradezu bemerkenswerten
Kreativität. Eine einheitliche Verfahrensweise ist nicht
erkennbar - teilweise nicht einmal im
Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde. Im Rahmen dieses
Artikels werden typische Fehler
besprochen und Hinweise für eine fachgerechte Absperrung
von Gerüsten, Durchgangsgerüsten und
Fußgängerschutzgängen gegeben. |
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Kreative "Absicherung" eines Gerüstes
in der Praxis - in dieser Form natürlich kein
Einzelfall. |
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Behördliche Genehmigung
Grundsätzlich muss jede
Gerüststellung im öffentlichen Verkehrsraum beantragt bzw.
behördlich genehmigt werden. Die notwendige Auskunft erteilt in
der Regel die zuständige Straßenverkehrsbehörde bzw. das
Ordnungsamt. Eine fehlende Genehmigung kann insbesondere im
Zusammenhang mit einem Unfall erhebliche Probleme mit sich
bringen - nicht nur für den Auftraggeber bzw. Gerüstnutzer,
sondern in besonderen Fällen auch für den Gerüstersteller.
Zur Anwendung kommt in der Regel
eine Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 StVO, bzw. eine
Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen (dazu
zählen auch Geh- und Radwege sowie Fußgängerzonen), womit die
Hindernisbereitung bzw. Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus
gestattet wird. Diese Erlaubnis wird üblicherweise mit Auflagen
zur fachgerechten Absperrung des Gerüstes einhergehen, wodurch
sich letztendlich die Notwendigkeit für eine verkehrsrechtliche
Anordnung nach §45 Abs. 6 StVO ergibt. Dies gilt gleichermaßen
für die Aufstellung von Haltverboten, um z.B. die Montage bzw.
Demontage des Gerüstes zu gewährleisten.
Die Genehmigung kann allein zum
Zweck der Gerüststellung erfolgen, aber auch im Zuge einer
anderen verkehrsrechtlichen Anordnung erteilt werden (z.B. Hilfsgerüst als
Kabelüberführung im Rahmen von Baumaßnahmen).
Grundsätzlich gilt, dass mit dem notwendigen Aufstellen von
Absperrgeräten bzw. Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO bzw.
Anlage 4 StVO (Absperrschranken, Leitkegel, Leitbaken usw.)
immer eine verkehrsrechtliche Anordnung verknüpft ist.
Eigenmächtig dürfen diese Einrichtungen nicht aufgestellt bzw.
angebracht werden.
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Montagearbeiten mit einplanen
Besonderes Augenmerk gilt den
Montagearbeiten zur Stellung des Gerüstes, denn hierfür werden in der Regel zusätzliche
Flächen im öffentlichen Verkehrsraum beansprucht (z.B. für Gerüstbau-Fahrzeuge,
temporäre Materiallagerungen auf Gehwegen usw.) und es werden Lasten im Luftraum neben bzw. über
diesen Verkehrsflächen bewegt (teilweise auch mittels
Schrägaufzug usw.). In der behördlichen Genehmigungspraxis
spielen diese Vorgänge üblicherweise gar keine Rolle, obwohl
hiervon nicht selten eine deutlich größere Gefahr ausgeht, als vom fertigen
Gerüst. Jede Gerüststellung erfordert daher auch sorgfältige Überlegungen
hinsichtlich der Absicherung von Anlieferung, sowie Auf- Um-
und Abbau. Die verkehrsrechtliche Anordnung darf daher nicht nur
das fertig aufgebaute Gerüst umfassen, sondern muss auch
Verkehrssicherungsmaßnahmen für die Montage definieren. Entsprechende Negativ-Beispiele finden sich in der
Bildergalerie am Ende dieses Artikels.
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Gerüststellung in der
Praxis: Leitbaken dürfen gemäß RSA nicht auf
Gehwegen zum Einsatz kommen (weder vertikal, noch
horizontal). Warnband ist im Fahrbahnbereich unzulässig
und wird auf Grund der üblicherweise falschen Verwendung
(z.B. auch bei Aufgrabungen) künftig nicht mehr
Bestandteil der RSA sein. Rote Warnleuchten sind nur bei
einer Vollsperrung der Fahrbahn einzusetzen und
insbesondere an Leitbaken unzulässig. Das
"Baustellenschild", welches der DDR-StVO von 1964
entspricht, sollte (in der gültigen StVO-Variante)
eigentlich 30 bis 50m vor der Arbeitsstelle stehen -
natürlich separat aufgestellt und nicht an eine Leitbake
gehangen. Auch die Schilder am Gerüst sind reif für das Verkehrsmuseum. Der
geforderte "Gehwegwechsel" wird nicht
nur durch das zur Wäscheleine zusammengerollte Warnband
erschwert, sondern ist vor allem mit Blick auf die Länge
der Arbeitsstelle mehr als fragwürdig (mehr dazu
später). Hier hätte entweder ein Fußgängerschutzgang
bzw. ein Durchgangsgerüst (auf dem Gehweg), oder ein Fußgängernotweg (auf der
Fahrbahn) eingerichtet werden müssen. |
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Gerüststellung auf Geh- bzw. Radwegen und in Fußgängerzonen
Wie die Absicherung
von Gerüsten vorgenommen wird,
ist natürlich vom konkreten Einzelfall abhängig. Neben der bloßen
Sicherung des Hindernisses durch Absperrgeräte und
Warnleuchten, können auch ergänzende
Maßnahmen wie z.B. die Errichtung eines
Fußgängernotweges erforderlich sein. Die nachfolgenden
Beispiele behandeln daher Mindestanforderungen, die bei
Bedarf an die jeweilige Örtlichkeit angepasst werden
müssen.
