Gefahrzeichen

 
     
 

 
     
 

Gefahrzeichen - allgemeine Hinweise
Die StVO verknüpft mit Gefahrzeichen eine allgemeine Geschwindigkeitsreduzierung im Hinblick auf die angezeigte Gefahr. Die Verkehrsteilnehmer sind daher gehalten, ihre Fahrweise an die jeweilige Gefahrsituation anzupassen und erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen.

 
     
 

 
 

...da ist noch Potential für weitere Gefahrzeichen.

 
     
 

§ 40 Absatz 1 StVO
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation.

 
     
 

VwV-StVO zu § 40 Gefahrzeichen
Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 Satz 2 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden; vgl. hierzu I zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1.

 
     
 

Entsprechend müssen nicht in jedem Fall zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Zeichen 274 getroffen werden. So ist die klassische Aufstellung von Zeichen 123 und Zeichen 274-30 innerorts im Regelfall nicht erforderlich (vgl. § 45 Abs. 9 StVO). Aus diesem Grund ist die genannte Kombination auch nicht in den Regelplänen der RSA 21 vorgesehen – die Warnung mit Zeichen 123 genügt in solchen Fällen (innerorts) vollkommen. Eine andere Betrachtung ergibt sich ggf. bei der Anwendung der ASR A5.2 – diese wird hier jedoch nicht besprochen.

 
     
 

 
 

Die Kombination aus Zeichen 123 und Zeichen 274-30 ist im Regelfall nicht erforderlich und oft ein Indiz für eine fehlende oder eigenmächtig "erweiterte" verkehrsrechtliche Anordnung, nach dem Prinzip: "Mach mal lieber noch 'ne 30 mit dran". Das Zeichen 208 im Bildhintergrund bekräftigt diese Vermutung, denn die Beschilderung von Vorrang und Wartepflicht ist im Regelfall (Wartepflicht vor Hindernis gemäß § 6 StVO) nicht mehr vorgesehen (mehr dazu unter Zeichen 208 / 308).

 
     
 

 
 

Ob diese Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, ist ebenfalls fraglich - zumindest entspricht die Absicherung insgesamt nicht ansatzweise den RSA 21.

 
     
 

 
 

Zeichen 123 in Kombination mit Zeichen 274-30 in einer Tempo-30-Zone. Nicht nur überflüssig sondern ebenfalls ein Indiz für eine eigenmächtige Aufstellung ohne verkehrsrechtliche Anordnung. Sofern in solchen Fällen dennoch eine VAO vorliegt, hat die anordnende Behörde die Situation vor Ort nicht hinreichend berücksichtigt.

 
     
 

 
 

Es gibt natürlich auch viele Fälle, in denen die gezeigte Kombination tatsächlich angeordnet ist. Notwendig ist sie aber in den seltensten Fällen - hier übrigens nicht.

 
     
 

Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein
Die VwV-StVO enthält die Festlegung, dass Gefahrzeichen grundsätzlich allein stehen. Der juristische Begriff "grundsätzlich" lässt dabei Ausnahmen zu, z.B. zur Kombination eines Gefahrzeichens mit Zusatzzeichen oder einem (passenden) Vorschriftzeichen wie Zeichen 274 (siehe Einschränkung oben). Mit den meisten Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen dagegen nicht zu kombinieren, insbesondere wenn verkehrsrechtlich oder systematisch kein Zusammenhang mit der angezeigten Gefahr besteht. Auch die in der Praxis beliebte Kombination von zwei Gefahrzeichen am selben Pfosten ist so nicht vorgesehen - angewandt wird sie natürlich trotzdem.

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 36
Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (vgl. Nummer I zu § 40, Randnummer 1).

 
     
 

 
 

Sparsame Beschilderung ohne den Einsatz von eigenen Aufstellvorrichtungen - einfach an bestehende Masten geklemmt, fertig. Hierdurch wird nicht nur die vorgeschriebene Aufstellhöhe unterschritten, sondern es werden oftmals Verkehrszeichen kombiniert, die in keinem Zusammenhang stehen.

 
     
 

 
 

Sinnfreie Kombination aus einem ortsfesten Zeichen 136 und einem temporären Zusatzzeichen mit Bezug zur Baustellenampel.

 
     
 

 
 

Innerorts ist vor allem die Kombination aus Zeichen 123 und Zeichen 131 seit Jahrzehnten beliebt. Die Zeichen waren aber bereits gemäß der RSA von 1980 und 1995 separat anzuordnen. Hierdurch ergeben sich im Übrigen auch Vorteile in Sachen Aufstellhöhe, die gemäß RSA 21 nunmehr 2,20m über Gehwegen betragen muss.

 
     
 

 
 

Auch diese beiden Gefahrzeichen sind separat anzuordnen. Im Übrigen ist es eine denkbar schlechte Idee, vorhandene Verkehrszeichen (hier Zeichen 274) auf diese Weise bewusst zu verdecken um sich das ordnungsgemäße Außerkraftsetzen (durch vollständiges Abdecken in der passenden Größe) zu sparen.

 
     
 

 
 

Unzulässige Kombination von Zeichen 123 mit Haltverbotsschildern, wobei sich die Aufsteller wohl selbst nicht sicher waren, was sie bezwecken wollen.

 
     
 

Entfernung zur Gefahrstelle
Sofern sich keine abweichenden Regelungen durch die RSA 21 ergeben, stehen Gefahrzeichen außerorts etwa 150m bis 250m vor der Gefahrstelle. Diese Vorgabe ist in der StVO definiert und hat damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer.

 
     
 

§ 40 Absatz 2 StVO
Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.

 
     
 

Stehen die Zeichen außerorts zu dicht vor der Gefahrstelle kann dies haftungsbegründend sein, da die Verkehrsteilnehmer nicht bereits nach wenigen Metern mit der Gefahr rechnen. Sie müssen die Möglichkeit haben, ihr Fahrverhalten rechtzeitig anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Warnung vor Fräskanten oder Rollsplitt und vergleichbaren Gefahren - nicht nur innerorts oder auf Landstraßen, sondern auch auf Autobahnen:

 
     
 

 
 

Das Gefahrzeichen bezieht sich auf die neu asphaltierte Fläche, wurde hierfür jedoch mit einem zu geringen Abstand aufgestellt.

 
     
 

Ist der Abstand zur Arbeitsstelle dagegen deutlich größer als 150 bis 250 m, fehlt oftmals der Bezug und die Verkehrsteilnehmer können davon ausgehen, dass keine Gefahrstelle mehr folgt. Entsprechend sind auch diese Entfernungen auf Zusatzzeichen anzugeben.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1004-30-400

Zeichen 1004-31-2

 

 
     
 

 
 

Das kommt dabei heraus, wenn Regelpläne angeordnet werden, ohne die Örtlichkeit zu berücksichtigen. Die Beschilderung wurde gemäß Regelplan C I/5 aufgebaut, obwohl es sich um eine geschlossene Ortschaft handelt. Verkehrszeichen dürfen übrigens nicht auf der Fahrbahn aufgestellt werden - dazu kommen wir noch.

 
     
 

Arbeitsstellen an Kreuzungen und Einmündungen
Beginnt die Gefahrstelle unmittelbar nach dem Abbiegen in eine Straße, sind die Gefahrzeichen nicht dort, sondern in Kombination mit Zeichen 1000-11 und -21 vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen. Vor allem bei der nicht sachgerechten Anwendung von Regelplänen wird dieses Erfordernis gern übersehen (fehlende Berücksichtigung der Örtlichkeit), so dass die entsprechenden Zusatzzeichen weder angeordnet noch aufgestellt werden.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1000-11

Zeichen 1000-21

 

 
     
 

 
 

Vorankündigung einer Arbeitsstelle in der Nebenstraße, wobei sowohl der Standort als auch das eingesetzte Zusatzzeichen eher fragwürdig ist.

 
     
 

 
 

...wie gut, dass das Bauunternehmen seinen Fehler erkannt und die Beschilderung geändert hat. Ja - es handelt sich um Glasfaserausbau ;-)

 
     
 

 
 

Muss vor mehreren Gefahren gewarnt werden, ist zu jedem (separat aufgestellten) Gefahrzeichen ein eigenes Zusatzzeichen 1000-11 / -21 anzuordnen. Die Schilder sind dann nicht nebeneinander sondern in einem angemessenen Abstand hintereinander aufzustellen (in Abstimmung mit der vorhandenen Beschilderung).

 
     
 

§ 40 Absatz 2 StVO
Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein.

 
     
 

Von dieser Bestimmung  ist immer Gebrauch zu machen, wenn die üblichen Entfernungen unterschritten werden. Oft werden z.B. im Rahmen einer Deckensanierung die Hinweise auf Fräskanten unmittelbar an der Kante oder nur wenige Meter davor aufgestellt. Im Anschluss an die Frässtelle folgt dann über hunderte Meter nichts und plötzlich taucht (bestenfalls) wieder ein Warnhinweis auf und sofort folgt der Absatz. Entsprechend sind in solchen Fällen Zusatzzeichen unter den Gefahrzeichen anzubringen, mit denen der (verringerte) Abstand zur Fräskante angezeigt wird. Die Gefahrzeichen sind dann natürlich mit einem adäquaten Abstand aufzustellen.

 
     
 

Länge der Gefahrstelle
Wenn die angezeigte Gefahr über eine längere Strecke besteht, dies  vor Ort aber nicht ersichtlich ist, muss eine Längenangabe unter dem Gefahrzeichen angeordnet werden. Dies ergibt sich vor allem aus der bereits besprochenen Entfernung der Gefahrzeichen zur Gefahrstelle. Ist diese Entfernung bereits deutlich überschritten, müssen die Verkehrsteilnehmer nicht mehr mit der Gefahr rechnen.

