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Absperrschrankengitter stellen im
Anwendungsbereich der RSA 21 ein Standardelement zur Absicherung
von Arbeitsstellen dar. Sie werden vornehmlich im innerörtlichen
Bereich eingesetzt, kommen aber praktisch an allen
Arbeitsstellen
zur Anwendung - daher auch auf Landstraßen und Autobahnen. Mit
der Einführung der Kunststoff-Absperrschrankengitter wurden die bis
dato üblichen Absperrschranken aus Stahlblech sukzessive
verdrängt. Diese werden zwar weiterhin von einigen Herstellern
angeboten, sind aber inzwischen eher ein Nischenprodukt.
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Vollständige Einzäunung des
Baufeldes einer
innerörtlichen Arbeitsstelle mit Absperrschrankengittern gemäß
RSA 21.
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Wie bei allen Absperrgeräten werden
auch beim Einsatz von Absperrschrankengittern in der Praxis
viele Fehler gemacht. Die vergleichsweise einfache Handhabung
führt nicht selten zu einer recht sorglosen Montage. In sehr
vielen Fällen werden Absperrschrankengitter nicht standsicher
aufgestellt - die Schutzfunktion gegen Absturz ist dann nicht
gewährleistet. Zudem fallen diese Elemente bei Sturm recht
schnell um und stellen dann eine zusätzliche Gefahrenquelle dar.
In diesem Beitrag werden die
wichtigsten Anforderungen für einen fachgerechten Einsatz von
Absperrschrankengittern erläutert.
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Bei der Aufstellung von
Absperrschrankengittern fehlt es oftmals nicht nur an Sinn und
Verstand, sondern auch einem restriktiven Eingreifen der
zuständigen Behörden.
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Kleine Arbeitsstelle, viele Fehler:
Keine Ankündigung durch Zeichen 123. Gehweg vollständig
blockiert ohne sichere Fußgängerführung (möglichst Weiterführung
z.B. via Grabenbrücke). Keine Anrampung im Bereich des
Bordsteins. Keine Warnleuchten an der Gehwegsperrung. Fehlende
Leitbaken zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt auf der Fahrbahn.
Unzureichende Anzahl der Warnleuchten im Fahrbahnbereich
(Abstand max. 1m). Keines der Absperrschrankengitter entspricht
der Retroreflexionsklasse RA2. Die Anzahl der Fußplatten
(insgesamt drei) ist unzureichend, die erforderliche
Standsicherheit ist somit nicht gegeben.
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verkehrsrechtliche Bedeutung
Absperrschrankengitter sind
eine Sonderform der Absperrschranke gemäß Zeichen 600 StVO. Es
sind die einzigen Absperrgeräte, mit denen ein rechtswirksames
Betretungsverbot für bestimmte Verkehrsflächen erwirkt werden
kann (§ 25 Absatz 4, Satz 2 StVO). Leitbaken und Leitkegel
verbieten hingegen nur das Befahren der so abgesperrten
Straßenfläche - für Fußgänger sind sie irrelevant. Leitbaken und
Leitkegel sind zudem von Blinden
und sehbehinderten Menschen nicht hinreichend wahrnehmbar und bilden keine
geschlossene Absperrung.
Im Gegensatz zu klassischen
Absperrschranken aus Stahlblech wird die erforderliche Blindentastleiste bei
Absperrschrankengittern automatisch "mitgeliefert", da
sie konstruktiver Bestandteil ist. Die
Blindentastleiste muss ebenfalls Rot-Weiß (gemäß Zeichen 600 StVO) gestaltet
sein, damit sie
verkehrsrechtlich anordnungsfähig ist, denn die zuständigen
Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen regeln und lenken (§45 Absatz 4 StVO). Die
Funktion der Blindentastleiste ließe sich theoretisch auch durch
rein konstruktive Mittel realisieren (Rohre, Bretter usw.) -
diese sind aber nicht anordnungsfähig.
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Absperrschrankengitter verbieten
nicht nur das Befahren (§ 43 Abs. 3 Satz 2 StVO),
sondern auch das Betreten der abgesperrten Straßenfläche (§ 25
Abs. 4 Satz 2 StVO).
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Bauzäune und Demogitter sind nicht
anordnungsfähig und stellen Hindernisse dar. Sie erwirken nur
eine konstruktive Absperrung, es fehlt aber an der
verkehrsrechtlichen Sicherung durch Verkehrseinrichtungen bzw.
Absperrgeräte. Anstelle der Bauzäune wären
Absperrschrankengitter notwendig und es sind im Bereich der
Fahrbahn Leitbaken als Längsabsperrung erforderlich. Zudem wäre
ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn notwendig und auch
problemlos realisierbar.
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konstruktive Anforderungen
Bei Absperrschrankengittern
handelt es sich um feste Konstruktionen aus Kunststoff oder
Stahl, bestehend aus einer 25cm hohen Absperrschranke im oberen
Teil und einer 10cm hohen Absperrschranke als Blindentastleiste
im unteren Teil. Die Oberkante der 25cm hohen Absperrschranke
befindet sich in 1m Höhe, die konstruktive Unterkante der
Tastleiste darf maximal 15cm von der Aufstellfläche entfernt
sein. Der Zwischenraum zwischen den beiden Absperrschranken ist
gitterartig verschlossen, so das insbesondere für Kinder ein Durchklettern
oder ein Sturz durch die Absperrung nicht möglich
ist. Bei klassischen Absperrschranken fehlt diese Funktion.
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Zulassung / TL-Prüfung
Obwohl Absperrschrankengitter
schon sehr lange im Markt etabliert sind, gibt es
bislang immer noch keine eigenen Technischen Lieferbedingungen für diese
Elemente. Die Hersteller bieten zwar "TL-Absturzsicherungen" an,
diese wurden aber
in Ermangelung von entsprechenden Prüfvorschriften lediglich einer Prüfung nach TL-Absperrschranken 97 unterzogen. Da
deren
Anforderungen nicht vollumfänglich auf die konstruktiven
Besonderheiten von Absperrschrankengittern passen, da sie nur
die klassischen Blech-Absperrschranken berücksichtigen, haben die Hersteller
auch nur die Kriterien geprüft, die auf ihre Produkte
zutrafen. Weitere Anforderungen der TL-Absperrschranken 97 blieben
dabei unberücksichtigt.
Absperrschrankengitter sind entgegen der Werbeaussagen also nur
bedingt "geprüft und zugelassen".
Insofern muss die korrekte Bezeichnung eigentlich
"geprüft in
Anlehnung an TL-Absperrschranken 97" lauten. Gemäß
der TL-Absperrschranken 97 sind z.B. die Rückseiten von
Absperrschranken in der Farbe Grau zu lackieren oder
einzufärben. Konstruktive Teile, wie Rahmen, sollen ebenfalls
grau (verzinkt gilt als Grau) sein. Entsprechend dürften
Absperrschrankengitter weder farbig, noch Weiß sein, sondern
ausschließlich Grau.
Die in diesem Zusammenhang auf den
Produkten befindlichen Prüfnummern stehen übrigens nicht in Zusammenhang mit einer BASt-Prüfung,
wie man sie von TL-Leitbaken, TL-Leitkegeln oder TL-Warnleuchten
kennt. Es handelt sich um frei ausgedachte Prüfnummern, welche
die Hersteller auf Grundlage der Prüfung gemäß TL-Absperrschranken
97 selbst vergeben. Das die Zusammensetzung der Prüfnummer oft der
einer "echten" BASt-Prüfung ähnelt ist natürlich kein Zufall,
sondern folgt den Regeln des Marketings.
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Bei der Kennzeichnung auf
Absperrschrankengittern handelt es sich nicht um
BASt-Prüfnummern, sondern um individuelle Prüfnummern der
jeweiligen Hersteller
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Zulässigkeit verschiedener Grundfarben
Seit dem Kunststoff-Absperrschrankengitter
eingesetzt werden, ergeben sich in der Praxis immer wieder Probleme mit
farbigen Varianten. Absperrschrankengitter werden nicht nur in
Weiß und Grau sondern in allen Farben angeboten und die Kunden
greifen diese individuellen Gestaltungsmöglichkeiten gern auf.
Wie beschrieben dürften gemäß TL-Absperrschranken geprüfte
Absperrschrankengitter ausschließlich Grau gestaltet
sein. In der seit Jahren geplanten TL-Vorgaben soll das Thema
"nur Weiß oder Grau" dem Vernehmen nach weiterhin aufgegriffen
werden. Ob es am Ende so kommt, ist vor allem mit Blick auf die
RSA 21 zu bezweifeln.
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Spielzeugland, Kindergarten, oder
amtliche Verkehrssicherung? Beim Einsatz bunter
Absperrschrankengitter tritt das Verkehrszeichenbild in den
Hintergrund.
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In den Entwürfen zu den RSA 21 war
lange Zeit die Formulierung "Rahmen und Gitter sind grau oder
weiß" enthalten. Davon hat man sich in der endgültigen
Fassung verabschiedet. Stattdessen gilt jetzt: "Rahmen und
Gitter dürfen die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes nicht
beeinträchtigen." Diese Formulierung folgt dem
allgemein weichgespülten Konzept der RSA 21 ("sollte"
statt "sind, ist, muss, darf nicht") und sorgt
hinsichtlich der Umsetzbarkeit für Probleme. Die Entscheidung, wann Rahmen und
Gitter die Erkennbarkeit des Verkehrszeichenbildes
beeinträchtigen, liegt letztendlich bei der anordnenden Behörde.
Die Frage ist allerdings, auf welcher Grundlage die Behörde den Einsatz von farbigen Absperrschrankengittern
verbieten will - selbst wenn die Erkennbarkeit des
Verkehrszeichenbildes vermeintlich beeinträchtigt ist. Denn eine
verlässliche Definition besteht hierzu schlichtweg nicht.
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Wenn z.B. eine rote Grundfarbe das
Verkehrszeichenbild beeinträchtigt, dann würde dies auch für eine weiße
Variante gelten. Im Falle eines roten
Absperrschrankengitters verlieren die roten Streifen des
Verkehrszeichenbildes an Bedeutung, im Falle eines weißen
Absperrschrankengitters folglich die weißen Streifen. Eine wirklich
eindeutige Erkennbarkeit beider Farben ist eigentlich nur dann gegeben, wenn die
Grundkörper von Absperrschrankengittern grau sind.
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Welche Grundfarbe das
eigentliche Verkehrszeichenbild beeinträchtigt, ist nicht
einfach zu bewerten. Problematisch wird der Sachverhalt, wenn
mehrere Grundfarben innerhalb einer Absperrung kombiniert werden.
Dadurch entsteht ein sehr unruhiges bzw. unübersichtliches
Gesamtbild. Was in jedem Fall klar sein muss: Verkehrsrechtlich
gesehen steht allein das Zeichen 600 im Vordergrund. Die
Grundfarbe von Rahmen und Gittern muss eigentlich dahinter
zurückstehen.