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Absicherung Gerüst
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Gerüst-Absicherung auf
dem Gehweg: Absperrschranken mit Reflexfolie mind.
RA2, Bauhöhe mind. 10cm (25cm sind ebenfalls zulässig) - systemfrei oder passend zum
Gerüst-System - eingesetzt als Quer- und Längsabsperrung.
Die Oberkante der Absperrschranken soll sich in 1,00m Höhe über dem Gehweg
befinden. Lässt sich dies z.B. bei systemspezifischem Zubehör nicht gewährleisten
(u.a. abhängig von der Ausspindelung der Füße, z.B. zum
Geländeausgleich), ist die Montage zusätzlicher
Geländerkästchen bzw. Kippstifthalterungen usw. erforderlich. Die Kennzeichnung bei Dunkelheit
erfolgt durch
gelbe Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8
(Dauerlicht). Bei Gerüsten die breiter als 1,00m sind,
werden als Querabsicherung mindestens zwei Warnleuchten
je Stirnseite angebracht (Abstand max. 1,00m). In
Längsrichtung sind Warnleuchten mindestens alle 10m
anzubringen. Gerüstplanen bzw. -netze, Werbeplanen usw. dürfen die
Absicherung nicht verdecken bzw. beeinträchtigen. |
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Mindestbreite (A)
Die Mindestbreite der verbleibenden
Verkehrsfläche ist ein wesentliches Kriterium zur
Absicherung bzw. konstruktiven Ausführung von Gerüsten
(insbesondere Erfordernis Durchgangsgerüst).
Folgende Werte sind gegenwärtig in den RSA festgelegt
bzw. sollen künftig definiert werden (Entwurf neue RSA): |
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RSA
95 |
neue RSA (Entwurf) |
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Gehweg |
1,00m |
1,30m (1,00m bei kurzen Engstellen) |
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Radweg
(eine Richtung) |
0,80m |
1,50m (bei Benutzungspflicht via Z 237 oder Z 241) |
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gemeinsamer Geh- und Radweg |
1,60m |
2,50m (2,00m im Ausnahmefall) |
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Der leicht erhöhte Wert für
Gehwege orientiert sich u.a. an der möglichen Begegnung
eines Rollstuhlfahrers und eines Fußgängers. Bei kurzen
Gerüsten, oder im Bereich von Laternen, Verkehrszeichenpfosten
und ähnlichen Hindernissen, kann als Ausnahme der reduzierte Wert von
1,00m angewandt werden, da sich die Verkehrsteilnehmer
bezüglich des Passierens einer kurzen Engstelle verständigen werden. Ist die relevante Strecke
jedoch länger (ab welcher Länge dies der Fall ist,
entscheidet die zuständige Behörde), werden 1,30m
als Mindestanforderung dienen.
Wie der Begriff
"Mindestbreite" verdeutlicht, sind größere Breiten stets
anzustreben. Dies gilt insbesondere für Gehwege in Geschäftsbereichen
oder für Fußgängerzonen, wo die Maße in
Abhängigkeit zum Fußgängeraufkommen gesondert festgelegt
werden müssen. Kann die jeweilige Mindestbreite von
Geh- oder Radwegen nicht gewährleistet werden, ist die
Einrichtung eines Durchgangsgerüstes zu prüfen. Ist dies aus sachlichen Gründen nicht möglich
bzw. sinnvoll, muss eine sichere
Führung für Fußgänger und ggf. Radfahrer im Fahrbahnbereich
bzw. auf Seitenstreifen gewährleistet
werden (Einrichtung eines Notweges). |
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Gerüststellung in der
Praxis: Für Personen mit Rollstuhl,
Rollator, Kinderwagen usw. ist der Weg an der Laterne zu
Ende. Durch die Sperrung von einigen Parkflächen zur Einrichtung
eines Notweges kann diese Situation gelöst werden. Hier
zeigt sich, wie wichtig Kontrollen durch die zuständigen
Behörden sind: Eine Laterne kann man im Rahmen der
Antragstellung bzw. Genehmigung (am Schreibtisch)
durchaus mal übersehen - wichtig ist, dass die
tatsächliche Situation in der Praxis nicht so bleibt, wie
sie hier fotografisch festgehalten wurde. Bezüglich der
"Absperrung" fehlt es hier natürlich an
Absperrschranken anstelle der Leitbaken. |
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Platzbedarf für vorgesetzte Podesttreppentürme - TRBS
2121 Teil 1
Die Verschärfung der
Arbeitsschutzvorschriften im Bereich Gerüstbau bzw.
