LED-Wechselverkehrszeichen / LED-Vorwarnanzeiger

 
     
 

LED-Wechselverkehrszeichen sind vor allem an Arbeitsstellen im Bereich der Bundesautobahnen seit vielen Jahren erfolgreich im Einsatz. Mobile Wechselverkehrszeichen, üblicherweise in Gestalt fahrbarer LED-Vorwarnanzeiger, repräsentieren das Standardelement zur Beschilderung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer. In der Verkehrssicherungsbranche werden sie umgangssprachlich als LED-Vorwarner, LED-Vorwarntafel, LED-Vorwarnanhänger oder - ganz übel - als LED-Schilderwagen bezeichnet.

Der amtliche Begriff Vorwarnanzeiger entstammt der verkehrsjuristisch etwas überzogenen Auffassung, dass eine Trägertafel gemäß § 39 Abs. 4 StVO weiß ist, was auf klassische Vorwarntafeln nach RSA nicht zutrifft, weshalb diese in der Konsequenz auch nicht als Vorwarntafel bezeichnet werden dürfen. LED-Vorwarntafeln heißen deshalb ganz korrekt "Vorwarnanzeiger mit lichttechnischem Informationsteil" - der Autor belässt es in diesem Beitrag aber bei "LED-Vorwarnanzeiger".

Als teilstationäre Anlagen dienen LED-Wechselverkehrszeichen u.a. der Stauwarnung an Arbeitsstellen, sie geben Informationen über Sperrungen und den dazugehörigen Umleitungsstrecken, oder werden zur Realisierung tageszeitabhängiger Geschwindigkeitsbeschränkungen als Folge der ASR A5.2 genutzt. Zunehmend kommen sie anstelle konventioneller Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln zum Einsatz, um beispielsweise Wechselverkehrsführungen zu realisieren. Eine weitere Anwendung sind Anlagen zum Detektieren und Ausleiten schwerer Fahrzeuge im Bereich maroder Brücken.

In den RSA 21 werden Vorwarnanzeiger in den jeweiligen Regelplänen als LED-Wechselverkehrszeichen abgebildet (invertierte Darstellung von Schwarz und Weiß) - also gemäß dem Stand der Technik. Hierbei wurde allerdings eine Gestaltung gewählt, die sich mit den bisher am Markt verfügbaren Systemen nicht hinreichend umsetzen lies, nämlich eine Längenangabe unter Zeichen 274 sowie das Zusatzzeichen "Seitenstreifen befahren".


LED-Vorwarnanzeiger aus dem Jahr 2009

 
     
 

Der Autor hat das damals thematisiert, worauf in einem Artikel (Straße und Autobahn 04.2022) indirekt Bezug genommen wurde. So wurde erklärt, dass man mit der neuen Darstellung in den RSA 21 auch einen Entwicklungsimpuls verbinden würde, welcher die Hersteller zur Konstruktion entsprechender Anlagen anregen solle. In der Tat besteht in der Verkehrssicherungsbranche - verglichen mit anderen Technologien - eine vergleichsweise überschaubare Innovationskraft mit einer ausgeprägten Huhn-Ei-Problematik: Neue oder verbesserte Produkte werden aus eigenem Antrieb nur selten entwickelt, da sie nicht nachgefragt werden und sie werden nicht nachgefragt, weil es sie nicht gibt. Nachdem ein Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung einen eigenen LED-Vorwarnanzeiger mit einer großen einteiligen Anzeigefläche vorgestellt hatte, kam etwas Bewegung in den Markt. Inzwischen bieten auch die bekannten Hersteller ihre LED-Vorwarnanzeiger mit einteiliger Anzeigefläche an, wodurch sich die Möglichkeiten zur Darstellung der Inhalte gemäß RSA 21 deutlich verbessern.

Allerdings lässt sich mit LED-Matrix-Verkehrszeichen auch jede Menge Unfug veranstalten und genau hier soll dieser Beitrag ansetzen. So entsprechen viele Darstellungen bereits herstellerseitig nicht den Mustern der amtlichen Verkehrszeichen nach StVO, Grundzüge der Schriftgestaltung werden nicht beachtet und verkehrsrechtlich fragwürdige Schaltungen sind an der Tagesordnung. Damit ist natürlich nicht gemeint, dass sich Verkehrszeichen auf einer LED-Matrix nur mit gewissen grafischen Abstrichen darstellen lassen, sondern es geht um die Klarstellung, ab wann man sowohl den grafischen als auch den verkehrsrechtlichen Rahmen verlässt. Ziel dieses Beitrages ist die Sensibilisierung der Verantwortlichen sowohl auf Seiten der Auftraggeber und Behörden, der mit der Ausführung befassten Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung, aber auch der Hersteller von LED-Vorwarnanzeigern und teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen.

 
     
 

 
 

Gegenüberstellung des Gefahrzeichens 123 "Arbeitsstelle" gemäß StVO (links) und gestalterisch fragwürdige Umsetzung via LED-Matrix (rechts).

 
     
 

 
 

Verständliche aber von StVO und VzKat abweichende Darstellung einer Fahrstreifenreduktion (unzulässiges Quadrat und "verschmolzene" Fahrstreifen).

 
     
     
 

Low-Budget-Wechselverkehrszeichen
Bevor wir in das Thema LED-Wechselverkehrszeichen einsteigen soll eine fehlgeleitete Rechtsauffassung besprochen werden, die in vielen Planungsbüros, Dienstleistungsunternehmen, Verkehrs- und Straßenbaubehörden sowie bei der Polizei weiterhin an der Tagesordnung ist: Die vermeintliche Zulässigkeit von zeitlich verschachtelten Geschwindigkeitsbeschränkungen:

 
     
 

 
 

Zwei unterschiedliche Zeichen 274 gelten zur selben Zeit. Beschilderungen wie diese sind verkehrsrechtlich gesehen grober Unfug.

 
     
 

Die Vorgaben der ASR A5.2 erfordern häufig eine arbeitstägliche Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an Strecken, die bereits auf Grund der arbeitsstellenbedingten Verkehrsführung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung versehen sind. Die vermeintliche Logik hinter der oben gezeigten Beschilderung besteht darin, dass das Zeichen 274-60 (60km/h) das allgemeine Tempolimit repräsentiert, welches von Montag bis Freitag jeweils in der Arbeitszeit von 7 bis 19 Uhr aus Gründen des Arbeitsschutzes auf 40km/h reduziert wird. Das ist vom Grunde her verständlich und sogar nachvollziehbar - nur werden eben im relevanten Zeitraum zwei unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten auf derselben Strecke angeordnet, nämlich 60 km/h und 40 km/h. Um das Problem zu verstehen muss man sich das Zusatzzeichen in der relevanten Zeit einfach wegdenken - so als würde das Baustellenpersonal morgens um 7 Uhr das Zeichen 274-40 anbringen und um 19 Uhr wieder demontieren. Das Zeichen 274-60 ist jedoch die ganze Zeit präsent.

 
     
 

Die VwV-StVO führt diesbezüglich unmissverständlich aus, dass Verkehrszeichen, die nur zu bestimmten Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein dürfen - wobei bestimmte Schilder (u.a. Zeichen 274) per Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden dürfen. Man müsste daher im Falle der gezeigten Low-Budget-Lösung auch das Zeichen 274-60 für den übrigen Zeitraum durch ein weiteres Zusatzzeichen beschränken, wobei auch Samstag und Sonntag zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis in Gestalt zweier Vorschriftzeichen mit jeweils einem eigenen Zusatzzeichen stellt am Ende aber keine wirkliche Verbesserung dar, sondern nur eine formell rechtssichere Ausführung.

 
     
 

 
 

Beschilderungen wie die gezeigte sind keine Lösung und eröffnen ambitionierten Verkehrsjuristen ein dankbares Betätigungsfeld.

 
     
 

Eine derartige Regelung kann nur durch den Einsatz von Wechselverkehrszeichen umgesetzt werden, mit welchen man zudem flexibel auf die Erfordernisse der Arbeitsstelle reagieren kann. Wenn die aktuellen Arbeiten beispielsweise keinen Aufenthalt im Grenzbereich zum Straßenverkehr erfordern (siehe Foto - Arbeiten am Mittelstreifen), dann besteht auch kein Grund für eine zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung und folgerichtig gilt dann auch während der Arbeitszeit Tempo 60.

 
     
 

Durch den Einsatz von Wechselverkehrszeichen kann die zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung zudem auf einen räumlich begrenzten Bereich beschränkt werden, so dass eben nicht auf 5 km Länge pauschal ein Tempolimit von 40km/h gilt, weil irgendwo an einem kurzen Teilstück gerade im Grenzbereich zum Straßenverkehr gearbeitet wird. Die Realisierung einer solchen Beschilderung durch LED-Wechselverkehrszeichen repräsentiert dabei nicht nur den Stand der Technik sowie eine rechtssichere Ausführung, sondern sie dient auch der Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Verkehrsteilnehmer erkennt nämlich durchaus, ob eine Regelung situativ eingesetzt wird und nicht per Gieskanne.

 
     
 

LED-Verkehrszeichen heben Blechschilder nicht auf
Eine weitere fragwürdige Auffassung besteht darin, dass lichttechnisch erzeugte Verkehrszeichen vorhandene Blechschilder aufheben bzw. diesen vorgehen würden. Vor allem in einigen Betriebsleitstellen der Autobahnen ist diese Meinung seit vielen Jahren etabliert und so konkurrieren an bestimmten Strecken klassische Blechschilder mit LED-Verkehrszeichen um die Wette. Das Ergebnis sieht dann etwa so aus:

 
     
 

 
     
 

Woher diese irrige Annahme stammt ist unklar, anhand der StVO lässt sie sich jedenfalls nicht belegen. Möglicherweise wird die Regelung zu Lichtzeichenanlagen (§ 37 StVO) mit den lichttechnisch erzeugten Schildern (also vermeintlich "Lichtzeichen") gleichgesetzt, was so natürlich nicht richtig ist. Die Wechsellichtzeichen des § 37 Abs. 2 StVO sind "Ampeln", die Dauerlichtzeichen des § 37 Abs. 3 StVO sind rote gekreuzte Schrägbalken, grüne nach unten gerichtete Pfeile oder schräg nach unten gerichtete gelb blinkende Pfeile. Letztere können zwar durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen angezeigt werden, allerdings sind die klassischen Wechselverkehrszeichen (Zeichen 101, 274, 276 und 277 gemäß RWVZ) keine Lichtzeichen im Sinne des § 37 StVO. Zudem gehen echte Lichtzeichen (also Ampeln) nur Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.

 
     
 

 
 

Verkehrsrechtlich unproblematisch aber dennoch fehlerhaft: Stationäre Ankündigung derselben Arbeitsstelle in 800m (Blech) und in 1000m (VBA).

 
     
 

 
 

Dauerlichtzeichen (hier rot gekreuzte Schrägbalken) werden zwar von derselben Anzeigefläche erzeugt und sind als Anforderung in den RWVZ vorgesehen, dennoch sind die daneben befindlichen Verkehrszeichen 274-80 und 123 keine "Lichtzeichen" i.S.d. § 37 StVO, auch wenn sie ebenfalls lichttechnisch erzeugt werden.

 
     
 

 
 

In diesem Zusammenhang ist auch eine andere Frage interessant: Wie werden rot gekreuzte Schrägbalken und das damit angeordnete Befahrverbot des Fahrstreifens in so einem Fall eigentlich wieder aufgehoben? Dafür müsste man am Ende der Arbeitsstelle den nach unten gerichteten grünen Pfeil zeigen, aber den können viele Verkehrsbeeinflussungsanlagen gar nicht darstellen, auch weil die Richtlinien für Wechselverkehrszeichen (RWVZ) dies bislang nicht vorsehen.

 
     
 

 
 

Am Abschluss einer durch Dauerlichtzeichen geregelten Strecke ist über allen Fahrstreifen der grüne nach unten gerichtete Freigabepfeil anzuzeigen, um ein zuvor durch rote gekreuzte Schrägbalken angeordnetes Befahrverbot rechtswirksam und vor allem eindeutig wieder aufzuheben.

 
     
 

Lichttechnisch erzeugte Verkehrszeichen stehen in der Hierarchie mit Blechschildern auf einer Ebene, so das bei gleichzeitig gültigen LED-Schildern und Blechverkehrszeichen ggf. ein Widerspruch entsteht. Die einzigen Verkehrszeichen, die den Anordnungen von ortsfest angebrachten Schildern vorgehen, sind solche die an Fahrzeugen montiert sind (§ 39 Abs. 6 StVO). Das sind gemäß dem Stand der Technik üblicherweise fahrbare LED-Vorwarnanzeiger und wenn diese beispielsweise ein Zeichen 274-80 anzeigen, geht diese Anordnung einem ortsfesten Zeichen 274 vor:

 
     
 

 
 

Vorwarnanzeiger sind Fahrzeuge und gehen damit gemäß § 39 Abs. 6 StVO den vorhandenen Verkehrszeichen vor.

 
     
 

 
 

Das gilt auch für konventionelle Vorwarnanzeiger, in diesem Fall mit Prismenwender. Der Einsatz dieser "Oldtimer" ist allerdings eher fragwürdig.

 
     
 

 
 

Bei dieser Umsetzung eines "Vorwarnanzeigers" handelt es sich nicht um ein Fahrzeug, so dass evtl. vorhandene Zeichen 274 deaktiviert werden müssen.

 
     
 

 
 

Im Übrigen stellt eine derartige Beschilderung allenfalls eine Notlösung dar, welche nur auf Streckenabschnitten ohne (ausreichend breiten) Seitenstreifen einzusetzen ist. Bei der Verwendung solcher Tafeln müssen die Verkehrszeichen in Größe und Gestaltung natürlich dem VzKat entsprechen, was im konkreten Beispiel eher weniger gelungen ist.

 
     
     
 

Stand der Technik - Anzeigengröße und Auflösung
Wenn Hersteller und Dienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit LED-Wechselverkehrszeichen von "modernster Technik" oder "smarten Anlagen" sprechen, ist damit oft der technische Stand aus den 1980er und 1990er Jahren gemeint. Zwar sind heutzutage u.a. die Steuerungsmöglichkeiten der Anlagen deutlich komfortabler und anstelle von Systemen in Lichtfasertechnik oder monochromer LED-Displays werden zunehmend RGB-Anzeigen eingesetzt - die verfügbare Auflösung setzt den werbewirksamen Aussagen aber oftmals Grenzen.

 
     
 
   

 

 

 

 
 

Fahrbare dynamische Vorwarntafel (Lichtfasertechnik) der Firma Dambach aus dem Jahr 1995. Viel hat sich in Sachen Auflösung seit dem nicht verändert.

