Güteanforderungen an temporäre Verkehrszeichen - GVZ Autorisierungssiegel

 
 

Schaut man sich die im Zuge von Arbeitsstellen eingesetzten Verkehrszeichen genauer an, wird eins deutlich: Die verbindliche Anforderung der VwV-StVO, dass Verkehrszeichen anerkannten Gütebedingungen entsprechen müssen, hat ihre Berechtigung. Insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungsunternehmen sind teilweise drastische Qualitätsunterschiede hinsichtlich Erscheinungsbild und Materialeinsatz gegeben. Anders ausgedrückt: Man ist in vielen Fällen nicht, oder nur bedingt in der Lage, die verschiedenen Anforderungen zu erfüllen bzw. fachgerecht umzusetzen. Rein rechtlich gesehen besteht schon heute die Notwendigkeit, ausschließlich RAL-Gütezeichen einzusetzen. Damit sind maßgeblich Verkehrszeichen gemeint, die von zertifizierten Herstellern (Schilderwerken) stammen. Der RAL-Aufkleber auf der Rückseite von temporär eingesetzten Verkehrszeichen ist hingegen kein Garant, dass das Schild tatsächlich diesen Gütebedingungen entspricht.

 
     
 

Die tägliche Praxis im Bereich der Baustellenabsicherung macht es erforderlich, dass Verkehrszeichen bedarfsgerecht angepasst werden. Wenn z.B. der Termin einer Baumaßnahme um zwei Wochen vorverlegt wird, sind die Schilderwerke gar nicht in der Lage, die entsprechenden Zeichen pünktlich zu fertigen und zu liefern. Auch der ständig wechselnde Bedarf an variablen Inhalten (Zusatzzeichen zu Haltverboten, Planskizzen, Umleitungsschilder, Infotafeln usw.), lässt sich in der Regel nicht mit der Auftragsabwicklung von Schilderwerken in Einklang bringen. Diese können solche Aufträge üblicherweise nicht von heute auf morgen realisieren. Diese Anforderungen, bzw. deutlich kürzere Fertigungszeiten bei größtmöglicher Flexibilität gehören jedoch im Bereich der Baustellenabsicherung zum Tagesgeschäft.

Entsprechend ist es insbesondere in der Verkehrssicherungsbranche üblich, dass die Schilder in den Unternehmen selbst gefertigt werden, meist auf Grundlage vorhandener Trägertafeln oder Universalverkehrszeichen wie Zeichen 205 oder Zeichen 250. Wenn z.B. der Monteur das letzte Zeichen 274-50 aus dem Regal entnommen hat, aber noch 10 weitere benötigt werden, wird kurzer Hand ein Stapel Zeichen 250 mit einer "50" beklebt und der Bedarf ist gedeckt.

 

 

 

 

 

Auch wenn diese Arbeitsweise in der Branche den Standard darstellt, ist sie nicht mit den Anforderungen der VwV-StVO vereinbar, denn diese verlangt ausschließlich Verkehrszeichen, die anerkannten Gütebedingungen entsprechen. Das wiederum ist bei der nachträglichen Änderung der Zeichen durch Dritte grundsätzlich nicht der Fall. So müsste der Verkehrssicherer die RAL-Gütesiegel auf allen Schildern entfernen, an denen er Hand angelegt hat. Wenn also aus einem Zeichen 250 mal eben ein Zeichen 274-50 gefertigt wird, handelt es sich nicht länger um ein Güteverkehrszeichen, auch wenn sich auf der Rückseite ein RAL-Aufkleber befindet.

Diese "Mogelpackung" wird seit Jahren durch die entsprechenden Auftraggeber und Verkehrsbehörden toleriert, zumal sie in der Regel gar nicht von den genannten Kriterien wissen. Würde der Verkehrssicherer ein Schild ohne RAL-Gütesiegel aufstellen, würde das bei der Abnahme gerügt werden. Ein Verkehrszeichen, dass einen RAL-Aufkleber trägt, wird hingegen sofort akzeptiert, obwohl das Schild möglicherweise gar nicht mehr den Gütebedingungen entspricht - bedingt durch nachträgliche Veränderungen durch den Verkehrssicherer.