Gerüstnutzung, erfordert in der Regel die Errichtung von
Treppenaufgängen ab einer Aufstiegshöhe von 5m
(ausgenommen sind Arbeiten an Einfamilienhäusern). Der Zugang
über innenliegende Leitern ist nur bis zu dieser Höhe
zulässig und soll zudem auch bei geringeren
Aufstiegshöhen möglichst vermieden werden. Den Vorzug
erhalten Aufzüge, Transportbühnen und Treppen.
Detaillierte Informationen zu dieser Thematik finden
sich in der aktuellen Fassung der TRBS 2121 Teil 1.
Die Änderung hat zur Folge,
dass bei vielen Gerüsten nunmehr vorgesetzte
Treppentürme zu errichten sind, was natürlich
Auswirkungen auf die verbleibende Mindestbreite der
jeweiligen Verkehrsfläche hat. Bereits in der
Planungsphase muss dieser Bedarf erkannt werden, so dass
die Notwendigkeit eines vorgesetzten Treppenturmes bei
der Beantragung der Stellgenehmigung bzw. der
verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt werden
kann. |
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Prinzipdarstellung eines vorgesetzten Treppenturmes. Die Grafik (bewusst
ohne Darstellung einer möglichen Absicherung)
verdeutlicht den zusätzlichen Platzbedarf bei Verwendung
einer gleichläufigen Treppenanordnung (mind. doppelte
Gerüstbreite). Im Falle einer gegenläufigen
Treppenanordnung ist sogar die dreifache Gerüstbreite
erforderlich (jeweils bezogen auf 73er Stellrahmen).
Dort wo bisher ein Platzbedarf von etwa 1,10m
erforderlich war (inkl. Wandabstand), summiert sich die
erforderliche Breite auf etwa 1,90m (gleichläufige
Treppen) bzw. 2,70m (gegenläufige Treppen). Alle Maße
sind natürlich nur Beispiele. |
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Fußgängernotweg oder optimierter Aufbau?
Hinsichtlich der notwendigen Absperrung
des oben dargestellten Beispiels, wird die Lösung in
einem Fußgängernotweg auf der Fahrbahn bestehen. In
Abstimmung mit den Arbeitsschutzanforderungen wäre es
allerdings im Einzelfall auch denkbar, den Aufstieg in
der ersten Gerüstlage mittels innenliegender Leiter
(ggf. auch Treppe an geeigneter Stelle) zu realisieren
und die erste Lage des Treppenturmes (ohne Treppe) als
Durchlaufgerüst auszuführen. Erst ab der zweiten
Gerüstlage wird dann der eigentliche Treppenturm
begonnen. Hierdurch kann die vollständige Blockierung
des Gehweges vermieden werden. |
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Absicherung Durchgangsgerüst bzw. Durchlaufgerüst und
Fußgängerschutztunnel
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Portalkennzeichnung: Die
Absicherung der Portale
eines Durchlaufgerüstes (auch Fußgängerschutzgang bzw.
-tunnel) erfolgt durch horizontal und
vertikal angebrachte Absperrschranken (Reflexfolie mind.
RA2, Bauhöhe mind.
10cm). Die lichte Höhe des Durchgangs beträgt an
allen Stellen mindestens 2,20m (auch
auf Gehwegen). Bei der Verwendung von fertigen
Durchgangsrahmen ist daher - zusätzlich zum
geländespezifischen Höhenausgleich - eine entsprechende Ausspindelung der Füße erforderlich, was ggf.
Auswirkungen auf die Wahl der jeweiligen Fußspindeln hat
(Statik beachten!). Bezüglich der Mindestbreite (A)
gelten die dargestellten Werte - im Falle eines
Gehweges also z.B. 1,30m - ausnahmsweise (kurze
Strecken) auch 1,00m.
Hinweis: Die
verschiedenen Auffassungen zur Zulässigkeit einer
Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen sind nicht
Gegenstand dieses Artikels. Es ist jedoch zu beachten,
dass die bloße Kennzeichnung der jeweiligen Wege durch
die Zeichen 237, 240 und 241 (im Sinne der
Zweckbestimmung), formell eine Benutzungspflicht
auslöst, welche wiederum über die Anwendung anderer
Kriterien (sichere Benutzbarkeit der Verkehrsanlage
usw.) ggf. nicht zulässig ist, bzw. vor Ort gar nicht
erwirkt werden soll. Entsprechend sorgsam ist die
Anordnung dieser Zeichen vorzunehmen, insbesondere mit
Blick auf die tatsächliche Situation an der jeweiligen
Örtlichkeit. |
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Durchgangsgerüst auf
dem Gehweg: Absperrschranken mit Reflexfolie mind.
