Absicherung von Gerüsten, Durchgangsgerüsten und Fußgängerschutzgängen

 
     
 

Gerüste müssen im Anwendungsbereich der RSA ähnlich wie Straßenbaustellen abgesichert werden, daher in der Regel mit Absperrschranken, Leitbaken und Warnleuchten. Die Auswahl und der Einsatz dieser Einrichtungen (insbesondere deren Montage) erfolgt in der Praxis mit einer geradezu bemerkenswerten Kreativität. Eine einheitliche Verfahrensweise ist nicht erkennbar - teilweise nicht einmal im Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde. Im Rahmen dieses Artikels werden typische Fehler besprochen und Hinweise für eine fachgerechte Absperrung von Gerüsten, Durchgangsgerüsten und Fußgängerschutzgängen gegeben.

 
     
 

 
 

Kreative "Absicherung" eines Gerüstes in der Praxis - in dieser Form natürlich kein Einzelfall.

 
     
 

Behördliche Genehmigung
Grundsätzlich muss jede Gerüststellung im öffentlichen Verkehrsraum beantragt bzw. behördlich genehmigt werden. Die notwendige Auskunft erteilt in der Regel die zuständige Straßenverkehrsbehörde bzw. das Ordnungsamt. Eine fehlende Genehmigung kann insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall erhebliche Probleme mit sich bringen - nicht nur für den Auftraggeber bzw. Gerüstnutzer, sondern in besonderen Fällen auch für den Gerüstersteller.

Zur Anwendung kommt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 StVO, bzw. eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen (dazu zählen auch Geh- und Radwege sowie Fußgängerzonen), womit die Hindernisbereitung bzw. Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus gestattet wird. Diese Erlaubnis wird üblicherweise mit Auflagen zur fachgerechten Absperrung des Gerüstes einhergehen, wodurch sich letztendlich die Notwendigkeit für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45 Abs. 6 StVO ergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Aufstellung von Haltverboten, um z.B. die Montage bzw. Demontage des Gerüstes zu gewährleisten.

Die Genehmigung kann allein zum Zweck der Gerüststellung erfolgen, aber auch im Zuge einer anderen verkehrsrechtlichen Anordnung erteilt werden (z.B. Hilfsgerüst als Kabelüberführung im Rahmen von Baumaßnahmen). Grundsätzlich gilt, dass mit dem notwendigen Aufstellen von Absperrgeräten bzw. Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO bzw. Anlage 4 StVO (Absperrschranken, Leitkegel, Leitbaken usw.) immer eine verkehrsrechtliche Anordnung verknüpft ist. Eigenmächtig dürfen diese Einrichtungen nicht aufgestellt bzw. angebracht werden.

 
     
 

Montagearbeiten mit einplanen
Besonderes Augenmerk gilt den Montagearbeiten zur Stellung des Gerüstes, denn hierfür werden in der Regel zusätzliche Flächen im öffentlichen Verkehrsraum beansprucht (z.B. für Gerüstbau-Fahrzeuge, temporäre Materiallagerungen auf Gehwegen usw.) und es werden Lasten im Luftraum neben bzw. über diesen Verkehrsflächen bewegt (teilweise auch mittels Schrägaufzug usw.). In der behördlichen Genehmigungspraxis spielen diese Vorgänge üblicherweise gar keine Rolle, obwohl hiervon nicht selten eine deutlich größere Gefahr ausgeht, als vom fertigen Gerüst. Jede Gerüststellung erfordert daher auch sorgfältige Überlegungen hinsichtlich der Absicherung von Anlieferung, sowie Auf- Um- und Abbau. Die verkehrsrechtliche Anordnung darf daher nicht nur das fertig aufgebaute Gerüst umfassen, sondern muss auch Verkehrssicherungsmaßnahmen für die Montage definieren. Entsprechende Negativ-Beispiele finden sich in der Bildergalerie am Ende dieses Artikels.

 
     
 

 
 

Gerüststellung in der Praxis: Leitbaken dürfen gemäß RSA nicht auf Gehwegen zum Einsatz kommen (weder vertikal, noch horizontal). Warnband ist im Fahrbahnbereich unzulässig und wird auf Grund der üblicherweise falschen Verwendung (z.B. auch bei Aufgrabungen) künftig nicht mehr Bestandteil der RSA sein. Rote Warnleuchten sind nur bei einer Vollsperrung der Fahrbahn einzusetzen und insbesondere an Leitbaken unzulässig. Das "Baustellenschild", welches der DDR-StVO von 1964 entspricht, sollte (in der gültigen StVO-Variante) eigentlich 30 bis 50m vor der Arbeitsstelle stehen - natürlich separat aufgestellt und nicht an eine Leitbake gehangen. Auch die Schilder am Gerüst sind reif für das Verkehrsmuseum. Der geforderte "Gehwegwechsel" wird nicht nur durch das zur Wäscheleine zusammengerollte Warnband erschwert, sondern ist vor allem mit Blick auf die Länge der Arbeitsstelle mehr als fragwürdig (mehr dazu später). Hier hätte entweder ein Fußgängerschutzgang bzw. ein Durchgangsgerüst (auf dem Gehweg), oder ein Fußgängernotweg (auf der Fahrbahn) eingerichtet werden müssen.

