Beispiele zum Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich von Haltverboten ist von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von der Verkehrsfläche, auf der die Schilder gelten sollen. Das man mit einem einzelnen Haltverbot (ohne Zusatzzeichen) in einer Parkbucht durchaus den Willen eines Haltverbotes verdeutlichen kann, zumal der Verkehrsteilnehmer dies ggf. auch versteht, weil er die StVO nicht hinreichend kennt, ist nicht automatisch ein Garant für eine rechtssichere Beschilderung. Denn spätestens wenn es um Verwarngelder oder gar Abschleppmaßnahmen geht, werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig geprüft (z.B. im Nachhinein durch einen Anwalt). Spätestens dann hat man mit dem einzelnen Haltverbot schlechte Karten, denn es geht im Verkehrsrecht eben nicht nur um "man sieht doch was gemeint ist", oder "9 von 10 Verkehrsteilnehmern verstehen den Sinn, auch wenn die Beschilderung falsch ist".

Dieses Kapitel soll Standardfälle aufzeigen und deren korrekte Beschilderung verdeutlichen. Denn schon bei diesen recht einfachen Sachverhalten werden in der Praxis viele Fehler gemacht, die sich von der Planung über die Anordnung bis zur Ausführung durch alle Bereiche ziehen - von den Planungsbüros, über die Behörden, bis zu Verkehrssicherungsfirmen und  Bauunternehmen, die letztendlich die Schilder aufstellen. Auch das eingesetzte Überwachungspersonal (Knöllchenschreiber) trifft mit der Bewertung der Situation nicht immer die geltende Rechtslage (vorsichtig formuliert).

Die nachfolgenden Beispiele gelten für Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) und Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) gleichermaßen, darum ist in den jeweiligen Erläuterungen auch nur von "Haltverbot" die Rede.

 

Hier ist alles falsch. Nicht nur die Gestaltung des Zusatzzeichens (Zettel) nebst fehlender Uhrzeit, die fehlende Erweiterung auf den Seitenstreifen (Parkbuchten), die Montagehöhe oder die unzulässige Aufstellung auf der Fahrbahn. Nein, dass soll auch noch der Beginn des Haltverbotes sein. Vermutlich soll der Pfeil in die Parkbucht zeigen, anders ist das nicht zu erklären. In jedem Fall ist diese Lösung unwirksam - ein Haltverbot besteht demzufolge nicht.

 

Haltverbot auf der Fahrbahn

 

Werden Haltverbote über eine längere Strecke angeordnet, so sind Schilder mit integrierten weißen Pfeilen einzusetzen. Am Anfang der Verbotsstrecke zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, am Ende von der Fahrbahn weg. Bei wiederholenden Zeichen (Mitte) sind beide Pfeile auf dem Schild enthalten. Haltverbote sind im Anwendungsbereich der RSA mindestens alle 50m zu wiederholen.

 

Haltverbot auf der
rechten Fahrbahnseite

 

Haltverbot und beschränkte Parkerlaubnis (falsch)

 

 

 

Mobile Haltverbote heben Parkplatzzeichen auf. Das Zeichen ist damit rechtlich nicht vorhanden - also genau wie beim Auskreuzen, Abdecken (Müllsack) oder Demontieren. Dies hat zur Folge, dass im Anschluss an den Haltverbotsbereich keine beschränkte Parkerlaubnis (mehr) besteht und gemäß §12 StVO geparkt werden darf - in diesem Fall also ohne Parkscheibe. Diese Problematik betrifft natürlich alle derartigen Beschränkungen, also auch Parkscheinpflicht, Bewohnerparkplätze, Beschränkungen auf bestimmte Verkehrs- oder Fahrzeugarten usw.

 

im Anschluss an das Haltverbot
gilt keine Parkscheibenpflicht

 

Haltverbot und beschränkte Parkerlaubnis (richtig)

 

 

 

Soll eine beschränkte Parkerlaubnis nach dem Haltverbotsbereich bestehen, muss die Regelung neu getroffen werden - daher mit einem mobilen Zeichen 314 und dem entsprechendem Zusatzzeichen. Diese Anforderung betrifft natürlich alle derartigen Beschränkungen, also auch Parkscheinpflicht, Bewohnerparkplätze, Beschränkungen auf bestimmte Verkehrs- oder Fahrzeugarten usw.