Dqw betrifft z.B. bewegliche Arbeitsstellen auf Landstraßen, insbesondere Grasmahd oder Reinigung von Leitpfosten. Wird am Beginn der Strecke lediglich mit Zeichen 101 oder 123 gewarnt, haben die Verkehrsteilnehmer das üblicherweise nach einem Kilometer wieder vergessen. In einer unübersichtlichen Kurve taucht dann „plötzlich“ das Arbeitsfahrzeug auf.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1001-30-800

Zeichen 1001-31-3

 

 
     
 

 
 

Wie man an der Ortstafel sieht ist der nächste Ort 6 km entfernt – auf dieser Länge erfolgt auch die Grasmahd. Hier wäre also das Zusatzzeichen 1001-31-6 „auf 6 km“ anzuordnen bzw. die Beschilderung ist in einem angemessenen Abstand mit entsprechender Längenangabe zu wiederholen (auf 6 km, auf 4 km, auf 2 km). In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen (Unterkante) gemäß RSA 21 mindestens 1 m beträgt, da die früher definierten 60 cm nur noch für Verkehrszeichen an Fahrzeugen gelten. Der vorgeschriebene Seitenabstand von 1,50m wird mit Leitpfostenhaltern üblicherweise auch nicht eingehalten - so praktisch diese Einrichtungen auch sind.

 
     
 

 
 

Im Übrigen sind viele Leitpfosten konstruktiv nur bedingt als Aufstellvorrichtung für Verkehrszeichen geeignet.

 
     
 

 
 

Dasselbe gilt für Lei(d)kegel.

 
     
 

 
 

Mäharbeiten? Zeit wird's! Auch in diesem Fall ist eine zur Strecke passende Längenangabe erforderlich, da man sonst nach üblicherweise 250 m nicht mehr mit der Gefahr rechnen muss (§ 40 Abs. 2 StVO). An dieser Stelle der Hinweise, dass das Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) im Hintergrund ersatzlos aus der StVO gestrichen wurde, folglich keine amtliche Bedeutung mehr hat und deshalb nicht mehr einzusetzen ist (auch nicht in Bestand - Stichwort: Verkehrsschau).

 
     
 

 
 

In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Beschränkung auf eine bestimmte Länge durch ein Zusatzzeichen mit beidseitigen schwarzen Pfeilen erfolgt (Zeichen 1001-30 bzw. -31). Das hier eingesetzte Schild bezeichnet dagegen die Entfernung bis zu der Stelle, ab der die Beschilderung gilt - also erst in 2500 m (Zeichen 1004-30) und folglich außerhalb der Strecke, die eigentlich gemeint ist. Das "m" besteht übrigens aus drei aufgeklebten Einsen, denn auch Markierungsfirmen sind kreativ.

 
     
 

 
 

Hier sollte sicherlich auf einer Länge von 1 km vor Schnee- oder Eisglätte gewarnt werden und nicht erst in 1 km Entfernung. Die Aufnahme entstand im Juli.

 
     
 

 
 

Die Wahl der richtigen Zusatzzeichen ist allerdings auch auf Autobahnen nicht immer ganz einfach, denn auch hier fehlen die beidseitigen Pfeile.

 
     
 

 
 

Sofern es gelingt die richtigen Zusatzzeichen auszuwählen, ist die Angabe derselben Länge auf beiden Schildern durchaus hilfreich.

 
     
 

Automatische Aufhebung - nicht immer beabsichtigt oder sinnvoll
Das mit Gefahrzeichen kombinierte Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem (zweifelsfrei erkennbaren) Ende der Gefahrstelle aufgehoben sind, ist allgemein bekannt. In der Praxis fehlt es allerdings in vielen Fällen nicht nur an der zweifelsfreien Erkennbarkeit, sondern oft auch am Regelungswillen zu einer automatischen Aufhebung. Die Kombination von Gefahrzeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen ist daher mit Vorsicht zu genießen und das aus mehreren Gründen.

 
     
 

 
 

Bei einer Kurve ist das Ende der Gefahrstelle im Regelfall zweifelsfrei erkennbar - bei anderen Gefahren ist das aber nicht immer der Fall.

 
     
 

 
 

Beschilderung nach Felssturz. Leider fehlt die explizite Aufhebung, denn im Gegensatz zu den Verantwortlichen kennen die Verkehrsteilnehmer die genaue Länge der Gefahrstelle (hier etwa 150 m) nicht. Wann die Gefahr im Falle auch im weiteren Streckenverlauf vorhandener Gebirgs- bzw. Felsformationen nicht mehr besteht, ist unklar. In der Folge sind viele Fahrzeugführer auch 1 km danach noch brav 30 km/h gefahren, obwohl dies so nicht vorgesehen war. Ergänzend dazu der Hinweis, dass es spezielle Montagevorrichtungen für temporäre Verkehrszeichen auf Betonschutzwänden gibt, denn das Schild ragt - trotz zusätzlicher Leitbake - unzulässig in den Fahrstreifen.

 
     
 

 
 

Wird das Zeichen 131 mit einem Zeichen 274 kombiniert, ergibt sich das scheinbar zweifelsfreie Ende der Gefahr am Signalgeber der Baustellenampel. In der eigentlichen Baustelle darf dann schneller gefahren werden, obwohl das nicht beabsichtigt ist. Entsprechend ist die gezeigte Kombination auch nicht im Regelplan C I/5 vorgesehen sondern steht - wie oben erwähnt - allein.

 
     
 

Das Problem mit der Richtgeschwindigkeit
Die automatische Aufhebung ist insbesondere auf Richtungsfahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften problematisch. Auf Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, gilt Richtgeschwindigkeit. Entsprechend werden solche Strecken abseits der Autobahnen oft mit einem ortsfesten Tempolimit beschildert. Wird auf einer solchen Straße die Kombination aus einem Gefahrzeichen und Zeichen 274 angeordnet, so bewirkt die automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, dass im Anschluss Richtgeschwindigkeit gilt.

 
     
 

 
 

Typischer Fehler auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen außerorts: Die vorhandene Beschränkung auf 70 km/h wurde abgedeckt und durch Zeichen 123 sowie 274-50 ersetzt. Im Anschluss an die Arbeitsstelle gilt dann kein Tempolimit bzw. Richtgeschwindigkeit. Entsprechend ist auf die abgebildete Kombination zu verzichten (stattdessen einzelne Aufstellung der Schilder) und am Ende der Arbeitsstelle ist wieder das passende Zeichen 274 anzuordnen.

 
     
 

Eigenverantwortung vs. behördliche "Geschwindigkeitsempfehlung"
Wenn Gefahrzeichen allein stehen ist deren Regelungsumfang bezüglich der Geschwindigkeit natürlich nicht exakt definiert - die richtige (oder auch falsche) Einschätzung der Situation obliegt daher allein den Verkehrsteilnehmern. Das kann durchaus von Vorteil sein. Wird das Gefahrzeichen dagegen zusammen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, nimmt die Behörde den Verkehrsteilnehmern diese Eigenverantwortung in gewisser Weise ab, indem sie festlegt, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf die angezeigte Gefahr "vertretbar" ist.

Zwar handelt es sich - wie der Begriff verdeutlicht - weiterhin nur um eine zulässige Höchstgeschwindigkeit, die situativ nicht immer gefahren werden kann (Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse, Sicht, Fahrverhalten des Fahrzeugs usw.) - wenn allerdings "Idealbedingungen" gegeben sind, muss das angesetzte Tempolimit zur jeweiligen Gefahr passen.

Wird z.B. durch Zeichen 103 in Kombination mit Zeichen 274 vor einer Kurve gewarnt, so muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Fahrversuche ermittelt werden. Erfahrungsgemäß ergeben sich dadurch oftmals deutlich geringere Geschwindigkeiten, als diese auf den Verkehrszeichen ausgewiesen werden sollen, oder bereits ausgewiesen sind (z.B. Befahrung im Zuge der Unfallkommission / Verkehrsschau).

 
     
 

 
 

Beispiel für eine vergleichsweise hoch angesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit Zeichen 103. Wenn die Kurve unter idealen Bedingungen tatsächlich mit 80 km/h befahrbar ist, würde - ausgehend von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 StVO - das Gefahrzeichen allein genügen (§ 40 Abs. 1 StVO). Wird die Beschränkung allerdings nur nach Gutdünken festgelegt und lässt sich ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen herstellen, kann dies durchaus haftungsbegründend sein. Die gezeigte Beschilderung entspricht natürlich nicht der VwV-StVO, denn die via Zeichen 274-80 ausgewiesene Reduzierung der Geschwindigkeit ist nicht erheblich:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 103 Kurve, Rn. 1
Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl. Nummer II VwV zu § 43 Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3, Randnummer 6).

 
     
 

Der Werdegang ist also folgender: Erst Richtungstafeln, wenn das nicht genügt Zeichen 103 und erst wenn das auch nicht genügt zusätzlich Zeichen 274 - dann aber ganz gewiss nicht Tempo 80, da dieses in Relation zur üblichen Geschwindigkeit (100 km/h) keine "erhebliche" Reduzierung darstellt.

 
     
 

 
 

Die Anordnung von Zeichen 103 im Bereich von BAB-Baustellen ist oft ein Indiz für eine unzureichend trassierte Überleitung. Im konkreten Beispiel steht das Schild zudem zu nah an der Gefahrstelle und ist daher nur bedingt hilfreich.

 
     
 

 
 

Das eigentliche Problem zeigt sich hier: Die Fahrbahn wird zuerst nach rechts verschwenkt und verläuft im Anschluss als Linkskurve. Das kann für den ein oder anderen Verkehrsteilnehmer, trotz der Beschränkung auf 60 km/h, durchaus eine gelungene Überraschung darstellen und ist deshalb bereits bei der Planung zu vermeiden. Leider ist die Anordnung von Zeichen 103 deutlich einfacher und vor allem preiswerter, als die fahrdynamisch sinnvolle Ausbildung von Überleitungsbereichen auf Autobahnen.

 
     
     
 

Zeichen 101 – Gefahrstelle

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 101

 

 

 
     
 

Stets mit Zusatzzeichen
Das Zeichen 101 ist zusammen mit einem Zusatzzeichen anzuordnen, auf welchem die Gefahr näher bezeichnet wird. Zwar handelt es sich hierbei um keine verbindliche Festlegung im Sinne der VwV-StVO, so dass Zeichen 101 grundsätzlich auch allein angeordnet werden kann, dennoch stellt die alleinige Aufstellung von Zeichen 101 die absolute Ausnahme dar – z.B. bei Havarien, wobei selbst in diesem Fall geeignete Zusatzzeichen vorzuhalten sind.

Die Möglichkeit einer Angabe der Gefahr durch Zusatzzeichen ist in der StVO enthalten, das Erfordernis einer solchen Konkretisierung ergibt sich aus den RSA 21:

 
     
 

Anlage 1 lfd. Nr. 1 StVO (Zeichen 101)
Erläuterung: Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle
Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden. [...]