 

 

 

 

 

Gerüststellung auf Geh- bzw. Radwegen und in Fußgängerzonen
Wie die Absicherung von Gerüsten vorgenommen wird, ist natürlich vom konkreten Einzelfall abhängig. Neben der bloßen Sicherung des Hindernisses durch Absperrgeräte und Warnleuchten, können auch ergänzende Maßnahmen wie z.B. die Errichtung eines Fußgängernotweges erforderlich sein. Die nachfolgenden Beispiele behandeln daher Mindestanforderungen, die bei Bedarf an die jeweilige Örtlichkeit angepasst werden müssen.

 
     
 

Absicherung Gerüst

 
 

 
 

Gerüst-Absicherung auf dem Gehweg: Absperrschranken mit Reflexfolie mind. RA2, Bauhöhe mind. 10cm (25cm sind ebenfalls zulässig) - systemfrei oder passend zum Gerüst-System - eingesetzt als Quer- und Längsabsperrung. Die Oberkante der Absperrschranken soll sich in 1,00m Höhe über dem Gehweg befinden. Lässt sich dies z.B. bei systemspezifischem Zubehör nicht gewährleisten (u.a. abhängig von der Ausspindelung der Füße, z.B. zum Geländeausgleich), ist die Montage zusätzlicher Geländerkästchen bzw. Kippstifthalterungen usw. erforderlich. Die Kennzeichnung bei Dunkelheit erfolgt durch gelbe Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8 (Dauerlicht). Bei Gerüsten die breiter als 1,00m sind, werden als Querabsicherung mindestens zwei Warnleuchten je Stirnseite angebracht (Abstand max. 1,00m). In Längsrichtung sind Warnleuchten mindestens alle 10m anzubringen. Gerüstplanen bzw. -netze, Werbeplanen usw. dürfen die Absicherung nicht verdecken bzw. beeinträchtigen.

 
     
 

Mindestbreite (A)
Die Mindestbreite der verbleibenden Verkehrsfläche ist ein wesentliches Kriterium zur Absicherung bzw. konstruktiven Ausführung von Gerüsten (insbesondere Erfordernis Durchgangsgerüst). Folgende Werte sind gegenwärtig in den RSA festgelegt bzw. sollen künftig definiert werden (Entwurf neue RSA):

 
     
 

 

 

RSA 95

neue RSA (Entwurf)

 

 

Gehweg

1,00m

1,30m (1,00m bei kurzen Engstellen)

 

 

Radweg (eine Richtung)

0,80m

1,50m (bei Benutzungspflicht via Z 237 oder Z 241)

 

 

gemeinsamer Geh- und Radweg

1,60m

2,50m (2,00m im Ausnahmefall)

 

 
     
 

Der leicht erhöhte Wert für Gehwege orientiert sich u.a. an der möglichen Begegnung eines Rollstuhlfahrers und eines Fußgängers. Bei kurzen Gerüsten, oder im Bereich von Laternen, Verkehrszeichenpfosten und ähnlichen Hindernissen, kann als Ausnahme der reduzierte Wert von 1,00m angewandt werden, da sich die Verkehrsteilnehmer bezüglich des Passierens einer kurzen Engstelle verständigen werden. Ist die relevante Strecke jedoch länger (ab welcher Länge dies der Fall ist, entscheidet die zuständige Behörde), werden 1,30m als Mindestanforderung dienen.

Wie der Begriff "Mindestbreite" verdeutlicht, sind größere Breiten stets anzustreben. Dies gilt insbesondere für Gehwege in Geschäftsbereichen oder für Fußgängerzonen, wo die Maße in Abhängigkeit zum Fußgängeraufkommen gesondert festgelegt werden müssen. Kann die jeweilige Mindestbreite von Geh- oder Radwegen nicht gewährleistet werden, ist die Einrichtung eines Durchgangsgerüstes zu prüfen. Ist dies aus sachlichen Gründen nicht möglich bzw. sinnvoll, muss eine sichere Führung für Fußgänger und ggf. Radfahrer im Fahrbahnbereich bzw. auf Seitenstreifen gewährleistet werden (Einrichtung eines Notweges).