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Letztendlich ist angesichts solcher
"Lösungen" festzustellen, dass es in der Praxis tatsächlich ganz
andere Probleme gibt, als die Grundfarbe von
Absperrschrankengittern. Die zuständigen Behörden sollten in
erster Linie gegen derartige Verfehlungen konsequent vorgehen
und die Einhaltung der zahlreichen weiteren Vorgaben einfordern.
Dies betrifft insbesondere eine lückenlose und standsichere
Aufstellung. Erst wenn die eigentliche (Schutz-) Funktion der
Absperrschrankengitter gegeben ist, sollte man sich Gedanken
über die Zulässigkeit der Grundfarbe machen, denn
diese ist in der Praxis wahrlich das geringste Übel.
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Erkennbarkeit der Rückseite
Eine Argumentation
insbesondere für gelbe Absperrschrankengitter besteht darin,
dass diese Farbe besonders bei Dunkelheit gut sichtbar sei, was
vermeintlich vor allem bei der Rückseite eine Rolle spielen
würde. In
diesem Zusammenhang wird dann auch die Zulässigkeit grauer
Absperrschrankengitter ausdrücklich verneint, da deren Rückseite bei
Dunkelheit sehr schlecht erkennbar ist. Letzteres ist auch
tatsächlich der Fall.
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Grundsätzlich muss in dieser Sache
aber klar sein, dass die Farbe der Rückseite von
Absperrschrankengittern anordnungsrechtlich keine Rolle spielt.
Nicht der Grundkörper bzw. die Grundfarbe von
Absperrschrankengittern wird angeordnet, sondern die darauf
befindliche Absperrschranke (Zeichen 600 StVO). Überall wo es auf die Erkennbarkeit der Rückseite ankommt, ist
eigentlich eine Kennzeichnung durch Verkehrseinrichtungen bzw.
Absperrgeräte notwendig. Absperrschrankengitter müssen in
solchen Fällen auch auf der Rückseite mit dem Bild der
Absperrschranke gekennzeichnet sein, oder es sind z.B. Leitbaken
anzuordnen, welche die Rückseite und damit das Hindernis
kennzeichnen. Im Übrigen verlieren auch helle Farben bei
Dunkelheit ihre Wirkung. Natürlich wird z.B. Weiß, Gelb oder
Orange besser erkennbar sein als Grau, Blau oder Grün - allein
dies ist aber keine Grundlage für die gezielte Anwendung oder
das Verbot einer bestimmten Farbe.
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Retroreflexionsklasse RA 2
"In Längsrichtung genügt RA 1" - dies ist wohl eine der
wenigen Anforderungen der
RSA 21, die alle Anwender bereits verinnerlicht haben. Wenn
irgendwo gespart werden kann, dann wissen das auch diejenigen,
die es mit RSA-konformer Absicherung sonst nicht so genau
nehmen. In der
Praxis passiert jetzt natürlich genau das, was zu erwarten war: Werden
Absperrschrankengitter verschiedener Retroreflexionsklassen
innerhalb einer Arbeitsstelle eingesetzt, so hält der
ursprüngliche Zustand (differenziert nach Quer- und
Längsabsperrung) bestenfalls einen Tag an. Danach werden die
Elemente durch das Baustellenpersonal beliebig ausgetauscht. Das
Konzept der RSA 21, wonach Querabsperrungen in RA 2 auszuführen sind, geht
dann nicht mehr auf. Beim Abbau landen
die unterschiedlichen Elemente dann gemeinsam durchmischt auf einer
Palette, wandern so ins Lager und werden bei der nächsten
Arbeitsstelle wieder genauso konzeptlos verteilt.
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Absperrschrankengitter der Klasse RA
2 Aufbau C (links) und RA 1 Aufbau A (rechts). Aufnahme mit
Blitzlicht.
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Natürlich ist die Regelung zur
Klasse RA 1 in Längsrichtung formell korrekt, denn jede
Reflexfolie verliert in dieser Richtung ihre Wirkung. Ob eine
Folie RA 1 oder RA 2 auf Grund des flachen Winkels nicht
reflektiert, macht im Ergebnis keinen Unterschied - die
notwendige Retroreflexion ist in beiden Fällen nicht gegeben. Allerdings
sind viele Längsabsperrungen tatsächlich auch immer
gleichzeitig Querabsperrungen, insbesondere vom gegenüberliegenden Gehweg aus
betrachtet und auch im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen.
Hier eine klare Differenzierung vorzunehmen, wird dem
typischen Baustellenalltag aber keinesfalls gerecht.
Insofern sollte zumindest bei der
Neuanschaffung von Absperrschrankengittern ausschließlich auf
die Klasse RA 2 gesetzt werden, um dem ausführenden Personal
die Möglichkeit zur Falschanwendung zu nehmen. Es ist
schlichtweg irrig zu Glauben, dass das Baustellenpersonal die
Differenzierung nach RA 1 und RA 2 überhaupt vornimmt (bei
Ersteinrichtung der Arbeitsstelle), geschweige denn, dass
arbeitstäglich auf die korrekte Anwendung der unterschiedlichen
Elemente geachtet wird:
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Vollkommen konzeptloser Einsatz
verschiedener Absperrschrankengitter in den Grundfarben Grün und
Weiß sowie den Retroreflexionsklassen RA1 und RA2 innerhalb
derselben Längsabsperrung. Ein Element wurde sogar verkehrt
herum aufgestellt - Hauptsache das Baufeld ist irgendwie "zu".
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Nicht einmal dem Personal von
Verkehrssicherungsfirmen gelingt eine sortenreine Anwendung,
zumal hier allein laufende Meter zählen. Wenn z.B. 200 Elemente
für eine Arbeitsstelle benötigt werden, das Lager aber nur noch
20 Absperrschrankengitter der Klasse RA 2 vorhält, dann werden
eben die restlichen 180 Gitter in der Ausführung RA 1
aufgeladen. Oder eine Längsabsperrung, die mit Gittern der
Klasse RA 1 begonnen wurde, wird ab einem bestimmten Punkt mit
Gittern der Klasse RA 2 fortgeführt. Das ist ganz einfach so.
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Beispiel für die Anwendung
verschiedener Absperrschrankengitter. Die blau markierten
Elemente dienen der Querabsperrung und sind deshalb in der
Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen. Bei allen anderen
Elementen handelt es sich um Längsabsperrungen - hier würde
gemäß RSA 21 die Klasse RA 1 genügen.
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Interessant ist in diesem
Zusammenhang die etwas spitzfindige Frage, ob
Absperrschrankengitter in Längsrichtung auch als Querabsperrung
gegenüber den jeweiligen Gehwegen wirksam sind, schließlich
sollen sie Fußgängern das Queren der Fahrbahn bzw. das Betreten
des Arbeitsbereiches verbieten. In dieser Funktion würde es sich
genau genommen um Querabsperrungen handeln, die demzufolge
ebenfalls in der Klasse RA 2 ausgeführt werden müssen.
In jedem Fall muss insbesondere den
Anwendern klar sein, dass die Formulierung der RSA 21 "Bei
Absperrschranken oder Absperrschrankengittern in der
Längsabsperrung genügt RA 1" nur eine mögliche Option
darstellt, die aber insbesondere vertragsrechtlich nicht
zwingend genutzt werden muss. Sind ausschließlich Absperrgeräte
der Klasse RA 2 im LV ausgeschrieben, so sind auch
Absperrschrankengitter in der Längsrichtung in dieser
Retroreflexionsklasse auszuführen.
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Absperrschrankengitter mit Wellenprofil / Reflex-Lamellen
Der Einsatz von
Absperrschrankengittern anstelle von konventionellen Bauzäunen
oder Absperrschranken, wurde insbesondere durch ein bekanntes
Verkehrssicherungsunternehmen etabliert. Die überwiegend
positiven Eigenschaften dieser Elemente führten letztendlich
dazu, dass sie auch an Stellen eingesetzt wurden, an denen
bislang ausschließlich Leitbaken zur Absicherung üblich waren.
In diesem Zusammenhang zeigte sich jedoch, dass
Absperrschrankengitter, die in einem sehr flachen Winkel bzw. längs
zur Fahrtrichtung aufgestellt sind, nur noch eine geringfügige
bis gar keine Retroreflexion aufweisen. Entsprechend sind weiterhin Leitbaken
zur Kennzeichnung in Längsrichtung bzw. zur Gestaltung von
Verschwenkungen erforderlich.
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Dieser Problematik begegnete man
durch die Entwicklung einer wellen- bzw. lamellenartigen
Oberflächengestaltung der Absperrschrankengitter, die bereits
bei Schutzplanken-Reflektoren und Fahrbahnmarkierungen üblich
ist. Die darauf
aufgeklebte Reflexfolie (RA 1) wird im Bereich jeder Lamelle
weitestgehend frontal vom Scheinwerferlicht getroffen und
reflektiert es zum Fahrzeugführer zurück. Die Retroreflexion ist
dadurch in einem Winkel von etwa 160° gegeben – konventionelle
Absperrschrankengitter decken einen solchen Bereich hingegen
nicht ab. Das neue Konzept, welches bislang nur durch einen
Hersteller angeboten wird, verspricht laut Produktbeschreibung
eine „gleisartige Verkehrsführung“ - und in der Tat sind die
Unterschiede zu den konventionellen Varianten beachtlich:
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Das Foto zeigt drei
Absperrschrankengitter neben- bzw. hintereinander, alle beklebt
mit Folie RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I). Beim mittleren Element
handelt es sich um eine Ausführung mit „Reflex-Lamellen“. Wie
sich zeigt, ist es aus dieser Blickrichtung (Foto mit
Blitzlicht) noch deutlich erkennbar. Das vordere Element
reflektiert auf Grund des flachen Winkels wesentlich schlechter
trotz geringerer Entfernung zur Kamera, das letzte Element erkennt man nur
noch an den Warnleuchten.
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Auf Grund der Lamellen wird das
Licht auch bei einem flachen Winkel zurück zur Lichtquelle
reflektiert. Deutlich erkennbar sind auch die dunklen "Talbereiche"
zwischen den erhabenen Wellen. Hier liegt die Reflexfolie flach
auf der Oberfläche des Absperrschrankengitters auf - daher so,
wie im Falle einer konventionellen Variante. Eine
Retroreflexion ist in diesen Bereichen nicht gegeben.
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Detailansicht der Reflex-Lamellen
bei Tageslicht.