 
     
 

 
 

Detailansicht der LED-Matrix eines teilstationären Wechselverkehrszeichens. Ein Pixelabstand von 20 mm repräsentiert weiterhin den Stand der Technik.

 
     
 

 
 

Detailansicht eines stationären LED-Wechselverkehrszeichens mit 16mm Pixelabstand.

 
     
 

Während LED-Videowände in der Veranstaltungstechnik üblicherweise ein Pixelpitch (Raster) zwischen 2 und 8 mm aufweisen (je nach System und Anwendung auch deutlich geringer oder etwas größer), repräsentiert ein Raster von 20 - 25 mm in der Verkehrstechnik weiterhin den Branchenstandard. Zur Abbildung der üblichen Verkehrszeichen in den regulären Größen nach RWVZ genügt das im Regelfall, aber sowohl die Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung als auch deren Auftraggeber planen oftmals Inhalte, die sich mit der verfügbaren Technik nicht oder nur unzureichend umsetzen lassen.

 
     
 

LED-Matrix aus der Veranstaltungstechnik mit einem Pixelabstand von 2,6 mm

LED-Matrix aus der Verkehrstechnik mit einem Pixelabstand von 20 mm

 
     
 

Zwar sind die Anforderungen des Straßenverkehrs nur bedingt mit denen der Veranstaltungstechnik vergleichbar (Stichwort: DIN EN 12966), in der Gesamtbetrachtung bleibt die Verkehrstechnik im Anwendungsbereich der RSA 21 aber deutlich hinter den technischen Möglichkeiten zurück. In der Praxis wird natürlich trotzdem versucht, auf einer Anzeigefläche mit lediglich 48 x 60 oder 64 x 80 Pixel verkleinerte Verkehrszeichen und Sinnbilder, Autobahn- und Bundesstraßennummern oder umfangreiche Texte abzubilden - oft mit fragwürdigem Ergebnis. Dabei gibt es auch in der Verkehrstechnik inzwischen andere Lösungen, u.a. bei Stadtinformations- und Parkleitsystemen:

 
     
 

 
 

LED-Wegweiser eines Parkleitsystems mit einer für die Verkehrstechnik vergleichsweise hohen Auflösung.

 
     
 

Empfehlungen für künftige Entwicklungen
Eine hochauflösende Darstellung von LED-Wechselverkehrszeichen mit z.B. 1,9mm Pixelabstand ist natürlich unnötig, auch wenn dies technisch durchaus realisierbar ist. Die verschiedenen Anwendungen in der Praxis erfordern aber zumindest ein Raster von maximal 10 - 12mm (besser 5 - 8mm), um verkehrsrechtlich relevante Details hinreichend darstellen zu können. Das beispielsweise bei der Wiedergabe von Zeichen 264 auf Fahrstreifen-Pfeilen einfach die Einheit "m" weggelassen oder an anderer Stelle im Schild positioniert wird, weil sie auf Grund der groben Auflösung branchenüblicher LED-Tafeln nicht darstellbar ist, kann jedenfalls nicht die Lösung sein (mehr dazu später).

 
     
 

 

 

 

unzulässige Varianten von Zeichen 264 aus der Praxis

 

 
     
 

Modularer Aufbau bei teilstationären Anlagen
Ein weiteres Manko besteht in der festgelegten Größe der Anzeigefläche von teilstationären Anlagen, welche in Anlehnung an konventionelle Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln üblicherweise etwa 1280 x 1600 mm oder 1280 x 1920 mm beträgt (entsprechend dem Maß des LED-R
asters zzgl. Gehäuse). Diese Größe ist für die meisten Anwendungen zunächst ausreichend, zumal der verfügbare Platz insbesondere im Mittelstreifen oft begrenzt ist. Allerdings gibt es auch Projekte, bei denen z.B. Wegweiser in LED nachgebildet werden sollen und entsprechend erfolgt die Montage mehrerer LED-Tafeln über- oder nebeneinander. Hierdurch entsteht zwangsläufig eine konstruktive Unterbrechung der Anzeigefläche, die sich - je nach erforderlicher Abbildung - in das Gesamtbild integrieren lässt, oder eben stört.

 
     
 

LED-Videowände in der Veranstaltungstechnik werden dagegen aus randlosen Modulen zusammengesetzt, wodurch eine homogene Anzeigefläche entsteht. Die einzelnen Elemente sind sowohl elektrisch als auch mechanisch so ausgeführt, das sie vor Ort werkzeuglos zusammengesetzt und wieder demontiert werden können. Hierzu werden die Module mit Leitungen für Spannungsversorgung und Daten miteinander verbunden und über einen zentralen Controller angesteuert. Ein derartiges Konzept wäre - natürlich mit entsprechenden Anpassungen - auch in der Verkehrstechnik sinnvoll, um teilstationäre LED-Wechselverkehrszeichen in der Größe skalieren zu können. In Kombination mit der schon erwähnten Verbesserung der Auflösung würde es sich um ein System handeln, dass heutigen und künftigen Ansprüchen wirklich gerecht wird und folglich auch die Bezeichnung "modern" verdient.

 
     
 

Technische Defizite - Degradation
Bei allen Vorzügen der LED-Technik gibt es natürlich auch einige Defizite. Je nach System, Hersteller und Einsatzdauer altern die LEDs schneller oder langsamer - aber sie altern. Dieser als Degradation bezeichnete Prozess ist auch bei LED-Wechselverkehrszeichen gegeben und wird vor allem dann sichtbar, wenn ein sonst dauerhaft angezeigtes Verkehrszeichen - im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung - einen anderen Inhalt wiedergeben muss:

 
     
 

 
 

Diese Wechselverkehrszeichen zeigen ständig das Zeichen 274-80 an und nur in besonderen Fällen eine andere Geschwindigkeitsbeschränkung. Da die LEDs der 4 quasi neuwertig sind, leuchten sie heller als die 0, welche bei allen darstellbaren Varianten (80, 60, 40) dieselbe ist und dauerhaft leuchtet.

 
     
 

Im Anwendungsbereich der RSA 21 ist der beschriebene Effekt vor allem bei teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen zu beobachten, wobei hier auch immer die eingesetzte LED-Technologie eine Rolle spielt. Wenn beispielsweise an einer Langzeit-Baustelle dauerhaft ein bestimmter Inhalt angezeigt wird, sind die hierfür genutzten LEDs einer Alterung durch den aktiven Betrieb ausgesetzt, während die restlichen LEDs der Anzeigefläche inaktiv sind und folglich geschont werden. Wird auf einer solchen Tafel dann ein anderer Inhalt angezeigt, erscheinen die bislang nicht verwendeten LEDs deutlich heller und weisen insgesamt eine einheitliche Lichtstärke auf, während die bereits "gebrauchten" LEDs mit unterschiedlicher Intensität leuchten. Je älter die Anlage ist und je öfter sie über einen längeren Zeitraum denselben Inhalt angezeigt hat, umso deutlicher werden die Unterschiede:

 
     
 

 

 

 

LED-Wechselverkehrszeichen mit
unterschiedlich gealterten LEDs

Darstellung im Neuzustand

 

 
     
     
 

verkehrsrechtliche Grundlagen zu LED-Wechselverkehrszeichen
Die StVO beschreibt im § 39 Abs. 4, dass in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein können, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden:

 
     
 

 

 

 

Zeichen 274-80
reguläre Darstellung

Schwarz-Weiß-Umkehr

 

 
     
 

Die Begrifflichkeit "kann" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die sog. Schwarz-Weiß-Umkehr bei LED-Wechselverkehrszeichen zulässig und gegenüber dem Verkehrsteilnehmer verbindlich ist, sie besagt aber nicht, dass die Darstellung zwingend so erfolgen muss. Ein typisches Beispiel hierfür ist Zeichen 250, welches mit dem heutigen Stand der Technik problemlos in einer 1:1 Farbdarstellung angezeigt werden kann und deshalb auch so anzuzeigen ist:

 
     
 

 

 

 

Zeichen 250
reguläre Darstellung

Schwarz-Weiß-Umkehr

Farbdarstellung 1:1

 

 
     
 

Die mittlere Abbildung repräsentiert die klassische Schwarz-Weiß-Umkehr gemäß StVO, weshalb das Ergebnis nur aus einem roten Ring besteht. Deutlich besser ist die rechts abgebildete 1:1 Farbdarstellung, wobei auf die Abbildung des weißen Kontraststreifens verzichtet wurde, da sich der Kontrast bereits aus dem schwarzen Hintergrund ergibt. Doch auch dieses Detail wäre mit den heute verfügbaren Anlagen problemlos darstellbar. Der schmale schwarze Ring ist bei einigen Anlagen zur Trennung der Farben Rot und Weiß erforderlich, damit diese nicht visuell zusammenfließen.

 
     
 

 
 

Die Darstellung von Zeichen 250 als klassische Schwarz-Weiß-Umkehr ist alles andere als sinnvoll.

 
     
 

 
 

Beispiel für die 1:1 Farbdarstellung von Zeichen 250 (rechts) im Vergleich zur klassischen Schwarz-Weiß-Umkehr bei Zeichen 101 (links). Die unzulässige Verwendung von Zeichen 101 (Gefahrstelle) als bloße "Ankündigung" bzw. "Hinweis" wird später besprochen.

 
     
 

Zeichen 267
Auch die Wiedergabe von Zeichen 267 muss als 1:1 Farbdarstellung erfolgen, da die einfache
Schwarz-Weiß-Umkehr ebenfalls ein fragwürdiges Ergebnis darstellt:

 
     
 

 

 

 

Zeichen 267
reguläre Darstellung

Schwarz-Weiß-Umkehr

Farbdarstellung 1:1

 

 
     
 

Die schmale schwarze Umrandung des weißen Querbalkens ist wie bei der Darstellung von Zeichen 250 bei einigen Anlagen zur Trennung der Farben Rot und Weiß erforderlich, damit diese nicht visuell zusammenfließen. Je nach System kann das Zeichen aber auch ohne dieses grafische Hilfsmittel 1:1 abgebildet werden.

 
     
 

Bastelkram
In einigen Bibliotheken von LED-Vorwarnanzeigern findet sich eine fragwürdige Mutation aus Zeichen 250 und 267, die so selbstverständlich nicht anordnungsfähig ist und keine Regelung im Sinne von Zeichen 267 gegenüber dem Verkehrsteilnehmer erwirkt. Im Zuge der unbedarften Auswahl der jeweiligen Inhalte durch die Anwender kommt diese unzulässige Kreation in der Praxis natürlich trotzdem zum Einsatz:

 
     
 

 

 

 

fragwürdiger Versuch zur
Darstellung von Z 267

adaptierte Darstellung
= kein Zeichen nach StVO

 

 
     
 

Verkehrszeichen mit blauer oder gelber Grundfläche
Die Wiedergabe von Verkehrszeichen mit gelber oder blauer Grundfläche erfolgt ebenfalls als 1:1
Farbdarstellung. Zwar werden insbesondere gelbe und blaue Umleitungsschilder sowie Autobahn- und Bundesstraßennummern in der Praxis auch gern in Weiß dargestellt, dies liegt aber oft nur an den technischen Unzulänglichkeiten der eingesetzten Systeme (monochrome oder lediglich weiß/rote LED-Bestückung der Anzeigefläche).

 
     
 

 
 

Umleitungsschilder sind 1:1 darzustellen, in diesem Fall blauer Grund mit weißer Schrift (Zeichen 460). Dasselbe gilt für die Autobahnnummer Zeichen 405.

 
     
 

 
 

Beispiel für die farbige Darstellung eines Umleitungshinweises sowie Verzicht auf die unzulässige Abbildung von Zeichen 101 als Hinweis auf eine Sperrung.

 
     
 

Gelb ist nicht Weiß und Weiß ist nicht Rot
Die ersten LED-Vorwarnanzeiger der 1990er Jahre wurden mangels leistungsfähiger weißer LEDs mit gelben Leuchtdioden bestückt. Dieser technische Kompromiss hielt auch noch viele Jahre nach Einführung weißer LEDs an, da die neuen Anlagen mit einem entsprechenden Aufpreis angeboten wurden, weshalb der sparsame Kunde weiterhin die preiswerte Variante mit gelber LED-Bestückung bevorzugte. Daher Korrektur zum oben Gesagten: Es handelt sich in der Verkehrssicherungsbranche in der Regel um eine ausgeprägte Huhn-Ei-Preis-Problematik.

 
     
 

 
 

Abbildung aus dem Produktkatalog der Firma Nissen von 1998.

 
     
 

Bezüglich der bloßen Darstellung von Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln ist die farbliche Abweichung weitgehend unkritisch, da hiermit keine Ge- oder Verbote verknüpft sind, sondern nur der Verlauf und die Anzahl von Fahrstreifen angegeben wird (vgl. Anlage 3 lfd. Nr. 80 StVO). Der StVO entspricht eine derartige Ausführung trotzdem nicht, so dass auch Fahrstreifenpfeile ausschließlich in Weiß dargestellt werden dürfen (oder Schwarz bei einer 1:1 Farbdarstellung). Problematisch ist die Farbwahl bei der Wiedergabe von Vorschriftzeichen wie Zeichen 274, denn hierfür sind gelbe Ziffern unzulässig. Dies betrifft auch die Abbildung von Zeichen 276 oder 277 sowie die Wiedergabe von Vorschriftzeichen auf den Pfeilen von Fahrstreifentafeln.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

unzulässige Darstellung von Z 274-80 und 276 (Gelb statt Weiß)

 

 

 
     
 

Ähnlich verhält es sich mit dem Versuch, auf monochromen LED-Anzeigeflächen Vorschriftzeichen darzustellen. Die Hersteller bieten natürlich auch hierfür vorgefertigte Bibliotheken an und die Anwender nutzen diese auch. So werden insbesondere auf den monochromen Untertafeln von LED-Vorwarnanzeigern Vorschriftzeichen mit weißem oder gelbem Rand dargestellt, was selbstverständlich nicht der StVO entspricht und folglich keine entsprechenden Verhaltensvorschriften auslöst.

 
     
 

 

 

 

unzulässige Darstellung von Z 264 monochrom in Gelb bzw. Weiß.

 

 
     
 

Da inzwischen zunehmend RGB-Systeme im Einsatz sind, erledigt sich das Problem langfristig von allein. Allerdings nutzen gerade kleinere Unternehmen auch gern ausgemusterte LED-Vorwarnanzeiger der Autobahnmeistereien, welche auf einschlägigen Kleinanzeigenportalen oder bei der VEBEG angeboten werden. Insofern liegt es wie so oft an den zuständigen Behörden (im Falle der Autobahnen ist dies die Autobahn-GmbH), für eine einheitliche Verfahrensweise bei der Anwendung von LED-Vorwarnanzeigern zu sorgen - zumindest wenn es um die verkehrsrechtlich relevante Abbildung von Verkehrszeichen geht.

