Gerüste, Durchgangsgerüste und Fußgängerschutzgänge

 
     
 

Gerüste müssen im Anwendungsbereich der RSA 21 ähnlich wie Straßenbaustellen abgesichert werden, daher in der Regel mit Absperrschrankengittern bzw. Absperrschranken, Warnleuchten und Leitbaken (letztere allerdings nur auf der Fahrbahn). Die Auswahl und der Einsatz dieser Einrichtungen (insbesondere deren Montage) erfolgt in der Praxis mit einer geradezu bemerkenswerten Kreativität. Eine einheitliche Verfahrensweise ist nicht erkennbar - teilweise nicht einmal im Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde. Im Rahmen dieses Artikels werden typische Fehler besprochen und Hinweise für eine fachgerechte Absperrung von Gerüsten gegeben.

 
     
 

 
 

Gerüststellung in der Praxis. Am anderen Ende des Gerüstes (etwa auf Höhe des Radfahrers) verbleiben vom Gehweg nur noch etwa 40cm, so dass nicht nur Fußgänger, sondern insbesondere Personen mit Rollstuhl, Rollator und Kinderwagen auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Situationen wie diese sind an der Tagesordnung, da die jeweiligen Anforderungen (verkehrsrechtlich und baupraktisch) meist von allen Beteiligten (auch Behörden) verkannt bzw. ignoriert werden.

 
     
 

 
 

Kreative "Absicherung" eines Gerüstes in der Praxis - in dieser Form natürlich kein Einzelfall.

 
     
     
 

Behördliche Genehmigung
Grundsätzlich muss jede Gerüststellung im öffentlichen Verkehrsraum beantragt bzw. behördlich genehmigt werden. Die notwendige Auskunft erteilt in der Regel die zuständige Straßenverkehrsbehörde bzw. das Ordnungsamt. Eine fehlende Genehmigung kann insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall erhebliche Probleme mit sich bringen - nicht nur für den Auftraggeber bzw. Bauherrn / Gerüstnutzer, sondern in besonderen Fällen auch für den Gerüstersteller.

Zur Anwendung kommt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 StVO, bzw. eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen (dazu zählen auch Geh- und Radwege sowie Fußgängerzonen), womit die Hindernisbereitung bzw. Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus gestattet wird. Diese Erlaubnis wird üblicherweise mit Auflagen zur fachgerechten Absperrung des Gerüstes einhergehen, wodurch sich letztendlich die Notwendigkeit für eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45 Abs. 6 StVO ergibt. Dies gilt gleichermaßen für die Aufstellung von Haltverboten, um z.B. die Montage bzw. Demontage des Gerüstes zu gewährleisten.

Die Genehmigung kann allein zum Zweck der Gerüststellung erfolgen, aber auch im Zuge einer anderen verkehrsrechtlichen Anordnung erteilt werden (z.B. Hilfsgerüst als Kabelüberführung im Rahmen von Baumaßnahmen). Grundsätzlich gilt, dass mit dem notwendigen Aufstellen von Absperrgeräten bzw. Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO bzw. Anlage 4 StVO (Absperrschranken, Absperrschrankengitter, Leitbaken usw.) immer eine verkehrsrechtliche Anordnung verknüpft ist. Eigenmächtig dürfen diese Einrichtungen nicht aufgestellt bzw. angebracht werden.

 
     
 

Gerüstmontage mit einplanen
Besonderes Augenmerk gilt den Montagearbeiten zur Stellung des Gerüstes, denn hierfür werden in der Regel zusätzliche Flächen im öffentlichen Verkehrsraum beansprucht (z.B. für Fahrzeuge, temporäre Materiallagerungen auf Gehwegen usw.) und es werden Lasten im Luftraum neben bzw. über diesen Verkehrsflächen bewegt (teilweise auch mittels Schrägaufzug usw.). In der behördlichen Genehmigungspraxis spielen diese Vorgänge üblicherweise gar keine Rolle, obwohl hiervon nicht selten eine deutlich größere Gefahr ausgeht, als vom fertigen Gerüst. Jede Gerüststellung erfordert daher auch sorgfältige Überlegungen hinsichtlich der Absicherung von Anlieferung, sowie Auf- Um- und Abbau. Die verkehrsrechtliche Anordnung darf daher nicht nur das fertig aufgebaute Gerüst umfassen, sondern muss auch Verkehrssicherungsmaßnahmen für die Montage definieren. Entsprechende Negativ-Beispiele finden sich am Ende dieses Artikels.

 
     
     
 

Gerüststellung auf Geh- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen
Wie die Absicherung von Gerüsten vorgenommen wird, ist natürlich vom konkreten Einzelfall abhängig. Neben der bloßen Sicherung des Hindernisses durch Absperrgeräte und Warnleuchten, können auch ergänzende Maßnahmen wie z.B. die Errichtung eines Fußgängernotweges auf der Fahrbahn erforderlich sein. Die nachfolgenden Beispiele behandeln daher Mindestanforderungen, die an die jeweilige Örtlichkeit angepasst werden müssen.

 
     
 

Absicherung mit Absperrschrankengittern (Regelfall)
Die RSA 21 enthalten wenig Konkretes zum Thema Gerüststellung und auch in diesem Fall sind leider Widersprüche vorhanden. So werden im Teil A in der Tabelle A-3 bezüglich der Kennzeichnung von Gerüsten, Durchlaufgerüsten und Fußgängertunneln kleine Leitbaken (12,5x50cm) benannt, obwohl Leitbaken gemäß Teil A, Abschnitt 3.4.3 Absatz 4 auf Gehwegen nicht zulässig sind. Der Verweis auf kleine Leitbaken widerspricht zudem der Darstellung des Portalrahmens im Regelplan B II/10, denn hier kommen sowohl vertikal, als auch horizontal Absperrschranken zur Anwendung. So wie im Regelplan B II/10 dargestellt ist die Ausführung auch korrekt - die entsprechende Vorgabe in der Tabelle A-3 sollte man also nicht weiter beachten.

 
     
 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Gerüste Arbeitsstellen im Sinne der RSA 21 darstellen und folglich vor allem im Geh- und Radwegbereich mit Absperrschrankengittern abzusichern sind. Hierdurch ergeben sich einige Probleme hinsichtlich einer fachgerechten Realisierung, da weder die Gerüstbranche, noch die Hersteller von Absperrgeräten diese Anforderung auf dem Schirm haben.