 
     
 

Diese "Grauzone" soll nach und nach beseitigt werden, indem ein Autorisierungsverfahren zur Überarbeitung temporär eingesetzter Verkehrszeichen eingeführt wurde. Zielgruppe sind insbesondere Fachbetriebe für Verkehrssicherung bzw. Bauunternehmen mit Verkehrssicherungssparte. Die bisherige Praxis, Verkehrszeichen nachträglich anzupassen, bzw. in Teilen selbst herzustellen, soll mit dieser Neuerung "legalisiert" werden, denn bisher ist diese Verfahrensweise streng genommen unzulässig. Natürlich soll mit dieser Regelung auch ein neues Qualitätsniveau geschaffen werden, was bei konsequenter Umsetzung die professionellen und verantwortungsvollen Unternehmen fördert und "die Anderen" im Rahmen ausbleibender Aufträge dazu ermutigt, ihr Qualitätsbewusstsein zu überdenken. Natürlich funktioniert das nur, wenn die meist öffentlichen Aufraggeber endlich damit anfangen, ihre ausgeschriebenen Leistungen auch 1:1 einzufordern bzw. zu überwachen. Diesbezüglich besteht nach wie vor erheblicher Nachholbedarf.

 
     
 

Kennzeichnung des Halbzeugs durch RAL-Gütesiegel
Temporär eingesetzte, bzw. mehrfach verwendbare Verkehrszeichen erhalten künftig zwei Kennzeichnungen, welche Rückschlüsse auf die Einhaltung der Gütebedingungen geben: Das gewohnte RAL-Gütesiegel, sowie das Autorisierungssiegel für den weiterverarbeitenden Verkehrssicherer.

Das Grundmaterial in Form von vorgefertigten Platinen bzw. "Blanko-" Verkehrs- und Zusatzzeichen (ohne Aufschriften oder Sinnbilder), stammt vom Schilderwerk. Diese Werkstücke sind bereits mit retroreflektierender Folie beklebt und mit dem jeweiligen RAL-Gütesiegel gekennzeichnet.

Dieses Siegel gibt Auskunft über den Hersteller des Halbzeugs (die ersten zwei Ziffern, hier 99), sowie Fertigungsquartal (dritte Ziffern, hier 1) und Herstellungsjahr (letzte zwei Ziffern, hier 15). Entsprechend wird mit dem RAL-Gütesiegel bestätigt, dass der Grundkörper den amtlichen bzw. technischen Vorgaben entspricht und die einsetzten Materialien (Reflexfolie, Laminate bzw. Siebdruck) zum Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind.

 

 

 

 

 

Kennzeichnung des überarbeiteten Zeichens durch Autorisierungssiegel
Das Autorisierungssiegel gibt Auskunft über das weiterverarbeitende Unternehmen - in der Regel den Fachbetrieb für Verkehrssicherung. Es wird nach der Überarbeitung der Sinnbilder und Schriften ebenfalls auf der Rückseite, neben dem bereits vorhandenem RAL-Gütezeichen angebracht.

Ähnlich dem Gütezeichen der Schilderwerke gibt es Auskunft über das verarbeitende Unternehmen (Hier A99)  sowie Quartal (Lochung im Feld 1 2 3 4) und Jahr, indem das Schild zuletzt geändert wurde (hier 2015). Zugleich bestätigt das Siegel, dass die zur Änderung genutzten Materialien (Lettering-Filme, Reflexfolien, Farblaminate usw.) für den Einsatz im öffentlichen Verkehrraum und insbesondere in Kombination mit dem Trägermaterial zugelassen bzw. geeignet sind.
 
Natürlich könnte der Verkehrssicherer hier mogeln, da sich vor Ort in der Regel nicht überprüfen lässt, ob die verwendeten Materialien tatsächlich zugelassen sind. Hier greifen - so darf man hoffen - die vorgeschriebenen Eigen- bzw. Fremdüberwachungsprüfungen und auch die Branche ist gut beraten, sowohl dem autorisierten, als auch dem nicht autorisierten Wettbewerb auf die Finger zu schauen.

 
     
 

CE-Kennzeichnung entfällt bei temporären Verkehrszeichen
Die für ortsfeste Beschilderung (ortsfeste vertikale Verkehrszeichen) eingeführte CE-Kennzeichnung ist nicht Bestandteil der Regelung zu temporär eingesetzten Verkehrszeichen. Daher tragen die vom Schilderwerk gelieferten Grundkörper, bzw. die vom Verkehrssicherer gefertigten Endprodukte grundsätzlich keine CE-Kennzeichnung. Es ist daher auch falsch bzw. unzulässig, im Zuge von Leitungsbeschreibungen eine CE-Kennzeichnung für temporär eingesetzte Verkehrszeichen zu fordern.

