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Was bedeutet MVAS?
MVAS steht für das "Merkblatt über Rahmenbedingungen für
erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von
Arbeitsstellen an Straßen". Das MVAS enthält Informationen zur
inhaltlichen und zeitlichen Gliederung von Schulungen. Im
Wesentlichen handelt es sich beim MVAS um eine Art
"Rahmenlehrplan". Die Vorgaben richten sich daher in erster
Linie an diejenigen, die Schulungen bzw. Seminare nach MVAS
durchführen. Mit der Teilnahme an einem MVAS-Seminar erhält man
eine Teilnahmebescheinigung bzw. ein Zertifikat, welches als
Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen dient.
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Anforderungen an den Verantwortlichen gemäß RSA 21
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Eine wesentliche Neuerung der RSA 21 ist das Erfordernis eines
Schulungsnachweises nach MVAS. Bislang war diese Anforderung nur
vertragsrechtlich relevant - daher konnten Unternehmen, deren
Beschäftigte nicht über entsprechende Schulungsnachweise
verfügten, von der Vergabe ausgeschlossen werden. Rein
verkehrsrechtlich betrachtet bestand bisher keine
Schulungsverpflichtung - jeder durfte Arbeitsstellen absichern
und insbesondere die Verkehrsbehörden hatten in dieser Hinsicht
keinerlei Handhabe.
Mit den RSA 21 besteht nun auch für die Verkehrsbehörden die
Möglichkeit, einen nach MVAS geschulten Verantwortlichen zu fordern.
Genauer gesagt ist dies sogar verpflichtend bzw. der Regelfall,
denn als Verantwortlicher darf gemäß RSA Teil A 1.4 (3)
nur benannt werden, wer die folgenden Anforderungen
insgesamt erfüllt:
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jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort |
ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten
der Anordnung |
der deutschen Sprache mächtig |
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach MVAS |
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Die beiden ersten Kriterien waren
bereits in den RSA 95 enthalten, dennoch wurden und werden diese
Auflagen regelmäßig nicht erfüllt. Das Erfordernis der deutschen
Sprache sowie der Nachweis der Qualifikation des
Verantwortlichen wurde aus den ZTV-SA
übernommen. Bezüglich des MVAS-Nachweises kann die
anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen
Auswirkungen Ausnahmen zulassen, sie muss es aber nicht -
insbesondere wenn solche Arbeitsstellen wiederholt mangelhaft
abgesichert wurden. |
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Da sich im Zusammenhang mit der neuen "Schulungsverpflichtung"
einige Fragen ergeben haben und die Behörden in dieser Sache
inzwischen sehr unterschiedliche Verfahrensweisen praktizieren, sollen die
wesentlichen Aspekte zum Thema MVAS-Nachweis hier kurz erläutert
werden. |
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Gültigkeit MVAS-Nachweis unbefristet
Der MVAS-Nachweis bzw. die entsprechenden MVAS-Zertifikate sind
grundsätzlich unbefristet gültig. Wer z.B. im Jahr 2002
eine MVAS-Schulung besucht hat und über ein entsprechendes
Zertifikat verfügt, erfüllt auch heute noch die aktuellen Anforderungen der RSA
21 an den Verantwortlichen. Zwar sollte im Zuge der
Überarbeitung des MVAS eine Gültigkeitsdauer eingeführt werden -
entsprechende Ergebnisse lassen aber weiter auf sich warten.
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Gültigkeitsdauer -
keine Handhabe seitens der Verkehrsbehörden
Forderungen der Verkehrsbehörden nach Zertifikaten die nicht älter als fünf Jahre sind, bzw. nach "zertifizierten
Schulungsanbietern", haben sowohl verwaltungsrechtlich als
auch verkehrsrechtlich keine Grundlage.
