Aufstellhöhe und
Seitenabstand |
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Grünstreifen |
Gehweg |
Gehweg |
Gehweg |
Radweg |
Radweg |
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Wie bei allen
Verkehrszeichen gelten auch für Haltverbote
Anforderungen aus VwV-StVO und RSA hinsichtlich
der Aufstellhöhen. In der Regel sind das 2,00m,
vor allem über Gehwegen. Auf Radwegen sollten
Verkehrszeichen zwar nicht unbedingt aufgestellt
werden, doch ist dies unvermeidbar und sind die
Mindestbreiten eingehalten, beträgt die Aufstellhöhe 2,20m über
der Verkehrsfläche. Eine Ausnahme existiert für
Grünstreifen, Baumscheiben, Trenninseln usw. -
dort kann die Aufstellhöhe auf 1,50m reduziert
werden. |
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Natürlich ist es
zweckdienlich, die Aufstellhöhe an die
Örtlichkeit anzupassen, wenn dies Sinn macht (zu
kurze Schaftrohre bzw. unzureichende
Aufstellvorrichtungen zählen nicht dazu). So ist
es sicherlich fragwürdig, wenn das (korrekt) mit
2,00m über dem Gehweg aufgestellte Haltverbot im
Straßenbeleitgrün verschwindet, da dieses (z.B.
Straßenbäume) ebenfalls auf 2,00m Unterkante
gestutzt ist. Das darf aber nicht dazu führen,
dass sich Fußgänger und Radfahrer an zu
niedrigen Schildern die Köpfe stoßen (wobei es
in der Praxis eher die Kniescheiben sind, wie
die Bildergalerie zeigt).
Die Aufstellhöhe hat
aber noch einen anderen Aspekt: Die
Sichtbarkeit. Zwar gibt es zahllose Urteile, die
den parkenden Verkehrsteilnehmer auf die "Suche"
nach möglichen Haltverboten schicken (jedoch auch
gegenteilige Urteile), allerdings muss man
insbesondere zu Zeichen 283 sagen, dass der
Verkehrsverstoß bereits mit dem Halten (dem
Anhalten) gegeben ist, wodurch sich eigentlich
auch die erwähnte Schildersuche erübrigt.
Zeichen 283 wendet sich genau genommen an den fließenden
Verkehr und demzufolge ergeben sich
auch keine Abweichungen vom
Sichtbarkeitsgrundsatz. Und dieser ist eben nur
dann gewahrt, wenn das jeweilige Verkehrszeichen
nicht von parkenden Fahrzeugen verdeckt wird.
Hier muss man sicherlich keine Kleintransporter
oder LKW in die Überlegungen einbeziehen, aber
wenn bereits ein normaler PKW das Schild
verdeckt, ist wohl doch etwas falsch gelaufen.
Daher sind in jedem Fall möglichst 2,00m
Aufstellhöhe anzustreben - auch auf Grünstreifen
usw. |
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Seitenabstand
und Mindestbreiten |
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Falsch:
Die Mindestbreite des Gehweges ist zwar gewahrt, aber das Schild
steht zu dicht an der Fahrbahn. Der Sicherheits- bzw.
Seitenabstand zum Lichtraum der Fahrbahn beträgt in der Regel
50cm, als absolute Untergrenze 30cm. |
Falsch:
Der Sicherheits- bzw. Seitenabstand zur Fahrbahn ist zwar
gewahrt, das Schild steht jedoch blockierend auf dem Gehweg. Wo
sich ein Fußgänger noch vorbeimogeln kann, ist für
Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren
kein Durchkommen. |
Richtig:
Bei dieser Aufstellung sind sowohl Sicherheits- bzw.
Seitenabstand zum Lichtraum der Fahrbahn, als auch die
Mindestbreite des Gehweges gewahrt. Zu diesem Zweck ist auch
Verlagerung des Fußgängerverkehrs in Richtung Fahrbahn
vertretbar. |
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Die rechts gezeigte
Aufstellung sollte als Standard angestrebt
werden - natürlich nur dort, wo das
Verkehrszeichen weiterhin sichtbar ist. Diese
Montage sollte auch der Schrägaufstellung (im
spitzen Winkel) vorgezogen werden, wie die
nachfolgenden Erläuterungen zeigen. |
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Ausrichtung des Verkehrszeichens |
Die VwV-StVO legt zu
Zeichen 283 und 286 fest, dass
Haltverbotsschilder mit Pfeilen (Anfang, Mitte,
Ende) im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen
sind. Dies soll gewährleisten, dass der
Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Zeichen
besser versteht, indem der Pfeil in die Richtung
zeigt, in die das Haltverbot gilt. Die
Formulierung macht deutlich, dass das System mit
den weißen Pfeilen offenbar für Verständnisprobleme
sorgt - obwohl die Regelung in der StVO
eigentlich eindeutig ist: Zeigt der Pfeil zur
Fahrbahn, kennzeichnet dies den Beginn, zeigt er
von ihr weg, kennzeichnet dies das Ende. Auf
eine spitzwinkelige Ausrichtung kommt es daher
gar nicht an.
