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Gefahrzeichen - allgemeine Hinweise
Die StVO verknüpft mit Gefahrzeichen eine allgemeine
Geschwindigkeitsreduzierung im Hinblick auf die angezeigte
Gefahr. Die Verkehrsteilnehmer sind daher gehalten, ihre
Fahrweise an die jeweilige Gefahrsituation anzupassen und
erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen.
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...da ist noch Potential für weitere
Gefahrzeichen.
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§ 40 Absatz 1 StVO
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit,
insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick
auf eine Gefahrsituation.
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VwV-StVO zu § 40 Gefahrzeichen
Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Absatz 9
Satz 2 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung
zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht
ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf
ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276)
auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt
werden; vgl. hierzu I zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1.
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Entsprechend müssen nicht in jedem
Fall zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Zeichen
274 getroffen werden. So ist die klassische Aufstellung von Zeichen
123 und Zeichen 274-30 innerorts im Regelfall nicht
erforderlich (vgl. § 45 Abs. 9 StVO). Aus diesem Grund ist die genannte Kombination auch nicht
in den Regelplänen der RSA 21 vorgesehen – die Warnung mit
Zeichen 123 genügt in solchen Fällen (innerorts) vollkommen. Eine andere
Betrachtung ergibt sich ggf. bei der Anwendung der ASR
A5.2 – diese wird hier jedoch nicht besprochen.
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Die Kombination aus Zeichen 123 und
Zeichen 274-30 ist im Regelfall nicht erforderlich und oft ein
Indiz für eine fehlende oder eigenmächtig "erweiterte"
verkehrsrechtliche Anordnung, nach dem Prinzip: "Mach mal
lieber noch 'ne 30 mit dran".
Das Zeichen 208 im Bildhintergrund bekräftigt diese Vermutung,
denn die Beschilderung von Vorrang und Wartepflicht ist im
Regelfall (Wartepflicht vor Hindernis gemäß § 6 StVO) nicht
mehr vorgesehen (mehr dazu unter Zeichen 208 / 308).
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Ob diese
Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, ist ebenfalls
fraglich - zumindest entspricht die Absicherung insgesamt nicht
ansatzweise den RSA 21.
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Zeichen 123 in
Kombination mit Zeichen 274-30 in einer Tempo-30-Zone. Nicht nur
überflüssig sondern ebenfalls ein Indiz für eine eigenmächtige
Aufstellung ohne verkehrsrechtliche Anordnung. Sofern in solchen
Fällen dennoch eine VAO vorliegt, hat die anordnende Behörde die
Situation vor Ort nicht hinreichend berücksichtigt.
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Es gibt natürlich auch viele Fälle,
in denen die gezeigte Kombination tatsächlich angeordnet ist.
Notwendig ist sie aber in den seltensten Fällen - hier übrigens
nicht.
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Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein
Die VwV-StVO enthält die Festlegung, dass Gefahrzeichen
grundsätzlich allein stehen. Der juristische Begriff
"grundsätzlich" lässt dabei Ausnahmen zu, z.B. zur Kombination
eines Gefahrzeichens mit Zusatzzeichen oder einem (passenden)
Vorschriftzeichen wie Zeichen 274 (siehe Einschränkung oben).
Mit den meisten Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen dagegen nicht zu
kombinieren, insbesondere wenn verkehrsrechtlich oder
systematisch kein
Zusammenhang mit der angezeigten Gefahr besteht. Auch die in der
Praxis beliebte Kombination von zwei Gefahrzeichen am selben
Pfosten ist so nicht vorgesehen - angewandt wird sie natürlich
trotzdem.
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 36
Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (vgl.
Nummer I zu § 40, Randnummer 1).
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Sparsame Beschilderung ohne den
Einsatz von eigenen Aufstellvorrichtungen - einfach an
bestehende Masten geklemmt, fertig. Hierdurch wird nicht nur die
vorgeschriebene Aufstellhöhe unterschritten, sondern es werden
oftmals Verkehrszeichen kombiniert, die in keinem Zusammenhang
stehen.
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Sinnfreie Kombination aus einem
ortsfesten Zeichen 136 und einem temporären Zusatzzeichen mit
Bezug zur Baustellenampel.
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Innerorts ist vor allem die
Kombination aus Zeichen 123 und Zeichen 131 seit Jahrzehnten
beliebt. Die Zeichen waren aber bereits gemäß der RSA von 1980
und 1995 separat anzuordnen. Hierdurch ergeben sich im Übrigen
auch Vorteile in Sachen Aufstellhöhe, die gemäß RSA 21 nunmehr
2,20m über Gehwegen betragen muss.
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Auch diese beiden Gefahrzeichen sind
separat anzuordnen. Im Übrigen ist es eine denkbar schlechte
Idee, vorhandene Verkehrszeichen (hier Zeichen 274) auf diese Weise
bewusst zu verdecken um sich das ordnungsgemäße Außerkraftsetzen
(durch vollständiges Abdecken in der passenden Größe) zu sparen.
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Unzulässige Kombination von Zeichen
123 mit Haltverbotsschildern, wobei sich die Aufsteller wohl
selbst nicht sicher waren, was sie bezwecken wollen.
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Entfernung zur Gefahrstelle
Sofern sich keine abweichenden Regelungen durch die RSA 21 ergeben,
stehen Gefahrzeichen außerorts etwa 150m bis 250m vor der
Gefahrstelle. Diese Vorgabe ist in der StVO definiert und hat
damit eine unmittelbare Auswirkung auf das Verhalten der
Verkehrsteilnehmer.
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§ 40 Absatz 2 StVO
Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
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Stehen die Zeichen außerorts zu
dicht vor der Gefahrstelle kann dies haftungsbegründend sein, da
die Verkehrsteilnehmer nicht bereits nach wenigen Metern mit der
Gefahr rechnen. Sie müssen die Möglichkeit haben, ihr
Fahrverhalten rechtzeitig anzupassen. Dies betrifft insbesondere
die Warnung vor Fräskanten oder Rollsplitt und vergleichbaren
Gefahren - nicht nur innerorts oder auf Landstraßen, sondern
auch auf Autobahnen:
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Das Gefahrzeichen bezieht sich auf
die neu asphaltierte Fläche, wurde hierfür jedoch mit einem zu
geringen Abstand aufgestellt.
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Ist der Abstand zur Arbeitsstelle
dagegen deutlich größer als 150 bis 250 m, fehlt oftmals der
Bezug und die Verkehrsteilnehmer können davon ausgehen,
dass keine Gefahrstelle mehr folgt. Entsprechend sind auch diese
Entfernungen auf Zusatzzeichen anzugeben.
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Zeichen
1004-30-400 |
Zeichen
1004-31-2 |
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Das kommt dabei heraus, wenn
Regelpläne angeordnet werden, ohne die Örtlichkeit zu
berücksichtigen. Die Beschilderung wurde gemäß Regelplan
C I/5 aufgebaut, obwohl es sich um eine geschlossene Ortschaft
handelt. Verkehrszeichen dürfen übrigens nicht auf der Fahrbahn
aufgestellt werden - dazu kommen wir noch.
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Arbeitsstellen an Kreuzungen und Einmündungen
Beginnt die Gefahrstelle unmittelbar nach dem Abbiegen
in eine Straße, sind die Gefahrzeichen nicht dort, sondern in
Kombination mit Zeichen 1000-11 und -21 vor der Kreuzung oder
Einmündung anzuordnen. Vor allem bei der nicht sachgerechten
Anwendung von Regelplänen wird dieses Erfordernis gern übersehen
(fehlende Berücksichtigung der Örtlichkeit), so dass die
entsprechenden Zusatzzeichen weder angeordnet noch aufgestellt
werden.
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Zeichen
1000-11 |
Zeichen
1000-21 |
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Vorankündigung einer Arbeitsstelle
in der Nebenstraße, wobei sowohl der Standort als auch das
eingesetzte Zusatzzeichen eher fragwürdig ist.
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...wie gut, dass das Bauunternehmen
seinen Fehler erkannt und die Beschilderung geändert hat. Ja - es
handelt sich um Glasfaserausbau ;-) |
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Muss vor mehreren Gefahren gewarnt
werden, ist zu jedem (separat aufgestellten) Gefahrzeichen ein
eigenes Zusatzzeichen 1000-11 / -21 anzuordnen. Die Schilder
sind dann nicht nebeneinander sondern in einem angemessenen
Abstand hintereinander aufzustellen (in Abstimmung mit der
vorhandenen Beschilderung). |
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§ 40 Absatz 2 StVO
Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie
auf einem Zusatzzeichen angegeben sein.
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Von dieser Bestimmung ist
immer Gebrauch zu machen, wenn die üblichen Entfernungen
unterschritten werden. Oft werden z.B. im Rahmen einer
Deckensanierung die Hinweise auf Fräskanten unmittelbar an der
Kante oder nur wenige Meter davor aufgestellt. Im Anschluss an
die Frässtelle folgt dann über hunderte Meter nichts und
plötzlich taucht (bestenfalls) wieder ein Warnhinweis auf und
sofort folgt der Absatz. Entsprechend sind in solchen
Fällen Zusatzzeichen unter den Gefahrzeichen anzubringen, mit
denen der (verringerte) Abstand zur Fräskante angezeigt wird. Die
Gefahrzeichen sind dann natürlich mit einem adäquaten Abstand
aufzustellen.
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Länge der Gefahrstelle
Wenn die angezeigte Gefahr über eine längere Strecke besteht,
dies vor Ort aber nicht ersichtlich ist, muss eine Längenangabe
unter dem Gefahrzeichen angeordnet werden. Dies ergibt sich vor
allem aus der bereits besprochenen Entfernung der Gefahrzeichen
zur Gefahrstelle. Ist diese Entfernung bereits deutlich
überschritten, müssen die Verkehrsteilnehmer nicht mehr mit der
Gefahr rechnen.
Dqw betrifft z.B. bewegliche
Arbeitsstellen auf Landstraßen, insbesondere Grasmahd oder
Reinigung von Leitpfosten. Wird am Beginn der Strecke lediglich
mit Zeichen 101 oder 123 gewarnt, haben die Verkehrsteilnehmer
das üblicherweise nach einem Kilometer wieder vergessen. In einer
unübersichtlichen Kurve taucht dann „plötzlich“ das
Arbeitsfahrzeug auf.