Absperrschrankengitter stellen gemäß RSA 21 das Standardelement zur Absicherung auf Geh- und Radwegen dar und hierbei ist vor allem die konstruktiv vorhandene Blindentastleiste im unteren Bereich von Bedeutung. Deren Funktion muss im Sinne der Anforderungen von sehbehinderten und blinden Menschen sowohl an der Stirnseite eines Gerüstes, als auch in Längsrichtung vorhanden sein. Dies lässt sich in vielen Fällen zwar auch mit Gerüstbau-Material realisieren, stellt dann aber eine rein bauliche Einrichtung dar, die in dieser Form nicht angeordnet bzw. eingefordert werden kann. Die Verkehrsbehörde darf auf Geh- und Radwegen nur Absperrschranken- bzw. Absperrschrankengitter vorschreiben - Gerüstrohre oder Bordbretter hingegen nicht.

 
     
 

Absperrung der Stirnseite / Querabsperrung:

 
     
 

 

Beispiel für die Absicherung der Stirnseite eines Standardgerüstes. Das gezeigte Absperrschrankengitter mit einer Baubreite von etwa 0,80m ist bislang nicht im Handel erhältlich, da die Industrie diese Anforderung noch nicht erkannt hat und in diesem Bereich auch wenig innovativ ist (Stand April 2023).

 

Der Wandabstand von Gerüsten kann auch breitere Absperrschrankengitter erfordern - wie in diesem Fall 1,20m. Diese Baugröße bieten einige Hersteller sogar an. Das Schrägstellen eines Standard-Absperrschrankengitters (2,0m Länge) ist u.a. auf Grund der reduzierten Retroreflexion nicht sinnvoll.

 
     
 

Gemäß RSA 21 müssen Absperrschrankengitter als Querabsperrung der Retroreflexionsklasse RA2 entsprechen (auch auf Geh- und Radwegen). Als Warnleuchten sind auf Geh- und Radwegen ausschließlich Rundstrahler vom Typ WL8 vorgesehen. Deren Querabstand darf max. 1m betragen, wobei in der rechten Abbildung ggf. auch nur eine Leuchte (links außen) ausreichend ist. Die Entscheidung hierzu trifft wie üblich die anordnende Behörde. Bei größeren Sperrbreiten (z.B. vorgesetzte Podesttreppentürme oder zusätzlicher Platz für Materiallagerungen / BE-Flächen) müssen die definierten Querabstände aber eingehalten werden.

 
     
 

Absperrung in Längsrichtung:

 
     
 

 
 

Auch die Längsabsperrung eines Gerüstes wird im Regelfall mit Absperrschrankengittern realisiert. In dieser Funktion kann die Retroreflexionsklasse RA1 ausreichend sein (RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.4.1 Absatz 4 letzter Satz). Die Beschaffung bzw. der Einsatz unterschiedlicher Varianten wird aber auf Grund der Verwechslungsgefahr nicht empfohlen. Daher ist auch in Längsrichtung von Absperrschrankengittern der Retroreflexionsklasse RA2 auszugehen - zumal die zuständige Behörde zwar Gitter der Klasse RA1 zulassen kann, sie muss es aber nicht.

Auch in Längsrichtung sind auf Geh- und Radwegen Rundstrahler von Typ WL8 vorgesehen, wobei der Längsabstand in diesem Fall max. 9m betragen darf.

 
     
 

 
 

Unterbrechungen, z.B. im Bereich von Haus- bzw. Geschäftseingängen usw., werden wie abgebildet realisiert, wobei die dortigen Stirnseiten wieder nach dem oben gezeigten Beispielen abzusichern sind. In dieser Grafik wurden auch 1,60m lange Absperrschrankengitter eingesetzt, die aber in der Praxis nur selten vorhanden sind. Natürlich könnte man auch einfach 2,00m lange Standard-Absperrschrankengitter versetzt hintereinander aufstellen - professionell ist das allerdings nicht.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Absicherung eines Gerüstes mit Absperrschrankengittern und Fußplatten. Anstelle der Fußplatten können auch Bauzaunfüße eingesetzt werden.

 
     
 

Vor allem in Längsrichtung besteht das Problem, dass Absperrschrankengitter nicht zum standardisierten Gerüst-Rastermaß passen. Daher kann und wird es passieren, dass eine Fußplatte genau dort aufgestellt werden muss, wo sich eine Gerüstspindel befindet. Mögliche Improvisationen mit Rödeldraht, Klebeband oder Kabelbindern (anstelle der Fußplatten) werden dann nicht lange auf sich warten lassen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Hersteller von Absperrgeräten auch schmalere Varianten anbieten, um für die Besonderheiten des Gerüstbaus eine Lösung anzubieten. Ebenfalls wäre es sachgerecht, wenn passendes Gerüstbau-Zubehör entwickelt wird, dass eine - professionelle - Aufstellung bzw. Montage von Absperrschrankengittern auch ohne Fußplatten ermöglicht. Die klassische Drehkupplung ist damit natürlich nicht gemeint ;-)

 
     
     
 

Absicherung mit speziellen Gerüst-Absperrschranken
Wie beschrieben besteht die Regellösung zur Absicherung von Gerüsten vor allem im Geh- und Radwegbereich aus Absperrschrankengittern. Die Industrie hat jedoch bereits vor einigen Jahren systemspezifische Absperrgeräte speziell für Gerüste entwickelt, die in diesem Artikel auch weiterhin beschrieben werden. Im Gegensatz zu Absperrschrankengittern sind die speziellen Gerüstabsperrungen im Standardraster erhältlich, so dass die beschriebene Problematik der Fußplatten entfällt. Zudem kann der Platzbedarf für die Absicherung insgesamt reduziert werden (Mindestbreite der Verkehrswege in Längsrichtung). E
in Problem stellt allerdings die fachgerechte Montage der zusätzlich erforderlichen Blindentastleisten (Unterkante max. 15cm) dar, da sich in diesem Bereich die Gerüstspindeln befinden.

 
     
 

 
 

Systemspezifische Absperrschranken, ausgestattet mit Reflexfolie der Klasse RA2, Bauhöhe mind. 10cm, eingesetzt als Quer- und Längsabsperrung. Die Oberkante von Absperrschranken soll sich gemäß RSA in 1,00m Höhe über dem Gehweg befinden. Lässt sich dies nicht gewährleisten (abhängig von der Ausspindelung der Füße, z.B. zum Geländeausgleich), ist die Montage zusätzlicher Geländerkästchen bzw. Kippstifthalterungen usw. erforderlich.

 
     
 

 
 

So würde die zusätzliche Anbringung von Blinden-Tastleisten in Bodennähe (Unterkante max. 15cm) aussehen. Wie beschrieben dürfte die konstruktive Realisierung im Bereich der Fußspindeln nicht ganz unproblematisch sein, aber vielleicht werden auch hierzu noch praxistaugliche Lösungen entwickelt. Als "Lückenschluss" zwischen der oberen und unteren Absperrschranke können z.B. Gerüst-Netze genutzt werden, die hierzu natürlich dahinter angebracht werden müssen, um das Verkehrszeichenbild nicht zu verdecken.

