Vorschriftzeichen - Teil 1

 
     
 

 
     
 

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  Verkehrsverbote
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Vorschriftzeichen - allgemeine Hinweise
Vorschriftzeichen enthalten konkrete Ge- oder Verbote, welche das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beschränken oder die Verkehrsteilnahme z.B. fahrzeugbezogen ganz untersagen. Verstöße gegen bestimmte Vorschriftzeichen sind bußgeldbewährt und mit Eintragungen in das Fahreignungsregister (Flensburg) verbunden - insbesondere bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274). In diesem Zusammenhang ergibt sich natürlich ein dankbares Betätigungsfeld für Verkehrsjuristen, denn viele Verkehrsteilnehmer erheben Einspruch gegen in diesem Zusammenhang ergangene Bußgeldbescheide.

Die von Vorschriftzeichen erwirkten Beschränkungen des fließenden Verkehrs sind zudem Gegenstand von Widerspruchsverfahren gegen das Verkehrszeichen selbst bzw. den zugrunde liegenden Verwaltungsakt. Besonders wichtig ist in diesem Kontext eine sorgsame und vor allem auf verkehrsrechtlichen Grundsätzen beruhende Ermessensausübung der anordnenden Straßenverkehrsbehörde, denn insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverbote müssen sauber begründet sein, damit sie einem "juristischen Angriff" standhalten.

Begründen bedeutet dabei ausdrücklich nicht, dass unter jedem Zeichen 274 ein erklärendes oder rechtfertigendes Zusatzzeichen angeordnet wird. Vielmehr handelt es sich um die sachbezogene Herleitung der Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie die gerichtsfeste Dokumentation der jeweiligen Ermessensausübung. Das Erfordernis einer sachgemäßen Begründung (Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage) beruht dabei auf rechtsstaatlichen Grundsätzen und findet sich folglich auch als Auflage im § 45 Abs. 9 StVO, welcher bei der Anordnung vieler Verkehrszeichen gern "übersehen" wird - auch an Arbeitsstellen.

 
     
 

§ 45 Absatz 9 StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. [...] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 
     
 

Hierzu - stellvertretend für viele Vorschriftzeichen, insbesondere aber für Geschwindigkeitsbeschränkungen - ein simples Beispiel aus der Praxis:

 
     
 

 
 

Tempo 30 wegen einer "harmlosen" Baustellenausfahrt und das rund um die Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen? Unter Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 3 (qualifizierte Gefahrenlage) ganz sicher nicht. An solchen Stellen genügt selbst während der täglichen Arbeitszeit bzw. dem aktivem Baustellenbetrieb das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen "Baustellenausfahrt", natürlich in einem angemessenen Abstand aufgestellt. Da das Zeichen 274-30 hier allein steht, greift in diesem Fall auch nicht die automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, so dass die Beschränkung auf 30 km/h auch nach der Baustellenausfahrt fortbesteht, obwohl das nicht beabsichtigt ist (zur Zulässigkeit der Kombination von Zeichen 123 und 274 vgl. Ausführungen in der Rubrik Gefahrzeichen). Ob im konkreten Fall überhaupt eine verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, ist allerdings eher fraglich. Die VAO ist für die Wirksamkeit der Beschilderung jedoch von entscheidender Bedeutung, denn eigenmächtig aufgestellte Verkehrszeichen sind nichtig.

 
     
 

In diesem Beitrag werden die komplexen verkehrsrechtlichen Aspekte (Grundrechtseingriffe durch belastende Verwaltungsakte, Ermächtigungsgrundlagen usw.) nicht im Detail besprochen, denn es geht vornehmlich um die fachgerechte Anwendung von Verkehrszeichen, vor allem im Bereich von Arbeitsstellen. Dennoch sind insbesondere die hier mitlesenden Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden gehalten, die Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO anzuwenden - insbesondere die Prüfung der Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung betreffend.

Vergleichsweise oft werden durch Verkehrssicherungsfirmen oder Ingenieurbüros Regelungen in Gestalt von Vorschriftzeichen geplant, die nicht mit § 45 Abs. 9 StVO in Einklang stehen. Dies hat nicht immer nur etwas mit einer möglichen Angreifbarkeit zu tun (Widerspruch / Anfechtungsklage), sondern vor allem mit der Akzeptanz von Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen. Weitere Informationen hierzu finden sich insbesondere in den Erläuterungen zu Zeichen 274.

 
     
     
 

Zeichen 205 – Vorfahrt gewähren

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 205

 

 

 
     
 

Im Anwendungsbereich der RSA 21 werden die Zeichen 205 und 206 vor allem im Zuge einer geänderten Vorfahrt und an Baustellenausfahrten angeordnet. Die komplexen Variationen der verschiedenen Vorfahrtregelungen im Straßenverkehr werden in diesem Beitrag nicht besprochen. Die Problematik "abknickende Vorfahrtstraße" wird im Beitrag zu Richtzeichen unter Zeichen 306 thematisiert.

 
     
 

 
 

Zeichen 205 wird mit der Spitze nach unten montiert und ist diesbezüglich im Straßenverkehr einzigartig. Offenbar ist selbst diese einfache Anforderung zu hoch.

 
     
 

 
 

Allerdings betrifft die falsche Montage auch ortsfeste Beschilderungen...

 
     
 

 
 

...und das kommt wiederum gar nicht so selten vor.

 
     
 

Zeichen 205 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 205 auf Radverkehr in beiden Richtungen oder - in besonderen Fällen - mit Zeichen 1010-56 auf die Vorfahrt der Straßenbahn hingewiesen, sind diese Zusatzzeichen über dem Zeichen 205 anzubringen. Wird das Zusatzzeichen 1010-56 dagegen unter Zeichen 205 montiert, würde es das Schild auf die Straßenbahn beschränken, was in der Regel nicht der Fall sein soll und für den übrigen Verkehr (für den das Zeichen 205 dann nicht gilt) einen Vorfahrtfehler darstellen.

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 2.1 und Nr. 2.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1000-32
(Montage darüber)

mit Zeichen 1010-56
(ehem. 1048-19)

Falsch: Zeichen 1010-56
unter Zeichen 205

 

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 3
Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (1000-32) ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 205, Rn. 3
Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild (1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden.

 
     
 

Anmerkung: Die Änderung der VZ-Nummer im Zuge des VzKat 2017 (jetzt 1010-56, früher 1048-19) ist in der aktuellen VwV-StVO (2025) noch nicht berücksichtigt.

 
     
 

 
 

Vor allem im Zusammenhang mit Straßenbahnen bestehen - historisch bedingt - oft fragwürdige und verkehrsrechtlich problematische Verkehrsführungen. In der Regel versucht man diese Probleme allein mit Verkehrszeichen zu "heilen" und dieses Ansinnen ist meistens zum Scheitern verurteilt. Die Straßenverkehrsbehörden beugen sich in diesem Zusammenhang oft der Kostenargumentation der Verkehrsunternehmen, zumal es sich bei diesen im Regelfall um kommunale Eigenbetriebe handelt. Die finale verkehrsrechtliche Entscheidung trifft daher nicht selten der Bürgermeister bzw. der Stadtrat und so etwas kommt dabei heraus:

 
     
 

 
 

Die gezeigte Anordnung von Zeichen 205 mit Zusatzzeichen 1010-56 (ehem. 1048-19) auf einer Vorfahrtstraße ist gemäß VwV-StVO aus gutem Grund ausdrücklich untersagt. Hierbei handelt es sich um einen amtlich beschilderten Vorfahrtfehler, da die vermeintliche Vorfahrt der Schienenbahn (Anlage 2 lfd. Nr. 2.2 zu Zeichen 1010-56) durch das Zeichen 306 verdrängt wird.

 
     
 

 
 

Diese Problematik betrifft auch den Umstand, dass die Straßenbahn hier als - vermeintlich bevorrechtigter - Gegenverkehr die Fahrbahn quert und anschließend als "Geisterfahrer" weiterfährt. Solche Konstrukte sind oftmals noch Überbleibsel aus DDR-Zeiten. Eine generelle Bevorrechtigung der Straßenbahn ist in der bundeseinheitlichen StVO jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Straßenbahn an solchen Stellen wie jedes andere Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Anders ist dies an Bahnübergängen (vgl. § 19 StVO) und entsprechend sind solche Stellen zwingend technisch zu sichern.

 
     
     
 

Ankündigung von Zeichen 205 und 206
Müssen negative Vorfahrtzeichen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) angekündigt werden, so erfolgt dies mit einem Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m) unter dem Zeichen 205. Steht am nachfolgenden Knoten Zeichen 206, wird das Zusatzzeichen 1004-32 (STOP ... m) unter Zeichen 205 angeordnet.

 
     
 

 

 

 

Ankündigung eines
Zeichen 205 in 100 m

Ankündigung eines
Zeichen 206 in 100 m

 

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 2
Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei der Ankündigung des Zeichens 206 enthält das Zusatzzeichen neben der Entfernungsangabe zusätzlich das Wort „Stop".

 
     
     
 

Zeichen 205 in Kombination mit einer Wartelinie

 
     
 

 
 

Wenn in Kombination mit Zeichen 205 eine Markierung angeordnet wird, um die Wartepflicht an einer bestimmten Stelle hervorzuheben, so handelt es sich dabei stets um eine Wartelinie (Zeichen 341). Eine Haltlinie (Zeichen 294), wie sie hier appliziert wurde, ist in Kombination mit Zeichen 205 nicht vorgesehen - es sei denn, es handelt sich um eine Lichtzeichenanlage, an der das Zeichen angebracht ist.

 
     
     
 

Zeichen 205 an Baustellenausfahrten
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen werden Baustellenzufahrten im Regelfall in der Längsrichtung oder am Ende der Baustelle angelegt, was im Sinne der Verkehrssicherheit auch korrekt ist. Im Gegensatz dazu wird auf Landstraßen und innerorts - oft mangels Planung von erforderlichen Baustellenzufahrten - häufig die Querabsperrung am Beginn der Baustelle eigenmächtig entfernt und so eine erhebliche Gefahrstelle geschaffen.

Um auf der Autobahn den ausfahrenden Baustellenverkehr auf die Vorfahrt der Hauptfahrbahn aufmerksam zu machen, wird meistens Zeichen 205, teilweise auch Zeichen 206 angeordnet. Kombiniert werden diese Schilder mit Zeichen 209, um das Abbiegen in die falsche Richtung zu unterbinden. Soweit ist das auch korrekt.

 
     
 

 
 

Ungünstig ist dagegen oft die Ausrichtung der Schilder, da sie für den Verkehr auf der Hauptfahrbahn deutlich sichtbar sind, obwohl sie nur für den Arbeitsbereich gelten sollen. Der Fehler besteht in diesem Fall bereits in der unnötigen Größe 3, denn diese ist - entgegen der Praxis - nicht pauschal auf Autobahnen vorgeschrieben, sondern immer geschwindigkeitsabhängig. Für den Baustellenverkehr würde daher grundsätzlich auch die Größe 2 genügen, ggf. sogar die Größe 1. Bei der Ausschreibung solcher Maßnahmen ist dies zu berücksichtigen.

 
     
 

 
 

Zudem sind die Schilder so einzudrehen, dass sie vom Verkehr auf der Hauptfahrbahn nicht wahrgenommen werden bzw. eindeutig der Baustelle zuzuordnen sind.

 
     
 

 
 

Vorgeschriebene Fahrtrichtung links - ab in die Baustelle bzw. den Mittelstreifen - genau das wird hier "angeordnet". Glücklicherweise ignorieren die Verkehrsteilnehmer diese Aufforderung - gleichzeitig wird aber eine zunehmende Ignoranz gegenüber Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen beklagt. Fragwürdige "Lösungen" wie diese tragen gewiss nicht dazu bei, dass sich daran etwas ändert. Es ist übrigens auch in der Fachwelt ein Irrglauben, dass allein auf der linken Fahrbahnseite angeordnete Verkehrszeichen grundsätzlich unwirksam seien. Die StVO besagt im § 39 Abs. 3 Satz 3 lediglich, dass Verkehrszeichen regelmäßig rechts stehen - sie können daher auch (allein) links angeordnet sein und sind dann ebenfalls wirksam (vgl. Zeichen 278 bis 282).

 
     
 

 
 

Auch diese bundesweit übliche Beschilderung an Baustellenzufahrten ist aus den oben genannten Gründen falsch und wird zu Zeichen 250 gesondert besprochen.

 
     
 

 
 

Wie bei allen Verkehrszeichen steht auch die Funktionsfähigkeit von Zeichen 205 im Zusammenhang mit regelmäßiger Kontrolle und Wartung.

 
     
     
 

Zeichen 206 – Halt. Vorfahrt gewähren

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 206

 

 

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 3 StVO (Zeichen 206)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.

 
     
 

Wir bleiben thematisch zunächst auf der Autobahn. Bedauernswerte Fahrschüler:

 
     
 

 
 

Die eben besprochenen Anforderungen an die Sichtbarkeit von Zeichen 205, gelten auf Autobahnen natürlich auch für Zeichen 206: Es ist so einzudrehen dass eindeutig klar ist, worauf sich das Zeichen bezieht. Wenn dies auf Grund des eingesetzten Standard-Montagematerials nicht möglich ist (z.B. Schutzplankenhalter mit Vierkantrohr), dann muss man verdrehsichere Rundrohre oder vergleichbare Hilfsmittel einsetzen. Natürlich wird auf diesem Fahrbahnteil (Kamera) niemand der klar bei Verstand ist anhalten - eindeutig ist diese Beschilderung aber bei fachlicher Bewertung nicht (Stichwort: Sichtbarkeitsgrundsatz). In jedem Fall wird die eigentliche Bedeutung des Stoppschildes durch derartige Situationen verwässert - vorsätzliche Missachtung im Sinne der Leichtigkeit des Verkehrs. Zum konkreten Beispiel ist noch zu sagen, dass Zeichen 206 in Kombination mit einem Einfädelungsstreifen unsinnig ist, insbesondere an der gewählten Stelle. Richtig wäre Zeichen 205.

 
     
 

 
 

Auch an dieser Stelle befindet sich ein sehr gut sichtbares Zeichen 206, dass allerdings nur für die Baustellenüberfahrt bzw. den Baustellenverkehr gelten soll. Man kann die nicht gewünschte Sichtbarkeit für den regulären Verkehr reduzieren, indem eine graue Tafel (z.B. in der Größe einer Verkehrslenkungstafel) so vor dem Zeichen 206 positioniert wird, dass es bei der Annährung für nicht gemeinte Fahrzeuge "unsichtbar" ist. Ähnlich hat man das früher gehandhabt, als an Baustellen noch Schilderleuchten auf Verkehrszeichen üblich waren (Blendschutzschilder). Zudem ist auch in diesem Fall eine kleinere VZ-Größe ausreichend.

 
     
 

Im Übrigen besteht das eben gezeigte Problem zumindest in der Theorie eigentlich nicht, denn es gilt:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 206
Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn

1.

die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,

2.

es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder

3.

es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen
(z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).

 
     
 

Bei Baustellenzufahrten handelt es sich nicht um Kreuzungen oder Einmündungen im verkehrsrechtlichen Sinne, sondern um einen anderen Straßenteil und folglich gilt § 10 StVO. Allerdings kann man aus Gründen der Sicherheit (Nr. 3) die gezeigte Beschilderung in besonderen Fällen durchaus befürworten, jedoch ist dann wie zu Zeichen 205 beschrieben sicherzustellen, dass sie - auch visuell - nur an den Baustellenverkehr adressiert ist.

 
     
 

Zeichen 206 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 206 auf Radverkehr in beiden Richtungen hingewiesen, ist das Zusatzzeichen 1000-32 über dem Zeichen 206 anzubringen.

 
     
 

 

 

 

mit Zeichen 1000-32
(Montage darüber)

Falsch: Zeichen 1000-32
unter Zeichen 206

 

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 3.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.

 
     
 

 
 

Die Zusatzzeichen 1000-32 werden in der Praxis auch gern unter Zeichen 206 montiert, was nicht der StVO entspricht.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle wurde das Zeichen 1000-32 ebenfalls unter Zeichen 206 montiert. Inzwischen ist dies korrigiert.

 
     
 

Ankündigung von Zeichen 206
Wie bereits zu Zeichen 205 beschrieben, erfolgt die Ankündigung von Zeichen 206 durch das Zusatzzeichen 1004-32 (STOP in ... m) unter Zeichen 205. Praxisüblich aber nicht vorgesehen ist die Anordnung
einer Entfernungsangabe unter Zeichen 206, z.B. mangels passendem Standort unmittelbar an der Stelle, an der zu halten ist. Diese Funktion übernimmt eigentlich die Haltlinie:

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Anordnung einer Entfernungsangabe unter Zeichen 206, die so nicht vorgesehen und in diesem Fall auch nicht erforderlich ist.

 
     
 

 
 

An dieser Kreuzung besteht die Anforderung, dass die Vorfahrt als Rückfallebene für die LZA geregelt werden muss. Allerdings befinden sich die Ampelmasten auf Grund der baulichen Gesamtsituation nicht unmittelbar am Knotenpunkt, so dass hier ebenfalls eine Entfernungsangabe angeordnet wurde, die eigentlich nicht vorgesehen ist (siehe Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - erneutes Halten an der Sichtlinie). Die gezeigte Lösung repräsentiert dabei bereits die "Verbesserung", denn zuvor sah die Situation wie folgt aus:

 
     
 

 
 

Fotomontage: Früher sorgte die separate Aufstellung der Zeichen 206 unmittelbar an der Kreuzung dafür, dass einige Fahrzeugführer an den Schildern irrtümlich hielten, obwohl sie Grün hatten. Nun könnte man in dieser Situation selbstbewusst damit argumentieren, dass in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlagen vorhandenen Vorfahrtzeichen vorgehen und dass man solche einfachen Dinge schließlich in der Fahrschule lernt...