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 4 zu Zeichen 101
Wird Zeichen 101 im Bereich von Arbeitsstellen erforderlich, so ist auf einem Zusatzzeichen die Gefahr näher zu bezeichnen, z. B. Zeichen 101 mit Zusatzzeichen 1008-30 (Vorfahrt geändert).

 
     
 

 
 

Zeichen 101 in der Gestaltung der StVO von 1956 in Kombination mit einem handschriftlichen "Zusatzzeichen". Das untere Plakat verrät, wo das Schild hingehört.

 
     
 

 
 

Besser als nichts - oder: "Er war stets bemüht".

 
     
 

 

 

 

mit Z 1007-30

mit Z 1007-33

mit Z 1008-30

 

 
     
 

Als Zusatzzeichen zum klassischen Zeichen 101 dienen hauptsächlich die Zeichen der Gruppe 1006, 1007 und 1008. Fehlt diese wichtige Information, können die Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten oft nicht entsprechend der vorliegenden Situation anpassen, da unklar bleibt welche Gefahr konkret besteht:

 
     
 

 
 

Das Zeichen 101 warnt vor einer Gefahrstelle und mahnt zur Reduzierung der Geschwindigkeit – doch welche Gefahr hier konkret vorliegt, bleibt unklar.

 
     
 

 
 

Auch in diesem Fall ist nicht klar vor welcher Gefahr gewarnt wird. Tatsächlich handelt es sich um einen unfallträchtigen Straßenverlauf bestehend aus Kuppen, Kurven und zwei Einmündungen und das alles auf kürzester Strecke. Natürlich lässt sich dies nicht sinnvoll auf einem Zusatzzeichen beschreiben - die alleinige Aufstellung von Zeichen 101 kann allerdings auch nicht die Lösung sein. Wie so oft werden auch in diesem Fall straßenbauliche Defizite lediglich mit preiswerten Verkehrszeichen „kaschiert“, anstatt sie zu beseitigen - nicht nur als "Erstmaßnahme" der Unfallkommission, sondern oft über mehrere Jahre / Jahrzehnte.

 
     
 

 
 

Die fehlende Konkretisierung der Gefahr ist vor allem in Kombination mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung problematisch, da das zweifelsfreie Ende der Gefahrstelle nicht festgestellt werden kann. Hierdurch fehlt wiederum der Bezug des Tempolimits zur konkreten Örtlichkeit, so dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung augenscheinlich auf einen kürzeren oder auch längeren Abschnitt erstreckt als tatsächlich vorgesehen - im Zweifelsfall bis zur nächsten Ortstafel. Dies widerspricht nicht nur den Festlegungen von § 45 Abs. 9 StVO, sondern wirkt sich auch negativ auf die Akzeptanz derartiger Regelungen aus.

 
     
 

 
 

Diese Problematik betrifft auch die Autobahnen. Zwar ist im Bereich von Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) im Regelfall eine explizite Aufhebung gegeben (durch nachfolgende Wechselverkehrszeichen oder die Blech-Rückfallebene am Ende der VBA-Strecke), Zeichen 101 ist aber auch in diesem Fall durch eine Benennung der Gefahr zu konkretisieren.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Konkretisierung von Zeichen 101 - hier mit Zusatzzeichen mit Z 1008-30 "Baustellenausfahrt". In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass an Baustellenausfahrten im Regelfall keine zusätzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Das Zusatzzeichen 1008-30 ist insbesondere nicht allein mit Zeichen 274 zu kombinieren - mehr dazu in der Rubrik Vorschriftzeichen zu Zeichen 274.

 
     
 

Missbräuchliche Verwendung von Z 101
Bereits die amtliche Bezeichnung „Gefahrstelle“ stellt klar, dass mit Zeichen 101 stets vor „echten“ Gefahrstellen gewarnt wird. Die in der Praxis häufig anzutreffende Verwendung mit der vermeintlichen Bedeutung „Achtung“, um z.B. auf Sperrungen oder Umleitungen hinzuweisen, ist unzulässig und gemäß StVO auch nicht anordnungsfähig. Die atypische Verwendung von Zeichen 101 reduziert die Akzeptanz in Bezug auf tatsächliche Gefahrstellen.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Warnung vor einer tatsächlichen Gefahrstelle.

 
     
 

 
 

Dieselbe Systematik (Gefahrzeichen auf Trägertafel) wird mit Vorliebe zur Ankündigung einer Sperrung genutzt, obwohl dies unzulässig ist.

 
     
 

 
 

Unzulässige Ankündigung einer Umleitung in Kombination mit Zeichen 101. Vermeintliche Bedeutung: "Achtung Umleitung"

 
     
 

 
 

Auch dies ist das Ergebnis der angedichteten Bedeutung "Achtung".

 
     
 

 
 

Hier ist zwar tatsächlich eine Gefahr vorhanden, aber auch nur, weil die Anforderungen der RSA 21 insbesondere in Bezug auf den Radverkehr missachtet wurden. Auch der Fußgängernotweg ist alles andere als fachgerecht ausgeführt - das handbeschriftete "Zusatzzeichen" passt daher gut zum Gesamtbild.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 101 ist auch nicht als "Universal-Hauptzeichen" anzuordnen, wenn bestimmte Zusatzzeichen sonst allein stehen würden.

 
     
     
     
 

Zeichen 101 – mit Unternummer für weitere Gefahrzeichen

 
     
 

 

 

 

Zeichen 101-15
(ehem. 115)

Zeichen 101-52
(ehem. 116)

 

 
     
 

Eine vollkommen unnötige Änderung im Zuge des VzKat von 2017 war die Eingliederung alter und neuer Gefahrzeichen unter der Hauptnummer 101. Insbesondere die Gefahrzeichen, die im Zuge der verkorksten Schilderwaldnovelle von 2009 bzw. den StVO-Neuerlass von 2013 zunächst aus der StVO gestrichen wurden, zwischenzeitlich als „Baukastenprinzip“ weiterhin anordnungsfähig blieben (Sinnbilder gemäß § 39 Abs. 8 StVO in Gefahrzeichen) und später eine 145er Nummer erhalten sollten, werden inzwischen alle unter der Nummer 101 geführt:

 
     
 

101-10 /-20
ehem. 144

101-11 /-21
ehem. 134

101-12 /-22
ehem. 140

101-15 /-25
ehem. 115

101-51
ehem. 113

101-52
ehem. 116

101-53
ehem. 129

101-55
ehem. 128

 
     
 

Dabei bleibt das klassische Zeichen 101 (mit Ausrufezeichen) auch weiterhin die Nummer 101 - ohne Unternummer. Die anderen Varianten werden durch entsprechende Unternummern unterschieden. Das ehemalige Zeichen 134 (Fußgängerüberweg) hat z.B. die Nummer 101-11 für Aufstellung rechts und -21 für Aufstellung links. Das Gefahrzeichen Steinschlag (früher Z 115) hat die Nummer 101-15 bzw. -25. Gefahrzeichen, für die keine spiegelbildlichen Varianten vorgesehen sind, sind mit einer 50er-Unternummer versehen. Das ehemalige Zeichen 113 (Gefahr unerwarteter Glatteisbildung) führt daher die Nummer 101-51, das ehemalige Zeichen 116 (Splitt, Schotter) hat die Nummer 101-52.

 
     
 

In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass das Zusatzzeichen mit der Schneeflocke (Zeichen 1007-30 - Gefahr unerwarteter Glatteisbildung) gestrichen wurde. Es wurde ursprünglich im Jahr 1970 zu Zeichen 114 (Schleudergefahr) eingeführt, da es damals noch kein Gefahrzeichen mit integrierter Schneeflocke (ehem. 113, jetzt 101-51) gab. Ursprünglich war die Schneeflocke noch weiß mit schwarzem Rad, was zwar der natürlichem Erscheinungsbild näher kommt, aber im Straßenverkehr schlecht erkennbar ist. Entsprechend wurde die Gestaltung 1972 in eine. schwarze Schneeflocke geändert

 
     
 

 

 

 

Zeichen 841 (1970)
 

Zeichen 1007-30
- gestrichen -

 

 
     
 

Das ehemalige Zusatzzeichen ist daher nicht mehr anzuordnen - weder unter Zeichen 114, noch unter Zeichen 274.

 
     
     
     
 

Gefahrzeichen mit integrierten Sinnbild anstelle von Zusatzzeichen
Seit 2017 stehen weitere Gefahrzeichen mit integrierten Sinnbildern zur Verfügung, welche die bisherige Kombination aus Zeichen 101 und Zusatzzeichen ersetzen:

 
     
 

 

 

 

Zeichen 101-13

Zeichen 101-14

Zeichen 101-54

 

 
     
 

Die Zeichen 101-13 und -14 sind auch als spiegelbildliche Variante vorgesehen (-23 und -24), das Zeichen 101-54 gibt es nur in der Ausführung zur Rechtsaufstellung. Die bisherigen Zusatzzeichen "Amphibien" und "eingeschränktes Lichtraumprofil" wurden gestrichen und sind folglich nicht mehr anzuordnen.

 
     
 

 

 

 

ehem. Z 1006-37
- gestrichen -

ehem. Z 1006-39
- gestrichen -

 

 
     
 

Widersprüchliche Regelung zu Sinnbildern in der VwV-StVO
Die VwV-StVO enthält auch heute noch eine fragwürdige Regelung aus der Zeit der verkorksten Schilderwaldnovelle von 2009. So sind die damaligen Festlegungen zur Verwendung von Sinnbildern als Gefahrzeichen (§ 39 Abs. 8 StVO) weiterhin enthalten:

 
     
 

VwV-StVO zu § 39 Abs. 8 StVO
Vor Anordnung eines Gefahrzeichens mit einem Sinnbild aus § 39 Absatz 8 ist zu prüfen, ob vor der besonderen Gefahrenlage nicht mit dem Zeichen 101 und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.

 
     
 

An dieser Stelle soll zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass mit „geeigneten Zusatzzeichen“ nicht die Abbildung der Sinnbilder aus den „ehemaligen“ Gefahrzeichen auf gesonderten Zusatzzeichen gemeint ist:

 
     
 
   
 
 

Unzulässige Varianten von Zusatzzeichen mit Sinnbildern, die eigentlich für die Verwendung in Gefahrzeichen vorgesehen sind (§ 39 Abs. 8 StVO),
was man bereits an den abgeschrägten Außenkanten erkennt. Diese höchst fragwürdige "Zwischenlösung" wurde glücklicherweise nicht weiterverfolgt.

