Neues aus dem Schilderwald - Zeichen 1060-34

 
     
 

Mit Inkrafttreten der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024 (StVO-Novelle 2024) haben sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zahlreiche Änderungen ergeben – insbesondere in Hinblick auf die Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO. Die Novelle führt zu notwendigen Folgeänderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), um einen rechtssicheren Vollzug der StVO zu gewährleisten. Hierzu wurde die Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung auf den Weg gebracht, welche inzwischen in Kraft ist.

Update: Die geänderte VwV-StVO ist seit 10. April 2025 in Kraft (BAnz AT 09.04.2025 B2): PDF-Dokument zum Download

In diesem Zusammenhang ergeben sich nicht nur die üblichen redaktionellen Anpassungen und Korrekturen (z.B. wird für das BMVI, welches ja inzwischen BMDV heißt und sich dank der Neuwahlen bestimmt erneut umbenennt, künftig wieder der neutrale Begriff "das zuständige Bundesministerium" verwendet), sondern es wird auch einige Änderungen im VzKat geben. Die wohl wichtigste Neuerung für den Anwendungsbereich der RSA 21 soll an dieser Stelle kurz besprochen werden, weitere Informationen folgen nach dem Inkrafttreten der geänderten VwV-StVO auf www.vzkat.de.

 
     
 

Zeichen 1060-34 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links
Nachdem bereits im Jahr 2017 Varianten der Zeichen 283 und 286 für die linke Fahrbahnseite in Einbahnstraßen eingeführt wurden, folgt jetzt eine dazu passende spiegelbildliche Variante des bisherigen Zeichens 1060-31:

 
     
 

 

 

 

Neu: Zeichen 1060-34
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - links

Geändert: Zeichen 1060-31
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts

 

 
     
 

Auswirkungen auf temporäre und ortsfeste Beschilderungen
Das neue Zusatzzeichen sorgt nicht nur für notwendige Anpassungen bei der Anordnung von temporären Haltverboten, sondern zieht auch Änderungen von ortsfesten Haltverbotsbeschilderungen auf der linken Fahrbahnseite z.B. in Einbahnstraßen bzw. auf Richtungsfahrbahnen nach sich. Denn das bisherige Zusatzzeichen 1060-31 erhält - folgerichtig - die zusätzliche Bezeichnung "- rechts".

Überall wo auf der linken Fahrbahnseite einer Einbahnstraße ein Haltverbot bislang mit dem Zeichen 1060-31 auf den (linken) Seitenstreifen erweitert wurde, verliert diese Beschilderung mit Bekanntgabe des neuen VzKat zum 10. April 2025 formell ihre Wirksamkeit. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der VzKat über § 39 Abs. 9 StVO auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich ist, welche nicht nur entsprechende Anordnungen befolgen müssen, sondern sich auch auf die neue Bedeutung vorhandener Schilder berufen können.

 
     
 

 
 

Die beliebten "Kehrmaschinen-Haltverbote" sind als ortsfeste Verkehrszeichen im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung so oder so unwirksam (das Zeichen 314 erwirkt auch am Mittwoch von 10 bis 11 Uhr eine Parkerlaubnis). Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34 fehlt es an dieser Stelle aber in jedem Fall an einer Erweiterung auf den linken Seitenstreifen, da das angeordnete Zeichen 1060-31 die zusätzliche Bedeutung "- rechts" erhält.

 
     
 

Auswirkungen auf Verkehrszeichenpläne, verkehrsrechtliche Anordnungen und Haltverbotsprotokolle
Mit Einführung des neuen Zusatzzeichens ist dieses natürlich im gesamten Prozess der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und vergleichbarer Maßnahmen (Umzüge usw.) zu berücksichtigen. Das beginnt mit der Erstellung des Verkehrszeichenplanes, setzt sich über die verkehrsrechtliche Anordnung fort und ist selbstverständlich auch beim Ausfüllen entsprechender Haltverbotsprotokolle zu berücksichtigen. Es gibt tatsächlich noch viele Verkehrsbehörden, welche die Umnummerierung des ehem. Zeichen 1052-37 im Jahr 2017 verschlafen haben und noch heute mit dieser Nummer arbeiten - diese eigenmächtig geschaffene "Übergangszeit" von teilweise mehreren Jahrzehnten wird sicherlich auch für das neue Zusatzzeichen 1060-34 beansprucht werden.