 
     
     
 

Mindestbreite (A)
Die Mindestbreite der verbleibenden Verkehrsfläche ist ein wesentliches Kriterium zur Absicherung bzw. konstruktiven Ausführung von Gerüsten (insbesondere beim Erfordernis eines Durchgangsgerüstes bzw. Fußgängertunnels). Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass sich alle Beteiligten im Vorfeld darüber verständigen, wie der oftmals notwendige Kompromiss aus Verkehrssicherheit und baupraktischen Erfordernissen aussehen muss.
Folgende Werte sind in den RSA 21 definiert:

 
     
 

 

 

Mindestbreite gemäß RSA 21

RSA 95

 

 

Gehweg

1,30m (bei kurzen Engstellen 1,00m)

1,00m

 

 

Gehweg, Radverkehr frei

1,50m (bei kurzen Engstellen 1,30m)

-

 

 

Radweg

1,50m (bei kurzen Engstellen 1,30m)

0,80m

 

 

gemeinsamer Geh- und Radweg

2,50m (im Ausnahmefall 2,00m)

1,60m

 

 
     
 

Was "kurze Engstellen" sind, ist genau so wenig beschrieben, wie der "Ausnahmefall" bei gemeinsamen Geh- und Radwegen. Die Entscheidung obliegt auch in diesem Fall der anordnenden Behörde, die hierzu die örtlichen Besonderheiten im Blick haben muss. Für die sachgerechte Bewertung ist es natürlich wichtig, dass der Antragsteller den tatsächlich erforderlichen Platzbedarf kennt (einschließlich Absperrung) und gegenüber der Behörde konkrete Angaben macht.

 
     
 

 
 

Hier verringert sich die verbleibende Gehweg-Restbreite von ca. 1,10m (vorn) auf 0,40m (hinten). Im Anwendungsbereich der RSA 21 wird an solchen Stellen ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn einzurichten sein, damit Fußgänger und insbesondere Menschen mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen ihren Weg auf derselben Straßenseite fortsetzen können. Natürlich resultiert daraus eine erhebliche Einschränkung des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn, da diese zur Realisierung des Fußgängernotweges halbseitig gesperrt werden muss. Auf Grund der vorhandenen Kurve wird dann ggf. der Einsatz einer Lichtzeichenanlage erforderlich. Der Aufwand und die Kosten hierfür können die der eigentlichen Baumaßnahme problemlos übersteigen - dies ist allerdings die Konsequenz aus einer deutlich veränderten Gewichtung der Interessen schwächerer Verkehrsteilnehmer im Anwendungsbereich der RSA 21.

 
     
 

 
 

Situation am anderen Ende des Gerüstes.

 
     
 

 
 

Bei der Bemessung der Mindestbreite sind natürlich auch die erforderlichen BE-Flächen zu berücksichtigen - wobei es natürlich in erster Linie Sache des Antragstellers ist, der anordnenden Behörde die erforderlichen Informationen zuzuarbeiten. Da die Antragsteller ihren tatsächlichen Platzbedarf aber nicht immer korrekt einschätzen (wollen), oder über Situationen wie im Bild gekonnt hinwegsehen ("ist doch nur für zwei Tage"), empfiehlt sich ein gezieltes Nachfragen seitens der Behörde.

 
     
     
 

Platzbedarf für vorgesetzte Podesttreppentürme - TRBS 2121 Teil 1
Die Verschärfung der Arbeitsschutzvorschriften im Bereich Gerüstbau bzw. Gerüstnutzung, erfordert in der Regel die Errichtung von
Treppenaufgängen ab einer Aufstiegshöhe von 5m (ausgenommen sind Arbeiten an Einfamilienhäusern). Der Zugang über innenliegende Leitern ist nur bis zu dieser Höhe zulässig und soll zudem auch bei geringeren Aufstiegshöhen möglichst vermieden werden. Den Vorzug erhalten Aufzüge, Transportbühnen und Treppen. Detaillierte Informationen zu dieser Thematik finden sich in der aktuellen Fassung der TRBS 2121 Teil 1.

Die Änderung hat zur Folge, dass bei vielen Gerüsten nunmehr vorgesetzte Podesttreppentürme zu errichten sind, was natürlich erhebliche Auswirkungen auf die verbleibende Mindestbreite der jeweiligen Verkehrsfläche hat. Bereits in der Planungsphase muss dieser Bedarf erkannt werden, so dass die Notwendigkeit eines vorgesetzten Treppenturmes bei der Beantragung der Stellgenehmigung bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung berücksichtigt werden kann.

 
     
 

 
 

Prinzipdarstellung eines vorgesetzten Treppenturmes. Die Grafik (bewusst ohne Darstellung einer möglichen Absicherung) verdeutlicht den zusätzlichen Platzbedarf bei Verwendung einer gleichläufigen Treppenanordnung (mind. doppelte Gerüstbreite). Im Falle einer gegenläufigen Treppenanordnung ist sogar die dreifache Gerüstbreite erforderlich (jeweils bezogen auf 73er Stellrahmen). Dort wo bisher ein Platzbedarf von etwa 1,10m erforderlich war (inkl. Wandabstand), summiert sich die erforderliche Breite auf etwa 1,90m (gleichläufige Treppen) bzw. 2,70m (gegenläufige Treppen). Alle Maße sind natürlich nur Beispiele und werden in der Praxis meist größer ausfallen (z.B. Verwendung von Distanzkupplungen usw.).

 
     
 

Fußgängernotweg oder optimierter Aufbau
Hinsichtlich der notwendigen Absperrung des oben dargestellten Beispiels, wird die Lösung in einem Fußgängernotweg auf der Fahrbahn bestehen. In Abstimmung mit den Arbeitsschutzanforderungen wäre es allerdings im Einzelfall auch denkbar, den Aufstieg in der ersten Gerüstlage mittels innenliegender Leiter (ggf. auch Treppe an geeigneter Stelle) zu realisieren und die erste Lage des Treppenturmes (ohne Treppe) als Durchgangsgerüst auszuführen. Erst ab der zweiten Gerüstlage wird dann der eigentliche Treppenturm begonnen. Hierdurch kann die vollständige Blockierung des Gehweges vermieden werden. Das Beispiel Treppenturm zeigt, dass der Konflikt zwischen Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit auch im Falle der Gerüststellung gegeben ist.