 

Parkscheibenpflicht im
Anschluss an das Haltverbot

 

Problemfall 1: ortsfeste Beschilderung wird vorzeitig beendet

 

 

 

In diesem Fall soll das Zeichen 286 entlang der ganzen Fahrbahnseite gelten - es wird jedoch durch die mobile Beschilderung vorzeitigt beendet. Nicht weil mobile Haltverbote ortsfeste Haltverbote generell aufheben (dem ist nicht so), sondern weil die ursprüngliche Regelung endet, da eine neuen Anordnung getroffen wird. Im Anschluss an das mobil beschilderte absolute Haltverbot, ist das Parken folglich erlaubt. Soll das eingeschränkte Haltverbot auch im Anschluss gelten, muss ein mobiles Zeichen 286 angeordnet werden, welches die Regelung neu erwirkt.

 

Das mobil beschilderte, absolute Haltverbot, ist eine neue Anordnung, welche das ortsfeste eingeschränkte Haltverbot vorzeitig aufhebt.

 

Problemfall 2: mobile Beschilderung wird vorzeitig beendet

 

 

 

Eine mangelhafte Planung kann dem Antragsteller auf die Füße fallen, z.B. wenn die Beschilderung so aufgestellt wird, wie abgebildet. Eigentlich kann hier das ortsfeste Haltverbot mit genutzt werden, so dass es praktisch nur verlängert werden muss. Der mobile beschilderte Anfang müsste dann in Höhe des ortsfest beschilderten Endes stehen. Hier hingegen wird das mobil beschilderte Haltverbot vorzeitig durch das ortsfeste Haltverbot beendet. Eine Unterscheidung (z.B. mobile Haltverbote gehen ortsfesten Haltverboten vor) existiert nicht, so dass beide Varianten rechtlich gleichgestellt sind.

 

Das ortsfest beschilderte, absolute Haltverbot, hebt die Regelung des
mobil beschilderten Haltverbotes
vorzeitig auf.

 

Haltverbote gelten nicht rückwirkend / rückwärts

 

 

 

Ein einzelnes Haltverbot-Ende erwirkt ohne Anfangszeichen kein (rückwirkendes) Haltverbot, auch wenn der Richtungsbezug vermeintlich gegeben ist. Wenn das Mitte-Zeichen noch vorhanden ist, kann ggf. ab diesem ein Haltverbot als bestehend angesehen werden, wobei auch das umstritten ist. Denn wiederholen kann man nur eine Regelung, die einen Anfang hatte. Auch in diesem Fall gilt das Mitte-Schild mangels Anfangszeichen zumindest nicht rückwirkend bzw. rückwärts.

 

fehlende Verkehrszeichen
durch Diebstahl und Vandalismus
Es besteht kein Haltverbot (mehr)

 

Haltverbot in Einbahnstraßen (alte Regelung)

 

 

 

Bislang wurden Haltverbote in Einbahnstraßen zwangsläufig falsch beschildert, da der VzKat bei den Haltverbotszeichen mit Pfeilen nur Anfang, Mitte und Ende kannte - unabhängig vom Aufstellort. Der verbindliche Bezug der StVO auf die Richtung des Pfeils zur Fahrbahn hat dementsprechend zur Folge, dass der Anfang auf der linken Fahrbahnseite von Einbahnstraßen stets mit dem Zeichen "Haltverbot-Ende" und das Ende mit dem Zeichen "Haltverbot-Anfang" beschildert wurde. Obgleich die Bedingungen der StVO damit erfüllt sind (der Pfeil zeigt zur Fahrbahn bzw. von dieser weg), ist die amtliche Bezeichnung der Schilder in diesem Fall irreführend und kann rechtliche Probleme mit sich bringen.