 
     
 

 
 

...allerdings gibt es auch solche Stellen, an denen das negative Vorfahrtzeichen (hier Zeichen 205) trotz grüner Ampel gelten soll. Tatsächlich ist in diesem Fall die Lichtzeichenanlage das "Problem", denn diese dürfte auf Grund des unmittelbar folgenden Kreisverkehrs nur in Rot-Gelb ausgeführt sein. Damit sind wir auch beim nächsten Thema:

 
     
 

Zeichen 206 ist an Kreisverkehren (Z 215) unzulässig
Entgegen der Auffassung einiger Straßenverkehrsbehörden ist das Zeichen 206 an klassischen Kreisverkehren (Zeichen 215) nicht zulässig. Auf Grund des Urheberrechts kann der Autor aktuell noch nicht mit einem Foto dienen, aber wer die Suchbegriffe "Stoppschild Kreisverkehr" bemüht, wird diesbezüglich sehr schnell fündig. Der Einsatz von Zeichen 206 in Kombination mit Zeichen 215, ist bereits gemäß VwV-StVO nicht vorgesehen, denn diese benennt als anzuordnende Beschilderung nur das Zeichen 205:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 215, Rn. 3
Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen anzuordnen.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Unzulässig: Zeichen 206 mit Zeichen 215

 

 

 
     
 

Nun ist es aber auch so, dass viele Straßenverkehrsbehörden zwar rechtskonformes Handeln von den Verkehrsteilnehmern erwarten, sich aber selbst nicht immer an die VwV-StVO halten, zumal selbige den Einsatz des Zeichen 206 auch nicht ausdrücklich verbietet. Und irgendwie ist Zeichen 206 ja vergleichbar mit Zeichen 205, nur etwas "strenger", da man vor der Weiterfahrt kurz halten muss. Ganz so einfach ist es aber nicht:

 
     
 

§ 8 Abs. 1a StVO
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

 
     
 

Die Beschränkung der Formulierung auf Zeichen 205 hat zur Folge, dass der Verkehr auf der Kreisfahrbahn - dem Wortlaut nach - keine Vorfahrt hat, wenn Zeichen 206 angeordnet wurde. Auch das Blinkverbot beim Einfahren entfällt in einer solchen Situation. Zeichen 206 ist gemäß StVO nicht zusammen mit Zeichen 215 an Kreisverkehren anzuordnen, da man bei der Einfahrt halten und Vorfahrt gewähren muss, obwohl der Verkehr auf der Kreisfahrbahn - dem Wortlaut nach - selbst keine Vorfahrt hat.

Abseits dieser sprachlichen Spitzfindigkeiten, die ein Gericht unter dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit vielleicht sogar beiseite wischen würde, ist ein Stoppschild am Kreisverkehr dem Verkehrsfluss alles andere als zuträglich und konterkariert das eigentliche Prinzip dieser Verkehrsführung. Wenn an einem Kreisverkehr ein Stoppschild vermeintlich notwendig erscheint, liegen im Regelfall andere, meist bauliche Defizite vor, die durch den rechtswidrigen Einsatz von Zeichen 206 kaschiert werden sollen, ohne die wahren Ursachen anzugehen. Das ist allerdings im Verkehrswesen generell ein Problem.

 
     
 

 
 

Matheaufgabe für Verkehrsteilnehmer: Zeichen 205 + 206 = Zeichen 411.

 
     
 

Einfädelungsstreifen statt Zeichen 206
Die früher übliche "stumpfe" Gestaltung einer Autobahnauffahrt, gemäß Regelplan D I/9 nach RSA 95, soll nicht mehr angewandt werden bzw. bildet den absoluten Ausnahmefall. Den Vorzug hat die Anlage von Einfädelungsstreifen, ggf. mit reduzierter Länge (dann jedoch mindestens 100 m) und wenn dies nicht gewährleistet werden kann, ist sogar eine Sperrung der Einfahrt zu bevorzugen. Nur wenn eine dieser beiden Optionen nicht realisierbar ist, erfolgt die Anordnung von Zeichen 206.

 
     
 

RSA 21 Teil D, Abschnitt 2.2.7
(1) Bei Ein- und Ausfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit Behelfsfahrstreifen sind grundsätzlich Ein und Ausfädelungsstreifen vorzusehen, gegebenenfalls mit reduzierter Länge (mindestens 100 m bei Einfädelungsstreifen bzw. 70 m bei Ausfädelungsstreifen).

(2) Kann der Einfädelungsstreifen nicht in einer Länge von mindestens 100 m hergestellt werden, ist eine Sperrung der Einfahrt zu erwägen.

(3) Ist die Sperrung ebenfalls nicht möglich, so kommt ausnahmsweise eine sogenannte stumpfe Lösung (Zeichen 206) in Betracht.

 
     
 

 
 

Mut zur Lücke: Die "stumpfe" Gestaltung von Autobahnauffahrten ist eine Krücken-Lösung und stellt gemäß RSA 21 die absolute Ausnahme dar.

 
     
 

 
 

In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Warnleuchten der Klasse WL 7 auf Grund des sehr engen Abstrahlwinkels von 3° für den Einsatz in Kurven und damit an Autobahnauffahrten im Regelfall ungeeignet sind. Der Lichtstrahl landet meistens irgendwo im Straßenbegleitgrün oder die Leuchten blenden im Nahbereich - die erforderliche Vorwarnung fehlt jedoch. Das gilt umso mehr bei einer mangelhaften Montage wie abgebildet, bei der die Leuchte (konstruktionsbedingt) traurig nach unten schaut. Besser sind in diesem Fall Leuchten vom Typ WL 6, da diese durch den horizontalen Abstrahlwinkel von 15° deutlich besser für Kurvenbereiche geeignet sind.

 
     
 

 
 

Wie alle Verkehrszeichen ist natürlich auch das Zeichen 206 standsicher aufzustellen, was die Auswahl geeigneter Aufstellvorrichtungen erfordert. Hier passt die Fußplatte nicht in den Rahmen, so dass die Konstruktion - wie bei einem Scharnier - um die Fußplatte herum gekippt ist.

 
     
 

 
 

Übrigens: Auch in Kombination mit Zeichen 206 sind solche "Zusatzzeichen" verkehrsrechtlicher Nonsens, insbesondere wenn zu verkehrsarmen Zeiten gar kein Richtungsverkehr vorhanden ist, dem man sich anschließen kann.

 
     
     
 

Zeichen 208 und 308

 
     
 

Auf Grund des systematischen Zusammenhangs werden die Anforderungen beider Zeichen an dieser Stelle zusammen besprochen - bei Zeichen 308 (Rubrik Richtzeichen) erfolgt daher nur der Verweis auf die hier enthaltenen Erläuterungen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs

Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr

 

 
     
 

Anordnung nur in besonderen Fällen
Die Beschilderung von „Vorrang und Wartepflicht“ z.B. an Engstellen, wurde mit der geänderten VwV-StVO von April 2009 zur Ausnahme deklariert. Eine Beschilderung erfolgt bei einseitigen Verengungen nur dann, wenn von der allgemeinen Vorrangregel des § 6 StVO (Wer das Hindernis auf seiner Fahrbahnseite hat, muss dem Gegenverkehr Vorrang gewähren) abgewichen wird.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 208
I. Das Zeichen 208 ist nur dann anzuordnen, wenn

1.

bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss oder

2.

bei beidseitig verengter Fahrbahn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden.

II. Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden.

III. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten.

 
     
 

Dies steht im Einklang mit dem bereits im allgemeinen Teil angeführten Verbot von "verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.

 
     
 

Nur im Falle einer beidseitigen Verengung der Fahrbahn gemäß Regelplan B I/8, oder wenn vom Grundsatz des § 6 StVO abgewichen werden muss, um z.B. einer Verkehrsrichtung mit höherem Verkehrsaufkommen oder schlechteren Sichtbeziehungen den Vorrang zu geben, erfolgt die Beschilderung mit Zeichen 208 und 308.

 
     
 

 
 

Für viele Bauunternehmen, aber auch für viele Straßenverkehrsbehörden sind die Zeichen 208 / 308 untrennbar mit einer Fahrbahnverengung verbunden, obwohl sie bereits seit April 2009 an solchen Stellen nicht mehr angeordnet werden dürfen, da der Regelfall gemäß § 6 StVO greift (Wartepflicht vor dem Hindernis). Die falsche Anwendung des Zusatzzeichens 1000-22, dass in diesem Fall in das Rohrgeländer führt, wird zu Zeichen 259 besprochen.

 
     
     
 

Kein Zeichen 121 in Kombination mit Zeichen 208 / 308
Die frühere Formulierung in der VwV-StVO, dass Zeichen 121 auf der wartepflichtigen Seite angeordnet werden soll und auf der Seite mit Vorrang angeordnet werden kann, wurde 2009 ebenfalls gestrichen. Entsprechend ist das Zeichen 121 im noch verbliebenen Anwendungsbereich der Zeichen 208 und 308 nicht anzuordnen.

 
     
 

 
 

Wäre hier tatsächlich eine Verengung der rechten Fahrbahnseite gegeben (Zeichen 121), wären die Zeichen 208 und 308 nicht anzuordnen, da die Vorrangregelung des § 6 StVO Anwendung finden würde (Wartepflicht vor dem Hindernis). Zudem ist die gezeigte Kombination mit Zeichen 121 seit 2009 nicht mehr vorgesehen. Hier hat man also nicht nur unnötige Zeichen angeordnet, sondern sie sind auch ohne vorhandene Fahrbahneinengung „aktiv“ gestellt, was leider praxisüblich ist.

 
     
 

 
 

Pflichtbewusst wurde auf der anderen Seite das Gegenstück montiert - für Baustellen eher unüblich sogar auf beiden Seiten korrekt. Normalerweise werden die Pfeile auf Zeichen 208 und 308 in der Praxis nicht beachtet (um 180° gedreht) oder die Zeichen 121 sind vertauscht.

 
     
     
 

Beschränkung der Zeichen 208 und 308 problematisch
Insbesondere an baulichen Engstellen besteht oft die Anforderung, Vorrang und Wartepflicht nur für „große Fahrzeuge“ zu regeln, während zwei PKW problemlos aneinander vorbei passen. Entsprechend wird in solchen Fällen oft eine Beschränkung auf „LKW“ (Kraftfahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtmasse…) angeordnet, was bereits deshalb fragwürdig ist, da Kraftomnibusse durch das entsprechende Zusatzzeichen nicht erfasst sind, obwohl sie eine vergleichbare Fahrzeuggröße aufweisen:

 
     
 

 
 

Gut gemeint, in der Praxis weitgehend unproblematisch und funktionell, aber im Zuge eines Unfalls prädestiniert für Haftungsansprüche gegen die anordnende Behörde. Für Kraftomnibusse oder PKW wird in diesem Fall durch das Zeichen 208 keine Wartepflicht erwirkt, da es nur für Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t gilt, wobei Kraftomnibusse ausdrücklich ausgenommen sind.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung haben jedoch alle Fahrzeuge Vorrang vor dem Gegenverkehr. Ein „LKW“ hätte also Vorrang vor einem entgegenkommenden Kraftomnibus, obwohl dieser keine beschilderte Wartepflicht hat. Im Regelfall werden sich die Verkehrsteilnehmer in einer solchen Situation verständigen – geht diese Verständigung schief, sitzt die verantwortliche Behörde haftungsrechtlich zumindest mit im Boot.

 
     
 

Doch selbst wenn Kraftomnibusse als „große Fahrzeuge“ durch das Zusatzzeichen 1010-57 berücksichtigt werden, bleibt die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten problematisch. Durch Zeichen 308 wird der Vorrang nämlich gegenüber allen Fahrzeugen des Gegenverkehrs eingeräumt, während die Wartepflicht auf der Gegenseite nicht für PKW oder Transporter unter 3,5 t gilt. Bei einer Kollision zwischen einem LKW mit beschildertem Vorrang und einem entgegenkommenden PKW ohne beschilderte Wartepflicht, wird zwar mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO sowie dem Verzicht auf den Vorrang gemäß § 11 Abs. 3 StVO abgestellt, dennoch liegt in diesem Fall eine fehlerhafte Verkehrsregelung durch die Straßenverkehrsbehörde vor.

 
     
 

 
 

LKW (Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t) und Kraftomnibusse haben an dieser Stelle Vorrang vor dem Gegenverkehr...

 
     
 

 
 

...aber nur Kraftfahrzeuge über 3,5 t und Kraftomnibusse haben auf der Gegenseite die Wartepflicht. Mit dem PKW darf man also jederzeit fahren.

 
     
     
 

Zeichen 209 bis 214 – Vorgeschriebene Fahrtrichtung

 
     
 

 

 

 

Zeichen 209-10

Zeichen 209-30

Zeichen 209
ehem. 209-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 211-10

 

Zeichen 211
ehem. 211-20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 214-10

Zeichen 214-30
ehem. 209-31

Zeichen 214
ehem. 214-20

 

 
     
 

Geänderte Nummerierung / Unternummer -20 entfallen
Bei den Fahrtrichtungsgeboten wurde im Zuge des VzKat 2017 unnötigerweise die Unternummer -20 gestrichen. Während linksweisende Zeichen weiterhin die Unternummer -10 führen, wird bei allen rechtsweisenden Zeichen (bisher -20) nur noch die Hauptnummer genannt. Diese Änderung ist im VzKat einzigartig und deshalb nicht nachvollziehbar, da sie wirklich nur die Fahrtrichtungsgebote betrifft. Konsequenterweise hätte diese Systematik bei anderen Verkehrszeichen auch angewandt werden müssen, aber bereits bei der Einbahnstraße (Zeichen 220) wurde das alte System (-10 / -20) beibehalten und das ist auch richtig so.

 
     
 

Zeichen 209-31 ist jetzt Zeichen 214-30
Das Zeichen 209-31 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts oder links) wurde im Zuge des VzKat 2017 dem Zeichen 214 zugeordnet und hat jetzt die Nummer 214-30.

 
     
 

 
 

Typischer Fall von "Man sieht doch was gemeint ist". In diesem Fall ist das Zeichen 214-10 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links) anzuordnen. Das alte Zeichen 209-30 (oben) ist zwar noch gültig (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVO), darf aber seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

 
 

Auch diese Beschilderung stammt von "Praktikern". Hier hat es offensichtlich an Zeichen 214-30 gemangelt.

 
     
 

 
 

Nicht alles was im Verkehrszeichenplan sinnvoll erscheint (in der Draufsicht bzw. am Schreibtisch), ist für die Verkehrsteilnehmer hilfreich.

 
     
 

 
 

Bei der ortsfesten Beschilderung hat man sich dazu entschieden, diese Stelle als "geradeaus" zu betrachten - tatsächlich handelt es sich aber um eine Art Doppelkurve. LKW (Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t...) dürfen nicht nach links abbiegen, tatsächlich "geradeaus" sollten sie aber besser auch nicht fahren. Im Zuge einer Arbeitsstelle sollte nun das Linksabbiegen für alle Fahrzeuge verboten werden - hierfür hat man allerdings Zeichen 209 gewählt - mit dem gezeigten Ergebnis.

 
     
 

 
 

Bastelkram ist natürlich auch bei Zeichen 214 üblich, aber selbstverständlich unzulässig.

 
     
 

Zeichen 211 stets hinter der Abbiegestelle

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 2
Die Zeichen „Hier rechts" und „Hier links" sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen „Rechts" und „Links" vor dieser Stelle.

 
     
 

 
 

Die Zeichen 211 sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist - also in diesem Fall ab nach rechts in die Wiese. Manchmal ist es durchaus sinnvoll, dass sich die Verkehrsteilnehmer nicht an Verkehrszeichen halten. An einer Stelle wie dieser wären natürlich die Zeichen 209 „rechtsweisend“ (bisher 209-20) aufzustellen. Das Zeichen 211 in der alten Gestaltung (rechtes Schild) darf, wie alle diese Verkehrszeichen, seit 1992 nicht neu angeordnet und aufgestellt werden.

 
     
 

 
 

Würde man das Zeichen 211 an dieser Stelle befolgen, dürfte man das Grundstück nicht verlassen, denn es ist vor dem Schild abzubiegen. Tatsächlich wäre auch in diesem Fall das Zeichen 209 anzubringen.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 209-10 wurde nicht verdreht. Es soll als Kopfaufstellung das Rechtsabbiegen verhindern, da von rechts eine Einbahnstraße einmündet. In diesem Fall (Aufstellung hinter der Einmündung) wäre Zeichen 211-10 „hier links“ anzuordnen, sofern das Zeichen 209-10 nicht in der einmündenden Straße aufgestellt werden kann.

 
     
 

 
 

Glasfaserausbau. Ob das so angeordnet ist?

