|
|
|
|
Baden-Württemberg |
Auf dieser Seite sind die einzelnen
Ländererlasse zur Einführung der RSA 21 zusammengefasst. Einige
Bundesländer haben die RSA 21 "unverändert" eingeführt, andere
haben gesonderte Festlegungen getroffen, die es bei der Planung
und Ausführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beachten gilt.
Die Länder haben gemäß ARS 24/2021
auf die Möglichkeit zur Anordnung des Zeichen 277.1 (Verbot des
Überholens von einspurigen Fahrzeugen...) hingewiesen, wobei
auch hier länderspezifische Differenzierungen vorgenommen
wurden. So sind mit diesem Verkehrszeichen einige
verkehrsrechtliche Probleme verbunden, die eine Anordnung im
Bereich von Arbeitsstellen als Regellösung ausschließen. Hierzu
sei insbesondere auf die Erlasse von Baden-Württemberg und
Bayern verwiesen.
Die Wiedergabe der
Einführungserlasse beschränkt sich auf deren wesentlichen
Inhalt. Die benannten Anlagen werden im Regelfall nicht mit
aufgeführt, es sei denn, sie enthalten grundsätzliche
Informationen zur länderspezifischen Anwendung der RSA (Beispiel
HRVV Hamburg). Sollten Sie den jeweiligen Erlass im Original
benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige
Landesbehörde.
In der Bund-Länder-Dienstberatung
über verkehrstechnische Angelegenheiten im Mai 2022 hat das BMDV
die Frist für die Erfahrungsberichte zur Anwendung der RSA 21
auf den 31.12.2023 verlängert. Diese Änderung ist in
vielen Ländererlassen nicht berücksichtigt. |
Bayern |
Berlin |
Brandenburg |
Bremen |
Hamburg |
Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz |
Saarland |
Sachsen |
Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Thüringen |
|
|
|
|
|
|
|
Baden-Württemberg
12. Mai 2022
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21)
Schreiben des VM vom 01.03.2022; Az.: VM2-3962-2/2
Anlage
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 des BMDV vom
08.11.2021 Az.: StB26/7122.3/4-RSA/3524007
|
|
|
|
|
|
|
I. Allgemeines: |
(1) |
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Straßenbau (ARS) 24/2021 vom 08.11.2021 gibt das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) durch
Veröffentlichung im Verkehrsblatt vom 15.02.2022 die Richtlinien
für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen in der
Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt. Diese ersetzen die Richtlinien
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (Ausgabe 1995). |
|
|
(2) |
Gemäß Rdnr. 3 der VwV-StVO zu § 43
„Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)“ sind bei der
verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörden
bei Straßenbauarbeiten durch die Straßenbaubehörden mit der
Bekanntgabe der RSA 21 diese anzuwenden. Das BMDV bittet im ARS
24/2021 darum, dass für den verkehrstechnischen Vollzug der RSA
21 durch die Straßenbaubehörden bzw. die Träger der
Straßenbaulast eine gesonderte Einführung durch die Länder
erfolgt. |
|
|
(3) |
Die RSA 21 wird mit sofortiger
Wirkung im Land Baden-Württemberg für die Straßenbaubehörden für
die Bundes- und Landesstraßen eingeführt. Den Stadt- und
Landkreisen sowie den Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast
die RSA 21 ebenfalls anzuwenden. |
|
|
(4) |
Nachfolgend genannte Schreiben des
Landes Baden-Württemberg zur RSA werden hiermit aufgehoben: |
|
|
|
Schreiben des VM vom 20.07.1995; Az.:
62-3962.3/18 und
Az.: 34-4100/988, sowie |
|
Schreiben
des LfS vom 23.02.1996; Az.:
24-3962.3/95 (GABl. 1995 Seite 451)
(ARS 06/1995,
Einführung der RSA 1995) |
|
Schreiben des UVM vom 18.02.1997; Az.:
62-3962.3/18*41 und Az.: 34-4100/988 (GABl. 1997 Seite 294)
(ARS 19/1996 Korrekturen der RSA 1995) |
|
Schreiben des UVM vom 28.07.2000; Az.:
62-3962.3/18 und Az.: 34-4100/988 (GABl. 2000 Seite 205)
(ARS 10/2000, Änderungen der RSA 1995) |
|
Schreiben des UVM vom 12.03.2003; Az.:
62-3962.3/30*10
(Wiedereinführung der RSA 1995) |
|
Schreiben des IM vom 28.07.2006; Az.:
62-3962.3/30
(Musterpläne DIII/8 u.9, 11-14 des Landes BW) |
|
Schreiben des IM vom 15.01.2010; Az.:
62-3962.3/30
(ARS 17/2009, Regelung für Nachtbaustellen) |
|
Schreiben des MVI vom 16.06.2015; Az.:
2-3962.3/42 (ARS 06/2014, Einführung Warnschwellen) |
|
|
II. Übergangsregelung: |
(5) |
Die mit Schreiben des VM vom
15.03.2022; Az.: VM2-3962-2/2 im Einvernehmen der obersten
Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde festgelegten
Übergangsregelungen gem. der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 Rdnr. 147
gelten weiterhin: |
|
|
|
Bestehende Arbeitsstellen von
längerer Dauer bleiben unberührt. Deren verkehrsrechtliche
Sicherung erfolgt nach der erstellten verkehrsrechtlichen
Anordnung. |
|
|
|
Geplante Arbeitsstellen von kürzerer
und längerer Dauer, können ebenfalls noch nach RSA 1995
gesichert werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits
zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei
bereits abgestimmt wurde. |
|
|
|
Neue Arbeitsstellen von längerer
Dauer sowie solche, bei denen die Planung der
verkehrsrechtlichen Sicherung noch nicht zwischen
Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt
wurde, sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen. |
|
|
III. Zusätzliche Regelungen zur
RSA 21: |
(6) |
Mit ARS 24/2021 wurden die Länder
vom BMDV gebeten, eine ergänzende Regelung in der RSA, Ausgabe
2021 zu dem Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen
Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit
Beiwagen) festzulegen. |
|
|
|
Das Verkehrszeichen 277.1 soll nur
dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten,
insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und
Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu
überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von
einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann (VwV StVO
zu Zeichen 277.1 Rdnr. 1). |
|
|
|
Hierbei ist allerdings zu beachten,
dass gem. StVO-Novelle vom 28.04.2020 der einzuhaltende
Mindestabstand beim Überholen von Zweirädern schon verordnet
wurde. Verengte Fahrstreifen in Arbeitsstellenbereichen lassen
im Regelfall ein StVO-konformes Überholen nicht zu, so dass die
Anordnung des Zeichens 277.1 nach der VwV-StVO zu §§ 39 bis 43,
Rdnr. 2 entbehrlich ist. |
|
|
|
Bei der Planung von Arbeitsstellen
an Straßen ist bei der Festlegung der Fahrstreifenbreiten darauf
zu achten, dass es zu keiner Gefährdung aufgrund der gewählten
Fahrstreifenbreite von Zweiradfahrern kommen kann. |
|
|
(7) |
Sofern Arbeitsbereiche von
Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung
der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“
(ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden
Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen: |
|
|
|
„Die Beleuchtungsanlage der
Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und
Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht
anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit
im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu
positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch
die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des
Verkehrsbereiches erzeugt werde. Wenn die mittlere
Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m²
beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist
mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der
beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens
50 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die
Schwellenwerterhöhung maximal 15% innerhalb des
Verkehrsbereiches betragen.“ Für Arbeitsstellen von kürzer Dauer
kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet
werden. |
|
|
IV. Empfehlungen und Hinweise zur
RSA 21: |
(8) |
Die in den RSA enthaltenen
Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von
Arbeitsstellen an Straßen. In vielen Fällen sind jedoch über die
darin enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen erforderlich. Auf
die Auswahlmöglichkeiten im Textfeld der Regelpläne wird
explizit hingewiesen. Diese ergänzenden Angaben sind rechtzeitig
durch die zuständige Behörde zu treffen. Bei einer geplanten
Vergabe der Leistung sollte diese Abstimmung schon vor
Veröffentlichung der Angebotsunterlagen erfolgen, damit eine
regelkonforme Angebotsbearbeitung erfolgen kann. |
|
|
(9) |
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
kann es in Bereichen der Verschwenkung bei außerörtlichen
Arbeitsstellen von längerer Dauer erforderlich sein, in
kritischen Bereichen (ankommender Verkehr zum Baufeld oder
Trennungsbereiche entgegengerichteter Verkehrsströme)
zusätzliche temporäre Fahrbahnbegrenzungslinien anzuordnen.