 
     
     
 

Qualität der Darstellung
Die fragwürdige Variante von Zeichen 267 wurde bereits vorgestellt. Es bestehen aber auch andere größere und kleinere Verfehlungen bei der Umsetzung von Verkehrszeichen mittels LED-Matrixanzeigen. Viele dieser Kuriositäten liefern die Hersteller der Anlagen mit der geräteeigenen Bibliothek aus, andere werden mehr oder weniger gekonnt durch die Anwender selbst erstellt. In der Folge sehen sich die Verkehrsteilnehmer inzwischen mit allen möglichen Varianten der jeweiligen Verkehrszeichen konfrontiert, wobei die Bandbreite lediglich "kosmetische Feinheiten" aber auch unzulässige Veränderungen mit verkehrsrechtlicher Relevanz umfasst.

 
     
 

amtliches Zeichen 123
Schwarz-Weiß-Umkehr

adaptierte LED-Darstellung

Ausführung Hersteller 1

Ausführung Hersteller 2

 
     
 

Bereits die Varianten von Zeichen 123 zeigen die Unterschiede in der Praxis auf. Das erste LED-Verkehrszeichen bildet das Sinnbild korrekt ab, wobei kleinere Anpassungen zugunsten der Erkennbarkeit vorgenommen wurden. Die Ausführung von Hersteller 1 verdeutlich zwar auch was gemeint ist, weicht jedoch deutlich vom amtlichen Sinnbild ab. Die Variante von Hersteller 2 repräsentiert den Versuch zur Nachahmung des Sinnbildes von Zeichen 123 - durchaus erkennbar, aber grafisch eher weniger gelungen. Auch die Wiedergabe des roten Dreiecks erfolgt in allen drei Beispielen unterschiedlich, wobei die Variante von Hersteller 2 besonders kreativ ausfällt, denn das Ergebnis ist nicht gleichschenklig und insbesondere die obere Eckausrundung hat mit der Originalabbildung bzw. der typischen Ausführung von Gefahrzeichen nicht viel gemein. Alle LED-Gefahrzeichen basieren auf derselben Anzeigefläche (48 x 48 Pixel) - die erste Variante wäre daher auch durch Hersteller 1 und 2 problemlos umsetzbar.

 
     
 

Weitere Varianten und Abwandlungen von Zeichen 123 aus der VZ-Bibliothek eines Herstellers.

 
     
 

 
 

Die fragwürdigen LED-Varianten stehen ihren kreativen Vorbildern aus Blech jedoch in nichts nach.

 
     
 

Zeichen 274-80
Schwarz-Weiß-Umkehr

adaptierte LED-Darstellung

Ausführung Hersteller 1

Ausführung Hersteller 2

 
     
 

Auch bei Zeichen 274 bestehen in der Praxis Unterschiede im Vergleich zur amtlichen Gestaltung des Zeichen 274 in Schwarz-Weiß-Umkehr (linke Abbildung). Während die "80" bei Hersteller 1 viel zu groß ausfällt und zudem dem Schriftstil "fett" entspricht, ist die "80" von Hersteller 2 in Relation zum roten Rand etwas zu klein geraten. Dieser ist bei beiden Herstellern mit 5 und 6 Pixeln viel zu breit, da die sog. Äquivalentfläche (Überstrahlung bei lichttechnisch erzeugten Verkehrszeichen) nicht berücksichtigt wurde. Die 8 von Hersteller 1 ist zudem nicht symmetrisch - genau wie der rote Rand. Die adaptierte LED-Darstellung repräsentiert dagegen ein ausgewogenes Gesamtbild, was sich nicht zuletzt auf den Energieverbrauch auswirkt. Auch darauf kommen wir später noch einmal zurück.

 
     
 

tatsächlich notwendige Größe der Verkehrszeichen
Im Merkblatt für Tafeln mit lichttechnischem Informationsteil (M-TI / FGSV-Nr. 342) wird auf die Größenklasse D gemäß der Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ) Bezug genommen, aber abweichend davon für Ronden ein Durchmesser von 1000 mm festgelegt. Dies entspricht bereits nicht den regulären Größen von konventionellen Verkehrszeichen und ist insbesondere bei einer seitlichen Aufstellung eher fragwürdig, da überdimensioniert. So haben Dreiecke der Größe 3 eigentlich eine Seitenlänge von 1250 mm, während Ronden derselben Größenklasse einen Durchmesser von lediglich 750 mm aufweisen.

Warum eine lichttechnisch erzeugte und deutlich besser sichtbare LED-Ronde einen Durchmesser von 1000 mm benötigt, während das LED-Dreieck - maßgeblich auf Grund der eingeschränkten Breite der Anzeigefläche - mit einer Seitenlänge von "nur" 1000 mm auskommt (was etwa Schildgröße 2 entspricht), bleibt unklar. Es spricht fachlich jedenfalls nichts dagegen, wenn man sich bei der Darstellung von Ronden im oberen Tafelteil eines Vorwarnanzeigers auf die Größe 3 (Ø 750 mm) beschränkt - insbesondere weil diese "Verkleinerung" auch der Darstellung der Längenangabe zu Zeichen 274 gemäß RSA 21 zuträglich ist.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Gegenüberstellung Dreieck / Ronde mit etwa identischem
Größenverhältnis wie es bei Blech-Verkehrszeichen gegeben ist.

 

 

 
     
 

 
 

Überdimensionierte Darstellung von Zeichen 274-60 mit einem Ø von ca. 1250 mm. Ein vergleichbares Blechschild hätte nur einen Ø von 750 mm.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle ist bereits die Anordnung von zwei Gefahrzeichen am selben Standort falsch, denn Gefahrzeichen werden im Regelfall nicht kombiniert. Zudem soll hier vor Stau gewarnt werden und diese Funktion übernimmt bereits das Zeichen 124, welches man auch als alleiniges Gefahrzeichen auf der Obertafel hätte anzeigen können. Das Foto soll verdeutlichen, dass die Größe der angezeigten Verkehrszeichen oft nur zufällig entsteht - je nach verwendeter Anzeigefläche und Bibliothek. Wenn man schon eine solche Kombination wählt, dann muss das Zeichen auf der Untertafel dieselben Abmessungen aufweisen, wie das Schild auf der Obertafel.

 
     
 

 
 

Ein merkwürdiges Größenverhältnis zwischen Gefahr- und Vorschriftzeichen besteht auch bei einigen ortsfesten Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Im Übrigen ist die Anzeige von Zeichen 101 ohne Konkretisierung der vorliegenden Gefahr unzweckmäßig, da für den Verkehrsteilnehmer unklar bleibt worauf er sich einstellen muss.

 
     
 

Größe der Ziffern von Zeichen 274
Bei der Darstellung von Zeichen 274 ist inzwischen eine große Variantenvielfalt auf unseren Straßen anzutreffen, maßgeblich dadurch begründet, dass verbindliche Festlegungen zur Wiedergabe des Zeichens auf verschiedenen LED-Matrixanzeigen fehlen. Das als Weiterentwicklung des M-TI vorgesehene Merkblatt für temporäre Wechselverkehrszeichen (M-tWVZ) lässt weiter auf sich warten - darum auch dieser Beitrag. Sowohl die Hersteller als auch die Anwender basteln oftmals irgendetwas zusammen, was zwar in der Konsequenz den Regelungswillen abbildet, aber grafisch gesehen oft einen Fehlgriff darstellt. Dabei ist der Sachverhalt eigentlich ganz einfach: Man orientiert sich an ortsfesten LED-Wechselverkehrszeichen:

 
     
 

 
     
 

 
     
 

Bei beiden Schilderbrücken kommen zur Darstellung der Ziffern von Zeichen 274 nur jeweils eine Reihe Pixel zur Anwendung. Zwar sind diese nicht rasterförmig angeordnet sondern gleichmäßig entlang der Mittellinie der Ziffern verteilt, jedoch lässt sich dieses Prinzip auch bei LED-Matrix-Schildern anwenden:

 
     
 

 
 

Verkehrsbeeinflussungsanlage mit LED-Matrix-Wechselverkehrszeichen - also demselben Prinzip, wie es im Anwendungsbereich der RSA 21 eingesetzt wird. Die 60 wird ähnlich dem nachfolgend gezeigten Beispiel (linke Abbildung) mit nur einer Reihe Pixel gebildet und ist in der relevanten Lesbarkeitsentfernung trotzdem sehr gut erkennbar und entspricht dabei der Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 274-80
Linienstärke: 1 Pixel

Zeichen 274-80
Linienstärke: 2 Pixel

 

 
     
 

Da die Schilder lichttechnisch erzeugt werden gibt es keinen Grund für eine exakt maßhaltige Wiedergabe der Strichstärken - diese verbietet sich sogar. In der relevanten Lesbarkeitsentfernung "verschwimmen" die Einzelpixel zu einer gemeinsamen Linie, welche breiter erscheint als sie tatsächlich ist. Entsprechend wird auch der rote Rand im Falle der beiden zuerst gezeigten Schilderbrücken aus lediglich zwei Ringen mit jeweils 1 Pixel Linienstärke gebildet. Trotzdem - oder gerade deshalb - sind die Schilder als Zeichen 274 problemlos zu erkennen und entsprechen dabei auch geometrisch bzw. typografisch der amtlichen Variante nach StVO:

 
     
 

 
 

Ansicht im Nahbereich: Eine Linienstärke für die Ziffern und zwei Linienstärken für den roten Rand genügen.

 
     
 

 

 

 

Detailansicht eines ortsfesten
LED-Wechselverkehrszeichens

Die Umrandung gemäß Zeichen 250 zeigt
wie das Zeichen aus der Entfernung wirkt

 

 
     
 

 
 

Andere Anlage, identisches Prinzip: Sinnbilder und Ziffern bzw. Text mit je 1 Pixel, roter Rand mit 2 Pixel Linienstärke.

 
     
 

Allerdings bedeutet "zwei rote Ringe mit je 1 Pixel Linienstärke" nicht, dass bei der Erstellung der Zeichen am PC lediglich ein Ring mit 2 Pixel Linienstärke ausreichend ist (vgl. M-Ti), da in diesem Fall der Zwischenraum zwischen den beiden Ringen fehlt. Entsprechend empfiehlt sich beim roten Rand eine Stärke von drei Pixeln, wobei dies auch immer in Relation zur Größe der Anzeigefläche und deren Auflösung zu bemessen ist. Ziel muss eine möglichst exakte Darstellung der Verkehrszeichen sein, welche der Originalabbildung nach StVO in der relevanten Lesbarkeitsentfernung entspricht. Hierzu noch einmal Varianten aus der Praxis, die diese Anforderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen:

 
     
 

 

 

 
 

Varianten der Hersteller / Dienstleistungsunternehmen. Die rechte Abbildung entspricht dem M-TI, ist aber ebenfalls verbesserungswürdig.

 
     
     
 

 
 

Temporäres LED-Wechselverkehrszeichen mit einer Linienstärke von 1 Pixel (Weiß), allerdings nicht als Matrix sondern in LED-Kettentechnik.

 
     
 

Randbreite von Gefahr- und Vorschriftzeichen mit rotem Rand
Sofern Verkehrszeichen auf LED-Matrixanzeigen entsprechend der regulären Schildergröße 2 bzw. 3 dargestellt werden, ergibt sich eine Randbreite von 3 bis 4 Pixeln. Wie beschrieben gibt es fachlich gesehen keinen Grund, Ronden mit einem Durchmesser von 1250mm  darzustellen, nur weil die Anzeigefläche dies ermöglicht.

 
     
 

 
 

LED-Wechselverkehrszeichen mit einer Linienstärke von 2 Pixeln für die Ziffer und einem dazu passenden Rand, wobei dessen Durchmesser in Relation zur Schrift wie üblich etwas zu groß geraten ist. Die Darstellung der "80" müsste zudem noch besser an die DIN 1451 Teil 2 angeglichen werden.

 
     
 

Darstellung von Pfeilen
Die Wiedergabe der Pfeile auf Fahrstreifen- bzw. Verkehrslenkungstafeln erfolgt ebenfalls nicht einheitlich. Neben einer weitgehend identischen Nachbildung des für diese Verkehrszeichen üblichen Herzpfeils ist vor allem die vereinfachte Darstellung als Dreieck üblich und natürlich werden auch Anlagen eingesetzt, bei denen die Pfeilspitze einem Iso-Pfeil entspricht. Oft werden Bibliotheken aus anderen europäischen Ländern genutzt und die dort üblichen Pfeile übernommen. Zwar sind alle Varianten zweifellos als Pfeile erkennbar, allerdings ist auch in diesem Fall eine einheitliche Ausführung erforderlich, welche sich an der Gestaltung der entsprechenden Originalabbildungen gemäß VzKat orientiert:

 
 

 

 
 

adaptierte LED-Darstellung

Ausführung Hersteller 1

Ausführung Hersteller 2

Ausführung Hersteller 3

 
     
 

Eine klar erkennbare und systematisch idealisierte Variante stellt die erste Abbildung ganz links dar. Der Pfeilschaft hat eine Breite von lediglich zwei Pixeln, was insbesondere der Darstellung von mehr als drei Fahrstreifen zu Gute kommt. Wie beschrieben ergibt sich die tatsächliche Breite in der relevanten Lesbarkeitsentfernung durch die lichttechnisch bedingte Überstrahlung der einzelnen Pixel. Es gibt also keinen Grund, die üblichen 6 cm Schaftbreite auf die tatsächliche Pixelbreite (4 Pixel bei 20 mm Raster) zu übertragen. Durch eine Schaftbreite von lediglich 2 Pixeln ergeben sich auch grafische Vorteile bei der Abbildung von Fahrstreifenverschwenkungen.

Die Pfeilspitzen im ersten Beispiel entsprechen weitgehend der Herzform und zwar sowohl in Geradeausrichtung als auch beim Fahrstreifeneinzug. Insbesondere diese Anforderung wird durch die Varianten der Hersteller bislang nicht exakt umgesetzt. Zwar entsteht im Nahbereich eine Art "schräger Tannenbaum", in der relevanten Lesbarkeitsentfernung ist dies aber ebenfalls nicht relevant.