 
     
 

 
 

Gerüststellung in der Praxis: Für Personen mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw. ist der Weg an der Laterne zu Ende. Durch die Sperrung von einigen Parkflächen zur Einrichtung eines Notweges kann diese Situation gelöst werden. Hier zeigt sich, wie wichtig Kontrollen durch die zuständigen Behörden sind: Eine Laterne kann man im Rahmen der Antragstellung bzw. Genehmigung (am Schreibtisch) durchaus mal übersehen - wichtig ist, dass die tatsächliche Situation in der Praxis nicht so bleibt, wie sie hier fotografisch festgehalten wurde. Bezüglich der "Absperrung" fehlt es hier natürlich an Absperrschranken anstelle der Leitbaken.

 
     
 

Platzbedarf für vorgesetzte Podesttreppentürme - TRBS 2121 Teil 1
Die Verschärfung der Arbeitsschutzvorschriften im Bereich Gerüstbau bzw. Gerüstnutzung, erfordert in der Regel die Errichtung von
Treppenaufgängen ab einer Aufstiegshöhe von 5m (ausgenommen sind Arbeiten an Einfamilienhäusern). Der Zugang über innenliegende Leitern ist nur bis zu dieser Höhe zulässig und soll zudem auch bei geringeren Aufstiegshöhen möglichst vermieden werden. Den Vorzug erhalten Aufzüge, Transportbühnen und Treppen. Detaillierte Informationen zu dieser Thematik finden sich in der aktuellen Fassung der TRBS 2121 Teil 1.

Die Änderung hat zur Folge, dass bei vielen Gerüsten nunmehr vorgesetzte Treppentürme zu errichten sind, was natürlich Auswirkungen auf die verbleibende Mindestbreite der jeweiligen Verkehrsfläche hat. Bereits in der Planungsphase muss dieser Bedarf erkannt werden, so dass die Notwendigkeit eines vorgesetzten Treppenturmes bei der Beantragung der Stellgenehmigung bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt werden kann.

 
     
 

 
 

Prinzipdarstellung eines vorgesetzten Treppenturmes. Die Grafik (bewusst ohne Darstellung einer möglichen Absicherung) verdeutlicht den zusätzlichen Platzbedarf bei Verwendung einer gleichläufigen Treppenanordnung (mind. doppelte Gerüstbreite). Im Falle einer gegenläufigen Treppenanordnung ist sogar die dreifache Gerüstbreite erforderlich (jeweils bezogen auf 73er Stellrahmen). Dort wo bisher ein Platzbedarf von etwa 1,10m erforderlich war (inkl. Wandabstand), summiert sich die erforderliche Breite auf etwa 1,90m (gleichläufige Treppen) bzw. 2,70m (gegenläufige Treppen). Alle Maße sind natürlich nur Beispiele.

 
     
 

Fußgängernotweg oder optimierter Aufbau?
Hinsichtlich der notwendigen Absperrung des oben dargestellten Beispiels, wird die Lösung in einem Fußgängernotweg auf der Fahrbahn bestehen. In Abstimmung mit den Arbeitsschutzanforderungen wäre es allerdings im Einzelfall auch denkbar, den Aufstieg in der ersten Gerüstlage mittels innenliegender Leiter (ggf. auch Treppe an geeigneter Stelle) zu realisieren und die erste Lage des Treppenturmes (ohne Treppe) als Durchlaufgerüst auszuführen. Erst ab der zweiten Gerüstlage wird dann der eigentliche Treppenturm begonnen. Hierdurch kann die vollständige Blockierung des Gehweges vermieden werden.

 
     
 

Absicherung Durchgangsgerüst bzw. Durchlaufgerüst und Fußgängerschutztunnel

 
 

 
 

Portalkennzeichnung: Die Absicherung der Portale eines Durchlaufgerüstes (auch Fußgängerschutzgang bzw. -tunnel) erfolgt durch horizontal und vertikal angebrachte Absperrschranken (Reflexfolie mind. RA2, Bauhöhe mind. 10cm). Die lichte Höhe des Durchgangs beträgt an allen Stellen mindestens 2,20m (auch auf Gehwegen). Bei der Verwendung von fertigen Durchgangsrahmen ist daher - zusätzlich zum geländespezifischen Höhenausgleich - eine entsprechende Ausspindelung der Füße erforderlich, was ggf. Auswirkungen auf die Wahl der jeweiligen Fußspindeln hat (Statik beachten!). Bezüglich der Mindestbreite (A) gelten die dargestellten Werte - im Falle eines Gehweges also z.B. 1,30m - ausnahmsweise (kurze Strecken) auch 1,00m.