RA2, Bauhöhe mind. 10cm - systemfrei oder passend zum
Gerüst-System - eingesetzt als Portalrahmen, an allen
vorstehenden Stützen (Bildmitte), sowie als
Längsabsicherung. Die Kennzeichnung bei Dunkelheit
erfolgt durch
gelbe Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8
(Dauerlicht) - Abstand in Längsrichtung max. 10m. Im
Bodenbereich sollten Tastleisten (Unterkante max. 15cm) zur
Führung von Sehbehinderten angebracht werden. Im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Anordnung müssen dies - formell
gesehen - ebenfalls
Absperrschranken sein, rein konstruktiv (im Sinne des
Schutzziels) genügen z.B. auch Bordbretter wie
abgebildet.
Gerüstbauteile sollten im Durchgangsbereich
z.B. mit Gerüst-Gaze bis in 1,00m Höhe seitlich
verkleidet werden. Gerüstplanen bzw. -netze, Werbeplanen
usw. dürfen die
Gerüst-Absperrung nicht verdecken bzw. beeinträchtigen. Scharfkantige Teile,
Stolperstellen usw. sind zu vermeiden - ggf. ist die
Anbringung eines durchgehenden Handlaufes erforderlich.
Wird die vorhandene Straßenbeleuchtung durch das Gerüst
bzw. den Schutzgang beeinträchtigt, sind ergänzende
Beleuchtungsmaßnahmen zu treffen. Materiallagerungen innerhalb des Durchgangs sind
unzulässig. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn (Bordstein)
beträgt mind. 0,50m. Kann dieser Wert nicht eingehalten
werden, erfolgt eine zusätzliche Sicherung durch
Leitbaken auf der Fahrbahn. Hierbei ist die verbleibende Fahrbahn- bzw.
Fahrstreifenbreite zu beachten (ggf. ist eine Anpassung der
Fahrbahnmarkierung usw. erforderlich). |
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Durchgangsgerüst mit
unzulässiger Kennzeichnung durch Leitbaken im
Gehwegbereich und zusätzlicher Stolperfalle durch
Treppenstufe. Das lichte Durchgangsmaß
beträgt weniger als 2,20m. Korrekt wären beidseitig angebrachte
Portalrahmen aus Absperrschranken wie vorstehend
beschrieben, sowie Leitbaken auf der Fahrbahn als
räumliche Trennung zur Fahrbahn (hinterer Gerüstbereich
unmittelbar am Bordstein). |
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Materiallagerungen im Durchgangsbereich sind unzulässig
Der Durchgangsbereich
muss stets in voller Höhe und Breite zur Verfügung
stehen. Das hat zur Folge, dass bestimmte Arbeiten (z.B.
Fassadensanierung) möglicherweise nicht mit Hilfe eines
Durchgangsgerüstes durchgeführt werden können. Zumindest
ist für die Zeit, in der die Verkehrsfläche zur
Durchführung der Arbeiten beansprucht wird, eine
adäquate Lösung zu planen, was natürlich im
Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss.
Eigenmächtige Maßnahmen (z.B. eine nicht genehmigte
Sperrung des Durchgangs) sind - auch kurzzeitig - unzulässig. |
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Durchgangsgerüst ohne jede
Kennzeichnung, dafür aber Gerüstgaze als provisorische "Absperrung".
Die fachgerechte Lösung besteht im Entfernen bzw.
Versetzen des Containers (im Bildhintergrund hinter dem
Bauzaun) zur Schaffung eines Notweges auf der ohnehin
bereits eingeschränkten Fahrbahn. |
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Beschilderung "Gehwegwechsel"
möglichst vermeiden
Insbesondere bei räumlich eher kurzen
Einschränkungen (z.B. bei kleinen Gerüsten oder kleinen
Aufgrabungen), werden in der Praxis sehr gern die
Zusatzzeichen 1000-12 und 1000-22 aufgestellt, um
Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehweg zu
verweisen. In vielen Fällen werden die jeweiligen
Schilder "einfach so" montiert, ohne dass sie
ausdrücklich angeordnet sind. Teilweise ist eine solche
Beschilderung aber auch Bestandteil der
verkehrsrechtlichen Anordnung und damit behördlich
"gewollt". |
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Einmal auf den gegenüberliegenden
Gehweg und nach etwa vier Metern wieder zurück - das wird hier
vom Fußgänger gefordert. Da die verbleibende Restbreite unter
Mitnutzung der Grünfläche etwa 1,00m beträgt, würde der Verzicht
auf die Zeichen
1000-12/-22 genügen.