|
|
|
(10) |
Es wird empfohlen im Regelplan B
I/16 ggf. Ergänzungen zur sachgerechten Absicherung des
Fußverkehrs anzuordnen. |
|
|
(11) |
In den Regelplänen C II/AmS 1 und C
II/AmS 2 kann eine Ergänzung des VZ 276 „Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art“ im beidseitigen Zulauf zur
Arbeitsstelle insbesondere im Fall des Regelplan C II/AmS 2
zweckmäßig sein. |
|
|
(12) |
Aufgrund der in der RSA enthaltenen
Neuerungen, die sich in der praktischen Umsetzung noch bewähren
müssen, kann es im Einzelfall ggf. zweckmäßig sein,
vorübergehend Anpassungen bei der Anordnung von Regelplänen
vorzunehmen. |
|
|
V. Schlussbestimmungen: |
(13) |
Die Regierungspräsidien werden
gebeten, dieses Schreiben mit Anlage an die unteren
Verwaltungsbehörden weiterzuleiten und über die Erfahrungen mit
der Anwendung der RSA 2021 dem Verkehrsministerium bis zum
24.11.2023 zu berichten. |
|
|
(14) |
Dieses Schreiben wird in der „Liste
der Regelwerke der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg“ (LisRe-StB-BW)
im Intranet der Straßenbauverwaltung und Internetangebot des
Ministeriums für Verkehr im Sachgebiet 7.3
Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung – Arbeitsstellen
an Straßen eingestellt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bayern
1. Oktober 2022
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
1. Allgemeines |
1.1 |
Im Amtsblatt des Bundesministeriums
für Digitales und Verkehr vom 15. Februar 2022 (Verkehrsblatt
Heft 3 – 2022) wurde das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 (Az.
StB26/7122.3/4-RSA/3524007) zur Bekanntgabe der Richtlinien für
die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA 21) veröffentlicht. Die RSA 21 ersetzen nach langer
Überarbeitungszeit die RSA 95. |
|
|
1.2 |
Die Sicherung von Arbeitsstellen und
der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Anlage 4 Abschnitt 1 StVO
nach den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt gegebenen Richtlinien für die Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen, gegenwärtig also nach den RSA 21
(Fassung vom 8. November 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1). |
|
|
1.3 |
Wir führen hiermit die RSA 21 in
Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in
staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. Den
Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer
Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden. |
|
|
1.4 |
Bisherige bayerische Erlasse und
ministerielle Schreiben werden, soweit sie die RSA 95 betreffen,
aufgehoben. 2Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
und technischen Lieferbedingungen sind für die RSA 21 analog bis
auf weiteres anzuwenden. |
|
|
1.5 |
Die folgenden Abschnitte 2-8 gelten
entsprechend den Zuständigkeiten nach Nrn. 1.2 und 1.3. |
|
|
2. Übergangsregelung |
2.1 |
Bestehende Arbeitsstellen von
kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. Deren
verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen
verkehrsrechtlichen Anordnung. |
|
|
2.2 |
Geplante Arbeitsstellen von kürzerer
und längerer Dauer, deren Planungsstand bereits weit
fortgeschritten ist, können ebenfalls noch nach RSA 95 gesichert
werden. Ein fortgeschrittener Planungsstand kann bei
Arbeitsstellen von längerer Dauer dann angenommen werden, wenn
die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen
Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt
wurde. |
|
|
2.3 |
Neue Arbeitsstellen von längerer und
kürzerer Dauer sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu
planen. Als neue Arbeitsstellen gelten auch solche, bei welchen
sich die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch in einer
frühen Phase befindet, also noch nicht zwischen
Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt
wurde |
|
|
3. Hinweise zu den RSA 21 |
3.1 |
Arbeitsschutz |
|
Es sollen die Maßnahmen unter
Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2
Kapitel 4.3 Absätze 3 und 4 festgelegt werden, die für die
Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer
gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. Von
den Vorgaben der RSA 21 zur Mindestfahrstreifenbreite kann im
Einzelfall bei besonderer örtlicher Situation und unter
Berücksichtigung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von
ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im
Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)“ abgewichen
werden. Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR
A5.2 im Zusammenwirken mit den RSA nicht nur zu erläutern,
sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten
Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 aufzuzeigen. |
|
|
3.2 |
Regelpläne |
|
Die in den RSA 21 enthaltenen
Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von
Arbeitsstellen an Straßen. In den meisten Fällen sind jedoch
über die in den Regelplänen enthaltenen Vorgaben weitere
Regelungen notwendig. Hierfür sind unter anderem in den
Regelplänen Auswahlmöglichkeiten im Textfeld vorgesehen. Diese
Angaben sind durch die zuständige Stelle zu treffen und mit der
Polizei und Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Bei der Vergabe
von Leistungen im Rahmen von Ausschreibungen soll diese
Abstimmung des Verkehrskonzeptes im Vorfeld der
Angebotseinholung erfolgen. Gegebenenfalls sind hierfür noch
weitere Unterlagen, wie Verkehrszeichenpläne bereitzustellen. |
|
|
3.3 |
Arbeitsstellen auf zweibahnigen
Straßen |
|
Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer
können die bayerischen Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III /
6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV / 6-1BY im
Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern weiterhin
angewendet werden. |
|
|
3.4 |
Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen
(Teil B Nr. 2.4) |
|
Aus den Regelplänen B I/6, B I/17, B
I/19, B II/5 und B II/6 geht hervor, dass eine Lichtsignalanlage
(LSA) erforderlich wird, sofern ein Gehweg gesperrt werden muss
und ein Notweg nicht möglich ist. Dem entgegen ist nach Teil B,
Nr. 2.4.5 die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen. Wir
empfehlen als Grundlage für die Beurteilung die Vorgaben der
Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) heranzuziehen. Hervorzuheben ist,
dass die vorgegebenen Regelpläne einen Rahmen bilden und auf den
Einzelfall abgestellte Änderungen und die Entwicklung von
Verkehrszeichenplänen (Teil A Nr. 1.5 Abs. 3) erforderlich sind.
Insbesondere die Regelpläne mit LSA sind immer den örtlichen und
verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen. |
|
|
3.5 |
Nachtbaustellen |
|
Nachtbaustellen kommen in Betracht,
wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der
Betrieb einer Arbeitsstelle zu außerordentlich starken
Behinderungen des Verkehrs führen würde. Erfordert die
Arbeitsstelle eine Sperrung der Straße gegebenenfalls auch nur
für bestimmte Fahrzeugarten, richtet sich die Einrichtung und
Kennzeichnung einer Umleitungsstrecke nach den Richtlinien für
Umleitungsbeschilderung, hilfsweise den „Richtlinien für
verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der
Straßenbaubehördenund der Polizei
(Verkehrslenkungsrichtlinien)“. |
|
|
4. Weitere
Regelungen zu RSA 21 |
4.1 |
Überprüfung und Überwachung von
Arbeitsstellen |
|
Die Straßenverkehrsbehörde, die
Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die
angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und die
planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen.
Dies kann sich im Allgemeinen auf Stichproben beschränken oder
im Einzelfall entfallen, wenn nach den Umständen insbesondere
aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine
ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet erscheint. Die nähere
Verfahrensweise, zum Beispiel für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich ein Überprüfungs- und Überwachungskonzept
aufzustellen, soll dazu zwischen den betroffenen Behörden
abgesprochen werden. |
|
|
4.2 |
Zeichen 615 – Fahrbare Absperrtafel |
|
Die Regelpläne können alternativ
auch durch die Verwendung des Zeichens 615 umgesetzt werden, da
diese noch Bestandteil des derzeit gültigen
Verkehrszeichenkataloges sind. Bei Neuanschaffungen ist jedoch
darauf zu achten, dass diese dem Signalbild der Richtlinie
(Zeichen 616) entsprechen. An unfallauffälligen oder
unübersichtlichen Straßenabschnitten soll das Zeichen 616
Anwendung finden. |
|
|
4.3 |
Zeichen 605 – Leitbaken |
|
Die Regelpläne können alternativ
auch durch die Verwendung des Zeichens 605, in Form von
Schraffenbaken umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des
derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind. |
|
|
4.4 |
Absicherung Markierungsarbeiten |
|
Die Hinweise zur Absicherung von
Markierungsarbeiten der Deutschen Studiengesellschaft für
Straßenmarkierungen (DSGS) können weiterhin angewendet werden.
