RSA 21 - Schulung nach MVAS

 
     
 

Was bedeutet MVAS?
MVAS steht für das "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen". Das MVAS enthält Informationen zur inhaltlichen und zeitlichen Gliederung von Schulungen. Im Wesentlichen handelt es sich beim MVAS um eine Art "Rahmenlehrplan". Die Vorgaben richten sich daher in erster Linie an diejenigen, die Schulungen bzw. Seminare nach MVAS durchführen. Mit der Teilnahme an einem MVAS-Seminar erhält man eine Teilnahmebescheinigung bzw. ein Zertifikat, welches als Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen dient.

 
     
 

Anforderungen an den Verantwortlichen gemäß RSA 21

 
     
 

 
     
 

Eine wesentliche Neuerung der RSA 21 ist das Erfordernis eines Schulungsnachweises nach MVAS. Bislang war diese Anforderung nur vertragsrechtlich relevant - daher konnten Unternehmen, deren Beschäftigte nicht über entsprechende Schulungsnachweise verfügten, von der Vergabe ausgeschlossen werden. Rein verkehrsrechtlich betrachtet bestand bisher keine Schulungsverpflichtung - jeder durfte Arbeitsstellen absichern und insbesondere die Verkehrsbehörden hatten in dieser Hinsicht keinerlei Handhabe.

Mit den RSA 21 besteht nun auch für die Verkehrsbehörden die Möglichkeit, einen nach MVAS geschulten Verantwortlichen zu fordern. Genauer gesagt ist dies sogar verpflichtend bzw. der Regelfall, denn als Verantwortlicher darf gemäß RSA Teil A 1.4 (3) nur benannt werden, wer die folgenden Anforderungen insgesamt erfüllt:

 
     
 

jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort

ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung

der deutschen Sprache mächtig

Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach MVAS

 
     
 

Die beiden ersten Kriterien waren bereits in den RSA 95 enthalten, dennoch wurden und werden diese Auflagen regelmäßig nicht erfüllt. Das Erfordernis der deutschen Sprache sowie der Nachweis der Qualifikation des Verantwortlichen wurde aus den ZTV-SA übernommen. Bezüglich des MVAS-Nachweises kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen, sie muss es aber nicht - insbesondere wenn solche Arbeitsstellen wiederholt mangelhaft abgesichert wurden.

 
     
 

Da sich im Zusammenhang mit der neuen "Schulungsverpflichtung" einige Fragen ergeben haben und die Behörden in dieser Sache inzwischen sehr unterschiedliche Verfahrensweisen praktizieren, sollen die wesentlichen Aspekte zum Thema MVAS-Nachweis hier kurz erläutert werden.

 
     
 

Gültigkeit MVAS-Nachweis unbefristet
Der MVAS-Nachweis bzw. die entsprechenden MVAS-Zertifikate sind grundsätzlich unbefristet gültig. Wer z.B. im Jahr 2002 eine MVAS-Schulung besucht hat und über ein entsprechendes Zertifikat verfügt, erfüllt auch heute noch die aktuellen Anforderungen der RSA 21 an den Verantwortlichen. Zwar sollte im Zuge der Überarbeitung des MVAS eine Gültigkeitsdauer eingeführt werden - entsprechende Ergebnisse lassen aber weiter auf sich warten.

 
     
 

Gültigkeitsdauer - keine Handhabe seitens der Verkehrsbehörden
Forderungen der Verkehrsbehörden nach Zertifikaten die nicht älter als fünf Jahre sind, bzw. nach "zertifizierten Schulungsanbietern", haben sowohl verwaltungsrechtlich als auch verkehrsrechtlich keine Grundlage. Derartige Vorgaben sind ebenso unzulässig, wie die Forderung nach Schulungsnachweisen, bei denen die Seminare auf Grundlage der neuen RSA 21 gehalten wurden. Diese und weitere Anforderungen wären mit Blick auf die vielen Verfehlungen in der Praxis zweifellos sinnvoll, lassen sich aber mit den allgemein gehaltenen Vorgaben der RSA 21 nicht durchsetzen. Als Nachweis zählt allein der Schulungsnachweis bzw. das MVAS-Zertifikat.