 
     
 

keine „Ergänzung“ an Lichtzeichenanlagen
Im Sinne der Reduzierung des Schilderwaldes entfällt gemäß VwV-StVO die an Lichtzeichenanlagen übliche fahrstreifenbezogene Ergänzung der vorhandenen Abbiege- Ge- oder Verbote durch weitere Verkehrszeichen (Zeichen 209 und 214). Diese Funktion übernehmen - nach dem Willen des Verordnungsgebers - bereits die Markierungspfeile auf der Fahrbahn bzw. die Pfeile in den Signalgebern. Wie alle derartigen Regelungen besteht auch diese Vorgabe bereits seit 2009, umgesetzt wird sie in der Praxis dagegen nur zögerlich bis gar nicht.

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 3
In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.

 
     
 

Auch in diesem Kontext noch einmal der Verweis auf das Verbot von "verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.

 
     
 

 
 

In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen 209 und 214 nur dann angebracht werden, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegeverbot oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden. Das Zeichen 209-10 ist hier folglich zu entfernen.

 
     
 

keine Vorfahrtregelung erforderlich
Früher durften die Zeichen 209-30 (geradeaus) und Z 214-10 (geradeaus und links) nur aufgestellt werden, wenn an der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen bestand. Diese Festlegung wurde 2009 ebenfalls aus der VwV-StVO gestrichen.

 
     
 

alte VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214 (gestrichen)
Die Zeichen „Geradeaus“ und „Geradeaus und links“ dürfen vor Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden, wenn dort eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen besteht.

 
     
 

Zeitliche Beschränkung der Zeichen 209 bis 214 unzulässig

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 14
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 230, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen.

 
     
 

 
 

Wie spart man als Verkehrssicherungsfirma die Anfahrt sowie das Aktivieren und Deaktivieren der Beschilderung am Tag der Baumaßnahme? Durch die Anbringung eines Zusatzzeichens mit Zeitangabe. Das ist pragmatisch, aber gemäß VwV-StVO für die Zeichen 209 bis 214 nicht vorgesehen und deshalb nicht anordnungsfähig.

 
     
 

Beschilderung von Baustellenzufahrten auf BAB
Wie bereits bei Zeichen 205 kurz thematisiert, ist die Beschilderung von in Längsrichtung angelegten Baustellenzufahrten auf BAB, nicht durch Zeichen 250 zu beschildern, da dieses - dank der meist nachlässigen Ausrichtung - auf die Hauptfahrbahn bezogen werden kann. Stattdessen ist hierfür Zeichen 209-30 anzuordnen:

 
     
 

 
 

In Längsrichtung angelegte Baustellenzufahrten werden wie in diesem Beispiel stets mit Zeichen 209-30 beschildert und nicht mit Zeichen 250.

 
     
 

 
 

Vollsperrung der Autobahn? Oder gelten ähnlich aufgestellte Zeichen 274 in so einem Fall ebenfalls nur für die Baustelle? Weitere Infos finden sich bei Zeichen 250.

 
     
 

Die Zeichen 209 bis 214 heben Fahrbahnmarkierungen nicht auf
Weiße Markierungspfeile (Zeichen 297) werden nur durch gelbe Fahrbahnmarkierungen aufgehoben (§ 39 Abs. 5 StVO). In der Praxis wird darauf oft verzichtet, weil die Verantwortlichen der Auffassung sind, dass vertikale (Blech-) Verkehrszeichen Vorrang vor Fahrbahnmarkierungen hätten und dass temporär aufgestellte Fahrtrichtungsgebote die vorhandenen weißen Markierungspfeile aufheben würden. Derartige Regelungen sucht man in der StVO allerdings vergebens.

 
     
 

 
 

Beispiel für die überflüssige und in der StVO auch nicht vorgesehene Abbildung von Zeichen 209-30 und Zeichen 209 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel. Vorschriftzeichen, die auf Fahrstreifentafeln abgebildet sein dürfen und dadurch ein fahrstreifenbezogenes Verbot erwirken, sind in der StVO Anlage 2 abschließend aufgeführt. Die gezeigte Tafel bewirkt daher kein entsprechendes Ge- oder Verbot, sondern gibt nur die Anzahl und den Verlauf der Fahrstreifen an. Die Tafel hat zudem keinen Einfluss auf die weißen Markierungspfeile im Bildhintergrund, diese bleiben uneingeschränkt wirksam.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 214 soll bewirken, dass man aus dem linken Fahrstreifen auch nach rechts abbiegen darf. Das ist hier in der Konsequenz auch verkehrsrechtlich gesehen der Fall, da sich Pfeilmarkierung und Beschilderung widersprechen, aber nicht weil das Blechschild die Fahrbahnmarkierung aufhebt oder dieser vorgeht. Tatsächlich kann man diese Problematik nur durch die Applikation von gelben Markierungspfeilen lösen bzw. die weißen Pfeile sind dann auszukreuzen.

 
     
 

Im gezeigten Beispiel ist der Fehler weitgehend unkritisch, weil die Straßenverkehrsbehörde mehr gestatten will, als der Markierungspfeil erlaubt. Anders liegt der Fall, wenn sich auf der Fahrbahn ein Mischpfeil befindet (z.B. geradeaus und rechts) und man allein mit einem Zeichen 209-30 das Rechtsabbiegen verbieten will. Sofern keine weiteren Gründe gegen das Abbiegen sprechen, währe dieses - mangels eindeutiger Beschilderung - nicht ordnungswidrig.

 
     
     
 

Zeichen 220 - Einbahnstraße

 
     
 

 

 

 

Zeichen 220-10

Zeichen 220-20

 

 
     
 

Zeichen 353 seit 01. November 2022 unwirksam
Zunächst der Hinweis, dass das ehemalige Zeichen 353 seit 01. November 2022 kein Verkehrszeichen mehr ist. Es wurde im Zuge der Schilderwaldnovelle von 2009 bzw. dem StVO Neuerlass von 2013 gestrichen und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Übergangsfrist ist mit dem 31. Oktober 2022 abgelaufen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 353
seit 1. November 2022 ungültig

 

 
     
 

§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.

 
     
 

So überflüssig die Streichung auch war, denn das Zeichen 353 hatte durchaus einige sinnvolle Anwendungsfälle, so ist es dann doch mal an der Zeit, die noch zahlreich im Straßenraum vorhandenen Zeichen 353 abzubauen und durch - schräg eingedrehte - Zeichen 220 zu ersetzen, denn dies ist die "amtliche" Ersatzlösung. Das gilt natürlich auch für den Anwendungsbereich der RSA 21. Trotzdem planen einige Verkehrssicherungsfirmen auch weiterhin mit Zeichen 353 und viele Straßenverkehrsbehörden winken die entsprechenden Verkehrszeichenpläne ohne Beanstandung durch.

 
     
 

§ 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 353 ist seit 1. November 2022 kein amtliches Verkehrszeichen mehr und abzubauen, aber im Straßenraum trotzdem noch vorhanden.

 
     
 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden zwar die zahlreichen neu eingeführten Verkehrszeichen vergleichsweise schnell in der Praxis anwenden, während sie alte (meist ablegereife) und, wie im Falle des Zeichen 353 ungültige Verkehrszeichen, nur selten ersetzen bzw. abbauen lassen. Tatsächlich stellt die weitere Verwendung bzw. Anordnung des Zeichens 353 sogar in zweifacher Hinsicht einen Verstoß gegen die StVO dar:

 
     
 

§ 33 Abs. 2 StVO
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

 
     
 

§ 45 Abs. 4 StVO
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken

 
     
 

Also: Weg mit dem ehemaligen Zeichen 353 - oder über den BLFA-StVO eine Initiative starten, dass es auf Grund des offensichtlichen Bedarfs wieder eingeführt wird.

 
     
 

 
 

Die falsche Verwendung des Zeichen 353 (hier nicht nur in der Gestaltung vor 1992, sondern sogar als DDR-Verkehrszeichen) war auch ein Grund zur Streichung. An der gezeigten Stelle soll nicht etwa eine weiterführende Einbahnstraße gekennzeichnet werden, sondern eine "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" (Zeichen 209-30). Dieses Problem hatte sogar der Verordnungsgeber auf dem Schirm:

 
     
 

§ 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Die Verzichtbarkeit des Zeichens 353 wird auch daran deutlich, dass es in einigen Regionen nicht oder nur äußerst selten Verwendung gefunden hat. Daher ist das Zeichen 353 vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt. Dies führt auch zu einer Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 209-30 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus).

 
     
 

Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer durch Z 1000-33 unwirksam
Im Zuge der StVO-Radfahrnovelle von 1997 wurden u.a. die Zusatzzeichen 1000-32 und 1000-33 eingeführt – letzteres, um Einbahnstraßen zu kennzeichnen, die durch Radfahrer im Gegenverkehr befahren werden dürfen. In der Praxis wurde jedoch in vielen Städten und Gemeinden das Zeichen 1000-32 (eigentlich nur vorgesehen über Z 205 und Z 206) ebenfalls unter Zeichen 220 montiert, da die Pfeilrichtung (waagerecht) besser zur tatsächlichen Verkehrsrichtung passt.

Bereits mit der Schilderwaldnovelle 2009 wurde diese Beschilderungsvariante in die StVO aufgenommen und gleichzeitig das Zeichen 1000-33 gestrichen – mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010. Allerdings kam im April 2010 Ramsauers Nichtigkeitserklärung zur Schilderwaldnovelle dazwischen, so dass die Thematik erst wieder im StVO-Neuerlass von 2013 aufgegriffen wurde, diesmal mit einer Übergangsfrist bis zum 1. April 2017 (kein Aprilscherz). Mit diesem Stichtag sind alle Zusatzzeichen 1000-33 ungültig geworden. Einige Städte und Gemeinden haben bereits ab 2009 die notwendigen Umrüstungen vorgenommen - in der Praxis sind aber noch tausende dieser Zusatzzeichen im Straßenverkehr vorhanden (Stichwort: Verkehrsschau).

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1000-32

Zeichen 1000-33
ungültig seit April 2017

 

 
     
 

§ 53 Abs. 3 StVO
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.

 
     
 

 
 

Die Übergangsfristen des § 53 StVO werden durch die Straßenverkehrsbehörden nur selten beachtet - vermutlich weil sie in der StVO ganz weit hinten stehen.

 
     
 

Verkehrsteilnehmerfalle: Gesperrte Einbahnstraßen
Im Zuge von Straßensperrungen
in Einbahnstraßen wird mit Vorliebe die Notwendigkeit übersehen, die Zeichen 220 aufzuheben. Stattdessen ist das am Beginn der Einbahnstraße positionierte Zeichen 357 (Sackgasse) ein sicheres Indiz auf eine "Autofalle", denn wer einfährt, kommt - legal - nicht wieder heraus. Eine solche Beschilderung ist auf Grund des offensichtlichen Widerspruchs nichtig bzw. unwirksam - dennoch sind die Zeichen 220 in so einem Fall abzudecken, was explizit im Verkehrszeichenplan zu den jeweiligen Schildern zu vermerken ist.

 
     
     
 

Zeichen 222

 
     
 

 

 

 

Zeichen 222-10
 

Zeichen 222
ehem. 222-20

 

 
     
 

Unternummer -20 entfallen
Auch bei Zeichen 222 ist unnötigerweise die Unternummer -20 für die rechtsweisende Variante entfallen. Dies gilt auch für die Bezeichnung der Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 (Zeichen 605-14 / -24).

 
     
 

Verzicht bei erkennbarer Verkehrsführung
Die Zeichen 222 werden nur dort angeordnet, wo Zweifel über die Richtung der Vorbeifahrt entstehen können:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn. 1
Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.

 
     
 

Da die notwendige Erkennbarkeit im Anwendungsbereich der RSA in der Regel durch Leiteinrichtungen gegeben ist, entfällt das Zeichen in allen Regelplänen, in denen es gemäß RSA 95 enthalten war und das betrifft auch die Rückverschwenkung bei Überleitungen. In den RSA 21 wurde dies berücksichtigt. Der Verzicht setzt natürlich voraus, dass dort, wo einseitige Leitbaken erforderlich sind, diese auch eingesetzt werden - sonst „leiten“ sie den Verkehr beidseitig am Hindernis vorbei.

 
     
 

 
 

An Stellen wie diesen wird das Zeichen 222 im Regelfall nicht mehr angeordnet. Stattdessen ist auf eine Ausführung mit einseitigen Leitbaken zu achten, von denen man hier immerhin ganze zwei Stück eingesetzt hat. Im Übrigen sind bei Verschwenkungen auf jeder Leitbake Warnleuchten erforderlich und nicht nur auf jeder zweiten.

 
     
 

 
 

Die Verkehrssicherungsfirmen tun sich im allgemeinen schwer mit dieser Anforderung und stellen mit Vorliebe doppelseitige Leitbaken auf.

 
     
 

 
 

Auch hier ist Zeichen 222 eigentlich nicht anzuordnen, sondern es ist durch einseitige Leitbaken und Warnleuchten eine zweifelsfreie Verkehrsführung herzustellen.

 
     
 

 
 

Im Bereich von BAB-Anschlussstellen und der damit verbundenen Geisterfahrer-Problematik, ist die Anordnung des Zeichen 222 im Regelfall geboten - dann aber in der aktuellen Ausführung, denn hier wurde die seit 1992 unzulässige alte Variante montiert. Zudem sind auch in diesem Fall einseitige Leitbaken einzusetzen.

 
     
 

Zeichen 222 als "Fahrbahnteiler" unzulässig
Die beidseitige Aufstellung der Zeichen 222 (rechts und links nebeneinander) wurde bereits in der alten VwV-StVO als „unzweckmäßig“ bewertet – allerdings war die damals getroffene Formulierung etwas unglücklich gewählt. Im Zuge der Änderung der VwV-StVO von April 2009 fällt die Wortwahl deutlicher aus:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn. 3
Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch links vorbeigefahren werden, verbietet sich die Anordnung des Zeichens. In diesen Fällen kommt die Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und / oder von Fahrbahnmarkierungen in Betracht.

 
     
 

 
 

Der Einsatz von Zeichen 222 als "Fahrbahnteiler" ist bei den Verkehrssicherungsfirmen sehr beliebt und wird deshalb in Verkehrszeichenplänen projektiert. Die Straßenverkehrsbehörden beanstanden diese Lösung im Regelfall nicht, sondern fordern diese sogar  - entgegen den Festlegungen der VwV-StVO.

 
     
 

 
 

Das gilt auch für den Versuch, die vorgeschriebene Vorbeifahrt mit Hinweisen oder Zielangaben zu kombinieren. Wie oben beschrieben sind die alten Zeichen 222 mit Herzpfeil seit 1992 nicht mehr anzuordnen und aufzustellen.

 
     
 

 
 

Beispiel für eine Verkehr(t)führung, wie sie falscher fast nicht sein kann: Beginnend mit der unzulässigen Aufforderung, sich in den laufenden Ampelverkehr einzuordnen (Zeichen 101 mit Zusatzzeichen), über die beiden Umleitungsschilder mit Zielangabe direkt auf dem Schild und unmittelbar am Knoten sowie der Kombination der beidseitig weisenden Zeichen 222 mit Zielangaben, wird diese "Lösung" dem Begriff Schilderwald mehr als gerecht - natürlich verkehrsbehördlich angeordnet.

 
     
 

 
 

Auch als ortsfeste Beschilderung wird Zeichen 222 als Fahrbahnteiler eingesetzt. Tatsächlich ist an solchen Stellen eine Leitplatte (Zeichen 626-30) anzuordnen.

 
     
 

 
 

Ab durch die Mitte - auf dem Bobbycar oder dem Kinderfahrrad wird das bestimmt eine Belastungsprobe für Muttis Nerven.

 
     
 

 
 

Auch bei dieser Konstruktion wird das Zeichen 222 als Bestandteil der Warnlichtbake beidseitig gezeigt. Bemerkenswert daran ist, dass die gelben Punkte eigentlich gelbe Warnleuchten sein sollen (darum der Begriff "Warnlichtbake"). Im VzKat ist die Warnlichtbake natürlich - wie hier gezeigt - enthalten und folglich werden diese Verkehrseinrichtungen vom Schilderwerk genau so hergestellt, durch die Autobahnmeisterei seit Jahrzehnten an dieser unfallträchtigen Stelle montiert, regelmäßig umgefahren, wieder bestellt, wieder montiert, wieder umgefahren usw.

 
     
 

 
 

Und wenn es mal wieder so weit ist, dass die nicht leuchtende Warnlichtbake ersetzt werden muss, sieht die Verkehrssicherung genauso aus (mit beidseitigen Zeichen 222), nur im Maßstab etwas größer. Aber wir wollen nicht päpstlicher sein als der Papst - irgendwie muss man die Arbeitsstelle schließlich absichern.

 
     
 

 
 

Dann gibt es auch noch solche Situationen, verkehrspraktisch unspektakulär, aber verkehrsrechtlich durchaus interessant: Die fahrbare Absperrtafel zeigt nach links und trotzdem fährt man - wie gewollt - rechts daran vorbei in die Ausfahrt. Auch das ist ein Fall von "Man sieht ja was gemeint ist" - aber wehe man wendet diese Logik an anderer Stelle an und fährt - in Anwesenheit der Polizei - an einem Zeichen 222-10 rechts vorbei.