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Nun gibt es aber - wie bei vielen
Innovationen - auch eine Schattenseite und die ist in
diesem Fall immer dann gegeben, wenn der Faktor Mensch ins Spiel
kommt. Als Ergebnis, der nunmehr fast zur Perfektion
weiterentwickelten Kunststoff-Absperrschrankengitter, bestünde
eigentlich die Notwendigkeit, alle bisherigen Versionen gegen
Ausführungen mit „Reflex-Lamellen“ auszutauschen. Dies wird
insbesondere aus ökonomischen Gründen natürlich nicht passieren
– auch nicht bei dem Verkehrssicherungsunternehmen, welches die
Neuentwicklung maßgeblich auf den Weg gebracht hat.
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Entsprechend sieht man inzwischen
zahlreiche Absicherungen, bei denen konventionelle
Absperrschrankengitter und solche mit Reflex-Lamellen
gewissermaßen nach dem Zufallsprinzip zum Einsatz kommen –
sowohl in der Längsabsicherung, als auch bei Querabsperrungen.
Sicherlich handelt es sich hierbei zunächst um ein „kosmetisches
Problem“, denn in erste Linie sollen Absperrschrankengitter
dafür sorgen, dass z.B. das Baufeld und insbesondere
Aufgrabungen lückenlos umzäunt sind und das Absturzgefahren
beseitigt werden.
Dennoch wird hier ein tatsächlich sehr
wirksames Konzept, allein durch eine fehlerhafte bzw. sorglose
Handhabung in seiner Wirkung beeinträchtigt, denn bei Dunkelheit
weist die „gleisartige Verkehrsführung“ im Ergebnis hin und
wieder Lücken auf. Daher sollte bei allen Beteiligten der
Anspruch vorhanden sein, eine Verkehrsführung diesbezüglich
sortenrein auszuführen, damit der beworbene Sicherheitsgewinn
auch eintritt.
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Die „gleisartige Verkehrsführung“
kann allerdings auch zum Problem werden, wenn z.B. im Zuge einer
Einbahnstraßen-Regelung die Einfahrt für eine Verkehrsrichtung
via Zeichen 267 verboten ist (linke Bildhälfte). Absperrschrankengitter mit
„Reflex-Lamellen“ funktionieren nämlich in beide Richtungen und
weisen daher (als Längsabsperrung eingesetzt) auch in beide
Richtungen eine „gleisartige“ Fahrgasse aus, obwohl das bei der
gesperrten Fahrtrichtung einer Einbahnstraße (Zeichen 267)
eigentlich nicht der Fall sein sollte.
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Absperrschrankengitter mit
Wellenprofil spielen anordnungsrechtlich keine Rolle. Es besteht
für die zuständige Behörde keine Möglichkeit, solche Elemente
gezielt anzuordnen, da hierzu schlichtweg die Rechtsgrundlage
fehlt. Selbst für den Fall, dass ein Unternehmen ausschließlich
Absperrschrankengitter mit Wellenprofil einsetzt, kann auf die
in der Längsabsperrung notwendigen Leitbaken
(Fahrbahn) nicht verzichtet werden. Werden die Leitbaken z.B. in
Verkehrszeichenplänen weggelassen, handelt es sich
verkehrs- bzw. anordnungsrechtlich gesehen um einen Fehler.
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beidseitige Beklebung mit Reflexfolie
Es gibt in der Praxis einige
Anwendungsfälle, in denen eine doppelseitige Beklebung von
Absperrschrankengittern mit Reflexfolie sinnvoll wäre. So stellt
sich insbesondere bei der Anlage von Notwegen auf der Fahrbahn
immer wieder die Frage, in welche Richtung die Reflexfolie bzw.
die Rot-Weiße-Fläche zeigen muss.
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Rein verkehrsrechtlich betrachtet
(RSA 21) muss das Verkehrszeichenbild von Zeichen 600 immer zum Notweg
hin zeigen bzw. von diesem aus erkennbar sein, da der Notweg an
dieser Stelle gleichzeitig eine Quer- und Längsabsperrung
gegenüber der Fahrbahn darstellt – vergleichbar mit der Sperrung
gegenüber dem Arbeitsbereich. Die Absperrschrankengitter wenden
sich daher an die Verkehrsart auf dem Notweg. Man kann sich also
grundsätzlich merken, dass die rot-weiße Kennzeichnung innerhalb
des Notweges auf beiden Seiten sichtbar ist.
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Korrekte Ausrichtung der Reflexfolie
(Zeichen 600) zum Notweg hin (RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.4)
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Nun gibt es allerdings auch den
Anspruch, dass der Notweg bzw. dessen Absicherung insbesondere von
der gegenüberliegenden Straßenseite aus erkennbar sein muss,
damit z.B. niemand die Fahrbahn überquert um anschließend - vom
Notweg „ausgesperrt“ - seinen Weg auf der Fahrbahn fortsetzt. Zudem besteht insbesondere im Bereich von Kreuzungen und
Einmündungen der Bedarf, die Außenseite des Notweges auch
gegenüber dem einmündenden Verkehr entsprechend zu kennzeichnen:
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Beispiel für die Anwendung von
doppelseitigen Absperrschrankengittern (grün markiert). Die
beiden Elemente an der Stirnseite des Notweges wenden sich
gleichzeitig an den Verkehr auf der Fahrbahn und an die
Fußgänger auf dem Notweg (Querabsperrung als Abschluss). Sie
müssen daher in beide Richtungen wirksam sein. Im Bereich der
Einmündung trifft der einmündende Verkehr auf die Rückseiten der
Absperrschrankengitter und die schmalen Seitenkanten der
Leitbaken. Gemäß RSA 21 ist an solchen Stellen eine
Querabsperrung (RA 2) für den einmündenden Verkehr vorzusehen -
folglich müssen auch diese Elemente doppelseitig ausgeführt
sein.
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Beispiel für einen Fußgängernotweg
im Einmündungsbereich, bei dem eine zusätzliche Kennzeichnung
gegenüber dem Querverkehr (Kameraposition) erforderlich ist.
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Obgleich es diesbezüglich in der
Praxis hin und wieder einige „Bastelarbeiten“ zu bestaunen gibt,
werden Absperrschrankengitter oftmals nicht so hergestellt, dass
ein beidseitiges Bekleben möglich wäre. Entsprechend ist es in
den beschriebenen Anwendungsfällen in der Regel notwendig,
zwei Absperrschrankengitter „Rücken an Rücken“ einzusetzen, was
jedoch hinsichtlich einer fachgerechten Aufstellung zur Erhöhung des Platzbedarfs
führen kann.
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Behelfsumfahrung mit
Fußgängernotweg. Hier fehlen am Beginn und auf der gesamten
Länge Leitbaken als Absicherung gegenüber der Fahrbahn.
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Fotomontage zur erforderlichen
Absicherung gegenüber der Fahrbahn. Die Anrampung und der Beginn
/ das Ende des Notweges wurden hierbei nicht berücksichtigt.
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standardisierte Baubreite und die Nachteile
Absperrschrankengitter werden
in der Regel in einer ca. 2m breiten Variante hergestellt und eingesetzt (die
Breite der Reflexfolie beträgt 2,00m, die konstruktive
Breite des Grundkörpers ca. 2,10 - 2,20m). Bei der Anwendung
dieser Standardelemente wird auf die
tatsächlichen Anforderungen der jeweiligen Örtlichkeit keine
Rücksicht genommen. So werden Absperrschrankengitter in der
Praxis einfach schräg gestellt um schmale Gehwege zu sperren.
Ist eine Sperrbreite außerhalb des klassischen 2m-Rastermaßes
erforderlich, z.B. 3m, werden die Gitter einfach überlappend
aufgestellt. Ergeben sich Lücken werden diese mit Flatterband
kaschiert.
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Absperrschrankengitter mit 2m
Baubreite sind Standard, aber nicht für jede Anwendung geeignet.
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Eine nachlässige Aufstellung von
Absperrschrankengittern ist in der Praxis völlig normal.
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Für eine korrekte Anwendung von
Absperrschrankengittern wären auch Elemente mit 1,60m und 1,20m
Breite sinnvoll. Zudem sind auch Maße von nur 1,00m oder
0,80m erforderlich - z.B. zur Absicherung der Stirnseiten von
Gerüsten oder schmaler Aufgrabungen im Geh- und Radwegbereich. Die jeweiligen Hersteller sind hier
leider kaum innovativ und
der Sachverhalt folgt - wie in dieser Branche üblich - der
bewährten "Henne-Ei-Problematik": Die Anwender kaufen nur 2m
breite Absperrschrankengitter, weil nur diese angeboten werden
und die Hersteller bieten nur die 2m breiten Varianten an, weil
die Kunden nur diese bestellen.
Letzteres ist allerdings auch darauf
zurückzuführen, dass die Preise für kürzere Varianten in einem
klaren Missverhältnis gegenüber den Standardausführungen stehen. Ein
Absperrschrankengitter mit 1,20m Breite kostet fast genauso
viel, wie die 2m-Variante. Kein Wunder also, dass die
Unternehmen lieber gleich zur 2m Variante greifen, denn unterm
Strich
zählt nur, was der laufende Meter kostet.
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In der Praxis sind in vielen Fällen
kürzere Varianten der Absperrschrankengitter erforderlich. Die
Hersteller
bieten diese aber oftmals gar nicht an.
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Falsche Anwendung eines
Absperrschrankengitters. Durch die Schrägstellung geht sowohl
die Retroreflexion, als auch die Wirkung der
Warnleuchten verloren. Korrekt wäre an dieser Stelle der Einsatz
eines Absperrschrankengitters mit 1,20m Breite. Gemäß RSA 21
sind im Gehwegbereich Rundstrahler erforderlich. Die gezeigte
Sperrung befand sich auf Höhe einer signalisierten
Fußgängerquerung mit Bordsteinabsenkung. Fehlen solche sicheren
Querungsmöglichkeiten an Straßen mit entsprechender
Verkehrsstärke, ist die Absicherung in dieser Form (bloße
Gehwegsperrung) unzulässig, weshalb andere Lösungen (z.B.
Notwege) erforderlich sind.
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Auch an dieser Stelle ist der
Einsatz eines 2m breiten Absperrschrankengitters mehr als
unzweckmäßig, wobei selbst eine 1,20m-Variante zu
breit wäre. Hier wird deutlich, dass die Industrie auch schmalere Elemente anbieten muss, damit die Anforderungen der
RSA 21 in der Praxis sachgerecht erfüllt werden können.
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fachgerechte Aufstellung
Absperrschrankengitter wurden bislang auch als "mobile
Absturzsicherungen" bezeichnet - von diesem Begriff hat man in den
RSA 21 aber Abstand genommen. Einerseits sind
Absperrschrankengitter auch dann einzusetzen, wenn keine
Absturzgefahren vorhanden sind - also unabhängig von
Aufgrabungen. Andererseits sorgt die nachlässige Aufstellung
dafür, dass in vielen Fällen gar kein Schutz vor Absturz gegeben
ist - vielmehr würde eine stürzende Person zusammen mit dem
Absperrschrankengitter in die Aufgrabung fallen. Zudem
impliziert der Begriff "Absturzsicherung" womöglich auch eine
entsprechende Aufhaltefunktion für Kraftfahrzeuge im Sinne von
Fahrzeugrückhaltesystemen. Dies ist natürlich nicht
der Fall.