 
     
 

Regelungen zur Gültigkeit bislang nur im Vertragsrecht möglich (Auftraggeber)
Die wiederkehrende Auffrischung der einst vermittelten Inhalte bzw. die Vermittlung geänderter Vorschriften und neuer Regelwerke kann bislang nur vertragsrechtlich berücksichtigt werden, indem ausschließlich Zertifikate anerkannt werden, die nicht älter als zwei, drei oder fünf Jahre sind (dies variiert). Diese Einschränkungen sind jedoch dem Auftraggeber vorbehalten, auch wenn im Zusammenhang mit MVAS-Nachweisen gern von einer allgemeinen "Gültigkeitsdauer" die Rede ist. Wenn also einige Seminaranbieter darauf verweisen, dass nur Zertifikate anerkannt werden, die nicht älter als 5 Jahre sind, dann bezieht sich das tatsächlich nur auf vertragsrechtliche Vorgaben und nicht auf die Anforderungen an den Verantwortlichen gemäß RSA 21.

 
     
 

Schulung nach neuesten Anforderungen ist nicht verpflichtend
Auch wenn es dem Autor schwer fällt das zu schreiben, aber der Sachverhalt ist leider wie er ist: Die Anforderungen in den RSA 21 bezüglich des "geschulten Verantwortlichen" erfüllt jeder, der ein entsprechendes MVAS-Zertifikat besitzt - auch wenn diese Schulung wie beschrieben 20 Jahre her ist und nach den Vorgaben der RSA 95 erfolgte. Solange die RSA 21 nicht selbst eine entsprechende Gültigkeitsdauer vorsehen, bleiben "alte" Zertifikate weiterhin gültig. Daran wird sich auch mit einer ggf. neuen Regelung im MVAS nichts ändern, denn die aktuelle Formulierung in den RSA lässt diesbezüglich keine andere Bewertung zu. Allenfalls würden neu ausgestellte MVAS-Zertifikate dann automatisch "verfallen", aber alle bis dahin ausgestellten "alten" Schulungsnachweise würden ihre Gültigkeit dennoch behalten.

Entsprechend müsste in den RSA 21 eine Formulierung enthalten sein, welche auf die jeweils aktuelle Fassung des MVAS abstellt, oder eine eigenständige Gültigkeitsdauer im Anwendungsbereich der RSA definiert. An beidem fehlt es aktuell.

 
     
 

Zertifizierung von Schulungsanbietern nicht relevant
Die durch den IVSt eingeführte Zertifizierung von Schulungsanbietern bzw. Dozenten ist hinsichtlich der Anforderungen der RSA 21 ebenfalls nicht von Bedeutung. Bereits mit Einführung des MVAS wurde eine entsprechende Notwendigkeit zur Zertifizierung der Referenten diskutiert, aber - mit Verweis auf die Selbstregulierung des Marktes - abgelehnt. Auch wenn die Zertifizierung von Dozenten im Bereich MVAS sinnvoll erscheint: Es besteht bezüglich der Anforderungen der RSA 21 gegenwärtig keine Möglichkeit, nur Schulungsnachweise von zertifizierten Anbietern anzuerkennen.

Jeder darf diese Seminare anbieten bzw. jeder darf entsprechende Schulungen durchführen. Die Zertifizierung selbst ist freiwillig. Über Inhalt bzw. Qualität müssen sich tatsächlich die geschulten Personen selbst ein Bild machen, denn am Ende bekundet allein das ausgestellte Zertifikat - insbesondere gegenüber der anordnenden Behörde - die hinreichende Vermittlung der jeweiligen Inhalte. Überprüfen lässt sich die Qualität der Seminare letztendlich nur indirekt über die entsprechenden Ergebnisse auf der Baustelle - wobei über zwei Jahrzehnte MVAS sehr eindrucksvoll gezeigt haben, dass ein entsprechendes Zertifikat kein Garant für eine fachgerechte Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist.