 
     
 

 
 

Vorgesetzter Treppenturm in der Praxis, wobei die erforderliche Gehweg-Mindestbreite in diesem Fall gewährleistet ist. Auf schmaleren Gehwegen funktioniert das selbstverständlich nicht. Die Absicherung eines Podesttreppenturmes erfolgt gemäß RSA 21 nicht mit Leitbaken und schon gar nicht mit roten Warnleuchten, sondern mit Absperrschrankengittern und gelben Rundstrahlern vom Typ WL8. Podesttreppentürme sind ebenfalls ein typischer Anwendungsfall für die vorgestellten 80cm-Absperrschrankengitter, welche die Industrie bislang nicht anbietet.

 
     
     
 

Absicherung Durchgangsgerüst bzw. Fußgängerschutztunnel

 
 

 
 

Portalkennzeichnung: Die Absicherung der Portale eines Durchgangsgerüstes (auch Fußgängerschutzgang bzw. -tunnel) erfolgt durch horizontal und vertikal angebrachte Absperrschranken (Reflexfolie mind. RA2, Bauhöhe mind. 10cm). Die lichte Höhe des Durchgangs beträgt an allen Stellen mindestens 2,20m (auch auf Gehwegen). Bei der Verwendung von fertigen Durchgangsrahmen ist daher - zusätzlich zum geländespezifischen Höhenausgleich - eine entsprechende Ausspindelung der Füße erforderlich, was ggf. Auswirkungen auf die Wahl der jeweiligen Fußspindeln hat (konstruktive Anforderungen / Statik beachten!). Bezüglich der Mindestbreite (A) gelten die dargestellten Werte - im Falle eines Gehweges also z.B. 1,30m, was bei Standard-Durchgangsrahmen üblicherweise gewährleistet ist.

Hinweis: Die verschiedenen Auffassungen zur Zulässigkeit einer Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Es ist jedoch zu beachten, dass die bloße Kennzeichnung der jeweiligen Wege durch die Zeichen 237, 240 und 241 (im Sinne der Zweckbestimmung), formell eine Benutzungspflicht auslöst, welche wiederum über die Anwendung anderer Kriterien (sichere Benutzbarkeit der Verkehrsanlage usw.) ggf. nicht zulässig ist, bzw. vor Ort gar nicht erwirkt werden soll. Entsprechend sorgsam ist die Anordnung dieser Zeichen vorzunehmen, insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Situation an der jeweiligen Örtlichkeit.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst auf dem Gehweg: Systemspezifische Absperrschranken mit Reflexfolie mind. RA2, Bauhöhe mind. 10cm, eingesetzt als Portalrahmen, sowie an vorstehenden Stützen (Bildmitte) und als Längsabsicherung. Wie beschrieben können fahrbahnseitig auch Absperrschrankengitter angeordnet werden (Regelfall). Die Kennzeichnung bei Dunkelheit erfolgt durch gelbe Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8 (Dauerlicht) - Abstand in Längsrichtung max. 9m. Im Bodenbereich sind Tastleisten (Unterkante max. 15cm) zur Führung von Sehbehinderten und Blinden erforderlich. Im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung müssen dies - formell gesehen - ebenfalls Absperrschranken (oder Absperrschrankengitter) sein, rein konstruktiv (im Sinne des Schutzziels) genügen z.B. auch Bordbretter wie abgebildet. Wie beschrieben sind diese aber nicht anordnungsfähig.

Gerüstbauteile sollten im Durchgangsbereich z.B. mit Gerüst-Gaze bis in 1,00m Höhe seitlich verkleidet werden. Gerüstplanen bzw. -netze, Werbeplanen usw. dürfen die Gerüst-Absperrung nicht verdecken bzw. beeinträchtigen. Scharfkantige Teile, Stolperstellen usw. sind zu vermeiden - ggf. ist die Anbringung eines durchgehenden Handlaufes erforderlich. Wird die vorhandene Straßenbeleuchtung durch das Gerüst bzw. den Schutzgang beeinträchtigt, sind ergänzende Beleuchtungsmaßnahmen zu treffen. Die Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8 können diese Funktion natürlich nicht übernehmen.

Der seitliche Sicherheitsabstand zur Fahrbahn (Bordstein) beträgt mind. 0,50m, keinesfalls weniger als 0,30m. Können diese Maße nicht eingehalten werden, erfolgt eine zusätzliche Sicherung durch Leitbaken auf der Fahrbahn. Hierbei ist wiederum die verbleibende Fahrbahn- bzw. Fahrstreifenbreite zu beachten. Es kann in solchen Fällen z.B. eine Verkehrsführung nach dem Prinzip von Regelplan B I/4 erforderlich werden.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst in der Praxis, wobei die einzig vorhandene "Absperrung" in Form einer Leitbake nicht nur unzweckmäßig, sondern auch unwirksam ist.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Portalkennzeichnung mit gerüstspezifischen Absperrschranken und gelben Rundstrahlern. Auf die Befestigung der wehenden Gerüstplanen innerhalb des Durchgangs wurde im Rahmen der Fotomontage verzichtet - dies gehört in der Praxis aber ebenfalls zu einer fachgerechten Ausführung eines solchen Durchgangsgerüstes. Zudem kann eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich werden, wenn die Straßenbeleuchtung im betroffenen Gehwegbereich nicht mehr ausreichend ist. Eine Absicherung gegenüber der Fahrbahn (durch Leitbaken) wird erforderlich, wenn der 30cm-Sicherheitsabstand zum Lichtraum der Fahrbahn unterschritten wird. Die Leitbaken sind dann mit entsprechenden Fußplatten auf der Fahrbahn aufzustellen. Sie werden nicht am Gerüst selbst befestigt.

 
     
     
 

Materiallagerungen im Durchgangsbereich sind unzulässig
Der Durchgangsbereich muss stets in voller Höhe und Breite zur Verfügung stehen. Das hat zur Folge, dass bestimmte Arbeiten (z.B. Fassadensanierung / Malerarbeiten) möglicherweise nicht mit Hilfe eines Durchgangsgerüstes durchgeführt werden können. Zumindest ist für die Zeit, in der die Verkehrsfläche zur Durchführung der Arbeiten beansprucht wird, eine adäquate Ersatzlösung herzustellen, was natürlich im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Eigenmächtige Maßnahmen (z.B. eine nicht genehmigte Sperrung des Durchgangs) sind - auch kurzzeitig - unzulässig.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst ohne jede Kennzeichnung, dafür aber mit Gerüstgaze als provisorische "Absperrung". Die fachgerechte Lösung besteht im Entfernen bzw. Versetzen des Containers (im Bildhintergrund hinter dem Bauzaun) zur Schaffung eines temporären Notweges im Bereich der vorhandenen BE-Fläche.