Tatsächlich ist der Schutz vor Absturz im Sinne der RSA 21 gar
nicht relevant, da es allein um die verkehrsrechtliche Sperrung
der Verkehrsflächen geht (Verkehrsregelungspflicht der
Straßenverkehrsbehörde). Die Standsicherheit wiederum obliegt
der Verantwortung des verantwortlichen Unternehmers, sowie des
zuständigen Straßenbaulastträgers (Verkehrssicherungspflicht).
Die Sicherung einer Aufgrabung kann daher gemäß RSA 21
(rein verkehrsrechtlich gesehen) vollkommen ausreichend sein, die Standsicherheit hingegen bedarf
ggf. gesonderter konstruktiver Maßnahmen.
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Abstand zu Aufgrabungen min. 30cm
Eine wesentliche Anforderung der RSA 21 ist der allseitige
Mindestabstand von 30cm zu Aufgrabungen (RSA 21 Teil B,
Abschnitt 3.4.2 Absatz 4). Die in diesem Zusammenhang benannte
Alternative einer 25cm hohen Tastleiste, deren Unterkante den
Boden berührt, ist mit den am Markt verfügbaren Produkten
bislang nicht umsetzbar. Abgesehen davon erfordert die
Aufstellung von Absperrschrankengittern im Regelfall den Platz für
Fußplatten, so dass die Elemente automatisch mindestens 30cm von der Aufgrabung entfernt stehen
(fachgerechte Aufstellung / Ausrichtung der Fußplatten vorausgesetzt).
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Weder erhältlich noch
praxistauglich: Um
die Anforderungen der RSA 21 Teil B, Abschnitt 3.4.2 Absatz 4 zu
erfüllen (Tastleiste mit Bodenberührung beim Abstand von weniger
als 30cm zur Aufgrabung), müssten die eingesetzten
Absperrschrankengitter etwa so aussehen. Solche Produkte sind
aber bislang nicht erhältlich. Zudem ist ihr Einsatz auf
unebenem Untergrund, wie er in Baustellenbereichen regelmäßig
vorhanden ist, problematisch bis unmöglich.
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Beispiele zum Abstand zu Aufgrabungen in der Praxis:
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Die Abbildungen zeigen, dass
Absperrschrankengitter in der Praxis oft sehr sorglos eingesetzt
werden. Der gemäß RSA 21 definierte Mindestabstand zu
Aufgrabungen, welcher mit ähnlichen Maßen bereits in den RSA 95
vorgesehen war, wird deutlich unterschritten. In vielen Fällen
befinden sich die Absperrschrankengitter nicht vor, sondern
hinter der Aufgrabung und gewährleisten weder die konstruktive
Schutzfunktion (Absturzschutz), noch die verkehrsrechtliche
Absicherung der Gefahrstelle.
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Das Schrägstellen von
Absperrschrankengittern über rechteckige Aufgrabungen ist
ebenfalls praxisüblich. Solche unzulässigen Situationen sind das
Ergebnis unzureichender Materialauswahl, sowohl hinsichtlich der
Baubreite (hier würden 1,60 bis 2,00m genügen), als auch der
Menge der eingesetzten Elemente. Die zerbrochenen Fußplatten
runden das Gesamtbild ab.
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Unzulässig sind auch solche
"Lösungen", sowohl hinsichtlich der Beschaffenheit der
"Absperrung" selbst, als auch bezüglich des Abstandes zur
Aufgrabung. Zur Standsicherheit, der fehlenden Blindentastleiste
sowie einem wirksamen Schutz vor Absturz (Kinder) erübrigt sich
jeder Kommentar.
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Die eben gezeigten Beispiele lassen
sich in negativer Hinsicht natürlich noch übertreffen: Was
aussieht wie eine typische Arbeitstelle aus den 80er / 90er
Jahren, repräsentiert tatsächlich eine Situation aus dem
Frühjahr 2021. Hier muss man zur Bewertung nicht einmal die RSA
21 bemühen, denn "Absperrungen" wie diese waren bereits gemäß
RSA 95 unzulässig. Wie üblich sind es vor allem die
ausbleibenden Kontrollen der zuständigen Behörden, die solche
Gefahrenstellen begünstigen. Zudem stellt sich bei den
ausführenden Unternehmen oft nur dann ein Problembewusstsein
ein, wenn von amtlicher Seite eingeschritten wird.
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standsichere Montage
Absperrschrankengitter übernehmen in erster Linie die
verkehrsrechtliche Absicherung der Arbeitsstelle (Befahr- und
Betretungsverbot), sie dienen aber auch als Barriere bzw. "Absturzsicherung"
im Bereich von Aufgrabungen. Um diese Funktion zu erfüllen,
müssen sie standsicher aufgestellt werden. Dies ist auch auf
Grund der vergleichsweise hohen Windlast notwendig, denn
Absperrschrankengitter können unter Windlasteinwirkung umkippen
oder gleiten.
Eine wesentliche Anforderung besteht
darin, dass an jeder Verbindungsstelle Fußplatten
mindestens der Klasse K1 eingesetzt werden. In der Praxis ist
vor allem im Bereich der Bauunternehmen das Weglassen jeder
zweiten Fußplatte üblich. Dadurch entsteht in regelmäßigen
Abständen eine Art "Gartentor"
wodurch das Baufeld an beliebigen Stellen betreten und verlassen
werden kann. Diese Art der Aufstellung erfüllt natürlich nicht
die Anforderungen an die Standsicherheit, da sich jeweils zwei
Elemente nur eine Fußplatte teilen.
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Das Weglassen jeder zweiten
Fußplatte ist in der Praxis völlig normal, aber mit Blick auf
die Standsicherheit unzulässig.
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Eine weitere Verfehlung in der
Praxis stellt das Ausrichten der Fußplatten längs zu den
Absperrschrankengittern dar. Der korrekte Einsatz von Fußplatten
erfordert in der Regel immer eine Ausrichtung quer zum
Absperrschrankengitter, damit die lange Seite der Fußplatte dem
Kippmoment entgegen wirkt. Werden die Fußplatten längs
ausgerichtet, ist nur die schmale Seite der Fußplatten wirksam -
die Standsicherheit wird dadurch halbiert. |
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Das Eindrehen der Fußplatten längs
zu den Absperrschrankengittern spart zwar Platz, die
Standsicherheit wird dadurch aber deutlich reduziert. Auf Grund des
zusätzlichen Weglassens jeder zweiten Fußplatte beträgt das Standmoment im
konkreten Beispiel nur noch etwa 20-25% von den Werten, die bei
einer korrekten Ausrichtung der Fußplatten an jeder
Verbindungsstelle erzielt werden. Die gezeigte Aufstellung ist
auch deshalb unzulässig, weil die Leitbaken durch die
Absperrschrankengitter verdeckt werden. |
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Falsche Ausrichtung der Fußplatten
längs zu den Absperrschrankengittern. Da nur die kurze Seite der
Fußplatten wirksam ist, halbiert sich das Standmoment. Zudem
müssen die Absperrschrankengitter auf Grund des Lochbildes der
Fußplatten versetzt zueinander aufgestellt werden, wodurch die
Überwurfbügel funktionslos sind.
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Korrekte Ausrichtung der Fußplatten
quer zu den Absperrschrankengittern. Die lange Seite der
Fußplatten wirkt dem Kippmoment entgegen.
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Längs ausgerichtete Fußplatten
bewirken eine deutlich reduzierte Standsicherheit und erfordern
- je nach Ausführung der eingesetzten Produkte - die versetzte
und damit unprofessionelle Montage der Absperrschrankengitter. |
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Auch an dieser Stelle wurden die
Fußplatten falsch ausgerichtet. Nachdem die Konstruktion unter
Windlasteinwirkung erwartungsgemäß umgefallen ist, wurden
hilfsweise Schnureisen eingeschlagen, um die Standsicherheit zu
verbessern. Mit Blick auf die Anforderungen der
Verkehrssicherheit bzw. der Unfallverhütung (Gefahr des Aufspießens), sind solche
"Lösungen" natürlich alles andere als sachgerecht. |
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Falsche Ausrichtung der Fußplatten
(links) und korrekte Ausrichtung (rechts), wobei auf beiden
Seiten unzulässigerweise auf jede zweite Fußplatte verzichtet
wurde. |
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Besonders problematisch sind solche
Konstruktionen. Von einer standsicheren Aufstellung kann hier
natürlich keine Rede sein. Dennoch sind solche "Lösungen" in der
Praxis an der Tagesordnung. Wer sich hier abstützt bzw. festen
Halt sucht, fällt zusammen mit den Absperrschrankengittern in die
Aufgrabung. |
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An solchen Stellen frag man sich, ob
die Ausführung der eigentlichen Arbeiten in der gleichen
Qualität erfolgt, wie die "Absicherung". |
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Offenbar hat sich diese Art der
Aufstellung jedoch bewährt, denn man sieht sie vor allem beim
Breitbandausbau an recht vielen Stellen. |
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Mangelhafte Aufstellung und das
Ergebnis nach Windlasteinwirkung. |
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Auch solche Versuche gibt es:
Aufstellung von Absperrschrankengittern ganz ohne Fußplatten. |
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Ordnungsgemäße
Aufstellung: Fußplatten der Klasse K1 befinden sich an jeder
Verbindungsstelle und sind quer zu den Absperrschrankengittern
ausgerichtet. |
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Einsatz von Kofferfußplatten
Die Ausführungen zur standsicheren Aufstellung
von Absperrschrankengittern verdeutlichen den erforderlichen Platzbedarf
von ca. 80cm für quer ausgerichtete Fußplatten. Gleichzeitig
besteht das Problem,
dass die hierfür erforderlichen Breiten vor Ort meist nicht gegeben sind
- zumal zusätzlich zur Aufstellfläche auch noch die
Mindestbreiten der jeweiligen Verkehrswege gewährleistet werden
müssen.
Eine mögliche Lösung ist der Einsatz spezieller
"Koffer-Fußplatten" anstelle von konventionellen
Varianten:
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Kofferfußplatten sind eigentlich die
einzig sinnvollen Fußplatten zur standsicheren Aufstellung von
Absperrschrankengittern (betrifft auch Querabsperrungen bzw.
reine Fahrbahnsperrungen). Das abgebildete Produkt bietet
auf Grund des besonderen Lochbildes eine sehr hohe Flexibilität
im praktischen Einsatz und kann dabei helfen, den erforderlichen
Platzbedarf auf ein Minimum zu beschränken und Stolpergefahren
zu reduzieren.