 
     
 

Das Märchen vom Bestandsschutz
Soweit nicht anders festgelegt (z.B. Bestandsschutz für "alte" Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO, letzter Satz) existiert im Anwendungsbereich der StVO und der dazugehörigen VwV-StVO kein Bestandschutz. Stattdessen ist der Schilderwald regelmäßig zu durchforsten und auf neue oder geänderte Regelungen hin zu überprüfen, welche dann natürlich auch umzusetzen sind (Stichwort: Verkehrsschau). Entsprechend sind vor allem die sicherlich nicht zahlreichen aber dennoch vorhandenen linksseitigen Haltverbotsbeschilderungen im Bereich von Seitenstreifen mit dem neuen Zeichen 1060-34 umzurüsten:

 
     
 

 
 

Linksseitiges Haltverbot mit dem Zusatzzeichen 1060-31, dessen amtliche Bezeichnung seit 10.04.2025 den Zusatz "- rechts" enthält und damit (links) unwirksam ist.

 
     
 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass vielerorts auch noch keine Anpassung der linksseitigen Haltverbotszeichen erfolgt ist. Zwar spricht die StVO weiterhin nur vom weißen Pfeil im Schild (zur Fahrbahn zeigend = Anfang, von der Fahrbahn weg zeigend = Ende), der für die Verkehrsteilnehmer aber ebenso verbindliche VzKat unterscheidet die Haltverbotsschilder (Zeichen 283 und 286) jedoch seit 2017 nach Varianten für die linke (-11, -21 und -31) und die rechte Fahrbahnseite (-10, -20, und -30). Da früher die Standardvariante der Schilder (Rechtsaufstellung) auch links angebracht wurde, beginnt ein linksseitiges Haltverbot in einer Einbahnstraße oft mit einem Ende für die rechte Fahrbahnseite (-20) und endet - folgerichtig aber falsch - mit dem entsprechenden Anfangsschild (-10).

 
     
 

Man sieht doch was gemeint ist - oder auch nicht
In der Rechtsprechung wird bei zweifelhaften oder nicht normgerechten Schildern oftmals der erkennbare Regelungswille  angeführt - mit Vorliebe geschieht dies bei unzulässigen "Zusatzzetteln" oder handschriftlichen "Zusatzzeichen" zu temporären Haltverboten. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt wird zwar in diesen Fällen auf dilettantische Weise bekannt gegeben, aber er wird bekannt gegeben. Ob diese meist von richterlichen Bauchgefühl geleitete Auffassung auch im Falle der Zusatzzeichen 1060-31 und -34 greift, bleibt indes abzuwarten.

Die Argumentation zugunsten bestehender linksseitiger Beschilderungen durch Zeichen 1060-31 dürfte sich jedenfalls nicht ganz so einfach gestalten, schließlich wird nicht nur die amtliche Bezeichnung geändert, sondern es ergibt sich auch aus dem Sinnbild zweifelsfrei, welcher Seitenstreifen gemeint ist. Letztendlich ist die bisherige Diskrepanz, eines rechts abgebildeten Fahrzeugs zur Erweiterung eines Haltverbotes auf den linken Seitenstreifen, der Grund für die Einführung des neuen Zeichens 1060-34. Um einem links montierten Zeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen - rechts) künftig eine Wirksamkeit auf dem linken Seitenstreifen anzudichten, bedarf es doch einiger juristischer Klimmzüge.

 
     
 

Überarbeitung der Inhalte dieser Website
Die Einführung des neuen Zusatzzeichens 1060-34 sowie die Änderung der Bezeichnung des Zeichens 1060-31 wird in Kürze im Beitrag zu temporären Haltverboten berücksichtigt. Weitere Informationen folgen.

 
     
     
 

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Stand: 04/2025

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