Derartige Vorgaben sind ebenso unzulässig, wie die Forderung
nach Schulungsnachweisen, bei denen die Seminare auf Grundlage
der neuen RSA 21 gehalten wurden. Diese und weitere
Anforderungen wären mit Blick auf die
vielen Verfehlungen in der Praxis zweifellos sinnvoll, lassen
sich aber mit den allgemein gehaltenen Vorgaben der RSA 21 nicht
durchsetzen. Als Nachweis zählt allein der Schulungsnachweis bzw. das
MVAS-Zertifikat.
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Regelungen zur Gültigkeit bislang nur im Vertragsrecht möglich
(Auftraggeber)
Die wiederkehrende Auffrischung der einst vermittelten
Inhalte bzw. die Vermittlung geänderter Vorschriften und
neuer Regelwerke kann bislang nur vertragsrechtlich
berücksichtigt
werden, indem ausschließlich Zertifikate anerkannt werden, die
nicht älter als zwei, drei oder fünf Jahre sind (dies variiert).
Diese Einschränkungen sind jedoch dem Auftraggeber vorbehalten,
auch wenn im Zusammenhang mit MVAS-Nachweisen gern von einer
allgemeinen "Gültigkeitsdauer" die Rede ist. Wenn also
einige Seminaranbieter darauf verweisen, dass nur Zertifikate anerkannt
werden, die nicht älter als 5 Jahre sind, dann bezieht sich das
tatsächlich nur auf vertragsrechtliche Vorgaben und nicht auf
die Anforderungen an den Verantwortlichen gemäß RSA 21.
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Schulung nach neuesten Anforderungen ist nicht verpflichtend
Auch wenn es dem Autor schwer fällt das zu schreiben, aber der
Sachverhalt ist leider wie er ist: Die Anforderungen in den RSA
21 bezüglich des "geschulten Verantwortlichen" erfüllt
jeder, der ein entsprechendes MVAS-Zertifikat besitzt -
auch wenn diese Schulung wie beschrieben 20 Jahre her ist und
nach den Vorgaben der RSA 95 erfolgte. Solange die RSA 21 nicht
selbst eine entsprechende Gültigkeitsdauer vorsehen, bleiben
"alte" Zertifikate weiterhin gültig. Daran wird sich auch mit
einer ggf. neuen Regelung im MVAS nichts ändern, denn die aktuelle
Formulierung in den RSA lässt diesbezüglich keine andere
Bewertung zu.
Allenfalls würden neu ausgestellte MVAS-Zertifikate dann
automatisch "verfallen", aber alle bis dahin ausgestellten
"alten" Schulungsnachweise würden ihre Gültigkeit dennoch
behalten.
Entsprechend müsste in den RSA 21
eine Formulierung enthalten sein, welche auf die jeweils
aktuelle Fassung des MVAS abstellt, oder eine eigenständige
Gültigkeitsdauer im Anwendungsbereich der RSA definiert. An
beidem fehlt es aktuell.
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Zertifizierung von Schulungsanbietern nicht relevant
Die durch den IVSt
eingeführte Zertifizierung von Schulungsanbietern bzw. Dozenten
ist hinsichtlich der Anforderungen der RSA 21 ebenfalls nicht
von Bedeutung. Bereits mit Einführung des MVAS wurde eine
entsprechende Notwendigkeit zur Zertifizierung der Referenten
diskutiert, aber - mit Verweis auf die Selbstregulierung des
Marktes - abgelehnt.
Auch wenn die Zertifizierung von Dozenten im Bereich MVAS
sinnvoll erscheint: Es besteht bezüglich der Anforderungen der
RSA 21 gegenwärtig keine Möglichkeit, nur Schulungsnachweise von
zertifizierten Anbietern anzuerkennen.
Jeder darf diese Seminare
anbieten bzw. jeder darf entsprechende Schulungen
durchführen. Die Zertifizierung selbst ist freiwillig. Über Inhalt bzw. Qualität müssen sich tatsächlich
die geschulten Personen selbst ein Bild machen, denn am Ende
bekundet allein das ausgestellte Zertifikat - insbesondere gegenüber der
anordnenden Behörde - die hinreichende Vermittlung der
jeweiligen Inhalte. Überprüfen lässt sich die Qualität der
Seminare letztendlich nur indirekt über die entsprechenden
Ergebnisse auf der Baustelle - wobei über zwei Jahrzehnte MVAS
sehr eindrucksvoll gezeigt haben, dass ein entsprechendes
Zertifikat kein Garant für eine
fachgerechte Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist.