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Bereits bei der erforderlichen
Ausrichtung quer zum Absperrschrankengitter wird die
Stolpergefahr minimiert. Die Kofferfußplatte ragt lediglich 12cm
in den Gehweg, die konventionelle K1-Fußplatte hingegen ganze 26cm.
Allerdings ist bei quer ausgerichteten Kofferfußplatten
weiterhin ein Platzbedarf von 80cm notwendig. |
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Wird die Kofferfußplatte längs zum
Absperrschrankengitter ausgerichtet und es werden die äußeren
Öffnungen genutzt, ergibt sich ein Überstand von ca. 5cm
(gerundet). In diesem Fall beträgt der erforderliche Platzbedarf
40cm. Allerdings wird bei dieser Aufstellung das Standmoment um
die Hälfte reduziert - genau wie bei konventionellen Fußplatten. |
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Auf Grund der reduzierten
Standsicherheit bei Längsausrichtung kann bei dieser Systemfußplatte ein passender Bauzaunfuß
(24kg) verrutschsicher aufgelegt werden kann. Dieser
Zusatzaufwand lohnt sich, da im Vergleich zu konventionellen
K1-Fußplatten auch hinter der Absperrung mehr Platz zur Verfügung
steht. |
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Natürlich ist rein konstruktiv auch
eine Aufstellung ohne zusätzlichen Bauzaunfuß möglich, so wie es
bei konventionellen K1-Fußplatten in der Praxis gehandhabt wird.
Die erforderliche Standsicherheit ist dann jedoch nicht
gewährleistet. |
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Beim Einsatz von Fußplatten ergeben
sich je nach Produkt und Lochbild verschiedene Maße zwischen
Absperrschrankengittern und dem Verkehrs- bzw. Arbeitsbereich.
Wie beschrieben kann die anordnende Behörde, mit Blick auf die
Mindestbreiten nach RSA 21, keine bestimmte Art von Fußplatten
vorschreiben. Dennoch verdeutlicht die Grafik, dass es durchaus
technische Möglichkeiten gibt, den erforderlichen Platzbedarf
auf ein Minimum zu beschränken, die befahrbare Breite z.B. für
Rollstühle zu gewährleisten und Stolpergefahren zu vermeiden
bzw. zu reduzieren.
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Beispiel für eine erhebliche
Stolpergefahr bedingt durch die Verwendung des mittleren
Lochpaares von Bauzaunfüßen. Der Einsatz von Kofferfußplatten
kann solche Situationen entschärfen und sorgt für einen
insgesamt geringeren Platzbedarf für die Absicherung (bei
Längsausrichtung mit zusätzlich aufgelegtem Bauzaunfuß).
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Platzbedarf für konventionelle
K1-Fußplatten (hinten) und längs ausgerichtete Kofferfußplatten
(Bildmitte) am Beispiel eines Fußgängernotweges.
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Lückenlose Aufstellung
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Arbeitsbereiche sind insbesondere
bei innerörtlichen Arbeitstellen vollständig und lückenlos mit
Absperrschrankengittern einzuzäunen. Im konkreten Beispiel sind
also auf beiden Seiten der Straße auf der gesamten Länge
Absperrschrankengitter erforderlich. Diese werden auf den
Gehwegen aufgestellt und nicht an der Aufgrabung mitten im
Baufeld, denn der gesamte Arbeitsbereich ist (unabhängig von
Aufgrabungen) gegenüber den angrenzenden Gehwegen abzusichern. Das ersatzweise genutzte
Warnband war für diesen Einsatzzweck schon gemäß RSA 95 unzulässig.
In den RSA 21 sind Warnbänder gar nicht mehr vorgesehen.
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Andere Arbeitsstelle, gleiche
Fehler: Absperrschrankengitter mit jeweils nur einer Fußplatte
(bereits das ist nicht standsicher) dienen als "Halterung" für
Warnbänder. Auch in diesem Fall ist der Arbeitsbereich
vollständig und lückenlos mit Absperrschrankengittern
abzusichern. Im konkreten Fall fehlt zudem eine sichere
Fußgängerführung, da es auf der gegenüberliegenden Seite keinen
Gehweg gibt.
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Natürlich ist die Aufstellung von
zwei Absperrschrankengittern mit nur einer Fußplatte keinesfalls
standsicher.
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Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen
Der Bedarf der Branche nach
"einfachen" Lösungen hat zur Entwicklung von
Absperrschrankengittern mit integrierten drehbaren Füßen
geführt. Hierbei handelt es sich um eine Kunststoff-Version der
ebenfalls beliebten Demogitter, mit dem Vorteil einer sehr
platzsparenden Lagerung auf Grund der drehbaren Füße. Ein
weiterer Vorteil ist, dass das Schleppen schwerer K1-Fußplatten
entfällt.
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Absperrschrankengitter mit drehbaren
Füßen sind praktisch, haben aber einen ganz entscheidenden Nachteil: Sie
erfüllen nicht ansatzweise die Anforderungen an die
Standsicherheit. Dies ist nicht nur mit Blick auf die Windlast
ein großes Problem, sondern vor allem auch hinsichtlich der
Standsicherheit vor Aufgrabungen. Absperrschrankengitter müssen
eigentlich mindestens der Windstärke 8 standhalten - die
Varianten mit drehbaren Füßen sind da schon längst umgefallen.
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Absperrschrankengitter mit drehbaren
Füßen bieten keine ausreichende Standsicherheit.
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Sie fallen bei der geringsten
Windbelastung um und sind als Schutz vor Absturz vollkommen
ungeeignet.
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An Stellen wie diesen können die
Absperrschrankengitter unter Windlasteinwirkung sowohl auf den
Gleisbereich als auch auf die Fahrbahn fallen oder gleiten.
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Die Verbindungselemente sind oft
beschädigt bzw. funktionslos. Das hält die Anwender
natürlich nicht davon ab, auch solche Absperrschrankengitter
einzusetzen.
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Doch auch bei intakten Verbindern
ist meist keine ausreichende Funktion gegeben, insbesondere bei
unebenem Untergrund.
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Absperrschrankengitter mit drehbaren
Füßen sind allenfalls für Arbeitsstellen kürzerer Dauer und
unter Aufsicht einsetzbar. Möglich ist z.B. eine quadratische
Absperrung um einen Schachtzugang, bei dem ein Inspektions- oder
Servicefahrzeug unmittelbar daneben steht bzw. bei dem sich das
zuständige Personal
vor Ort befindet. Auch der temporäre Einsatz z.B. im Zuge von
Sportveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (Radrennen,
Marathon usw.) ist denkbar.
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Zur Sicherung von Arbeitsstellen
längerer Dauer sind diese Produkte ungeeignet. Auch hier folgt
die Praxis natürlich anderen Gesetzmäßigkeiten: Eingesetzt wird
das, was das Lager hergibt. Insbesondere im Bereich der
kommunalen Baubetriebshöfe und Straßenmeistereien wird gern auf
Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen gesetzt, da das
Handling wirklich unübertroffen einfach ist. Es sollte den
Entscheidungsträgern aber klar sein, dass sich insbesondere
Aufgrabungen nicht mit diesen Elementen absichern lassen und das
sie auf Grund der unzureichenden Standsicherheit auch nicht zur
Sperrung von Straßen usw. eingesetzt werden sollten.
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Der schwarze Kabelbinder zwischen
Lampenstutzen und dem Schaftrohr von Zeichen 250 bekundet, dass
den Anwendern (in diesem Fall ein kommunaler Bauhof) die
mangelhafte Standsicherheit durchaus bewusst ist. Diese "Lösung"
ist jedoch mit Blick auf die Anforderungen an
Aufstellvorrichtungen wenig hilfreich, denn die einzelne
Fußplatte wird allein für das Zeichen 250 benötigt (bereits das
ist wohlwollend gerechnet). Würde hier eine entsprechende
Windlast auf die Konstruktion einwirken, würde auf Grund der
erhöhten Windangriffsfläche die ganze Kombination umfallen.
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Auch Verkehrssicherungsfirmen setzen
mit Vorliebe auf Absperrschrankengitter mit drehbaren Füßen,
obwohl die Defizite in Sachen Standsicherheit eigentlich klar gegen
diese Produkte sprechen. Da diese Erkenntnis auch bei den hier
tätigen Monteuren vorhanden ist, wurde in diesem Fall versucht,
durch Schrägdrehen der mittleren Warnleuchte diese mit dem
Schaftrohr von Zeichen 250 zu verklemmen. Die Leuchte soll also
das Absperrschrankengitter am Verkehrszeichen "befestigen".
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Die gezeigte "Lösung" ist gleich aus
mehreren Gründen fragwürdig: Einerseits erfordert die
standsichere Aufstellung von Zeichen 250 (Größe 3), bei ca. 1,50m
Aufstellhöhe außerorts, eine Aufstellvorrichtung der Klasse K3.
Die eingesetzte einzelne Fußplatte erfüllt auch mit dem
zusätzlichen Rahmen diese Anforderung nicht. Wäre das
Absperrschrankengitter konstruktiv wirksam mit dem
Verkehrszeichen verbunden, würde die Konstruktion unter
Windlasteinwirkung in jedem Fall umstürzen. Zusätzlich dazu
verfügt die hierzu genutzte Warnleuchte über eine drehbare
Optik. Wenn also das Verkehrszeichen für sich selbst und das
Absperrschrankengitter standsicher genug wäre, würde sich die
Optik der Warnleuchte unter Windeinwirkung einfach wegdrehen und das
Absperrschrankengitter sich vom Schild lösen.
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Und auch in diesem Beispiel folgt
der Einsatz von Absperrschrankengittern mit drehbaren Füßen dem
gleichen Prinzip: Da diese Elemente von allein nicht hinreichend
standsicher sind, werden sie mit Flatterband und Gaffa-Tape an
der Absperrschranke "befestigt" (linkes Element).
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Voll- und Teilsperrungen mit Absperrschrankengittern
Die RSA 21 enthalten die Festlegung,
dass Absperrschrankengitter dort anzuordnen sind, wo Fußverkehr
zugelassen ist (eine der wenigen Formulierungen mit
Vorschriftencharakter - "sind" statt "sollte"). In den
Regelplänen sind in einigen Fällen weiterhin Absperrschranken
enthalten, obwohl sich die jeweiligen Absperrungen auch mit
Absperrschrankengittern realisieren ließen. Ein explizites
Verbot zum Einsatz von Absperrschrankengittern lässt sich aus
der relevanten RSA-Formulierung aber nicht ableiten. Vielmehr
folgt die weitere Anwendung von Absperrschranken der
fehlgeleiteten Annahme, dass Fußverkehr auf Gehwege beschränkt
ist. So ist z.B. im Regelplan B II/7 zur Sperrung des Radweges
eine Absperrschranke anstelle eines Absperrschrankengitters
eingezeichnet:
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Radwegsperrung mit Absperrschranke
gemäß Regelplan B II/7. Für Blinde und sehbehinderte Menschen,
die vom Notweg kommen, fehlt die erforderliche Tastleiste.