Hinweis: Die verschiedenen Auffassungen zur Zulässigkeit einer Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Es ist jedoch zu beachten, dass die bloße Kennzeichnung der jeweiligen Wege durch die Zeichen 237, 240 und 241 (im Sinne der Zweckbestimmung), formell eine Benutzungspflicht auslöst, welche wiederum über die Anwendung anderer Kriterien (sichere Benutzbarkeit der Verkehrsanlage usw.) ggf. nicht zulässig ist, bzw. vor Ort gar nicht erwirkt werden soll. Entsprechend sorgsam ist die Anordnung dieser Zeichen vorzunehmen, insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Situation an der jeweiligen Örtlichkeit.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst auf dem Gehweg: Absperrschranken mit Reflexfolie mind. RA2, Bauhöhe mind. 10cm - systemfrei oder passend zum Gerüst-System - eingesetzt als Portalrahmen, an allen vorstehenden Stützen (Bildmitte), sowie als Längsabsicherung. Die Kennzeichnung bei Dunkelheit erfolgt durch gelbe Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8 (Dauerlicht) - Abstand in Längsrichtung max. 10m. Im Bodenbereich sollten Tastleisten (Unterkante max. 15cm) zur Führung von Sehbehinderten angebracht werden. Im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung müssen dies - formell gesehen - ebenfalls Absperrschranken sein, rein konstruktiv (im Sinne des Schutzziels) genügen z.B. auch Bordbretter wie abgebildet.

Gerüstbauteile sollten im Durchgangsbereich z.B. mit Gerüst-Gaze bis in 1,00m Höhe seitlich verkleidet werden. Gerüstplanen bzw. -netze, Werbeplanen usw. dürfen die Gerüst-Absperrung nicht verdecken bzw. beeinträchtigen. Scharfkantige Teile, Stolperstellen usw. sind zu vermeiden - ggf. ist die Anbringung eines durchgehenden Handlaufes erforderlich. Wird die vorhandene Straßenbeleuchtung durch das Gerüst bzw. den Schutzgang beeinträchtigt, sind ergänzende Beleuchtungsmaßnahmen zu treffen. Materiallagerungen innerhalb des Durchgangs sind unzulässig. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn (Bordstein) beträgt mind. 0,50m. Kann dieser Wert nicht eingehalten werden, erfolgt eine zusätzliche Sicherung durch Leitbaken auf der Fahrbahn. Hierbei ist die verbleibende Fahrbahn- bzw. Fahrstreifenbreite zu beachten (ggf. ist eine Anpassung der Fahrbahnmarkierung usw. erforderlich).

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst mit unzulässiger Kennzeichnung durch Leitbaken im Gehwegbereich und zusätzlicher Stolperfalle durch Treppenstufe. Das lichte Durchgangsmaß beträgt weniger als 2,20m. Korrekt wären beidseitig angebrachte Portalrahmen aus Absperrschranken wie vorstehend beschrieben, sowie Leitbaken auf der Fahrbahn als räumliche Trennung zur Fahrbahn (hinterer Gerüstbereich unmittelbar am Bordstein).

 
     
 

Materiallagerungen im Durchgangsbereich sind unzulässig
Der Durchgangsbereich muss stets in voller Höhe und Breite zur Verfügung stehen. Das hat zur Folge, dass bestimmte Arbeiten (z.B. Fassadensanierung) möglicherweise nicht mit Hilfe eines Durchgangsgerüstes durchgeführt werden können. Zumindest ist für die Zeit, in der die Verkehrsfläche zur Durchführung der Arbeiten beansprucht wird, eine adäquate Lösung zu planen, was natürlich im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Eigenmächtige Maßnahmen (z.B. eine nicht genehmigte Sperrung des Durchgangs) sind - auch kurzzeitig - unzulässig.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst ohne jede Kennzeichnung, dafür aber Gerüstgaze als provisorische "Absperrung". Die fachgerechte Lösung besteht im Entfernen bzw. Versetzen des Containers (im Bildhintergrund hinter dem Bauzaun) zur Schaffung eines Notweges auf der ohnehin bereits eingeschränkten Fahrbahn.

 
     

 

Beschilderung "Gehwegwechsel" möglichst vermeiden
Insbesondere bei räumlich eher kurzen Einschränkungen (z.B. bei kleinen Gerüsten oder kleinen Aufgrabungen), werden in der Praxis sehr gern die Zusatzzeichen 1000-12 und 1000-22 aufgestellt, um Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehweg zu verweisen. In vielen Fällen werden die jeweiligen Schilder "einfach so" montiert, ohne dass sie ausdrücklich angeordnet sind. Teilweise ist eine solche Beschilderung aber auch Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung und damit behördlich "gewollt".

 

     
 

 
 

Einmal auf den gegenüberliegenden Gehweg und nach etwa vier Metern wieder zurück - das wird hier vom Fußgänger gefordert. Da die verbleibende Restbreite unter Mitnutzung der Grünfläche etwa 1,00m beträgt, würde der Verzicht auf die Zeichen 1000-12/-22 genügen. Allerdings sind Rasenflächen - je nach Untergrund - für Rollstuhlfahrer ungeeignet. Anstelle der gezeigten "Lösung" wäre die Stellung eines Durchgangsgerüstes, oder die Reservierung der beiden Parkflächen zur Schaffung eines Notgehweges sinnvoll. Unabhängig von diesen Anforderungen wären Absperrschranken anstelle der Leitbaken einzusetzen.