Diese können beim DSGS bezogen werden (dsgs.de/schriftenreihe-dsgs.html). |
|
|
4.5 |
Zeichen 277.1 – Verbot des
Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen |
|
Mit der 54. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das
Zeichen 277.1 eingeführt: „Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug
führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“ Die
VwV-StVO führt zu Zeichen 277.1 aus, dass es nur dort angeordnet
werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten,
insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und
Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu
überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von
einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Es
besteht somit keine Übereinstimmung zwischen dem Zeichen 277.1,
der dazugehörigen Erläuterung, sowie der VwV-StVO zu Zeichen
277.1. Dieser Widerspruch muss mit der nächsten Novelle
aufgelöst werden. Aus diesem Grund sollte das Zeichen 277.1
derzeit nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden. |
|
|
4.6 |
Beleuchtung von Arbeitsstellen |
|
Sofern Arbeitsbereiche von
Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung
der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
nachstehende Regelungen in die entsprechenden
Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen:
„Die
Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass
Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht
ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit
im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu
positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer
kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des
Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere
Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2
beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist
mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der
beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens
50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die
Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des
Verkehrsbereiches betragen.“ Für Arbeitsstellen von kürzerer
Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet
werden. |
|
|
5. Zuständigkeiten |
5.1 |
Die Anordnung von Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen richtet sich an die für die Anbringung
Verantwortlichen. Sie beinhaltet auch die an die
Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche
Anordnung. Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor
Ort umsetzt und für die Unterhaltung verantwortlich ist. |
|
|
5.2 |
Seit 1. Januar 2021 ist auf den mit
Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der
Baulast des Bundes das mit Organisationserlass vom 26. August
2018 (Verkehrsblatt S. 706) errichtete Fernstraßen-Bundesamt
zuständig; es ist insoweit auch oberste Straßenverkehrsbehörde
(siehe dazu insbesondere Nr. II der VwV zu § 44a StVO; Rn. 2,
aber auch Nr. I der VwV zu § 45 Abs. 11 StVO; Rn. 73). Diese
Übertragung hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 FStrBAG. |
|
|
5.3 |
Die Zuständigkeitsgrenze zwischen
dem Bund (Fernstraßen-Bundesamt beziehungsweise Autobahn GmbH
des Bundes) und dem Land (Straßenverkehrsbehörde und
Straßenbaubehörden für das nachgeordnete Straßennetz) bestimmt
sich nach der straßenrechtlichen Widmung; der
straßenverkehrsrechtliche Standort der Zeichen 330.1 und 330.2
ist insoweit ohne Belang. |
|
|
5.4 |
Zur Klarstellung der
Aufgabenwahrnehmung und Verantwortlichkeiten ist, wenn sich
verkehrsrechtliche Anordnungen über Zuständigkeitsgrenzen hinweg
auswirken können, vorher eine gegenseitige Abstimmung der
Gesamtanordnung geboten. Dies betrifft regelmäßig die
Verkehrsregelung an der Nahtstelle Bund/Land im Bereich von
Anschlussstellen, aber auch geplante Umleitungen. Allerdings
sind jetzt mindestens zwei Anordnungen erforderlich, nämlich von
der Behörde nach Landesrecht für die betroffenen Straßen oder
Straßenteile außerhalb der Autobahn und von dem
Fernstraßen-Bundesamt oder der Autobahn GmbH für den Bereich der
Autobahn (so bereits Amtliche Begründung in BR-Drs. 410/21 vom
12. Mai 2021, S. 116). Es wird in der Regel zweckmäßig sein,
solche Anordnungen auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen zu
verfügen, in denen die Anordnungen der jeweils anderen Seite
nachrichtlich vermerkt sind. |
|
|
5.5 |
Für Bedarfsumleitungen für den
Autobahnverkehr bleibt es bei der landesrechtlichen
Zuständigkeit der Regierungen (Art. 5 Satz 2 ZustGVerk) und der
Kostentragung für die blauen Bedarfswegweiser durch den Bund (§
5b Abs. 2 Buchst. f StVG). |
|
|
6. Schlussbestimmungen |
6.1 |
Das Staatsministerium des Innern für
Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau
und Verkehr behalten sich vor, weitere Anpassungen der RSA 21
durch gemeinsame Ministerialerlasse vorzunehmen. |
|
|
6.2 |
Die Landratsämter werden gebeten,
die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche
Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde zu unterrichten. |
|
|
6.3 |
Die Regierungen werden gebeten, dem
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die
Erfahrungen im Vollzug der RSA 21 bis 1. Dezember 2023 zu
berichten. |
|
|
7. Inkrafttreten |
Diese Bekanntmachung tritt mit
Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Berlin
20. Mai 2022
Einführungserlass für die
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
Das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr (BMDV) hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Straßenbau (ARS) Nummer 24/2021 vom 8. November 2021 die
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt gegeben. Sie ersetzen
die RSA des Jahres 1995.
Diese Richtlinien gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung
von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach
ihren Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B),
Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).
Hiermit führe ich in Abstimmung mit
der obersten Straßenbaubehörde die RSA 21 für die
Straßenbaubehörden des Landes Berlin für alle Straßen, die sich
in der Baulast Berlins befinden, und sonstigen Straßen nach
Landesrecht ein.
Es wird hiermit bestimmt, dass diese
Richtlinien bei Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anzuwenden sind.
Zugelassene Abweichungen in der
Handhabung der RSA 21 werden mit gesondertem Schreiben
eingeführt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Brandenburg
23. Februar 2022
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land
Brandenburg
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeines
Der Erlass richtet sich an die
Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 hat das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) die Richtlinien für
die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straße in
der Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt gegeben und im Verkehrsblatt
veröffentlicht. Diese ersetzen die Richtlinien für die Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen in der Ausgabe 1995.
Mit dem Erlass werden die
Regelungsinhalte des Allgemeinen Rundschreibens Nr. 24/2021 BMDV
für das Land Brandenburg für den Bereich der Bundes- und
Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der
übrigen Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg liegenden
Straßen wird die Anwendung empfohlen.
Weitere Regelungen zu den RSA 21
Das Zeichen 277.1 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird in den neuen RSA 21 nicht
benannt. Es kann aber an geeigneter Stelle verwendet werden.
Sofern Arbeitsbereiche von
Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung
der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“
(ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden
Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen:
„Die
Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass
Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht
ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit
im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu
positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer
kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des
Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere
Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2
beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist
mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der
beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens
50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die
Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des
Verkehrsbereiches betragen.“ Für Arbeitsstellen von kürzerer
Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet
werden.
Beim Einsatz von Warnschwellen gem.
RSA 21 sind bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in
ein technisches Gesamtregelwerk, die Regelungen der „Technischen
Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen“ (TLP
Warnschwellen) anzuwenden. |
|
|
|
|
|
|
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten außer Kraft:
|
- |
Runderlass "Einführung technischer
Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Arbeitsstellen
an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen -
Abweichungen von Regelplänen nach ARS 6/2014 - Einsatz von
Warnschwellen" vom 9. Mai 2018 (Abl. S. 443), |
- |
der in der Anlage des Runderlasses
"Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in
Brandenburg - Straßenverkehrstechnik - vom 21. September 1994 (ABl.
S. 1447) unter Nummer 4 aufgeführte Punkt "Hinweise für die
Markierung von Arbeitsstellen an Straßen 1991" |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bremen
25. Februar 2022
Einführung von Regelwerken für den Straßen- und Brückenbau im
Land Bremen
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 24/2021 vom 14.02.2022
Aktenzeichen: StB 26/7122.3/4-RSA/3524007
Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an Straßen; Wegweisung und
Nummerierung
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom
14.02.2022 gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
(BMDV) die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt.
Hiermit empfehle ich die Anwendung der Richtlinien für die im
Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven
liegenden Straßen.
Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hamburg
12. Mai 2022
Rundschreiben Straßenwesen RS 2/22
Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21 – Ausgabe 2021)
Bekanntgabe der Einführung der Richtlinien für Hamburg
Anlagen:
Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen (HRVV) – Kapitel: Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21 – Ausgabe 2021) Einführung der Richtlinien für Hamburg
|
|
|
|
|
|
|
Die „Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“
wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben und mit der Ausgabe 2021
als RSA 21 über das ARS 24/2021 durch das BMDV bekanntgegeben
(siehe Anlage 2). Die RSA 21 ersetzen die RSA 95.
Ich informiere Sie hiermit über die für Hamburg am 26.04.2022
durch die Behörde für Inneres und Sport erfolgte Einführung der
RSA 21 für die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden.
Die RSA 21 sind damit entsprechend
der Festlegungen des dazu als Einführungserlass herausgegebenen
HRVV-Kapitels ‚Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021) Einführung
der Richtlinien für Hamburg‘ bei allen verkehrs- rechtlichen
Sicherungen von Arbeitsstellen an Straßen in Hamburg zugrunde zu
legen (siehe Anlage 1).