Ist eine CE-Kennzeichnung auf den Grundkörpern bereits enthalten (insbesondere Zeichen 205 und Zeichen 250), stellt dies keinen Mangel dar. Der autorisierte Fachbetrieb ist jedoch gehalten, die CE-Kennzeichnung zu entfernen bzw. mit seinem Autorisierungssiegel zu überkleben.

Schilder, die im Sinne von temporären bzw. mehrfach verwendbaren Verkehrszeichen überarbeitet wurden, dürfen nur im Rahmen von Arbeitsstellen verwendet, jedoch nicht als ortsfeste Beschilderung angeboten bzw. eingesetzt werden.

 

 

 

 

 

Kennzeichnungen auf der Schildrückseite

 
 
         
 

 
 

RAL Gütezeichen allein

RAL Gütezeichen + Autorisierungssiegel

RAL Gütezeichen + CE- Kennzeichnung

 
 

Verkehrszeichen vor Inkrafttreten der CE-Kennzeichnung (alle VZ), oder Platinen bzw. Blanko-Schilder, die noch nicht bearbeitet wurden (Z 205, Z 250).

Verkehrszeichen, die durch das autorisierte Verkehrssicherungs- unternehmen überarbeitet wurden.

Verkehrszeichen, die für den ortsfesten Einsatz hergestellt und gekennzeichnet sind, aber (unverändert) mobil bzw. temporär eingesetzt werden.

 
 
     

 

Zertifizierung
Um für das Verfahren zugelassen zu werden, sind einige Kriterien zu erfüllen. Verkehrssicherer, die schon heute mit professionellem Equipment StVO-gerechte Verkehrszeichen "herstellen", dürften mit den Anforderungen zur Zertifizierung keine Probleme haben. Schwierig wird allerdings für die von "Geiz ist geil - Mentalität" geprägten Unternehmen, welche z.B. Zusatzzeichen mit dem Edding beschriften oder laminierte A4-Zettel nutzen. Selbstverständlich fallen auch mit Isolierband hergestellte Pfeile nicht unter die Güteanforderungen - hier ist also zwingend ein Umdenken angesagt.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine Erstprüfung der betrieblichen Ausstattung, der verwendeten Materialien und deren Verarbeitung. Damit wird sichergestellt, dass das Unternehmen die Zeichen fachgerecht überarbeiten kann. Zusätzlich dazu verlangt die Zertifizierung ständige Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen, um das geforderte Qualitätsniveau auch langfristig zu halten.

 

     

 

Einschränkungen
Die neue Regelung befähigt die autorisierten Verkehrssicherungsunternehmen dazu, vorhandene (retroreflektierende) Grundträger mit variablen Inhalten zu beschriften bzw. vorhandene Verkehrszeichen bedarfsgerecht anzupassen. Entsprechend beziehen die Verkehrssicherer diese Grundträger nach wie vor von RAL-zertifizierten Schilderwerken, also "leere" Zusatzzeichen, Lenkungstafeln usw. oder Zeichen 205 bzw. 250 als Grundlage. Diese Grundträger tragen bereits das RAL-Gütesiegel mit der jeweiligen Herstellerkennung sowie Quartal / Herstellungsjahr. Der Verkehrssicherer überarbeitet diese Grundträger und bestätigt seine Zertifizierung mit seinem Autorisierungssiegel. Die neue Regelung beinhaltet jedoch nicht das vollständige Herstellen von Verkehrszeichen wie es Schilderwerke praktizieren, also das Zuschneiden von Alublechen, Lackieren der Rückseite und das Aufbringen der retroreflektierenden Grundfolie. Diese Arbeiten liegen im Rahmen der Güteanforderungen weiterhin allein bei den hierfür zertifizierten Schilderwerken. Die autorisierten Verkehrssicherungsunternehmen dürfen lediglich Aufschriften, Sinnbilder und Symbole aufbringen bzw. wieder entfernen.