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Zeichen
1001-30-800 |
Zeichen
1001-31-3 |
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Wie man an der Ortstafel sieht ist
der nächste Ort 6 km entfernt – auf dieser Länge erfolgt auch
die Grasmahd. Hier wäre also das Zusatzzeichen 1001-31-6 „auf 6
km“ anzuordnen bzw. die Beschilderung ist in einem angemessenen
Abstand mit entsprechender Längenangabe zu wiederholen (auf 6
km, auf 4 km, auf 2 km). In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen (Unterkante) gemäß RSA 21 mindestens
1 m beträgt, da die früher definierten 60 cm nur noch für
Verkehrszeichen an Fahrzeugen gelten. Der vorgeschriebene
Seitenabstand von 1,50m wird mit Leitpfostenhaltern
üblicherweise auch nicht eingehalten - so praktisch diese
Einrichtungen auch sind.
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Im Übrigen sind viele Leitpfosten
konstruktiv nur bedingt als Aufstellvorrichtung für
Verkehrszeichen geeignet.
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Dasselbe gilt für Lei(d)kegel.
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Mäharbeiten? Zeit wird's! Auch in
diesem Fall ist eine zur Strecke passende Längenangabe
erforderlich, da man sonst nach üblicherweise 250 m nicht mehr
mit der Gefahr rechnen muss (§ 40 Abs. 2 StVO). An dieser Stelle
der Hinweise, dass das Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter
Fahrbahnrand) im Hintergrund ersatzlos aus der StVO gestrichen
wurde, folglich keine amtliche Bedeutung mehr hat und deshalb
nicht mehr einzusetzen ist (auch nicht in Bestand - Stichwort:
Verkehrsschau). |
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In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass die Beschränkung auf eine bestimmte Länge durch ein
Zusatzzeichen mit beidseitigen schwarzen Pfeilen erfolgt
(Zeichen 1001-30 bzw. -31). Das hier eingesetzte Schild bezeichnet dagegen die
Entfernung bis zu der Stelle, ab der die Beschilderung
gilt - also erst in 2500 m (Zeichen 1004-30) und folglich
außerhalb der Strecke, die eigentlich gemeint ist. Das "m"
besteht übrigens aus drei aufgeklebten Einsen, denn auch
Markierungsfirmen sind kreativ.
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Hier sollte sicherlich
auf einer Länge von 1 km vor Schnee- oder Eisglätte gewarnt
werden und nicht erst in 1 km Entfernung. Die Aufnahme entstand im
Juli.
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Die Wahl der richtigen Zusatzzeichen
ist allerdings auch auf Autobahnen nicht immer ganz einfach,
denn auch hier fehlen die beidseitigen Pfeile.
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Sofern es gelingt die richtigen
Zusatzzeichen auszuwählen, ist die Angabe derselben Länge auf
beiden Schildern durchaus hilfreich.
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Automatische Aufhebung - nicht immer beabsichtigt oder sinnvoll
Das mit Gefahrzeichen kombinierte Geschwindigkeitsbeschränkungen
mit dem (zweifelsfrei erkennbaren) Ende der Gefahrstelle
aufgehoben sind, ist allgemein bekannt. In der Praxis fehlt es
allerdings in vielen Fällen nicht nur an der zweifelsfreien Erkennbarkeit, sondern oft auch am
Regelungswillen zu einer automatischen Aufhebung. Die
Kombination von Gefahrzeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen
ist daher mit Vorsicht zu genießen und das aus mehreren Gründen.
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Bei einer Kurve ist das Ende der
Gefahrstelle im Regelfall zweifelsfrei erkennbar - bei anderen
Gefahren ist das aber nicht immer der Fall.
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Beschilderung nach Felssturz. Leider
fehlt die explizite Aufhebung, denn im Gegensatz zu den
Verantwortlichen kennen die Verkehrsteilnehmer die genaue Länge
der Gefahrstelle (hier etwa 150 m) nicht. Wann die Gefahr im
Falle auch im weiteren Streckenverlauf vorhandener Gebirgs- bzw.
Felsformationen nicht mehr besteht, ist unklar. In der Folge sind
viele Fahrzeugführer auch 1 km danach noch brav 30 km/h gefahren,
obwohl dies so nicht vorgesehen war. Ergänzend dazu der Hinweis,
dass es spezielle Montagevorrichtungen für temporäre
Verkehrszeichen auf Betonschutzwänden gibt, denn das Schild ragt
- trotz zusätzlicher Leitbake - unzulässig in den Fahrstreifen.
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Wird das Zeichen 131 mit einem
Zeichen 274 kombiniert, ergibt sich das scheinbar zweifelsfreie
Ende der Gefahr am Signalgeber der Baustellenampel. In der
eigentlichen Baustelle darf dann schneller gefahren
werden, obwohl das nicht beabsichtigt ist. Entsprechend ist die
gezeigte Kombination auch nicht im Regelplan C I/5 vorgesehen
sondern steht - wie oben erwähnt - allein.
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Das Problem mit der Richtgeschwindigkeit
Die automatische Aufhebung
ist insbesondere auf Richtungsfahrbahnen außerhalb geschlossener
Ortschaften problematisch. Auf Straßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind, gilt Richtgeschwindigkeit.
Entsprechend werden solche Strecken abseits der Autobahnen oft
mit einem ortsfesten Tempolimit beschildert. Wird auf einer
solchen Straße die Kombination aus einem Gefahrzeichen und
Zeichen 274 angeordnet, so bewirkt die automatische Aufhebung
mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, dass im
Anschluss Richtgeschwindigkeit gilt.
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Typischer Fehler auf Straßen mit
Richtungsfahrbahnen außerorts: Die vorhandene Beschränkung auf
70 km/h wurde abgedeckt und durch Zeichen 123 sowie 274-50 ersetzt.
Im Anschluss an die Arbeitsstelle gilt dann kein Tempolimit bzw.
Richtgeschwindigkeit. Entsprechend ist auf die abgebildete
Kombination zu verzichten (stattdessen einzelne Aufstellung der
Schilder) und am Ende der Arbeitsstelle ist wieder das passende
Zeichen 274 anzuordnen.
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Eigenverantwortung vs. behördliche
"Geschwindigkeitsempfehlung"
Wenn Gefahrzeichen allein stehen ist deren Regelungsumfang
bezüglich der Geschwindigkeit natürlich nicht exakt definiert - die
richtige (oder auch falsche) Einschätzung der Situation obliegt
daher allein den Verkehrsteilnehmern. Das kann durchaus
von Vorteil sein. Wird das Gefahrzeichen dagegen zusammen mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, nimmt die Behörde den
Verkehrsteilnehmern diese Eigenverantwortung in gewisser Weise
ab, indem sie festlegt, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Hinblick auf die angezeigte Gefahr "vertretbar" ist.
Zwar handelt es sich - wie der
Begriff verdeutlicht - weiterhin nur um eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit, die situativ nicht immer gefahren werden
kann (Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse, Sicht, Fahrverhalten
des Fahrzeugs usw.) - wenn allerdings "Idealbedingungen" gegeben
sind, muss das angesetzte Tempolimit zur jeweiligen Gefahr
passen.
Wird z.B. durch Zeichen 103 in Kombination mit Zeichen
274 vor einer Kurve gewarnt, so muss die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Fahrversuche ermittelt
werden. Erfahrungsgemäß ergeben sich dadurch oftmals deutlich
geringere Geschwindigkeiten, als diese auf den Verkehrszeichen
ausgewiesen werden sollen, oder bereits ausgewiesen sind (z.B. Befahrung
im Zuge der Unfallkommission / Verkehrsschau).
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Beispiel für eine vergleichsweise
hoch angesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit
Zeichen 103. Wenn die Kurve unter idealen Bedingungen
tatsächlich mit 80 km/h befahrbar ist, würde - ausgehend von der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 StVO - das
Gefahrzeichen allein genügen (§ 40 Abs. 1 StVO). Wird die
Beschränkung allerdings nur nach Gutdünken festgelegt und lässt
sich ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen
herstellen, kann dies durchaus haftungsbegründend sein. Die gezeigte Beschilderung
entspricht natürlich nicht der VwV-StVO, denn die via Zeichen
274-80 ausgewiesene Reduzierung der Geschwindigkeit ist nicht
erheblich:
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VwV-StVO zu Zeichen 103 Kurve, Rn. 1
Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die
Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der
Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig
erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl.
Nummer II VwV zu § 43 Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3,
Randnummer 6).
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Der Werdegang ist also folgender:
Erst Richtungstafeln, wenn das nicht genügt Zeichen 103 und erst
wenn das auch nicht genügt zusätzlich Zeichen 274 - dann aber
ganz gewiss nicht Tempo 80, da dieses in Relation zur üblichen
Geschwindigkeit (100 km/h) keine "erhebliche" Reduzierung
darstellt.
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Die Anordnung von Zeichen 103 im
Bereich von BAB-Baustellen ist oft ein Indiz für eine
unzureichend trassierte Überleitung. Im konkreten Beispiel steht
das Schild zudem zu nah an der Gefahrstelle und ist daher nur
bedingt hilfreich.
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Das eigentliche Problem zeigt sich
hier: Die Fahrbahn wird zuerst nach rechts verschwenkt und
verläuft im Anschluss als Linkskurve. Das kann für den ein oder
anderen Verkehrsteilnehmer, trotz der Beschränkung auf 60 km/h,
durchaus eine gelungene Überraschung darstellen und ist deshalb
bereits bei der Planung zu vermeiden. Leider ist die Anordnung
von Zeichen 103 deutlich einfacher und vor allem preiswerter,
als die fahrdynamisch sinnvolle Ausbildung von
Überleitungsbereichen auf Autobahnen.
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Zeichen 101 – Gefahrstelle
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Zeichen
101 |
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Stets mit Zusatzzeichen
Das Zeichen 101 ist zusammen mit einem
Zusatzzeichen anzuordnen, auf welchem die Gefahr näher
bezeichnet wird. Zwar handelt es sich hierbei um keine
verbindliche Festlegung im Sinne der VwV-StVO, so dass Zeichen
101 grundsätzlich auch allein angeordnet werden kann, dennoch
stellt die alleinige Aufstellung von Zeichen 101 die absolute
Ausnahme dar – z.B. bei Havarien, wobei selbst in diesem Fall
geeignete Zusatzzeichen vorzuhalten sind.
Die Möglichkeit einer Angabe der
Gefahr durch Zusatzzeichen ist in der StVO enthalten, das
Erfordernis einer solchen Konkretisierung ergibt sich aus den
RSA 21:
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Anlage 1 lfd. Nr. 1 StVO (Zeichen 101)
Erläuterung: Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr
näher bezeichnen
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VwV-StVO zu Zeichen 101 Gefahrstelle
Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102
bis 151 dauerhaft verwendet werden. [...]