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Insbesondere blinde oder
sehbehinderte Menschen müssen diese Querabsperrung als Hindernis
rechtzeitig wahrnehmen. Aus diesem Grund wurde in der Grafik
anstelle der Absperrschranke des Original-Planes ein Absperrschrankengitter (in
diesem Fall doppelseitig beklebt) eingezeichnet. Das
Absperrschrankengitter ist vor allem aus Richtung des Notweges
kommend notwendig, da Blinde und sehbehinderte Menschen ggf.
zunächst auf dem Radweg weiterlaufen und dann mit der Rückseite
der Absperrung konfrontiert werden. Wäre dies eine normale
Absperrschranke, wäre diese durch Blinde und sehbehinderte
Menschen nur unzureichend wahrnehmbar. Eine ähnliche
Konstellation ergibt sich im Regelplan B II/3. Auch hier muss
anstelle der Absperrschranke ein Absperrschrankengitter zur
Anwendung kommen. In beiden Fällen sind auf dem
Absperrschrankengitter Rundstrahler erforderlich.
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Hinsichtlich der Festlegung "wo
Fußverkehr zugelassen ist" muss beachtet werden, dass dies
abgesehen von Autobahnen und Kraftfahrstraßen praktisch überall
der Fall ist. Fußgänger müssen zwar Gehwege benutzen (§ 25
Absatz 1 StVO), sie dürfen aber z.B. Radwege zum Queren der
Fahrbahn betreten. Sind keine Gehwege oder Seitenstreifen
vorhanden, dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn gehen. Dies gilt
insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften - auch hier ist
Fußverkehr grundsätzlich zugelassen. Insofern ist der Verzicht
auf Absperrschrankengitter in den Regelplänen im Teil C
(Landstraßen) eigentlich auch kritisch zu hinterfragen, aber das
ist ein anderes Thema, das hier nicht weiter vertieft werden
soll.
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Jedenfalls spricht verkehrsrechtlich
gesehen nichts dagegen, wenn anstelle von konventionellen
Absperrschranken auch auf Fahrbahnen Absperrschrankengitter zur
Anwendung kommen. In der Praxis ist dies seit vielen Jahren
üblich - allerdings hat man die Fehler, die bereits bei Absperrschranken
an der Tagesordnung waren, einfach übernommen. Darum folgen an
dieser Stelle noch einige Hinweise zur Ausführung von Sperrungen
mit Absperrschrankengittern.
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Vollsperrung der Fahrbahn
Bei einer wirksamen
Vollsperrung der Fahrbahn umfasst die Absperrung die gesamte
Fahrbahnbreite. Es genügt also nicht nur ein einzelnes
Absperrschrankengitter mit fünf roten Warnleuchten, sondern es
sind mehrere Absperrschrankengitter erforderlich. Dies gilt auch
für die Warnleuchten, da deren Querabstand gemäß RSA 21 maximal
1m betragen darf. Die Anforderung "mindestens fünf"
wurde schon zu Zeiten der RSA 95 gern als "maximal fünf" missverstanden. Tatsächlich sind
je nach Sperrbreite deutlich mehr Leuchten als nur fünf erforderlich.
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Vollsperrung einer 6,50m breiten
Fahrbahn. Die Warnleuchten sind so verteilt, dass der maximal
zulässige Abstand von 1m gewährleistet ist.
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Praxisbeispiel für eine Vollsperrung über
den gesamten Fahrbahnquerschnitt. Mit 2m langen
Absperrschrankengittern, die abwechselnd mit drei und zwei
Leuchten bestückt sind, lässt sich die Anforderung zum
Querabstand zwischen den Warnleuchten problemlos realisieren. Eine vollständige Fahrbahnsperrung
dieser Art ist in der Regel auch bei Autobahn-Sperrungen
erforderlich. Tatsächlich werden dann aber nur maximal fünf
Warnleuchten montiert, die sich entweder nur auf einem
Absperrschrankengitter befinden, oder in einem viel zu großen
Abstand über die gesamte Sperrbreite verteilt sind.
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Falsche Aufteilung und unzureichende
Anzahl roter Warnleuchten. Die Warnleuchten sind im Abstand von
max. 1m über die gesamte Sperrbreite (ca. 10,5m) zu verteilen.
Genau wie im oben gezeigten Beispiel sind hier also insgesamt 13
rote Warnleuchten notwendig und nicht nur fünf.
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Werden Warnleuchten an
Absperrschrankengittern montiert, dürfen sie das
Verkehrszeichenbild nicht verdecken. Die Leuchten auf dem linken
Element sind korrekt befestigt, die Leuchten auf dem rechten
Element verdecken das Signalbild des Absperrschrankengitters.
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Vollsperrung einer Fahrbahn
(Sparvariante). Dies ist geradezu die klassische Variante einer
Sperrung: Zeichen 250 mit einem Absperrschrankengitter und fünf
roten Warnleuchten. Der Vorteil dieser Lösung liegt in der
ungehinderten Befahrbarkeit des gesperrten Bereiches z.B. durch
Baustellenfahrzeuge, aber auch durch Rettungsdienst und
Feuerwehr - sofern die gesperrte Verkehrsfläche derartigen Fahrzeugverkehr
zulässt.
Dies ist wiederum gleichzeitig auch
ein Nachteil, denn dort wo Baufahrzeuge ein- und ausfahren,
können dies natürlich auch unberechtigte Fahrzeugführer tun -
auch wenn es eigentlich verboten ist. Um dies zu unterbinden
werden hilfsweise Bauzäune über den gesamten Fahrbahnquerschnitt
gestellt - hier fehlt dann aber wieder die verkehrsrechtliche
Sicherung durch Absperrschrankengitter. Folglich muss in solchen
Fällen das Ergebnis wieder so aussehen, wie im eingangs
gezeigten Beispiel der vollständigen Sperrung über den gesamten
Fahrbahnquerschnitt.
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Wichtig bei allen Absperrungen mit
Absperrschranken oder Absperrschrankengittern ist die
Anforderung, dass zusätzliche Verkehrszeichen (wie hier Zeichen
250) immer mit einer separaten Aufstellvorrichtung montiert
werden. Allein das Zeichen 250 erfordert in der Größe 2 die
Standsicherheitsklasse K2 (Aufstellhöhe 1,5m). Hier
sind aber nur insgesamt zwei Fußplatten für das Verkehrszeichen
und das Absperrschrankengitter wirksam - das ist natürlich zu
wenig.
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An dieser Stelle teilen sich gleich
zwei Absperrschankengitter die selbe Fußplatte mit dem Zeichen
250.
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Zwei Fußplatten für drei
Absperrschrankengitter und Zeichen 250 mit Zusatzzeichen. Allein für das Verkehrszeichen wäre die Standsicherheitsklasse
K4 erforderlich.
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Eine Fußplatte, längs eingedreht für
zwei Absperrschrankengitter - passend zur Qualität der restlichen
"Absicherung" dieser Straßenbaumaßnahme.
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Vier Fußplatten (davon eine längs
eingedreht) für drei Absperrschrankengitter und ein Zeichen 250
und das Ergebnis nach Windlasteinwirkung.
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Drei Fußplatten für vier
Absperrschrankengitter - auch das kann nicht funktionieren.
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Drei rote Warnleuchten sind im Falle
einer Vollsperrung natürlich zu wenig. Auch hier wurde das
Zeichen 250 zusammen mit dem Absperrschrankengitter in derselben
Fußplatte aufgestellt - die erforderliche Standsicherheit ist
folglich nicht gegeben - auch weil der links eingesetzt
Bauzaunfuß zu leicht ist. Im Übrigen sind alle auf dem Foto
ersichtlichen Bauzäune bzw. Demogitter zur Absicherung gemäß RSA
21 unzulässig (das war auch schon zu Zeiten der RSA 95 der
Fall). Es handelt sich um ungesicherte Hindernisse, die auf
Grund der fehlenden Kennzeichnung mit dem Bild der
Absperrschranke auch nicht anordnungsfähig sind.
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Verbot der Einfahrt (Zeichen 267)
Wenn nur eine
Verkehrsrichtung gesperrt wird, aber der Verkehr aus der
Gegenrichtung zugelassen ist, kommt Zeichen 267 zum Einsatz.
Hierzu muss nicht zwingend eine Einbahnstraße vorhanden sein -
daher kann es sich auch um eine "unechte Einbahnstraße" handeln.
Soll z.B. im Zuge einer Engstellensignalisierung die Ausfahrt
von Nebenstraßen in die Ampelstrecke untersagt werden (um deren
Signalisierung zu sparen), kommt die nachfolgend gezeigte
Sperrung ebenfalls zum Einsatz:
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Die abgebildete Leitbake dient
entweder der rückwärtigen Kennzeichnung (daher für die zulässige
Fahrtrichtung), oder sie ist Teil bzw. Abschluss der
Längsabsperrung. Diese Leitbake ist einseitig, denn sie darf für
die gesperrte Fahrtrichtung nicht sichtbar sein, da sie sonst
die Zulässigkeit des Vorbeifahrens suggeriert.
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Ist der zu sperrende Fahrbahnteil
breiter als 3m, sind mehrere Absperrschrankengitter
erforderlich. Der Abstand der Warnleuchten beträgt dann
ebenfalls max. 1m.
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Vollsperrung einer Fahrbahn mit
Freigabe durch Zusatzzeichen
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Sobald die Sperrung durch
Frei-Zusatzzeichen ergänzt wird (z.B. Anlieger frei) sind gelbe
Warnleuchten anzubringen. Zusätzlich wird die Richtung der
Vorbeifahrt mit einer doppelseitigen Leitbake gekennzeichnet,
auf der eine gelbe, doppelseitige Warnleuchte montiert ist. Alle
Warnleuchten zeigen Dauerlicht. In der Regel ist diese Sperrung
gewissermaßen als Vorstufe anzusehen. Folglich ist dort, wo die
Fahrbahn im Zuge der Arbeiten auch für Anlieger gesperrt ist,
eine der oben gezeigten Varianten einzusetzen - also ein
Absperrschrankengitter mit mindestens fünf roten Warnleuchten und
Zeichen 250 (ohne Zusatzzeichen).
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Eine besondere und etwas kuriose
Konstellation ergibt sich wenn Einbahnstraßen für den Radverkehr
in Gegenrichtung freigegeben sind. Gemäß RSA 21 bleibt es in
diesem besonderen Fall bei roten Warnleuchten, damit das Verbot
der Einfahrt für den übrigen Verkehr hinreichend verdeutlicht
wird. Allerdings müssen in diesem Fall die Leitbaken der
nachfolgenden Längsabsperrung doppelseitig ausgeführt sein, da
sie auch für den Radverkehr entgegen der Einbahnstraße gelten.