 

     
 

Funktionsprinzip / Beispiele

 
     
 

Schilderwerk liefert
Grundkörper mit Gütesiegel

autorisierter Verkehrssicherer
fertigt Symbole und Schriften

temporäre Verkehrszeichen,
hergestellt durch Verkehrssicherer

             






             
             
             
             
 
     

 

Materialzulassung
Ein besonderes Augenmerk gilt den verwendeten Materialien. So dürfen auch bei temporär eingesetzten Verkehrszeichen nur Reflexfolien verwendet werden, die eine Zulassung der BASt besitzen. Wer schon einmal eine preiswerte Folie aus Fernost mit einer Markenfolie verglichen hat, kennt die Qualitätsunterschiede, die selbst ohne Mess- und Prüfgeräte offensichtlich sind. Man sollte generell vermeiden, Reflexfolien verschiedener Hersteller auf einem Schild zu kombinieren (z.B. weiße Flicken auf Lenkungstafeln). Bei der Verwendung ungeeigneter Billig-Folien werden die Unterschiede sogar für den Verkehrsteilnehmer sichtbar.

 

     
 

Lettering-Filme
Die Überarbeitung temporärer Verkehrszeichen umfasst hauptsächlich das Bekleben mit schwarzen Schriften, Sinnbildern bzw. Piktogrammen. Zwar haben sich hierzu in der Verkehrssicherungsbranche geeignete (leicht entfernbare) Produkte etabliert, doch diese dürfen im Rahmen der Gütesicherung nicht ohne weiteres eingesetzt werden. Im Zulassungsverfahren werden geeignete und vor allem miteinander verträgliche Materialkombinationen festgeschrieben. Der jeweilige Letteringfilm richtet sich daher in der Regel nach der auf der Grundplatine eingesetzten Reflexfolie. Ansonsten kann es vorkommen, dass Schäden auf der Schildfläche verbleiben, die sich auch nicht durch Reiniger entfernen lassen (chemische Reaktion zwischen Reflexfolie und Lettering-Film - siehe Foto).

 
     
 

Farblaminate
Transparente Folien bzw. Farblaminate (auch Overlay genannt) nutzen die Retroreflexion des Untergrundes. Sie färben das auftreffende bzw. reflektierte Licht ein und sind deshalb wichtig für die Darstellung von farbigen Inhalten bei Dunkelheit. Auch hier existieren in der Praxis bewährte Materialien, die jedoch ebenfalls nicht ohne konkrete Zulassung eingesetzt werden dürfen. Während sich der Kleber bei ortsfesten Verkehrszeichen nach einigen Stunden so verändert, dass die Retroreflexion des Untergrundes nicht eingeschränkt wird, ist dies insbesondere bei ablösbaren Farblaminaten oft nicht der Fall. Folglich muss das Licht nicht nur die Farbfolie, sondern auch die Klebeschicht durchdringen und je nach Zusammensetzung können die relevanten Werte dadurch nicht eingehalten werden. Was nach Augenschein gut aussieht, kann sich durch entsprechende Messungen als unzureichend erweisen.

Es gibt inzwischen verschiedene zugelassene Konzepte zur Verwendung bestimmter Farblaminate auf temporär eingesetzten Verkehrszeichen. So besteht z.B. die Möglichkeit, die Grundplatine (z.B. Planskizze) vorab mit einer Anti-Graffiti-Beschichtung zu versehen, um dann die für ortsfesten Verkehrszeichen konzipierten Farblaminate einsetzen zu können. Die Haftung der Folien ist damit ausreichend, sie sind aber trotzdem ablösbar. Eine andere Möglichkeit besteht in der Verwendung von extra für den temporären Einsatz entwickelten Farblaminaten.





gelbe und blaue Farblaminate

 
     
 

Klebstoffentferner / Reiniger
Kleberückstände lassen sich nicht vermeiden und entsprechend gibt es auch chemische Produkte, mit denen man die Spuren vergangener Maßnahmen entfernen kann. Auch hierzu existieren entsprechende Vorgaben der jeweiligen Hersteller, vor allem im Hinblick auf die Verträglichkeit mit den einzelnen Materialien. Es nützt nichts, wenn der Klebstoff erfolgreich entfernt wurde, wenn die retroreflektierende Grundfläche dadurch im Ergebnis stumpf und somit funktionsunfähig ist. Der gleiche Reiniger kann auf Folien verschiedener Hersteller zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.


durch Reiniger beschädigte Oberfläche

 
     

 