Allerdings sind Rasenflächen - je nach Untergrund - für
Rollstuhlfahrer ungeeignet. Anstelle der gezeigten "Lösung" wäre die Stellung eines Durchgangsgerüstes,
oder die Reservierung der beiden Parkflächen zur Schaffung eines
Notgehweges sinnvoll. Unabhängig von diesen Anforderungen wären
Absperrschranken
anstelle der Leitbaken einzusetzen. |
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In solchen und ähnlichen
Fällen muss man sich einmal
selbst die Frage stellen, ob man z.B. wegen eines etwa
fünf Meter langen Gerüstes wirklich die Straßenseite wechseln würde (hin
und zurück versteht sich). Niemand - vom Schulkind bis
zum betagten Rentner - würde diesen Umweg freiwillig
annehmen. Stattdessen führt der direkte Weg unmittelbar
am Hindernis vorbei und damit in der Regel auf der
Fahrbahn. Das ist durchaus menschlich und kann z.B. in
gering frequentierten Wohnstraßen akzeptiert werden. An
anderen Stellen sollten die Überlegungen allerdings
etwas sorgfältiger und vor allem praxisgerecht ausfallen
- insbesondere auf Schulwegen. Keinesfalls darf eine
verkehrsrechtliche Anordnung zur Folge haben, dass
Fußgänger und Radfahrer sich quasi selbst überlassen
sind, ohne dass ihnen eine sichere (und sinnvolle)
Alternative angeboten wird. |
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An dieser Stelle ist eine
ausreichende Restbreite bis zum eigentlichen Bordstein gegeben -
dennoch wurden auch hier die Schilder zum Gehwegwechsel
angebracht. Natürlich wären auch in diesem Fall anstelle der
Leitbaken Absperrschranken einzusetzen. |
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Die Königsdisziplin ist hier zu
bestaunen. Fehlt noch Werbung für das gastronomische
Tagesangebot unter Z
1000-22. Die sonstige "Absicherung" ist auch gelungen. |
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Warnleuchten an Gerüsten (auf Geh- bzw.
Radwegen)
Zunächst ist es wichtig, dass Gerüste
überhaupt durch gelbe Warnleuchten ergänzt werden. Und - das muss
man leider dazu schreiben - dass diese Warnleuchten
während der Dunkelheit auch funktionieren. In der Regel
genügt im Bereich von Geh- und Radwegen die Anbringung
einer gelben Warnleuchte an der jeweiligen Stirnseite.
Sofern das Gerüst breiter ist als 1,00m ist, sollten
mindestens zwei Leuchten pro Stirnseite montiert
werden. In Längsrichtung sind Warnleuchten mindestens
alle 10m anzubringen. Dort wo sich die Breite des
Gerüstes konstruktiv ändert, oder wo durch Haus- oder
Geschäftseingänge usw. neue "Stirnseiten" geschaffen werden,
sind ebenfalls Warnleuchten zu montieren. |
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Insbesondere in
Längsrichtung besteht das Problem, dass sich
Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 (Richtstrahler) in der
Regel nur unzureichend auf den Verkehr ausrichten
lassen. In der Praxis werden die Leuchten oftmals so montiert,
das die Warnwirkung - je nach Produkt - komplett
verloren geht (sofern die Leuchten überhaupt
funktionieren): |
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In Längsrichtung unwirksame
Warnleuchten, bedingt durch mangelhafte Montage. |
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Rundstrahler vom Typ WL8
Die beschriebenen
Defizite lassen sich mit Rundstrahler-Warnleuchten vom
Typ WL8 beheben. Diese strahlen das Licht horizontal um
360° ab, so dass auch bei ungünstigen Montagebedingungen
immer eine hinreichende Warnwirkung gegeben ist. Dieser
Vorteil wurde auch im Entwurf zu den neuen RSA
berücksichtigt, so dass Rundstrahler-Warnleuchten
künftig den Standard im Bereich von Geh- und Radwegen
sowie in Fußgängerzonen repräsentieren. |
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Rundstrahler-Warnleuchte vom Typ WL8 |
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Montagehöhe der Warnleuchten
Diebstahl und Vandalismus stellen im
Bereich der Verkehrssicherung ein ernsthaftes Problem
dar und insbesondere Warnleuchten sind offenbar dazu
prädestiniert, sie zu zerstören oder zu entwenden. Allein
deshalb auf die Anbringung
von Warnleuchten zu
verzichten, ist jedoch im Sinne der Vorschriften unzulässig. Entsprechend behilft
man sich in der Praxis damit, die Leuchten möglichst
hoch zu montieren, damit sie nicht "einfach im
Vorbeigehen" beschädigt oder entfernt werden können.