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 4 zu
Zeichen 101
Wird Zeichen 101 im Bereich von Arbeitsstellen
erforderlich, so ist auf einem Zusatzzeichen die Gefahr näher zu
bezeichnen, z. B. Zeichen 101 mit Zusatzzeichen 1008-30
(Vorfahrt geändert).
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Zeichen 101 in der Gestaltung der
StVO von 1956 in Kombination mit einem handschriftlichen
"Zusatzzeichen". Das untere Plakat verrät, wo das Schild
hingehört.
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Besser als nichts - oder: "Er war
stets bemüht".
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mit Z
1007-30 |
mit Z
1007-33 |
mit Z
1008-30 |
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Als Zusatzzeichen zum klassischen Zeichen 101
dienen hauptsächlich die Zeichen der Gruppe 1006, 1007 und 1008. Fehlt
diese wichtige Information, können die Verkehrsteilnehmer ihr
Verhalten oft nicht entsprechend der vorliegenden Situation
anpassen, da unklar bleibt welche Gefahr konkret besteht:
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Das Zeichen 101 warnt vor
einer Gefahrstelle und mahnt zur Reduzierung der Geschwindigkeit
– doch welche Gefahr hier konkret vorliegt, bleibt unklar.
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Auch in diesem Fall ist nicht klar
vor welcher Gefahr gewarnt wird. Tatsächlich handelt es sich um
einen unfallträchtigen Straßenverlauf bestehend aus Kuppen,
Kurven und zwei Einmündungen und das alles auf kürzester
Strecke. Natürlich lässt sich dies nicht sinnvoll auf einem
Zusatzzeichen beschreiben - die alleinige Aufstellung von
Zeichen 101 kann allerdings auch nicht die Lösung sein. Wie so
oft werden auch in diesem Fall straßenbauliche Defizite
lediglich mit preiswerten Verkehrszeichen „kaschiert“, anstatt
sie zu beseitigen - nicht nur als "Erstmaßnahme" der Unfallkommission, sondern oft über mehrere Jahre /
Jahrzehnte. |
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Die fehlende Konkretisierung der
Gefahr ist vor allem in Kombination mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung problematisch, da das zweifelsfreie
Ende der Gefahrstelle nicht festgestellt werden kann. Hierdurch
fehlt wiederum der Bezug des Tempolimits zur konkreten
Örtlichkeit, so dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung
augenscheinlich auf einen kürzeren oder auch längeren Abschnitt erstreckt als
tatsächlich vorgesehen - im Zweifelsfall bis zur nächsten
Ortstafel. Dies widerspricht nicht nur den Festlegungen von § 45
Abs. 9 StVO, sondern wirkt sich auch negativ auf die Akzeptanz
derartiger Regelungen aus. |
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Diese Problematik betrifft auch die
Autobahnen. Zwar ist im Bereich von
Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) im Regelfall eine explizite
Aufhebung gegeben (durch nachfolgende Wechselverkehrszeichen
oder die Blech-Rückfallebene am Ende der VBA-Strecke),
Zeichen 101 ist aber auch in diesem Fall durch eine Benennung
der Gefahr zu konkretisieren. |
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Beispiel für die Konkretisierung von
Zeichen 101 - hier mit Zusatzzeichen mit Z
1008-30 "Baustellenausfahrt". In diesem Zusammenhang der
Hinweis, dass an Baustellenausfahrten im Regelfall keine
zusätzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.
Das Zusatzzeichen 1008-30 ist insbesondere nicht allein mit
Zeichen 274 zu kombinieren - mehr dazu in der Rubrik
Vorschriftzeichen zu Zeichen 274. |
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Missbräuchliche Verwendung von Z 101
Bereits die amtliche Bezeichnung „Gefahrstelle“ stellt klar,
dass mit Zeichen 101 stets vor „echten“ Gefahrstellen gewarnt
wird. Die in der Praxis häufig anzutreffende Verwendung mit der
vermeintlichen Bedeutung „Achtung“, um z.B. auf Sperrungen oder
Umleitungen hinzuweisen, ist unzulässig und gemäß StVO auch nicht anordnungsfähig. Die atypische Verwendung von Zeichen
101 reduziert die Akzeptanz in Bezug auf tatsächliche
Gefahrstellen.
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Beispiel für die Warnung vor einer
tatsächlichen Gefahrstelle.
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Dieselbe Systematik (Gefahrzeichen
auf Trägertafel) wird mit Vorliebe zur Ankündigung einer
Sperrung genutzt, obwohl dies unzulässig ist.
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Unzulässige Ankündigung einer
Umleitung in Kombination mit Zeichen 101. Vermeintliche
Bedeutung: "Achtung Umleitung"
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Auch dies ist das Ergebnis der
angedichteten Bedeutung "Achtung".
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Hier ist zwar tatsächlich eine
Gefahr vorhanden, aber auch nur, weil die Anforderungen der RSA
21 insbesondere in Bezug auf den Radverkehr missachtet wurden.
Auch der Fußgängernotweg ist alles andere als fachgerecht
ausgeführt - das handbeschriftete "Zusatzzeichen" passt daher
gut zum Gesamtbild.
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Das Zeichen 101 ist auch nicht als
"Universal-Hauptzeichen" anzuordnen, wenn bestimmte
Zusatzzeichen sonst allein stehen würden.
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Zeichen 101 – mit Unternummer für weitere Gefahrzeichen
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Zeichen
101-15
(ehem. 115) |
Zeichen
101-52
(ehem. 116) |
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Eine vollkommen
unnötige Änderung im Zuge
des VzKat von 2017 war die Eingliederung alter und neuer
Gefahrzeichen unter der Hauptnummer 101. Insbesondere die
Gefahrzeichen, die im Zuge der verkorksten Schilderwaldnovelle
von 2009 bzw. den
StVO-Neuerlass von 2013 zunächst aus der StVO gestrichen wurden, zwischenzeitlich als „Baukastenprinzip“ weiterhin anordnungsfähig
blieben (Sinnbilder gemäß § 39 Abs. 8 StVO in Gefahrzeichen) und
später eine 145er Nummer erhalten sollten,
werden inzwischen alle unter der Nummer 101 geführt: |
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101-10
/-20
ehem. 144 |
101-11
/-21
ehem. 134 |
101-12
/-22
ehem. 140 |
101-15
/-25
ehem. 115 |
101-51
ehem. 113 |
101-52
ehem. 116 |
101-53
ehem. 129 |
101-55
ehem. 128 |
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Dabei bleibt das klassische Zeichen
101 (mit Ausrufezeichen) auch weiterhin die Nummer 101 - ohne
Unternummer. Die
anderen Varianten werden durch entsprechende Unternummern
unterschieden. Das ehemalige Zeichen 134
(Fußgängerüberweg) hat z.B. die Nummer 101-11 für Aufstellung
rechts und -21 für Aufstellung links. Das Gefahrzeichen
Steinschlag (früher Z 115) hat die Nummer 101-15 bzw. -25.
Gefahrzeichen, für die keine
spiegelbildlichen Varianten vorgesehen sind, sind mit einer
50er-Unternummer versehen. Das ehemalige Zeichen 113 (Gefahr unerwarteter
Glatteisbildung) führt daher die Nummer 101-51, das ehemalige
Zeichen 116 (Splitt, Schotter) hat die Nummer 101-52. |
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In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass das Zusatzzeichen mit der Schneeflocke (Zeichen 1007-30 -
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung) gestrichen wurde. Es wurde
ursprünglich im Jahr 1970 zu Zeichen 114 (Schleudergefahr)
eingeführt, da es damals noch kein Gefahrzeichen mit
integrierter Schneeflocke (ehem. 113, jetzt 101-51) gab.
Ursprünglich war die Schneeflocke noch weiß mit schwarzem Rad,
was zwar der natürlichem Erscheinungsbild näher kommt, aber im
Straßenverkehr schlecht erkennbar ist. Entsprechend wurde die
Gestaltung 1972 in eine. schwarze Schneeflocke geändert |
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Zeichen
841 (1970)
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Zeichen
1007-30
- gestrichen - |
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Das ehemalige Zusatzzeichen ist
daher nicht mehr anzuordnen - weder unter Zeichen 114, noch
unter Zeichen 274. |
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Gefahrzeichen mit integrierten Sinnbild anstelle von Zusatzzeichen
Seit 2017 stehen weitere Gefahrzeichen mit integrierten Sinnbildern zur
Verfügung, welche die bisherige Kombination aus Zeichen 101 und
Zusatzzeichen ersetzen:
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Zeichen
101-13 |
Zeichen
101-14 |
Zeichen
101-54 |
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Die Zeichen 101-13 und -14 sind auch
als spiegelbildliche Variante vorgesehen (-23 und -24), das
Zeichen 101-54 gibt es nur in der Ausführung zur
Rechtsaufstellung. Die bisherigen Zusatzzeichen "Amphibien" und
"eingeschränktes Lichtraumprofil" wurden gestrichen und sind
folglich nicht mehr anzuordnen. |
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ehem. Z
1006-37
- gestrichen - |
ehem. Z
1006-39
-
gestrichen - |
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Widersprüchliche Regelung zu Sinnbildern in der VwV-StVO
Die
VwV-StVO enthält auch heute noch eine fragwürdige Regelung aus
der Zeit der verkorksten Schilderwaldnovelle von 2009. So sind die
damaligen Festlegungen zur Verwendung von Sinnbildern als
Gefahrzeichen (§ 39 Abs. 8 StVO) weiterhin enthalten:
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VwV-StVO zu § 39 Abs. 8 StVO
Vor Anordnung eines Gefahrzeichens mit einem
Sinnbild aus § 39 Absatz 8 ist zu prüfen, ob vor der besonderen
Gefahrenlage nicht mit dem Zeichen 101 und einem geeigneten
Zusatzzeichen gewarnt werden kann.
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An dieser Stelle soll zunächst
ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass mit „geeigneten
Zusatzzeichen“ nicht die Abbildung der Sinnbilder aus den
„ehemaligen“ Gefahrzeichen auf gesonderten Zusatzzeichen gemeint ist:
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Unzulässige Varianten von
Zusatzzeichen mit Sinnbildern, die eigentlich für die Verwendung
in Gefahrzeichen vorgesehen sind (§ 39 Abs. 8 StVO),
was man bereits an den
abgeschrägten Außenkanten erkennt. Diese höchst fragwürdige
"Zwischenlösung" wurde glücklicherweise nicht weiterverfolgt.