 
     
 

 
 

Bevor dieser Beitrag zur Bildergalerie zu fahrbaren Absperrtafeln mutiert, ein weiteres Foto: Das Leuchtkreuz ist gemäß RSA nur auf Seitenstreifen bzw. nicht befahrenen Fahrbahnteilen zu zeigen. Es soll in diesem Fall nur Warnen und bekundet, dass vom Verkehrsteilnehmer kein Fahrstreifenwechsel erwartet wird. Für den Verkehr auf der Hauptfahrbahn (links im Bild) ergibt diese Darstellung durchaus Sinn, denn ein nach rechts zeigender Leuchtpfeil mit Zeichen 222 könnte zu falschen Rückschlüssen führen. Für den Verkehr auf dem linken Fahrstreifen der Verteilerfahrbahn (Perspektive Kamera) ist die gewählte Darstellung allerdings keine Hilfe, sondern kann durchaus irritieren...

 
     
 

 
 

...u.a. auch, weil dieselbe Darstellung auf dieser Straße "Vollsperrung" bedeuten soll.

 
     
 

 
 

Wie üblich gilt: Schlimmer geht immer! Und das ist zu diesem Thema dann auch wirklich das letzte Foto ;-)

 
     
 

Temporäre Fußgängerquerungshilfen
Im Zuge von Arbeitsstellen werden zum Schutz der Fußgänger oft Querungshilfen projektiert, die dann nicht als bauliche Verkehrsinsel, sondern lediglich mittels Leitbaken abgegrenzt werden:

 
     
 

 
 

Was im Sinne der Verkehrssicherheit eingerichtet wird, kann sich auf selbige negativ auswirken, denn insbesondere Kinder werden durch die Leitbaken verdeckt - abgesehen vom rot-weißen-Schraffenchaos das hier insgesamt entsteht. Gleichzeitig können die Leitbaken auch die Sicht der Kinder auf den fließenden Verkehr erschweren. Temporäre Querungshilfen an Arbeitsstellen sind deshalb mit baulichen Insel-Elementen zu realisieren (mobile Querungshilfen) und nicht mit Leitbaken.

 
     
 

 
 

Doch selbst für den Fall, dass die Querungshilfe noch nicht genutzt werden soll, sind doppelseitige Leitbaken an solchen Stellen alles andere als sinnvoll.

 
     
 

 
 

Das betrifft im Übrigen auch die gelbe Markierung, die den Verkehr auf die Mitte der Insel führt.

 
     
 

Zeichen 222 abdecken, wenn es nicht zur Verkehrsführung passt
Wo vorhandne Zeichen 222 einer temporären Verkehrsführung oder Absperrung entgegenstehen, sind diese abzudecken. Bleibt dies aus, wird die Bedeutung und damit die Akzeptanz des Zeichens verwässert.

 
     
 

 
 

...man sieht ja was gemeint ist.

 
     
 

 
 

Ernstgemeinte "Sperrung" einer Anschlussstelle. Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts vorbei, Lücke passt, wir wünschen gute Fahrt in der Baustelle!

 
     
     
 

Zeichen 237, 239, 240 und 241 - Sonderwege

 
     
 

Der gesamte Themenkomplex "Radverkehr an Arbeitsstellen" und "Benutzungspflichtige Radwege" wird hier nicht im Detail besprochen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 237

Zeichen 239

Zeichen 240

 

 
     
 

 

 

 

Zeichen 241-30

Zeichen 241-31

 

 
     
 

Genaue Bewertung der Örtlichkeit
Eine genaue Bewertung der Örtlichkeit ist auch im Falle von Sonderwegen für den Radverkehr erforderlich, da eine etwaige Benutzungspflicht (oder eben auch nicht) zu beachten ist. Straßenbegleitende Radwege bzw. gemeinsame und getrennte Geh- oder Radwege dürfen mit den jeweiligen Verkehrszeichen nicht zur bloßen Klarstellung z.B. "dies ist ein Radweg" beschildert werden, sondern es ist immer die Prüfung erforderlich, ob es sich im Bestand um einen Radweg mit Benutzungspflicht handelt und in welcher - verkehrsrechtlich zulässigen - Weise er im Arbeitsstellenbereich fortzuführen ist.

Diese Bewertung ist auch im Anschluss an die Arbeitsstelle wichtig, denn wenn es sich regulär um einen Radweg ohne Benuzungspflicht handelt, dürfen die Zeichen 237, 240 oder 241 am Ende der Arbeitsstelle nicht angeordnet werden.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg, Rn. 1
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.

 
     
 

 
 

Radverkehrsanlagen in Deutschland haben oft ihre Besonderheiten - wie hier auf der gegenüberliegenden Seite einer Einmündung.

 
     
 

Radverkehrs-Regelpläne oft nicht 1:1 anwendbar!
Die genannte Bewertung ist insbesondere bei der Anwendung der Regepläne nach RSA 21 zu beachten, da diese nur "Module" bzw. "Systembausteine" darstellen, die in eigenen Verkehrszeichenplänen im Sinne einer einheitlichen Systematik zu nutzen sind. Vor allem innerorts lassen sich RSA-Regelpläne ohne fachgerechte Änderungen nur selten 1:1 anwenden. Da dies in der Praxis oft nicht berücksichtigt wird, sind insbesondere Radverkehrsführungen an Arbeitsstellen meist fehlerhaft beschildert.

 
     
 

Mindestbreiten
Gemäß RSA 21 sollen Geh- und Radwege nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden. Hierzu sind im Teil B, Abschnitt 2.4.2 Mindestbreiten enthalten, die sich teils erheblich von den früheren Maßen gemäß RSA 95 unterscheiden:

 
     
 

a)

 

 

1,3 m
(1,0 m)

Gehwege (gegebenenfalls Zeichen 239): 1,3 m;
kurze Engstellen können auf 1,0 m beschränkt werden. Die Befahrbarkeit mit Rollstühlen ist zu gewährleisten.*

b)

 

1,5 m
(1,3m)

Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind (gegebenenfalls Zeichen 239 sowie Zusatzzeichen 1022-10): 1,5 m;
kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden.

c)

1,5 m
(1,3m)

Benutzungspflichtige (Zeichen 237 oder 241) und nicht benutzungspflichtige Radwege:
1,5 m; kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden.

d)

 

 

1,5 m

Radfahrstreifen (Zeichen 237): 1,5 m (einschließlich Fahrbahnbegrenzung).

e)

 

 

2,5 m
(2,0 m)

Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240): 2,5 m;
im Ausnahmefall 2,0 m möglich.

 

 

 

 

 

* Erforderlichenfalls sind hierzu Zuschläge auf die vorgenannten Mindestwerte vorzusehen. Die befahrbare Breite muss mindestens 1,0 m betragen.

 
     
 

Gehwegfreigabe - besser nicht!

 
 

 

 

 

Gehwegfreigabe
= keine Lösung

 

 
     
 

Die Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr ist generell keine Lösung, bzw. im Sinne einer vernünftigen Radverkehrsführung nur ein sehr schlechter Kompromiss.  Fußgänger genießen auf "ihrem Gehweg" absoluten Vorrang, während Radfahrer in diesem Fall nur "Gast" bzw. "geduldet" sind und gemäß StVO nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 18 StVO (Zeichen 239)
Ge- oder Verbot
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg, Rn. 2
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.

 
     
 

Bereits auf ausreichend breiten Gehwegen mit Radfahrer-Freigabe sind Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern vorprogrammiert, da sich Radfahrer naturgemäß schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen wollen (sonst wäre Radfahren alles andere als attraktiv), weshalb sie die eigentlich bevorrechtigten Fußgänger in bewährter Weise einfach "wegklingeln" - also wie auf "richtigen" Radwegen. Im Bereich von Arbeitsstellen werden diese Konflikte durch die praxisfremde Mindestbreite von 1,50 m verstärkt, so dass eine solche "Verkehrsführung" in der Konsequenz weder für Fußgänger noch für Radfahrer geeignet ist, zumal sie auch nicht der VwV-StVO entspricht.

Bereits ein Radweg allein muss im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens 1,50 m breit sein - der freigegebene Gehweg ist aber mit Fußgängern genauso breit. Ein Gehweg wiederum soll 1,3 m breit sein (ohne Radfahrer versteht sich), mit Radfahrbeteiligung sind es im Falle der Freigabe gigantische 20 cm mehr.

Eine Benutzungspflicht (gemeinsamer Geh- und Radweg) erfordert dagegen mindestens 2,50 m (bzw. 2,00 m - im nicht näher definierten Ausnahmefall), so dass diese Werte eigentlich auch für freigegebene Gehwege das absolute Mindestmaß repräsentieren müssten. Wer dagegen die Gehwegfreigabe an Arbeitsstellen allein auf Grund der geringen Mindestbreite forciert, damit wenigstens "irgendeine Radverkehrsführung" abseits der Fahrbahn bestehen bleibt, nimmt die daraus resultierenden Konflikte auf dem Gehweg billigend in Kauf. Der Autor rät davon ausdrücklich ab.

 
     
 

 
 

Eine ganz besondere Konstellation ist hier zu bestaunen: In dieser Fahrtrichtung handelt es sich um einen getrennten Rad- und Gehweg - soweit nicht ungewöhnlich.

 
     
 

 
 

In der Gegenrichtung ist die Verkehrsfläche allerdings als Gehweg mit Freigabe für den Radverkehr beschildert - und das betrifft den gesamten Streckenabschnitt auf einer Länge von etwa 1,2 km, da es auf der anderen Straßenseite keinen Radweg gibt. Die gezeigte Kombination (Zeichen 241 auf der einen und Zeichen 239 mit 1022-10 auf der anderen Seite) steht dabei an jeder Einmündung.

Ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit dem Zeichen 239 nur den grau gepflasterten Bereich meint und somit an dieser Stelle Radfahren im Linksverkehr wünscht, bleibt unklar. Anzunehmen ist allerdings, dass die gesamte Verkehrsfläche in dieser Richtung ein "Gehweg" sein soll, welcher durch Zeichen 1022-10 für den Radverkehr freigegeben ist. Fußgänger, die in diese Richtung laufen, können demnach die gesamte gepflasterte Fläche nutzen und dürfen gemäß StVO erwarten, dass sich Radfahrer entsprechend rücksichtsvoll verhalten (Schrittgeschwindigkeit, da "Gehweg").

Radfahrer, die einem hier entgegen kommen, gehen stattdessen auf Grund des für sie geltenden Zeichen 241 (Rückseite) von getrennten Wegen aus, fahren demzufolge auf dem "blaßrotgrau" gepflasterten Teil logischerweise schneller als Schrittgeschwindigkeit und klingeln die Fußgänger von "ihrem Radweg" runter. Radfahrer, die in der gezeigten Richtung auf dem für sie insgesamt freigegebenen "Gehweg" unterwegs sind, fahren aus Sicht der entgegenkommenden Fußgänger und Radfahrer als "Geisterradler", entweder unzulässig auf dem Radweg- oder dem Gehwegteil und, da greift die Praxis, logischerweise auch nicht mit Schrittgeschwindigkeit (wie gesagt: 1,2 km). Bemerkenswert.

 
     
 

 
 

An dieser Stelle soll ein ursprünglich getrennter Geh- und Radweg (ortsfestes Zeichen 241 außerhalb des Bildes) enden, damit der Fahrbahnverkehr auf Höhe der Arbeitsstelle nach rechts ausweichen kann - allerdings ohne dass dies durch gelbe Fahrbahnmarkierungen o.ä. besonders hervorgehoben wird. Im Anschluss an die Arbeitsstelle wird bezüglich des Radverkehrs keine neue Regelung durch Zeichen 237 oder 241 getroffen und folglich keine Benutzungspflicht für den relevanten Straßenteil erwirkt.

 
     
 

 
 

Hier wurde ein getrennter Geh- und Radweg (im Bestand benutzungspflichtig - Zeichen 241) im Zuge einer Arbeitsstelle als Radweg beschildert. Die Fußgänger müssen sich folglich in Luft auflösen oder auf der Fahrbahn laufen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO) - gemeint ist das sicherlich nicht. Tatsächlich wäre der Radverkehr an geeigneter Stelle auf die Fahrbahn zu führen und der bauliche Radwegteil als Gehweg zu beschildern (Systematik ähnlich Regelplan B II/3 bzw. B II/7).

 
     
 

 
 

Irgendwas mit Radverkehr. Hier besteht gleichzeitig eine Freigabe des Gehweges und eine (damit unwirksame) Benutzungspflicht des "Pop-up-Radweges". Wer sich den Fußgängern unterordnen und Schrittgeschwindigkeit fahren will, nutzt als Radler den Gehweg. Wer dagegen wirklich Radfahren möchte, fährt auf der "Pop-up-Bike-Lane" oder der Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Übrigens haben alle mit Leitbaken (dazu zählen auch kleine Leitbaken auf Leitschwellen) ausgeführten Pop-up-Radwege dasselbe "Problem": Radverkehr darf sie genau genommen nicht benutzen, denn gemäß § 43 Abs. 3 StVO darf der Verkehrsteilnehmer die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen nicht befahren. Weiterhin verbieten Leitbaken das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei (Anlage 4, Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1-7 StVO). Die deutschen Vorschriften im Straßenverkehr sind schon eine feine Sache...

 
     
     
 

alte Zeichen 244 erwirken keine Benutzungspflicht
Und wo wir gerade bei Spitzfindigkeiten sind: Die alten Versionen des heutigen Zeichen 240 sind zwar nach dem Willen des Verordnungsgebers formell noch gültig (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVO), sie erwirken jedoch auf Grund ihrer VZ-Nummer (Zeichen 244) keine Benutzungspflicht, denn diese gilt gemäß StVO nur in Zusammenhang mit den Zeichen 237, 240 und 241.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 244 (StVO 1971)
Variante 1 (Fahrrad unten)

Zeichen 244 (StVO 1971)
Variante 2 (Fahrrad oben)

 

 
     
 

§ 2 Abs. 4 StVO
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

 
     
 

Das (alte) Zeichen 244 kommt in dieser abschließenden Auflistung (logischerweise) nicht vor, auch weil die VZ-Nummer 244 neu vergeben wurde und seit 1997 für die Fahrradstraße (damals Zeichen 244 und 244a, seit 2009 Zeichen 244.1 und 244.2) steht. Interessant ist diese Problematik vor allem im Hinblick auf verkehrsrechtliche Anordnungen, bei denen nur die (alte) VZ-Nummer dokumentiert ist und natürlich im Falle von entsprechenden OWi-Anzeigen durch die Polizei, da auch die jeweiligen Tatbestände (z.B. 141446) das alte Zeichen 244 nicht benennen.

Die deutsche Gründlichkeit / Bürokratie hindert sich in diesem Fall selbst gewissermaßen selbst. Es daher ratsam die alten Schilder nach weit über 30 Jahren in Bestand dann doch endlich mal auszutauschen und bei dieser Gelegenheit auch die heutigen verkehrsrechtlichen Vorraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht zu prüfen. Insbesondere im Anwendungsbereich der RSA 21 gilt natürlich auch für diese alten Schilder, dass sie seit 1992 nicht neu angeordnet und aufgestellt werden dürfen.

 
     
     
 

Zeichen 250 und Co - Verkehrsverbote allgemein

 
     
 

Zwei Sinnbilder auf einem Schild
Bevor wir ausgewählte Verkehrsverbote im Detail besprechen, erfolgt an dieser Stelle zunächst der Hinweis, dass bestimmte Sinnbilder zusammen auf einem Schild dargestellt werden dürfen (nach dem Vorbild des Zeichen 260) und das solche "erfundenen" Varianten auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich sind.

 
     
 

 

 

 

Verbot Fußgänger und Radfahrer

Zeichen 260 (Vorlage)

 

 
     
 

Vielen Anwendern in der Verkehrssicherungsbranche ist diese Regelung bislang unbekannt und folglich werden bei entsprechendem Bedarf weiterhin zwei Schilder projektiert und aufgestellt (z.B. Zeichen 254 und 259). Andererseits ist auch so manche Straßenverkehrsbehörde schon über die vermeintlich unzulässigen Varianten "gestolpert" und hat Verkehrszeichenpläne mit kombinierten Schildern beanstandet. Dabei besteht diese Regelung in der StVO bereits seit 2009 bzw. 2013:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

 
     
 

Im VzKat hat man hierzu die etwas unglückliche Formulierung "doppelt" gewählt, meint damit aber dasselbe wie die StVO: Zwei verschiedene Sinnbilder können nach dem Vorbild von Zeichen 260 (d.h. mit einem horizontalen Trennstrich) auf dem selben Schild enthalten sein. Durch den Bezug auf den VzKat in § 39 Abs. 9 StVO werden die diesbezüglichen Erläuterungen des VzKat ebenfalls gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich.

 
     
 

VzKat Teil 3, Fußnote 1) zu bestimmten Vorschriftzeichen
Die Sinnbilder in den Zeichen 251 bis 255 sowie 259 können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 260 angeordnet sein.

 
     
 

 
 

Die Sinnbilder der Zeichen 254 und 259 dürfen gemäß StVO und VzKat auch zusammen auf einem gemeinsamen Schild abgebildet werden.

 
     
 

 
 

Wo Sonderwege beschildert sind (hier Zeichen 239) sind die ortsfesten Zeichen natürlich zu deaktivieren, sonst ist die Beschilderung widersprüchlich.

 
     
 

 
 

Fotomontage: Anstelle der Zeichen 254 und 259 wurde die kombinierte Variante eingesetzt und das ortsfeste Zeichen 239 abgedeckt. Zum Abdecken kann übrigens auch gleich das kombinierte Schild genutzt werden.