Dadurch ergibt sich aber visuell eine "Fahrgasse" in die falsche
Richtung, die von anderen Verkehrsteilnehmern missverstanden
werden kann. Insgesamt ist dies keine sinnvolle Lösung.
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Teilsperrung der Fahrbahn
Bei einer halbseitigen
Sperrung bzw. der Sperrung bestimmter Fahrstreifen oder
Fahrbahnteile, kommen ausschließlich gelbe Warnleuchten zur
Anwendung. Auch hier ist der maximale Querabstand von 1m
zwischen den Leuchten zu
beachten. Bei allen Teilsperrungen im Fahrbahnbereich ist
zusätzlich eine Leitbake anzuordnen, die die Richtung der
Vorbeifahrt kennzeichnet.
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Bei der "klassischen" Teilsperrung
eines 3m breiten Fahrstreifens können zwei Warnleuchten auf dem
Absperrschrankengitter ausreichend sein. Relevant ist der
maximale Abstand von 1m, der für die Kombination aus Leitbake
und Absperrschrankengitter gilt. Im konkreten Beispiel genügen
also insgesamt drei Warnleuchten.
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Ist die Sperrbreite schmaler, kommen
entsprechend kürzere Absperrschrankengitter zum Einsatz. Hier
müssen die Hersteller wie beschrieben nachbessern.
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Sind breitere Fahrbahnbereiche bzw.
mehrere Fahrstreifen mit Absperrschrankengittern zu sperren, so
sind auch in diesem Fall die Leuchten so zu verteilen, dass der
maximale Abstand von 1m eingehalten wird. Genau wie bei roten
Warnleuchten lässt sich dies durch Elemente, die abwechselnd mit
drei bzw. zwei Warnleuchten bestückt sind, problemlos
realisieren. Auch in diesem Fall lassen sich Zwischenwerte
außerhalb des 2m-Rastermaßes nur mit kürzeren Elementen
realisieren.
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Falsche Anwendung roter
Warnleuchten. Da nicht die gesamte Fahrbahn gesperrt ist, sind
gelbe Warnleuchten anzuordnen. Deren Querabstand darf maximal 1m
betragen. Im Bereich der Gehwegsperrung sind gemäß RSA 21
Rundstrahler (WL 8) erforderlich. Zudem ist hier weder ein
Verbot für Fußgänger (Zeichen 259), noch ein Verbot für
Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) notwendig bzw. zulässig. Für Fußgänger
genügt als Sperrung das Absperrschrankengitter auf dem Gehweg (§
25 Abs. 4 StVO), für den Verkehr auf der Fahrbahn sind die
dortigen Absperrschrankengitter ausreichend (§43 Absatz 3 Satz 2
StVO).
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Fotomontage gemäß RSA 21:
Gelbe Warnleuchten mit einem Abstand von max. 1m, sowie
Rundstrahler im Gehwegbereich. Der Verzicht auf Z 250 ergibt
sich aus der Teilsperrung. Das Zeichen 259 wird gemäß RSA 21 nur
dann angeordnet, wenn der gesamte Straßenquerschnitt für
Fußgänger gesperrt ist. Im Übrigen ist das gesamte Baufeld
lückenlos mit Absperrschrankengittern einzuzäunen. Die Leitbake
sollte zudem separat aufgestellt werden.
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Teilsperrung mit Zeichen 357
Arbeitsstellenbedingte
Zeichen 357 werden gern durch die Aufstellung auf der Fahrbahn
hervorgehoben. Zur Absicherung dienen dann entweder Leitbaken
oder Absperrschrankengitter. Wie bei allen Teilsperrungen ist
neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake zur Kennzeichnung
der Vorbeifahrt erforderlich. Da diese Leitbake gleichzeitig die
rückwärtige Kennzeichnung des Absperrschrankengitters übernimmt,
ist sie doppelseitig auszuführen.
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Hervorhebung einer Sackgasse durch
Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperrgeräten auf der
Fahrbahn.
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Warnleuchten an Absperrschrankengittern
Warnleuchten an
Absperrschrankengittern haben - mit Ausnahme von Rundstrahlern
gemäß WL8 - grundsätzlich einseitigen Lichtaustritt. Das
gilt für gelbe und rote Warnleuchten gleichermaßen. Muss die
Rückseite von Absperrschrankengittern im Sinne der
Verkehrssicherheit zusätzlich gekennzeichnet werden, so kann
dies nicht allein mit doppelseitigen gelben Warnleuchten
erfolgen, sondern es muss sich dann auch um doppelseitige
Absperrschrankengitter handeln. Alternativ wird die Rückseite
mit Leitbaken und gelben Warnleuchten abgesichert. Rote
Warnleuchten sind ausschließlich einseitig, denn es gibt in der
Regel keinen Anwendungsfall für doppelseitige rote Leuchten.
Zudem sind doppelseitige rote Warnleuchten nicht gemäß
TL-Warnleuchten geprüft bzw. zugelassen.
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Warnleuchten an
Absperrschrankengittern haben grundsätzlich einseitigen
Lichtaustritt.
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Rückseite bei der Aufstellung von Z
357 auf der Fahrbahn. |
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Kennzeichnung bzw. Rückverschwenkung
einer Sperrung mit Z 267. |
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Sperrung von Geh- und Radwegen
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Gemäß RSA 21 sind auf Geh- und Radwegen ausschließlich
Rundstrahler-Warnleuchten vom Typ WL 8 einzusetzen. Während im
Teil A im Abschnitt 3.5.4 Absatz 6 nur von Längsabsperrungen die
Rede ist, werden im Teil B im Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 sowohl
der Quer- als auch der Längsabstand benannt. Im Bereich von Geh-
und Radwegen sowie in Fußgängerzonen sind deshalb auch in der
Querabsperrung Rundstrahler anzuordnen.
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Genau wie auf Fahrbahnen erfordern
größere Sperrbreiten zusätzliche Warnleuchten, da der
Querabstand von Rundstrahlern ebenfalls max. 1m betragen darf.
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Bei der Sperrung eines Gehweges mit
angeordnetem Gehwegwechsel (Zeichen 1000-12 / -22) wird das
Zeichen 259 (Verbot für Fußgänger) nicht angeordnet. |
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Gemäß RSA 21 genügt die Anordnung
der Zeichen 1000-12 / -22, da die gewünschte Sperrfunktion
bereits durch das Absperrschrankengitter erwirkt wird. |
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Das Zeichen 259 ist im
Anwendungsbereich der RSA 21 nur anzuordnen, wenn beide Gehwege
im gesamten Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können.
In in solchen Fällen sind für die Fußgänger sichere bzw.
geeignete Alternativen erforderlich (Weiterführung von
Fußgängern gemäß RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.4). |
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Vollsperrungen von Gehwegen sind
dort vorzunehmen, wo bereits Bordsteinabsenkungen vorhanden
sind, oder es sind rollstuhlgerechte Anrampungen herzustellen.
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Natürlich sind an dieser Baustelle
noch ganz andere Defizite vorhanden: Der linke Gehweg ist
gesperrt, doch es gibt weder einen Fußgängernotweg auf der
Fahrbahn, noch einen Gehweg gegenüber. Die
Absperrschrankengitter sind nicht standsicher aufgestellt und es
fehlt die Leitbake zur Kennzeichnung der Vorbeifahrt. Der
Einsatz von Warnband ist - so wie hier angewandt - bereits seit
1995 unzulässig.
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Arbeitsstelle mit Gehwegvollsperrung
und angeordnetem Gehwegwechsel via Zeichen 1000-12 / -22. Der
Weg führt in diesem Fall erst über einen Grünstreifen und dann
über einen Hochbord auf die zu querende Fahrbahn, wobei der
Bordstein an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite natürlich auch
nicht abgesenkt ist. Auch auf der anderen Seite der
Arbeitsstelle gibt es beidseitig keine Bordsteinabsenkungen oder
Anrampungen. Abgesehen von der Missachtung aller Anforderungen
an eine sichere und barrierefreie Verkehrsführung,
fehlt es hier auch an Absperrschrankengittern in Längsrichtung.
Bauzäune sind nicht anordnungsfähig.
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Auch an dieser Stelle werden
Fußgänger ohne weitere Sicherung auf die Fahrbahn geführt, Für
Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollatoren bildet der Hochbord
eine zusätzliche Gefahrenquelle. Gedankenlose "Absicherungen"
wie diese sind leider üblich und werden durch die zuständigen
Behörden nicht beanstandet.
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Ähnlich liegt das Problem hier. Der
Gehweg weist zwar die erforderliche Restbreite auf, aber die
Bordsteinabsenkung ist mit dem Rollstuhl nicht nutzbar.
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Gescheiterter Versuch eines
Fußgängernotweges, ohne Berücksichtigung der Freigabe des
Gehweges für den Radverkehr und ohne Anrampung des
Hochbords.
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Gerade bei solch kleinen
Arbeitsstellen ist die Missachtung der geltenden Vorschriften an
der Tagesordnung. Sowohl die Antragsteller, als auch die
anordnenden Behörden verkennen hierbei, dass dies eben keine
"Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen" sind, da die
tatsächlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von Fußgängern und
Radfahrern letztendlich genau so problematisch sind, wie bei
einer großen Baumaßnahme. Selbst eine so kleine Aufgrabung kann
umfangreiche Verkehrssicherungsmaßnamen erfordern, welche die
Kosten für die eigentlichen Arbeiten problemlos übersteigen. |
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Auch hier hat man den Versuch eines
Fußgängernotweges gestartet - beim Versuch ist es allerdings
geblieben. |
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Abgesehen von der doch etwas
unpassenden Fahrbahnmarkierung, die vom vorherigen Bauabschnitt
einfach übrig gelassen wurde, sind hier beide Gehwege blockiert bzw.
durch Absperrschrankengitter gesperrt. Das Foto zeigt den
typischen unbedarften Einsatz von Absperrschrankengittern, der
aber meist auf einer Fehlplanung der Arbeitsstelle selbst beruht
und zudem das Ergebnis einer unzureichenden verkehrsrechtlichen
Anordnung ist.
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Eigens eingerichtete temporäre
Lichtzeichenanlage zur Signalisierung der Fußgängerfurt, die
durch gedankenlos abgestellte Absperrschrankengitter blockiert
ist.
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Akzeptanzprobleme und mögliche Lösungen
Man kennt das von Trampelpfaden auf Grünflächen:
Fußgänger wählen in der Regel den kürzesten Weg.
Dieser Sachverhalt ist natürlich auch an Arbeitsstellen gegeben
und insbesondere bei der lückenlosen Einzäunung der
Arbeitsbereiche gemäß RSA 21 ist es üblich, dass sich Fußgänger
eigene Wege schaffen. Auch im Falle von Gehwegsperrungen ist zu
beobachten, dass Absperrschrankengitter einfach verschoben
werden, damit der ursprüngliche Weg fortgesetzt werden kann.