Tatsächlich müssen Warnleuchten aber so montiert werden,
dass sie ihre Warnwirkung auch gegenüber der jeweiligen
Verkehrsart entfalten können. |
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Verkehrszeichen zu niedrig,
Warnleuchte zu hoch. |
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Gerüststellung auf der Fahrbahn
Die Gerüststellung unmittelbar neben der Fahrbahn
(z.B. auf schmalen Gehwegen) bzw. direkt auf der Fahrbahn,
erfolgt in der Praxis üblicherweise ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen
gegen einen Anprall durch Fahrzeuge. Die "Absperrung" erfolgt
meist durch direkt am Gerüst befestigte Leitbaken, ohne dass ein
künstlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr geschaffen wird. Das
übliche Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer (Unachtsamkeit, zu
dichtes Vorbeifahren usw.) führt insbesondere in Kombination
mit konstruktiven Besonderheiten
eines
Gerüstes (in den Lichtraum ragende Gerüstrohre, zu niedrige
ausgeführte Überhänge usw.), nicht selten für spektakuläre
Unfälle, bei denen Gerüste teilweise oder komplett einstürzen - im
schlimmsten Fall zusammen mit den darauf beschäftigten Personen.
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Immerhin besser als komplett ohne
Kennzeichnung, aber mit Blick auf den konstruktiven Überhang
(oben im Bild) dennoch unzureichend. |
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Ähnliche Situation auch hier:
Leitbake und Warnleuchte kennzeichnen nicht die tatsächliche
Außenkante des Gerüstes - der Überhang oben im Bild ist
ungesichert. Bemerkenswert ist auch der übliche Verweis via Zeichen
1000-12 auf den gegenüberliegenden Gehweg, obwohl dieser gar
nicht existiert. |
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Leitbaken separat aufstellen
Leitbaken sollten ein Gerüst im
Fahrbahnbereich nicht nur
optisch kennzeichnen, sondern indirekt auch eine
Schutzfunktion erfüllen. Zu diesem Zweck müssen sie via
Fußplatte auf der Fahrbahnoberfläche neben dem Gerüst
aufgestellt werden - und sind daher nicht direkt am
Gerüst zu befestigen.
Die Position der Leitbake(n)
bemisst sich zudem nach ggf. vorhandnen konstruktiven Überhängen, die in
den Lichtraum der Fahrbahn ragen. Im Idealfall entsteht
durch die Leitbaken ein mind. 50cm breiter
Sicherheitsraum zwischen dem Gerüst und dem fließenden
Verkehr. |
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bauliche Schutzmaßnahmen - Schrammborde und temporäre
Schutzeinrichtungen
Die erforderliche Bewertung sollte
insbesondere auf vielbefahrenen Straßen dazu führen,
dass neben der rein verkehrsrechtlichen Absicherung durch
Leitbaken usw. auch bauliche Maßnahmen getroffen werden,
die Fahrzeuge auf Abwegen aufhalten bzw. umlenken. Hier
sind insbesondere Schrammborde oder temporäre
Schutzeinrichtungen zu nennen. Für die Wirksamkeit
dieser Systeme sind allerdings zahlreiche technische
Parameter zu beachten, so dass sich insbesondere der
Einsatz von temporären Schutzeinrichtungen schwierig
gestalten kann (System- bzw. Prüflänge, Wirkungsbereich
usw.). Auch im Fall von Schrammborden muss die
seitliche Verschiebung im Falle einer Kollision und daher der
notwendige Freiraum zum Gerüst beachtet werden. |
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Gerüststellung - Absicherung der Montagearbeiten
Wie bereits in der Einführung beschrieben, muss
sowohl dem Antragsteller, als auch der genehmigenden Behörde
klar sein, dass sich ein Gerüst nicht "von selbst" auf- und
abbaut. Entsprechend ist der Platzbedarf für LKW bzw.
Kleintransporter, sowie für Kranbetrieb, Schrägaufzüge usw. zu
berücksichtigen. Auch kann es bei genauer Betrachtung nicht
sein, dass Gerüstbauteile im Luftraum über Verkehrsflächen
(insbesondere Geh- und Radwege) bewegt werden, ohne das ein
räumlicher oder technischer Schutz vor herabfallenden
Gegenständen besteht.