 
     
     

 

Beschilderung "Gehwegwechsel" vermeiden
Insbesondere bei räumlich eher kurzen Einschränkungen (z.B. bei kleinen Gerüsten oder kleinen Aufgrabungen), werden in der Praxis sehr gern die Zusatzzeichen 1000-12 und 1000-22 aufgestellt, um Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehweg zu verweisen. In vielen Fällen werden diese Schilder "einfach so" montiert, ohne dass sie ausdrücklich angeordnet sind. Teilweise ist eine solche Lösung aber auch Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung und damit behördlich "gewollt".

Die RSA 21 sehen dagegen vor, das Gehwege in der Regel fortzuführen sind und das entspricht letztendlich der Lebenswirklichkeit bzw. dem Verhalten von Fußgängern. Diese setzen ihren Weg natürlich auf derselben Straßenseite auf der Fahrbahn fort (den Autor eingeschlossen). Auffassungen der Kategorie "wir haben das ja als Gehwegwechsel beschildert, wenn die sich nicht dran halten, sind sie bei einem Unfall selber schuld", sind keine Grundlage für eine verkehrsrechtlich korrekte Ermessensentscheidung einer verantwortungsvoll arbeitenden Verkehrsbehörde. Es darf ausdrücklich bezweifelt werden, dass ein Gericht einer solchen Fehleinschätzung folgt. Wenn ein kollektives Fehlverhalten zu erwarten ist, weil die getroffene Verkehrsregelung schlichtweg ungeeignet und absolut lebensfremd ist, können die Folgen nicht allein den betroffenen Verkehrsteilnehmern angelastet werden:

 

     
 

 
 

In solchen und ähnlichen Fällen muss man sich einmal selbst die Frage stellen, ob man wirklich die Straßenseite wechseln würde (hin und zurück versteht sich). Niemand - vom Schulkind bis zum betagten Rentner - würde diesen Umweg freiwillig annehmen. Stattdessen führt der direkte Weg unmittelbar am Hindernis vorbei und damit in der Regel auf der Fahrbahn. Das ist durchaus menschlich und kann z.B. in gering frequentierten Wohnstraßen akzeptiert werden. An anderen Stellen müssen die Überlegungen allerdings etwas sorgfältiger und vor allem praxisgerecht ausfallen - insbesondere auf Schulwegen. Keinesfalls darf eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Folge haben, dass Fußgänger und Radfahrer sich quasi selbst überlassen sind, ohne dass ihnen eine sichere (und sinnvolle) Alternative angeboten wird.

 
     
 

 
 

Andere Stelle, ähnliches Prinzip: Einmal auf den gegenüberliegenden Gehweg und nach etwa vier Metern wieder zurück - das wird hier vom Fußgänger gefordert. Da die verbleibende Restbreite unter Mitnutzung der Grünfläche etwa 1,00m beträgt, würde der Verzicht auf die Zeichen 1000-12 / -22 genügen. Allerdings sind Rasenflächen - je nach Untergrund - für Rollstuhlfahrer ungeeignet. Anstelle der gezeigten "Lösung" wäre die Stellung eines Durchgangsgerüstes, oder die Sperrung der beiden Parkflächen zur Schaffung eines Notgehweges denkbar. Unabhängig von diesen Anforderungen wären Absperrschrankengitter anstelle der Leitbaken einzusetzen.

 
     
 

 
 

Diese Arbeitsstelle kennen wir bereits vom Abschnitt zu den Mindestbreiten - die jetzt gezeigte Situation wurde ein paar Tage später aufgenommen. Ob hier die zuständige Verkehrsbehörde tätig geworden ist, oder ob das Gerüstbauunternehmen bzw. der Bauherr von allein gehandelt haben, ist unklar. Klar ist hingegen, dass es sich bei der neuen Variante eher um eine Verschlimmbesserung handelt, als um eine fachgerechte Lösung des vor Ort bestehenden Problems.

 
     
 

 
 

Entsprechend lässt das vermeintliche Fehlverhalten der Fußgänger nicht lange auf sich warten. Und mal ehrlich: Wer würde wegen dieser kurzen Strecke tatsächlich auf die andere Straßenseite wechseln, wenn das eigentliche Ziel gar nicht auf der anderen Straßenseite liegt? Situationen wie diese sorgen letztendlich auch dafür, dass die Ignoranz der Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefördert wird. Entsprechend braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn diese Ignoranz auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Gehwegwechsel - fachlich gesehen - sinnvoll und begründet ist.

 
     
 

 
 

Hier ist eigentlich eine ausreichende Restbreite bis zum eigentlichen Bordstein gegeben - dennoch wurden auch in diesem Fall die Schilder zum Gehwegwechsel angebracht. Natürlich wären anstelle der Leitbaken Absperrschranken bzw. Absperrschrankengitter einzusetzen.

 
     
 

 
 

Die Königsdisziplin ist hier zu bestaunen. Fehlt noch Werbung für das gastronomische Tagesangebot unter Z 1000-22. Die sonstige "Absicherung" ist auch gelungen.

 
     
     
 

Warnleuchten an Gerüsten auf Geh- und Radwegen
Zunächst ist es wichtig, dass Gerüste überhaupt durch gelbe Warnleuchten ergänzt werden. Und - das muss man leider dazu schreiben - dass diese Warnleuchten während der Dunkelheit auch funktionieren. In der Regel genügt im Bereich von Geh- und Radwegen die Anbringung einer gelben Warnleuchte an der jeweiligen Stirnseite des Gerüstes. Sofern das Gerüst breiter als 1,0m ist, sollten mindestens zwei Leuchten pro Stirnseite montiert werden, bzw. so viele, dass der maximal zulässige Querabstand von 1,0m eingehalten wird. In Längsrichtung sind Warnleuchten mindestens alle 9m anzubringen. Dort wo sich die Breite des Gerüstes konstruktiv ändert (z.B. vorgesetzte Treppentürme), oder wo durch Haus- oder Geschäftseingänge usw. neue "Stirnseiten" geschaffen werden, sind ebenfalls Warnleuchten zu montieren.

 
     
 

Insbesondere in Längsrichtung besteht das Problem, dass sich Warnleuchten vom Typ WL1 und WL2 (Richtstrahler) in der Regel nur unzureichend auf den Verkehr ausrichten lassen. In der Praxis werden die Leuchten oftmals so montiert, das die Warnwirkung - je nach Produkt - komplett verloren geht (sofern die Leuchten überhaupt funktionieren):

 
     
 

 
 

In Längsrichtung unwirksame Warnleuchten, bedingt durch eine vollkommen sinnfreie Montage.