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Inhalt, Schulungsdauer und Abschlussprüfung / Gültigkeit von
Online-Seminaren
Gegenüber der anordnenden
Behörde, aber auch gegenüber dem Auftraggeber bekundet allein
das MVAS-Zertifikat die hinreichende Vermittlung der Inhalte
bzw. die Qualifikation des Verantwortlichen. Wie der Dozent die
Schulung inhaltlich tatsächlich gestaltet hat ist ebenso wenig
relevant, wie die zeitliche Dauer der einzelnen Schulungsblöcke.
Zertifikat ist Zertifikat. In diesem Zusammenhang muss
letztendlich klar sein, dass man weder durch eine eintägige,
noch durch eine zweitägige Schulungsveranstaltung "Profi" in
Sachen Verkehrssicherung an Arbeitsstellen wird.
Es gibt einige Seminarveranstalter,
da umfasst der MVAS-Lehrgang eine ganze Woche
(Verkehrssicherungsunternehmer, Schulungsgruppe D + E). Aus
Sicht des Autors kann allenfalls hier von einer hinreichenden
Vermittlung aller relevanten Grundlagen gesprochen
werden. Genau dies müsste eigentlich die Mindestanforderung
sein. Wäre Verkehrssicherung an Arbeitsstellen ein
Ausbildungsberuf, würde es sich vermutlich um eine
Ausbildungsdauer von drei Jahren handeln.
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Abschlussprüfung nicht relevant
Einige Seminaranbieter sehen eine Abschlussprüfung vor bzw.
ergänzen Ihre Schulungen durch Prüfungsfragen. Mit Blick auf das
Engagement bzw. die Aufmerksamkeit der Teilnehmer ist das
durchaus sinnvoll, entbehrt aber bezüglich der Vorgaben des MVAS
jeder Grundlage. In einem MVAS-Seminar kann man nicht
"durchfallen". Im Rahmen einer Schulung nach MVAS werden die
relevanten Inhalte lediglich vermittelt. Das Verständnis bzw.
die Verinnerlichung obliegt aber den Teilnehmern selbst. Wer
eifrig mitschreibt, viele Fragen stellt und beflissen die
Seminarunterlagen studiert, erhält sein Zertifikat genauso, wie
derjenige, der während der Schulung nur den Akku seines
Smartfones leert.
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Gültigkeit von Online-Seminaren
Das zuvor beschriebene Prinzip einer bloßen "Berieselung" mit
Inhalten ist vor allem bei Online-Seminaren gegeben. Hier
besteht die Gefahr, dass die Teilnehmer während der Schulung
etwas ganz anderes machen, als aufmerksam dem Vortrag des
Referenten zu lauschen. Entsprechend gibt es teilweise
Vorbehalte gegenüber MVAS-Zertifikaten, die im Zuge einer
Onlineschulung ausgestellt wurden. Für eine solche
Differenzierung gibt es aber ebenfalls keine Grundlage - weder
im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung, noch im Zuge von
Vergabe bzw. Beauftragung. Auch hier zählt allein das
ausgestellte MVAS-Zertifikat.
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Digitale Selbstlernkurse
MVAS-Schulungen werden
zunehmend auch als digitale Selbstlernkurse angeboten. Die
Teilnehmer klicken sich dabei eigenständig durch die
Schulungsunterlagen und erhalten im Anschluss ein Zertifikat.
Einen Seminarleiter bzw. Referenten gibt es nicht, so dass die
Teilnehmer auch keine Fragen stellen können. Inwieweit hier die
Grenzen hinsichtlich einer sinnvollen Vermittlung der Inhalte
gemäß MVAS überschritten sind, ist durchaus diskussionswürdig.