Dabei sind auch die Ausführungen des BMDV im ARS Nr. 24/2021 zu
III. und IV. zu beachten und ggf. entsprechend umzusetzen. Die
unter Ziffer III. benannten ZTV-SA sind über ZTV/St-Hmb. für
Hamburg eingeführt.
Die für „Straßenbauarbeiten“ auf
Veranlassung des Fernstraßen-Bundesamtes unter Ziffer 3. des
HRVV-Kapitels getroffene Regelung wird zum 01.07.2022 in Kraft
treten.
Das BMDV hat die Länder gebeten, über ihre Erfahrungen mit der
Anwendung der RSA 21 bis zum Jahresende 2022 zu berichten. Ich
bitte die Dienststellen der FHH daher um Übersendung
entsprechender Mitteilungen bis zum 30.11.2022 an das
E-Mail-Postfach […]
Das Rundschreiben Straßenbau
Allgemeines (RSA) 1/95 - herausgegeben am 24.08.1995 von der
Baubehörde – Tiefbauamt) ist hiermit aufgehoben. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hamburger Richtlinien zur Anordnung
von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV)
Stand: 26.04.2022
Kapitel:
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
(RSA 21 – Ausgabe 2021) Einführung der Richtlinien für Hamburg |
|
|
|
|
|
|
Die „Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA
21), Ausgabe 2021, wurden vom Arbeitskreis „Sicherung von
Arbeitsstellen“ im
Arbeitsausschuss „Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen“
erarbeitet. Dafür wurden die „Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA-95), Ausgabe 1995, grundlegend
unter Berücksichtigung der Änderungen der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
sowie einiger für die Praxis bedeutsamer technischer
Weiterentwicklungen und gestiegener Anforderungen an die
Arbeitsstellenabsicherung überarbeitet. Die RSA 21 ersetzen die
RSA-95.
Das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr (BMDV) hat die „Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA
21), Ausgabe 2021, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 bekannt gegeben. Dieses
ARS wurde im Verkehrsblatt (VkBl. 2022, S. 46) veröffentlicht.
Gleichzeitig hat das BMDV das
Fernstraßen-Bundesamt gebeten, das ARS gegenüber der Autobahn
GmbH des Bundes einzuführen.
Die Behörde für Inneres und Sport
(BIS/A3) führt als oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) die RSA 21,
Ausgabe 2021, für die Straßenverkehrsbehörden der Behörde für
Inneres und Sport mit folgenden Hinweisen und Konkretisierungen
ein.
Für den Bereich der Straßenbaubehörden in Hamburg wird die RSA
21 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit der
Maßgabe eingeführt, die Richtlinie bei allen
straßenbaubehördlichen Anordnungen gemäß § 45 Absatz 2 StVO
zugrunde zu legen.
Abweichend von der RSA 21 ist in den nachfolgenden Fällen wie
folgt zu verfahren: |
|
|
|
|
|
|
1. |
Die Definition von
„Straßenbauarbeiten“ gemäß Teil A Nr. 1.1 Absatz 9 der RSA 21
wird nicht angewendet, sondern wie folgt definiert. |
|
|
|
„Straßenbauarbeiten“ im Sinne § 45
Absatz 2 StVO sind |
|
Neubau, Umbau und Ausbau von Straßen |
|
Arbeiten, die der Unterhaltung und
Instandsetzung der Straßen dienen |
|
Markierungsarbeiten des
Straßenbaulastträgers |
|
Arbeiten an Straßenbrücken und
Straßentunneln |
|
Sielbauarbeiten |
|
Arbeiten an sonstigen
Entwässerungsanlagen in und an der Straße |
|
Arbeiten an anderen Bauwerken, die
zum Wegekörper (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG))
gehören, ferner |
|
Vor- und nachbereitende Arbeiten,
soweit sie von der Bauaufsicht des Trägers der Wegebaulast
betreut werden können. |
|
|
2. |
Für alle anderen „Arbeiten im
Straßenraum“ ordnet nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StVO die
Straßenverkehrsbehörde die Maßnahmen zur Führung und Regelung
des Verkehrs an. |
|
|
3. |
Für „Straßenbauarbeiten“ auf
Veranlassung des Fernstraßen-Bundesamtes oder der auf Grund des
§ 6 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
Gesellschaft privaten Rechts auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2
gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes und
Bundesstraßen in Bundesverwaltung, deren räumliche Ausdehnung
sich auf das Straßennetz der Freien und Hansestadt Hamburg
(Basisnetz) auswirkt, ordnet die Straßenverkehrsbehörde die
Maßnahmen zur Führung und Regelung des Verkehrs für das
Basisnetz nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 StVO an. |
|
|
4. |
Entgegen Teil A Nr. 3.4.3 Absatz 6
und 7 ist bei innerörtlichen Längsabsperrungen mit geradem
Verlauf auf Warnleuchten über Leitbaken grundsätzlich zu
verzichten, wenn die Ausleuchtung der Absperrung durch andere
Lichtquellen ausreichend und durchgehend gewährleistet ist.
Leitbaken, die hingegen Kurvenverläufe oder Verschwenkungen
markieren, sind demgegenüber bei Dunkelheit stets zu beleuchten. |
|
|
5. |
In den RSA 21 wird kein Bezug auf
das mit der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020
(BGBl. I S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des
Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige
Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) genommen, sondern
nur auf die Zeichen 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller
Art) und Zeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5
t). |
|
|
|
In den Fällen, in denen in der RSA
21 auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den Zeichen 274, 276 und
277 verwiesen wird, sind die Vorgaben der VwV-StVO zu den
Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 zu berücksichtigen. Im Übrigen
sind auch bei Arbeitsstellen an Straßen die Vorgaben der
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 III. Nr. 14 Rn. 44, zu § 41 III.
Rn. 3 und zu Zeichen 277.1 zu beachten. |
|
|
6. |
Inkrafttreten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen |
|
|
|
Die RSA 21 sind ab sofort für alle
neuen Arbeitsstellen an Straßen anzuwenden. |
|
|
|
Bestehende Arbeitsstellen an Straßen
von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt und sind
entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnungen abzusichern. |
|
|
|
Geplante Arbeitsstellen an Straßen
von kürzerer und längerer Dauer, deren verkehrsrechtlichen
Sicherungsmaßnahmen bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde,
Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurden, können noch
nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen“ (RSA-95), Ausgabe 1995, abgesichert werden. |
|
|
|
Die Einführungserlasse der Behörde
für Inneres (Schreiben A321/641.30-4/1 vom 24. August 1995) und
der Baubehörde – Tiefbauamt (Rundschreiben Stadtverkehr –
Allgemeines – RSA – 1/95 vom 24. August 1995) zur RSA-95 werden
hiermit aufgehoben. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hessen
24. Februar 2022
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 datiert auf den
08.11.2021 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
betreffend die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA21)
|
|
|
|
|
|
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr (BMDV) hat mit dem als Anlage beigefügten
Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 08.11.2021
(im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Wohnen [HMWEVW] am 15.02.2022 eingegangen bzw. im Verkehrsblatt
Nr. 3/2022 vom 14.02.2022 veröffentlicht) die „Richtlinien für
die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen"
(RSA21) bekannt gegeben und gebeten, diese für Bundesstraßen in
der Auftragsverwaltung des Landes Hessen einzuführen. Für
weitere Straßenkategorien nach Landesrecht empfiehlt das BMDV
eine entsprechende Einführung der RSA 21.
Unter Verweis auf die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu
§ 40 Verkehrszeichen zu Zeichen 123 Arbeitsstelle sowie zu § 43
Verkehrseinrichtungen zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1 bitte ich
darum, bei der Sicherung von Arbeitsstellen auf hessischen
Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen die RSA 21
ungeachtet der Straßenbaulast mit den in dem Allgemeinen
Rundschreiben Nr. 24/2021 unter den Ziffern III bis V benannten
Maßgaben zu beachten.
Soweit die RSA21 die Anordnung des
Verkehrszeichens 277.1 (Verbot des Überholens von ein [- und
mehr] spurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen) im Rahmen der verkehrsrechtlichen
Sicherung von Arbeitsstellen nicht vorsieht, kann diese im
Einzelfall z. B. bei besonders engen bzw. unübersichtlichen
Verkehrsverhältnissen anstelle der Anordnung des
Verkehrszeichens 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller
Art) in Betracht kommen. Die Anordnung des Verkehrszeichens 295
(Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und
Sonderwegen) steht der Anordnung des Verkehrszeichens 277.1
hierbei nicht grundsätzlich entgegen.