 
     
 

Rundstrahler vom Typ WL8
Die beschriebenen Defizite lassen sich mit Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8 beheben, weshalb ausschließlich diese Leuchten im Anwendungsbereich der RSA 21 auf Geh- und Radwegen vorgesehen sind. Rundstrahler strahlen das Licht horizontal um 360° ab, so dass auch bei ungünstigen Montagebedingungen immer eine hinreichende Warnwirkung gegeben ist.

 
     
 

 
 

Rundstrahler-Warnleuchte vom Typ WL8 gemäß TL-Warnleuchten

 
     
 

Montagehöhe der Warnleuchten
Diebstahl und Vandalismus stellen im Bereich der Verkehrssicherung ein ernsthaftes Problem dar und insbesondere Warnleuchten sind offenbar dazu prädestiniert, sie zu zerstören oder zu entwenden. Allein deshalb auf die Anbringung
von Warnleuchten zu verzichten, ist jedoch im Sinne der Vorschriften unzulässig. Entsprechend behilft man sich in der Praxis u.a. damit, die Leuchten möglichst hoch zu montieren, damit sie nicht "im Vorbeigehen" beschädigt oder entfernt werden können. Tatsächlich müssen Warnleuchten aber so montiert werden, dass sie ihre Warnwirkung auch gegenüber der jeweiligen Verkehrsart entfalten können.

 
     
 

 
 

Verkehrszeichen zu niedrig, Warnleuchte zu hoch.

 
     
     
 

Gerüststellung auf der Fahrbahn
Die Gerüststellung unmittelbar neben der Fahrbahn (z.B. auf schmalen Gehwegen) bzw. direkt auf der Fahrbahn, erfolgt in der Praxis üblicherweise ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Anprall durch Fahrzeuge. Die "Absperrung" erfolgt meist durch direkt am Gerüst befestigte Leitbaken, ohne dass ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr vorhanden ist. Das Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer (Unachtsamkeit, zu dichtes Vorbeifahren usw.) führt insbesondere in Kombination
mit konstruktiven Besonderheiten eines Gerüstes (in den Lichtraum ragende Gerüstrohre, zu niedrig ausgeführte Überhänge usw.), nicht selten für spektakuläre Unfälle, bei denen Gerüste teilweise oder komplett einstürzen - im schlimmsten Fall zusammen mit den darauf beschäftigten Personen.

 
     
 

 
 

Immerhin besser als komplett ohne Kennzeichnung, aber mit Blick auf den konstruktiven Überhang (oben im Bild) dennoch unzureichend.

 
     
 

 
 

Ähnliche Situation auch hier: Leitbake und Warnleuchte kennzeichnen nicht die tatsächliche Außenkante des Gerüstes, denn der Überhang oben im Bild ist ungesichert. Bemerkenswert ist auch der obligatorische Verweis via Zeichen 1000-12 auf den gegenüberliegenden Gehweg, obwohl ein solcher gar nicht existiert.

 
     
 

Leitbaken separat aufstellen
Leitbaken sollen ein Gerüst im Fahrbahnbereich nicht nur optisch kennzeichnen, sondern indirekt auch eine Schutzfunktion erfüllen. Zu diesem Zweck müssen sie via Fußplatte auf der Fahrbahnoberfläche neben dem Gerüst aufgestellt werden - und sind daher nicht direkt am Gerüst zu befestigen.
Die Position der Leitbake(n) bemisst sich zudem nach ggf. vorhandenen konstruktiven Überhängen, die in den Lichtraum der Fahrbahn ragen. Im Idealfall entsteht durch die Leitbaken ein mind. 50cm breiter Sicherheitsraum zwischen dem Gerüst und dem fließenden Verkehr.

 
     
 

bauliche Schutzmaßnahmen - Schrammborde und temporäre Schutzeinrichtungen
Die erforderliche Bewertung wird insbesondere auf vielbefahrenen Straßen dazu führen, dass neben der rein verkehrsrechtlichen Absicherung durch Leitbaken usw. auch bauliche Maßnahmen getroffen werden, welche Fahrzeuge auf Abwegen aufhalten bzw. umlenken. Hier sind insbesondere Schrammborde oder temporäre Schutzeinrichtungen zu nennen. Für die Wirksamkeit dieser Systeme sind allerdings zahlreiche technische Parameter zu beachten, so dass sich insbesondere der Einsatz von temporären Schutzeinrichtungen schwierig gestalten kann (System- bzw. Prüflänge, Wirkungsbereich usw.). Auch im Fall von Schrammborden muss die seitliche Verschiebung im Falle einer Kollision und daher der notwendige Freiraum zum Gerüst beachtet werden.

 
     
     
 

Gerüststellung - Absicherung der Montagearbeiten
Wie bereits in der Einführung beschrieben, muss sowohl dem Antragsteller, als auch der genehmigenden Behörde klar sein, dass sich ein Gerüst nicht "von selbst" auf- und abbaut. Entsprechend ist der Platzbedarf für LKW bzw. Kleintransporter, sowie für Kranbetrieb, Schrägaufzüge usw. zu berücksichtigen. Auch darf es bei genauer Betrachtung nicht dazu kommen, dass Gerüstbauteile im Luftraum über Verkehrsflächen (insbesondere Geh- und Radwege) bewegt werden, ohne das ein räumlicher oder technischer Schutz vor herabfallenden Gegenständen besteht.

 
     
 

 
 

Typische Situation in der Praxis: Gehweg (Radfahrer frei) vollständig blockiert, Signalgeber der LSA (rechts) verdeckt.

 
     
 

 
 

Augen auf im Straßenverkehr! Die ursprüngliche Absicherung (Leitbaken zur Sperrung des rechten Fahrstreifens) wurde entfernt, um einen Anhänger mit Gerüstbau-Material entgegen der Fahrtrichtung abzustellen. Der dunkle Anhänger fügt sich wunderbar in den Schatten des Gebäudes ein und ist dadurch vergleichsweise schlecht sichtbar. Anhänger und Zugdeichsel blockieren zudem die Fußgängerfurt im Bereich der LSA.

 
     
 

Gerüstbau = Arbeitsstelle
Den Verantwortlichen muss bewusst sein, dass es sich bei der Gerüststellung um eine eigene Arbeitsstelle im Sinne der RSA 21 handelt, die entsprechend geplant und abgesichert werden muss. Die notwendige Bewertung kann auch die Vollsperrung einer Straße nebst Einrichtung einer Umleitung zur Folge haben, oder den Betrieb einer Lichtsignalanlage erfordern. Insgesamt können sich also deutlich umfangreichere Sicherungsmaßnahmen ergeben, als durch das fertige Gerüst an sich. In der Praxis wird dieser Sachverhalt in der Regel komplett ausgeblendet, insbesondere durch die anordnenden Behörden. Im Sinne der einschlägigen Vorschriften darf es jedoch nicht privaten Dritten überlassen sein, ob und in welcher Art sie die von ihnen geschaffenen Gefahrstellen absichern.