 
     
 

 
 

In solchen und ähnlichen Fällen muss man sich einmal selbst die Frage stellen, ob man z.B. wegen eines etwa fünf Meter langen Gerüstes wirklich die Straßenseite wechseln würde (hin und zurück versteht sich). Niemand - vom Schulkind bis zum betagten Rentner - würde diesen Umweg freiwillig annehmen. Stattdessen führt der direkte Weg unmittelbar am Hindernis vorbei und damit in der Regel auf der Fahrbahn. Das ist durchaus menschlich und kann z.B. in gering frequentierten Wohnstraßen akzeptiert werden. An anderen Stellen sollten die Überlegungen allerdings etwas sorgfältiger und vor allem praxisgerecht ausfallen - insbesondere auf Schulwegen. Keinesfalls darf eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Folge haben, dass Fußgänger und Radfahrer sich quasi selbst überlassen sind, ohne dass ihnen eine sichere (und sinnvolle) Alternative angeboten wird.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle ist eine ausreichende Restbreite bis zum eigentlichen Bordstein gegeben - dennoch wurden auch hier die Schilder zum Gehwegwechsel angebracht. Natürlich wären auch in diesem Fall anstelle der Leitbaken Absperrschranken einzusetzen.

 
     
 

 
 

Die Königsdisziplin ist hier zu bestaunen. Fehlt noch Werbung für das gastronomische Tagesangebot unter Z 1000-22. Die sonstige "Absicherung" ist auch gelungen.

 
     
     
 

Warnleuchten an Gerüsten (auf Geh- bzw. Radwegen)
Zunächst ist es wichtig, dass Gerüste überhaupt durch gelbe Warnleuchten ergänzt werden. Und - das muss man leider dazu schreiben - dass diese Warnleuchten während der Dunkelheit auch funktionieren. In der Regel genügt im Bereich von Geh- und Radwegen die Anbringung einer gelben Warnleuchte an der jeweiligen Stirnseite. Sofern das Gerüst breiter ist als 1,00m ist, sollten mindestens zwei Leuchten pro Stirnseite montiert werden. In Längsrichtung sind Warnleuchten mindestens alle 10m anzubringen. Dort wo sich die Breite des Gerüstes konstruktiv ändert, oder wo durch Haus- oder Geschäftseingänge usw. neue "Stirnseiten" geschaffen werden, sind ebenfalls Warnleuchten zu montieren.

 
     
 

Insbesondere in Längsrichtung besteht das Problem, dass sich Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 (Richtstrahler) in der Regel nur unzureichend auf den Verkehr ausrichten lassen. In der Praxis werden die Leuchten oftmals so montiert, das die Warnwirkung - je nach Produkt - komplett verloren geht (sofern die Leuchten überhaupt funktionieren):

 
     
 

 
 

In Längsrichtung unwirksame Warnleuchten, bedingt durch mangelhafte Montage.

 
     
 

Rundstrahler vom Typ WL8
Die beschriebenen Defizite lassen sich mit Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8 beheben. Diese strahlen das Licht horizontal um 360° ab, so dass auch bei ungünstigen Montagebedingungen immer eine hinreichende Warnwirkung gegeben ist. Dieser Vorteil wurde auch im Entwurf zu den neuen RSA berücksichtigt, so dass Rundstrahler-Warnleuchten künftig den Standard im Bereich von Geh- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen repräsentieren.

 
     
 

 
 

Rundstrahler-Warnleuchte vom Typ WL8

 
     
 

Montagehöhe der Warnleuchten
Diebstahl und Vandalismus stellen im Bereich der Verkehrssicherung ein ernsthaftes Problem dar und insbesondere Warnleuchten sind offenbar dazu prädestiniert, sie zu zerstören oder zu entwenden. Allein deshalb auf die Anbringung
von Warnleuchten zu verzichten, ist jedoch im Sinne der Vorschriften unzulässig. Entsprechend behilft man sich in der Praxis damit, die Leuchten möglichst hoch zu montieren, damit sie nicht "einfach im Vorbeigehen" beschädigt oder entfernt werden können. Tatsächlich müssen Warnleuchten aber so montiert werden, dass sie ihre Warnwirkung auch gegenüber der jeweiligen Verkehrsart entfalten können.

 
     
 

 
 

Verkehrszeichen zu niedrig, Warnleuchte zu hoch.