 
     
 

 
 

LED-Vorwarnanzeiger mit Iso-Pfeilspitzen anstelle der in Deutschland auf Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln üblichen Herzpfeil-Darstellung. Und wenn wir durchzählen kommen wir auf insgesamt vier Fahrstreifen und nicht wie abgebildet drei. Tatsächlich entfällt auf dieser Strecke 500 m nach dem Vorwarnanzeiger zunächst der rechte von vier Fahrstreifen und weitere 200 m später der linke.

 
     
 

 
 

Auch am zweiten Vorwarnanzeiger wäre zusätzlich der Einzug des rechten der vier Fahrstreifen anzuzeigen.

 
     
 

Gestaltung und Abstand benachbarter Pfeile
Die Adaption von "geschwungenen" Fahrstreifen auf Verschwenkungstafeln erfolgt bei den meisten Anlagen nur bedingt, denn oftmals knickt der Pfeilschaft einfach im Winkel von 45° ab, obwohl sich beim amtlichen Verkehrszeichenbild an dieser Stelle ein Radius befindet. Diese Abstraktion mag für die Erstellung der Grafiken zweckmäßig sein, da sich der Aufwand reduziert, das Ergebnis ist grafisch gesehen aber eher nicht zufriedenstellend.

 
     
 

Werden auf LED-Vorwarnanzeigern und teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen Pfeile mit Radien dargestellt so entspricht das Resultat oftmals trotzdem nicht dem amtlichen Muster. Ein diagonal verlaufender Pfeilschaft wird dann gern zu schmal oder zu breit dargestellt, wie die nachfolgende Abbildung ganz links zeigt:

 
     
 

 

 

 

Variante eines Herstellers

Zeichen 511-11 gemäß VzKat adaptierte LED-Darstellung

 

 
     
 

Die links abgebildete Variante enthält aber noch einen weiteren Fehler und der ist auch bei der Anfertigung konventioneller Verkehrslenkungstafeln anzutreffen: Werden mehrere Fahrstreifen benötigt, wird ein identischer Pfeil einfach kopiert und daneben wieder eingefügt. Tatsächlich sind aber die verschwenkten Pfeile einer Verkehrslenkungstafel alle unterschiedlich ausgebildet, weil die Pfeilschäfte immer im gleichen Abstand parallel zueinander verlaufen:

 
     
 

 

 

 

Zeichen 511-12 gemäß VzKat

alle drei Pfeile sind unterschiedlich Falsch: Dreimal derselbe Pfeil

 

 
     
 

Bei der rechten Abbildung wurde der mittlere Pfeil aus der Originalvorlage kopiert und jeweils links und rechts daneben eingefügt. Der Abstand zwischen den Fahrstreifen verringert sich folglich in der Mitte des Schildes und wird danach wieder breiter. Die mittlere Abbildung verdeutlicht die unterschiedliche Ausführung der Pfeile beim originalen Zeichen 511-12.

 
     
 

 
 

Die Anforderungen des VzKat und der RAL-Gütebedingungen sind graue Theorie. In der Praxis ist dagegen oft Freestyle angesagt  - egal ob Blech oder LED.

 
     
 

Quadrate und Kreuzchen - überflüssig und unzulässig
LED-Wechselverkehrszeichen dienen in erster Linie zur lichttechnischen Darstellung der amtlichen Verkehrszeichen, verbunden mit der Option, auf derselben Anzeigefläche unterschiedliche Schilder anzeigen zu können. Die Flexibilität der Anlagen fördert allerdings auch die Kreativität der Anwender und das zeigt sich in Darstellungen, die nicht in der StVO vorgesehen sind. Dazu zählen z.B. rote Kreuze oder weiße und rote Quadrate, welche natürlich bereits herstellerseitig in den Bibliotheken angelegt sind:

 
     
 
   

 

Ausführung Hersteller 1

Ausführung Hersteller 2

Ausführung Hersteller 3

 

 
     
 

Teilweise werden auch die vor fahrbaren Absperrtafeln ausgelegten Warnschwellen auf LED-Vorwarnanzeigern dargestellt und manch einer hält sogar die Abbildung von Leitkegeln oder Leitbaken für sinnvoll. Maßgebend sind jedoch allein die StVO sowie der VzKat und darin sind derartige Spielereien schlichtweg nicht vorgesehen.

 
     
 

 
 

Für die Abbildung von Kreuzen oder Quadraten zur Symbolisierung des gesperrten Fahrstreifens besteht in Deutschland weder ein Erfordernis, noch eine Rechtsgrundlage. Sofern diese Art der Darstellung als sinnvoll erachtet wird, wäre sie als Bestandteil der regulären Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln in den VzKat aufzunehmen und in der Folge auch auf den entsprechenden Blechschildern abzubilden. Diese Änderung bleibt aber hoffentlich aus.

 
     
 

Bundesweit tätige Dienstleistungsunternehmen berichten davon, dass - je nach Zuständigkeitsbereich und Auffassung der Verantwortlichen vor Ort - die roten Kreuze oder Quadrate unbedingt angezeigt werden müssen und dass sie in einer anderen Region Deutschlands für die Verwendung derselben Darstellung gerügt werden. Wie üblich gibt es natürlich auch Gegenden, in denen im Grunde alles egal ist. Entsprechend ist auch in dieser Sache eine einheitliche Verfahrensweise notwendig und hierfür bilden allein der VzKat sowie die StVO die entsprechende Grundlage. Solange auf konventionellen Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln keine derartigen Inhalte dargestellt werden, verbietet sich auch deren Wiedergabe auf LED-Vorwarnanzeigern oder teilstationären Anlagen.

 
     
 

Animierte Darstellungen
Wiederkehrende Diskussionen gibt es auch bezüglich der animierten Wiedergabe von Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln. Gemäß StVO ist eine derartige Darstellung natürlich nicht vorgesehen, allerdings kann sich eine grafisch sinnvolle Umsetzung durchaus positiv auf die Wahrnehmung des Verkehrsteilnehmers auswirken. Ob man mit Hilfe animierter Fahrzeuge (auf dem grafischen Niveau der Arcade Spiele der frühen 1980er Jahre) das Reißverschluss-Prinzip verdeutlichen muss, darf bezweifelt werden. Die dynamische Wiedergabe von Fahrstreifenreduzierungen oder Verschwenkungen durch animierte Pfeile ist dagegen regelmäßig nicht zu beanstanden. Die zuständige Behörde kann jedoch auf die statische Wiedergabe des Verkehrszeichenbildes bestehen.

 
     
 

Bei den meisten Anlagen ist die Qualität der Animationen in der Regel verbesserungswürdig, was sowohl die allgemeine Darstellung der Verkehrszeichen gemäß VzKat, als auch die Zusammenstellung der jeweiligen Sequenz betrifft. Als Beispiel soll die dynamische Wiedergabe einer Fahrstreifentafel dienen:

 
     
 

 

 

 

Animierte Darstellung - Hersteller 1

letztes Bild der Sequenz Zeichen 513-20 gemäß VzKat

 

 
     
 

Wie üblich entspricht die finale Abbildung (letztes Bild der Sequenz) nur bedingt dem amtlichen Zeichen 513-20, insbesondere weil die Pfeile miteinander verschmelzen. Eigentlich müsste die Pfeilspitze des eingezogenen Fahrstreifens etwa 5 Pixel vom Pfeilschaft des Geradeauspfeils entfernt sein. Die Sequenz umfasst zudem hauptsächlich den "aufsteigenden" linken Fahrstreifen, der eigentliche Fahrstreifeneinzug - als wichtigste Information - erhält dagegen lediglich zwei Bilder, wobei das letzte Bild auch sehr schnell wieder verschwindet, da die Sequenz sofort von vorn beginnt. Stattdessen müsste das letzte Bild noch etwas länger stehen bleiben und die Sequenz müsste auch kurzzeitig nur die Anzeige des Geradeauspfeils beinhalten, bevor der Ablauf erneut startet. Das Ergebnis würde dann so aussehen:

 
     
 

 

 

 

verbesserte Darstellung

letztes Bild der Sequenz Zeichen 513-20 gemäß VzKat

 

 
     
 

Dieses Prinzip ist bei allen animierten Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln umzusetzen, wobei der Fokus auf der korrekten Darstellung des jeweiligen Verkehrszeichens (letztes Bild der Sequenz) liegen muss. Die Anzeigegeschwindigkeit ist zudem so zu wählen, dass das Ergebnis weder hektisch wirkt oder in Zeitlupe abläuft.

 
     
 

 
 

Auch bei diesem LED-Vorwarnanzeiger laufen die Pfeile ineinander und das letzte Bild der Sequenz entspricht nur bedingt dem Zeichen 513-20.

 
     
 

 

 

 

Animierte Darstellung - Hersteller 2

letztes Bild der Sequenz Zeichen 513-20 gemäß VzKat

 

 
     
     
 

Verkehrszeichen auf Fahrstreifen-Pfeilen

 
     
 

 
 

Auf dem linken Fahrstreifen gilt offenbar eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf maximal 2,1 km/h, was der aktuellen Reisegeschwindigkeit beim vorhandenen Stau entspricht - schließlich wurde "Zeichen 274" abgebildet. Tatsächlich soll das natürlich ein Zeichen 264-2,1 (Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Breite über 2,1 m) sein, aber dafür fehlen sowohl die beidseitigen Pfeilspitzen, als auch die Maßeinheit "m".

Die Darstellung des "PKW" ist in dieser Gestaltung zwar grafisch sinnvoll aber verkehrsrechtlich falsch, da dieses Sinnbild üblicherweise "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge" bedeutet und folglich auch "LKW" umfasst. Die Rückansicht des "LKW" wiederum ist nur bei Zeichen 277 mit "Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t..." definiert aber ansonsten nirgends geregelt. In der Gesamtbetrachtung handelt es sich bei diesem Schild um einen durchaus sinnvollen Hinweis aber eben nicht um ein Verkehrszeichen nach StVO.

 
     
 

 
 

Bei dieser LED-Tafel werden im Zeichen 264 zwar die beidseitigen Pfeilspitzen und die Einheit "m" angezeigt, das dadurch größere Vorschriftzeichen musste hierfür jedoch deutlich vom Fahrstreifen abgerückt werden, damit es nicht gleichzeitig den daneben liegenden Pfeil betrifft. Dieser wurde wie oben beschrieben einfach kopiert, so dass der Abstand gerade an der relevanten Stelle deutlich schmaler wird. Die Problematik mit der Bedeutung der Sinnbilder ist auch hier gegeben.

 
     
 

In beiden Fällen hätte man die relevanten Inhalte durch grafische Anpassungen etwas besser abbilden können, allerdings sind die Möglichkeiten dann auch schnell ausgereizt. Bei der Planung derartiger Tafeln müssen daher immer die technischen Grenzen der Darstellung berücksichtigt werden, denn auf einer Anzeigefläche mit einer Auflösung von 64 x 80 oder 96 Pixel sind grafisch anspruchsvolle Abbildungen schlichtweg nicht umsetzbar.

Das ist vergleichbar mit dem bewährten Problem, dass für klassische Umleitungs-Planskizzen eine Schriftgröße von 126 mm oder größer gefordert wird, wobei der Inhalt grafisch einer Landkarte entsprechen soll, aber im Leistungsverzeichnis sind natürlich nur Tafeln der Standardgröße 1250 x 1600 mm enthalten. Ein Prinzip, welches bereits bei Blechschildern nicht funktioniert, wird nunmehr 1:1 bei LED-Wechselverkehrszeichen angewandt und da fällt als Konsequenz mal eben die Einheit in einem Verkehrszeichen weg. "Man sieht ja was gemeint ist."

 
     
 

 
 

Der Verzicht auf die Einheit in Zeichen 264 ist allerdings auch bei konventionellen Verschwenkungstafeln anzutreffen.

 
     
 

Wiedergabe von Sinnbildern / Piktogrammen
Die unzureichende Auflösung macht sich insbesondere bei der Wiedergabe von Sinnbildern und Piktogrammen bemerkbar. Zwar versuchen sowohl die Hersteller als auch die Dienstleistungsunternehmen auf der beschränkten Anzeigefläche selbst kleinste PKW- oder LKW-Sinnbilder darzustellen, allerdings entspricht das Ergebnis oft einer Zeichnung aus dem Kindergarten - nur eben realisiert in Pixeln:

 
     
 
 

 
   

Varianten aus der Praxis

   
         
 

 

 

 

amtliche Sinnbilder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

adaptierte LED-Darstellung

 

 

 
     
 

Bei der Gestaltung von KFZ-Sinnbildern als seitliche Darstellung sind zunächst die Räder maßgebend. Ein halbwegs erkennbarer Kreis benötigt eine Fläche von mindestens 4 x 4 Pixel (untere Abbildung der LED-Adaption), besser sind jedoch mindestens 5 x 5 Pixel. Das Ergebnis muss jedenfalls in der relevanten Lesbarkeitsentfernung als Kreis erkennbar sein. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die proportionale Umsetzung des restlichen Fahrzeugs in Referenz zum amtlichen Sinnbild. Die in der unteren Reihe abgebildeten Piktogramme repräsentieren die Mindestanforderungen für eine sinnvolle Gestaltung gemäß VzKat.

Während eine Vergrößerung meist problemlos realisierbar ist, geht eine verkleinerte Abbildung in der Regel mit deutlichen grafischen Abstrichen einher - beginnend mit eckigen Rädern. Zwar sind alle in der oberen Reihe gezeigten Sinnbilder durchaus noch verständlich, dennoch ist fraglich ob dies als Stand der "modernen" LED-Technik bezeichnet werden darf. Niedlich oder putzig ist nicht gleichbedeutend mit amtlich.

 
     
 

 
 

Noch erkennbare aber grafisch bereits grenzwertige Gestaltung eines Zeichen 1049-13. Übliches Problem: Anzeigefläche zu klein bzw. Auflösung zu grob.

 
     
 

Vom Sinnbild zum Vorschriftzeichen
Die Räder sind wie beschrieben Ausgangspunkt für das Sinnbild und dieses ist wiederum Grundlage für das entsprechende Vorschriftzeichen, insbesondere bei der Abbildung auf dem Pfeilschaft einer Fahrstreifen- oder Verschwenkungstafel. Spätestens bei dieser Anwendung zeigen sich die Defizite der groben Auflösung heutiger LED-Wechselverkehrszeichen, denn die auf konventionellen Schildern übliche Größe lässt sich via LED-Matrix oft nicht darstellen:

 
     
 

Mini-Variante mit stark
abstrahiertem Sinnbild

erforderliche Größe des Vorschriftzeichens
aus dem Sinnbild heraus entwickelt

LED-Matrix gleicher Größe jedoch mit einer
Auflösung von 128 x 160 Pixel mit 10mm Abstand

 
     
 

Die rechte Abbildung verdeutlicht, dass zur Darstellung von kleinen Verkehrszeichen und Sinnbildern eine höhere Auflösung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Tafeln auf denen mehr als drei Fahrstreifen angezeigt werden müssen. Durch Verkleinerung des Pixelabstandes auf 10mm und einer Auflösung von 128 x 160 Bildpunkten für Tafeln in Standardgröße, sind im Grunde alle erforderlichen Inhalte ohne Kompromisse darstellbar. Ideal wäre natürlich das eingangs beschriebene Modul-System nach dem Vorbild der Veranstaltungstechnik, so dass beispielsweise eine Tafel mit den Maßen 1500 x 2000 anwendungsbezogen erstellt werden kann.