 
     
 

Grenzen der Kombinationsmöglichkeiten
In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die genannten Kombinationsmöglichkeiten beschränkt sind. In der StVO ist hierzu die Einschränkung "Für die Zeichen 250 bis 259 gilt" zu beachten, da es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handelt. Im VzKat wiederum sind die entsprechenden Fußnoten nur bei bestimmten Schildern gesetzt. Es ist daher formell nicht zulässig, mit allen erdenklichen Sinnbildern kombinierte Schilder nach dem Vorbild des Zeichen 260 zu kreieren. Ein kombiniertes Zeichen 264 / 265 (tatsächliche Breite und Höhe) würde nicht nur merkwürdig aussehen, sondern wäre unwirksam.

 
     
 

Sinnbild "Fußgänger" auf kombinierten Schildern
Bei einer kombinierten Sperrung für Fußgänger und Radfahrer nutzen einige Verkehrssicherungsfirmen
fälschlicherweise das Sinnbild aus Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg). Zwar werden Gehwege (Zeichen 239, 240 und 241) mit dem Sinnbild "Frau mit Kind" beschildert (Anm.: Cross-Dressing oder wie eine Person "gelesen wird" sind nicht Gegenstand dieses Beitrages) und auch die Zusatzzeichen 1000-12 / -22 bilden dieses Sinnbild ab, das relevante Zeichen 259 enthält aber dass Sinnbild eines Fußgängers und entsprechend ist nur dieses auch Bestandteil der kombinierten Zeichen:

 
     
 

 

 

 

Falsch
Sinnbild aus Zeichen 240

Richtig
Sinnbilder aus Zeichen 259 und 254

 

 
     
 

Die links abgebildete Variante ist durchaus verständlich, entspricht aber weder der Formulierung in der StVO, noch der im VzKat und ist damit unzulässig.

 
     
 

Automatisches Parkverbot bei Zeichen 250 bis 261
Die Zeichen 250 bis 261 erwirken nach dem Willen des Verordnungsgebers für die betroffenen Verkehrsarten automatisch auch ein Parkverbot. Um der bislang sehr unterschiedlichen Rechtsprechung in dieser Sache zu begegnen, hat man im Zuge des StVO-Neuerlasses von 2013 bewusst den Begriff der "Verkehrsteilnahme" gewählt, um auch den ruhenden Verkehr vom jeweiligen Verkehrsverbot zu erfassen. Die entsprechende Regelung findet sich als Einleitung zu den Verkehrsverboten in der Anlage 2 StVO unter der lfd. Nr. 26:

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

 
     
 

Die amtliche Begründung zur genannten Rechtsauffassung lautet wie folgt:

 
     
 

VO zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - BR-Drs. 428/12
Begründung zu Lfd. Nummer 26 (Einleitung zu den Verkehrsverboten)
Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Damit diese Verdeutlichung auch für die Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommt, genügt die Benutzung allein des Wortes „Verkehr“ nicht, da dies schon der bisherigen Wortwahl entspricht. Gerade sie hat in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Frage geführt, ob Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr erfassen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 41 Straßenverkehrs-Ordnung, Rn 248e m. w. N.). Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das
Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).

 
     
 

Insbesondere bei zeitlich befristeten Zeichen 250 oder 260 sowie bei der Verwendung von "frei-Zusatzzeichen" zu diesen Verkehrsverboten (z.B. Zeichen 250 mit ZZ Anlieger frei), kann auf der Grundlage des Verkehrsverbotes auch gegen die verbotswidrige "Verkehrsteilnahme durch Parken" ordnungsrechtlich vorgegangen werden. Hierzu existieren auch entsprechende Tatbestände. Die Schilder sind nicht wie umgangssprachlich bezeichnet "Durchfahrtsverbote", sondern verbieten die Verkehrsteilnahme insgesamt und damit - nach dem Willen des Verordnungsgebers - auch den ruhenden Verkehr.

 
     
     
 

Zusatzzeichen zur Vorankündigung
Vor allem bei der Ankündigung mehrerer Verkehrsverbote, die erst nach dem Abbiegen gelten sollen, wird in der Praxis gern nur ein einzelnes Zusatzzeichen angeordnet, welches sich dann - dem angedichteten Regelungswillen nach - auf beide Hauptzeichen beziehen soll. Solche Kombinationen sind stets falsch, da sich Zusatzzeichen gemäß StVO üblicherweise nur auf ein einzelnes Hauptzeichen beziehen.

Genau diese Argumentation wird übrigens auch seitens der Behörden angewandt, wenn ein neunmalkluger oder schlecht informierter Verkehrsteilnehmer ein Tempolimit in Kombination mit Zeichen 276 und einem darunter befindlichen Zusatzzeichen, unzulässigerweise als eine Regelung zusammenfasst (mehr dazu unter Zeichen 274). Allerdings wird diese fehlgeleitete Verkehrsteilnehmer-Logik auch durch die zuständigen Behörden genutzt:

 
     
 

 

 

 
 

Gleichartige Verkehrszeichen-Kombinationen mit jeweils unterschiedlicher Systematik: Die linke Beschilderung soll "logisch getrennt" verstanden werden, also [Zul. Höchstgeschwindigkeit 80km/h geradeaus] und [Verbot für "LKW - Vorankündigung links], während das Zusatzzeichen unter der rechten Kombination gleichzeitig für beide Hauptzeichen gelten soll. Gibt es nicht? Gibt es! Sogar in derselben Region und aufgenommen am selben Tag:

 
     
   
 

Hier soll nicht etwa die gesamte Kombination für Linksabbieger angekündigt werden, sondern nur das Zeichen 253 nebst Zusatzzeichen. Das Zeichen 274-80 soll dagegen als streckenbezogene Beschränkung sofort ab dem Standort gelten, jedoch nur geradeaus über den Knotenpunkt hinweg. Soweit so gut.

 
     
 

 
 

Gemäß der eben besprochenen Logik würde diese Kombination ein sofortiges Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Masse über 3,5 t erwirken (Zeichen 262 ohne Zusatzzeichen) und nur die Beschränkung auf eine tatsächliche Breite von 2 m (Zeichen 264), würde der Ankündigung für Rechtsabbieger dienen. In diesem Fall soll das Zusatzzeichen aber für beide Hauptzeichen gelten. Hierfür sind die Schilder allerdings separat und jeweils mit einem eigenen Zusatzzeichen anzuordnen:

 
     
 

 
 

Richtig: Getrennte Anordnung / Aufstellung mit separaten Zusatzzeichen.

 
     
 

Noch ein Praxisbeispiel gefällig?

 
     
 

 
 

Auch an dieser Bundesstraße soll sich das Zusatzzeichen auf beide Vorschriftzeichen beziehen, sonst wäre für Fahrzeuge über 2,9 m tatsächlicher Höhe die Fahrt an dieser Stelle zu Ende. Beide Schilder sollen nach dem Regelungswillen der Straßenverkehrsbehörde nur für den nach rechts abbiegenden Verkehr gelten.

 
     
 

 
 

Die auf den Knotenpunkt zuführende Querstraße wurde in dieser bemerkenswerten Weise beschildert. Beide Verkehrszeichen sollen - analog der Beschilderung für die Rechts- und Linksabbieger auf der Bundesstraße - in diesem Fall als "Ankündigung in Geradeausrichtung" dienen - so zumindest die angedichtete Bedeutung.

 
     
 

 
 

So sieht die Beschilderung am Beginn der betroffenen Straße aus. Aus der zuvor beschilderten Höhe von 2,9 m werden plötzlich nur noch 2,1 m - dies entspricht allerdings auch der Beschilderung an der historischen Holzbrücke. Das Zeichen 266 fehlt an dieser Stelle gänzlich. Ob man das Zeichen 265 mit dem angebrachten "Zusatzzeichen" auf die erst in etwa 2 km Entfernung befindliche Holzbrücke rechtswirksam beschränken kann, ist eher fraglich. Besser wäre eine Ergänzung durch Zusatzzeichen 1004-31-2 (in 2 km), damit höhere Fahrzeuge zumindest den vor der Brücke befindlichen Teil des Dorfes noch legal erreichen können. Der Hinweis auf die Holzbrücke kann dann ggf. als Ergänzung erhalten bleiben.

 
     
 

Entfernungsangaben
Die eben beschriebenen Anforderungen zu einer getrennten Anordnung / Aufstellung gelten auch für Entfernungsangaben - also die Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m) und -31 ( ... km). Entfernungsangaben beziehen sich ebenfalls nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen, jedoch nicht (insgesamt) auf eine VZ-Kombination.

 
     
 

 
 

Die hier gezeigten Verkehrsverbote sollen beide in einer Entfernung von 200 m angekündigt werden. Tatsächlich bezieht sich das Zusatzzeichen aber nur auf das Zeichen 264 (tatsächliche Fahrzeugbreite), wodurch das Zeichen 262 (Beschränkung auf die tatsächliche Masse) sofort ab diesem Standort gelten würde.

 
     
 

 
 

Das ist auch hier der Fall. Beide Vorschriftzeichen sollen sich auf die historische Holzbrücke in Buchfart beziehen und nur als Ankündigung dienen. Bis zur Brücke sind es ab hier noch 5 km - die nachfolgende Strecke soll folglich noch durch Fahrzeuge über 9 t und über 2,9 m Höhe befahren werden dürfen. Entsprechend soll sich das Zusatzzeichen "Brücke Buchfart", dass in diesem Zusammenhang als Hinweis bzw. "Beschränkung" dienen soll, auf beide Hauptzeichen beziehen.

 
     
 

Anhand der gezeigten Beispiele wird deutlich, dass mit identischen Beschilderungen - je nach Rechtsauffassung der Verantwortlichen - an Standort A etwas anderes gemeint sein kann, als an Standort B. Diese Thematik wird bei Zeichen 274 sowie den Erläuterungen zu Zusatzzeichen noch einmal aufgegriffen.

 
     
     
 

Zeichen 250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 250

 

 

 
     
 

Das Zeichen 250 wird im Anwendungsbereich der RSA inzwischen deutlich häufiger eingesetzt, bedingt durch die Arbeitsschutzanforderungen der ASR A5.2. Auf Grund der vorhandenen Fahrbahnquerschnitte sowie der anzuwendenden Arbeitsplatzbreiten und seitlichen Sicherheitsabstände, sind vor allem halbseitige Fahrbahnsanierungen inzwischen vergleichsweise selten anzutreffen. Andererseits ist diese Problematik aber auch noch nicht bei allen Verantwortlichen angekommen.

Das Zeichen 250 verbietet die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge aller Art und entsprechend der oben angeführten Erläuterungen auch den ruhenden Verkehr - also das Parken. Der umgangssprachliche Begriff "Durchfahrtsverbot" wird der amtlichen Bedeutung also nur bedingt gerecht.

 
     
 

Unterschied zwischen Zeichen 250 und 267
Das Zeichen 267 wird in diesem Beitrag zwar gesondert beschrieben, dennoch soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Zeichen 250 nicht anzuordnen ist, wenn die betroffene Straße in der Gegenrichtung befahren werden darf. Das hat auch nicht immer etwas mit einer Einbahnstraße (Zeichen 220) zu tun, denn das Zeichen 267 kann die Einfahrt auch dann verbieten, wenn keine Einbahnstraße angeordnet wird (sog. "unechte Einbahnstraße").

 
     
 

 
 

Hier sehen wir nicht etwa einen Verkehrsteilnehmer, der rechtswidrig die neue Ortsumfahrung erkundet, sondern den Richtungsverkehr der von einer autobahnähnlichen Straße ins nachgeordnete Netz ausgeleitet wird. Entsprechend ist an solchen Stellen nicht Zeichen 250, sondern Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) anzuordnen.

 
     
 

 
 

Ist die Fahrbahn in eine Richtung befahrbar, wird nicht Zeichen 250, sondern Zeichen 267 angeordnet - auch wenn es sich nicht um eine Einbahnstraße handelt.

 
     
 

Das leidige Thema mit den fünf roten Warnleuchten
Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen. Das ist im Regelfall bekannt (RSA Teil A, Abschnitt 3.5.4 Abs. 2). Sowohl die Verkehrssicherungsfirmen, aber auch die anordnenden Verkehrsbehörden und öffentlichen Auftraggeber, überlesen dabei häufig das "mindestens". In Kombination mit der im selben Abschnitt enthaltenen Anforderung, dass der Abstand von Warnleuchten untereinander bei Querabsperrungen nicht mehr als 1,00 m betragen darf, ergibt sich - je nach gesperrter Fahrbahnbreite - eine deutlich größere Anzahl an roten Warnleuchten.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4 Warnleuchten
(1) In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen.
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen.

 
     
 

 
 

Falsch: Bei einer Vollsperrung der Fahrbahn sind die roten Warnleuchten über den Fahrbahnquerschnitt verteilt anzubringen.

 
     
 

 
 

Falsch: Die roten Warnleuchten sind zwar über den Fahrbahnquerschnitt verteilt, der Abstand ist jedoch größer als 1 m.

 
     
 

 
 

Richtig: Die roten Warnleuchten sind in entsprechender Anzahl mit einem Abstand von max. 1 m über den Fahrbahnquerschnitt verteilt.

 
     
 

Zur Realisierung dieser Anforderung bietet sich der Einsatz von Absperrschrankengittern an, die im Wechsel mit 2 und 3 Warnleuchten bestückt sind. Dieses Prinzip ist auch dann zu beachten, wenn die Warnleuchten erst beim Aufbau der Verkehrssicherung an den Absperrschrankengittern montiert werden. Abgebrochene oder anderweitig beschädigte Leuchtenstutzen sind übrigens kein Grund, von der genannten Anforderung abzuweichen.

 
     
 

 
 

Typischer Fehler in der Verkehrssicherungsbranche: Nur fünf rote Warnleuchten bei ca. 11 m Sperrbreite und in der Regel wahllos verteilt.

 
     
 

 
 

Beispiel für den Einsatz von Absperrschrankengittern gemäß RSA 21, die abwechselnd mit zwei und drei roten Warnleuchten bestückt sind.

 
     
 

 
 

Andere Straße, dasselbe Prinzip: Mindestens fünf rote Warnleuchten mit maximal 1 m Abstand - ergibt in diesem Fall 13 Stück und eben nicht nur 5.

 
     
 

 
 

Der Einsatz eines einzelnen Absperrschrankengitters ist zwar mit Blick auf den Baustellenverkehr und ggf. auch die Befahrbarkeit durch Einsatz- bzw. Rettungsfahrzeuge (sofern bauseits zulässig) besser, als eine komplette Sperrung über den gesamten Querschnitt. Richtig "Ruhe" hat man im Arbeitsbereich durch so eine Sperrung aber nicht. Dies gilt hier umso mehr, da noch weitere Verkehrszeichen vorhanden sind (insbesondere Zeichen 357 - Sackgasse), die durchaus Zweifel an der beabsichtigten Sperrung begründen können.

 
     
 

 
 

Dann gibt es auch noch so etwas: Fußgänger dürfen bis zur Baustelle fahren.

 
     
 

 
 

Und weil sich das Prinzip bewährt hat, wird diese "Lösung" auch an anderen Stellen angewandt. Ob mit "Zufahrt" § 24 Abs. 1 StVO gemeint ist?

 
     
 

Zeichen 250 an Baustellenzufahrten
Wie in den Erläuterungen zu Zeichen 205 und 209-30 angekündigt, soll an dieser Stelle die falsche Beschilderung von Baustellenzufahrten - insbesondere auf Autobahnen - besprochen werden. Es ist sicherlich nicht so, dass die neben der Fahrbahn aufgestellten Zeichen 250 von den Verkehrsteilnehmern nicht eindeutig der Baustelle zugeordnet werden können. Fehlerhafte Beschilderungen als solche zu erkennen, ist Vorraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Mit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes sowie dem Prinzip der selbsterklärenden Straße, ist diese Beschilderungsvariante jedoch nicht zu vereinbaren.

 
     
 

 
 

Bundesweit praxisüblich aber falsch: Zeichen 250 in Längsrichtung an Baustellenzufahrten auf Autobahnen. Das Zeichen 250 soll in diesem Fall natürlich nur den Arbeitsbereich betreffen - tatsächlich wurde in diesem Fall aber eine Vollsperrung der Richtungsfahrbahn beschildert - ausgenommen Baustellenfahrzeuge.

 
     
 

 
 

Fotomontage, damit die Verantwortlichen verstehen, wo das "Problem" liegt: Identische Aufstellung, aber ein völlig anderer Bezug (in diesem Fall auf die Fahrbahn).

 
     
 

 
 

Die Praxis liefert aber auch ohne Fotomontage passende Beispiele. Zwar wurde dieses Zeichen 250 eingedreht, um den Bezug zur Baustellenzufahrt herzustellen, es ist aber auf der Fahrbahn trotzdem sehr gut sichtbar - genau wie das Zeichen 274, welches natürlich nicht in der Baustellenzufahrt, sondern für die Fahrbahn gelten soll.
Übrigens sind zwei Überleitungen unmittelbar hintereinander (im Grunde zwei aufeinander folgende Doppelkurven) grober Unfug, insbesondere weil jeweils nur eine davon angekündigt wird und auch nur eine mit Leitbaken ausgestattet ist (Bildhintergrund). Die andere Überleitung (Bildvordergrund) ist dagegen nur mit transportablen Schmutzeinrichtungen ausgeführt. Dieses Thema wird ggf. mal ein einem gesonderten Beitrag aufgegriffen.