Die Regierungspräsidien bitte ich,
die Einführung der RSA 21 in Hessen gegenüber dem nachgeordneten
Behördenbereich zu kommunizieren und darauf hinzuweisen, dass
die entsprechende Unterrichtung der kommunalen
Straßenbaubehörden auf Ebene der jeweiligen kommunalen
Verwaltungen sicherzustellen ist.
Abschließend bitte ich darum, dem
Fachreferat VI 3 des HMWEVW bis zum 15.12.2022 über Ihre
Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 zu berichten. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mecklenburg-Vorpommern
02. Juni 2022
Runderlass Straßenbau
M-V Nr. 15/2022
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
Bezug |
1) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 24/2021 vom 08.11.2021, StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 |
2) |
Runderlass Straßenbau M-V Nr.
10/1995 vom 21.09.1995, V-662b/662a–551.0-3 (Einführung RSA 95),
SG 07.3 - 01/1995) |
3) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 06/1995 vom 30.01.1995, StB 13/StV 12/38.59.10-02/111
BASt 94 |
4) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 19/1996 vom 18.07.1996, StB 13/StV 12/38.59.10-02/76
Va 96 |
5) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 10/2000 vom 18.04.2000, S 28/S 32/38.59.10-02/29 Vm 00 |
6) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 17/2009 vom 08.12.2009, S 11/7122.3/4-RSA/1111796 |
7) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
(ARS) Nr. 06/2014 vom 24.04.2014, StB 11/7122.3/4-RSA/1296851 |
|
|
|
|
|
|
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 hat das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr (BMDV) die „Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“,
Ausgabe 2021 (RSA 21) bekannt gegeben. Die RSA 21 ersetzen die
grundlegend überarbeiteten RSA 95. Eine Überarbeitung wurde
notwendig, da sich in den vergangenen Jahren auf Grund der
Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO) sowie einiger für die Praxis bedeutsamer technischer
Weiterentwicklungen und gestiegener Anforderungen an die
Arbeitsstellenabsicherung Ergänzungen und Änderungen ergeben
haben.
Auf folgende wesentliche Neuerungen
der RSA 21 gegenüber den RSA 95 weise ich besonders hin: |
|
|
|
|
|
|
1) |
Die RSA regeln grundsätzlich
verkehrsrechtliche Belange. Spezielle Aspekte des
Arbeitsschutzes enthalten die Technischen Regeln für
Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege
auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr –
Straßenbaustellen“ ASR A5.2 sowie die hierauf Bezug nehmende
„Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei
der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum
Straßenverkehr“. Bei Planung von Arbeitsstellen sind zur
Beurteilung der zur Verfügung stehenden Restfahrbahnbreiten die
einzuhaltenden Sicherheitsabstände und Platzbedarfe für
Bewegungsflächen im Arbeitsbereich, die sich aus den ASR A5.2
ergeben, jedoch stets zu berücksichtigen. |
|
|
2) |
Vor Verkehrseinrichtungen (§ 43
StVO, Anlage 4, lfd. Nr. 1 bis 7) z. B. Leitbaken entfallen
sowohl innerorts als auch auf Landstraßen grundsätzlich die
vorübergehend gültigen Markierungen (Gelbmarkierungen). Der
Verkehrsbereich endet somit auf der Arbeitsstellenseite des
Fahrstreifens an der zum Verkehr gewandten Kante der v. g.
Verkehrseinrichtung. In diesem Zusammenhang sind die verkürzten
Abstände der Leitbaken im Zuge von Längsabsperrungen zu
beachten. Bei bestimmten Randbedingungen (z. B. unübersichtliche
Verkehrsführung, Behelfsfahrstreifenführung über Seitenstreifen)
ist eine gesonderte Anordnung vorübergehend gültiger
Markierungen zu prüfen. |
|
|
3) |
Für innerörtliche Straßen und
Landstraßen erhöht sich im Regelfall die Mindest
fahrstreifenbreite von 2,75 m auf 3,00 m. Dadurch, dass durch
den Entfall der
Gelbmarkierung vor den o.g. Verkehrseinrichtungen der zuvor
geltende Abstand von 0,25 m zwischen Fahrstreifen- bzw.
Fahrbahnbegrenzung und Kante der Leitbaken dem Verkehrsraum
zugeschlagen wird, hat dies bei halbseitigen Fahrbahnsperrungen
praktisch keine Auswirkungen. Sofern die Verkehrsführung über
Behelfsfahrstreifen erfolgt, erhöht sich die zur Verfügung zu
stellende Restfahrbahnbreite ab dem zweiten Behelfsfahrstreifen
in der Regel um jeweils 0,25 m. Eine mögliche Reduktion der
Mindestfahrstreifenbreiten im Ausnahmefall ist unter bestimmten
Randbedingungen weiterhin möglich. |
|
|
4) |
Die Mindestbreiten für Geh- und
Radwege sind zum Teil deutlich angehoben worden. Dieses dürfte
insbesondere die Verkehrsführung bei Arbeitsstellen im
Innerortsbereich deutlicher beeinflussen. Bei
Einrichtungsstraßen mit einer Mindestbreite von 3,50 m wird
Radverkehr in Gegenrichtung ermöglicht. Fußverkehrsflächen sind
u.a. gegenüber Arbeitsbereichen künftig generell durch
Absperrschrankengitter zu sichern. |
|
|
5) |
Die Regelpläne, die nach wie vor
Standardsituationen darstellen und jeweils an die konkreten
örtlichen und verkehrlichen Situationen anzupassen sind, sind im
Design leicht verändert worden und wurden den in den RSA 21
vorgenommenen Änderungen angepasst. Des Weiteren sind in den
Regelplänen Ankreuzoptionen enthalten, mit denen im Zuge der
Beantragung für die verkehrsrechtliche Anordnung von angebotenen
Modifizierungen Gebrauch gemacht werden kann. Auf die Abweichung
der Nummerierung der neuen Regelpläne gegenüber den Plänen der
RSA 95 weise ich hiermit hin. |
|
|
|
|
|
|
Entsprechend der im ARS Nr. 24/2021
ausgesprochenen Empfehlung des BMDV weise ich ferner auf
Folgendes hin:
Sofern an Stelle des Zeichens 276 (Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art) eine Anordnung des Zeichens 277.1
(Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen) in Betracht gezogen
wird, sind die Anordnungsvoraussetzungen und -kriterien gemäß
VwV-StVO zu § 41 Zeichen 277.1 zu beachten. Im Weiteren gelten
die unter Punkt 2.3 (Standort von Verkehrszeichen) der RSA 21
für Überholverbotsbeschilderungen aufgeführten Grundsätze zur
Aufstellung, Anbringung und Wiederholung gleichermaßen für das
Zeichen 277.1.
Die Überwachung der Sicherung der
Arbeitsstelle durch den Straßenbaulastträger gemäß RSA 21,
Abschnitt 1.6 kann beispielsweise durch eine Kontrolle der
Verkehrssicherung gemäß ZTV-SA 97, Abschnitt 7 erfolgen. Die
Umsetzung dieser Kontrollen ist in angemessener Weise z. B. im
Rahmen von Baubesprechungen zu kontrollieren und zu
dokumentieren.
Des Weiteren möchte ich anmerken,
dass niedrigere Geschwindigkeiten als in den RSA vorgesehen -
genau wie sonstige Abweichungen von den Regelfällen der RSA -
grundsätzlich möglich sind. Sie fallen in das sachgerecht und
rechtmäßig anzuwendende Ermessen der anordnenden Behörden.
Entscheidungen über Abweichungen von den Regellösungen der RSA
liegen in der Verantwortung der anordnenden Behörden und sind
von diesen im Einzelfall zu begründen. Die Regelpläne
beschreiben überdies die Absicherung unabhängig davon, ob
innerhalb der Arbeitsstelle gearbeitet wird oder nicht.
Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden für die
Zeiträume der Durchführung insoweit relevanter Arbeiten auch
zusätzliche Absicherungen anordnen bzw. Regelpläne in den
Anordnungen modifizieren.
Ich übergebe das ARS Nr. 24/2021 zur
Kenntnisnahme und Beachtung und führe die RSA 21 für Bundes- und
Landesstraßen im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltung
Mecklenburg-Vorpommern ein.
Falls im Zusammenhang mit laufenden
Ausschreibungen oder bereits erfolgten Vergaben Leistungen der
Absicherung von Arbeitsstellen schon erbracht worden sind (z. B.