 
     
 

Darstellung von Sinnbildern als Umriss
Bei der Abbildung von Sinnbildern wird auf Wechselverkehrszeichen oft nur der Umriss nachgezeichnet, obwohl diese Art der Darstellung streng genommen nicht der StVO entspricht. Diese zusätzliche Abstraktion hat ihren Ursprung in der Lichtfasertechnik. Die zu dieser Zeit entwickelte Gestaltung wurde dann bei der Umstellung auf LED einfach übernommen - maßgeblich bei Wechselverkehrszeichen die auf LED-Kettentechnik basieren:

 
     
 

Zeichen 277
Schwarz-Weiß-Umkehr

Variante Hersteller 1
 in LED-Kettentechnik

Variante Hersteller 2
 in LED-Kettentechnik

Variante Hersteller 3
in Lichtfasertechnik

 
     
 

Bereits die drei Abbildungen zeigen die Variantenvielfalt lichttechnisch erzeugter Verkehrszeichen auf unseren Straßen. Im Anwendungsbereich von LED-Matrix-Verkehrszeichen sind auf Grund der freien Programmierbarkeit natürlich noch ganz andere Gestaltungsvarianten möglich:

 
     
 

Variante Hersteller 4

Variante gemäß M-Ti

Variante Hersteller 5

Variante Hersteller 6

 
     
 

Von der bloßen Umrandung (Hersteller 4) über eine "gedimmte" Wiedergabe des "LKW"-Sinnbildes (M-Ti) ist auch die vollflächige Darstellung der Sinnbilder üblich (Hersteller 5 und 6). Alle abgebildeten Varianten entsprechen dabei nach Bekunden der Hersteller zwar den lichttechnischen Anforderungen der DIN EN 12966, aber je nach grafischer Qualität nur bedingt dem Zeichen 277 nach StVO. Die Darstellungen von Hersteller 3 und 6 enthalten dabei sogar einen typischen Fehler, welcher in der Verkehrssicherungsbranche bereits auf Blechverkehrszeichen üblich ist:

 
     
 

 
 

Zeichen 277 in der korrekten Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen 276.

 
     
 

Zeichen 276
gemäß StVO

fehlerhafte Änderung
von Z 276 in Z 277

Zeichen 277
gemäß StVO

fehlerhafte Änderung
von Z 277 in Z 276

 
     
 

Um ein Zeichen 277 für den temporären Einsatz "herzustellen", wird der rote "PKW" auf Zeichen 276 entfernt und einfach auf derselben Höhe durch einen "LKW" ersetzt. Beim amtlichen Zeichen 277 sitzen beide Sinnbilder dagegen etwas weiter unten im Schild. Doch auch die umgekehrte Variante ist möglich: Bei einem Zeichen 277 wird der rote "LKW" einfach durch einen roten "PKW" ersetzt, mit der Folge, dass sich beide Sinnbilder in der unteren Hälfte des Verkehrszeichen befinden. Beide Ausführungen entsprechen natürlich nicht den RAL-Gütebedingungen, obwohl diese auch für Verkehrszeichen an Arbeitsstellen gelten. Aber das ist ein Thema für sich.

 
     
 

 
 

Zeichen 276 in der korrekten Ausführung (rechts) und typische Bastelarbeit in der Verkehrssicherungsbranche (links) auf Grundlage eines Zeichen 277.

 
     
 

Auch wenn es sich bei den genannten Abweichungen eher um marginale Unterschiede handelt, sind diese bei der Darstellung der Zeichen 276 und 277 auf LED-Wechselverkehrszeichen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind im künftigen Merkblatt für temporäre Wechselverkehrszeichen (M-tWVZ) Festlegungen zur korrekten Abbildung der Zeichen auf verschiedenen Anzeigeflächen zu treffen. Dies betrifft sowohl die grundsätzliche Darstellung der Sinnbilder (die aktuelle Abbildung im M-Ti ist dafür ungeeignet) und die Klärung der Frage, ob die Sinnbilder ausgefüllt dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft u.a. auch das Zeichen 124, weshalb wir uns auf einen kleinen Ausflug in die Welt der Stauwarnanlagen begeben:

 
     
 

 
 

Verschiedene Varianten von Zeichen 124 aus der Praxis. Auch für diese LED-Verkehrszeichen ist eine Vereinheitlichung gemäß StVO / VzKat erforderlich.

 
     
 

 
 

Ausführung des Zeichen 124 gemäß M-Ti, wobei die beiden Schenkel des Dreiecks im Vergleich zur Basislinie breiter wirken.

 
     
 

 
 

Ausführung des Zeichen 124 in Anlehnung an die früheren lichtfasertechnischen Wechselverkehrszeichen, jedoch in LED-Technik.

 
     
 

Eine Vereinheitlichung ist allerdings nicht nur bei den Sinnbildern erforderlich, sondern auch bei der Realisierung der Stauwarnung selbst. Unabhängig von der konkreten technischen Ausführung (LED-Wechselverkehrszeichen oder Prismenwender) ist im Grunde immer ein Wechselverkehrszeichen-System vorzusehen, mit welchem situationsbezogen vor Staugefahr oder Stau gewarnt werden kann. Natürlich ist die Praxis auf unseren Autobahnen auch diesbezüglich alles andere als einheitlich, so dass es auch für die Stauwarnung eine Low-Budget-Lösung gibt:

 
     
 

 
 

Ausführung des Zeichen 124 gemäß StVO, aber ein "Stauwarnsystem" aus der Steinzeit. Und selbst diese Art der Umsetzung erfolgt nicht einheitlich:

 
     
 

 

 

 

Fragwürdige Ausführungen einer konventionellen Beschilderung zur Stauwarnung

 

 
     
 

Die Zeichen 123 und 124 werden oft unzulässig am selben Pfosten oder zusammen auf einer Trägertafel kombiniert und durch ein vermeintlich für beide Schilder geltendes Zusatzzeichen ergänzt. Im oben gezeigten Foto sind die Zeichen 124 und 123 zwar räumlich getrennt, was aber ebenfalls keine fachgerechte Lösung darstellt, da das Zeichen 124 vor Stau in 6 km Entfernung warnt, obwohl dieser bereits 1 km nach dem Schild beginnen kann. Selbst als Rückfallebene für elektronische Stauwarnanlagen wäre diese Lösung falsch.

 
     
 

 
 

Ein Zusatzzeichen bezieht sich auch dann nicht auf zwei darüber befindliche Gefahrzeichen, wenn es auf einer gemeinsamen Trägertafel abgebildet wird. Die statische Warnung vor Stau auf einer Länge von 4 km ist zwar nicht zeitgemäß aber durchaus zulässig, das Zeichen 123 ist hingegen fehl am Platz und in diesem Kontext nicht anordnungsfähig. Wenn man schon auf eine solche Lösung zurückgreift, dann wird diese nur mit Zeichen 124 beschildert, die Zeichen 123 folgen dagegen erst mit der regulären Beschilderung der eigentlichen Arbeitsstelle (vgl. Regelpläne RSA 21 Teil D).

 
     
 

 
 

Besonders fragwürdig ist die Low-Budget-Lösung, wenn sie zusätzlich mit gelben Vorwarnleuchten ausgestattet ist. Der Verkehrsteilnehmer verbindet mit blinkenden Leuchten über "echten" Stauwarnanlagen (LED-Wechselverkehrszeichen oder Prismenwendern) eine situative Warnung vor Stau oder Staugefahr. Wenn eine Warnleuchte jedoch permanent blinkt, ohne dass die angezeigte Gefahr tatsächlich besteht, wird das sinnvolle System der aktiven Stauwarnung konterkariert.

 
     
 

 
 

In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis, dass die alleinige Anordnung von Zeichen 101 unzweckmäßig ist. Im Falle einer Stauwarnanlage ist deshalb das Zusatzzeichen bzw. der Zusatztext "Staugefahr" erforderlich - unabhängig davon ob es sich um einen Prismenwender oder ein LED-Wechselverkehrszeichen handelt. Damit zurück zum eigentlichen Thema.

 
     
 

Autobahn- und Bundesstraßennummern
Die Abbildung von Autobahn- oder Bundesstraßennummern über den Pfeilspitzen von Fahrstreifen- und Verschwenkungstafeln hat sich an Arbeitsstellen im Bereich von Autobahnkreuzen und -Dreiecken sowie an Anschlussstellen bewährt. Insbesondere bei einer baulichen Trennung von Fahrstreifen, welche im weiteren Verlauf auf eine andere Autobahn oder ins nachgeordnete Netz führen, ist dieser Hinweis sehr wichtig, damit sich die Fahrzeugführer rechtzeitig einordnen. Was bei Blechschildern seit Jahren Standard ist, wird folglich auch mit LED-Wechselverkehrszeichen umgesetzt:

 
     
 

 
 

Das Foto verdeutlicht das Problem der groben Auflösung heutiger LED-Wechselverkehrszeichen. Es besteht je nach System die Gefahr, dass die benachbarten Farben Weiß und Blau in der Entfernung zu einem hellblauen Rechteck "verschwimmen", wodurch die Erkennbarkeit der Autobahnnummer leidet. Die Ziffern sind zudem stark abstrahiert und damit weit entfernt von der DIN 1451 Teil 2. Der Stand der Technik ist auch in diesem Fall eher ein Kompromiss.

 
     
 

 
 

Bei dieser LED-Schilderbrücke erfolgt die Wiedergabe der Autobahnnummern deutlich besser  - allerdings entspricht bereits die Größe der Zeichen 405 der verfügbaren Gesamtbreite üblicher LED-Wechselverkehrszeichen an Arbeitsstellen. Entsprechend ist bei mobilen oder teilstationären Anlagen eine Verbesserung der Auflösung unausweichlich, wenn sie detaillierte Inhalte wiedergeben sollen.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Varianten von Zeichen 401

Varianten von Zeichen 405

 

 

 
     
     
 

 
 

Wegweiser mit LED-Einsätzen im Bereich einer Bundesstraße.

 
     
 

Wiedergabe von Schriftzeichen / Text
Gemäß VwV-StVO ist im Straßenverkehr die Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 zu verwenden. Das M-TI lässt auch die Schriftart Arial zu, wobei dies mit Blick auf die VwV-StVO eher als Ausnahme zu Gunsten der verfügbaren Technik zu verstehen ist.
Eine exakte Wiedergabe der Schriftzeichen nach DIN 1451 Teil 2 ist auf einer LED-Matrixanzeige nur bei einer vergleichsweise hohen Auflösung und entsprechenden Schriftgrößen möglich. Je kleiner die Schriftgröße umso mehr Abstriche sind in der Umsetzung notwendig. Für die Nachahmung der Schriftzeichen nach DIN 1451 Teil 2 ist deshalb eine Mischung aus verschiedenen Schriftarten erforderlich. Vorgaben für eine einheitliche Darstellung der einzelnen Buchstaben und Zahlen auf einer LED-Matrixanzeige fehlen bislang.

 
     
 

 
 

Hinweis auf eine geplante Arbeitsstelle in Schriftart Arial. Der Rotstich resultiert aus der verwendeten RGB-Optik - in der Entfernung erscheint die Schrift weiß.

 
     
 

Die kleinste Schriftgröße beginnt bei 7 Pixeln (Großbuchstaben), was der Rasterung der DIN 1451 entspricht (Höhe = 7E). Kleinbuchstaben haben hierbei eine Höhe von 5 Pixeln. Zu empfehlen ist diese Variante allerdings nicht. Als Mindestanforderung ist eine Höhe von 9 Pixeln erforderlich, besser ist jedoch eine Höhe von 10 bzw. 11 Pixeln für Großbuchstaben, wobei sich für Kleinbuchstaben eine Höhe von 7 Pixeln ergibt.

 
     
 

 
     
 

Beim Abgleich mit der nach M-TI zulässigen Schriftart Arial fallen die Unterschiede durchaus auf, insbesondere was die Wiedergabe der Zahlen betrifft. Wir wollen an dieser Stelle aber gar nicht im Detail darüber philosophieren, ob irgendwo noch ein Pixel hinzugefügt oder weggelassen werden muss, um der Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 näher zu kommen, sondern typische Fehler beim Setzen der Schrift besprechen, die auch bei konventionellen Verkehrszeichen an der Tagesordnung sind.

 
     
 

Spationierung (Abstandsgestaltung)
Bestimmte Buchstabenkombinationen erfordern ein sog. Unterschneiden, damit die Schrift insgesamt harmonisch wirkt. Werden die Einzelbuchstaben dagegen immer mit demselben Abstand gesetzt (z.B. ein Pixel) entstehen optisch zu große Lücken. Die Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Anforderung auf einer LED-Matrix sind naturgemäß begrenzt, realisierbar ist sie aber dennoch.

 
     
 
 
     
 

Die Orte wurden in der linken Bildhälfte jeweils mit einem festen Buchstaben-Abstand von 2 Pixeln gesetzt, wodurch ein deutlicher Zwischenraum zum nachfolgenden Kleinbuchstaben entsteht. Dagegen wurde bei der rechts daneben abgebildeten Variante eine Unterschneidung um 1 Pixel vorgenommen, beim Ort Varrel beträgt der Abstand sogar 0 Pixel zwischen V und a. Die Abstandsreduzierung ist aber nicht nur bei bestimmten Großbuchstaben erforderlich, sondern betrifft auch Kombinationen von Kleinbuchstaben:

 
     
 

Eine Unterschneidung zwischen Kleinbuchstaben ist z.B. beim r notwendig, insbesondere wenn ein t oder f folgt - letzteres betrifft z.B. die Endung -dorf. Auch bei doppelten Buchstaben wie rr, tt oder ff erfolgt eine Unterschneidung um das optische Gleichgewicht zu verbessern. Eine grafisch sinnvolle Unterschneidung ist oftmals aber nur möglich, wenn der reguläre Zeichenabstand 2 Pixel beträgt. Auf Grund der oftmals unzureichenden Anzeigenbreite beschränkt sich der Abstand in der Praxis meist auf 1 Pixel, so dass eine weitere Reduzierung zum optischen Verschmelzen benachbarter Buchstaben führen würde.