 
     
     
 

Erkennbarkeit der Absperrung
Abschließend noch ein Hinweis zur Funktionsfähigkeit der eingesetzten Absperrgeräte. Es ist natürlich nicht Sinn und Zweck einer Gerüstabsperrung, dass diese von Gerüstnetzen oder Planen verdeckt wird. Was eigentlich selbstverständlich sein sollte, ist in der Praxis durchaus nicht immer so einfach wie es scheint:

 
     
 

 
 

Immerhin hat es die Warnleuchte im Bildhintergrund "ins Freie" geschafft, wobei die Montageart natürlich alles andere als sinnvoll ist. Leitbaken sind auf Gehwegen wie beschrieben unzulässig - nicht viel anders dürfte das Foto bei der Verwendung von Absperrschranken bzw. Absperrschrankengittern aussehen. Immerhin ist in diesem Fall ein gewisser Vandalismus- bzw. Diebstahlschutz gegeben - ob das so beabsichtigt war, ist allerdings fraglich ;-)

 
     
     
 

Bilder aus der Praxis

 
     
 

 
 

Leitbaken dürfen gemäß RSA nicht auf Gehwegen zum Einsatz kommen (weder vertikal, noch horizontal). Warnband war bereits gemäß RSA 95 im Fahrbahnbereich unzulässig (das Foto ist schon älter, aber hinsichtlich der Fehler zeitlos) und ist u.a. auf Grund der üblicherweise falschen Verwendung (z.B. auch bei Aufgrabungen) nicht mehr Bestandteil der RSA 21. Rote Warnleuchten sind nur bei einer Vollsperrung der Fahrbahn einzusetzen und insbesondere an Leitbaken unzulässig. Das "Baustellenschild", welches der DDR-StVO von 1964 entspricht, sollte (in der gültigen StVO-Variante) eigentlich 30 bis 50m vor der Arbeitsstelle stehen - natürlich separat aufgestellt und nicht an eine Leitbake gehangen. Auch die Schilder am Gerüst sind reif für das Verkehrsmuseum. Der geforderte "Gehwegwechsel" wird nicht nur durch das zur Wäscheleine zusammengerollte Warnband erschwert, sondern ist vor allem mit Blick auf die Länge der Arbeitsstelle mehr als fragwürdig (mehr dazu später). Hier hätte entweder ein Fußgängerschutzgang bzw. ein Durchgangsgerüst (auf dem Gehweg), oder ein Fußgängernotweg (auf der Fahrbahn) eingerichtet werden müssen.

 
     
 

 
 

Für Personen mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen usw. ist der Weg an der Laterne zu Ende. Durch die Sperrung von einigen Parkflächen zur Einrichtung eines Notweges kann diese Situation gelöst werden. Hier zeigt sich, wie wichtig Kontrollen durch die zuständigen Behörden sind: Eine Laterne kann man im Rahmen der Antragstellung bzw. Genehmigung (am Schreibtisch) durchaus mal übersehen - wichtig ist, dass die tatsächliche Situation in der Praxis nicht dauerhaft so bleibt, wie sie hier fotografisch festgehalten wurde. Bezüglich der "Absperrung" erübrigt sich jeder Kommentar.

 
     
 

 
 

Absperrmaterial aus der Schrottkiste. Die halbierte Absperrschranke ist zu hoch montiert und trägt als Aufschrift vermutlich das Maß einer ehemaligen Höhenbegrenzung. Wären Leitbaken auf Gehwegen zulässig und würde man sich als Fußgänger an der Richtung der Schraffen orientieren, müsste man direkt durchs Gerüst hindurch.

 
     
 

 
 

Abgesehen von der bemerkenswerten Anbringung der oberen Leitbake (tatsächlich wäre eine Absperrschranke in 1,00m Höhe erforderlich), handelt es sich hier um einen Gehweg mit Freigabe für Radfahrer. Die hierfür erforderliche Mindestbreite (2,50m, im Ausnahmefall 2,00m) ist nicht gegeben, so dass gesonderte Maßnahmen bezüglich der Radverkehrsführung zu treffen sind - und hiermit ist ausdrücklich nicht die Anbringung des Zusatzzeichens "Radfahrer absteigen" gemeint.

 
     
 

 
 

Der Gesamteindruck erscheint zunächst recht ordentlich, dennoch sind die Absperrschranken zu hoch montiert (Oberkante max. 1,00m). Wie üblich wurden Leitbaken angebracht, obwohl diese gemäß RSA auf Gehwegen unzulässig sind.

 
     
 

 
 

Bei diesem Gerüst fehlt eine deutliche Querabsicherung durch Absperrschranken. Stattdessen wurden unzulässigerweise Leitbaken eingesetzt, von denen die vordere zudem das falsche Bakenblatt zeigt (linksweisend). Auf die Anbringung von Warnleuchten wurde offensichtlich verzichtet - dafür wird "Flatterband-Kunst" dargeboten.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle wurden gleich beide Leitbaken falschweisend montiert - wobei es natürlich auch in diesem Beispiel dabei bleibt, dass Leitbaken nur der Verkehrsführung auf der Fahrbahn dienen und auf Geh- und Radwegen unzulässig sind. Ob Kabelbinder sich als Befestigungsmaterial für Absperrgeräte eignen, darf zudem bezweifelt werden. Anstelle der Leitbaken sind Absperrschranken bzw. Absperrschrankengitter als Gerüstabsperrung einzusetzen.

 
     
 

 
 

Hier beginnen die Probleme beim Gerüstbau selbst und entsprechend wurde dazu passend auch die "Absicherung" ausgeführt. Das Foto spricht für sich.

 
     
 

 
 

Gegenrichtung.

 
     
 

 
 

...erste künstlerische Versuche mit Flatterband. Erforderlich wären Absperrschranken in 1,00m Höhe bzw. Absperrschrankengitter.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung erfolgt die Flatterband-Gestaltung deutlich kreativer. Natürlich fehlen auch hier Absperrschranken bzw. Absperrschrankengitter. Die Ausrichtung der Warnleuchte ist offenbar für die Einfahrt links im Bild gedacht, als Querabsicherung des Gehweges ist sie folglich nur bedingt geeignet. Mit Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL8  ließen sich beide Anforderungen gleichermaßen erfüllen.