 
     
 

Inhalt, Schulungsdauer und Abschlussprüfung / Gültigkeit von Online-Seminaren
Gegenüber der anordnenden Behörde, aber auch gegenüber dem Auftraggeber bekundet allein das MVAS-Zertifikat die hinreichende Vermittlung der Inhalte bzw. die Qualifikation des Verantwortlichen. Wie der Dozent die Schulung inhaltlich tatsächlich gestaltet hat ist ebenso wenig relevant, wie die zeitliche Dauer der einzelnen Schulungsblöcke. Zertifikat ist Zertifikat. In diesem Zusammenhang muss letztendlich klar sein, dass man weder durch eine eintägige, noch durch eine zweitägige Schulungsveranstaltung "Profi" in Sachen Verkehrssicherung an Arbeitsstellen wird.

Es gibt einige Seminarveranstalter, da umfasst der MVAS-Lehrgang eine ganze Woche (Verkehrssicherungsunternehmer, Schulungsgruppe D + E). Aus Sicht des Autors kann allenfalls hier von einer hinreichenden Vermittlung aller relevanten Grundlagen gesprochen werden. Genau dies müsste eigentlich die Mindestanforderung sein. Wäre Verkehrssicherung an Arbeitsstellen ein Ausbildungsberuf, würde es sich vermutlich um eine Ausbildungsdauer von drei Jahren handeln.

 
     
 

Abschlussprüfung nicht relevant
Einige Seminaranbieter sehen eine Abschlussprüfung vor bzw. ergänzen Ihre Schulungen durch Prüfungsfragen. Mit Blick auf das Engagement bzw. die Aufmerksamkeit der Teilnehmer ist das durchaus sinnvoll, entbehrt aber bezüglich der Vorgaben des MVAS jeder Grundlage. In einem MVAS-Seminar kann man nicht "durchfallen". Im Rahmen einer Schulung nach MVAS werden die relevanten Inhalte lediglich vermittelt. Das Verständnis bzw. die Verinnerlichung obliegt aber den Teilnehmern selbst. Wer eifrig mitschreibt, viele Fragen stellt und beflissen die Seminarunterlagen studiert, erhält sein Zertifikat genauso, wie derjenige, der während der Schulung nur den Akku seines Smartfones leert.

 
     
 

Gültigkeit von Online-Seminaren
Das zuvor beschriebene Prinzip einer bloßen "Berieselung" mit Inhalten ist vor allem bei Online-Seminaren gegeben. Hier besteht die Gefahr, dass die Teilnehmer während der Schulung etwas ganz anderes machen, als aufmerksam dem Vortrag des Referenten zu lauschen. Entsprechend gibt es teilweise Vorbehalte gegenüber MVAS-Zertifikaten, die im Zuge einer Onlineschulung ausgestellt wurden. Für eine solche Differenzierung gibt es aber ebenfalls keine Grundlage - weder im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung, noch im Zuge von Vergabe bzw. Beauftragung. Auch hier zählt allein das ausgestellte MVAS-Zertifikat.

 
     
 

Digitale Selbstlernkurse
MVAS-Schulungen werden zunehmend auch als digitale Selbstlernkurse angeboten. Die Teilnehmer klicken sich dabei eigenständig durch die Schulungsunterlagen und erhalten im Anschluss ein Zertifikat. Einen Seminarleiter bzw. Referenten gibt es nicht, so dass die Teilnehmer auch keine Fragen stellen können. Inwieweit hier die Grenzen hinsichtlich einer sinnvollen Vermittlung der Inhalte gemäß MVAS überschritten sind, ist durchaus diskussionswürdig.