 
     
 

Zeilenabstand / Buchstaben mit Unterlängen
Die DIN 1451 sieht einen Abstand zwischen untereinander befindlichen Worten von 4E vor, bzw. einen Abstand der Grundlinien von 11E. Die Einheit 1E entspricht dabei 1/7 der Schriftgröße h und beträgt z.B. bei 105mm (7E) 15mm. Der normierte Zeilenabstand von 11 E soll einerseits eine klare Trennung der Zeilen bewirken, aber insbesondere verhindern, das Buchstaben mit Unterlängen (g j p q y) in die Buchstaben der darunter befindlichen Zeile hineinragen. Zwar sind Ortsnamen mit Umlauten am Anfang eher ungewöhnlich, aber die Systematik der Norm berücksichtigt auch diese Problematik:

 
     
 

 
     
 

In der Grafik wurde die relevante Schriftgröße (h = 7E) hellgrau unterlegt. Die Unterlänge der Kleinbuchstaben beträgt 2E, die untereinander liegenden Zeilen sind Gelb dargestellt. Würde der Abstand zwischen untereinander befindlichen Wörtern nur 3E betragen, könnte es zu einer Kollision zwischen dem Ä und der Unterlänge des p von Apolda kommen. Dies wird in der Norm durch den Abstand von insgesamt 4E verhindert.

 
     
 

Werden Ortsbezeichnungen bzw. Texte ohne Unterlängen gesetzt, kann der Abstand untereinander durchaus auf 3E (entspricht 10E Zeilenabstand) reduziert werden, was z.B. bei einigen Zusatzzeichen gemäß VzKat historisch bedingt auch der Fall ist. Eine pauschale Reduzierung auf 3E ist jedoch unzweckmäßig und entspricht nicht der DIN 1451 Teil 2. Diesbezügliche Vorgaben neuerer Regelwerke (z.B. Merkblatt für den Einsatz von temporärer Umleitungsbeschilderung M-TU 2022 oder Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen - RWBA 2023) sind deshalb eher fragwürdig. Nicht wegen dem recht unwahrscheinlichen Fall, dass ein kleines g, j, p, q oder y mit einem darunter befindlichen Ä, Ö oder Ü kollidieren könnte, sondern weil u.a. Kleinbuchstaben mit Unterlängen künftig in weiße und gelbe Farbeinsätze hineinragen. Aber dieses Kuriosum wollen wir an dieser Stelle nicht weiter vertiefen. Zumindest bleibt zu hoffen, dass die diesbezüglichen "Lösungen" aus der Praxis nicht bundesweit als notwendige Anpassung der RWBA 2023 umgesetzt werden:

 
     
 

 
 

Beispiele aus Hessen: Buchstaben mit Unterlängen (Miquellallee, Würzburg) werden einfach abgeschnitten oder in der Höhe verkleinert, um die Problematik auf Prismenwendern und Schildern mit weißen und gelben Farbeinsätzen zu "heilen". Bastelkram wie dieser entspricht natürlich nicht der DIN 1451 Teil 2.

 
     
 

LED-Buchstaben mit Unterlänge
bei zu geringem Zeilenabstand

fragwürdige Verkleinerung der betroffenen
Buchstaben nach dem oben gezeigten Vorbild

korrekte Umsetzung mit einem
Abstand von 5 Pixeln

 
     
 

 

 

 
     
 

Beispiele aus der Praxis mit unzulässig verkleinerten Buchstaben p und g, die keine Unterlänge aufweisen sondern an der Grundlinie enden. Durchaus erkennbar aber als Lösung für den Straßenverkehr eher fragwürdig - zumal der erforderliche Platz in beiden Fällen vorhanden ist. Auffällig ist auch die fehlende Unterschneidung zwischen den beiden r von Sperrung sowie die unterschiedliche Ausführung der Zahl 4.

Das linke der nachfolgenden Beispiele ziert sogar das Deckblatt der Hinweise für die Absicherung von Markierungsarbeiten (HAM 23):

 
     
 
   

 

Auf Wechselverkehrszeichen an Straßenmarkierungsmaschinen ist das
verkleinerte g ebenfalls anzutreffen und sozusagen Branchenstandard

 

 
     
 

Die Variante der teilamputierten Kleinbuchstaben ist weder auf konventionellen Wegweisern und Verkehrszeichen zulässig, noch taugt sie als Vorlage für die Umsetzung auf LED-Vorwarnanzeigern oder teilstationären LED-Wechselverkehrszeichen. Stattdessen ist auch in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Planung erforderlich, welche die Grenzen der heute verfügbaren Anlagen sachgerecht berücksichtigt. Die Notwendigkeit zur Entwicklung modularer Systeme für variable Anzeigegrößen wurde in diesem Beitrag bereits mehrfach thematisiert - sie wäre auch der ordnungsgemäßen Darstellung von Zielangaben oder Texten dienlich.

 
     
 

 

 

 

LED-Tafel aus der Praxis

 

 
     
 

Die gezeigte Tafel wurde aus urheberrechtlichen Gründen nachgebildet, entspricht aber ansonsten exakt der Darstellung vor Ort. Obwohl es sich mit 64 x 96 Pixeln um eine der größeren standardisierten Anzeigeflächen handelt, können die Inhalte nicht vollständig abgebildet werden. Zunächst stellt sich wie bei konventionellen Hinweistafeln aus Blech die Frage, warum zusätzlich zur Abbildung von Zeichen 250 der Hinweis "Vollsperrung" erforderlich ist. Jedenfalls sorgt dessen Abbildung zusammen mit den beiden Verkehrszeichen dafür, dass bei dem Wort "zwischen" nicht nur der i-Punkt, sondern auch ein Teil des h einfach wegrationalisiert wurde.

Interessant ist auch das kleine b, welches unnötigerweise einen Pixel höher ist als vergleichbare Kleinbuchstaben. Die Gestaltung des B von Bruchsal, des U vom Ubstadt und des Kleinbuchstaben a lassen vermuten, dass die Einzelzeichen entweder per hand Pixel für Pixel gezeichnet wurden, oder das die verwendete Schriftart etwas merkwürdig skaliert ist. Dazu passend ist das Datum kleiner als der Rest der Schrift und die 0 hat einen Querstrich, der weder in der DIN 1451 Teil 2 noch bei der Schriftart Arial vorgesehen ist.

 
     
 

Einheitliche Schriftgröße auf der gesamten Tafel
Bei der Gestaltung von konventionellen Infotafeln, temporären Wegweisern oder Zielangaben über Umleitungsschildern wird oft nach folgendem Prinzip verfahren: Ist der Text oder das Ziel kurz wie beispielsweise Ulm, Köln oder Jena, wird
eine große Schriftgröße verwendet. Sind dagegen breite Texte oder Ziele erforderlich, wird die Schrift entweder bei gleicher Schriftgröße unzulässig zusammengequetscht, oder eben proportional kleiner ausgeführt. Und was sich bei Blechschildern vermeintlich bewährt hat und durch die Behörden nicht beanstandet wurde, setzt man heutzutage natürlich mit LED-Tafeln um:

 
     
 

 

 

 

LED-Tafel aus der Praxis

 

 
     
 

Textlicher Hinweis auf eine Sperrung mit drei verschiedenen Schriftgrößen: B 14 und Stuttgart haben eine Höhe von 11 Pixel, Richtung und gesperrt 10 Pixel und das Datum ist 8 Pixel hoch. Dabei ist die Tafel groß genug, um alle fünf Zeilen mit einer einheitlichen Schriftgröße von beispielsweise 10 Pixeln auszuführen.

 
     
 

Falsche Skalierung durch die Software
Die unbedarfte Skalierung von Schriften in der jeweils verwendeten Software führt oft zu Abweichungen bei der Darstellung von einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Da die meisten LED-Wechselverkehrszeichen keine interpolierte Wiedergabe zulassen (was bei der üblichen Auflösung auch nicht wirklich notwendig ist und sogar kontraproduktiv sein kann), ist ein LED-Pixel entweder an oder aus. Der Binärcode 1 und 0 führt dazu, dass die Strichstärken der Zeichen variieren oder das an eine Rundung ein Pixel gesetzt wird, der dort eigentlich nicht hingehört:

 
     
 

 

 

 

falsch skalierte Schrift auf einer LED-Matrix

korrekte Ausführung mit einheitlicher Systematik

 

 
     
 

Die linke Abbildung verdeutlicht was passiert wenn eine Schrift in einer Rastergrafik nachträglich skaliert wird: Buchstaben und Zahlen werden scheinbar "willkürlich" verändert und unterscheiden sich, obwohl sie eigentlich identisch sind. Die erste 1 fällt ein Pixel kleiner aus als die andere und der zweite Punkt des Datums hat durch die Skalierung einen zusätzlichen Pixel erhalten. Beim Schriftzug gesperrt wurden das g und das zweite e abgeschnitten und die beiden r weisen eine unterschiedliche Strichstärke auf. Insgesamt wirkt das linke Ergebnis wenig professionell und entspricht selbst als Pixelschrift weder der DIN 1451 Teil 2 noch der Schriftart Arial.

 
     
     
 

Umsetzung der RSA 21 bei LED-Vorwarnanzeigern
Die RSA 21 wurden im Februar 2022 bekannt gegeben, doch deren Umsetzung erfolgt erwartungsgemäß eher zögerlich und bleibt in einigen Regionen ganz aus. Insbesondere die in den Autobahn-Regelplänen (Teil D) vorgesehene Längenangabe unter Zeichen 274 auf Vorwarnanzeigern findet bislang nur sporadisch Anwendung. Stattdessen werden die vorhandenen Anlagen mit den bis dato verfügbaren Bibliotheken einfach weiter betrieben als wäre nichts gewesen. Selbst die eilig von den Herstellern vorgestellte "Kompromiss-Lösung" zur Anzeige der Längenangabe im unteren Teil der Obertafel bzw. im oberen Teil der Untertafel ist in der Praxis bislang nur selten anzutreffen.

Dabei sollte man meinen, dass zumindest die Autobahn-GmbH diesbezüglich für eine einheitliche Verfahrensweise in ihrem Zuständigkeitsbereich sorgen könnte - doch Fehlanzeige. Auf unseren Autobahnen ist ein buntes Konglomerat aus den technischen Entwicklungsständen der vergangenen drei Jahrzehnte im Einsatz und so findet der Verkehrsteilnehmer an identischen Arbeitsstellen eine unterschiedliche Beschilderung vor - teilweise auf ein und derselben Autobahn und nur wenige Kilometer voneinander entfernt.

 
     
 

Längenangabe unter Zeichen 274
Über Jahrzehnte hinweg wurden Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen falsch beschildert, da im Zulaufbereich ein Tempolimit angeordnet wurde, ohne dass hierfür eine entsprechende Aufhebung vorgesehen war. Zwar ist Otto-Normalverkehrsteilnehmer durchaus in der Lage, das Ende der arbeitsstellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung zu erkennen, doch rein formell besteht eine automatische Aufhebung i.S.d. StVO eben nur dann, wenn das Zeichen 274 zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet wird. Das war aber in den entsprechenden Regelplänen der RSA 95 nicht vorgesehen.

 
     
 

 
 

Typische und auch heute noch übliche Beschilderung einer Arbeitsstelle kürzerer Dauer: LED-Vorwarnanzeiger mit Zeichen 274-60 ohne explizite Aufhebung.

 
     
 

Blinkende Schilder als vermeintliche Lösung
In der Praxis versuchte man die genannte Problematik dahingehend zu lösen, indem man auf LED-Vorwarnanzeigern abwechselnd die Zeichen 123 und 274 zeigte, um hierdurch die StVO-Anforderung "zusammen mit Gefahrzeichen" zu erfüllen. Andere "Lösungen" bestanden in der gleichzeitigen Anzeige des Textes "Baustelle" unterhalb der Fahrstreifen-Darstellung, was bereits deshalb fragwürdig ist, weil ein Text kein Gefahrzeichen ist und es zudem "Arbeitsstelle" heißt (folglich heißt die Baustellenausfahrt auch Arbeitsstellenausfahrt, aber das ist ein anderes Thema).

 
     
 

 
 

Der Zusatz "Baustelle" ist weder erforderlich noch vorgesehen und hat zudem nicht dieselbe Wirkung wie das Gefahrzeichen 123.

 
     
 

 

 

 

Längenangabe unter Zeichen 274 gemäß RSA 21

 

 
     
 

Die Darstellung in den RSA 21 enthält als Längenangabe das Zeichen 1001-30 in derselben Breite wie die darunter befindliche Fahrstreifen-  oder Verkehrslenkungstafel. Bereits das ist falsch, da sich das Zusatzzeichen auf das Zeichen 274 bezieht und folglich dessen Breite (750 mm gemäß VzKat) entsprechen muss. Allerdings sind beide Varianten mit konventionellen Vorwarnanzeigern nicht darstellbar, so dass zwischenzeitlich folgende Kompromisse entwickelt wurden:

 
     
 

 

 

 

Längenangabe auf
Anzeige mit 48 x 48 Pixel

Variante eines Herstellers

Variante aus der Praxis
(bislang leider ohne Foto)

 

 
     
 

 
 

Darstellung mit Längenangabe auf der Untertafel. Anlagen mit großer einteiliger Anzeigefläche können die Inhalte deutlich besser anzeigen.

 
     
 

Seitenstreifen befahren
Ebenfalls seit Jahrzehnten ist die temporäre Seitenstreifenfreigabe an Arbeitsstellen kürzerer Dauer in der Praxis etabliert. Die notwendige Rechtsgrundlage fehlt allerdings bis heute, denn eine "echte" Freigabe des Seitenstreifens, bei welcher die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie überfahren werden darf (vgl. Anlage 2 lfd. Nr. 68 StVO zu Zeichen 295), ist in der StVO nur durch die Zeichen 223 vorgesehen:

 
     
 

 
 

Seitenstreifenfreigabe mittels ortsfester Verkehrsbeeinflussungsanlage. Nur die Zeichen 223 erwirken die entsprechende Verhaltensvorschrift nach StVO.
Anmerkung: Die Pfeilspitzen entsprechen in dieser Form natürlich nicht dem Herzpfeil nach StVO bzw. VzKat.