 
     
     
 

Gerüststellung auf der Fahrbahn
Die Gerüststellung unmittelbar neben der Fahrbahn (z.B. auf schmalen Gehwegen) bzw. direkt auf der Fahrbahn, erfolgt in der Praxis üblicherweise ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Anprall durch Fahrzeuge. Die "Absperrung" erfolgt meist durch direkt am Gerüst befestigte Leitbaken, ohne dass ein künstlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr geschaffen wird. Das übliche Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer (Unachtsamkeit, zu dichtes Vorbeifahren usw.) führt insbesondere in Kombination
mit konstruktiven Besonderheiten eines Gerüstes (in den Lichtraum ragende Gerüstrohre, zu niedrige ausgeführte Überhänge usw.), nicht selten für spektakuläre Unfälle, bei denen Gerüste teilweise oder komplett einstürzen - im schlimmsten Fall zusammen mit den darauf beschäftigten Personen.

 
     
 

 
 

Immerhin besser als komplett ohne Kennzeichnung, aber mit Blick auf den konstruktiven Überhang (oben im Bild) dennoch unzureichend.

 
     
 

 
 

Ähnliche Situation auch hier: Leitbake und Warnleuchte kennzeichnen nicht die tatsächliche Außenkante des Gerüstes - der Überhang oben im Bild ist ungesichert. Bemerkenswert ist auch der übliche Verweis via Zeichen 1000-12 auf den gegenüberliegenden Gehweg, obwohl dieser gar nicht existiert.

 
     
 

Leitbaken separat aufstellen
Leitbaken sollten ein Gerüst im Fahrbahnbereich nicht nur optisch kennzeichnen, sondern indirekt auch eine Schutzfunktion erfüllen. Zu diesem Zweck müssen sie via Fußplatte auf der Fahrbahnoberfläche neben dem Gerüst aufgestellt werden - und sind daher nicht direkt am Gerüst zu befestigen.
Die Position der Leitbake(n) bemisst sich zudem nach ggf. vorhandnen konstruktiven Überhängen, die in den Lichtraum der Fahrbahn ragen. Im Idealfall entsteht durch die Leitbaken ein mind. 50cm breiter Sicherheitsraum zwischen dem Gerüst und dem fließenden Verkehr.

 
     
 

bauliche Schutzmaßnahmen - Schrammborde und temporäre Schutzeinrichtungen
Die erforderliche Bewertung sollte insbesondere auf vielbefahrenen Straßen dazu führen, dass neben der rein verkehrsrechtlichen Absicherung durch Leitbaken usw. auch bauliche Maßnahmen getroffen werden, die Fahrzeuge auf Abwegen aufhalten bzw. umlenken. Hier sind insbesondere Schrammborde oder temporäre Schutzeinrichtungen zu nennen. Für die Wirksamkeit dieser Systeme sind allerdings zahlreiche technische Parameter zu beachten, so dass sich insbesondere der Einsatz von temporären Schutzeinrichtungen schwierig gestalten kann (System- bzw. Prüflänge, Wirkungsbereich usw.). Auch im Fall von Schrammborden muss die seitliche Verschiebung im Falle einer Kollision und daher der notwendige Freiraum zum Gerüst beachtet werden.

 
     
     
 

Gerüststellung - Absicherung der Montagearbeiten
Wie bereits in der Einführung beschrieben, muss sowohl dem Antragsteller, als auch der genehmigenden Behörde klar sein, dass sich ein Gerüst nicht "von selbst" auf- und abbaut. Entsprechend ist der Platzbedarf für LKW bzw. Kleintransporter, sowie für Kranbetrieb, Schrägaufzüge usw. zu berücksichtigen. Auch kann es bei genauer Betrachtung nicht sein, dass Gerüstbauteile im Luftraum über Verkehrsflächen (insbesondere Geh- und Radwege) bewegt werden, ohne das ein räumlicher oder technischer Schutz vor herabfallenden Gegenständen besteht.

 
     
 

 
 

Typische Situation in der Praxis: Gehweg (Radfahrer frei) vollständig blockiert, Signalgeber der LSA (rechts) verdeckt.

 
     
 

 
 

Augen auf im Straßenverkehr! Die ursprüngliche Absicherung (Leitbaken zur Sperrung des rechten Fahrstreifens) wurde entfernt, um einen Anhänger mit Gerüstbau-Material entgegen der Fahrtrichtung abzustellen. Der dunkle Anhänger fügt sich wunderbar in den Schatten des Gebäudes ein und ist dadurch vergleichsweise schlecht sichtbar. Anhänger und Zugdeichsel blockieren zudem die Fußgängerfurt im Bereich der LSA.