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Typische Situation in der Praxis:
Gehweg (Radfahrer frei) vollständig blockiert, Signalgeber der LSA (rechts)
verdeckt. |
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Augen auf im Straßenverkehr! Die
ursprüngliche Absicherung (Leitbaken zur Sperrung des rechten
Fahrstreifens) wurde entfernt, um einen Anhänger mit
Gerüstbau-Material entgegen der Fahrtrichtung abzustellen. Der
dunkle Anhänger fügt sich wunderbar in den Schatten des Gebäudes
ein und ist dadurch vergleichsweise schlecht sichtbar. Anhänger
und Zugdeichsel blockieren zudem die Fußgängerfurt im Bereich
der LSA. |
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Gerüstbau = Arbeitsstelle
Den Verantwortlichen muss bewusst sein,
dass es sich bei der Gerüststellung um eine
Arbeitsstelle im Sinne der RSA handelt, die entsprechend
geplant und abgesichert werden muss. Die notwendige
Bewertung kann auch die Vollsperrung einer Straße nebst
Einrichtung einer Umleitung zur Folge haben, oder den
Betrieb einer Lichtsignalanlage erfordern. Insgesamt
können sich also deutlich umfangreichere
Sicherungsmaßnahmen ergeben, als durch das Gerüst an
sich. In der Praxis wird dieser Sachverhalt in der Regel
komplett ausgeblendet, insbesondere durch die
anordnenden Behörden. Im Sinne der einschlägigen
Vorschriften darf es jedoch nicht privaten Dritten
überlassen sein, ob und in welcher Art sie die von ihnen
geschaffenen Gefahrstellen absichern. |
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Bildergalerie
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Absperrmaterial aus der
Schrottkiste. Die halbierte Absperrschranke ist zu hoch montiert
und trägt als Aufschrift vermutlich das Maß einer ehemaligen
Höhenbegrenzung. Wären Leitbaken auf Gehwegen zulässig und würde
man sich als Fußgänger an der Richtung der Schraffen
orientieren, müsste man direkt durchs Gerüst hindurch. |
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Abgesehen von der bemerkenswerten
Anbringung der oberen Leitbake (tatsächlich wäre eine
Absperrschranke in 1,00m Höhe erforderlich), handelt es sich hier
um einen Gehweg mit Freigabe für Radfahrer. Die hierfür
erforderliche Mindestbreite (2,50m, im Ausnahmefall 2,00m) ist
nicht gegeben, so dass gesonderte Maßnahmen bezüglich der
Radverkehrsführung zu treffen sind - und hiermit ist
ausdrücklich nicht die Anbringung des Zusatzzeichens "Radfahrer
absteigen" gemeint. |
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Der Gesamteindruck erscheint
zunächst recht ordentlich, dennoch sind die Absperrschranken zu
hoch montiert (Oberkante max. 1,00m). Wie üblich wurden
Leitbaken angebracht, obwohl diese gemäß RSA auf Gehwegen
unzulässig sind. |
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Bei diesem Gerüst fehlt eine
deutliche Querabsicherung durch Absperrschranken. Stattdessen
wurden unzulässigerweise Leitbaken eingesetzt, von denen die
vordere zudem das falsche Bakenblatt zeigt (linksweisend). Auf
die Anbringung von Warnleuchten wurde offensichtlich verzichtet
- dafür wird "Flatterband-Kunst" dargeboten. |
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An dieser Stelle wurden gleich beide
Leitbaken falschweisend montiert - wobei es natürlich auch in
diesem Beispiel dabei bleibt, dass Leitbaken nur der
Verkehrsführung auf der Fahrbahn dienen und auf Geh- und
Radwegen unzulässig sind. Ob Kabelbinder sich als
Befestigungsmaterial für Absperrgeräte eignen, darf zudem bezweifelt
werden. Anstelle der Leitbaken sind natürlich Absperrschranken
als Gerüstabsperrung einzusetzen. |
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Hier beginnen die Probleme beim
Gerüstbau selbst und entsprechend wurde dazu passend auch die
"Absicherung" ausgeführt. Das Foto spricht für sich. |
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...erste künstlerische Versuche mit
Flatterband. Erforderlich wären Absperrschranken in 1,00m
Höhe. |
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In der Gegenrichtung erfolgt die
Flatterband-Gestaltung deutlich kreativer. Natürlich fehlen auch
hier Absperrschranken. Die Ausrichtung der Warnleuchte ist
offenbar für die Einfahrt links im Bild gedacht, als Querabsicherung des
Gehweges ist sie folglich nur bedingt geeignet. Mit
Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8 ließen sich beide Anforderungen
gleichermaßen erfüllen. |
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Andere Stadt, gleiches Prinzip.
Korrekt wären Absperrschranken in 1m Höhe und gelbe
Warnleuchten. |
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Doch es geht auch ohne Flatterband:
"Querabsperrung" des Gehweges durch eine Mobiltoilette. |
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Durchgangsgerüst im Zuge einer
Kabelüberführung. Bewertet man die Ausrichtung der
Leitbaken für Fußgänger auf dem Gehweg, so scheint die Richtung
der Schraffen korrekt zu sein. Wenn man aber die ebenfalls erforderliche Sicherung
gegenüber der Fahrbahn hinterfragt, würden die am Bordstein
befindlichen Leitbaken das falsche Bakenblatt (linksweisend) zeigen. Zudem ist
der erforderliche Sicherheitsabstand vom Gerüst zur Fahrbahn nicht gegeben.