Erstellung eines Verkehrszeichenplans, eines Umleitungsplans
etc. unter Zugrundelegung der RSA 95), bestehen grundsätzlich
keine Bedenken, dass die in diesen Verkehrszeichenplänen oder
aus den RSA 95 stammenden Regelplänen enthaltenen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verkehrsrechtlich
angeordnet werden. Um Missverständnissen entgegenzuwirken, ist
generell die angewendete Fassung der RSA zu benennen.
Das BMDV bittet, über die
Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21 zu berichten. Die im
ARS Nr. 24/2021 gesetzte Frist wurde verlängert. Ihren
Erfahrungsbericht senden Sie aus diesem Grund bitte bis zum
30.11.2023 an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Mecklenburg-Vorpommern.
Den Runderlass Straßenbau M-V Nr.
10/1995 (Bezugsschreiben 2) hebe ich hiermit auf.
Im Interesse einer einheitlichen
Handhabung empfehle ich den übrigen Straßenbaulastträgern des
Landes Mecklenburg-Vorpommern, die RSA 21 für ihren
Zuständigkeitsbereich einzuführen.
Bei allen Straßenbaumaßnahmen, die
durch Fördermittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen
Union kofinanziert werden, sind die vorstehenden Regelungen
anzuwenden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Niedersachsen
06. April 2022
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), Ausgabe 2021 - ARS 24/2021
Bezug:
1. Verfg. vom 06.11.1995 – Richtlinien zur Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995
2. Verfg. vom 14.08.1996 – ARS 19/1996
3. Verfg. vom 10.07.2000 – ARS 10/2000
4. Verfg. vom 10.08.2018 – Einsatz von Warnschwellen – TLP
Warnschwellen
Anlage: MW-Erlass vom 30.03.2022
nebst Anlagen |
|
|
|
|
|
|
Den anliegenden Erlass des
Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr
und Digitalisierung vom 30.03.2022 einschließlich der dort
aufgeführten Anlagen übersende ich zur Kenntnis und Beachtung.
Die RSA, Ausgabe 2021 ersetzen die RSA 1995.
Meine im Bezug genannten Verfügungen hebe ich hiermit auf.
Bei einem Einsatz von Warnschwellen bitte ich die Regelungen in
den RSA 21 sowie die „Technischen Liefer- und Prüfbedingungen
für Warnschwellen“ (TLP Warnschwellen) zu beachten.
Wenn das Erfordernis besteht, den Arbeitsbereich von
Arbeitsstellen auf Grund der durchzuführenden Arbeiten zu
beleuchten, bitte ich die Vorgaben unter Punkt III des ARS
24/2021 für die Bundes- und Landesstraßen zu beachten. Ich
empfehle die Beachtung gleichermaßen für den Bereich der von
Ihnen betreuten Kreisstraßen.
Den unter Punkt III im ARS 24/2021 aufgeführten und hier nochmal
angefügten Textbaustein bitte ich in diesen Fällen bis zur
Übernahme entsprechender Regelungen in eine Fortschreibung der
„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA),
in den Bauverträgen zu vereinbaren.
„Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen,
dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges
Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit
im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu
positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch
die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des
Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere
Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereichs mindestens 0,75 cd/m2
beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist
mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der
beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptationsstrecke von
mindestens 50 m vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf
die Schwellenwerterhöhung maximal 15 % innerhalb des
Verkehrsbereiches betragen.“
Ich bitte mir über Ihre Erfahrungen
mit der Anwendung der RSA, Ausgabe 2021 bis zum 15.11.2022 zu
berichten. |
|
|
|
|
|
|
Richtlinien für
die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA 21)
Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV),
ehemals Bundesministerium für Verkehr und Digitalisierung (BMVI))
hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Allgemeinen Rundschreiben
Straßenbau 24/2021 vom 08.11.2021, Eingang hier am 17.02.2022,
die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) bekannt gegeben und um
Einführung für den Bereich der Bundesstraßen gebeten. Die für
die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrspolizei zuständigen
obersten Landesbehörden haben ihr Einvernehmen gem. Allgemeiner
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung erklärt.
Soweit hierdurch Belange der
Straßenbauverwaltung berührt werden, übersende ich das
anliegende ARS 24/2021 zur Kenntnis und Beachtung und führe
hiermit die RSA 21 für den Zuständigkeitsbereich der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein.
Sie sind ab sofort anzuwenden.
In verkehrsrechtlicher Hinsicht
gelten die RSA 21 ab Bekanntgabe durch das BMDV (VkBl. 03/2022
vom 15.02.2022) gem. VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 Anl. 4 Abschn. 1.
Ergänzend gebe ich folgende Hinweise: |
|
|
|
|
|
|
1) |
Das VZ. 277.1 ist unter
Berücksichtigung der VwV-StVO zu VZ. 277.1 bei Bedarf in die
Verkehrszeichenpläne einzuarbeiten. |
|
|
2) |
Gemäß RSA 21 Teil A 1.1 (3) sind die
staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze,
Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz von
den jeweiligen Adressaten dieser Vorschriften zu beachten, sie
sind aber nicht Gegenstand der RSA 21. |
|
|
3) |
Bestehende Anordnungen sowie
Genehmigungen, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach
RSA 95 Teil A 1.3.1 für einen Jahres- oder Mehrjahreszeitraum
gelten, behalten bis zu ihrer festgelegten Gültigkeitsdauer ihre
grundsätzliche Gültigkeit, es sei denn, die anordnende Stelle
ordnet etwas Anderes an. |
|
|
4) |
Wenn auf Grund der Art der
Arbeitsstelle und der örtlichen Besonderheiten außerorts auf
Landstraßen die Anordnung von 30km/h oder weniger geboten ist,
kann ausnahmsweise von den Regelungen gemäß Rn. 8 VwV-StVO zu Z
274 zur stufenweisen Herabsetzung der Geschwindigkeit außerhalb
von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen abgewichen werden.
In diesen Fällen kann dann eine stufenweise Herabsetzung der
Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und ggf. auf 10km/h
erfolgen. |
|
|
5) |
Um Übersendung von
Erfahrungsberichten bis zum 30.11.2022 wird gebeten |
|
|
|
|
|
|
Meine Erlasse 411.2/402.1-31157 vom
29.08.1995 und 402.1-31157 vom 18.10.1995 hebe ich hiermit auf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nordrhein-Westfalen
29. März 2022
Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21)
|
|
|
|
|
|
|
Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Straßenbau (ARS) 24/2021 vom 08.11.2021 die Fortschreibung der
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt gegeben.
Ich bitte um Beachtung dieser neuen
Richtlinien auf Bundes- und Landesstraßen. Im Interesse der
Verkehrssicherheit und der einheitlichen Handhabung empfehle
ich, die neuen Richtlinien auch für alle anderen Straßen zu
verwenden.
Das Zeichen 277.1 StVO wird in den
neuen RSA 21 nicht genannt. Es kann aber an geeigneter Stelle
verwendet werden.
Das Zeichen 124 und die Zeichen 278
bis 282 dürfen auch durch die Straßenbaubehörde angeordnet
werden.
Die Abschnitte III und IV im
Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 sind zu
beachten.
Ich bitte um einen Bericht bis zum
12.12.2022 über ihre Erfahrungen zur Anwendung der RSA 21.
Frühere Erlasse zur Anwendung der
RSA 95 hebe ich hiermit auf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rheinland-Pfalz
28. Juni 2022
Sicherung von Arbeitsstellen
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr (BMDV) hat am 15.02.2022 im Verkehrsblatt 2022, S.
46 das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom
08.11.2021 betreffend die Richtlinien für die verkehrsrechtliche
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bekannt
gegeben.
Mit Nr. II. des ARS 24/2021 werden nach langer
Überarbeitungszeit die RSA 21 bekannt gegeben. […] Die
Regelpläne stehen als Auszug aus den RSA 21 auf der Webpräsenz
des FGSV-Verlages zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die RSA 21
ersetzen die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen“
(RSA 95).
Wir geben Ihnen hiermit die RSA 21 zur Kenntnis
und bitten um Beachtung wie folgt:
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und
Weinbau wird per Verwaltungsvorschrift die RSA 21 mit
landesspezifischen Hinweisen/Ergänzungen in Rheinland-Pfalz
einführen.
Die bisherige Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni
1996 (MinBI 1996, S. 339), welche die RSA
95 in Rheinland-Pfalz eingeführt
hatte, wird im Zuge der neuen Verwaltungsvorschrift mit deren
Bekanntmachung
aufgehoben werden.