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Tatsächlich war mit dieser
unsinnigen Regelung beabsichtigt, dass z.B. anstelle des
ehemaligen Zeichen 116 (Splitt, Schotter) das Zeichen 101 mit
dem Zusatzzeichen „Rollsplitt“ anzuordnen ist. Im Sinne der
Lichtung des Schilderwaldes sollte also aus einem einzelnen
Gefahrzeichen mit integriertem Sinnbild, nunmehr
ein Gefahrzeichen mit extra Zusatzzeichen und damit zwei Schilder
werden. Dieser Unfug erreichte seinen Höhepunkt mit der Aufnahme
der gezeigten Zusatzzeichen in die amtlichen Prüfungsfragen im
Fahrschulwesen:
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Zusatzantwort: Auf die Defizite im
damaligen Verkehrsministerium |
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Und wo wir gerade beim Thema
Fahrschulprüfung sind: Diejenigen, die dieses Schild angeordnet
bzw. aufgestellt haben, sollten auch mal eine Fahrschule
besuchen. |
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Der aktuelle VzKat enthält die alten Gefahrzeichen
Ausgehend von der Schilderwaldnovelle 2009 und dem daraus
resultierendem Chaos im Vorschriftenwesen gilt es heute
festzuhalten, dass die geplante Streichung der relevanten
Gefahrzeichen unterm Strich lediglich eine Ausgliederung dieser
Zeichen in den VzKat war (in welchem sie aber ohnehin enthalten
waren) und das in diesem Zusammenhang lediglich eine - für die
Anwender schlichtweg unnötige - Umnummerierung dieser Zeichen
stattgefunden hat.
Entsprechend ist im Falle der
„besonderen Gefahrenlagen“ ausdrücklich nicht der krampfhafte
Versuch zu unternehmen, ein einzelnes im VzKat enthaltenes
Gefahrzeichen nunmehr durch ein Zeichen 101 (!) mit „geeignetem
Zusatzzeichen“ zu ersetzen. Der Variante „Sinnbild direkt im
Gefahrzeichen“ ist, vor allem im Sinne der Lichtung des
Schilderwaldes sowie der Begreifbarkeit, stets der Vorzug zu
geben.
Tatsächlich ersatzlos gestrichen
wurden im Übrigen lediglich die Gefahrzeichen 145 (Kraftomnibus)
sowie Zeichen 150 „beschrankter Bahnübergang“ (Sinnbild
Gartenzaun). Letzteres wird durch Zeichen 151 (bisher
„unbeschrankter Bahnübergang“, jetzt „Bahnübergang“) ersetzt und
ist seit November 2022 ungültig.
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Zeichen 101-52 Splitt, Schotter
(ehem. Z 116)
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Zeichen
101-52 |
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Straßenbauliche Erfordernisse und der § 45
Abs. 9 StVO
Den nicht zu unterschätzenden Gefahren durch Rollsplitt im Zuge
von Oberflächenbehandlungen wird im Regelfall durch eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 bis 40 km/h begegnet. Diese
zulässige Höchstgeschwindigkeit beruht - neben der
verkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr - auf straßenbaulichen
Erfordernissen und wird deshalb in den entsprechenden Vorgaben
angeführt, z.B. den ZTV-BEA-StB. Mit Verweis auf diese und
andere bauliche Regelungen werden die
Geschwindigkeitsbeschränkungen dann auch seitens der
Straßenbaulastträger begründet.
Straßenverkehrsbehörden, die auf die
verkehrlichen Interessen bedacht sind und den § 45 Abs. 9 StVO
restriktiv anwenden, können sich mit derartigen
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur bedingt anfreunden und lehnen
zumindest eine allzu lange Anordnung von Tempo 30 / 40 ab.
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Typische Beschilderung einer OB -
die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränkung geht insbesondere
nach mehreren Wochen gegen Null.
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Wir wollen an dieser Stelle gar
nicht im Detail auf die verschiedenen Argumente eingehen, denn
beide "Seiten" können ihre Ansprüche üblicherweise fachlich
begründen. Fakt ist allerdings: Sofern eine zusätzliche
Geschwindigkeitsbeschränkung im Zuge von Oberflächenbehandlungen
befürwortet wird, so darf sich diese nur auf den tatsächlich
erforderlichen Zeitraum beschränken, was auch das rechtzeitige (maschinelle)
Entfernen der nicht gebundenen Gesteinskörner umfasst. Nicht
hinzunehmen ist dagegen die Aufrechterhaltung der
Geschwindigkeitsbeschränkung über mehrere Wochen, bis sich der
lose Splitt "selbstständig" verflüchtigt hat.
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Wie bei allen Gefahrzeichen ist das
Zusatzzeichen unter Zeichen 101-52 zu montieren. Im Falle
einer Vorankündigung ist zudem das Zeichen 1000-11 anzuordnen.
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Geschwindigkeitsbeschränkungen durch
Zeichen 274 enden zwar nicht an Kreuzungen und Einmündungen,
wenn man die bisherige Strecke - geradeaus - weiter befährt, sie
enden aber wenn man diese Strecke durch Abbiegen verlässt
(Foto). Im konkreten Beispiel wäre die
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Querstraße selbst, in der
jeweiligen Fahrtrichtung anzuordnen. Als Warnung vor dem
Knotenpunkt genügt dagegen nur das Gefahrzeichen, da die
Abbiegegeschwindigkeit ohnehin gering ist. |
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Zu wenig Fußplatten oder
Einschlagspieße? Kein Problem, dank Gaffa-Tape! |
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Zeichen 102 – Kreuzung oder Einmündung
(mit Vorfahrt von rechts)
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Zeichen
102 |
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Das Zeichen 102 wird von vielen
Straßenverkehrsbehörden fälschlicherweise dazu genutzt, um
vermeintlich die Vorfahrtregel "rechts vor links" anzuordnen.
Dies geschieht mit Vorliebe im Bereich von abgesenkten
Bordsteinen (insbesondere in Tempo-30-Zonen zur Wahrung des § 8
StVO) sowie an der Ausfahrt von verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325.1), obwohl in beiden Fällen der Nachrang gemäß § 10
StVO gilt.
Tatsächlich regelt das Zeichen 102
als Gefahrzeichen keine Vorfahrt, sondern warnt lediglich vor
einer schwer erkennbaren Kreuzung oder Einmündung, an der die
Vorfahrtregel rechts vor links bereits allgemein gilt.
Entsprechend beschränkt die VwV-StVO den Einsatz des Zeichens
auch nur auf solche Stellen:
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VwV-StVO zu Zeichen 102 Kreuzung oder
Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Das Zeichen
darf nur angeordnet werden vor
schwererkennbaren Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrt von
rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen
geregelt ist. Innerorts ist das Zeichen in der Regel
entbehrlich.
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Der Regelungswunsch der
Straßenverkehrsbehörde nach "rechts vor links" kann im Falle eines
abgesenkten Bordsteins nur durch einen Umbau der fraglichen
Stelle erwirkt werden. Der Nachrang bei der Ausfahrt aus einem
verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 10 StVO kann wiederum nicht
ohne Weiteres aufgehoben werden. Die Rechtsprechung geht von
einer Entfernung von bis zu 30 m aus (BGH, Urteil vom
20.11.2007 - VI ZR 8/07), so dass das Zeichen 325.1 bzw.
325.2 entsprechend abgerückt werden muss, damit es sich nicht
mehr um ein Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches i.s.d. § 10
StVO handelt. |
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Das Zeichen 102 ist auch nicht dafür
vorgesehen, allgemein vor einer rechts-vor-links-Kreuzung zu
warnen. Die gezeigte Kombination mit der vermeintlichen
Bedeutung "Achtung (Z 101), 4x Kreuzung mit Vorfahrt von rechts"
ist bereits wegen der Gefahrzeichen-Dopplung falsch, denn
Zeichen 101 bedeutet nicht "Achtung" sondern "Gefahrstelle" und
Zeichen 102 ist ebenfalls ein Gefahrzeichen. Eine Gefahrengefahr
sozusagen. In einer Tempo-30-Zone gilt zudem im Regelfall
automatisch rechts vor links (§ 45 Abs. 1c StVO), so
dass eine Warnung auch deshalb ausscheidet. Absolut
kontraproduktiv ist übrigens die Verdeutlichung des
(unterbrochenen) Fahrbahnrandes über die Einmündung hinweg
(gelbe Markierung), da
diese Vorfahrt suggeriert, die jedoch nicht gegeben ist. Wenn
man wie hier die Umleitung einer verkehrsbedeutenden Straße
durch eine Tempo-30-Zone leitet, stellt sich insbesondere im
Sinne des Verkehrsflusses eher die Frage, ob man nicht sogar die
Vorfahrt zugunsten der Umleitungsstrecke ändert (Zeichen 301). |
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Zeichen 112 – Unebene Fahrbahn
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Zeichen
112 |
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Im Bereich von Arbeitsstellen
(Zeichen 123) muss mit unebener Fahrbahn gerechnet werden, so
dass die zusätzliche Anordnung des Zeichen 112 im Regelfall
nicht erforderlich ist. Nur bei besonderen Situationen wie z.B.
Fräskanten, Stahlplatten, Kabelbrücken, Absenkungen der Fahrbahn
usw. ist das Zeichen anzuordnen. Bei Fräskanten ist im Regelfall
eine Anrampung vorzusehen, die mit der üblichen Geschwindigkeit
innerhalb der Arbeitsstelle befahrbar ist. Oft bleibt dies aus
und in der Folge wundern sich die Verantwortlichen, warum die
auf 30 km/h programmierte Baustellenampel scheinbar nicht
funktioniert, denn die Fahrzeuge passieren die Fräskante
tatsächlich nur mit Schrittgeschwindigkeit. |
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VwV-StVO zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn
I. Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute
Straßen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten bei
Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder der
Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen eine Gefahr für den
Fahrzeugverkehr darstellen können.
II. Es ist empfehlenswert, die
Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der
Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von
erheblicher Länge gewarnt werden muss.
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Dies ist ein weiteres Beispiel
für die unzulässige Kombination von zwei Gefahrzeichen -
natürlich mit "fachgerechter" Befestigung durch die
"Klemmschelle von der Rolle". Die fragliche Querung befindet
sich unmittelbar hinter einer Einmündung, daher wären die
Zeichen 123 und 112 jeweils separat mit den Zusatzzeichen
1000-11 und 1000-21 anzuordnen. Der gewählte Abstand von
lediglich 3 m ist dagegen zu gering. |
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Zeichen 112 ist im Regelfall nicht
dazu geeignet, vor einer Mittelstreifenüberfahrt mit zu starker
Querneigung zu warnen. |
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Sowohl an den Leitbaken links im
Bild, als auch am blauen PKW in Relation zum davor befindlichen
LKW, der sich bereits auf der (ebenen) Gegenfahrbahn befindet, lässt sich
erkennen, dass die Mittelstreifenüberfahrt eher ungünstig
ausgebildet ist. Entsprechend wirkt sich dieses bauliche Defizit
auf das Fahrverhalten aus. |
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So sah die Verkehrsführung im ersten
Bauabschnitt aus. Es ist ja nicht so, dass derartige Übergänge
gar nicht befahren werden können... |
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...die Reifenspuren verdeutlichen
aber auch, dass solche "Lösungen" alles andere als ideal sind.