 
     
 

Im Anwendungsbereich der RSA 21 wird die temporäre Seitenstreifenfreigabe lediglich mittels Verkehrslenkungstafel (z.B. Zeichen 511-25) angezeigt. Die Zulässigkeit des Überfahrens der Fahrbahnbegrenzung wird dadurch ebenso wenig geregelt, wie das Zurückfahren über dieselbe Linie, die nunmehr für den auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehr eine durchgehende Fahrstreifenbegrenzung wäre. Genau genommen fehlt es auch an einer Verpflichtung den Seitenstreifen im Anschluss an die Arbeitsstelle zu räumen - all dies ist im "amtlichen" System der Zeichen 223 berücksichtigt. Vermutlich in Kenntnis dieser ganzen Ungereimtheiten hat man den Vorwarnanzeigern in den entsprechenden RSA-Regelplänen nunmehr das Zusatzzeichen 1013-50 spendiert, obwohl es eigentlich zu Zeichen 223.1 gehört:

 
     
 

 

 

 

Zusatzzeichen 1013-50 als Bestandteil
eines Vorwarnanzeigers gemäß RSA 21

 

 
     
 

Die Macher der RSA 21 haben hierfür die Abbildung des Vorwarnanzeigers kurzerhand in der Höhe verlängert, um das bislang nicht vorgesehene Zusatzzeichen 1013-50 zu ergänzen und damit nach eigenem Bekunden den oben erwähnten "Entwicklungsimpuls" gesetzt, welcher letztendlich zur Herstellung von Vorwarnanzeigern mit großer einteiliger Anzeigefläche geführt hat. Alle diesbezüglichen neuen Anlagen sind aber genau genommen weiterhin zu klein, denn die RSA-Variante benötigt bereits zur Kombination der einzelnen Blechschilder eine Höhe von etwa 3,30m, was einer Anzeigefläche von etwa 165 x 64 Pixel entspricht (20mm Raster). Und in diesem Fall reden wir noch nicht von der Festlegung des M-TI zur Darstellung von Ronden mit 1000 mm Durchmesser:

 
 

 

 
 

 

 

 

Kombination der Einzel-Schilder,
Zeichen 274 und 1001-30 in Größe 3

Zeichen 274 mit Ø 1000 mm gemäß M-Ti,
Zeichen 1001-30 gemäß RSA 21

Zusatzzeichen mit einer Höhe von 500 mm
für den Einsatz mit Verkehrslenkungstafeln

 

 
     
 

Das kuriose Maß von 444,44 mm für das Zusatzzeichen 1013-50 resultiert aus dessen tatsächlicher Größe von 800 x 2250 mm, da es eigentlich zur Verwendung mit Zeichen 223 vorgesehen ist und in den RSA 21 lediglich auf die übliche Breite von Verkehrslenkungstafeln (1250 mm) verkleinert wurde. Ähnlich verhält es sich bei der breiten Längenangabe unter Zeichen 274, denn das Zeichen hat in den RSA-Regelplänen eine Höhe von 385 mm. Das Zeichen 1001-30 wäre in Größe 3 dagegen 415mm hoch und 750mm breit, oder hätte als Zusatzzeichen zu einer Verkehrslenkungstafel sogar eine Höhe von 500 mm. Die 100 mm Abstand im oberen Teil der Kombination ergeben sich aus der VwV-StVO für Schilder, die in keinem direkten Bezug zueinander stehen. Eine Regelung die in der Praxis nur selten beachtet wird.

 
     
 

Alle drei Varianten verdeutlichen den Interpretationsspielraum, der bei der Umsetzung des Inhaltes auf einer LED-Anzeigefläche gegeben ist. Folglich bedarf es  einheitlicher Vorgaben, welche die unterschiedlichen Anforderungen von VzKat, M-TI und RSA 21 sinnvoll vereinheitlichen und so als Grundlage für alle künftigen Entwicklungen dienen. Ob man in diesem Kontext das Zusatzzeichen "Seitenstreifen befahren" wirklich abbilden muss, ist jedenfalls diskussionswürdig. Im Bereich der Anzeigetechnik sind wie beschrieben Verbesserungen geboten (Auflösung), bezüglich der erforderlichen Tafelgröße ist allerdings auch immer die maximal zulässige Höhe eines Fahrzeugs (4 m) zu beachten.

 
     
 

Der Seitenstreifen ist keine Standspur
In diesem Zusammenhang muss klar sein, dass sich die Abbildung des Wortes "Seitenstreifen" auf einer Tafel mit einer Auflösung von 48 Pixeln in der Breite zwar irgendwie darstellen lässt, wobei das Ergebnis allerdings nicht als ideal zu bezeichnen ist. Die Hersteller haben dafür natürlich schon lange eine Lösung, die aus der Praxis auch nicht wegzudenken ist: Aus dem verkehrsrechtlich relevanten Fachbegriff "Seitenstreifen" wird ganz einfach die umgangssprachliche "Standspur", welche nur 9 anstatt 14 Buchstaben benötigt. Auch in diesem Fall gilt: Wenn das Zusatzzeichen 1013-50 gemäß RSA-Regelplan angeordnet wird, dann heißt es "Seitenstreifen" und nicht "Standspur". Eine grafisch sinnvolle Darstellung des korrekten Begriffs ist dabei üblicherweise erst ab 60 Pixel Anzeigenbreite möglich:

 
     
 

 

 

 

Darstellung auf 64 Pixel breiter Anzeigefläche

bisherige Lösung der Hersteller (48 Pixel)

 

 
     
 

Die Sache mit dem umlaufenden Rand
Der Autor wurde bereits vor vielen Jahren von einem Hersteller gefragt, ob denn die Abbildung des Randes von Fahrstreifen- bzw. Verkehrslenkungstafeln verkehrsrechtlich zwingend notwendig ist. Die Antwort auf diese Frage lautet natürlich "ja", allerdings kann man diesbezüglich durchaus die Kirche im Dorf lassen, denn LED-Verkehrszeichen verfügen auch ohne invertierte Wiedergabe des schwarzen Randes über eine sehr gute Erkennbarkeit. Bei der damaligen Anfrage ging es zudem nur um die Darstellung von Fahrstreifen, welche zu dieser Zeit noch überwiegend in der Farbe Gelb erfolgte und daher so oder so einen Kompromiss darstellte.

Mit den Änderungen der RSA 21 werden allerdings nicht nur bloße Fahrstreifendarstellungen angezeigt, sondern - je nach Regelplan - gleich zwei Zusatzzeichen: Zeichen 1001-30 unter Zeichen 274 und das eben besprochene Zeichen 1013-50 als Zusatz zur grafisch dargestellten Seitenstreifenfreigabe. Entsprechend stellt sich die Frage nach dem Rand erneut und wieder lautet die Antwort stur nach StVO: Natürlich mit Rand.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1001-30 mit umlaufendem Rand

Zeichen 1013-50 mit umlaufendem Rand

 

 
     
 

Insbesondere beim umrandeten Zeichen 1013-50 zeigt sich der Vorteil von Anlagen mit einer 64-Pixel-Anzeigefläche, denn nur dadurch wird die Darstellung gemäß RSA 21 erst möglich. Auf Vorwarnanzeigern mit lediglich 48-Pixel-Anzeigefläche ist die Wiedergabe des Zeichens mit Rand nicht möglich, es sei denn man begnügt sich damit, dass der ein oder andere Buchstabe zur Hieroglyphe mutiert.

 
     
 

 
 

Die Abbildung des umlaufenden Randes ist aus verkehrsrechtlichen Gründen insbesondere bei Zusatzzeichen erforderlich, sie kann aber kontraproduktiv wirken, wenn der Abstand zum Sinnbild oder einem Text auf Grund der beengten Anzeigefläche zu gering ausfällt. Im gezeigten Beispiel entspricht das Ergebnis eher einem "LKW" im Kasten als dem Zusatzzeichen 1010-51. Zudem ist in größerer Entfernung zunächst nur ein Rechteck sichtbar, welches die Erkennbarkeit des "LKW"-Sinnbildes erschwert.

 
     
 

Darstellung gemäß RSA 21 - bislang nur mit Kompromissen möglich
Die Wiedergabe des weißen Randes umfasst gemäß der Abbildung in den Regelplänen natürlich auch die Fahrstreifen- und Verkehrslenkungstafeln. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die erwähnte "schlanke" Pfeildarstellung verwiesen, denn der Rand kostet wertvolle Pixel. Entsprechend bieten auch in diesem Fall LED-Vorwarnanzeiger mit 64-Pixel-Anzeigefläche Vorteile, vor allem wenn mehr als drei Fahrstreifen angezeigt werden müssen. Trotzdem sind auch bei der Verwendung der aktuellen LED-Vorwarnanzeiger mit einteiliger Anzeigefläche Kompromisse nötig, wenn das Zusatzzeichen 1013-50 abgebildet werden muss:

 
     
 

 

 

 

Darstellung auf Anzeigefläche
mit 64 x 144 Pixel (Kompromiss)

Darstellung mit umlaufendem
Rand (64 x 168 Pixel)

 

 
     
 

Letztendlich stellt sich bei dieser ganzen Pixel-Bastelei die Frage, wie sinnvoll die Wiedergabe des weißen Randes tatsächlich ist. Die Praktiker werden die Notwendigkeit selbstverständlich verneinen und der Autor sieht das im Grunde genauso. StVO-Puristen werden wiederum auf die Abbildung des Randes bestehen und das zu Recht, denn genau so ist die Darstellung in den Regelplänen der RSA 21 enthalten.

Da eine Änderung der StVO zu Gunsten einer vereinfachten Darstellung ohne weißen Rand nicht zu erwarten ist, besteht die Lösung im Grunde nur darin, dass endlich eine entsprechende Regelung zur Seitenstreifenfreigabe via Verkehrslenkungstafel in die StVO aufgenommen wird, so dass in der Konsequenz das Zusatzzeichen 1013-50 entfallen kann. Eine derartige Festlegung, die auch das anschließende Wiedereinordnen auf die regulären Fahrstreifen umfasst, ist mithin auch verkehrsrechtlich längst überfällig.

 
     
     
 

Warnleuchten an Vorwarnanzeigern
Im Zuge der Überarbeitung der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Warnleuchten (TLP-Warnleuchten) ergab sich im damit befassten Arbeitskreis die Diskussion bezüglich der Leuchten im oberen Teil von Vorwarnanzeigern. Während das Merkblatt für Tafeln mit lichttechnischem Informationsteil (M-TI) eine Zweifach-Warnanlage vom Typ WL 5 (Blitzlicht) benennt, sehen die RSA 21 blinkende Warnleuchten vor, welche dem Typ WL 7 gemäß TL-Warnleuchten entsprechen. Allerdings enthält auch das M-TI in der Beschreibung der Technischen Ausführung (5.2) die Begriffe "Vorwarnblinker" und "Blinker synchron", was sicherlich auf die umgangssprachliche Wortwahl in der Verkehrssicherungsbranche zurückzuführen ist.

 
     
 

 

 

 

Warnleuchten vom Typ WL 5 (Blitzlicht)

Warnleuchten vom Typ WL 7 (Blinklicht)

 

 
     
 

Die Befürworter der blitzenden Leuchten vom Typ WL 5 begründeten deren Einsatz maßgeblich damit, dass Warnleuchten vom Typ WL 7 auf Grund der hohen Lichtstärke die Erkennbarkeit der LED-Anzeigefläche erschweren würden. Dagegen sei der kurze Blitzimpuls der WL 5 mit einer geringeren Lichtstärke besser geeignet, um die Lesbarkeit der LED-Tafel zu gewährleisten.

 
     
 

In der Praxis ist der beschriebene "Blendeffekt" nicht festzustellen. Der überwiegende Teil der eingesetzten LED-Vorwarnanzeiger und LED-Stauwarnanlagen arbeitet mit blinkenden LED-Leuchten vom Typ WL 7, welche eine sehr intensive Warnung über weite Distanzen erwirken, was der Erkennbarkeit der Anzeigefläche in der relevanten Lesbarkeitsentfernung trotzdem nicht entgegensteht. Selbst auf dem rechten Fahrstreifen hat der Fahrzeugführer den engen Lichtkegel der Warnleuchten von lediglich 3° bereits verlassen, wenn er in den gemäß M-TI definierten Nahbereich eines Vorwarnanzeigers gelangt:

 
     
 

 
 

LED-Vorwarnanzeiger mit blinkenden LED-Warnleuchten vom Typ WL 7 und gleichzeitiger Erkennbarkeit der Anzeigefläche.

 
     
 

Angesichts des Unfallgeschehens im Bereich von Arbeitsstellen kürzerer Dauer bedarf es jedenfalls einer rechtzeitigen und intensiven Vorwarnung, welche nur durch blinkende Leuchten des Typs WL 7 erzielt werden kann. Unabhängig vom angezeigten Inhalt der LED-Vorwarnanzeiger ist die Arbeitsstelle im Idealfall schon über mehrere Kilometer sichtbar und darauf kommt es in erster Linie an.

 
     
 

 
 

Unfälle mit LED-Vorwarnanzeigern sind keine Seltenheit. Insbesondere an beweglichen Arbeitsstellen sind dabei oft Schwerverletzte oder Tote zu beklagen.

 
     
 

Die Wahl der Warnleuchten kann solche Ereignisse natürlich nicht verhindern, dass zeigen vergleichbare Unfälle mit fahrbaren Absperrtafeln, bei denen der blinkende Pfeil oder das Leuchtkreuz bereits über weite Distanzen deutlich sichtbar ist - ergänzt durch die 300mm-Blitzleuchten der Obertafel. Es ist allerdings auch erwiesen, dass blitzendes Licht - allein - deutlich schlechter sichtbar ist, weshalb bereits in den RSA 95 vornehmlich blinkende Warnleuchten gefordert wurden (Vorwarnleuchten vor Überleitungen, Aufbaulicht-Anlagen anstelle von Lauflicht in Elektronenblitz-Technik usw.). Blitzende Leuchten vom Typ WL 5 sind daher nur in Kombination mit blinkenden Warnleuchten (WL 6) einzusetzen, z.B. bei Leuchtpfeil-Kombinationen. Als alleinige Warnung sind sie dagegen oft unzureichend.

 
     
 

Stromersparnis
Die Festlegung zu Warnleuchten vom Typ WL 5 stammt ursprünglich aus einer Zeit, in der LED-Vorwarnanzeiger noch mit Halogen-Vorwarnleuchten vom Typ WL 7 bestückt waren, welche den Akku zusätzlich zum nicht unerheblichen Energiebedarf der LED-Anzeigefläche beanspruchten. Je nach dargestellter Verkehrsführung und den Umgebungsbedingungen reichte eine Akku-Ladung nicht für einen Arbeitstag aus. Blitzende Warnleuchten vom Typ WL 5 (damals noch als Xenon-Elektronenblitz) hatten dagegen eine geringere Stromaufnahme und letztendlich ist das wohl auch der Hauptgrund für die Wahl dieser Leuchten.