Natürlich ist das eigenmächtige Entfernen von Absperrungen
unzulässig - es stellt sich aber auch die Frage, ob die
Absicherung als solche sinnvoll umgesetzt ist:
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Hier wurde ein Gehweg erneuert aber
noch nicht fertig gestellt. Der Arbeitsbereich ist deshalb
weiterhin abgesperrt, wobei in der arbeitsfreien Zeit
(Weihnachtszeit / Jahreswechsel) ein teilweiser Rückbau der
Verkehrssicherung geboten ist (RSA 21 Teil A, Abschnitt 1.2
Absatz 2) und an dieser Stelle auch problemlos möglich wäre.
Während der Arbeiten wiederum wäre an dieser Stelle eigentlich
ein Notweg auf der Fahrbahn notwendig, denn Geh- und Radwege
sollen nach Möglichkeit in voller Breite im
Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden (RSA 21 Teil B,
Abschnitt 2.4.2). Diese Möglichkeit ist hier gegeben. Da die
Umsetzung aller diesbezüglichen Vorgaben der RSA 21 an dieser
Stelle unterblieben ist, schaffen sich die Fußgänger selbst die
Verkehrsflächen, die ihnen per Regelwerk eigentlich zustehen.
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Der eigenmächtig hergestellte "Ein-
und Ausgang" auf der anderen Seite der Arbeitsstelle. Das Öffnen
bzw. Entfernen der Absicherung ist wie beschrieben unzulässig,
aber mit Blick auf die zweifelhafte Umsetzung der
Verkehrssicherung vor Ort durchaus nachvollziehbar. Die
Fußgänger schaffen sich letztendlich den Notweg, der ihnen durch
die Verantwortlichen verwehrt wird. Im Übrigen ist dies ein
schönes Beispiel für den konzeptlosen Einsatz von
Absperrschrankengittern der Klasse RA 1 und RA 2.
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Die erwähnten Akzeptanzprobleme sind
wie beschrieben auch bei der vollständigen Einzäunung eines
Baufeldes gegeben. Niemand, den Autor dieser Website
eingeschlossen, wird davon begeistert sein, wenn er 500m weit
laufen muss um das eigentliche Ziel auf der unmittelbar
gegenüberliegenden Straßenseite zu erreichen. Es ist daher vor
allem bei Maßnahmen mit größerer räumlicher Ausdehnung
erforderlich, an definierten Stellen gesicherte Übergänge durch
das Baufeld bzw. den Arbeitsbereich anzulegen. Diese
Querungsstellen sind seitlich gegenüber dem Arbeitsbereich mit
Absperrschrankengittern abzusichern, müssen sicher begehbar
sowie barrierefrei ausgeführt sein. Man muss natürlich nicht
alle 10m die individuellen Bedürfnisse einzelner Personen
berücksichtigen, denn gewisse Umwege sind durchaus in Kauf zu
nehmen. Wenn aber wichtige Verkehrsbeziehungen einfach
abgeschnitten werden, bzw. bei der Absicherung die Bedürfnisse
von Fußgängern und Radfahrern ganz offensichtlich ignoriert
werden, dann braucht man sich über das Fehlverhalten dieser
Verkehrsteilnehmer nicht zu wundern.
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Beispiel für zusätzliche
Querungsstellen durch das Baufeld bzw. den Arbeitsbereich.
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Wenn Fußgänger und Radfahrer
erkennen, dass man sich bei der Absicherung einer Arbeitsstelle
hinreichend Gedanken gemacht hat, ergibt sich die gewünschte
Akzeptanz von ganz allein. Werden Verkehrsflächen aber einfach
nur gedankenlos und in ignoranter Weise gesperrt, ohne sichere
und vor allem sinnvolle Alternativen anzubieten, dann wird sich
vom Schulkind bis zum Rentner niemand an eine solche Absperrung
halten.
Derartige Nachlässigkeiten können
insbesondere vor Gericht eine besondere Würdigung erfahren: Wenn
jedem unter Anwendung des gesunden Menschenverstandes klar ist,
dass eine angeordnete Verkehrsführung offensichtlich Unsinn ist
(da praktisch nicht lebbar), können sich die Verantwortlichen
nicht damit herausreden, sie hätte eine vermeintliche
Alternative angeboten, weshalb die verunfallte Person selbst
schuld sei, wenn sie diese Alternative nicht genutzt habe.
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Schadstelle im Gehwegbereich und die
dazugehörige "Absicherung". Hier soll man wegen einer ca. 1,20m
langen Sperrung auf die andere Straßenseite wechseln.
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Arbeitsstelle mit Vollsperrung des
Gehweges und einer "Absicherung", die diesen Namen nicht
verdient. Alles was hier zu sehen ist war bereits nach RSA 95
unzulässig. Würde man gemäß RSA 21 jetzt Absperrschrankengitter
anstelle der Leitbaken und Warnbändern einsetzen, bliebe das
Grundproblem bestehen: Es fehlt eine sichere Fußgängerführung.
Insbesondere weil es auf der gegenüberliegenden Seite keinen
Gehweg gibt, wäre hier ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn
einzurichten.
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Zusammenfassung
Absperrschrankengitter
stellen im Vergleich zu den früher üblichen Absperrschranken
eine sehr gute Möglichkeit dar, Arbeitsstellen fachgerecht
abzusichern. Ihr Einsatz muss hierzu aber wohl überlegt
erfolgen, was neben einer sorgfältigen Planung auch eine auf die
Örtlichkeit abgestimmte verkehrsrechtliche Anordnung erfordert.
Es genügt daher nicht, z.B. Aufgrabungen einfach allseitig
"abzugittern", sondern es sind vor allem die Vorgaben der RSA 21
Teil A, Abschnitt 2.4.1 zu beachten, wonach die Sicherheit von
Fußgängern und Radfahrern im Bereich von Arbeitsstellen nicht
beeinträchtigt werden darf. Hierbei ist auf blinde,
sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder
(Stichwort: Schulwegsicherheit) besondere Rücksicht zu nehmen.
Deshalb soll gemäß RSA 21 eine
vollständige Sperrung von Gehwegen vermieden werden. Stattdessen
sind Gehwege nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über
entsprechende Notwege auf der Fahrbahn. In diesem Zusammenhang
muss allerdings klar sein, dass diese Anforderungen natürlich
auch während der eigentlichen Arbeitszeit bzw. Bautätigkeit
gelten, daher repräsentieren die Festlegungen der RSA 21 nicht
nur den Zustand der Arbeitsstelle nach Feierabend, sondern die
Absicherung muss auch während der Arbeiten ordnungsgemäß
vorhanden sein und auch dann den Bedürfnissen der genannten
Personen gerecht werden. Auf Grund der erforderlichen
Mindestbreiten können sich deshalb deutliche Einschränkungen im
Bereich der Fahrbahn ergeben, z.B. Fahrstreifeneinschränkungen
oder eine Vollsperrung der betroffenen Straße, um den
Platzbedarf für die Arbeitsstelle und die gebotene sichere
Fortführung von Geh- und Radwegen zu gewährleisten.
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Bei Fahrbahnsperrungen ist vor allem
auf die korrekte Anzahl der Warnleuchten in Abhängigkeit zur
Sperrbreite zu achten. Zudem sind Vollsperrungen im Regelfall
über den gesamten Fahrbahnquerschnitt auszubilden, damit der
Arbeitsbereich nicht nur verkehrsrechtlich, sondern auch
tatsächlich (konstruktiv) wirksam gesperrt ist. Dies ist auf
Grund der erforderlichen vollständigen "Einhausung" im
innerörtlichen Bereich ohnehin notwendig. Auch bei
Teilsperrungen ist immer die konkrete Sperrbreite relevant,
daher genügt ein einzelnes 2m breites Absperrschrankengitter vor
allem bei breiteren Fahrstreifen nicht. Wichtig ist zudem die
Aufstellung einer Leitbake, welche die Richtung der Vorbeifahrt
kennzeichnet - auf Gehwegen ist die obligatorische Leitbake
hingegen unzulässig.
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Alle in diesem Beitrag erwähnten
Anforderungen lassen sich nur dann umsetzen, wenn die Hersteller
ihr Produktportfolio entsprechend erweitern. Die fachgerechte
Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen, erfordert
insbesondere auf Geh- und Radwegen deutlich schmalere Varianten
der Absperrschrankengitter, mit einer Länge von 0,8m bis 1,6m.
Lange Zeit waren die Hersteller innovativer als die geltenden
Vorschriften - daher wurden eigenständig neue Produkte
entwickelt, welche rechtlich noch gar nicht geregelt
waren. Optimal war das natürlich auch nicht, zumindest aber
innovativ.
Heute existiert mit den RSA 21 eine
modernes, wenn auch nicht gänzlich fehlerfreies Regelwerk, auf
das die Industrie aber vergleichsweise schlecht vorbereitet war.
So gibt es bislang z.B. nur eine einzige gemäß TL-Warnleuchten
zugelassene Rundstrahler-Warnleuchte, wobei der Hersteller auch
nur diese eine Leuchte anbietet und keine alternativen Produkte
entwickelt hat. Andere Hersteller bieten allenfalls "ungeprüfte"
Leuchten an, die nach Bekanntgabe der RSA 21 eilig in das
Lieferprogramm aufgenommen wurden. Insgesamt bleibt die gesamte
Branche in recht vielen Fällen hinter den Neuerungen der RSA
21 zurück.
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Hinsichtlich der Anforderungen an
die Reflexfolie sollte bei Neuanschaffungen ausschließlich auf
die Retroreflexionsklasse RA 2 gesetzt werden, da die zulässige
Verwendung der Klasse RA 1 in Längsrichtung nicht praxistauglich
ist. Insbesondere die Differenzierung zu Elementen der
Längsabsperrung, die gleichzeitig Querabsperrung sind, wird in
der Praxis nicht umsetzbar sein.
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Wesentlich für einen fachgerechten
Einsatz von Absperrschrankengittern ist - wie bei allen
Elementen der Verkehrssicherung - eine konsequente Anwendung der
RSA 21 durch die zuständigen Behörden, die jeweiligen
Straßenbaulastträger und die Polizei. Die vielen mangelhaften
Beispiele in diesem Beitrag sind nicht nur auf Wissensdefizite
und Ignoranz bei den ausführenden Unternehmen zurückzuführen,
sondern sie sind das Ergebnis einer schlichtweg nicht
stattfindenden Behördenarbeit. Hier muss sich in jedem Fall
etwas ändern, denn nur so werden auch die Unternehmen
langfristig lernen, wie Arbeitsstellen im Straßenraum
fachgerecht abzusichern sind. Von allein stellt sich diese
Erkenntnis im Regelfall nicht ein.
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...Kontrolle (durch die zuständige
Behörde) ist besser.
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