 
     
 

Tatsächlich war mit dieser unsinnigen Regelung beabsichtigt, dass z.B. anstelle des ehemaligen Zeichen 116 (Splitt, Schotter) das Zeichen 101 mit dem Zusatzzeichen „Rollsplitt“ anzuordnen ist. Im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes sollte also aus einem einzelnen Gefahrzeichen mit integriertem Sinnbild, nunmehr ein Gefahrzeichen mit extra Zusatzzeichen und damit zwei Schilder werden. Dieser Unfug erreichte seinen Höhepunkt mit der Aufnahme der gezeigten Zusatzzeichen in die amtlichen Prüfungsfragen im Fahrschulwesen:

 
     
 

 
 

Zusatzantwort: Auf die Defizite im damaligen Verkehrsministerium

 
     
 

 
 

Und wo wir gerade beim Thema Fahrschulprüfung sind: Diejenigen, die dieses Schild angeordnet bzw. aufgestellt haben, sollten auch mal eine Fahrschule besuchen.

 
     
 

Der aktuelle VzKat enthält die alten Gefahrzeichen
Ausgehend von der Schilderwaldnovelle 2009 und dem daraus resultierendem Chaos im Vorschriftenwesen gilt es heute festzuhalten, dass die geplante Streichung der relevanten Gefahrzeichen unterm Strich lediglich eine Ausgliederung dieser Zeichen in den VzKat war (in welchem sie aber ohnehin enthalten waren) und das in diesem Zusammenhang lediglich eine - für die Anwender schlichtweg unnötige - Umnummerierung dieser Zeichen stattgefunden hat.

Entsprechend ist im Falle der „besonderen Gefahrenlagen“ ausdrücklich nicht der krampfhafte Versuch zu unternehmen, ein einzelnes im VzKat enthaltenes Gefahrzeichen nunmehr durch ein Zeichen 101 (!) mit „geeignetem Zusatzzeichen“ zu ersetzen. Der Variante „Sinnbild direkt im Gefahrzeichen“ ist, vor allem im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes sowie der Begreifbarkeit, stets der Vorzug zu geben.

Tatsächlich ersatzlos gestrichen wurden im Übrigen lediglich die Gefahrzeichen 145 (Kraftomnibus) sowie Zeichen 150 „beschrankter Bahnübergang“ (Sinnbild Gartenzaun). Letzteres wird durch Zeichen 151 (bisher „unbeschrankter Bahnübergang“, jetzt „Bahnübergang“) ersetzt und ist seit November 2022 ungültig.

 
     
     
 

Zeichen 101-52 Splitt, Schotter (ehem. Z 116)

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 101-52

 

 

 
     
 

Straßenbauliche Erfordernisse und der § 45 Abs. 9 StVO
Den nicht zu unterschätzenden Gefahren durch Rollsplitt im Zuge von Oberflächenbehandlungen wird im Regelfall durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 bis 40 km/h begegnet. Diese zulässige Höchstgeschwindigkeit beruht - neben der verkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr - auf straßenbaulichen Erfordernissen und wird deshalb in den entsprechenden Vorgaben angeführt, z.B. den ZTV-BEA-StB. Mit Verweis auf diese und andere bauliche Regelungen werden die Geschwindigkeitsbeschränkungen dann auch seitens der Straßenbaulastträger begründet.

Straßenverkehrsbehörden, die auf die verkehrlichen Interessen bedacht sind und den § 45 Abs. 9 StVO restriktiv anwenden, können sich mit derartigen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur bedingt anfreunden und lehnen zumindest eine allzu lange Anordnung von Tempo 30 / 40 ab.

 
     
 

 
 

Typische Beschilderung einer OB - die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränkung geht insbesondere nach mehreren Wochen gegen Null.

 
     
 

Wir wollen an dieser Stelle gar nicht im Detail auf die verschiedenen Argumente eingehen, denn beide "Seiten" können ihre Ansprüche üblicherweise fachlich begründen. Fakt ist allerdings: Sofern eine zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zuge von Oberflächenbehandlungen befürwortet wird, so darf sich diese nur auf den tatsächlich erforderlichen Zeitraum beschränken, was auch das rechtzeitige (maschinelle) Entfernen der nicht gebundenen Gesteinskörner umfasst. Nicht hinzunehmen ist dagegen die Aufrechterhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung über mehrere Wochen, bis sich der lose Splitt "selbstständig" verflüchtigt hat.

 
     
 

 
 

Wie bei allen Gefahrzeichen ist das Zusatzzeichen unter Zeichen 101-52 zu montieren. Im Falle einer Vorankündigung ist zudem das Zeichen 1000-11 anzuordnen.

 
     
 

 
 

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Zeichen 274 enden zwar nicht an Kreuzungen und Einmündungen, wenn man die bisherige Strecke - geradeaus - weiter befährt, sie enden aber wenn man diese Strecke durch Abbiegen verlässt (Foto). Im konkreten Beispiel wäre die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Querstraße selbst, in der jeweiligen Fahrtrichtung anzuordnen. Als Warnung vor dem Knotenpunkt genügt dagegen nur das Gefahrzeichen, da die Abbiegegeschwindigkeit ohnehin gering ist.

 
     
 

 
 

Zu wenig Fußplatten oder Einschlagspieße? Kein Problem, dank Gaffa-Tape!

 
     
 

Zeichen 102 – Kreuzung oder Einmündung (mit Vorfahrt von rechts)

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 102

 

 

 
     
 

Das Zeichen 102 wird von vielen Straßenverkehrsbehörden fälschlicherweise dazu genutzt, um vermeintlich die Vorfahrtregel "rechts vor links" anzuordnen. Dies geschieht mit Vorliebe im Bereich von abgesenkten Bordsteinen (insbesondere in Tempo-30-Zonen zur Wahrung des § 8 StVO) sowie an der Ausfahrt von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1), obwohl in beiden Fällen der Nachrang gemäß § 10 StVO gilt.

Tatsächlich regelt das Zeichen 102 als Gefahrzeichen keine Vorfahrt, sondern warnt lediglich vor einer schwer erkennbaren Kreuzung oder Einmündung, an der die Vorfahrtregel rechts vor links bereits allgemein gilt. Entsprechend beschränkt die VwV-StVO den Einsatz des Zeichens auch nur auf solche Stellen:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Das Zeichen darf nur angeordnet werden vor schwererkennbaren Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrt von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist. Innerorts ist das Zeichen in der Regel entbehrlich.

 
     
 

Der Regelungswunsch der Straßenverkehrsbehörde nach "rechts vor links" kann im Falle eines abgesenkten Bordsteins nur durch einen Umbau der fraglichen Stelle erwirkt werden. Der Nachrang bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 10 StVO kann wiederum nicht ohne Weiteres aufgehoben werden. Die Rechtsprechung geht von einer Entfernung von bis zu 30 m aus (BGH, Urteil vom 20.11.2007 - VI ZR 8/07), so dass das Zeichen 325.1 bzw. 325.2 entsprechend abgerückt werden muss, damit es sich nicht mehr um ein Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches i.s.d. § 10 StVO handelt.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 102 ist auch nicht dafür vorgesehen, allgemein vor einer rechts-vor-links-Kreuzung zu warnen. Die gezeigte Kombination mit der vermeintlichen Bedeutung "Achtung (Z 101), 4x Kreuzung mit Vorfahrt von rechts" ist bereits wegen der Gefahrzeichen-Dopplung falsch, denn Zeichen 101 bedeutet nicht "Achtung" sondern "Gefahrstelle" und Zeichen 102 ist ebenfalls ein Gefahrzeichen. Eine Gefahrengefahr sozusagen. In einer Tempo-30-Zone gilt zudem im Regelfall automatisch rechts vor links (§ 45 Abs. 1c StVO), so dass eine Warnung auch deshalb ausscheidet. Absolut kontraproduktiv ist übrigens die Verdeutlichung des (unterbrochenen) Fahrbahnrandes über die Einmündung hinweg (gelbe Markierung), da diese Vorfahrt suggeriert, die jedoch nicht gegeben ist. Wenn man wie hier die Umleitung einer verkehrsbedeutenden Straße durch eine Tempo-30-Zone leitet, stellt sich insbesondere im Sinne des Verkehrsflusses eher die Frage, ob man nicht sogar die Vorfahrt zugunsten der Umleitungsstrecke ändert (Zeichen 301).

 
     
     
 

Zeichen 112 – Unebene Fahrbahn

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 112

 

 

 
     
 

Im Bereich von Arbeitsstellen (Zeichen 123) muss mit unebener Fahrbahn gerechnet werden, so dass die zusätzliche Anordnung des Zeichen 112 im Regelfall nicht erforderlich ist. Nur bei besonderen Situationen wie z.B. Fräskanten, Stahlplatten, Kabelbrücken, Absenkungen der Fahrbahn usw. ist das Zeichen anzuordnen. Bei Fräskanten ist im Regelfall eine Anrampung vorzusehen, die mit der üblichen Geschwindigkeit innerhalb der Arbeitsstelle befahrbar ist. Oft bleibt dies aus und in der Folge wundern sich die Verantwortlichen, warum die auf 30 km/h programmierte Baustellenampel scheinbar nicht funktioniert, denn die Fahrzeuge passieren die Fräskante tatsächlich nur mit Schrittgeschwindigkeit.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn
I. Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straßen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten bei Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können.

II. Es ist empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden muss.

 
     
 

 
 

Dies ist ein weiteres Beispiel für die unzulässige Kombination von zwei Gefahrzeichen - natürlich mit "fachgerechter" Befestigung durch die "Klemmschelle von der Rolle". Die fragliche Querung befindet sich unmittelbar hinter einer Einmündung, daher wären die Zeichen 123 und 112 jeweils separat mit den Zusatzzeichen 1000-11 und 1000-21 anzuordnen. Der gewählte Abstand von lediglich 3 m ist dagegen zu gering.

 
     
 

 
 

Zeichen 112 ist im Regelfall nicht dazu geeignet, vor einer Mittelstreifenüberfahrt mit zu starker Querneigung zu warnen.