 

Haltverbot in Einbahnstraße
(bisherige, fragwürdige Regelung)
Anfang links = Haltverbot "Ende"
Ende links = Haltverbot "Anfang"

 

Haltverbot in Einbahnstraßen (neue Regelung seit Mai 2017)

 

 

 

Mit dem VzKat 2017 wurden neue Haltverbotszeichen für die Linksaufstellung in Einbahnstraßen eingeführt (Zeichen 283 und 286). Der Pfeil beim Anfang ist jetzt immer oben (zur Fahrbahn zeigend), der Pfeil beim Ende ist immer unten (von der Fahrbahn weg zeigend). Ob die Unterschiede der beiden Varianten "Mitte" (Aufstellung links bzw. rechts) vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen, bzw. vom Montagepersonal beachtet wird, ist jedoch mehr als fraglich.

 

Haltverbot in Einbahnstraße
(neue Regelung seit Mai 2017)
Anfang links = Haltverbot "Anfang"
Ende links = Haltverbot "Ende"

 

Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (falsch)

 

 

 

Ohne die entsprechenden Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn. Auf dem Seitenstreifen, welcher grundsätzlich nicht zur Fahrbahn zählt, wird in diesem Fall kein Haltverbot erwirkt und es darf dort weiterhin gehalten bzw. geparkt werden. Die Haltverbotsschilder kann man sich also in diesem Fall sparen.

 

Haltverbot auf dem Seitenstreifen
(falsch)

 

Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (richtig)

 

 

 

Erst die Anbringung des Zusatzzeichens "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" weitet das Haltverbot auf diesen aus. Das Haltverbot gilt dann auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen. Man beachte die zusätzlichen Fußplatten (Standsicherheit/Windlast) und die verlängerten Schaftrohre (Aufstellhöhe auch mit weiteren Zusatzzeichen = mind. 2,00m über Gehweg)

 

Haltverbot auf dem Seitenstreifen
(richtig)

 

Haltverbot in Parkbuchten (falsch)

 

 

 

Ohne die entsprechenden Zusatzzeichen gelten Haltverbote nur auf der Fahrbahn. In den Parkbuchten, die hier zum Seitenstreifen zählen, wird in diesem Fall kein Haltverbot erwirkt und es darf dort weiterhin gehalten bzw. geparkt werden. Die eingesetzten Schilder kann man sich also auch in diesem Fall sparen.

 

Haltverbot in Parkbuchten
(falsch)

 

Haltverbot in Parkbuchten (richtig)

 

 

 

Erst die Anbringung des Zusatzzeichens "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" erweitert das Haltverbot auf die Parkbuchten. Das Haltverbot gilt dann auf der Fahrbahn und in den Parkbuchten, welche zum Seitenstreifen gehören. Man beachte die zusätzlichen Fußplatten (Standsicherheit/Windlast) und die verlängerten Schaftrohre (Aufstellhöhe auch mit weiteren Zusatzzeichen = mind. 2,00m über Gehweg).

 

Haltverbot in Parkbuchten
(richtig)

 

Haltverbot auf Nebenflächen (nicht möglich)

 

 

 

Flächen, die durch andere Straßenteile von der Fahrbahn getrennt sind (z.B. durch Gehwege), zählen nicht zum Seitenstreifen. Entsprechend kann auf diesen Flächen selbst mit dem vermeintlich passenden Zusatzzeichen kein Haltverbot erwirkt werden.

 

Nebenflächen können bislang nicht rechtswirksam durch Haltverbote erfasst werden

 

Die Schilder können allenfalls den Wunsch eines Haltverbotes verdeutlichen (daher die Bitte, dort nicht zu parken), eine rechtliche Handhabe gegen vermeintliche Falschparker ergibt sich daraus jedoch nicht (nicht ohne weiteres - Zivilrecht, u.a. Besitzstörung usw. ist nicht Gegenstand dieser Erläuterung). Spezielle Zusatzzeichen wie "auf dieser Fläche", "gesamter Parkplatz" oder "auf der Wendeplatte" sind juristisch bedenklich und müssen zumindest (als rechtliche Mindestanforderung) im jeweiligen Bundesland per Erlass amtlich eingeführt sein. Der Abgleich mit Regelungen der StVO ist dennoch immer erforderlich, da selbst ein verständliches (spezielles) Zusatzzeichen allein noch keine Rechtgrundlage zur Ahndung von vermeintlichen Verkehrsverstößen erwirkt.