Zeichen 112 kann die baulichen Defizite jedenfalls nicht heilen. |
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Im Übrigen ist das Zeichen 112 auf Grund
der dreieckigen Form nicht wirklich dazu geeignet, ein Zeichen
274 (Größe 3) vollständig abzudecken. Der Versuch wurde
natürlich trotzdem unternommen. |
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Zeichen 120 und 121 – verengte Fahrbahn
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Zeichen
120 |
Zeichen
121-20 |
Zeichen
121-10 |
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An Arbeitsstellen in der Regel nicht
erforderlich
Die Vorgaben der VwV-StVO zu den Zeichen 120 bzw. 121
beschränken den Einsatz im innerörtlichen Bereich auf
„Baustellen“, daher Arbeitsstellen im Sinne der RSA.
Andererseits ist aber auch die Maßgabe enthalten, dass die
Zeichen entbehrlich sind, wenn die Fahrbahnverengung durch
Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet ist. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 120 und 121
Verengte Fahrbahn
Verengt sich die Fahrbahn nur
allmählich oder ist die Verengung durch horizontale und
vertikale Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, bedarf
es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften
sollen die Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden.
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 8
Die Zeichen 120 und 121 sollen an Arbeitsstellen
nur angeordnet werden, wenn schlecht erkennbare oder für den
Verkehrsteilnehmer unerwartete Einengungen der Fahrbahn
vorhanden sind oder wenn sich eine Fahrbahn für beide Richtungen
auf weniger als zwei Fahrstreifen verengt. Deshalb sollen
Einengungen allmählich vorgenommen oder durch
Fahrbahnmarkierungen und Verkehrseinrichtungen ausreichend
gekennzeichnet werden (VwV-StVO zu § 40 zu den Zeichen 120 und
121).
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Da eine Verkehrssicherung durch
Leiteinrichtungen an Arbeitsstellen den Regelfall darstellt, kann im
Anwendungsbereich der RSA grundsätzlich auf die Zeichen 120 und
121 verzichtet werden. Folglich sind die Zeichen in den
jeweiligen Regelplänen auch nicht mehr enthalten.
Gestrichen wurde die frühere
Festlegung in der VwV-StVO zu Zeichen 208, dass der
wartepflichtige Verkehr durch Zeichen 121 gewarnt werden soll
und der Verkehr mit Vorrang durch Zeichen 121 gewarnt werden
kann. Entfallen ist zudem die - fragwürdige - Option in der
VwV-StVO, bei einer einseitigen Verengung das Zeichen 120
aufzustellen, wenn das eigentlich erforderliche Zeichen 121 "in
Notfällen" nicht zur Verfügung steht. Ganz so armselig sollte
die Lagerhaltung dann doch nicht sein. |
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Praxisübliche aber fehlerhafte
Anwendung von Zeichen 121 - auch weil die Kombination mit
Zeichen 123 am selben Pfosten erfolgt. Entweder liegt hier keine
verkehrsrechtliche Anordnung vor und die mobilen Verkehrszeichen
wurden eigenmächtig aufgestellt, oder die anordnende Behörde hat
die Situation vorab nicht hinreichend geprüft. Wie sich zudem an
der abgefrästen Fahrbahn zeigt, hat man an der Beschilderung die
eigentliche Arbeitsstelle schon längst erreicht. |
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Hier war man sich vermutlich nicht
ganz sicher, auf welcher Fahrbahnseite gearbeitet wird.
Vollendet wird diese Beschilderung durch das Zeichen 274, denn
vor Ort besteht bereits eine ortsfeste Beschränkung auf 30 km/h.
Auch bei dieser Baumaßnahme scheint keine verkehrsrechtliche
Anordnung vorzuliegen. Die Fotos zeigen, dass der Verzicht auf
Zeichen 120 bzw. 121, angesichts solcher „Ergebnisse“, durchaus
vertretbar ist. |
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Auch in diesem Fall passt das
Zeichen 121 nicht zur Lage der Arbeitsstelle.
Möglicherweise hat man es deshalb hinter dem Pfosten
"versteckt". |
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Und weil's so schön ist, noch ein
Beispiel: Fahrbahnverengung lt. Zeichen 121 links - tatsächlich beidseitig, mit
ebenfalls beidseitig gesperrten Gehwegen. Läuft! |
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In diesem Fall passt das Zeichen 121
zwar zur Lage der Fahrbahnverengung, notwendig ist es aber trotzdem
nicht. Das Zeichen 123 wäre jeweils mit Zusatzzeichen 1000-11 /
-12 vor der Einmündung anzuordnen. Der hier gewählte Abstand ist
zu gering. |
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Fahrbahnverengungen die keine sind |
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Dieses Sammelsurium aus Leitbaken
und Leitkegeln (Maßnahme nach Unfall, die jedoch nie in
eine fachgerechte Absicherung überführt wurde) ist keine
Fahrbahnverengung im Sinne von Zeichen 121. Tatsächlich ändert
sich für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung im Grunde überhaupt
nichts, außer dass die Erweiterung auf zwei Fahrstreifen erst
später einsetzt. Im Übrigen wird der Verkehr aus der
Gegenrichtung unzulässigerweise direkt auf die Sperrfläche
geführt - das Mindeste wäre eine Rückverschwenkung durch
Leitbaken. |
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Hier wird offensichtlich vor einer
einseitig verengten Fahrbahn (mobiles VZ) innerhalb einer
beidseitig verengten Fahrbahn (ortsfeste Beschilderung) gewarnt. |
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Zeichen 121 nicht auf Richtungsfahrbahnen |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 9
An Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine
Fahrtrichtung wird der Wegfall von Fahrstreifen oder eine durch
Einengung verschwenkte Verkehrsführung durch
Verkehrslenkungstafeln (Zeichen 501 ff.) mit Zusatzzeichen
1004-31 angezeigt. Zeichen 121 ist dann nicht anzuordnen.
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Wenn auf einer zweistreifigen Richtungsfahrbahn
ein Fahrstreifen wegfällt, wird dies nicht mit
Zeichen 121 beschildert, sondern es werden Fahrstreifentafeln
(Zeichen 531-10 oder 531-20) angeordnet. Die Kombination mit
Zeichen 274-50 bewirkt im konkreten Beispiel, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkung mit der angezeigten Gefahr
automatisch endet, weshalb im Anschluss an die Arbeitsstelle
Richtgeschwindigkeit gilt, obwohl das vor Ort (regulär 70km/h)
gar nicht der Fall
sein soll. |
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Innerorts ist das Zeichen 121 auf
Straßen mit zwei Fahrstreifen für eine Richtung ebenfalls nicht
anzuordnen, sondern es sind Fahrstreifentafeln (hier Zeichen
531-10) einzusetzen. Das Zeichen 274-30 braucht es in diesem
Fall auch nicht. |
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Tatsächlich sind an dieser Stelle
sogar Fahrstreifentafeln vorhanden. Die zusätzliche Anordnung
von Zeichen 121 dient daher nur der Aufforstung des
Schilderwaldes. |
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Weitaus wichtiger als überflüssige
Gefahrzeichen ist die ordnungsgemäße Absicherung der
Arbeitsstelle - einschließlich regelmäßiger
Baustellenkontrollen. |
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Zeichen 123 – Arbeitsstelle
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Zeichen
123 |
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In der VwV-StVO sind zu Zeichen 123
keine anordnungsspezifischen Vorgaben enthalten; vielmehr dient
es als Verweis auf die Anwendung der RSA 21, in ihrer Funktion
als Konkretisierung der VwV-StVO zur Ausführung von
Straßenarbeitsstellen. |
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VwV-StVO zu Zeichen 123 Arbeitsstelle
Zur Ausführung von Straßenarbeitsstellen vgl.
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
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Das Zeichen 123 ist gemäß RSA 21
grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle
unmittelbar auf den Verkehr auswirkt. Diese Anforderung betrifft
hauptsächlich Arbeitsstellen mit Auswirkungen auf den Verkehr
auf der Fahrbahn. Arbeitsstellen, die nur den Fußverkehr auf
Gehwegen oder in Fußgängerzonen betreffen, müssen dagegen nicht
mit Zeichen 123 angekündigt werden. Dies betrifft auch
Arbeitstellen auf der Fahrbahn, die unter Vollsperrung
durchgeführt werden. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 2 zu
Zeichen 123
Zeichen 123 ist grundsätzlich anzuordnen, wenn
sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt.
Nur wenn der gesamte Verkehr vor Beginn der Arbeitsstelle
umgeleitet wird, kann auf Zeichen 123 verzichtet werden.
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Keine Baustelle ohne Zeichen 123 -
das haben sogar die meisten Bauunternehmen begriffen. Allerdings
sollte man sich hin und wieder die Frage stellen, inwieweit sich
der Zustand des Verkehrszeichens auf die beabsichtigte Warnung
auswirkt. Andererseits ist ein solches Schild ein gutes Indiz
für die Verkehrsteilnehmer, dass gleich eine Arbeitsstelle
folgt, die vermutlich nach denselben "Qualitätsansprüchen"
eingerichtet wurde und entsprechend ist eine vorsichtige
Fahrweise umso mehr geboten. |
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Arbeiten bis 70? Kein Problem,
dieses Schild hat der Mitarbeiter schon als Lehrling aufgestellt
und hatte damals auch weniger Falten. |
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Die alten Verkehrszeichen dürfen
übrigens (egal ob in gutem Zustand oder schrottreif) bereits
seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden.
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§ 53 Abs. 9 StVO bis September 2009
(im Zuge der Rechtsbereinigung gestrichen)
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis
zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten
auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch
nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen
Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.