Verarbeitung / Qualitätssicherung
Ein weiterer Vorteil der Autorisierung ist die mit der Zertifizierung verbundene Verarbeitungsprüfung. Wie schon erwähnt sind viele Verkehrssicherungsunternehmen nur bedingt in der Lage, ihre Verkehrszeichen nach den einschlägigen Vorgaben herzustellen. Zwar zielt die Verarbeitungsprüfung üblicherweise auf rein technische Prozesse ab, man darf aber davon ausgehen, dass bei entsprechender Schulung der Mitarbeiter auch das grafische / rechtliche Verständnis behandelt wird. Dieses beinhaltet Grundlagen wie die Verwendung der Schriftarten nach DIN 1451 (Engschrift / Mittelschrift), deren proportionale Skalierung (also nicht einfach dehnen oder stauchen wie es beliebt) sowie der Ausrichtung auf dem Schild. Dem ein oder anderen Mitarbeiter wird hierbei auch die Funktion eines Lineals zu erklären sein, zumindest drängt sich dieser Eindruck auf, wenn man diverse Planskizzen (Zeichen 458) betrachtet. Nicht zuletzt ist auch auf die Mustergültigkeit nach StVO und VzKat hinzuweisen, daher müssen die gefertigten Zeichen exakt den visuellen Vorgaben entsprechen. Dazu gehört auch die Erkenntnis, dass ein "Bauarbeiter-Sinnbild" der Größe 1, nichts auf einem Dreieck der Größe 3 zu suchen hat.

 

     

 

Fazit
Man kann der Gütegemeinschaft Verkehrszeichen nur zu diesem Schritt gratulieren, da hiermit eine Grauzone beseitigt wird und gleichzeitig die Qualität erhöht werden kann. Natürlich muss sich der jeweilige Verkehrssicherer dann auch an die Vorgaben halten, sichert er sich doch mit seiner Autorisierung einen Wettbewerbsvorteil. Das ganze System funktioniert aber nur, wenn die Verantwortlichen auf Behörden- und Auftraggeberseite ebenso ihr Qualitätsbewusstsein überdenken. Es kann nicht sein, dass im Ausschreibungsverfahren nach allen Regeln der Kunst ausgeschrieben wird (leider auch nicht immer), die vertraglich getroffenen Maßnahmen aber dann nicht umgesetzt bzw. eingefordert werden. Was nützt eine Autorisierung zur Fertigung temporärer Verkehrszeichen, wenn z.B. die Straßenverkehrsbehörde ihre eigene Verwaltungsvorschrift nicht kennt, und laminierte Zettel zu Haltverboten duldet bzw. selbst anfertigt und aushändigt? Was nützt die Ausschreibung der Retroreflexionsklasse RA2, wenn der anschließend beauftragte Verkehrssicherer zerkratzte Bleche in RA1 auf die Straße stellt und sich Auftraggeber, Behörde und Polizei einig sind, dass das alles so in Ordnung ist? Welchen Wettbewerbsvorteil erlangt man durch eine Zertifizierung, wenn der nicht-autorisierte Wettbewerb weiter tun und lassen kann, was er will? Würden die Damen und Herren in den jeweiligen Behörden ihre Pflichten zur Abnahme auch bei Nacht wahrnehmen, könnten auch sie zu der Erkenntnis gelangen, dass Verkehrszeichen tatsächlich gewissen Vorschriften entsprechen müssen. Schönwetter-Abnahmen bei Tageslicht, sofern sie denn überhaupt durchgeführt werden, täuschen oft über erhebliche Qualitätsdefizite in der Beschilderung hinweg.

 

     
 

Bilder aus der Praxis
Die nachfolgenden Fotos stammen selbstverständlich alle aus Deutschland und zeigen überwiegend das Material von Fachbetrieben für Verkehrssicherung - nicht nur von Kleinunternehmen, sondern auch auch von Branchenriesen. Natürlich sind auch Bauunternehmen dabei. Aber egal, wer diese tollen Kreationen geschaffen hat - sie sind das Ergebnis von fehlender Abnahme und Überwachung durch die jeweiligen Auftraggeber und Behörden.

 

 

 

 

 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 
 
     
 

 
     
 

Für weitere Informationen bzw. den Antrag auf Autorisierung, wenden Sie sich bitte an den IVSt bzw. die Güteschutzgemeinschaft für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. Website: http://www.ivst-vz.de - Kontaktformular: http://www.ivst-vz.de/kontakt-gvz.html.

 
 
zurück zur Startseite nach oben       Stand: 1/2015  über rsa-online.com Kontakt | Impressum