Bis dahin bitten wir - im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- im Sinne einer Übergangsregelung auf Grundlage der VwV zu § 46
Absatz 2 StVO wie folgt zu verfahren:
Die Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) gelten für bereits auf dieser
Grundlage erlassene Anordnungen bis zum Abschluss der Arbeiten;
Für die mit der Durchführung von
Vermessungsarbeiten betrauten Stellen bleibt es vor
erst - bis zur finalen Klärung im
Zuge der landesseitig zu erlassenden Verwaltungsvorschrift - bei
der eigenständigen Kennzeichnung und Absicherung gemäß den
Vorgaben
in Ziffn. 3.2.1 und 3.2.2 der
Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 1996.
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) werden im
Vorgriff auf die Verwaltungsvorschrift des Landes für alle ab
dem 15. August 2022 erlassenen Anordnungen angewendet.
Die RSA 21 sehen den Geschwindigkeitstrichter
außerhalb von Autobahnen nicht mehr vor. Die
Geschwindigkeitsbegrenzungen 70/50 km/h sind in Rheinland-Pfalz
seit vielen Jahren als Regellösung eingeführt und haben sich
bewährt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs, besteht daher weiterhin die Möglichkeit diesen auch
außerhalb von Autobahnen anzuwenden.
In Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 der RSA 21 wird
am Beginn der Arbeitsstelle ein Verziehungsmaß von 1:3 für
Querabsperrungen angegeben. Um weiterhin einen gleichwertigen
Arbeitsschutz zu bieten und mit Rücksicht auf die ASR A5.2,
sollte bei Querabsperrungen durch Leitbaken das Verziehungsmaß
außerorts auch dort weiterhin 1:10 betragen.
Die Verwendung des Regelplans CII/AmS 2 wird
nicht empfohlen.
Die Kreisverwaltungen werden gebeten, die ihnen
nachgeordneten Straßenverkehrsbehörden
entsprechend zu unterrichten. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sachsen
(15.03.2022)
Verwaltungsvorschrift des
Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien,
Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau (VwV
ARS) vom 13. Dezember 2011
|
|
|
|
|
|
|
I. Alle Allgemeinen Rundschreiben
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(ARS) im Bereich des Straßen- und Brückenbaus gelten
einschließlich der darin aufgeführten Technischen Vorschriften,
Richtlinien, Merkblätter und Erlasse automatisch einen Monat
nach deren Veröffentlichung im Verkehrsblatt als eingeführt,
soweit keine gesonderte sächsische Regelung getroffen wird. Dies
gilt sowohl für Bundesfernstraßen als auch für Staatsstraßen.
II. Die ergänzenden Regelungen der
Sächsischen Straßenbauverwaltung, die in aktueller Fassung auf
der Homepage der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und
ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH (LISt GmbH) unter
www.list-sachsen.de veröffentlicht werden, sind jeweils
einzelvertraglich zu vereinbaren. Dies gilt sowohl für
Bundesfernstraßen als auch für Staatsstraßen, mit Ausnahme der
Abschnitte 2.1.2, 2.1.3 und 2.3.3, die nur für Bauvorhaben der
Staatsstraßen anzuwenden sind.
III. Für die Geltung der ARS und der
ergänzenden Regelungen bedarf es keiner gesonderten Übersendung
in Papierform.
IV. Im Interesse einer einheitlichen
Handhabung wird die Anwendung im Bereich der Kreisstraßen und
der Straßen in kommunaler Baulast empfohlen.
V. Diese Verwaltungsvorschrift tritt
am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
und Arbeit zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien,
Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 27.
Januar 2006 (SächsABl. S. 184), zuletzt enthalten in der
Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S
1767), die Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer
Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den
Straßen- und Brückenbau vom 27. Januar 2006 (nicht
veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift
vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), sowie die
Ergänzenden Regelungen der sächsischen Straßenbauverwaltung,
Teil: Straßenbautechnik vom 25. März 2009 (nicht
veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift
vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sachsen-Anhalt
19.05.2022
Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21)
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
vom 08. November 2021 (Az: StB 26/7122.3/4-RSA/1296851)
|
|
|
|
|
|
|
Bezug |
a) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 24/2021 vom 08.11.2021, StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 |
b) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 06/1995 vom 30.01.1995, StB 13/StV 12/38.59.10-02/111 BASt
94 |
c) |
RdErl. des MWV vom 3.7.1995 -
55-31107 |
d) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 19/1996 vom 18.07.1996, StB 13/StV 12/38.59-10-02/76 Va 96 |
e) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 10/2000 vom 18.04.2000, S 28/S 32/38.59.10-02/29 Vm 00 |
f) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 17/2009 vom 08.12.2009, S 11/7122.3/4-RSA/1111796 |
g) |
RdErl. des MLV vom 22.12.2009 -
36.4-31157 |
h) |
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 06/2014 vom 24.04.2014, StB 11/7122.3/4-RSA/1296851 |
i) |
RdErl. des MLV vom 17.02.2015 - 36.3 |
|
|
|
|
|
|
Die RSA 21 wurden von der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
fortgeschrieben.
Mit o. g. ARS gibt das BMDV die RSA
21 bekannt. Die RSA 21 ist hiermit im Bereich der Bundesstraßen
im Geschäftsbereich der Straßenbauverwaltung Sachsen-Anhalt
anzuwenden. Im Zuge einer einheitlichen Handhabung, ist die RSA
21 auch für die Landesstraßen anzuwenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass an
einigen Stellen der RSA 21 auf die Zeichen 276 StVO
(Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) und Zeichen 277
StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3.5 t) Bezug
genommen wird, nicht jedoch auf das mit der Vierundfünfzigsten
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 (BGBl. | S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1
(Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen). Es
wird empfohlen, dass bis zur Klarstellung der Anwendung des
Zeichens 277.1 in dafür geeigneten Fällen, ausschließlich auf
die bisherigen Regelungen der Zeichen 276 StVO oder 277 StVO
zurückzugreifen und entsprechende verkehrsbehördliche
Anordnungen zu treffen.
Wenn es erforderlich ist, den
Arbeitsbereich von Arbeitsstellen aufgrund der durchzuführenden
Arbeiten zu beleuchten, ist bis zu einer Übernahme
entsprechender Regelungen in eine Fortschreibung der
„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA),
die Regelungen nach ARS 24/2021 unter III anzuwenden.
Beim Einsatz von Warnschwellen gem.
RSA 21 sind bis zu einer Übernahme entsprechender Regelungen in
ein technisches Gesamtregelwerk, die Regelungen der „Technischen
Liefer- und Prüfbedingungen für Warnschwellen“ (TLP
Warnschwellen) anzuwenden.
Nähere Angaben sind dem ARS Nr.
24/2021 zu entnehmen, welches als Anlage beigefügt ist. Das ARS
Nr. 24/2021 wurde im Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 3/2022, Seite 46
veröffentlicht.
Die RSA 21 ersetzen die RSA 95. Die
im Bezug unter b, d, e, f und h genannten Allgemeinen
Rundschreiben des Bundes werden mit dem vorliegenden ARS 24/2021
aufgehoben. Die unter c, g und i genannten Einführungserlasse
dazu, werden hiermit aufgehoben.
Eine Einführung der Regelungen des
ARS 24/2021 als Runderlass durch Veröffentlichung im
Ministerialblatt ist beabsichtigt.
In der Bund-Länder-Dienstberatung
über verkehrstechnische Angelegenheiten im Mai 2022 hat das BMDV
die Frist für den Erfahrungsbericht auf den 31.12.2023
verlängert. Über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der RSA 21,
bitte ich mir daher bis zum 30.11.2023 schriftlich zu berichten. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Saarland
11. März 2022
Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21)
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 vom 08.11.2021
|
|
|
|
|
|
|
Mit Allgemeinem Rundschreiben
Straßenbau Nr. 24/2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) die Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21) bekannt gegeben.
Die Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben. Die Stellungnahmen aus der
im Jahr 2019 durchgeführten Länderanhörung sowie die darin
vorgebrachten Einwände zur Herstellung des Einvernehmens gemäß
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurden berücksichtigt und
soweit möglich in die RSA 21 eingearbeitet.
Die für die Straßenverkehrs-Ordnung
und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden
haben ihr Einvernehmen gemäß VwV-StVO zum 30.04.2021 erklärt.
Hiermit führe ich die Richtlinien
für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA 21), mit dem ARS 24/2021 für den Bereich der
Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung ein.
Bei der Anwendung der RSA 21 ist zu
beachten, dass bei deren Erarbeitung das mit der
Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (BGBl. I
S. 814) neu eingeführte Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von
einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen) nicht bereits eingearbeitet werden
konnte. Daher bitten die oberste Straßenverkehrsbehörde und die
oberste Straßenbaubehörde bei der Anwendung der RSA 21 eben
dieses Verkehrszeichen 277.1 StVO zu berücksichtigen.