 
     
 

 
 

Sowohl an den Leitbaken links im Bild, als auch am blauen PKW in Relation zum davor befindlichen LKW, der sich bereits auf der (ebenen) Gegenfahrbahn befindet, lässt sich erkennen, dass die Mittelstreifenüberfahrt eher ungünstig ausgebildet ist. Entsprechend wirkt sich dieses bauliche Defizit auf das Fahrverhalten aus.

 
     
 

 
 

So sah die Verkehrsführung im ersten Bauabschnitt aus. Es ist ja nicht so, dass derartige Übergänge gar nicht befahren werden können...

 
     
 

 
 

...die Reifenspuren verdeutlichen aber auch, dass solche "Lösungen" alles andere als ideal sind. Zeichen 112 kann die baulichen Defizite jedenfalls nicht heilen.

 
     
 

 
 

Im Übrigen ist das Zeichen 112 auf Grund der dreieckigen Form nicht wirklich dazu geeignet, ein Zeichen 274 (Größe 3) vollständig abzudecken. Der Versuch wurde natürlich trotzdem unternommen.

 
     
     
 

Zeichen 120 und 121 – verengte Fahrbahn

 
     
 

 

 

 

Zeichen 120

Zeichen 121-20

Zeichen 121-10

 

 
     
 

An Arbeitsstellen in der Regel nicht erforderlich
Die Vorgaben der VwV-StVO zu den Zeichen 120 bzw. 121 beschränken den Einsatz im innerörtlichen Bereich auf „Baustellen“, daher Arbeitsstellen im Sinne der RSA. Andererseits ist aber auch die Maßgabe enthalten, dass die Zeichen entbehrlich sind, wenn die Fahrbahnverengung durch Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet ist.

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn
Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich oder ist die Verengung durch horizontale und vertikale Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, bedarf es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen die Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 8
Die Zeichen 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen nur angeordnet werden, wenn schlecht erkennbare oder für den Verkehrsteilnehmer unerwartete Einengungen der Fahrbahn vorhanden sind oder wenn sich eine Fahrbahn für beide Richtungen auf weniger als zwei Fahrstreifen verengt. Deshalb sollen Einengungen allmählich vorgenommen oder durch Fahrbahnmarkierungen und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet werden (VwV-StVO zu § 40 zu den Zeichen 120 und 121).

 
     
 

Da eine Verkehrssicherung durch Leiteinrichtungen an Arbeitsstellen den Regelfall darstellt, kann im Anwendungsbereich der RSA grundsätzlich auf die Zeichen 120 und 121 verzichtet werden. Folglich sind die Zeichen in den jeweiligen Regelplänen auch nicht mehr enthalten.

Gestrichen wurde die frühere Festlegung in der VwV-StVO zu Zeichen 208, dass der wartepflichtige Verkehr durch Zeichen 121 gewarnt werden soll und der Verkehr mit Vorrang durch Zeichen 121 gewarnt werden kann. Entfallen ist zudem die - fragwürdige - Option in der VwV-StVO, bei einer einseitigen Verengung das Zeichen 120 aufzustellen, wenn das eigentlich erforderliche Zeichen 121 "in Notfällen" nicht zur Verfügung steht. Ganz so armselig sollte die Lagerhaltung dann doch nicht sein.

 
     
 

 
 

Praxisübliche aber fehlerhafte Anwendung von Zeichen 121 - auch weil die Kombination mit Zeichen 123 am selben Pfosten erfolgt. Entweder liegt hier keine verkehrsrechtliche Anordnung vor und die mobilen Verkehrszeichen wurden eigenmächtig aufgestellt, oder die anordnende Behörde hat die Situation vorab nicht hinreichend geprüft. Wie sich zudem an der abgefrästen Fahrbahn zeigt, hat man an der Beschilderung die eigentliche Arbeitsstelle schon längst erreicht.

 
     
 

 
 

Hier war man sich vermutlich nicht ganz sicher, auf welcher Fahrbahnseite gearbeitet wird. Vollendet wird diese Beschilderung durch das Zeichen 274, denn vor Ort besteht bereits eine ortsfeste Beschränkung auf 30 km/h. Auch bei dieser Baumaßnahme scheint keine verkehrsrechtliche Anordnung vorzuliegen. Die Fotos zeigen, dass der Verzicht auf Zeichen 120 bzw. 121, angesichts solcher „Ergebnisse“, durchaus vertretbar ist.

 
     
 

 
 

Auch in diesem Fall passt das Zeichen 121 nicht zur Lage der Arbeitsstelle. Möglicherweise hat man es deshalb hinter dem Pfosten "versteckt".

 
     
 

 
 

Und weil's so schön ist, noch ein Beispiel: Fahrbahnverengung lt. Zeichen 121 links - tatsächlich beidseitig, mit ebenfalls beidseitig gesperrten Gehwegen. Läuft!

 
     
 

 
 

In diesem Fall passt das Zeichen 121 zwar zur Lage der Fahrbahnverengung, notwendig ist es aber trotzdem nicht. Das Zeichen 123 wäre jeweils mit Zusatzzeichen 1000-11 / -12 vor der Einmündung anzuordnen. Der hier gewählte Abstand ist zu gering.

 
     
 

Fahrbahnverengungen die keine sind

 
     
 

 
 

Dieses Sammelsurium aus Leitbaken und Leitkegeln (Maßnahme nach Unfall, die jedoch nie in eine fachgerechte Absicherung überführt wurde) ist keine Fahrbahnverengung im Sinne von Zeichen 121. Tatsächlich ändert sich für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung im Grunde überhaupt nichts, außer dass die Erweiterung auf zwei Fahrstreifen erst später einsetzt. Im Übrigen wird der Verkehr aus der Gegenrichtung unzulässigerweise direkt auf die Sperrfläche geführt - das Mindeste wäre eine Rückverschwenkung durch Leitbaken.

 
     
 

 
 

Hier wird offensichtlich vor einer einseitig verengten Fahrbahn (mobiles VZ) innerhalb einer beidseitig verengten Fahrbahn (ortsfeste Beschilderung) gewarnt.

 
     
 

Zeichen 121 nicht auf Richtungsfahrbahnen

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 9
An Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung wird der Wegfall von Fahrstreifen oder eine durch Einengung verschwenkte Verkehrsführung durch Verkehrslenkungstafeln (Zeichen 501 ff.) mit Zusatzzeichen 1004-31 angezeigt. Zeichen 121 ist dann nicht anzuordnen.

 
     
 

 
 

Wenn auf einer zweistreifigen Richtungsfahrbahn ein Fahrstreifen wegfällt, wird dies nicht mit Zeichen 121 beschildert, sondern es werden Fahrstreifentafeln (Zeichen 531-10 oder 531-20) angeordnet. Die Kombination mit Zeichen 274-50 bewirkt im konkreten Beispiel, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der angezeigten Gefahr automatisch endet, weshalb im Anschluss an die Arbeitsstelle Richtgeschwindigkeit gilt, obwohl das vor Ort (regulär 70km/h) gar nicht der Fall sein soll.

 
     
 

 
 

Innerorts ist das Zeichen 121 auf Straßen mit zwei Fahrstreifen für eine Richtung ebenfalls nicht anzuordnen, sondern es sind Fahrstreifentafeln (hier Zeichen 531-10) einzusetzen. Das Zeichen 274-30 braucht es in diesem Fall auch nicht.

 
     
 

 
 

Tatsächlich sind an dieser Stelle sogar Fahrstreifentafeln vorhanden. Die zusätzliche Anordnung von Zeichen 121 dient daher nur der Aufforstung des Schilderwaldes.

 
     
 

 
 

Weitaus wichtiger als überflüssige Gefahrzeichen ist die ordnungsgemäße Absicherung der Arbeitsstelle - einschließlich regelmäßiger Baustellenkontrollen.

 
     
 

 

 
 

Zeichen 123 – Arbeitsstelle

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 123

 

 

 
     
 

In der VwV-StVO sind zu Zeichen 123 keine anordnungsspezifischen Vorgaben enthalten; vielmehr dient es als Verweis auf die Anwendung der RSA 21, in ihrer Funktion als Konkretisierung der VwV-StVO zur Ausführung von Straßenarbeitsstellen.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 123 Arbeitsstelle
Zur Ausführung von Straßenarbeitsstellen vgl. Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

 
     
 

Das Zeichen 123 ist gemäß RSA 21 grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt. Diese Anforderung betrifft hauptsächlich Arbeitsstellen mit Auswirkungen auf den Verkehr auf der Fahrbahn. Arbeitsstellen, die nur den Fußverkehr auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen betreffen, müssen dagegen nicht mit Zeichen 123 angekündigt werden. Dies betrifft auch Arbeitstellen auf der Fahrbahn, die unter Vollsperrung durchgeführt werden.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 2 zu Zeichen 123
Zeichen 123 ist grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt. Nur wenn der gesamte Verkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet wird, kann auf Zeichen 123 verzichtet werden.

 
     
 

 
 

Keine Baustelle ohne Zeichen 123 - das haben sogar die meisten Bauunternehmen begriffen. Allerdings sollte man sich hin und wieder die Frage stellen, inwieweit sich der Zustand des Verkehrszeichens auf die beabsichtigte Warnung auswirkt. Andererseits ist ein solches Schild ein gutes Indiz für die Verkehrsteilnehmer, dass gleich eine Arbeitsstelle folgt, die vermutlich nach denselben "Qualitätsansprüchen" eingerichtet wurde und entsprechend ist eine vorsichtige Fahrweise umso mehr geboten.

 
     
 

 
 

Arbeiten bis 70? Kein Problem, dieses Schild hat der Mitarbeiter schon als Lehrling aufgestellt und hatte damals auch weniger Falten.

 
     
 

 
 

Die alten Verkehrszeichen dürfen übrigens (egal ob in gutem Zustand oder schrottreif) bereits seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

§ 53 Abs. 9 StVO bis September 2009 (im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

 
 

Zur Frage, ab wann ein Verkehrszeichen ablegereif ist, bestehen offensichtlich unterschiedliche Auffassungen...

 
     
 

 
 

...was natürlich auch Baustellen auf Bundesautobahnen betrifft.

 
     
 

Aufstellentfernung zur Gefahrstelle
Die Aufstellentfernung des Zeichen 123 ist in den RSA 21 entsprechend zum jeweiligen Anwendungsbereich festgelegt; für den innerörtlichen Bereich in der Tabelle B-1 und für Landstraßen und Autobahnen im textlichen Teil. Die relevanten Maße können aber auch ganz einfach den jeweiligen Regelplänen entnommen werden - natürlich unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit.