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Zur Frage, ab wann ein
Verkehrszeichen ablegereif ist, bestehen offensichtlich
unterschiedliche Auffassungen... |
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...was natürlich auch Baustellen auf
Bundesautobahnen betrifft. |
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Aufstellentfernung zur Gefahrstelle
Die Aufstellentfernung des Zeichen 123 ist in den
RSA 21 entsprechend zum jeweiligen Anwendungsbereich festgelegt;
für den innerörtlichen Bereich in der Tabelle B-1 und für
Landstraßen und Autobahnen im textlichen Teil. Die relevanten
Maße können aber auch ganz einfach den jeweiligen Regelplänen
entnommen werden - natürlich unter Berücksichtigung der
konkreten Örtlichkeit. |
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Innerorts |
Landstraßen |
Autobahnen |
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400 m
davor |
 
2 km
und 800 m davor |
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Vzul
< 50 km/h: |
10 - 30 m |
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zwei Fahrstreifen: |
50 - 70 m |
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Richtungsfahrbahn:
ab 2 Fahrstreifen |
70 - 100 m |
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Auf Landstraßen und Autobahnen im Regelfall mit Zusatzzeichen
1004
Die Festlegungen zum Abstand eines Gefahrzeichens
zur Gefahrstelle (150 - 250 m gemäß § 40 Abs. 2 StVO) haben zur
Folge, dass auf Grund der erhöhten Aufstellentfernung auf
Landstraßen und Autobahnen ein Zusatzzeichen mit
Entfernungsangabe anzuordnen ist (freie Strecke). Die in den
Regelplänen enthaltene Systematik ist im Sinne einer
einheitlichen Ausführung beizubehalten. Insbesondere wird
Zeichen 123 auf Landstraßen nicht allein und üblicherweise auch
nicht in Kombination mit Zeichen 274 angeordnet.
Abweichungen
ergeben sich im Bereich von Knotenpunkten, Anschlussstellen usw.
für den einfahrenden Verkehr (z.B. Anordnung der Zusatzzeichen
1000-11 / -21). Anpassungen sind auch möglich, wenn die
Aufstellentfernung aus verkehrlichen Gründen erhöht werden muss,
z.B. vor einer Kurve. |
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Innerorts steht Zeichen 123
üblicherweise 50 - 70 m vor der Gefahrstelle, die hier gänzlich
fehlt, denn das Schild wurde vergessen abzubauen. Das Foto dient
daher vornehmlich dem Hinweis, dass Verkehrszeichen im Regelfall
nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Zur Wahrung der
Gehweg-Mindestbreite (1 m) und dem Seitenabstand zur Fahrbahn
(min. 0,5 m, keinesfalls weniger als 0,3 m) ist das Schild auch
nicht am linken Gehwegrand oder mitten auf dem Gehweg
aufzustellen, sondern möglichst weit rechts am Zaun. |
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Auch dieses alte Zeichen 123
(unzulässig seit 1992) wäre in der aktuellen Ausführung und der
korrekten Montagehöhe (2,20m Unterkante) rechts auf dem Gehweg
unmittelbar neben dem Zaun aufzustellen, allerdings auch in
größerer Entfernung zur Baustelle, zu deren "Absicherung" sich
jeder Kommentar erübrigt. |
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Typische aber fehlerhafte
Aufstellung unmittelbar am Fahrbahnrand - das Schild ragt in den
Lichtraum der Fahrbahn. |
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Die Profis schaffen es natürlich ein
Zeichen 123 so gekonnt auf dem Gehweg aufzustellen, als stünde
es direkt auf der Fahrbahn. |
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Positivbeispiel: Durch die
Aufstellung am rechten Gehwegrand wird gleichzeitig der
Seitenabstand zur Fahrbahn (min. 0,50m) und die Mindestbreite
des Gehweges (1 m) eingehalten. Gut sichtbar sind die Schilder
in diesem Fall trotzdem. So und nicht anders stellt man
temporäre Verkehrszeichen auf (normal breiten) Gehwegen auf. |
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Beispiel für ein unmittelbar am
Beginn der Arbeitsstelle aufgestelltes Zeichen 123 - als
Vorwarnung also eher nutzlos. In der gezeigten Fahrtrichtung ist
das Zeichen aber ohnehin nicht anzuordnen, da die Einfahrt
verboten ist (Zeichen 267). Im Falle der Freigabe für den
Radverkehr wäre der Sachverhalt allerdings anders zu bewerten. |
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Auch dieser Abstand des Zeichen 123
zur Arbeitsstelle ist als Vorwarnung eher ungeeignet - genau wie
die "Absicherung" als solche. |
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Es gibt allerdings auch Situationen,
in denen sich die Baustelle über die Beschilderung hinaus
erstreckt - wobei die Zeichen 123 in diesem Fall ohnehin zu nah
vor der eigentlichen Baustelle stehen. |
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In der Gesamtansicht offenbart sich
die Bandbreite der an Baustellen üblichen Verfehlungen. |
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Auf Landstraßen ist im Zulaufbereich
die Standardkombination "Arbeitsstelle 400m" anzuordnen. Weder
steht das Zeichen 123 allein, noch wird es auf freier Strecke
mit Zeichen 274 kombiniert. Beschilderungen wie diese sind
oft das Ergebnis der unzulässigen "Jahresanordnungen", bei denen
die ausführenden Unternehmen (hier privatisierter
Straßenbetriebsdienst) selbst entscheiden, welche
Verkehrszeichen sie wie und wo aufstellen, was zur Nichtigkeit
der Beschilderung führt. |
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Diese Kombination war außerorts
bereits nach RSA 95 nicht vorgesehen, denn schon damals wurde
Zeichen 123 mit dem Zusatzzeichen "400 m" kombiniert. Die
Aufstellung auf der Fahrbahn (Seitenabstand eigentlich 1,50 m)
und die Verwendung von lediglich einer Fußplatte, entspricht
ebenfalls nicht den Vorschriften. |
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Unsinnige Beschilderung einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (noch) innerhalb der
geschlossenen Ortschaft. Korrekt wäre hier eine Trennung: Erst
Zeichen 123 innerorts und dann 20m hinter der Ortstafel das
Zeichen 274-50. |
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Das ist übrigens die vermeintliche
"Arbeitsstelle" - eine Vollsperrung zwecks Tunnelwartung,
umgesetzt mit viel Kreativität. |
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Auf Autobahnen ist vor AlD die
Standardkombination "Arbeitsstelle 2 km" sowie "Arbeitsstelle
800 m" anzuordnen - Zeichen 123 steht auch hier nicht allein. |
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Eine Ausnahme ergibt sich u.a. an
Anschlussstellen, da hier das Zeichen 123 allein vorgesehen ist
(vgl. Regelpläne D AS 1 und 2). Die hier gezeigte Kombination
mit Zeichen 274-60, gefolgt von Zeichen 274-40 beruht auf der
früher üblichen Ausführung mit Haltlinie und Zeichen 206
anstelle eines Einfädelungsstreifens (ehem. Regelplan D I/9 gemäß RSA
95), derartige Verkehrsführungen sollen allerdings nicht mehr
zur Anwendung kommen. |
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Die Sache mit dem Geschwindigkeitstrichter
Eine bedeutsame Änderung aus dem Jahr 2009, die
in der Fachwelt bis heute nicht einheitlich bewertet wird, ist
das „Verbot“ von Geschwindigkeitstrichtern außerhalb von
Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen. Nur dort darf
die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.
Weitere Informationen hierzu
finden sich in der Rubrik Vorschriftzeichen zu Zeichen 274. |
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VwV-StVO zu Zeichen 274, Rn. 8
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen
dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.
Nur dort darf die
Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.
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Der Wegfall des
Geschwindigkeitstrichters auf Landstraßen wird u.a. damit
begründet, dass bereits das Gefahrzeichen 123 (mit ZZ "400 m")
gemäß § 40 Abs. 1 zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur
Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine
Gefahrsituation mahnt. Wer also am nunmehr allein angeordneten
Zeichen 274-50 (vgl. Regelpläne RSA 21 Teil C) noch 100 km/h
schnell ist, hat im Sinne der StVO etwas falsch gemacht. |
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Zur Verringerung der Geschwindigkeit
genügt auf Landstraßen Zeichen 123 (mit ZZ "400m"), gefolgt von
der Beschränkung auf 50 km/h (Zeichen 274-50). |
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Das kommt dabei heraus wenn zwei
Maßnahmen zeitgleich auf derselben Straße stattfinden (damals
noch mit Geschwindigkeitstrichter 70-70-50-50). |
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...scheinbar gilt auch innerorts:
Doppelt hält besser! |
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Richtgeschwindigkeit vor Arbeitsstellen auf
Autobahnen
In klassischen Internetforen und auf Social Media
kursieren immer wieder Fragen zur Zulässigkeit von
Geschwindigkeitsmessungen unmittelbar hinter einem neuen
Tempolimit. Thematisiert wird hierbei das vermeintlich
notwendige "Ausrollen" und dass es ja nicht sein könne, dass die
Strecke vorher "freigegeben" ist, man mit entspanntem Reisetempo
250 "plötzlich" von einem Zeichen 274 "überrascht" wird und es
dann womöglich auch noch blitzt.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass
auf deutschen Autobahnen zwar kein Tempolimit gilt, dass
allerdings im Hinblick auf die Beschilderung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen die Richtgeschwindigkeit von 130
km/h als Ausgangsgrundlage dient. Hierzu lohnt sich ein Blick in
die "Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf
Autobahnen und ähnlichen Straßen" aus dem Jahr 1978, mit der
tollen Abkürzung BABRiGeschwV.