Für eine einheitliche Handhabung
empfehle ich, die o.g. Vorgaben auch für Stadt- und
Gemeindestraßen einzuführen.
Über die Erfahrungen mit der
Anwendung der RSA 21 bitte ich um Stellungnahme bis zum 30.
November 2022.
Die RSA 21 ersetzt die RSA 95.
Nachfolgende Allgemeine Rundschreiben (ARS) hebe ich hiermit
auf:
Nr. 06/1995 vom 30.01.1995
Nr. 19/1996 vom 18.07.1996
Nr. 10/2000 vom 18.04.2000
Nr. 17/2009 vom 08.12.2009
Nr. 06/2014 vom 24.04.2014 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schleswig-Holstein
16. Februar 2022
Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21)
|
|
|
|
|
|
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 14.02.2022 sind die neuen Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA
21) im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr bekannt gegeben worden (VkBl. 2022, S. 46). Hierdurch
werden die bisherigen Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) abgelöst.
Ich weise darauf hin, dass die RSA 21 aufgrund des Verweises in
der VwV-StVO zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4), Rd. 3
sowie der Verweise in der VwV-StVO zu Zeichen 123 Arbeitsstelle,
Rd. 1 und zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rd.
11, für die Straßenverkehrsbehörden unmittelbar Geltung
entfalten. Selbiges gilt für die Straßenbaubehörden, soweit es
um die dortige Befugnis zum Erlass verkehrsrechtlicher
Anordnungen geht, da hierbei ebenfalls die VwV-StVO zu beachten
sind. Die RSA 21 sind daher in Ihrem Bereich ab sofort
anzuwenden.
Ergänzend bitte ich, Folgendes zu beachten: Die RSA 21 nehmen an
mehreren Stellen lediglich die Zeichen 276 (Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art) und 277 (Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t) in Bezug. Das 2020 eingeführte
Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen)
findet in den RSA 21 keine Erwähnung. Eine Anordnung des
Zeichens 277.1 im Rahmen der verkehrsrechtlichen Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen ist hierdurch indes nicht
ausgeschlossen. Es gelten für die Anordnung des Zeichens 277.1
die allgemeinen und zeichenspezifischen Regelungen der StVO und
VwV-StVO (insbesondere VwV-StVO Rd. 1 zu § 40, Rd. 1 und 2 zu
Zeichen 277.1).
Soweit die RSA 21 auch Regelungen
nicht-straßenverkehrsrechtlicher Natur treffen und daher für
diesen Bereich des Straßenbaus keine unmittelbare Geltung über
die VwV-StVO beanspruchen, bleibt die Einführung einem
gesonderten Erlass vorbehalten. |
|
|
|
|
|
|
28. Februar 2022
Erlass Straßenbau
Schleswig-Holstein Nr. 01/2022
Betreff: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)
|
|
|
|
|
|
|
Bezug |
1) |
Runderlass Straßenbau
Schleswig-Holstein Nr. 11/1995 und Runderlass Straßenverkehr
Schleswig-Holstein Nr. 1/1995 vom 14.07.1995 mit ARS Nr. 06/1995 |
2) |
2. Nachtrag zum Runderlass
Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 11/1995 vom 09.09.1996 mit ARS
Nr. 19/1996 |
3) |
4. Nachtrag zum Runderlass
Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 11/1995 vom 31.05.2000 mit ARS
Nr. 10/2000 |
4) |
Erlass VII 4111 – 551.580 – 551.005
vom 19.11.2010 mit ARS Nr. 17/2009 |
5) |
Erlass Straßenbau Schleswig-Holstein
Nr. 04/2015 vom 27.02.2015 mit ARS Nr. 06/2014 |
|
|
|
|
|
|
In Abstimmung mit dem für das
Straßenverkehrsrecht zuständigen Referat des MWVATT ergeht
folgender Erlass:
Anliegenden Abdruck des Allgemeinen
Rundschreibens Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021, mit dem das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
die Veröffentlichung der „Richtlinien für die verkehrsrechtliche
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21) bekannt gibt,
übersende ich mit Bitte um Kenntnisnahme, Beachtung und weitere
Veranlassung.
Hinweis: In den RSA 21 wird an
einigen Stellen auf die Zeichen 276 StVO (Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art) und 277 StVO (Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t) Bezug genommen, jedoch nicht auf das
2020 eingeführte Zeichen 277.1 StVO (Verbot des Überholens von
einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und
Krafträder mit Beiwagen). Das Zeichen 277.1 StVO kann im Rahmen
der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
dennoch angeordnet werden. Es gelten dabei die allgemeinen und
zeichenspezifischen Regelungen der StVO und VwV-StVO
(insbesondere VwV-StVO Rd. 1 zu § 40, Rd. 1 und 2 zu Zeichen
277.1).
Als Oberste Straßenbaubehörde führe
ich das ARS Nr. 24/2021 und die RSA 21 zur sofortigen Anwendung
bei allen Straßenbaumaßnahmen ein, die von der
Straßenbauverwaltung des Landes durchgeführt werden.
Besonders hinweisen möchte ich dabei
auf die Regelungen des ARS Nr. 24/2021 (III. und IV. zur
Beleuchtung von Arbeitsstellen und beim Einsatz von
Warnschwellen.
Den Straßenbaulastträgern für die
Kreisstraßen, die Ortsdurchfahrten, die Gemeindestraßen und
sonstigen öffentlichen Straßen empfehle ich im Interesse einer
einheitlichen Vorgehensweise die Anwendung des ARS Nr. 24/2021
und der RSA 21 auch für die in ihrem Zuständigkeitsbereich
liegenden Straßenbaumaßnahmen.
Die unter Bezug Nr. 1 bis Nr. 5
aufgeführten Erlasse hebe ich hiermit auf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Thüringen
02. Juni 2022
Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 24/2021
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen RSA 21
|
|
|
|
|
|
|
In der Anlage erhalten Sie das ARS
Nr. 24/2021 zur Kenntnis und weiteren Verwendung. Ich führe das
ARS hiermit für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen mit
den nachfolgend aufgeführten Änderungen/Ergänzungen ein und
bitte um Anwendung bei allen entsprechenden Maßnahmen.
Bestehende Arbeitsstellen von längerer Dauer bleiben unberührt,
sofern nicht von Seiten der Verkehrsbehörde abweichende Vorgaben
erfolgen.
Arbeitsstellen, für die noch keine verkehrsrechtliche Anordnung
existiert und die nicht nach § 45 Abs. 2 StVO durch die
Straßenbaubehörde angeordnet werden, sind im Einzelfall mit der
zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen.
Anstelle Zeichen 616 StVO kann auch Zeichen 615 StVO angewandt
werden. Bei der Antragstellung ist dies explizit anzugeben. In
der verkehrsrechtlichen Anordnung wäre dann Zeichen 615 StVO zu
erlassen.
Bei der Anwendung der Regelpläne BI/17 und BI/19 ist
grundsätzlich die Signalisierung der Fußgänger entsprechend der
Vorgaben im Regelplan BI/6 zu berücksichtigen.
Für Regelplan CI/10 gilt: Behelfsumfahrungen sind grundsätzlich
baulich so auszuführen, dass ein Bus/Lkw die Umfahrung mit 50
km/h ohne weitere Einschränkungen fahrdynamisch gut fahren kann.
Verschwenkungsmaße sind zu beachten.
Auf der Umfahrung sind in der Regel Bankette vorhanden. Somit
ist es ausreichend, im Bankett Leitpfosten anstelle von
einseitigen Leitbaken aufzustellen. Einseitige Leitbaken sind
nur in den Verschwenkungsbereichen je Fahrtrichtung
erforderlich. Auf der Behelfsumfahrung kann die Fahrbahnrand-
und Fahrstreifenmarkierung auch in der Farbe Weiß appliziert
werden. Gelbe Markierungen sind nur in den
Verschwenkungsbereichen notwendig.
Ich bitte Sie, den entsprechend Ziffer 11. des ARS gewünschten
Erfahrungsbericht zur Anwendung der RSA 21 dem BMDV bis zum
31.12.2022 direkt zu übersenden und nachrichtlich dem TMIL
Referat 44 zur Kenntnis zu geben.
Sollten aufgrund der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem ARS
Modifizierungen erforderlich sein, so bitte ich um entsprechende
schriftliche Mitteilung.
Ich bitte Sie, die Landkreise und kreisfreien Städte über dieses
ARS zu informieren und um Information der Gemeinden zu bitten |
|
|
|
|
|