 
     
 

 
 

Andere Stadt, gleiches Prinzip. Korrekt wären Absperrschranken in 1m Höhe bzw. Absperrschrankengitter und gelbe Warnleuchten.

 
     
 

 
 

Doch es geht auch ohne Flatterband: "Querabsperrung" des Gehweges durch eine Mobiltoilette.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst im Zuge einer Kabelüberführung. Bewertet man die Ausrichtung der Leitbaken für Fußgänger auf dem Gehweg, so scheint die Richtung der Schraffen korrekt zu sein. Wenn man aber die ebenfalls erforderliche Sicherung gegenüber der Fahrbahn hinterfragt, würden die am Bordstein befindlichen Leitbaken das falsche Bakenblatt (linksweisend) zeigen. Zudem ist der erforderliche Sicherheitsabstand vom Gerüst zur Fahrbahn nicht gegeben. Hier müssten also noch zwei Leitbaken auf der Fahrbahn unmittelbar neben der Bordsteinkante aufgestellt werden. Dies ergibt jedoch insgesamt ein chaotisches Bild aus roten und weißen Schraffen. Entsprechend ist im Gehwegbereich eine Portalkennzeichnung mittels Absperrschranken vorzunehmen und der Einsatz von Leitbaken ist auf die Fahrbahn zu beschränken. Damit wird letztendlich auch der Maßgabe der RSA 21 entsprochen, Leitbaken nicht auf Gehwegen einzusetzen.

 
     
 

 
 

Bei dieser Gerüststellung wurden die Leitbaken separat aufgestellt, was vom Grunde her korrekt ist. Allerdings erfordert eine vollständige Querabsicherung noch eine Absperrschranke und mindestens eine zusätzliche gelbe Warnleuchte. Die hintere Leitbake ist zudem falschweisend aufgestellt.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine sinnfreie Anbringung von Leitbaken und Warnleuchten in Längsrichtung.

 
     
 

 
 

Ansicht vom gegenüberliegenden Gehweg.

 
     
 

 
 

Hier fügt sich die Absicherung sehr gut in den Zustand des Gebäudes ein...

 
     
 

 
 

Diese Absperrschranke kennen wir bereits von einem anderen Foto. Die "Befestigung" mittels Kabelbinder (rechts) und bloßes Auflegen auf eine Gerüstkupplung (links) ist offenbar nur bedingt praxistauglich. Natürlich bestand diese Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits seit mehreren Tagen, was auf die Kontrollpraxis der Verantwortlichen (auch auf Behördenseite) schließen lässt.

 
     
 

 
 

Die Beschaffenheit der Lei(d)bake rundet das Gesamtbild an dieser Seite des Gerüstes ab.

 
     
 

 
 

Angesichts des Zustandes der Absperrschranke ist es natürlich müßig, über Reflexfolien-Bauarten bzw. Rückstrahlklassen zu philosophieren.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst ohne ausreichenden Sicherheitsabstand zur Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Der Mindestabstand zur Fahrbahn sollte eigentlich 50cm betragen. Ersatzweise sind daher Leitbaken unmittelbar an der Bordsteinkante aufzustellen, welche diesen Sicherheitsraum "künstlich" erzeugen, bzw. Fahrzeuge räumlich vom Gerüst trennen. Je nach verbleibender Fahrstreifenbreite kann natürlich ein Ummarkieren mittels gelber Markierungsfolie erforderlich sein. Im Bereich des Gehweges fehlt die erforderliche Portalkennzeichnung. Die Holzbohlen unter den Fußspindeln sorgen auf Grund ihrer unterschiedlichen Breite und der mangelhaften Ausrichtung für Stolperstellen.

 
     
 

 
 

Durchgangsgerüst mit unzulässiger Kennzeichnung durch Leitbaken im Gehwegbereich und zusätzlicher Stolperfalle durch Treppenstufe. Die lichte Durchgangshöhe beträgt weniger als 2,20m. Korrekt wären beidseitig angebrachte Portalrahmen aus Absperrschranken wie vorstehend beschrieben, sowie Leitbaken auf der Fahrbahn als räumliche Trennung zur Fahrbahn (hinterer Gerüstbereich unmittelbar am Bordstein).

 
     
 

 
 

Nahezu vorbildliche Kennzeichnung eines Durchgangsgerüstes - zumindest was den Fußgängerverkehr betrifft. Portalkennzeichnung auf beiden Seiten sowie Längsabsicherung sind vorhanden - allerdings fehlen Warnleuchten. Wie beschrieben sind die Absperrschranken zur Längsabsicherung - konstruktiv bedingt - zu hoch angebracht, da die Durchgangsrahmen zusätzlich zum Geländeausgleich ausgespindelt werden müssen, um die 2,20m Durchgangshöhe zu erreichen. Im Bodenbereich sind beidseitige Tastleisten für Sehbehinderte und Blinde erforderlich (Unterkante max. 15cm).

 
     
 

 
 

Leider steht das Gerüst aber auch in diesem Fall zu dicht an der Fahrbahn, so dass zumindest Leitbaken erforderlich wären, um den notwendigen Sicherheitsabstand (mind. 50cm) zu erzielen. Natürlich können in solchen Fällen auch Leitschwellen, Leitborde, Schrammborde usw. zum Einsatz kommen - je nachdem, wie wirksam der Fahrbahnverkehr vom Gerüst ferngehalten werden soll. So wie hier darf eine Gerüststellung jedenfalls nicht erfolgen.

 
     
 

 
 

Ein paar Tage später wurde mit der Fertigstellung des Gerüstes noch eine "Lei(d)bake" sowie eine Warnleuchte ergänzt.

 
     
 

 
 

Der notwendige Sicherheitsraum zur Fahrbahn wird hierdurch allerdings nicht geschaffen - stattdessen ist nun die Durchgangsbreite eingeschränkt, wenn auch nur geringfügig. Abgesehen vom mangelhaften Zustand der Leitbake (sowohl verbeulter Bildträger, als auch zerschrammte Oberfläche), stimmt deren Retroreflexionsklasse (RA1) nicht mit der des Portalrahmens (RA2) überein. Der Portalrahmen reflektiert daher deutlich stärker, als die nachträglich montierte Leitbake.

 
     
 

 
 

Schulwegsicherheit und "Gehwegwechsel" in Theorie und Praxis.

 
     
 

 
 

Gegenrichtung. Keine Absperrschranken, keine Warnleuchten - dafür der Hinweis auf einen geradezu absurden Gehwegwechsel unmittelbar im Kreuzungsbereich.

 
     
     
 

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Stand: 04/2023

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