 
     
 
  Innerorts Landstraßen Autobahnen  
         

 


400 m davor


2 km und 800 m davor

 

Vzul < 50 km/h:

10 - 30 m

zwei Fahrstreifen:

50 - 70 m

Richtungsfahrbahn:
ab 2 Fahrstreifen

70 - 100 m

 
     
 

Auf Landstraßen und Autobahnen im Regelfall mit Zusatzzeichen 1004
Die Festlegungen zum Abstand eines Gefahrzeichens zur Gefahrstelle (150 - 250 m gemäß § 40 Abs. 2 StVO) haben zur Folge, dass auf Grund der erhöhten Aufstellentfernung auf Landstraßen und Autobahnen ein Zusatzzeichen mit Entfernungsangabe anzuordnen ist (freie Strecke). Die in den Regelplänen enthaltene Systematik ist im Sinne einer einheitlichen Ausführung beizubehalten. Insbesondere wird Zeichen 123 auf Landstraßen nicht allein und üblicherweise auch nicht in Kombination mit Zeichen 274 angeordnet.

Abweichungen ergeben sich im Bereich von Knotenpunkten, Anschlussstellen usw. für den einfahrenden Verkehr (z.B. Anordnung der Zusatzzeichen 1000-11 / -21). Anpassungen sind auch möglich, wenn die Aufstellentfernung aus verkehrlichen Gründen erhöht werden muss, z.B. vor einer Kurve.

 
     
 

 
 

Innerorts steht Zeichen 123 üblicherweise 50 - 70 m vor der Gefahrstelle, die hier gänzlich fehlt, denn das Schild wurde vergessen abzubauen. Das Foto dient daher vornehmlich dem Hinweis, dass Verkehrszeichen im Regelfall nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Zur Wahrung der Gehweg-Mindestbreite (1 m) und dem Seitenabstand zur Fahrbahn (min. 0,5 m, keinesfalls weniger als 0,3 m) ist das Schild auch nicht am linken Gehwegrand oder mitten auf dem Gehweg aufzustellen, sondern möglichst weit rechts am Zaun.

 
     
 

 
 

Auch dieses alte Zeichen 123 (unzulässig seit 1992) wäre in der aktuellen Ausführung und der korrekten Montagehöhe (2,20m Unterkante) rechts auf dem Gehweg unmittelbar neben dem Zaun aufzustellen, allerdings auch in größerer Entfernung zur Baustelle, zu deren "Absicherung" sich jeder Kommentar erübrigt.

 
     
 

 
 

Typische aber fehlerhafte Aufstellung unmittelbar am Fahrbahnrand - das Schild ragt in den Lichtraum der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Die Profis schaffen es natürlich ein Zeichen 123 so gekonnt auf dem Gehweg aufzustellen, als stünde es direkt auf der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Positivbeispiel: Durch die Aufstellung am rechten Gehwegrand wird gleichzeitig der Seitenabstand zur Fahrbahn (min. 0,50m) und die Mindestbreite des Gehweges (1 m) eingehalten. Gut sichtbar sind die Schilder in diesem Fall trotzdem. So und nicht anders stellt man temporäre Verkehrszeichen auf (normal breiten) Gehwegen auf.

 
     
 

 
 

Beispiel für ein unmittelbar am Beginn der Arbeitsstelle aufgestelltes Zeichen 123 - als Vorwarnung also eher nutzlos. In der gezeigten Fahrtrichtung ist das Zeichen aber ohnehin nicht anzuordnen, da die Einfahrt verboten ist (Zeichen 267). Im Falle der Freigabe für den Radverkehr wäre der Sachverhalt allerdings anders zu bewerten.

 
     
 

 
 

Auch dieser Abstand des Zeichen 123 zur Arbeitsstelle ist als Vorwarnung eher ungeeignet - genau wie die "Absicherung" als solche.

 
     
 

 
 

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen sich die Baustelle über die Beschilderung hinaus erstreckt - wobei die Zeichen 123 in diesem Fall ohnehin zu nah vor der eigentlichen Baustelle stehen.

 
     
 

 
 

In der Gesamtansicht offenbart sich die Bandbreite der an Baustellen üblichen Verfehlungen.

 
     
 

 
 

Auf Landstraßen ist im Zulaufbereich die Standardkombination "Arbeitsstelle 400m" anzuordnen. Weder steht das Zeichen 123 allein, noch wird es auf freier Strecke mit Zeichen 274 kombiniert. Beschilderungen wie diese  sind oft das Ergebnis der unzulässigen "Jahresanordnungen", bei denen die ausführenden Unternehmen (hier privatisierter Straßenbetriebsdienst) selbst entscheiden, welche Verkehrszeichen sie wie und wo aufstellen, was zur Nichtigkeit der Beschilderung führt.

 
     
 

 
 

Diese Kombination war außerorts bereits nach RSA 95 nicht vorgesehen, denn schon damals wurde Zeichen 123 mit dem Zusatzzeichen "400 m" kombiniert. Die Aufstellung auf der Fahrbahn (Seitenabstand eigentlich 1,50 m) und die Verwendung von lediglich einer Fußplatte, entspricht ebenfalls nicht den Vorschriften.

 
     
 

 
 

Unsinnige Beschilderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (noch) innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Korrekt wäre hier eine Trennung: Erst Zeichen 123 innerorts und dann 20m hinter der Ortstafel das Zeichen 274-50.

 
     
 

 
 

Das ist übrigens die vermeintliche "Arbeitsstelle" - eine Vollsperrung zwecks Tunnelwartung, umgesetzt mit viel Kreativität.

 
     
 

 
 

Auf Autobahnen ist vor AlD die Standardkombination "Arbeitsstelle 2 km" sowie "Arbeitsstelle 800 m" anzuordnen - Zeichen 123 steht auch hier nicht allein.

 
     
 

 
 

Eine Ausnahme ergibt sich u.a. an Anschlussstellen, da hier das Zeichen 123 allein vorgesehen ist (vgl. Regelpläne D AS 1 und 2). Die hier gezeigte Kombination mit Zeichen 274-60, gefolgt von Zeichen 274-40 beruht auf der früher üblichen Ausführung mit Haltlinie und Zeichen 206 anstelle eines Einfädelungsstreifens (ehem. Regelplan D I/9 gemäß RSA 95), derartige Verkehrsführungen sollen allerdings nicht mehr zur Anwendung kommen.

 
     
 

Die Sache mit dem Geschwindigkeitstrichter
Eine bedeutsame Änderung aus dem Jahr 2009, die in der Fachwelt bis heute nicht einheitlich bewertet wird, ist das „Verbot“ von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.
Weitere Informationen hierzu finden sich in der Rubrik Vorschriftzeichen zu Zeichen 274.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 274, Rn. 8
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.

 
     
 

Der Wegfall des Geschwindigkeitstrichters auf Landstraßen wird u.a. damit begründet, dass bereits das Gefahrzeichen 123 (mit ZZ "400 m") gemäß § 40 Abs. 1 zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation mahnt. Wer also am nunmehr allein angeordneten Zeichen 274-50 (vgl. Regelpläne RSA 21 Teil C) noch 100 km/h schnell ist, hat im Sinne der StVO etwas falsch gemacht.

 
     
 

 
 

Zur Verringerung der Geschwindigkeit genügt auf Landstraßen Zeichen 123 (mit ZZ "400m"), gefolgt von der Beschränkung auf 50 km/h (Zeichen 274-50).

 
     
 

 
 

Das kommt dabei heraus wenn zwei Maßnahmen zeitgleich auf derselben Straße stattfinden (damals noch mit Geschwindigkeitstrichter 70-70-50-50).

 
     
 

 
 

...scheinbar gilt auch innerorts: Doppelt hält besser!

 
     
 

Richtgeschwindigkeit vor Arbeitsstellen auf Autobahnen
In klassischen Internetforen und auf Social Media kursieren immer wieder Fragen zur Zulässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen unmittelbar hinter einem neuen Tempolimit. Thematisiert wird hierbei das vermeintlich notwendige "Ausrollen" und dass es ja nicht sein könne, dass die Strecke vorher "freigegeben" ist, man mit entspanntem Reisetempo 250 "plötzlich" von einem Zeichen 274 "überrascht" wird und es dann womöglich auch noch blitzt.

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass auf deutschen Autobahnen zwar kein Tempolimit gilt, dass allerdings im Hinblick auf die Beschilderung von Geschwindigkeitsbeschränkungen die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h als Ausgangsgrundlage dient. Hierzu lohnt sich ein Blick in die "Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen" aus dem Jahr 1978, mit der tollen Abkürzung BABRiGeschwV.

Entsprechend beginnen Tempolimits auf Autobahnen im Regelfall mit den Zeichen 274-130 oder 274-120 und an Arbeitsstellen üblicherweise mit Zeichen 274-100. Diese vermeintlich drastische Reduzierung (von den oben erwähnten 250 km/h auf 100 km/h), wird an Arbeitsstellen längerer Dauer durch Zeichen 123 (in 2 km) indirekt angekündigt. Bis zum ersten Zeichen 274 vor einer Arbeitsstelle bleibt also genügend Zeit, die Reisegeschwindigkeit auf 130 km/h einzupegeln (§ 40 Abs. 1 StVO). Die Geschwindigkeit ist in Sichtweite des zweiten Querschnitts mit Zeichen 123 (in 800m) nochmals zu reduzieren, zumal an dieser Stelle bereits die nachfolgenden Zeichen 274 erkennbar sind.

 
     
 

 
 

Wer an dieser Stelle noch 200 km/h fährt, hat die Bedeutung der ersten Beschilderung (Arbeitsstelle in 2 km) nicht verstanden (§ 40 Abs. 1 StVO).

 
     
 

 
 

Übrigens: Nachtbaustellen werden entgegen früheren Entwürfen zu den neuen RSA nicht mit dem Zusatz "Nachtbaustelle" angekündigt. Sofern man sich trotzdem dafür entscheidet, ist der Einsatz dieser Tafeln auch auf die Dunkelheit bzw. Nacht zu beschränken. Im konkreten Beispiel erfolgte die Aufnahme um die Mittagszeit.