 
     
 

 
 

Anordnungsgrundlage: "Man sieht doch was gemeint ist." Da man auf Autobahnen ohnehin nur an gekennzeichneten Stellen ausfahren darf (§ 18 Abs. 10 StVO) braucht es das Zeichen 250 an dieser Stelle überhaupt nicht. Sofern es als zwingend erforderlich angesehen wird, genügt die Aufstellung vor dem Baum im Hintergrund.

 
     
 

 
 

Und so könnten wir jetzt weitermachen, mit hunderten solcher Beispiele von verschiedenen Autobahnen im gesamten Bundesgebiet, die zwar im Vergleich zu den echten Problemen in Autobahnbaustellen eine untergeordnete Rolle spielen, aber in fachlicher Hinsicht einfach nur falsch sind. Dabei wird die korrekte Variante zur Beschilderung solcher Baustellenzufahrten in Gestalt des Zeichen 209-30 ebenfalls angewandt:

 
     
 

 
 

Korrekte Beschilderung von Baustellenzufahrten auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen durch Zeichen 209-30. Das Zeichen 250 mit Zusatzzeichen wurde an der Rückseite von Zeichen 206 angebracht - die Schilder für die Baustelle sind also gemäß VZ-Plan / VAO vorhanden, aber für den Verkehr auf der Richtungsfahrbahn nicht sichtbar.

 
     
 

Obwohl die Autobahn-GmbH bundesweit für Autobahnbaustellen zuständig ist und diesbezüglich für eine einheitliche Verfahrensweise sorgen könnte, werden weiterhin beide Beschilderungsvarianten geplant und angeordnet. Vielleicht hilft ja dieser Beitrag, daran etwas zu ändern - auch abseits der Autobahnen:

 
     
 

 
 

Auch innerorts und auf Landstraßen gilt: Man sieht doch was gemeint ist. Allerdings sind sich die Verantwortlichen wohl auch nicht ganz sicher, an welcher Stelle sich die Baustellenzufahrt befindet (siehe Zeichen 101 im Hintergrund). Im gezeigten Beispiel braucht es allerdings kein Zeichen 209-30 sondern überhaupt kein Schild.

 
     
     
 

Zeichen 251 – Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 251

 

 

 
     
 

 
 

Das Zeichen 251 ist eines der ältesten Verkehrszeichen der StVO, jedoch im Straßenverkehr vergleichsweise selten und wird insbesondere an Arbeitsstellen kaum eingesetzt. Etwas mehr Bekanntheit hat es im Zusammenhang mit maroden Autobahnbrücken und den errichteten "LKW-Sperren" erlangt und hier sind wir auch gleich beim Thema:

 
     
 

Obwohl auf dem Zeichen 251 ein PKW in Frontansicht abgebildet ist, handelt es sich nicht um ein Verbot für PKW, sondern es betrifft Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge - also auch LKW und Kraftomnibusse. Das ist insofern von Bedeutung, weil die StVO-Änderungen zur Förderung neuer Mobilitätsformen - mal wieder - etwas Verwirrung in den Schilderwald gebracht haben:

 
     
 

 

 

 

Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge

Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen

Personenkraftwagen

 

 
     
 

Wir halten fest: Ein "PKW" in Frontansicht, in dem niemand sitzt (offenbar schon damals ein Vorgriff auf die Zukunft der fahrerlosen Autos), steht für "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" - betrifft also, entgegen der Abbildung, auch LKW und Kraftomnibusse. Derselbe "PKW" in Frontansicht, in dem drei stilisierte Personen nebeneinander sitzen (wir erinnern uns mit Schaudern an den Fiat Multipla), steht für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen - betrifft also tatsächlich nur PKW. Ein PKW in Seitenansicht steht wiederum tatsächlich für Personenkraftwagen. Ob die verkehrsrechtliche Differenzierung der beiden Sinnbilder in Frontansicht, (mit oder ohne Personen im Fahrzeug) noch mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz vereinbar ist (Erfassung mit raschem, beiläufigen Blick), dürfte zumindest fragwürdig sein.

 
     
     
 

Zeichen 251 ist auf Fahrstreifentafeln bislang unwirksam
Bei der Errichtung von Fahrzeugdifferenzierungssystemen (umgangssprachlich "LKW-Sperren") im Zuge maroder Brücken, wird bevorzugt auf die Beschilderung mit Zeichen 251 und einer Massenangabe wie 3,5 t gesetzt. In diesem Zusammenhang - und nur für diese VZ-Kombination - wurden auch die Bußgelder für deutsche Verhältnisse signifikant angepasst, so dass bei einer Missachtung des Zeichens (in Kombination mit gleichzeitig aufgestellten Verkehrseinrichtungen) 500 Euro fällig werden, einhergehend mit zwei Monaten Fahrverbot.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 251
mit Massenangabe 3,5 t

 

 

 
     
 

Leider hat man es in diesem Kontext versäumt, die in der Anlage 2 StVO zu einigen Vorschriftzeichen vorgesehene Erläuterung, zur Wirksamkeit der Schilder in Fahrstreifentafeln, auch dem Zeichen 251 hinzuzufügen. Zwar ist auch dies - wie vieles im deutschen Schilderwald - ein Fall von "Man sieht doch was gemeint ist", jedoch fehlt es, mit Blick auf die verkehrsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Erläuterung bei anderen Zeichen, im Falle einer fahrstreifenbezogenen Anordnung von Zeichen 251 an einem wirksamen fahrstreifenbezogenen Ge- oder Verbot:

 
     
 

 

 

 
     
 

Egal ob als konventionelle Blechtafel oder LED-Wechselverkehrszeichen: Im Gegensatz zu Zeichen 264, das auf der LED-Tafel auf Grund der unzureichenden Auflösung in der Praxis einfach weggelassen wurde (z.B. auf der A1, Rheinbrücke Leverkusen), erwirkt das abgebildete Zeichen 251 bislang kein fahrstreifenbezogenes Verbot. Hierzu müsste es als Überkopf-Beschilderung über den betroffenen Fahrstreifen angebracht werden (§ 39 Abs. 2 StVO). In dieser Sache muss der Verordnungsgeber nachbessern und in der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 29 Spalte 3 eine entsprechende Erläuterung aufnehmen, wie sie z.B. zu Zeichen 253 enthalten ist.

 
     
 

 
 

Zeichen 251 kann auf Fahrstreifentafeln derzeit zur als Ankündigung verwendet werden, erwirkt aber kein fahrstreifenbezogenes Verbot.

 
     
 

 
 

Für ein rechtswirksames Verkehrsverbot sind die Zeichen 251 wie hier neben der Fahrbahn aufzustellen oder, falls eine fahrstreifenbezogene Anordnung erforderlich ist, über den betroffenen Fahrstreifen anzubringen.

 
     
     
 

Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t [...]

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 253

 

 

 
     
 

Das sowohl umgangssprachlich, als auch im behördlichen Kontext so benannte "LKW-Verbot", hat gemäß StVO tatsächlich folgende Bedeutung:

 
     
 

Anlage 2, lfd. Nr. 30 StVO - Zeichen 253
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

 
     
 

Im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO wird das Zeichen 253 gern falsch angeordnet, denn es soll vor allem an Arbeitsstellen häufig ein Verbot für große und schwere Fahrzeuge bewirken - z.B. weil es sich bei einer innerörtlichen Umleitungsstrecke um enge und beschädigte Straßen handelt, welche nur durch PKW und Co. befahren werden sollen. Auch versucht man mit dem Zeichen 253, durch Handy-Navis fehlgeleitete LKW (insbesondere 40 t-Sattelzüge) von ungeeigneten Straßen fernzuhalten.

Verkannt wird hierbei - oft bewusst - dass durch Zeichen 253 auch Fahrzeuge erfasst werden, die gar nicht zur "Zielgruppe" gehören, aber auf Grund ihrer zulässigen Gesamtmasse formell trotzdem unter das Verbot fallen. Zwar ist dieses "Gieskannenprinzip" im Straßenverkehr durchaus verbreitet, im Falle eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage hat eine solche Beschilderung in vielen Fällen aber eher schlechte Karten.

Zudem wird mit Blick auf die oft angestrebte Beschränkung der Fahrzeuggröße übersehen, dass Kraftomnibusse von Zeichen 253 ausgenommen sind und das betrifft u.a. auch den 14 m langen, 4 m hohen und 26 t schweren Reisebus, während ein (unbeladener) 4,1-Tonner eine solche Straße  nicht befahren darf.

 
     
 

Tatsächliche Masse, Achslast und Fahrzeuglänge
Wenn das Befahren einer Straße aus straßenbaulichen Gründen für bestimmte Fahrzeuge verboten werden muss, kann dies im Regelfall nur durch eine Beschränkung der tatsächlichen Masse (Zeichen 262) oder tatsächliche Achslast (263) erfolgen - wobei die Parameter natürlich per Gutachten zu ermitteln und nicht Pi mal Daumen festzulegen sind. Im Falle zu enger Radien an Knotenpunkten / Spitzkehren usw. ist im Regelfall das Zeichen 266 die richtige Wahl.

Zeichen 253 bewirkt dagegen, dass selbst ein unbeladener 5-Tonner nicht durchfahren darf, obwohl ein vollbesetzter Reisebus mit einer tatsächlichen Masse von 26 t die Straße legal befährt. Auch im Bereich der Kleintransporter zeigt sich diese Diskrepanz: Während z.B. ein voll beladener 3,5 t - Kleintransporter eine mit Zeichen 253 beschilderte Straße befahren darf, ist dies für die (in den Abmessungen identische) leere 5,5 t-Variante verboten, obwohl das Fahrzeug mit Fahrer nur etwa 2,5 t auf die Waage bringt.

 
     
 

Rechtswidrige Beschilderung für vereinfachte Ahndung
Die Wahl des in vielen Fällen eher ungeeigneten Zeichen 253 erfolgt nicht nur wegen der umgangssprachlichen Bedeutung "LKW-Verbot", sondern beruht oftmals auf den deutlich vereinfachten Ahndungsmöglichkeiten der Polizei. Während im Falle der Zeichen 262 und 263 bei vielen Fahrzeugen eine aufwändige Fahrzeugverwiegung erforderlich ist, genügt bei Zeichen 253 (auch mit dem Zusatzzeichen "Massenangabe") die zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein. Vereinfachte Ahndungsmöglichkeiten stellen allerdings sowohl verkehrs- als auch verwaltungsrechtlich keine hinreichende Begründung zur Anordnung von Zeichen 253 dar.

 
     
     
 

Zeichen 254 – Verbot für Radverkehr

 
     
 

 

 

 

Zeichen 254

Zeichen 1012-32

 

 
     
 

Das "Lieblingsverkehrszeichen" vieler Radfahrer ist Zeichen 254, dicht gefolgt vom Zusatzzeichen 1012-32 "Radfahrer absteigen". Auf Grund der identischen Zweckbestimmung (Verbot des Radfahrens) sind beide Schilder hier zusammen aufgeführt. Allerdings werden sie an dieser Stelle nicht umfassend besprochen, da die zahllosen Verfehlungen im Bereich von Radverkehrsführungen diesen ohnehin sehr langen Beitrag sprengen würden. Stattdessen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen von Bernd Sluka und den aktualisierten "Leitfaden Baustellen" der AGFK-BW verwiesen:

 
     
 

Website von Bernd Sluka - Radfahrer absteigen

 
     
 

AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich

 
     
 

Weder die VwV-StVO, noch die RSA 21 enthalten Vorgaben zu Zeichen 254. Eine frühere Festlegung zur möglichen Sperrung und Umleitung des Radverkehrs aus Gründen der Verkehrssicherheit, wurde 2009 aus der VwV-StVO gestrichen. Im Bereich von Arbeitsstellen ist die Anordnung dieser Verkehrszeichen - nicht immer aber oft - ein Indiz dafür, dass sich die anordnende Behörde nur unzureichende Gedanken über die Führung des Radverkehrs gemacht hat, oder dass für Radfahrer Gefahrenstellen vorhanden sind, die nicht beseitigt werden können oder nicht beseitigt werden sollen:

 
     
 

 
 

Radfahrer absteigen! Typische "Radverkehrsführung" an einer Arbeitsstelle. Zunächst endet der gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240). Anschließend wird mit Zeichen 101 vor der Gefahr gewarnt, dass hier Radfahrer absteigen (ein Zusatzzeichen zu Zeichen 101 kann gemäß StVO die Gefahr näher bezeichnen). Tatsächlich ist aber eher "Achtung, Radfahrer absteigen" gemeint - diese Thematik haben wir bereits in der Rubrik Gefahrzeichen besprochen. Die abgestiegenen Radfahrer sind nunmehr Fußgänger, die ein Fahrrad mit sich führen - ihnen untersagt wiederum das Zeichen 259 das Weiterlaufen. Damit bleibt gemäß § 25 Abs. 1 StVO für die "Fahrrad-schiebenden zu Fuß Gehenden" nur die Fahrbahn.

 
     
 

 
 

Radfahrer absteigen! Hier wurde ein gemeinsamer Geh- und Radweg auf Grund von Hangsicherungsarbeiten voll gesperrt und auf der angrenzenden Richtungsfahrbahn ein "Notweg" eingerichtet, welcher in beide Richtungen genutzt werden soll - ohne die erforderlichen Absperrschrankengitter zur Fahrbahn versteht sich. Soweit so schlecht. Die angezeigte Gefahr besteht hier allein im Unvermögen, die Schutzplanke an dieser Stelle vollständig zurückzubauen, so dass der Radverkehr - fahrend - auf den Notweg und wieder zurück geleitet werden kann. Stattdessen wurde lediglich ein Schutzplankenholm nebst Gleitschutz und Aufsatzgeländer demontiert, aber die Pfosten (Abstand 1,33 m) im Boden belassen. Alles andere wäre zu viel Aufwand. Die offenen Enden wurden mit baustellenüblicher Kreativität und viel Flatterband "entschärft" - man beachte insbesondere das aufwändig gestaltete KG-Rohr.

 
     
 

 
 

Gesamtansicht des "Notweges". Im Bildhintergrund befindet sich die zweite Öffnung - selbstverständlich auch an dieser Stelle für Radfahrer nur schiebend zu nutzen.

 
     
 

 
 

So zeigte sich diese "Verkehrsführung" während der Arbeiten. Mehr ist dazu auch nicht zu sagen, außer die erneute Empfehlung des AGFK-Baustellen-Leitfadens.

 
     
     
 

Zeichen 259 – Verbot für Fußgänger

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 259

 

 

 
     
 

Auch das Zeichen 259 wird an vielen Arbeitsstellen eingesetzt, obwohl es dort oftmals nicht erforderlich und in vielen Fällen sogar unzulässig ist. Die RSA 21 sehen das Zeichen nur dort vor, wo die gesamte Straße (also inkl. beider Gehwege) für Fußgänger gesperrt ist - z.B. bei voll gesperrten Brücken. Wenn dagegen nur der Gehweg auf einer Straßenseite gesperrt ist, der gegenüberliegende jedoch nutzbar, oder die Führung via Notweg auf der Fahrbahn erfolgt, wird das Zeichen 259 nicht angeordnet.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5 Abs. 9 zu Zeichen 259
Nur wenn durch Arbeitsstellen Gehwege im gesamten Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können, ist Zeichen 259 anzuordnen (zur Weiterführung von Fußgängern siehe Teil B, Abschnitt 2.4.4).

 
     
 

 
 

Ist der gegenüberliegende Gehweg nutzbar, wird Zeichen 259 nicht angeordnet.

 
     
 

 
     
 

Hierzu der Hinweis, dass zur Sperrung eines Gehweges bereits Absperrschrankengitter allein ausreichend sind - auch wenn dies vielleicht nicht ganz so eindeutig erscheint und die Gitter von Fußgängern nicht nur missachtet, sondern einfach beiseite geschoben werden. Daran ändert allerdings auch ein Zeichen 259 nichts.

 
     
 

§ 25 Abs. 4 StVO
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

 
     
 

Anmerkung: Die "Straßenfläche" bzw. der Begriff "Straße" umfasst im Verkehrsrecht die gesamte Straße, inkl. Fahrbahn, Seitenstreifen sowie Geh- und Radwegen (vgl. § 2 StrG), während mit dem  umgangssprachlichen Begriff "Straße" tatsächlich nur die Fahrbahn gemeint ist.

 
     
 

 
 

Und wo wir gerade bei gesperrten Gehwegen und den erforderliche Querungsstellen sind: Eine Anrampung für Rollstühle soll im Idealfall auch funktionieren.

 
     
 

 
 

Das Zeichen 259 wird durch Fußgänger oft missachtet. Hier sehen wir einen von vielen Gründen, warum das so ist.

 
     
 

Gehwege sind weiterzuführen
Unabhängig von der Frage, ob Zeichen 259 bei Gehwegsperrungen erforderlich ist oder nicht, besteht im Anwendungsbereich der RSA 21 die Maßgabe, dass Gehwege im Bereich von Arbeitsstellen - nach Möglichkeit - weiterzuführen sind. Vor allem wenn Gehwege nur auf einem kurzen Abschnitt voll gesperrt werden, ist im Regelfall ein Fußgängernotweg auf der Fahrbahn einzurichten, da dies dem "natürlichen" Verhalten der Fußgänger am ehesten gerecht wird. Stattdessen werden mit Vorliebe die Zusatzzeichen 1000-12 und -22 "Gehwegwechsel" angeordnet oder einfach aufgestellt, obwohl die Verantwortlichen in solchen Fällen selbst nicht die Straßenseite wechseln würden.