 
     
     
 

Verkehrssicherungsfirmen als "Verantwortliche" - in der Regel unzulässig
Im Zusammenhang mit der neu eingeführten verkehrsrechtlichen "Schulungsverpflichtung" im Anwendungsbereich der RSA 21, ergibt sich zunehmend die Konstellation, dass Beschäftigte von Verkehrssicherungsfirmen (Inhaber MVAS-Nachweis), anstelle von Beschäftigten eines Bauunternehmens (kein, oder vermeintlich "veralteter" MVAS-Nachweis) als "verantwortlich" in die verkehrsrechtliche Anordnung eingetragen werden. Teilweise bieten Verkehrssicherungsfirmen derartige Dienstleistungen auch explizit an.

Hierzu ist zu sagen, dass Verkehrssicherungsfirmen in der Regel nie Adressat einer verkehrsrechtlichen Anordnung für Baumaßnahmen und vergleichbare Arbeitsstellen sein können, es sei denn es handelt sich um eigene Maßnahmen dieser Firmen, oder um solche, bei denen Verkehrsführung und Arbeitsstelle strikt voneinander getrennt sind. Im Regelfall wird es bei den meisten Arbeitsstellen bzw. Baumaßnahmen jedoch so sein, dass die seit jeher geltenden Anforderungen

 
     
 

jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort

ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung

 
     
 

von Verkehrssicherungsfirmen gar nicht erfüllt werden können. Insbesondere die "ausreichenden Entscheidungsvollmachten" müssten es z.B. zulassen, die eigentlichen (Bau-) Arbeiten einzustellen, wenn in diesem Zusammenhang die Absicherung bzw. die Verkehrsführung unsachgemäß geändert wurde. Das Dienstleistungsunternehmen wäre im Sinne der verkehrsrechtlichen Anordnung für alle Verfehlungen verantwortlich, die durch das ausführende Bauunternehmen und seine Subunternehmen tagtäglich begangen werden. Diesen Schuh will sich normalerweise niemand freiwillig anziehen. Doch selbst für den Fall, dass der Antragsteller diesbezüglich keine Bedenken hat, darf die anordnende Behörde eine solche Anordnung gar nicht erteilen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass das Bauunternehmen einen eigenen Verantwortlichen benennt, welcher aber nicht die relevanten Anforderungen erfüllt.

 
     
     
 

Der Verantwortliche gemäß VAO ist für die Verkehrssicherung allein verantwortlich
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verantwortlichkeit gilt es festzuhalten, dass der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche im Sinne dieser Anordnung auch für Versäumnisse beauftragter Verkehrssicherungsfirmen, sowie eventuell beteiligter Subunternehmen verantwortlich ist. Ansprechpartner für die anordnende Behörde ist und bleibt die in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte verantwortliche Person. Diese ist auch für alle erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten verantwortlich, selbst wenn diese Leistungen an Dritte vergeben wurden bzw. abweichende vertragsrechtliche Regelungen bestehen.

Sollte die beauftragte Verkehrssicherungsfirma vertragswidrig die Verkehrszeichen nicht standsicher oder mit zu geringer Aufstellhöhe montieren, die Akkus von Lichtzeichenanlagen sowie die Batterien von Warnleuchten nicht regelmäßig wechseln, temporäre Markierungen nicht fachgerecht applizieren so dass diese sich ablösen, oder beschädigte bzw. entwendete Verkehrszeichen nicht ersetzen, dann ist die in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Person grundsätzlich auch dafür verantwortlich. Vertragsrechtliche Regelungen haben im Sinne der verkehrsrechtlichen Anordnung keine Außenwirkung - daher sind entsprechende Verfehlungen im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern (notfalls gerichtlich) zu klären. Für die anordnende Behörde sind derartige Konstellationen irrelevant.

 
     
 

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Stand: 04/2023

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