 
     
 

Ankündigung mit Verkehrsbeeinflussungsanlagen / Wechselverkehrszeichen - besser nicht!

 
     
 

 
 

Wenn man schon mittels VBA die Blech-Beschilderung einer Arbeitsstelle "unterstützt", dann sollte die angezeigte Entfernungsangabe auch passen. Notwendig ist die Aktivierung des Wechselverkehrszeichens 123 allerdings so oder so nicht, denn vier Gefahrzeichen in einem Querschnitt sind zu viel des Guten.

 
     
 

 
 

Fehlt wie hier die Entfernungsangabe zur Arbeitsstelle, greift § 40 Abs. 2 StVO (Gefahrzeichen 150 bis 250m davor), so dass nach der relevanten Strecke scheinbar gar keine Arbeitsstelle besteht. Weniger ist auch hier mehr - also Verzicht auf die Darstellung von Zeichen 123 als Wechselverkehrszeichen; stattdessen reguläre Beschilderung im Zulaufbereich mit Zeichen 123 und dem Zusatzzeichen "2 km" als konventionelle Blechbeschilderung. Nicht alles was technisch geht ist auch verkehrsrechtlich sinnvoll.

 
     
 

 
 

Und noch ein Beispiel: Wenn man die Arbeitsstelle bereits erreicht hat, braucht es keine Warnung durch Zeichen 123 mehr. Diese erfolgt hier auch nur deshalb, weil sich an dieser Stelle "zufällig" ein VBA-Anzeigequerschnitt befindet. Gäbe es die Wechselverkehrszeichen nicht, würde man dann zusätzlich zur Regelbeschilderung weitere Blech-Zeichen 123 vor der Verschwenkung anordnen? Vermutlich nicht. Also gilt auch in diesem Fall: Weniger ist mehr!

 
     
     
 

Zeichen 124 – Stau

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 124

 

 

 
     
 

Abseits der Autobahnen ist eine Stauwarnung im Regelfall entbehrlich, dennoch enthalten die RSA 21 im allgemeinen Teil die "dringliche Empfehlung" (da war er wieder, der Weichspüler), an einer geeigneten Stelle vor der Staugefahr zu warnen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 10 (Zeichen 124)
Ist vor einer Arbeitsstelle häufig mit Stau zu rechnen, der über die Regelbeschilderung hinausreicht und vom herannahenden Verkehr nicht rechtzeitig erkannt werden kann, so wird dringlich empfohlen, zusätzlich an einer geeigneten Stelle vor der Staugefahr zu warnen. Diese Anordnung ist Aufgabe der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

 
     
 

Stand der Technik sind in diesem Fall Stauwarnanlagen als LED-Wechselverkehrszeichen, wobei die Realisierung auch über klassische Prismenwender erfolgen kann. In jedem Fall sollte die Stauwarnung auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen durch intelligente Systeme erfolgen, die dynamisch auf das Verkehrsgeschehen reagieren. Als Rückfallebene für die elektronischen Systeme, aber auch aus Kostengründen (Low-Butget-Stauwarnung) werden auch noch klassische Blechschilder angeordnet - leider nicht nach einer einheitlichen Systematik und oftmals fehlerhaft.

 
     
 

 
 

Stauwarnung aus der Steinzeit, mit einem Fehler: Gewarnt wird vor Stau in einer Entfernung von 6 km (das ist das oben beschriebene Problem mit den Zusatzzeichen) - der Stau kann aber natürlich schon 1 km nach dem Schild beginnen und folglich warnt das Gefahrzeichen - formell - nicht rechtzeitig. Wenn überhaupt wäre eine Längenangabe (auf 6 km) mit beidseitigen Pfeilen anzuordnen, also Zusatzzeichen 1001-31-6.

 
     
 

 
 

Ein Zusatzzeichen bezieht sich auch dann nicht auf zwei darüber befindliche Gefahrzeichen, wenn es auf einer gemeinsamen Trägertafel abgebildet wird. Die statische Warnung vor Stau auf einer Länge von 4 km ist zwar nicht zeitgemäß aber durchaus zulässig, das Zeichen 123 ist hingegen fehl am Platz und in diesem Kontext nicht anordnungsfähig. Wenn man schon auf eine solche Lösung zurückgreift, dann wird diese nur mit Zeichen 124 beschildert, die Zeichen 123 folgen dagegen erst mit der regulären Beschilderung der eigentlichen Arbeitsstelle (vgl. Regelpläne RSA 21 Teil D).

 
     
 

 
 

Besonders fragwürdig ist die Low-Budget-Lösung, wenn sie zusätzlich mit gelben Vorwarnleuchten ausgestattet ist. Die Verkehrsteilnehmer verbinden mit blinkenden Leuchten über "echten" Stauwarnanlagen (LED-Wechselverkehrszeichen oder Prismenwender) eine situative Warnung vor Stau oder Staugefahr. Wenn eine Warnleuchte jedoch permanent blinkt, ohne dass die angezeigte Gefahr tatsächlich besteht, wird das sinnvolle System der aktiven Stauwarnung konterkariert.

 
     
 

Zusatzzeichen 1006-38 "Staugefahr" gestrichen
Im Zusammenhang mit der Thematik "Stauwarnanlagen" der Hinweis, dass das Zusatzzeichen 1006-38 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurde und folglich nicht mehr anordnungsfähig ist. Das betrifft konventionelle Blechbeschilderungen genauso wie Stauwarnanlagen mit Prismenwender oder LED-Wechselverkehrszeichen.

 
     
 
       

 

 

Zeichen 1006-38
- gestrichen -

 

 

 
     
 

 
 

Das ehem. Zusatzzeichen 1006-38 war zum Zeitpunkt der Aufnahme noch vorgesehen, wurde aber aus dem VzKat gestrichen und ist nicht mehr anzuordnen.

 
     
 

 
 

Auch auf Autobahnen ist das Zeichen 1006-38 nicht mehr vorgesehen. Üblicherweise erfolgt die Warnung jetzt durch den Text "Staugefahr" zu Zeichen 101.

 
     
     
 

Zeichen 125 – Gegenverkehr

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 125

 

 

 
     
 

Früher war das Zeichen 125 stets aufzustellen, wenn eine Fahrbahn für eine Richtung vorübergehend in beiden Richtungen befahren wird. Entsprechend war dieses Zeichen vor allem im Regelplan D II/3 nach RSA 95 enthalten. Mit der aktuellen Formulierung wird der bisherige Regelfall zur Ausnahme und mit Auflagen verknüpft:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 125 Gegenverkehr
Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne weiteres erkennbar ist.

 
     
 

Im Bereich der Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Straßen werden zur Trennung der Verkehrsströme üblicherweise temporäre Fahrzeugrückhaltesysteme (tFRS) eingesetzt, so dass es sich in diesen Fällen genau genommen nicht um „echten“ Gegenverkehr handelt, da die auf Autobahnen übliche bauliche Trennung der Fahrtrichtungen erhalten bleibt.

Dort wo lediglich Trennstreifen (Zeichen 295 als doppelte Fahrstreifenbegrenzung, ggf. mit zusätzlich Sichtzeichen) zum Einsatz kommen, bieten diese ebenfalls eine hinreichende Kennzeichnung der Verkehrssituation, so dass auch in diesem Fall der Verzicht auf Zeichen 125 die Regel darstellt. Entsprechend ist das Zeichen 125 im aktuellen Regelplan D II/3 nach RSA 21 nicht mehr enthalten.

 
     
 

 
 

Bei der Verschwenkung der Fahrbahn gemäß Regelplan B II/7 muss bzw. darf nicht vor Gegenverkehr gewarnt werden, denn dieser besteht bereits vor und nach der Arbeitsstelle und ist daher auch im Verlauf der temporären Verkehrsführung nicht ungewöhnlich. Auch das Zeichen 276 darf nicht angeordnet werden, da das Überholen verkehrsrechtlich bereits durch die gelbe Fahrstreifenbegrenzung unterbunden ist. Mehr dazu in der Rubrik Vorschriftzeichen zu Zeichen 276.

 
     
 

 
 

Dasselbe Prinzip gilt natürlich auch in der Gegenrichtung - kein Zeichen 125 und kein Zeichen 276.

 
     
 

 
 

Dies ist die Rückverschwenkung einer signalisierten Engstelle im Bereich einer Autobahnanschlussstelle - also im Grunde die Situation gemäß Regelplan C I/5 (Einbahnwechsel). Das am Ende des signalisierten Bereiches mit Gegenverkehr zu rechnen ist, ergibt sich aus der Örtlichkeit, so dass Zeichen 125 auch hier entbehrlich ist. Wie beschrieben ist auch das Zeichen 276 nicht anzuordnen (da eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung gemäß Zeichen 295 vorhanden ist). Obwohl man sich mitten in der Baustelle befindet, wird unnötigerweise nochmals durch Zeichen 123 davor gewarnt. Im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes gemäß VwV-StVO bliebe hier nur das Zeichen 274-50 übrig.

 
     
 

 
 

Wenn man die Zeichen 125 und 276 wie vorgesehen nicht anordnet, ergibt sich in diesem Fall auch keine Häufung von Verkehrszeichen.

 
     
 

 
 

Wo eine bauliche Trennung zum Gegenverkehr vorhanden ist, muss nicht gesondert auf diesen hingewiesen werden. Zeichen 125 ist daher gemäß VwV-StVO nicht anzuordnen – vor allem nicht im Verlauf der Strecke. Im aktuellen Regelplan D II/3 gemäß RSA 21 ist das Zeichen 125 folgerichtig nicht mehr vorgesehen.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 125 ist übrigens weder dazu geeignet, noch verkehrsrechtlich dafür vorgesehen...

 
     
 

 
 

...um verkehrsbehördlich "angeordnete" Geisterfahrten auf Richtungsfahrbahnen umzusetzen - wie hier im Falle einer Sportveranstaltung.

 
     
     
 

Zeichen 131 – Lichtzeichenanlage

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 131

 

 

 
     
 

Innerorts Verzicht möglich
Auf Zeichen 131 soll innerorts verzichtet werden, wenn die Lichtzeichenanlage rechtzeitig erkennbar ist. Dies trifft in der Praxis maßgeblich auf ortsfeste Anlagen zu (vor allem bedingt durch die Überkopf-Signalgeber). Ob Zeichen 131 angeordnet werden muss bzw. darf, ist aber auch bei der Anwendung von temporären Lichtzeichenanlagen im Bereich von Arbeitsstellen zu prüfen, denn die VwV-StVO definiert den Einsatz von Zeichen 131 als "Ausnahme":

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.