 
     
 

 
     
 

RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2
(2) Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (siehe Abschnitte 2.4.3 und 2.4.5 bis 2.4.7).

 
     
 

 

 

 

Zeichen 1000-22

Zeichen 1000-12

 

 
     
 

Gehwege sind weiterzuführen. Die Zeichen 1000-12 und -22 stellen dagegen oft ein verkehrsbehördliches Armutszeugnis dar oder sind Hinweis auf eine fehlende VAO.

 
     
 

 
 

Typische Glasfaser-Baustelle (bundesweit so oder so ein Thema für sich), mit beschildertem Gehwegwechsel, obwohl die Sperrung nur ca. 6 m lang ist. Niemand der klar bei Verstand ist, würde die Fahrbahn zweimal queren, um seinen Weg hinter der Sperrung fortzusetzen. Stattdessen nutzen Fußgänger - als Menschen - natürlich den kürzesten Weg und auch die Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde oder Polizeibeamte würden dies nicht anders handhaben.

 
     
 

 
 

Mit dem Einkaufstrolley in der Hand geht es direkt an der Absperrung vorbei und so praktizieren es alle Fußgänger an dieser Stelle. Wer will es ihnen verübeln?

 
     
 

 
 

Fußgängerübliches Verhalten auch an dieser kurzen Gehwegsperrung einige Tage später. Der Autor würde es nicht anders handhaben.

 
     
 

 
 

Vor allem der bundesweite Glasfaserausbau repräsentiert in aller Regel eine Bankrotterklärung in Sachen Verkehrssicherheit und bekundet in den meisten Regionen eindrucksvoll, die diesbezügliche Handlungsunfähigkeit der zuständigen Straßenverkehrsbehörden und auch das völlige Versagen der Polizei. Dagegen klappt das Ausstellen einer Verwarnung z.B. wegen eines abgelaufenen Parkscheins in den meisten Kommunen weiterhin reibungslos - alles eine Frage der Priorität.

 
     
 

Die Vision Zero als Nullnummer
Die Vision Zero ist zwar inzwischen in der VwV-StVO verankert, bleibt aber in der Praxis tatsächlich eine Nullnummer, insbesondere an Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen. Sicherlich lassen sich vor allem die erhöhten Anforderungen der RSA 21 zum Schutz der "schwächeren" Verkehrsteilnehmer nur mit sehr viel Aufwand umsetzen, insbesondere mit Blick auf die geforderte Barrierefreiheit. Hierzu muss man allerdings ganz klar sagen, dass verkehrsrechtliche wie verkehrstechnische Verbesserungen oftmals möglich sind und in der Regel allein aus Kostengründen, unzureichendem Problembewusstsein und mangelhafter (oder gar keiner) Planung nicht zur Anwendung kommen.

 
     
 

 
 

Auch der Verweis auf den gegenüberliegenden, aber ebenfalls gesperrten Gehweg ist praxisüblich - nicht nur wie hier beim Glasfaserausbau.

 
     
 

 
 

RSA 21 im Jahr 2025 in Thüringen, stellvertretend für den Rest der Bundesrepublik: Bitte im Handstand rüber zur Bushaltestelle und ab dort weiter mit dem Kanu.

 
     
 

 
 

Noch einmal zum Mitschreiben: Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2). Darum in diesem Kontext erneut der Literaturhinweis:

 
     
 

AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich

 
     
     
 

Zeichen 260 – Verbot für Kraftfahrzeuge

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 260

 

 

 
     
 

Das Zeichen 260 erwirkt ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge und verbietet auf Grund der vorangestellten lfd. Nr. 26 in der Anlage 2 StVO auch das Parken (Verkehrsteilnahme). Das Zeichen 260 ist vor allem an Stellen sinnvoll, an denen Radverkehr zulässig sein soll, denn dieser ist vom Zeichen nicht betroffen:

 
     
 

 
 

Nett gemeint, aber überflüssig: Das Zeichen 1022-10 nimmt Radfahrer vom Zeichen 260 aus, obwohl es für diese ohnehin nicht gilt.

 
     
     
 

Zeichen 264 – Tatsächliche Breite

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 264-2  

 

 
     
 

Bei der Anordnung des Zeichen 264 sind seitliche Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Während die VwV-StVO lediglich von einem "ausreichenden" Sicherheitsabstand spricht, werden die RSA 21 konkreter - sogar mit einem verbindlichen "ist" anstelle des sonst obligatorischen "sollte".

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(10) Zur Festlegung der zulässigen Breite (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle, abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m, zu Grunde zu legen.

 
     
 

Falsch: Die Angabe auf Zeichen 264 entspricht der lichten Breite

Richtig: Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von 2 x 0,25 m

 
     
 

Die genannten Sicherheitsabstände werden in der Praxis nicht immer beachtet - teilweise sogar bewusst. Verkannt wird zudem, dass sich die Angabe der tatsächlichen Breite des Zeichen 264 auf die gesamte Fahrzeugbreite inkl. der Außenspiegel bezieht, welche jedoch bei den Angaben im Fahrzeugschein nicht berücksichtigt sind.

Insbesondere bei künstlich angelegten Fahrbahnverengungen, z.B. zum Ausfiltern von "LKW" im Zuge innerörtlicher Umleitungen durch schmale Wohngebiete usw., ergibt sich das Problem, dass die Angabe auf Zeichen 264 so gewählt werden muss, dass PKW gemäß StVO noch legal durchfahren dürfen. Bei den heute üblichen PKW-Breiten (wie gesagt inklusive Außenspiegel) erfordert dies eine Beschränkung auf mindestens 2,10 m, üblicherweise sogar 2,20 m als Angabe auf Zeichen 264.

Wird nun der Sicherheitsabstand gemäß RSA 21 von beidseitig 0,25 m auf dieses Maß beaufschlagt, ergibt sich eine lichte Breite von mindestens 2,60 m bzw. 2,70 m und damit passt ein LKW physisch durch das bauliche Hindernis durch - wenn auch gemäß Zeichen 264 verbotswidrig.

Schränkt man dagegen die lichte Breite der Fahrbahn z.B. mittels temporären Fahrzeugrückhaltesystemen soweit ein, dass ein LKW stecken bleiben würde, führt dies, abzüglich des seitlichen Sicherheitsabstandes, im Regelfall zu einer Angabe auf Zeichen 264 von weniger als 2 m, wodurch ein Großteil der heutigen PKW unter das Verkehrsverbot fällt, obwohl das nicht beabsichtigt ist.

 
     
 

 
 

Ein Verbot für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Breite über 1,9 m ist bereits mit Blick auf heutige PKW völlig irrational, denn die Angabe auf Zeichen 264 umfasst die Fahrzeugbreite inklusive der Außenspiegel. Die gezeigte Beschränkung ist aber auch deshalb fragwürdig, weil die Fahrbahn mittels Mini-Guard-Stahlschutzwand auf 2,20 m verengt wurde. Abzüglich des beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,25 m gemäß RSA 21, müsste die Angabe auf Zeichen 264 demzufolge >1,70 m< lauten, was die gezeigte "Lösung" natürlich nicht besser macht.

 
     
 

 
 

So fragwürdig eine Breitenbeschränkung auf 1,90 m auch ist - probieren kann man es ja trotzdem. Versuch macht klug.

 
     
 

 
 

Selbstverständlich ist auch eine Breitenbeschränkung auf 1,8 m grober Unfug, wenn man PKW-Verkehr weiterhin zulassen will, denn auch in diesem Fall umfasst die Angabe auf Zeichen 264 die Fahrzeugbreite inklusive der Außenspiegel.

 
     
 

Karosseriebreite, Ladung, Anhänger
Sowohl bei der Planung von temporären Fahrzeugrückhaltesystemen, als auch von provisorischen Fahrbahneinengungen durch Betonblocksteine, betongefüllte Schachtringe usw., wird bezüglich der Breitenangabe hin und wieder damit argumentiert, dass sich die Fahrzeugaußenspiegel über diesen Systemen befinden würden und somit vernachlässigt werden könnten. Hierbei wird allerdings übersehen, dass die betroffenen Fahrzeuge inkl. Karosserie, Anbauteilen, Ladung und insbesondere Anhänger, im relevanten Bereich ebenfalls die auf Zeichen 264 angegebene Breite aufweisen dürfen. Wenn beispielsweise eine Beschränkung auf 2,20 m erfolgt, dann muss die lichte Fahrbahnbreite auch unterhalb der Außenspiegel mindestens 2,70 m betragen, um den beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,25 m zu gewährleisten.

 
     
 

Die Handlungshilfe zur ASR A5.2 enthält in diesem Zusammenhang einige Fehler, da in den Fällen, in denen für Fahrzeuge über 2,20 m Fahrzeugbreite eine Verkehrsbeschränkung durch Zeichen 264 vorgesehen ist, die dargestellte Fahrstreifenbreite weniger als 2,70 m beträgt und teilweise sogar exakt 2,20 m:

 
 

 
     
 

Falsch: Würde man eine Fahrstreifenbreite von 2,20 m einrichten, steht >1,7 m< auf Zeichen 264 und nicht wie in der Handlungshilfe beschrieben >2,2 m<.

 
     
     
 

Zeichen 264 auf Fahrstreifentafeln und Verkehrslenkungstafeln
Vor allem im Bereich von Arbeitsstellen auf Autobahnen ist die Verwendung von Zeichen 264 auf Verkehrslenkungstafeln seit Jahrzehnten üblich, um eine fahrstreifenbezogene Breitenbeschränkung anzuordnen. Diese Art der Darstellung ist durch die VwV-StVO gedeckt und findet auch in Kombination mit anderen Vorschriftzeichen Anwendung – z.B. Zeichen 275 „Mindestgeschwindigkeit“.

Die amtlichen Varianten dieser Tafeln waren bereits im VzKat 1992 enthalten und wurden 2017 um weitere Ausführungen ergänzt. Zudem wird im VzKat darauf hingewiesen, dass das Zeichen 264 auch in andere Verkehrslenkungstafeln integriert werden kann. Bis zum Jahr 2017 fehlte es allerdings an einer rechtswirksamen Regelung in der StVO - inzwischen wurde dies aber berücksichtigt. Mehr dazu in der Rubrik "Verkehrslenkungstafeln".

 
     
 

 

 

 
 

Das Zeichen 264 kann in Überleitungs-, Verschwenkungs- und Fahrstreifentafeln integriert werden und gilt dann fahrstreifenbezogen.

 
     
 

Korrekte Darstellung der Zeichen 264
Die fachgerechte Anfertigung bzw. Überarbeitung von temporär eingesetzten Verkehrszeichen, bereitet der Verkehrssicherungsbranche traditionsgemäß einige Probleme. Die bewährte Freestyle-Fertigung betrifft natürlich auch Zeichen 264 in Verkehrslenkungstafeln. Vom unzulässigen Einsatz der Schriftart Arial oder anderer Schriften, über eine in Höhe und Breite gestauchte Verkehrsschrift bis zum Weglassen der Maßeinheit "m", ist auf unseren Autobahnen alles vertreten - inzwischen auch zunehmend als ausgeblichener Digitaldruck, aber das ist ein gesondertes Thema.

 
     
 

 
 

Erkennbar, aber im Sinne der Vorschriften trotzdem falsch, da anstelle der Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 die Schriftart Arial verwendet wurde. Auch Abstand und Länge der Pfeile sind nicht korrekt. Im Übrigen wurden die Zusatzzeichen mit einem Verbalen "auf" (Zeichen 1001-34 und -35) im Jahr 2025 wieder aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen (BAnz AT 09.04.2025 B2) und sind deshalb nicht mehr anzuordnen. Stattdessen erfolgt bei einer Längenangabe auf derartigen Tafeln die Darstellung von beidseitigen Pfeilen gemäß Zeichen 1001-30 und -31.

 
     
 

 
 

Diese Tafel ist zwar insgesamt besser gestaltet, trotzdem ist das Zeichen 264 mit einem Ø von etwa 350 mm zu klein.

 
     
 

unterschiedliche Verkehrszeichen in "Projektierung Verkehr" EDV - Dr. Haller
Hierzu der Hinweis, dass die meisten Standard-Verkehrszeichen in der Software von EDV - Dr. Haller ausschließlich zur Erstellung von Verkehrszeichenplänen bestimmt sind. Damit sie jederzeit angepasst bzw. geändert werden können und ein problemloser Austausch zwischen verschiedenen Anwendern möglich ist, wurden sie mit der Schriftart Arial gezeichnet (in früheren Versionen auch in der Schriftart AvantGarde). Dadurch kann man einfach mit dem Cursor in das jeweilige Schild klicken und den Text bei Bedarf ändern, was auch bei sehr kleinen Maßstäben funktioniert.

 
     
 
   

 

Variante in Schriftart Arial
(nur für Verkehrszeichenpläne)

Variante gemäß StVO / VzKat
(für Reproduktion / Digitaldruck)

 

 
     
 

Zur Reproduktion von Verkehrszeichen nach StVO im Maßstab 1:1 (Stichwort: Digitaldruck) sind viele dieser Grafiken dagegen nicht geeignet - bedingt durch die Schriftart Arial und andere grafische Abweichungen. Hierzu sind stattdessen die in der Software enthaltenen StVO- bzw. RWB-Varianten der Verkehrszeichen zu nutzen, bei denen textliche Inhalte als Verkehrsschrift nach DIN 1451 enthalten sind. Das Zusatzmodul "RWB-Projekt" ermöglicht es zudem, Standardschilder wie Zeichen 264 gemäß den Original-Vorlagen der BASt zu erstellen und zu ändern, wobei die Verkehrsschrift nach DIN 1451 Teil 2 normgerecht gesetzt wird.

 
     
 

 

 

 
     
 

Bei der Wiedergabe von Ronden auf Standard-Verkehrslenkungstafeln (1250 x 1600 mm) beträgt der Durchmesser inkl. dem weißen Kontraststreifen im Regelfall 490mm. Dadurch ergibt sich für den roten Rand ein Außendurchmesser von 465 mm (tatsächlich 465,5 mm, aber so kleinlich will der Autor dann auch nicht sein). Die früher übliche Variante einer verkleinerten Darstellung des Zeichen 264 mit einem Ø von 400 mm wurde bereits 2017 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen.

 
     
 

 

 

 

Zeichen 264-2

Zeichen 264-2,1

Zeichen 264-2,2

Zeichen 264-2,3

 

 
     
 

Wie die Abbildungen zeigen, ist die 2 im Falle einer Dezimalangabe kleiner als beim Zeichen 264-2. Der Inhalt zwischen den beiden Pfeilspitzen ist maximal 240 mm breit - bezogen auf den Schilddurchmesser von 490 mm. Weder die 2, noch das m ragen nach links bzw. rechts über die Pfeilspitzen hinaus. Damit die notwendigen Erklärungen zu den unterschiedlichen Schriftgrößen und der korrekten Spationierung nicht ausufern, stehen die abgebildeten Zeichen hier als Download zur Verfügung.

 
     
 

PDF-Download Zeichen 264 für Verkehrslenkungstafeln

 
     
 

 
 

Erforderlich ist in jedem Fall die Einheit "m" - das betrifft Blechschilder genauso wie LED-Wechselverkehrszeichen...

 
     
 

 
 

...und gilt natürlich auch für Schilder auf der rechten Fahrbahnseite.

 
     
     
 

Zeichen 265 – Tatsächliche Höhe

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 265-3,8  

 

 
     
 

Auch bei der Anordnung des Zeichen 265 ist gemäß VwV-StVO ein ausreichender Sicherheitsabstand zu beachten, welcher durch die RSA 21 konkretisiert wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich ein Blick in die "Richtlinie für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen".

 
     
 

VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(11) Zeichen 265 ist entsprechend den Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner Fahrstreifen gemäß Tabelle A-1 festzulegen (siehe auch Bild A-14).

 
     
 

Die Tabelle zu Zeichen 265 wird hier nicht abgebildet, da der Mindest-Sicherheitsabstand einheitlich 0,20 m beträgt. Bei einer lichten Durchfahrtshöhe von z.B. 4,00 m beträgt die Angabe auf dem Schild 3,80 m - wohlgemerkt bei ebenem Fahrbahnverlauf ohne Kuppen oder Senken.

 
     
 

 
 

Möglicherweise stimmt die angegebene Höhe auf dem ortsfesten (und historischen) Zeichen 365 im Bildhintergrund mit der Realität nicht (mehr) überein, so dass eine temporäre Beschilderung mit reduzierter Höhe notwendig wurde. Wie üblich entsprechen Schrift und Gestaltung nicht der amtlichen Vorlage gemäß VzKat.

 
     
 

 
 

Übrigens ist auch das wieder ein Versuch, ein Zusatzzeichen auf mehrere Hauptzeichen zu beziehen, wobei das Zeichen 253 bereits mit einem eigenen Zusatzzeichen (Massenangabe 12 t) ergänzt wurde. Das Zusatzzeichen "Lieferverkehr bis Ritter frei" soll bei dieser Kombination nicht nur für das Zeichen 265 gelten, sondern auch Kraftfahrzeugen über 12 t [...] die Weiterfahrt bis zur Firma Ritter ermöglichen. Tatsächlich bezieht es sich aber nur auf Zeichen 265, so dass für "LKW" ab 12 t zulässiger Gesamtmasse ab diesem Anordnungsquerschnitt sofort ein Verkehrsverbot besteht.