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Verkehrssicherungsfirmen als "Verantwortliche" - in der Regel
unzulässig
Im Zusammenhang mit der neu eingeführten verkehrsrechtlichen
"Schulungsverpflichtung" im Anwendungsbereich der RSA
21, ergibt sich zunehmend die
Konstellation, dass Beschäftigte von Verkehrssicherungsfirmen
(Inhaber MVAS-Nachweis), anstelle von Beschäftigten eines
Bauunternehmens (kein, oder vermeintlich "veralteter" MVAS-Nachweis) als "verantwortlich" in die verkehrsrechtliche
Anordnung eingetragen werden. Teilweise bieten Verkehrssicherungsfirmen derartige Dienstleistungen auch explizit an.
Hierzu ist zu sagen, dass
Verkehrssicherungsfirmen in der Regel nie Adressat
einer verkehrsrechtlichen Anordnung für Baumaßnahmen und
vergleichbare Arbeitsstellen sein
können, es sei denn es handelt sich um eigene Maßnahmen dieser
Firmen, oder um solche, bei denen Verkehrsführung und
Arbeitsstelle strikt voneinander getrennt sind. Im Regelfall wird es
bei den meisten Arbeitsstellen bzw. Baumaßnahmen jedoch so sein, dass die seit
jeher geltenden Anforderungen
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jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort |
ausreichende Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten
der Anordnung |
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von Verkehrssicherungsfirmen gar
nicht erfüllt werden können. Insbesondere die "ausreichenden
Entscheidungsvollmachten" müssten es z.B. zulassen, die
eigentlichen (Bau-) Arbeiten
einzustellen, wenn in diesem Zusammenhang die Absicherung bzw.
die Verkehrsführung unsachgemäß geändert wurde. Das
Dienstleistungsunternehmen wäre im Sinne der verkehrsrechtlichen
Anordnung für alle Verfehlungen verantwortlich, die durch
das ausführende Bauunternehmen und seine Subunternehmen tagtäglich begangen werden.
Diesen Schuh will sich normalerweise niemand freiwillig anziehen.
Doch selbst für den Fall, dass der Antragsteller diesbezüglich
keine Bedenken hat, darf die anordnende Behörde eine solche
Anordnung gar nicht erteilen. Dies gilt natürlich auch für den
Fall, dass das Bauunternehmen einen eigenen Verantwortlichen
benennt, welcher aber nicht die relevanten Anforderungen
erfüllt.
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Der Verantwortliche gemäß VAO ist für die Verkehrssicherung
allein verantwortlich
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verantwortlichkeit gilt
es festzuhalten, dass der in der verkehrsrechtlichen Anordnung
benannte Verantwortliche im Sinne dieser Anordnung auch für
Versäumnisse beauftragter Verkehrssicherungsfirmen, sowie
eventuell beteiligter Subunternehmen verantwortlich ist.
Ansprechpartner für die anordnende Behörde ist und bleibt die in
der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte verantwortliche
Person. Diese ist auch für alle erforderlichen Kontroll- und
Wartungsarbeiten verantwortlich, selbst wenn diese
Leistungen an Dritte vergeben wurden bzw. abweichende
vertragsrechtliche Regelungen bestehen.
Sollte die beauftragte
Verkehrssicherungsfirma vertragswidrig die Verkehrszeichen nicht
standsicher oder mit zu geringer Aufstellhöhe montieren, die
Akkus von Lichtzeichenanlagen sowie die Batterien von
Warnleuchten nicht regelmäßig wechseln, temporäre Markierungen
nicht fachgerecht applizieren so dass diese sich ablösen, oder
beschädigte bzw. entwendete Verkehrszeichen nicht ersetzen, dann
ist die in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Person
grundsätzlich auch dafür verantwortlich.
Vertragsrechtliche Regelungen haben im Sinne der
verkehrsrechtlichen Anordnung keine Außenwirkung - daher sind
entsprechende Verfehlungen im Innenverhältnis zwischen den
Vertragspartnern (notfalls gerichtlich) zu klären. Für die
anordnende Behörde sind derartige Konstellationen irrelevant.
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