|
|
|
|
Der Autor hat bewusst nicht den
ersten April zur Bekanntgabe dieser Information genutzt, um
mögliche Irritationen zu vermeiden. In diesem Jahr, genauer
gesagt am 12. Juli 2021, feiert der Arbeitskreis RSA der FGSV
sein zwanzigjähriges Bestehen. Nachdem ab der Konstituierung im
Jahr 2001 ursprünglich nur eine Aktualisierung der Teile A und D
vorgesehen war, ergab sich durch zahlreiche Änderungen im
Vorschriftendschungel der Bedarf, die RSA komplett zu
überarbeiten. Nach nunmehr zwei Jahrzehnten und mindestens zwei
wegen Verstößen gegen das Zitiergebot gescheiterten
StVO-Novellen, ist es jetzt soweit: Der Schlussentwurf zur neuen
RSA liegt mit Stand März 2021 vor. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
Gemessen an den eher spärlichen
Anpassungen der Anfangsjahre, sind letztendlich - insbesondere
auf der Zielgeraden - einige bedeutsame Änderungen erfolgt und
auch der Autor dieser Website muss bereits vorab gegebene
Informationen hier und da korrigieren. Dies setzt natürlich
voraus, dass der jetzt vorliegende Entwurf in dieser Form
bestätigt wird - wovon im Grunde ausgegangen werden kann. Das
Inkrafttreten der neuen RSA ist dem Vernehmen nach für 2021
avisiert. Mit Rücksicht auf die Arbeit des AK und eine
hoffentlich baldige Veröffentlichung, wird es auf dieser Website
vorerst keine weiteren Informationen zum Inhalt der neuen RSA
geben. Im Hintergrund wird die gesamte Website bereits an den zu
erwartenden Stand der künftigen RSA angepasst - die
Freischaltung der neuen Inhalte erfolgt dann mit dem endgültigen
Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinien zur
verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. |
|
|
|
|
|
|
Es bleibt zu hoffen, dass mit den
neuen RSA der Blick der Verantwortlichen auf fachgerechte
Verkehrssicherung geschärft wird, denn die Praxis zeigt auch im
Jahr 2021, dass die bereits seit dem Jahr 1980 bzw. 1995
gültigen Vorschriften nicht bzw. nicht hinreichend umgesetzt
werden. Hierzu einige aktuelle Beispiele (März '21): |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Dieses Foto könnte auch aus dem Jahr
1991 stammen (Zeichen 123) - tatsächlich wurde es im März 2021
aufgenommen. Diese Art der Aufstellung ist natürlich in jeder
Hinsicht unzulässig, sowohl den Seitenabstand, als auch die
Standsicherheit betreffend. Die Unfallgefahr durch das schräg
eingeschlagene Schnureisen ist ebenfalls nicht zu unterschätzen.
Überschätzen bzw. überbewerten sollte man wiederum nicht die
Auswirkungen solcher Eisen auf die Standsicherheit - mehr dazu
später. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Wer nach dem Überqueren der Fahrbahn
auf der anderen Straßenseite angekommen ist, wird durch das Z
1000-22 auf den gegenüberliegenden Gehweg verwiesen. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
...der weitere "Weg" sieht dann so
aus. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Aufgrabungen und Flatterband - seit
Jahrzehnten unzulässig, trotzdem weiterhin praktiziert -
natürlich mit
Duldung durch die zuständigen Behörden. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Flatterband an Aufgrabung,
mangelhafte Standsicherheit der Absperrschrankengitter, deutlich
eingeschränkte Wegbreite. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Ungesicherte Baumaschine im
Gehwegbereich. Keine sichere Fußgängerführung. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Aufgrabungen und Flatterband gehören
für einige Unternehmen offenbar immer noch untrennbar zusammen. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Versuchsaufbau eines
Fußgänger-Notweges, ohne Sicherung gegenüber der Aufgrabung und
ohne wirksame Trennung vom fließenden Verkehr. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Sparsamkeit in Höchstform... |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Verkehrssicherung im Jahr
1967 2021 nach Feierabend... |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
...und während der Arbeitszeit.
Fußgängerführung? |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Weiterer Versuch eines
Fußgängernotweges. Keine Anrampung am Bordstein, keine wirksame
Trennung gegenüber dem fließenden Verkehr. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Rechts vorbei, links vorbei, rechts
vorbei - die richtungweisende Bedeutung von Leitbaken wird wohl
auf ewig ein Buch mit sieben Siegeln bleiben. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Das gilt innerorts und hier speziell
im Bereich von Abbiegespuren genauso... |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
...wie außerorts - in diesem Fall
bei der Rückverschwenkung bzw. Verschwenkung der Gegenrichtung |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Paradebeispiel für eine nicht der
Örtlichkeit entsprechende Anordnung und Ausführung von
Regelplänen. Der hier angekündigte Fahrstreifeneinzug findet
nicht statt, da es in dieser Fahrtrichtung an dieser Stelle nur
einen Fahrstreifen gibt. Folglich entfällt hier auch das
Überholverbot durch Z 276, da dies bereits durch Z 295 erwirkt
wird. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Einige Meter weiter bekundet die
nicht ausgekreuzte Fahrstreifentafel eine ganz andere
Verkehrsführung, als dies tatsächlich der Fall sein soll. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Und auch das Thema Standsicherheit
ist trotz der seit 1997 in den ZTV-SA definierten Vorgaben nicht
geläufig. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Das betrifft natürlich auch die
Kombination von Verkehrszeichen und Absperrgeräten in derselben
Fußplatte |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Schnureisen stellen nicht nur eine
erhöhte Unfallgefahr dar, sondern bewirken ggf. auch eine
erhöhte Umfallgefahr. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Wichtig ist, dass der einst
projektierte Verkehrszeichenplan irgendwie in der Praxis
umgesetzt wird - egal wie fragwürdig das Ergebnis ist. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Wie war das doch gleich bei
zweifeldigen LSA-Signalgebern: Erst Gelb, dann Rot, nach Rot
folgt Aus, nicht Rot-Gelb. Über die technische Ausführung bzw.
Aufstellung des "Wiederhol-Signalgebers", sowie dessen generelle
Funktion, lässt sich sicherlich auch diskutieren. |
|
|
|
|
|
|
 |
|
|
Und ja, fachgerechte
Fahrbahnmarkierung ist eine gewissermaßen Kunst. Das hier
vermutlich auch. Getreu dem Motto: Ist das Kunst, oder kann das
weg? |
|
|
|
|
|