 
     
 

Nur wenn das rechtzeitige Anhalten auf Grund eingeschränkter Sichtbarkeit der LSA Probleme bereiten kann, ist Zeichen 131 innerorts anzuordnen. Im Falle der mobilen Lichtsignalanlagen mit Batteriewagen (Typen A bis C), die in der Regel nur über einen Signalgeber verfügen, kann Zeichen 131 also weiterhin erforderlich sein. Sind jedoch die Sichtbeziehungen so gut, dass auch diese Lichtzeichenanlagen bereits erkennbar sind, bevor man das Zeichen 131 erreicht hat (dies kommt in der Praxis häufig vor), ist auf Zeichen 131 zu verzichten. So wird dies auch in den Regelplänen im Teil B (innerorts) berücksichtigt.

Hierzu ist anzumerken, dass die Gefahrzeichen 131 oft viel zu nah vor der Lichtzeichenanlage stehen, z.B. lediglich 10 m oder weniger. Dies passiert z.B. wenn ein Regelplan unter unzureichender Beachtung der Örtlichkeit angeordnet wurde und sich die üblichen Abstände nicht einhalten lassen, oder weil das Baustellenpersonal die Ampel unzulässiger Weise verschoben hat, um nicht geplante aber erforderliche Aufstellflächen für Arbeitsmaschinen oder Baumaterial zu gewinnen.

Zudem werden in der Höhe verstellbare Signalgeber von mobilen Lichtsignalanlagen mit Batteriewagen gern zu niedrig montiert, obwohl für diese Anlagen die Unterkante des grünen Signalgebers mit 1,80 m definiert ist. Die Sichtbarkeit von transportabelen Lichtsignalanlagen lässt sich also in vielen Fällen verbessern.

 
     
 

 
 

Lichtsignalanlage (Typ D) mit guter Sichtbarkeit dank Überkopf-Signalgeber - das Zeichen 131 ist nicht anzuordnen und steht zudem zu nah am Fahrbahnrand.

 
     
 

 
 

Apropos Sichtbarkeit: Die Haltlinie an dieser Stelle verkehrsrechtlich in Verbindung mit der Lichtzeichenanlage zu bringen ist überaus ambitioniert und funktioniert bestenfalls in der Draufsicht auf den Verkehrszeichenplan. Das Problem ist aber nicht nur dass man die Signalzustände an dieser Stelle eher schlecht erkennt. Vielmehr stellt sich die Frage, wie man sich hier als Linksabbieger verhält: Bei Rot könnte man unter Berücksichtigung des von rechts kommenden Verkehrs links abbiegen, soll aber halten. Bei Grün kann man wiederum nicht abbiegen weil dann der Verkehr auf der Querstraße fährt. Spitzfindig betrachtet stellt sich allerdings die Frage, ob das Grün für die Nebenstraße (Position Kamera) dann genauso gelten soll wie das Rot. Vermutlich eher nicht ;-)

 
     
 

Problematik LZA außerorts
Etwas problematisch ist die Formulierung der VwV-StVO zu Zeichen 131 bezüglich dem Erfordernis einer Geschwindigkeitsbeschränkung außerorts. Vor Lichtzeichenanlagen darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 70 km/h betragen, was die zusätzliche Anordnung von Zeichen 274 erfordert.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen; vgl. III. zu Zeichen 274.

 
     
 

Die Festlegung erfordert nicht zwingend die Kombination aus Zeichen 131 und 274 an einem Pfosten. Wichtig ist in diesem Fall nur, dass ein Zeichen 274 überhaupt eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis maximal 70 km/h trifft. Genau hier ist aber auch das benannte Problem zu finden, denn die entsprechende Festlegung lautet:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 274
III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.

 
     
 

Der Sinn ist klar, die Formulierung mangelhaft, denn sie „verbietet“ - dem Wortlaut nach - auch geringere Geschwindigkeitsbeschränkungen wie z.B. Zeichen 274-50 (50 km/h). Dort wo außerorts bereits eine Beschränkung z.B. auf 60 km/h besteht, müsste diese vor der LZA auf 70 km/h „angehoben“ werden. Die Regelung ist auch deshalb fragwürdig, weil Geschwindigkeitstrichter außerhalb von Autobahnen nicht mehr zulässig sind und die Beschränkung deshalb in der Regel nur mit Zeichen 274-50 ausgeführt wird. Würde man ergänzend dazu Zeichen 274-70 anordnen (also wie bisher), wäre dies wieder eine „stufenweise Reduzierung der Geschwindigkeit“. Entsprechend ist dieser Festlegung der VwV-StVO gedanklich ein "maximal" hinzuzufügen, was vielleicht irgendwann auch mal textlich aufgenommen wird.

 
     
 

 
 

Kombination aus Zeichen 131 und Zeichen 274-70 vor einer Knotenpunkt-Lichtzeichenanlage außerorts. Wie war noch mal die Reihenfolge der Ampelfarben?

 
     
 

 
 

In diesen Zusammenhang noch einmal der Hinweis, dass Zeichen 131 zusammen mit Zeichen 274 an Arbeitsstellen mit Einbahnwechsel-LSA nicht angeordnet wird, da die damit verknüpfte automatische Aufhebung mit dem Passieren des Signalgebers bewirkt, dass in der Arbeitsstelle wieder schneller gefahren werden darf. An temporären Knotenpunkt-LSA außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Kombination dagegen unproblematisch, da die Gefahr am Knoten endet.

 
     
 

In Ampelverkehr einordnen - unzulässige Regelung
Im Bereich einer Engstellensignalisierung wird in Nebenstraßen oft das Zeichen 131 mit einem erfundenen Zusatzzeichen "angeordnet", welches das Anschließen an den jeweiligen Richtungsverkehr "vorschreiben" soll. Diese Beschilderung ist - egal in welcher der zahlreichen Varianten - nicht anordnungsfähig, da insbesondere in verkehrsschwachen Zeiten unklar bleibt, welche Fahrtrichtung gerade freigegeben ist. Zudem erwirkt ein Gefahrzeichen diesbezüglich ohnehin keine Verhaltensregel (vgl. Ausführungen zu den Ge- oder Verboten in Kombination mit § 49 StVO), so dass die Verkehrsteilnehmer faktisch jederzeit fahren dürfen.

 
     
 

 
 

Bei Verkehrssicherungsfirmen und Verkehrsbehörden gleichermaßen beliebt: Zeichen 131 mit erfundenen Zusatzzeichen zum Einordnen in den Richtungsverkehr.

 
 

 

 
 

 
     
 

 
 

Man beachte auch die hervorragende "Querabsperrung".

 
     
 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

Die Variantenvielfalt ist beachtlich - weitere Beispiele aus der Praxis sind jederzeit willkommen!

 

 
     
 

 
 

...wie war das gleich noch mal mit dem "beiläufigen Blick"?

 
     
 

Die korrekte Lösung besteht in einem solchen Fall aus der Einbeziehung der Einmündungen in das Signalprogramm der LZA (zusätzliche Signalgeber - mit entsprechendem technischen Aufwand), oder - sofern möglich - der Anordnung einer wegführenden Einbahnstraße (vgl. Regelplan B I/18 gemäß RSA 21).

 
     
 

 
 

Die mehrfache Aufstellung von Gefahrzeichen innerhalb derselben Arbeitsstelle ist auch bei Zeichen 131 nicht unüblich.

 
     
 

 
 

Auch für Zeichen 131 gelten die Anforderungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Signalbildes - bei Tageslicht, aber vor allem bei Dunkelheit.

 
     
 

Zeichen 138 – Radverkehr

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 138

 

 

 
     
 

amtliche Bezeichnung
Die frühere Bezeichnung von Zeichen 138 „Radfahrer kreuzen“ wurde durch die Schilderwaldnovelle von 2009 zunächst in „Radfahrer“ und dann im Zuge der geschlechtsneutralen Formulierung der StVO 2013 in „Radverkehr“ geändert. In der VwV-StVO ist diese sprachliche Anpassung selbstverständlich noch nicht angekommen, so dass diese - auf Grund ihrer ursprünglichen Zugehörigkeit zur Schilderwaldnovelle - immer noch von „Radfahrern“ spricht. Der Wegfall des „kreuzen“ impliziert die Möglichkeit, an allen möglichen Stellen generell vor „Radfahrern“ zu warnen – doch dies ist nicht beabsichtigt und wird durch die VwV-StVO untersagt:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 138 Radfahrer
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241.

 
     
 

 
 

Auf dieser Strecke soll nicht nur vor Schnee- oder Eisglätte im Hochsommer gewarnt werden, sondern auch vor Radfahrern. Nicht weil diese kreuzen, oder außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt werden (VwV-StVO), sondern weil sie einfach nur auf der Fahrbahn fahren. Die Anordnung des Zeichen 138 mag Gründe haben (kurvenreiche Strecke, schmale Fahrbahn usw.), sie ist aber genau genommen kontraproduktiv, da im Straßenverkehr generell mit Radverkehr gerechnet werden muss - auch dort, wo es keine explizite Warnung gibt.

 
     
 

 
 

Das fehlgeleitete Verständnis zu Zeichen 138 betrifft auch die Beschilderung von Arbeitsstellen, z.B. wenn ein Radweg gesperrt wird und die Umleitung des Radverkehrs über eine Landstraße erfolgt. Die VwV-StVO sieht auch in solchen Fällen keine Warnung vor Radfahrern vor, da diese - man mag es kaum glauben - auch auf Landstraßen ganz normale Verkehrsteilnehmer sind, mit denen jederzeit zu rechnen ist.

 
     
 

 
 

Ähnlich liegt der Fall hier. Im Bereich der Kurve mündet von rechts eine Straße ein. An dieser Stelle wird in beide Fahrtrichtungen ein Radwanderweg umgeleitet - die Radfahrer befinden sich allerdings bereits auf der Fahrbahn. Da diese Art der Verkehrsteilnahme innerorts üblich ist, bedarf es des Zeichens ebenfalls nicht.

 
     
 

zurück zur Startseite

       

Stand: 01/2026

 über rsa-online.com

Kontakt | Impressum