Entsprechend beginnen Tempolimits
auf Autobahnen im Regelfall mit den Zeichen 274-130 oder 274-120
und an Arbeitsstellen üblicherweise mit Zeichen 274-100. Diese
vermeintlich drastische Reduzierung (von den oben erwähnten 250
km/h auf 100 km/h), wird an Arbeitsstellen längerer Dauer durch
Zeichen 123 (in 2 km) indirekt angekündigt. Bis zum ersten
Zeichen 274 vor einer Arbeitsstelle bleibt also genügend Zeit,
die Reisegeschwindigkeit auf 130 km/h einzupegeln (§ 40 Abs. 1
StVO). Die Geschwindigkeit ist in Sichtweite des zweiten
Querschnitts mit Zeichen 123 (in 800m) nochmals zu reduzieren,
zumal an dieser Stelle bereits die nachfolgenden Zeichen 274
erkennbar sind. |
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Wer an dieser Stelle noch 200 km/h
fährt, hat die Bedeutung der ersten Beschilderung (Arbeitsstelle
in 2 km) nicht verstanden (§ 40 Abs. 1 StVO). |
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Übrigens: Nachtbaustellen werden
entgegen früheren Entwürfen zu den neuen RSA nicht mit dem
Zusatz "Nachtbaustelle" angekündigt. Sofern man sich trotzdem
dafür entscheidet, ist der Einsatz dieser Tafeln auch auf die
Dunkelheit bzw. Nacht zu beschränken. Im konkreten Beispiel
erfolgte die Aufnahme um die Mittagszeit. |
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Ankündigung mit Verkehrsbeeinflussungsanlagen
/ Wechselverkehrszeichen - besser nicht! |
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Wenn man schon mittels VBA die
Blech-Beschilderung einer Arbeitsstelle "unterstützt", dann sollte
die angezeigte Entfernungsangabe auch passen. Notwendig ist die
Aktivierung des Wechselverkehrszeichens 123 allerdings so oder
so nicht, denn vier Gefahrzeichen in einem Querschnitt sind zu
viel des Guten. |
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Fehlt wie hier die Entfernungsangabe
zur Arbeitsstelle, greift § 40 Abs. 2 StVO (Gefahrzeichen 150
bis 250m davor), so dass nach der relevanten Strecke scheinbar
gar keine Arbeitsstelle besteht. Weniger ist auch hier mehr -
also Verzicht auf die Darstellung von Zeichen 123 als
Wechselverkehrszeichen; stattdessen reguläre Beschilderung im
Zulaufbereich mit Zeichen 123 und dem Zusatzzeichen "2 km" als
konventionelle Blechbeschilderung. Nicht alles was technisch
geht ist auch verkehrsrechtlich sinnvoll. |
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Und noch ein Beispiel: Wenn man die
Arbeitsstelle bereits erreicht hat, braucht es keine Warnung
durch Zeichen 123 mehr. Diese erfolgt hier auch nur deshalb,
weil sich an dieser Stelle "zufällig" ein VBA-Anzeigequerschnitt
befindet. Gäbe es die Wechselverkehrszeichen nicht, würde man
dann zusätzlich zur Regelbeschilderung weitere Blech-Zeichen 123
vor der Verschwenkung anordnen? Vermutlich nicht. Also gilt auch
in diesem Fall: Weniger ist mehr! |
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Zeichen 124 – Stau
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Zeichen
124 |
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Abseits der Autobahnen ist eine
Stauwarnung im Regelfall entbehrlich, dennoch enthalten die RSA
21 im allgemeinen Teil die "dringliche Empfehlung" (da war er
wieder, der Weichspüler), an einer geeigneten Stelle vor der
Staugefahr zu warnen. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.4 Abs. 10
(Zeichen 124)
Ist vor einer Arbeitsstelle häufig mit Stau zu
rechnen, der über die Regelbeschilderung hinausreicht und vom
herannahenden Verkehr nicht rechtzeitig erkannt werden kann, so
wird dringlich empfohlen, zusätzlich an einer geeigneten Stelle
vor der Staugefahr zu warnen. Diese Anordnung ist Aufgabe der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
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Stand der Technik sind in diesem
Fall Stauwarnanlagen als LED-Wechselverkehrszeichen, wobei die
Realisierung auch über klassische Prismenwender erfolgen kann.
In jedem Fall sollte die Stauwarnung auf Autobahnen und
vergleichbaren Straßen durch intelligente Systeme erfolgen, die
dynamisch auf das Verkehrsgeschehen reagieren. Als Rückfallebene
für die elektronischen Systeme, aber auch aus Kostengründen (Low-Butget-Stauwarnung)
werden auch noch klassische Blechschilder angeordnet - leider
nicht nach einer einheitlichen Systematik und oftmals
fehlerhaft. |
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Stauwarnung aus der Steinzeit, mit
einem Fehler: Gewarnt wird vor Stau in einer Entfernung von 6 km
(das ist das oben beschriebene Problem mit den Zusatzzeichen) -
der Stau kann aber natürlich schon 1 km nach dem Schild beginnen
und folglich warnt das Gefahrzeichen - formell - nicht
rechtzeitig. Wenn überhaupt wäre eine Längenangabe (auf 6 km)
mit beidseitigen Pfeilen anzuordnen, also Zusatzzeichen
1001-31-6. |
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Ein Zusatzzeichen bezieht sich auch
dann nicht auf zwei darüber befindliche Gefahrzeichen, wenn es
auf einer gemeinsamen Trägertafel abgebildet wird. Die statische
Warnung vor Stau auf einer Länge von 4 km ist zwar nicht
zeitgemäß aber durchaus zulässig, das Zeichen 123 ist hingegen
fehl am Platz und in diesem Kontext nicht anordnungsfähig. Wenn
man schon auf eine solche Lösung zurückgreift, dann wird diese
nur mit Zeichen 124 beschildert, die Zeichen 123 folgen dagegen
erst mit der regulären Beschilderung der eigentlichen
Arbeitsstelle (vgl. Regelpläne RSA 21 Teil D). |
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Besonders fragwürdig ist die
Low-Budget-Lösung, wenn sie zusätzlich mit gelben
Vorwarnleuchten ausgestattet ist. Die Verkehrsteilnehmer
verbinden mit blinkenden Leuchten über "echten" Stauwarnanlagen
(LED-Wechselverkehrszeichen oder Prismenwender) eine situative
Warnung vor Stau oder Staugefahr. Wenn eine Warnleuchte jedoch
permanent blinkt, ohne dass die angezeigte Gefahr tatsächlich
besteht, wird das sinnvolle System der aktiven Stauwarnung
konterkariert. |
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Zusatzzeichen 1006-38 "Staugefahr" gestrichen
Im Zusammenhang mit der Thematik
"Stauwarnanlagen" der Hinweis, dass das Zusatzzeichen 1006-38
aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurde und folglich
nicht mehr anordnungsfähig ist. Das betrifft konventionelle
Blechbeschilderungen genauso wie Stauwarnanlagen mit
Prismenwender oder LED-Wechselverkehrszeichen. |
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Zeichen
1006-38
-
gestrichen - |
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Das ehem. Zusatzzeichen 1006-38 war
zum Zeitpunkt der Aufnahme noch vorgesehen, wurde aber aus dem
VzKat gestrichen und ist nicht mehr anzuordnen. |
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Auch auf Autobahnen ist das Zeichen
1006-38 nicht mehr vorgesehen. Üblicherweise erfolgt die Warnung
jetzt durch den Text "Staugefahr" zu Zeichen 101. |
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Zeichen 125 – Gegenverkehr
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Zeichen
125 |
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Früher war das Zeichen 125 stets
aufzustellen, wenn eine Fahrbahn für eine Richtung vorübergehend
in beiden Richtungen befahren wird. Entsprechend war dieses
Zeichen vor allem im Regelplan D II/3 nach RSA 95 enthalten. Mit
der aktuellen Formulierung wird der bisherige Regelfall zur
Ausnahme und mit Auflagen verknüpft: |
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VwV-StVO zu Zeichen 125 Gegenverkehr
Das Zeichen ist
nur dann
anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in
eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne
weiteres erkennbar ist.
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Im Bereich der Autobahnen bzw.
autobahnähnlichen Straßen werden zur Trennung der Verkehrsströme
üblicherweise temporäre Fahrzeugrückhaltesysteme (tFRS)
eingesetzt, so dass es sich in diesen Fällen genau genommen
nicht um „echten“ Gegenverkehr handelt, da die auf Autobahnen
übliche bauliche Trennung der Fahrtrichtungen erhalten bleibt.
Dort wo lediglich Trennstreifen
(Zeichen 295 als doppelte Fahrstreifenbegrenzung, ggf. mit
zusätzlich Sichtzeichen) zum Einsatz kommen, bieten diese
ebenfalls eine hinreichende Kennzeichnung der Verkehrssituation,
so dass auch in diesem Fall der Verzicht auf Zeichen 125 die
Regel darstellt. Entsprechend ist das Zeichen 125 im aktuellen
Regelplan D II/3 nach RSA 21 nicht mehr enthalten. |
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Bei der Verschwenkung der Fahrbahn
gemäß Regelplan B II/7 muss bzw. darf nicht vor Gegenverkehr
gewarnt werden, denn dieser besteht bereits vor und nach der
Arbeitsstelle und ist daher auch im Verlauf der temporären
Verkehrsführung nicht ungewöhnlich. Auch das Zeichen 276 darf
nicht angeordnet werden, da das Überholen verkehrsrechtlich
bereits durch die gelbe Fahrstreifenbegrenzung unterbunden ist.
Mehr dazu in der Rubrik Vorschriftzeichen zu Zeichen 276. |
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Dasselbe Prinzip gilt natürlich auch
in der Gegenrichtung - kein Zeichen 125 und kein Zeichen 276. |
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Dies ist die Rückverschwenkung einer
signalisierten Engstelle im Bereich einer
Autobahnanschlussstelle - also im Grunde die Situation gemäß
Regelplan C I/5 (Einbahnwechsel). Das am Ende des signalisierten
Bereiches mit Gegenverkehr zu rechnen ist, ergibt sich aus der
Örtlichkeit, so dass Zeichen 125 auch hier entbehrlich ist. Wie
beschrieben ist auch das Zeichen 276 nicht anzuordnen (da eine
gelbe Fahrstreifenbegrenzung gemäß Zeichen 295 vorhanden ist).
Obwohl man sich mitten in der Baustelle befindet, wird
unnötigerweise nochmals durch Zeichen 123 davor gewarnt. Im
Sinne der Lichtung des Schilderwaldes gemäß VwV-StVO bliebe hier
nur das Zeichen 274-50 übrig. |
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Wenn man die Zeichen 125 und 276 wie
vorgesehen nicht anordnet, ergibt sich in diesem Fall auch keine
Häufung von Verkehrszeichen. |
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Wo eine bauliche Trennung zum
Gegenverkehr vorhanden ist, muss nicht gesondert auf diesen
hingewiesen werden. Zeichen 125 ist daher gemäß VwV-StVO nicht
anzuordnen – vor allem nicht im Verlauf der Strecke. Im
aktuellen Regelplan D II/3 gemäß RSA 21 ist das Zeichen 125
folgerichtig nicht mehr vorgesehen. |
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Das Zeichen 125 ist übrigens weder
dazu geeignet, noch verkehrsrechtlich dafür vorgesehen... |
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...um verkehrsbehördlich
"angeordnete" Geisterfahrten auf Richtungsfahrbahnen umzusetzen
- wie hier im Falle einer Sportveranstaltung. |
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Zeichen 131 – Lichtzeichenanlage
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Zeichen
131 |
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Innerorts Verzicht möglich
Auf Zeichen 131 soll innerorts verzichtet werden, wenn die
Lichtzeichenanlage rechtzeitig erkennbar ist. Dies trifft in der
Praxis maßgeblich auf ortsfeste Anlagen zu (vor allem bedingt
durch die Überkopf-Signalgeber). Ob Zeichen 131 angeordnet
werden muss bzw. darf, ist aber auch bei der Anwendung von
temporären Lichtzeichenanlagen im Bereich von Arbeitsstellen zu
prüfen, denn die VwV-StVO definiert den Einsatz von Zeichen 131
als "Ausnahme": |
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VwV-StVO zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
Das Zeichen ist innerhalb geschlossener
Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die
Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung
erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos
möglich ist.