 
     
 

Gerüstbau = Arbeitsstelle
Den Verantwortlichen muss bewusst sein, dass es sich bei der Gerüststellung um eine Arbeitsstelle im Sinne der RSA handelt, die entsprechend geplant und abgesichert werden muss. Die notwendige Bewertung kann auch die Vollsperrung einer Straße nebst Einrichtung einer Umleitung zur Folge haben, oder den Betrieb einer Lichtsignalanlage erfordern. Insgesamt können sich also deutlich umfangreichere Sicherungsmaßnahmen ergeben, als durch das Gerüst an sich. In der Praxis wird dieser Sachverhalt in der Regel komplett ausgeblendet, insbesondere durch die anordnenden Behörden. Im Sinne der einschlägigen Vorschriften darf es jedoch nicht privaten Dritten überlassen sein, ob und in welcher Art sie die von ihnen geschaffenen Gefahrstellen absichern.

 
     
     
 

Bildergalerie

 
     
 

 
 

Absperrmaterial aus der Schrottkiste. Die halbierte Absperrschranke ist zu hoch montiert und trägt als Aufschrift vermutlich das Maß einer ehemaligen Höhenbegrenzung. Wären Leitbaken auf Gehwegen zulässig und würde man sich als Fußgänger an der Richtung der Schraffen orientieren, müsste man direkt durchs Gerüst hindurch.

 
     
 

 
 

Abgesehen von der bemerkenswerten Anbringung der oberen Leitbake (tatsächlich wäre eine Absperrschranke in 1,00m Höhe erforderlich), handelt es sich hier um einen Gehweg mit Freigabe für Radfahrer. Die hierfür erforderliche Mindestbreite (2,50m, im Ausnahmefall 2,00m) ist nicht gegeben, so dass gesonderte Maßnahmen bezüglich der Radverkehrsführung zu treffen sind - und hiermit ist ausdrücklich nicht die Anbringung des Zusatzzeichens "Radfahrer absteigen" gemeint.

 
     
 

 
 

Der Gesamteindruck erscheint zunächst recht ordentlich, dennoch sind die Absperrschranken zu hoch montiert (Oberkante max. 1,00m). Wie üblich wurden Leitbaken angebracht, obwohl diese gemäß RSA auf Gehwegen unzulässig sind.

 
     
 

 
 

Bei diesem Gerüst fehlt eine deutliche Querabsicherung durch Absperrschranken. Stattdessen wurden unzulässigerweise Leitbaken eingesetzt, von denen die vordere zudem das falsche Bakenblatt zeigt (linksweisend). Auf die Anbringung von Warnleuchten wurde offensichtlich verzichtet - dafür wird "Flatterband-Kunst" dargeboten.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle wurden gleich beide Leitbaken falschweisend montiert - wobei es natürlich auch in diesem Beispiel dabei bleibt, dass Leitbaken nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn dienen und auf Geh- und Radwegen unzulässig sind. Ob Kabelbinder sich als Befestigungsmaterial für Absperrgeräte eignen, darf zudem bezweifelt werden. Anstelle der Leitbaken sind natürlich Absperrschranken als Gerüstabsperrung einzusetzen.

 
     
 

 
 

Hier beginnen die Probleme beim Gerüstbau selbst und entsprechend wurde dazu passend auch die "Absicherung" ausgeführt. Das Foto spricht für sich.

 
     
 

 
 

Gegenrichtung.

 
     
 

 
 

...erste künstlerische Versuche mit Flatterband. Erforderlich wären Absperrschranken in 1,00m Höhe.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung erfolgt die Flatterband-Gestaltung deutlich kreativer. Natürlich fehlen auch hier Absperrschranken. Die Ausrichtung der Warnleuchte ist offenbar für die Einfahrt links im Bild gedacht, als Querabsicherung des Gehweges ist sie folglich nur bedingt geeignet. Mit Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8  ließen sich beide Anforderungen gleichermaßen erfüllen.

 
     
 

 
 

Andere Stadt, gleiches Prinzip. Korrekt wären Absperrschranken in 1m Höhe und gelbe Warnleuchten.

 
     
 

 
 

Doch es geht auch ohne Flatterband: "Querabsperrung" des Gehweges durch eine Mobiltoilette.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst im Zuge einer Kabelüberführung. Bewertet man die Ausrichtung der Leitbaken für Fußgänger auf dem Gehweg, so scheint die Richtung der Schraffen korrekt zu sein. Wenn man aber die ebenfalls erforderliche Sicherung gegenüber der Fahrbahn hinterfragt, würden die am Bordstein befindlichen Leitbaken das falsche Bakenblatt (linksweisend) zeigen. Zudem ist der erforderliche Sicherheitsabstand vom Gerüst zur Fahrbahn nicht gegeben. Hier müssten also noch zwei Leitbaken auf der Fahrbahn unmittelbar neben der Bordsteinkante aufgestellt werden. Dies ergibt jedoch insgesamt ein chaotisches Bild aus roten und weißen Schraffen. Entsprechend ist im Gehwegbereich eine Portalkennzeichnung mittels Absperrschranken vorzunehmen und der Einsatz von Leitbaken ist auf die Fahrbahn zu beschränken. Damit wird letztendlich auch der Maßgabe entsprochen, Leitbaken nicht auf Gehwegen einzusetzen.