 
     
 

Mit Einführung der heute üblichen LED-Vorwarnleuchten stellt sich die Frage nach der Stromaufnahme kaum noch, da auch die blinkenden Anlagen vom Typ WL 7 sehr sparsam sind (herstellerabhängig). Einsparpotential bezüglich der Stromaufnahme besteht maßgeblich in der Anzeigefläche selbst, z.B. wenn das Zeichen 274 nicht in Übergröße mit überdimensioniertem roten Rand und dem Schriftstil "fett" dargestellt wird, sondern so wie es nach StVO und VzKat ausreichend ist. Auch bei der Wiedergabe der Pfeile besteht die Möglichkeit zur Reduzierung der Stromaufnahme bei gleich bleibender Erkennbarkeit, denn der Pfeilschaft muss auf Grund der lichttechnisch bedingten Überstrahlung (Äquivalentfläche) nicht 4 oder 5 Pixel breit sein (bei 20mm Raster).

 
     
 

Sind Warnleuchten als Bestandteil der LED-Matrix zulässig?
Wie beschrieben war es ein Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung, welches als erstes den "Entwicklungsimpuls" der RSA 21 umsetzte und einen Vorwarnanzeiger mit einteiliger Anzeigefläche vorstellte. Das System verfügt im Vergleich zu den später entwickelten Anlagen der bekannten Hersteller über keine separaten TL-Warnleuchten vom Typ WL 7, sondern erzeugt das erforderliche Blinklicht mit der ohnehin vorhandenen LED-Matrix.
Doch ist diese Art der Darstellung zulässig? Der Jurist würde mit einem glasklaren "Kommt drauf an" antworten.

 
     
 

 

 

 

Warnleuchten als Bestandteil der LED-Matrix

Abbildung gemäß RSA 21, Bild A-10

 

 
     
 

Die RSA 21 sehen exakt diese Art der Umsetzung in Bild A-10 (Teil A 3.5.2) vor, allerdings wohl auch nur deshalb, weil man die Darstellung aus den ursprünglichen Entwürfen zur Änderung der Teile A und D aus dem Jahr 2005 über die 20-jährige Bearbeitungszeit der RSA "mitgeschleppt" hat, ohne für eine zeitgemäße und vor allem praxisgerechte Abbildung mit separaten Vorwarnleuchten zu sorgen. Grafische Vorlagen hierzu finden sich u.a. in den RSA-eigenen Regelplänen, im Merkblatt für Tafeln mit lichttechnischem Informationsteil (M-TI) und natürlich in Form der bisherigen Anlagen aus der Praxis.

Jedenfalls ist diesbezüglich festzuhalten, dass die LED-Tafel des Dienstleistungsunternehmens im Grunde als bislang einziges System wirklich der Abbildung A-10 gemäß RSA 21 entspricht. Ob das tatsächlich der Anspruch nach RSA 21 ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Im Sinne der bisher üblichen Anlagen wären jedenfalls separate TL-Warnleuchten neben oder über der LED-Anzeigefläche erforderlich, insbesondere weil nur Leuchten vom Typ WL 7 die erforderliche Warnwirkung über große Distanzen sicherstellen.

 
     
 

Bedeutung der technischen Lieferbedingungen
Vor allem stellt sich in dieser Sache inzwischen die Frage, welchen Wert die technischen Lieferbedingungen (in diesem Fall für Warnleuchten) heutzutage überhaupt noch haben. Mit der Aufgabe der Produktprüfungen durch die BASt (vgl. ARS Nr. 23/2022) entfällt künftig auch das weltweit anerkannte Qualitätsmerkmal "BASt-geprüft", mit welchem man als Hersteller seine Produkte oft problemlos auf dem internationalen Markt etablieren konnte. Zwar wird im entsprechenden ARS inhaltlich nur von einer Liberalisierung des Marktes zu Gunsten anderer akkreditierter Prüfinstitute gesprochen, gleichzeitig stellte die BASt aber ihre Prüftätigkeit für TL-Warnleuchten, TL-Leitbaken und TL-Leitkegel vollständig ein.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LED-Warnleuchten vom Typ WL 7 die noch durch die BASt geprüft und "zugelassen" wurden.

 

 
     
 

In der Folge fehlt es künftig an der bisher üblichen - neutralen - technischen Bewertung und Produktfreigabe durch eine Bundesstelle (vergleichbar mit dem Eisenbahn-Bundesamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt), so dass die Anwender vermehrt mit fragwürdigen Produkten aus dem Ausland konfrontiert werden dürften, die schon jetzt den Markt erobern. Deren künftige "TL-Zulassung" muss dabei nicht wie eigentlich vorgesehen durch akkreditierte Prüfinstitute erfolgen, sondern man kann die jeweiligen Prüfberichte im Ausland für vergleichsweise geringe Kosten einfach kaufen, ohne dass die Warnleuchte jemals ein Prüflabor von innen gesehen hat (!)

Wenn künftige LED-Vorwarnanzeiger oder fahrbare Absperrtafeln mit "TL-Warnleuchten" des Herstellers "Ling-Wan-Jong Co. Ltd." ausgestattet werden, bleibt insbesondere den öffentlichen Beschaffern nichts anderes übrig, als das am selben Tag der Nachfrage ausgestellte "Prüfzeugnis" zähneknirschend zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Frage nach der Zulässigkeit von per LED-Matrix erzeugten Warnleuchten doch recht schnell, denn die bislang etablierten vergleichsweise hohen Standards werden - unter dem Deckmantel der Liberalisierung - an anderer Stelle immer weiter aufgeweicht.

 
     
 

 

 
 

Zeichen 101 ist als bloße Ankündigung nicht zulässig
Zum Abschluss dieses Beitrags darf der Hinweis zur Unzulässigkeit von Zeichen 101 natürlich nicht fehlen, denn auch auf LED-Vorwarnanzeigern und Verkehrsbeeinflussungsanlagen ist die sachfremde Verwendung dieses Gefahrzeichens weiterhin üblich:

 
     
 

 
 

Achtung! A 71 Schweinfurt gesperrt via U 40 - so der fehlgeleitete Gedanke hinter dieser Ankündigung.

 
     
 

 
 

Achtung! Auf der A 4 gibt es ab 25.04.2022 Bauarbeiten, richten Sie sich dann auf Behinderungen ein. (Aufnahme vom 23.04.2022)

 
     
 

Zeichen 101 bedeutet nicht "Achtung" sondern "Gefahrstelle"
Bundesweit besteht in vielen Behörden, Ingenieurbüros und Verkehrssicherungsunternehmen ein fragwürdiges Verständnis zur Bedeutung von Zeichen 101. Das Zeichen ist ein Gefahrzeichen und hat gemäß StVO die Bedeutung "Gefahrstelle". Das Schild bedeutet nicht "Achtung Gefahrstelle" oder "Achtung", sondern nur "Gefahrstelle". Es verbietet sich daher das Gefahrzeichen zur bloßen (zeitlichen) Ankündigungen irgendwelcher Baumaßnahmen anzuordnen. Auch im Falle einer Sperrung von Anschlussstellen oder ganzen Autobahnen ist das Schild fehl am Platz. Die Anwendung von Zeichen 101 beschränkt sich allein auf die Warnung vor Gefahren, die hierfür mit einem Zusatzzeichen zu konkretisieren sind:

 
     
 

 

 

 

Gefahrzeichen warnen - wie der Name schon sagt - vor Gefahren und darauf hat sich deren Anordnung zu beschränken.

 

 
     
 

 
 

Die Bedeutung dieser Kombination ist nicht "Achtung - Staugefahr", sondern "Gefahrstelle - Staugefahr" und tatsächlich ist hier eine "echte" Gefahrstelle i.s.d. StVO gegeben - soweit korrekt. Der rote Rand des Gefahrzeichens fällt allerdings wieder viel zu breit aus, das Ausrufezeichen wurde eher ungünstig umgesetzt und der Text "Staugefahr" verdeutlicht die Defizite der verwendeten Schriftart im Vergleich zur vorgestellten Pixel-Schrift nach DIN 1451 Teil 2.

 
     
 

Gefahrzeichen mahnen gemäß § 40 Abs. 1 StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrensituation. Diese ist bei einem "harmlosen" Hinweis auf anstehende Bauarbeiten oder Sperrungen von Anschlussstellen usw. nicht gegeben und in den Regelwerken auch nicht vorgesehen. Das gilt im übrigen auch für die Ankündigung von Umleitungen. Behörden die eine derartige "Unterstützung" durch Gefahrzeichen anordnen (wobei die Gefahrzeichen in diesem Kontext überhaupt nicht anordnungsfähig sind), setzen sich nicht nur unzulässigerweise über die StVO hinweg, sondern sie reduzieren durch den inflationären und vor allem sachfremden Gebrauch die eigentliche Bedeutung der Schilder.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Hinweis auf anstehende Bauarbeiten ohne sachfremde und damit unzulässige Verwendung von Zeichen 101. Stattdessen erfolgt die Abbildung des Sinnbildes aus Zeichen 123 (jedoch ohne rotes Dreieck) nach dem Vorbild der Baustelleninformationstafeln - grafische Aufwertung ohne Zeichen 101.

 
     
 

 
 

Beim Hinweis auf die Bundesgartenschau hat man die Gefahrzeichen weggelassen - es geht also.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Ankündigung der Sperrung im oberen Tafelteil (breite Anzeigefläche erforderlich) sowie Ausweisung der Umleitung auf der Untertafel. Anstelle der doppelten Benennung der Zielangabe "Schweinfurt" wäre auf der Untertafel nur das Zeichen 460 (U40) und das Wort "folgen" oder "benutzen" ausreichend, so wie hier:

 
     
 

 
 

Natürlich gelingt die gezeigte Darstellung auch nur deshalb, weil es sich um die AS Nohra handelt - also ein Ziel mit fünf Buchstaben. Sobald die Breite der oberen Anzeige erreicht ist wandert die Information auf die Untertafel und um die Obertafel nicht leer zu lassen wird dann rechtswidrig das Zeichen 101 angezeigt. Anlagen mit einer geteilten Anzeigefläche sind für derartige Anwendungen meist ungeeignet, insbesondere wenn die Obertafel nur 48 Pixel breit ist.

 
     
     
 

Zusammenfassung
Zunächst müssen die Verantwortlichen auf allen Ebenen die verkehrsrechtlichen Grundlagen verinnerlichen, wobei hier insbesondere die Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung angesprochen sind. In diesem Zusammenhang ergibt sich ein Änderungsbedarf der StVO (z.B. rechtssichere Regelung der Seitenstreifenfreigabe an Arbeitsstellen, Möglichkeit des Verzichts auf den umlaufenden Rand bei bestimmten Wechselverkehrszeichen). Auf dieser Basis erfolgt dann die Bearbeitung der nachgeordneten Regelwerke, wobei insbesondere die RSA 21 und das M-TI bzw. künftig das M-tWVZ sorgfältig zu harmonisieren sind.

Harmonisieren bedeutet dabei nicht die Anpassung der Richtlinien und Merkblätter an den (oft unzureichenden) Stand der Technik, was in der Konsequenz wieder nicht der StVO entspricht, sondern die Schaffung einer einheitlichen Systematik in allen miteinander verknüpften Regelwerken (siehe u.a. Problematik der VZ-Größe oder der Warnleuchten WL 5 und WL 7). Die StVO, die VwV-StVO und der VzKat repräsentieren dabei stets die verkehrsrechtliche Referenz - insbesondere was die Adaption der Verkehrszeichen an eine LED-Anzeigefläche betrifft.

Zwingend notwendig ist eine fachlich-technische Diskussion über Größe, Auflösung und Aufbau der LED-Anzeigetafeln. Insbesondere zur Wiedergabe von kleinen Sinnbildern, Verkehrszeichen auf Fahrstreifen-Pfeilen oder Autobahn- und Bundesstraßennummern sind die bislang verfügbaren Systeme nicht oder allenfalls bedingt geeignet. Zwar unterscheiden sich die Anlagen in der Verkehrstechnik von den deutlich besser auflösenden LED-Wänden in der Veranstaltungstechnik u.a. darin, dass sie auf eine autarke Energieversorgung angewiesen sind, dennoch ist die heutige Auflösung von üblicherweise 48 x 48 oder 64 x 80 Pixel alles andere als zeitgemäß.

Auch sollten nach dem Vorbild der Veranstaltungstechnik Konzepte entwickelt werden, die eine nahtlose Zusammenstellung modularer Segmente zur einer individuellen Gesamtfläche ermöglichen. Nicht im Werk des Herstellers, sondern durch die Anwender wie z.B. Dienstleistungsunternehmen für Verkehrssicherung. Dadurch wäre (abhängig vom verfügbaren Platz vor Ort) auch die Gestaltung größerer Anzeigeflächen sowohl im Hoch- als auch im Querformat möglich, so dass man eben nicht "MUC" statt München schreiben muss.

Zweifellos besteht in den kommenden Jahren ein großes Potential für Innovationen im Anwendungsbereich von temporären LED-Wechselverkehrszeichen. Aktuell beschränkt sich diese auf eine Bildwiederholfrequenz von 1000Hz, damit Kamerasysteme moderner Fahrzeuge die LED-Verkehrszeichen auch zuverlässig erfassen können. Das ist sicherlich sinnvoll, nützt aber am Ende nichts, wenn die gewählte Darstellung dank 1000Hz zwar nicht mehr flackert, aber auf Grund zu starker Abstraktion des Sinnbildes vom Fahrzeug nicht oder falsch identifiziert wird.

Den Anfang für die gebotenen Änderungen muss jedoch die Autobahn-GmbH machen, indem sie bundesweit die nunmehr seit fast drei Jahren geltenden Vorgaben der RSA 21 bezüglich einer Längenangabe unter Zeichen 274 an Arbeitsstellen kürzerer Dauer einfordert. Der diesbezügliche Flickenteppich steht stellvertretend für die Umsetzung von verkehrsspezifischen Vorschriften und Regelwerken in Deutschland: Die FGSV dokumentiert zwar fleißig die Ansprüche des Straßen- und Verkehrswesens in hunderten verschiedenen Regelwerken und Wissensdokumenten, aber in der Praxis werden diese Standards viel zu oft nicht umgesetzt.

 
     
 

 
 

Grasmahd im Mittelstreifen unter Einsatz eines LED-Vorwarnanzeigers anstelle einer fahrbaren Absperrtafel. Ob die angezeigte Überleitungstafel angeordnet ist?

 
     
 

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Stand: 01/2025

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