Will man die
Vorgaben der VwV-StVO auch bei mobilen
Haltverboten dennoch umsetzen, ergeben sich einige
Probleme - vor allem durch die
Aufstellvorrichtung. Was bei ortsfesten
Haltverboten problemlos funktioniert (Schilder
im spitzen Winkel ausrichten), sorgt bei mobilen
Haltverboten dafür, dass die Fußplatten
zwangsläufig schräg gestellt werden müssen -
bedingt durch die quadratischen Schaftrohre.
Rundrohre könnten hier helfen, sind aber (falsch
eingesetzt) nicht unbedingt praxistauglich. Bei
Rundrohren kann sich das Schild verdrehen, was
nicht nur Auswirkungen auf die Sichtbarkeit hat,
sondern auch die Standsicherheit gefährden kann.
Letztendlich wenden jedoch überwiegend
quadratische Schaftrohre eingesetzt und es kommt
zu den nachfolgenden Fehlern: |
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Falsch:
Die Schrägaufstellung sorgt dafür, dass das Schild in
Fahrtrichtung sichtbar ist und gleichzeitig auch in die
vermeintliche Richtung des Haltverbots zeigt. Die Fußplatten
müssen hierfür jedoch eingedreht werden, wodurch der Gehweg
unnötig blockiert wird. |
Falsch:
Die Aufstellung parallel zur Fahrbahnlängsachse verdeutlich zwar
die vermeintliche Richtung des Haltverbots am besten, wird aber
in Fahrtrichtung nicht dem Sichtbarkeitsgrundsatz gerecht. Bei
standsicherer Aufstellung blockieren die Fußplatten den Gehweg. |
Falsch:
Bei dieser Aufstellung ist zwar die Mindestbreite des Gehweges
gewahrt, dafür ist das Schild nicht standsicher (wenn der Wind
von der Seite kommt), da das Standmoment durch Drehen der
Fußplatten halbiert wurde. Zudem bleiben die bereits erwähnten
Nachteile im Bezug auf den Sichtbarkeitsgrundsatz bestehen. |
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Da die StVO auch bei
rechtwinkeliger Aufstellung der Haltverbote
greift (Pfeil zur Fahrbahn bzw. von dieser Weg),
und die Nachteile einer Schrägaufstellung
überwiegen, sollte in diesem Fall von den Anforderungen der
VwV-StVO abgewichen werden. Besteht die Behörde
dennoch auf diese Ausführung, sind Rundrohre
einzusetzen, die verdrehsicher in den
Fußplatten stecken. Zudem müssen die
Klemmschellen sicher halten, ggf, sind die
Schilder mit den Pfosten zu verschrauben. |
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Aufstellung auf der Fahrbahn |
Die Aufstellung von
Verkehrszeichen auf der Fahrbahn ist die
absolute Ausnahme und kommt bei Haltverboten
insbesondere nur dann in Betracht, wenn sonst
die Restbreiten von Gehwegen unterschritten
werden. Vor einer Aufstellung auf der Fahrbahn
sind ggf. andere Standorte zu prüfen (natürlich
im Rahmen der Verhältnismäßigkeit). Ferner ist
auch die Festbeschilderung (Rohrpfosten eingraben)
eine mögliche Option, vor allem bei
Langzeit-Baustellen. Die Eigenschaft "mobil"
geht dadurch aber verloren, was
verkehrsrechtliche Konsequenzen haben kann
(z.B. keine automatische Aufhebung von
Parkflächenmarkierungen oder Zeichen 314 usw.).
Wichtig für die
Aufstellung auf der Fahrbahn ist zudem die Maßgabe,
dass nicht mehr als zwei Fußplatten übereinander
zum Einsatz kommen dürfen. Folglich muss zum
Erreichen der Standsicherheitsklasse K3 ein
Fußplattenständer eingesetzt werden. |
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Falsch:
Können die Mindestbreiten auf Geh- und Radwegen nicht
eingehalten werden (weil bereits die baulichen Normmaße dieser
Verkehrsfläche nicht eingehalten sind), müssen die
Verkehrszeichen ggf. auf der Fahrbahn aufgestellt werden. Dann
sie jedoch zusätzlich, in der Regel durch Leitbaken, zu sichern.
Auf Fahrbahnen dürfen nicht mehr als zwei Fußplatten
übereinander eingesetzt werden. |
Falsch:
Die Leitbaken dürfen in diesem Fall jedoch nicht in der
Aufstellvorrichtung des Verkehrszeichen stecken. Nicht nur weil
damit ggf. die Standsicherheit der Konstruktion gefährdet wird,
sondern weil das Schild weiterhin in des Lichtraum des
Fahrstreifens ragt. Auf Fahrbahnen dürfen nicht mehr als zwei
Fußplatten übereinander eingesetzt werden. Die Montage der
Leitbake entspricht nicht den Anforderungen der TL-Leitbaken. |
Richtig:
Die Leitbake kennzeichnet nicht nur
den Standort des Verkehrszeichen, sondern rückt den Verkehr auf
der Fahrbahn von
diesem ab. Hier geht es u.a. auch um die Außenspiegel von LKW
und ähnlichen Fahrzeugen. Obwohl in solchen Fällen die passive Sicherheit
ohnehin fragwürdig ist (Verkehrszeichen), ist nur bei separater Aufstellung
der Leitbake eine TL-konforme Kombination gewahrt. |
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