 
     
 

 
 

Bei dieser Gerüststellung wurden die Leitbaken separat aufgestellt, was vom Grunde her korrekt ist. Allerdings erfordert eine vollständige Querabsicherung noch eine Absperrschranke und mindestens eine zusätzliche gelbe Warnleuchte. Die hintere Leitbake ist zudem falschweisend aufgestellt.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine sinnfreie Anbringung von Leitbaken und Warnleuchten in Längsrichtung.

 
     
 

 
 

Ansicht vom gegenüberliegenden Gehweg.

 
     
 

 
 

Hier fügt sich die Absicherung sehr gut in den Zustand des Gebäudes ein...

 
     
 

 
 

Ja, diese Absperrschranke kennen wir bereits von einem anderen Foto. Die "Befestigung" mittels Kabelbinder (rechts) und bloßes Auflegen auf eine Gerüstkupplung (links) ist offenbar nur bedingt praxistauglich. Natürlich besteht diese Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits seit mehreren Tagen, was auf die Kontrollpraxis der Verantwortlichen (auch auf Behördenseite) schließen lässt.

 
     
 

 
 

Die Beschaffenheit der Lei(d)bake rundet das Gesamtbild an dieser Seite des Gerüstes ab.

 
     
 

 
 

Angesichts des Zustandes der Absperrschranke ist es natürlich müßig, über Reflexfolien-Bauarten bzw. Rückstrahlklassen zu philosophieren.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zur Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Der Mindestabstand zur Fahrbahn sollte eigentlich 50cm betragen. Ersatzweise sind daher Leitbaken unmittelbar an der Bordsteinkante aufzustellen, welche diesen Sicherheitsraum "künstlich" erzeugen, bzw. Fahrzeuge räumlich vom Gerüst trennen. Je nach verbleibender Fahrstreifenbreite kann natürlich ein Ummarkieren mittels gelber Markierungsfolie erforderlich sein. Im Bereich des Gehweges fehlt die erforderliche Portalkennzeichnung. Die Holzbohlen unter den Fußspindeln sorgen auf Grund ihrer unterschiedlichen Breite und der mangelhaften Ausrichtung für Stolperstellen.

 
     
 

 
 

Nahezu vorbildliche Kennzeichnung eines Durchgangsgerüstes - zumindest was den Fußgängerverkehr betrifft. Portalkennzeichnung auf beiden Seiten sowie Längsabsicherung sind vorhanden - allerdings fehlen Warnleuchten. Wie bereits beschrieben sind die Absperrschranken zur Längsabsicherung - konstruktiv bedingt - zu hoch angebracht, da die Durchgangsrahmen zusätzlich zum Geländeausgleich ausgespindelt werden müssen, um die 2,20m Durchgangshöhe zu erreichen. Im Bodenbereich wären beidseitige Tastleisten für Sehbehinderte sinnvoll.

 
     
 

 
 

Leider steht das Gerüst aber auch in diesem Fall zu dicht an der Fahrbahn, so dass zumindest Leitbaken erforderlich wären, um den notwendigen Sicherheitsabstand (mind. 50cm) zu erzielen. Natürlich können in solchen Fällen auch Leitschwellen, Leitborde, Schrammborde usw. zum Einsatz kommen - je nachdem, wie wirksam der Fahrzeugverkehr vom Gerüst ferngehalten werden soll.

 
     
 

 
 

Ein paar Tage später wurde mit der Fertigstellung des Gerüstes noch eine "Lei(d)bake" sowie eine Warnleuchte ergänzt.

 
     
 

 
 

Der notwendige Sicherheitsraum zur Fahrbahn wird hierdurch allerdings nicht geschaffen - stattdessen ist nun die Durchgangsbreite eingeschränkt, wenn auch nur geringfügig. Abgesehen vom mangelhaften Zustand der Leitbake (sowohl verbeulter Bildträger, als auch zerschrammte Oberfläche), stimmt deren Retroreflexionsklasse (RA1) nicht mit der des Portalrahmens (RA2) überein. Der Portalrahmen reflektiert daher deutlich stärker, als die nachträglich montierte Leitbake.

 
     
 

 
 

Schulwegsicherheit und "Gehwegwechsel" in Theorie und Praxis.

 
     
 

 
 

Gegenrichtung. Keine Absperrschranken, keine Warnleuchten - dafür der Hinweis auf einen geradezu absurden Gehwegwechsel unmittelbar im Kreuzungsbereich.

 
     
     
 

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Stand: 12/2019

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