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Nur wenn das rechtzeitige Anhalten
auf Grund eingeschränkter Sichtbarkeit der LSA Probleme bereiten
kann, ist Zeichen 131 innerorts anzuordnen. Im Falle der mobilen
Lichtsignalanlagen mit Batteriewagen (Typen A bis C), die in der
Regel nur
über einen Signalgeber verfügen, kann Zeichen 131 also weiterhin
erforderlich sein. Sind jedoch die Sichtbeziehungen so gut, dass
auch diese Lichtzeichenanlagen bereits erkennbar sind, bevor man
das Zeichen 131 erreicht hat (dies kommt in der Praxis häufig
vor), ist auf Zeichen 131 zu verzichten. So wird dies auch in
den Regelplänen im Teil B (innerorts) berücksichtigt.
Hierzu ist anzumerken, dass die
Gefahrzeichen 131 oft viel zu nah vor der Lichtzeichenanlage
stehen, z.B. lediglich 10 m oder weniger. Dies passiert z.B. wenn
ein Regelplan unter unzureichender Beachtung der Örtlichkeit
angeordnet wurde und sich die üblichen Abstände nicht einhalten
lassen, oder weil das Baustellenpersonal die Ampel unzulässiger
Weise verschoben hat, um nicht geplante aber erforderliche
Aufstellflächen für Arbeitsmaschinen oder Baumaterial zu
gewinnen.
Zudem werden in der Höhe
verstellbare Signalgeber von mobilen Lichtsignalanlagen mit
Batteriewagen gern zu niedrig montiert, obwohl für diese Anlagen
die Unterkante des grünen Signalgebers mit 1,80 m definiert ist.
Die Sichtbarkeit von transportabelen Lichtsignalanlagen lässt
sich also in vielen Fällen verbessern. |
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Lichtsignalanlage (Typ D) mit guter
Sichtbarkeit dank Überkopf-Signalgeber - das Zeichen 131 ist
nicht anzuordnen und steht zudem zu nah am Fahrbahnrand. |
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Apropos Sichtbarkeit: Die Haltlinie
an dieser Stelle verkehrsrechtlich in Verbindung mit der
Lichtzeichenanlage zu bringen ist überaus ambitioniert und
funktioniert bestenfalls in der Draufsicht auf den
Verkehrszeichenplan. Das Problem ist aber nicht nur dass man die
Signalzustände an dieser Stelle eher schlecht erkennt. Vielmehr
stellt sich die Frage, wie man sich hier als Linksabbieger
verhält: Bei Rot könnte man unter Berücksichtigung des von
rechts kommenden Verkehrs links abbiegen, soll aber halten. Bei
Grün kann man wiederum nicht abbiegen weil dann der Verkehr auf
der Querstraße fährt. Spitzfindig betrachtet stellt sich
allerdings die Frage, ob das Grün für die Nebenstraße (Position
Kamera) dann genauso gelten soll wie das Rot. Vermutlich eher
nicht ;-) |
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Problematik LZA außerorts
Etwas problematisch ist die Formulierung der
VwV-StVO zu Zeichen 131 bezüglich dem Erfordernis einer
Geschwindigkeitsbeschränkung außerorts. Vor Lichtzeichenanlagen
darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 70 km/h
betragen, was die zusätzliche Anordnung von Zeichen 274
erfordert. |
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VwV-StVO zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das
Zeichen stets in Verbindung mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen;
vgl. III. zu Zeichen 274.
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Die Festlegung erfordert nicht
zwingend die Kombination aus Zeichen 131 und 274 an einem
Pfosten. Wichtig ist in diesem Fall nur, dass ein Zeichen 274
überhaupt eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis maximal 70 km/h
trifft. Genau hier ist aber auch das benannte Problem zu finden,
denn die entsprechende Festlegung lautet: |
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VwV-StVO zu Zeichen 274
III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die
zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70
km/h zu beschränken.
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Der Sinn ist klar, die Formulierung
mangelhaft, denn sie „verbietet“ - dem Wortlaut nach - auch
geringere Geschwindigkeitsbeschränkungen wie z.B. Zeichen 274-50
(50 km/h). Dort wo außerorts bereits eine Beschränkung z.B. auf
60 km/h besteht, müsste diese vor der LZA auf 70 km/h
„angehoben“ werden. Die Regelung ist auch deshalb fragwürdig,
weil Geschwindigkeitstrichter außerhalb von Autobahnen nicht
mehr zulässig sind und die Beschränkung deshalb in der Regel nur
mit Zeichen 274-50 ausgeführt wird. Würde man ergänzend dazu
Zeichen 274-70 anordnen (also wie bisher), wäre dies wieder eine
„stufenweise Reduzierung der Geschwindigkeit“. Entsprechend ist
dieser Festlegung der VwV-StVO gedanklich ein "maximal"
hinzuzufügen, was vielleicht irgendwann auch mal textlich
aufgenommen wird. |
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Kombination aus Zeichen 131 und
Zeichen 274-70 vor einer Knotenpunkt-Lichtzeichenanlage außerorts. Wie war
noch mal die Reihenfolge der Ampelfarben? |
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In diesen Zusammenhang noch einmal
der Hinweis, dass Zeichen 131 zusammen mit Zeichen 274 an
Arbeitsstellen mit Einbahnwechsel-LSA nicht angeordnet wird, da
die damit verknüpfte automatische Aufhebung mit dem Passieren
des Signalgebers bewirkt, dass in der Arbeitsstelle wieder
schneller gefahren werden darf. An temporären Knotenpunkt-LSA
außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Kombination dagegen
unproblematisch, da die Gefahr am Knoten endet. |
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In Ampelverkehr einordnen - unzulässige
Regelung
Im Bereich einer Engstellensignalisierung wird in
Nebenstraßen oft das Zeichen 131 mit einem erfundenen
Zusatzzeichen "angeordnet", welches das Anschließen an den
jeweiligen Richtungsverkehr "vorschreiben" soll. Diese
Beschilderung ist - egal in welcher der zahlreichen Varianten -
nicht anordnungsfähig, da insbesondere in verkehrsschwachen
Zeiten unklar bleibt, welche Fahrtrichtung gerade freigegeben
ist. Zudem erwirkt ein Gefahrzeichen diesbezüglich ohnehin keine
Verhaltensregel (vgl. Ausführungen zu den Ge- oder Verboten in
Kombination mit § 49 StVO), so dass die Verkehrsteilnehmer
faktisch jederzeit fahren dürfen. |
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Bei Verkehrssicherungsfirmen und
Verkehrsbehörden gleichermaßen beliebt: Zeichen 131 mit
erfundenen Zusatzzeichen zum Einordnen in den Richtungsverkehr. |
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Man beachte auch die hervorragende
"Querabsperrung". |
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Die
Variantenvielfalt ist beachtlich - weitere Beispiele aus der
Praxis sind jederzeit willkommen! |
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...wie war das gleich noch mal mit
dem "beiläufigen Blick"? |
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Die korrekte Lösung besteht in einem
solchen Fall aus der Einbeziehung der Einmündungen in das
Signalprogramm der LZA (zusätzliche Signalgeber - mit
entsprechendem technischen Aufwand), oder - sofern
möglich - der Anordnung einer wegführenden Einbahnstraße (vgl.
Regelplan B I/18 gemäß RSA 21). |
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Die mehrfache Aufstellung von
Gefahrzeichen innerhalb derselben Arbeitsstelle ist auch bei
Zeichen 131 nicht unüblich. |
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Auch für Zeichen 131 gelten die
Anforderungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des
Signalbildes - bei Tageslicht, aber vor allem bei Dunkelheit. |
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Zeichen 138 – Radverkehr
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Zeichen
138 |
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amtliche Bezeichnung
Die frühere Bezeichnung von Zeichen 138 „Radfahrer kreuzen“
wurde durch die Schilderwaldnovelle von 2009 zunächst in
„Radfahrer“ und dann im Zuge der geschlechtsneutralen
Formulierung der StVO 2013 in „Radverkehr“ geändert. In der
VwV-StVO ist diese sprachliche Anpassung selbstverständlich noch
nicht angekommen, so dass diese - auf Grund ihrer ursprünglichen
Zugehörigkeit zur Schilderwaldnovelle - immer noch von
„Radfahrern“ spricht. Der Wegfall des „kreuzen“ impliziert die
Möglichkeit, an allen möglichen Stellen generell vor
„Radfahrern“ zu warnen – doch dies ist nicht beabsichtigt und
wird durch die VwV-StVO untersagt: |
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VwV-StVO zu Zeichen 138 Radfahrer
Das Zeichen ist
nur dort
anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder
Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und
dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar
ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241.
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Auf dieser Strecke soll nicht nur
vor Schnee- oder Eisglätte im Hochsommer gewarnt werden, sondern
auch vor Radfahrern. Nicht weil diese kreuzen, oder außerhalb
von Kreuzungen oder Einmündungen auf die Fahrbahn geführt werden
(VwV-StVO), sondern weil sie einfach nur auf der Fahrbahn
fahren. Die Anordnung des Zeichen 138 mag Gründe haben
(kurvenreiche Strecke, schmale Fahrbahn usw.), sie ist aber
genau genommen kontraproduktiv, da im Straßenverkehr generell
mit Radverkehr gerechnet werden muss - auch dort, wo es keine
explizite Warnung gibt. |
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Das fehlgeleitete Verständnis zu
Zeichen 138 betrifft auch die Beschilderung von Arbeitsstellen,
z.B. wenn ein Radweg gesperrt wird und die Umleitung des
Radverkehrs über eine Landstraße erfolgt. Die VwV-StVO sieht
auch in solchen Fällen keine Warnung vor Radfahrern vor, da
diese - man mag es kaum glauben - auch auf Landstraßen ganz
normale Verkehrsteilnehmer sind, mit denen jederzeit zu rechnen
ist. |
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Ähnlich liegt der Fall hier. Im
Bereich der Kurve mündet von rechts eine Straße ein. An dieser
Stelle wird in beide Fahrtrichtungen ein Radwanderweg umgeleitet
- die Radfahrer befinden sich allerdings bereits auf der
Fahrbahn. Da diese Art der Verkehrsteilnahme innerorts üblich
ist, bedarf es des Zeichens ebenfalls nicht. |
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