 
     
 

provisorische Lichtraumprofilrahmen / Höhenbegrenzungen
Im Zuge von innerörtlichen PKW-Umleitungen werden an Arbeitsstellen gern provisorische Höhenbegrenzungen projektiert, um größere Fahrzeuge auch baulich auszufiltern. Derartige Anlagen werden auch zunehmend an maroden Brücken eingesetzt, um eine Belastung durch schwere Fahrzeuge wirksam zu unterbinden. Die Anordnung einer - künstlichen - Höhenbegrenzung ist in diesem Fall zwar formell rechtswidrig, denn das Problem sind die tatsächliche Masse bzw. die Achslasten und nicht die Fahrzeughöhe (vgl. § 45 Abs. 9 StVO), aber oftmals sehen die Verantwortlichen keine andere Möglichkeit, um die Tonnagebeschränkung durchzusetzen
.

 
     
 

 
 

Ernstgemeinter Beitrag zum Thema "Lichtraumprofilrahmen" im Zuge einer innerörtlichen Umleitung für PKW.

 
     
 

 
 

Dasselbe Improvisationsgeschick wurde auch auf der anderen Seite angewandt. Das Fahrzeug befährt die Stelle natürlich verbotswidrig (Zeichen 264 mit 1,8m).

 
     
 

Erfahrungsgemäß überleben solche Konstruktionen insbesondere auf viel befahrenen Straßen bestenfalls einen Tag, manchmal auch nur wenige Stunden und einige werden bereits beschädigt, während sie sich noch im Aufbau befinden. Auf wiederkehrende Reparaturen folgen erneute Beschädigungen und nicht selten die vollständige Zerstörung der Anlagen.

 
     
 

 
 

Bei provisorischen Höhenbegrenzungen wie dieser muss insbesondere bei niedrigeren Durchfahrtshöhen klar sein, dass die Konstruktion im Falle einer Kollision versagen kann und in der Folge zusammenbricht, wodurch Unbeteiligte zu Schaden kommen können. Es ist daher immer eine abgesetzte Montage der Leitmale anzustreben, damit verbotswidriges Befahren zwar (geringfügige) Schäden am Fahrzeug verursacht, aber ohne dass die Grundkonstruktion dabei statisch versagt.

 
     
 

Entsprechend ist gut zu überlegen, ob provisorische Lichtraumprofilrahmen bzw. Höhenbegrenzungen wirklich zum Einsatz kommen sollen. Zudem ist die Konstruktion so auszulegen, dass das verbotswidrige Befahren im Idealfall zu sicht- und vor allem hörbaren Beschädigungen am Fahrzeug führt, aber ohne dass die Höhenbegrenzung dabei komplett zerstört wird bzw. in sich zusammenbricht - auch weil sich dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergeben kann.

Die tragende Grundkonstruktion ist im Regelfall so auszubilden, dass die zur Höhenbegrenzung eingesetzten Leitmale abgesetzt davon angebracht werden - z.B. an vertikalen Stangen. Im Falle einer Kollision müssen sich diese Stangen verbiegen können, ohne dass die tragende Grundkonstruktion dadurch Schaden nimmt. Das kann auch durch verschraubte Aufnahmen realisiert werden, welche über einen definierten Drehpunkt verfügen, wodurch die Leitmale im Falle einer Kollision "kontrolliert" umgebogen werden. Ketten eigenen sich für derartige Zwecke nur bedingt, da viele LKW-Fahrer die zusätzlichen Kratzer auf dem ohnehin zerkratzten Kofferaufbau in Kauf nehmen - zudem sind Ketten hinsichtlich der Windbelastung alles andere als Ideal.

Wenn provisorische Lichtraumprofilrahmen ihre Funktion dauerhaft erfüllen sollen, ist die Kombination mit einer elektronischen Höhenkontrolle unerlässlich. Diese Anlagen erfassen die Fahrzeughöhe bereits vor dem baulichen Hindernis und schalten bei einer Überschreitung einen oder mehrere Signalgeber auf Rot. Sie schützen dadurch nicht nur das Bauwerk bzw. die gesperrte Straße, sondern auch die provisorischen Lichtraumprofilrahmen.

 
     
 

 
 

Beispiel für einen Lichtraum-Profilrahmen, der primär der Höhenbeschränkung dient.

 
     
 

Umleitung der betroffenen Verkehrsarten
Die erforderliche Ausweisung einer Umleitung für Fahrzeuge über der angegebenen Höhe oder - im Falle von Zeichen 264 - der Breite, lässt sich nicht über Zusatzzeichen zu den  Umleitungsschildern realisieren, da hierzu keine passenden Ausführungen existieren. Es verbietet sich in diesem Zusammenhang, eigene Zusatzzeichen mit selbst erstellten Sinnbildern zu erfinden, da meistens nur die Verantwortlichen wissen, was konkret damit gemeint ist. Entsprechend müssen solche Umleitungen nummeriert werden, um sie von anderen Umleitungen im selben Straßennetz zu unterscheiden.

 
     
 

 
 

Das ist die Umleitung im Zusammenhang mit der oben gezeigten provisorischen Höhenbeschränkung. Gemeint ist nicht etwa, dass die Umleitung nur für Fahrzeuge unter 4,0m befahrbar ist, sondern dass Fahrzeuge über 4,0m die Umleitung nutzen sollen. Der bewährte Leitspruch "Man sieht doch was gemeint ist" wird in diesem Fall durchaus etwas überstrapaziert.

 
     
   
 

Das Zeichen 265 wurde konsequent über allen Umleitungsschildern angebracht...

 
     
 

 
 

...natürlich auch am Ende der Umleitung und damit endet auch dieser Abschnitt zu Zeichen 265. Bitte nicht nachmachen!

 
     
     
 

Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 267  

 

 
     
 

Das Zeichen 267 wird im Regelfall am Ende einer Einbahnstraße angeordnet und so wird es umgangssprachlich hin und wieder mit "Einbahnstraße" betitelt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Verbot der Einfahrt und genau genommen bezieht sich dieses gemäß StVO auch nur auf die Fahrbahn.

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 41 StVO - Zeichen 267
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

 
     
 

 
 

Diese Beschilderung erscheint widersprüchlich, ist es aber nicht: Das Zeichen 267 verbietet lediglich die Einfahrt in die so beschilderte Fahrbahn, es gilt aber nicht auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg. Allerdings ist die Beschilderung trotzdem fehlerhaft bzw. unzulässig, denn gemäß VwV-StVO beträgt die Mindestbreite für benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege 2,50 m.

 
     
 

Freigabe für den Radverkehr an Arbeitsstellen
An den meisten (innerörtlichen) Arbeitsstellen besteht naturgemäß das Problem, den verfügbaren Verkehrsraum sinnvoll und vor allem sicher aufzuteilen - sowohl für den Verkehr, als auch den Arbeitsbereich (Stichwort: ASR A 5.2). Zusätzlich zu dieser ohnehin schon anspruchsvollen Anforderung enthalten die RSA 21 die Empfehlung, die Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu prüfen.

 
     
 

RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.2.3 - Sperrung einer Fahrtrichtung
(2) Ist die Geschwindigkeit in solchen Einbahnstraßen auf 30 km/h beschränkt und steht eine ausreichende Begegnungsbreite zur Verfügung (bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m), sollte geprüft werden, ob Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung zugelassen werden kann (vgl. Rn. 4 bis 7 VwV-StVO zu Zeichen 220).

 
     
 

Zwar steht auch hier, wie fast überall in den RSA 21, ein unverbindliches "sollte", dennoch ist diese Prüfung insbesondere bei entsprechendem Radverkehrsaufkommen vorzunehmen. In Städten und Gemeinden mit handlungsfähigen Radverkehrsbeauftragten führt diese Abwägung teilweise dazu, dass die betroffenen Straßen für den KFZ-Verkehr ggf. ganz gesperrt werden, damit Radverkehr die Arbeitsstelle auf einer zu schmalen Straße auch in Gegenrichtung passieren kann.

 
     
 

Rote Warnleuchten auch bei "Radfahrer frei"
Im Gegensatz zum Zeichen 250, bei dem im Falle einer Freigabe für bestimmte Fahrzeugarten oder Personengruppen (z.B. Anlieger frei) gelbe Warnleuchten auf den Absperrschranken (-gittern) anzubringen sind, werden bei einer freigegebenen Einbahnstraße trotzdem rote Warnleuchten angeordnet, um das Verbot der Einfahrt für den übrigen Verkehr besser zu verdeutlichen.

 
     
 

RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4 - Warnleuchten
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen. Das gilt auch, wenn bei Zeichen 267 ausnahmsweise der Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 220 Rn. 4 ff.) zugelassen sind.

 
     
 

 

 

 

Während bei Zeichen 250 und einer Freigabe für bestimmte
Verkehrsarten gelbe Warnleuchten angeordnet werden...

...bleibt es bei Zeichen 267 und einer Freigabe
für den Radverkehr bei roten Warnleuchten.

 

 
     
 

 
 

Im Übrigen gilt: Sofern keine Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr erfolgt, sind Leitbaken in Einbahnstraßen immer einseitig. In der gesperrten Richtung dürften daher nur die weißen Rückseiten der Leitbaken sichtbar sein - dann braucht es auch keine Blinkleuchte über Zeichen 267, um für zusätzliche Aufmerksamkeit zu sorgen. Im konkreten Beispiel fehlt auch die rückwärtige Kennzeichnung des Absperrschrankengitters für die zulässige Fahrtrichtung durch Leitbaken:

 
 

 

 
 

 

 

 

Mindestanforderung: Kennzeichnung der Vorbeifahrt
für die Gegenrichtung durch eine einseitige Leitbake.

Rückverschwenkung am Ende einer Einbahnstraße, wenn
der Verkehr zuvor auf der linken Fahrbahnseite geführt wurde.

 

 
     
 

 
 

Genau wie bei Zeichen 250 sind die Warnleuchten bei größeren Sperrbreiten so zu verteilen, dass der Mindestabstand von 1 m gemäß RSA 21 gewahrt ist.

 
     
 

 
 

...manchmal ist sogar der Autor sprachlos.

 
     
 

 
 

Wer hier verbotswidrig einfährt, hält besser nicht an sondern fährt weiter -  sonst fällt das noch auf. Darum wohl das Haltverbot.

 
     
 

Unechte Einbahnstraßen
Das Zeichen 267 kann auch im Zuge von "unechten Einbahnstraßen" angeordnet werden, d.h. ohne dass es sich tatsächlich um eine durch Zeichen 220 beschilderte Einbahnstraße handelt. Die betroffene Straße darf dann - hinter dem Zeichen 267 - in beiden Richtungen befahren werden und auch das Parken erfolgt, wie in "normalen" Straßen, jeweils in Fahrtrichtung rechts.

 
     
     
 

Zeichen 273 – Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

 
     
 

 

 

 

 

 

 

Zeichen 273  

 

 
     
 

An maroden Autobahnbrücken wird gern das Zeichen 273 angeordnet, um den Lasteintrag in das Bauwerk zu verringern und dessen Restlebensdauer zumindest etwas zu erhöhen. Bei genauer Betrachtung ist diese Lösung aber mit einigen Problemchen behaftet, die wir kurz besprechen wollen.

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 273
Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.

 
     
 

betroffene Fahrzeugarten
Das Zeichen 253 gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t oder Zugmaschinen. Kraftomnibusse und PKW sind ausgenommen.

 
     
 

Anlage 2 lfd. Nr. 48 StVO - Zeichen 273
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

 
     
 

Mit einem vollbesetzten 26 t Reisebus muss man den durch Zeichen 273 angegebenen Mindestabstand nicht einhalten - weder zu einem vorausfahrenden 40 t Sattelzug, noch zu einem anderen Reisebus. Ein 5 t Kleintransporter müsste zu einem Kraftfahrzeug gleicher Art den Mindestabstand lt. Zeichen 273 einhalten, aber nicht zum genannten 26 t Reisebus. Dieser wiederum muss ebenfalls nicht den Mindestabstand gemäß Zeichen 273 zum vorausfahrenden 5 t Kleintransporter einhalten. Der 40 t Sattelzug muss wiederum den Mindestabstand zum vorausfahrenden 5 t Kleintransporter einhalten (da zulässige Gesamtmasse über 3,5 t), zum 26 t Reisebus aber nicht (da kein Kraftfahrzeug gleicher Art). Ob und wie die Brücke diese verkehrsrechtlichen Unterschiede "erkennt" und hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit berücksichtigt, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung.

 
     
 

Angabe der zulässigen Gesamtmasse
Entsprechend der vorgenannten Diskrepanzen kann - abhängig von den konkreten statischen Nachberechnungen - die Anordnung einer Massenangabe sinnvoll sein, um nicht alle Kleintransporter ab z.g.M. 3,5 t unter das Verbot fallen zu lassen.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

mit Massenangabe  

 

 
     
 

Länge der Verbotsstrecke
Wie bereits zu den Gefahren-Zusatzzeichen erläutert, bewirken diese keine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr. Das gilt auch für das erklärende Zusatzzeichen "Brückenschäden" (vlg. Schneeflocken-Urteil des OLG-Hamm). Die Regelung des Zeichen 273 besteht daher formell auch nach der Brücke fort, zumal in einigen Fällen auch nicht ersichtlich ist, ab wann man nicht mehr über die betroffende Brücke fährt. Deshalb ist das Zeichen 273 stets durch Zeichen 1001-30 / -31 auf die jeweilige Länge zu beschränken. Das Zeichen 282 am Ende der Baustelle hebt das Zeichen 273 nämlich nicht auf.

 
     
 

 

 

 

 

 

 

mit Zeichen 1001-30-800  

 

 
     
 

 
 

Zeichen 273 ist stets mit einer Längenangabe anzuordnen, damit das Verkehrsverbot rechtswirksam beendet wird. Der Zusatz "Brückenschäden" genügt nicht.

 
     
 

 
 

Beispiel für die Beschränkung des Zeichen 273 auf eine bestimmte Länge mittels Zeichen 1001-30 gemäß VwV-StVO

 
     
 

Zeichen 273 mit Zusatzzeichen "auch bei Stau"
Noch interessanter wird der Regelungsumfang des Zeichen 273 im Falle eines Staus, da die Fahrzeuge dann üblicherweise dicht aufschließen, wodurch der Lasteintrag in das Bauwerk erhöht wird. Um dies zu verhindern werden in der Praxis zu Zeichen 273 besondere Zusatzzeichen angeordnet, die ihre Wirkung aber bei genauer Betrachtung verfehlen:

 
     
 

 

 

 

Zusatzzeichen "bei Stau"

Zusatzzeichen "auch bei Stau"

 

 
     
 

Mit den erfundenen Zusatzzeichen "bei Stau" oder "auch bei Stau" wird die Anordnung entgegen dem Regelungswillen nicht auf Kraftfahrzeuge im Stillstand erweitert, denn das Ge- oder Verbot zu Zeichen 273 bezieht sich weiterhin nur auf den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen. Solange der Verkehr im Stau noch rollt, ist der angegebene Abstand einzuhalten, kommt das vorausfahrende Kraftfahrzeug gleicher Art zum Stillstand, darf man aber wie üblich aufschließen. Ob das mit Blick auf die Tragfähigkeit des Bauwerks sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt - die StVO gibt jedenfalls keine andere Regelung her.

Abgesehen von dieser sehr theoretischen Betrachtung, ist das Einhalten des Mindestabstandes im dynamischen Staugeschehen ohnehin behördliches Wunschdenken.  Selbst wenn zwischen zwei LKW eine entsprechende Lücke vorhanden wäre, würde diese umgehend durch andere Fahrzeuge aufgefüllt - ggf. auch vom vollbesetzten 26 t Reisebus. Insofern handelt es sich hierbei ebenfalls um einen Regelungswillen, der sich mit Verkehrszeichen nicht umsetzen lässt.

 
     
 

 
 

Das Zusatzzeichen "auch bei Stau" gilt gemäß StVO nicht für Fahrzeuge im Stillstand.

 
     
 

 
 

Dieselbe Problematik besteht beim Zusatzzeichen "bei Stau".

 
     
 

Zeichen 1006-38 gestrichen
Zur gewollten Erweiterung des Zeichen 273 auf Stau wird in der Praxis gern das ehemalige Zusatzzeichen 1006-38 genutzt. Ob es in diesem Zusammenhang die Bedeutung "auch bei Stau" oder "nur bei Stau" haben soll, bleibt mangels verbaler Angabe unklar. Tatsächlich hatte das Zusatzzeichen die amtliche Bezeichnung "Staugefahr" und ist daher unter Zeichen 273 so oder so fehl am Platz. Darauf kommt es allerdings auch nicht an, denn das Zusatzzeichen 1006-38 wurde 2017 aus dem VzKat gestrichen, ist deshalb kein gültiges Verkehrszeichen mehr und folglich nicht anordnungsfähig.

 
     
 

 
 

Fragwürdige Anwendung des ehem. Zusatzzeichen 1006-38 "Staugefahr" in Kombination mit Zeichen 273 - immerhin mit Längenangabe.

 
     
 

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Stand: 03/2026

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