Hier müssten also noch zwei Leitbaken auf der Fahrbahn
unmittelbar neben der Bordsteinkante aufgestellt werden. Dies
ergibt jedoch insgesamt ein chaotisches Bild aus roten und weißen
Schraffen. Entsprechend ist im Gehwegbereich eine
Portalkennzeichnung mittels Absperrschranken vorzunehmen und der
Einsatz von Leitbaken ist auf die Fahrbahn zu beschränken. Damit
wird letztendlich auch der Maßgabe entsprochen, Leitbaken nicht
auf Gehwegen einzusetzen. |
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Bei dieser Gerüststellung wurden die
Leitbaken separat aufgestellt, was vom Grunde her korrekt ist.
Allerdings erfordert eine vollständige Querabsicherung noch eine
Absperrschranke und mindestens eine zusätzliche gelbe
Warnleuchte. Die hintere Leitbake ist zudem falschweisend
aufgestellt. |
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Beispiel für eine sinnfreie
Anbringung von Leitbaken und Warnleuchten in Längsrichtung. |
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Ansicht vom gegenüberliegenden
Gehweg. |
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Hier fügt sich die Absicherung sehr
gut in den Zustand des Gebäudes ein... |
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Ja, diese Absperrschranke kennen wir
bereits von einem anderen Foto. Die "Befestigung" mittels
Kabelbinder (rechts) und bloßes Auflegen auf eine Gerüstkupplung
(links) ist offenbar nur bedingt praxistauglich. Natürlich
besteht diese Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits seit
mehreren Tagen, was auf die Kontrollpraxis der Verantwortlichen
(auch auf Behördenseite) schließen lässt. |
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Die Beschaffenheit der Lei(d)bake rundet
das Gesamtbild an dieser Seite des Gerüstes ab. |
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Angesichts des Zustandes der
Absperrschranke ist es
natürlich müßig, über Reflexfolien-Bauarten bzw.
Rückstrahlklassen zu philosophieren. |
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Durchgangsgerüst ohne ausreichenden
Sicherheitsabstand zur Fahrbahn. |
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Der Mindestabstand zur Fahrbahn
sollte eigentlich 50cm betragen. Ersatzweise sind daher
Leitbaken unmittelbar an der Bordsteinkante aufzustellen, welche
diesen Sicherheitsraum "künstlich" erzeugen, bzw. Fahrzeuge
räumlich vom Gerüst trennen. Je nach verbleibender
Fahrstreifenbreite kann natürlich ein Ummarkieren mittels
gelber Markierungsfolie erforderlich sein. Im Bereich des
Gehweges fehlt die erforderliche Portalkennzeichnung. Die
Holzbohlen unter den Fußspindeln sorgen auf Grund ihrer
unterschiedlichen Breite
und der mangelhaften Ausrichtung für Stolperstellen. |
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Nahezu vorbildliche Kennzeichnung
eines Durchgangsgerüstes - zumindest was den Fußgängerverkehr
betrifft. Portalkennzeichnung auf beiden Seiten sowie
Längsabsicherung sind vorhanden - allerdings fehlen
Warnleuchten. Wie bereits beschrieben sind die Absperrschranken
zur Längsabsicherung - konstruktiv bedingt - zu hoch angebracht, da die
Durchgangsrahmen zusätzlich zum Geländeausgleich ausgespindelt
werden müssen, um die 2,20m Durchgangshöhe zu erreichen. Im
Bodenbereich wären beidseitige Tastleisten für Sehbehinderte sinnvoll.
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Leider steht das Gerüst aber auch in
diesem Fall zu dicht an der Fahrbahn, so dass zumindest
Leitbaken erforderlich wären, um den notwendigen
Sicherheitsabstand (mind. 50cm) zu erzielen. Natürlich können in solchen
Fällen auch
Leitschwellen, Leitborde, Schrammborde usw. zum Einsatz kommen -
je nachdem, wie wirksam der Fahrzeugverkehr vom Gerüst
ferngehalten werden soll. |
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Ein paar Tage später wurde mit der
Fertigstellung des Gerüstes noch eine "Lei(d)bake" sowie eine
Warnleuchte ergänzt. |
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Der notwendige Sicherheitsraum zur
Fahrbahn wird hierdurch allerdings nicht geschaffen -
stattdessen ist nun die Durchgangsbreite eingeschränkt, wenn
auch nur geringfügig. Abgesehen vom mangelhaften Zustand der
Leitbake (sowohl verbeulter Bildträger, als auch zerschrammte
Oberfläche), stimmt deren Retroreflexionsklasse (RA1) nicht mit
der des Portalrahmens (RA2) überein. Der Portalrahmen
reflektiert daher deutlich stärker, als die nachträglich
montierte Leitbake. |
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Schulwegsicherheit und
"Gehwegwechsel" in Theorie und
Praxis. |
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Gegenrichtung. Keine
Absperrschranken, keine Warnleuchten - dafür der Hinweis auf
einen geradezu absurden Gehwegwechsel unmittelbar im
Kreuzungsbereich. |
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