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Übersicht / Direkteinstieg |
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Vorschriftzeichen - allgemeine Hinweise
Vorschriftzeichen enthalten konkrete Ge- oder
Verbote, welche das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beschränken
oder die Verkehrsteilnahme z.B. fahrzeugbezogen ganz untersagen. Verstöße gegen bestimmte
Vorschriftzeichen sind bußgeldbewährt und mit Eintragungen in
das Fahreignungsregister (Flensburg) verbunden - insbesondere bei
einer
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zeichen
274). In diesem Zusammenhang ergibt sich natürlich ein dankbares
Betätigungsfeld für Verkehrsjuristen, denn viele
Verkehrsteilnehmer erheben Einspruch gegen in diesem
Zusammenhang ergangene Bußgeldbescheide.
Die von Vorschriftzeichen erwirkten
Beschränkungen des fließenden Verkehrs sind zudem Gegenstand
von Widerspruchsverfahren gegen das Verkehrszeichen selbst bzw.
den zugrunde liegenden Verwaltungsakt. Besonders wichtig ist
in diesem Kontext eine sorgsame und vor allem auf
verkehrsrechtlichen Grundsätzen beruhende Ermessensausübung der
anordnenden Straßenverkehrsbehörde, denn insbesondere
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverbote müssen
sauber
begründet sein, damit sie einem "juristischen Angriff"
standhalten.
Begründen bedeutet dabei
ausdrücklich nicht, dass unter jedem Zeichen 274 ein erklärendes
oder rechtfertigendes Zusatzzeichen angeordnet wird. Vielmehr
handelt es sich um die sachbezogene Herleitung der Notwendigkeit
einer Geschwindigkeitsbeschränkung sowie die gerichtsfeste
Dokumentation der jeweiligen Ermessensausübung. Das Erfordernis einer sachgemäßen Begründung
(Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage) beruht
dabei auf rechtsstaatlichen Grundsätzen und findet sich folglich
auch als Auflage im § 45 Abs. 9 StVO, welcher bei der
Anordnung vieler Verkehrszeichen gern "übersehen" wird - auch an
Arbeitsstellen.
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§ 45 Absatz 9 StVO
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend erforderlich ist. [...]
Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden,
wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt.
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Hierzu - stellvertretend für viele
Vorschriftzeichen, insbesondere aber für
Geschwindigkeitsbeschränkungen - ein simples Beispiel aus der
Praxis:
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Tempo 30 wegen einer "harmlosen"
Baustellenausfahrt und das rund um die Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen? Unter Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 3
(qualifizierte Gefahrenlage) ganz sicher nicht.
An solchen Stellen genügt selbst während der täglichen
Arbeitszeit bzw. dem aktivem Baustellenbetrieb das Gefahrzeichen 101 mit dem Zusatzzeichen
"Baustellenausfahrt", natürlich in einem angemessenen Abstand
aufgestellt. Da das Zeichen 274-30 hier allein steht, greift in diesem
Fall auch nicht die automatische Aufhebung mit dem
zweifelsfrei erkennbaren Ende der Gefahr, so dass die Beschränkung auf 30
km/h auch nach der Baustellenausfahrt fortbesteht,
obwohl das nicht beabsichtigt ist (zur Zulässigkeit der
Kombination von Zeichen 123 und 274 vgl. Ausführungen in der
Rubrik Gefahrzeichen). Ob im konkreten Fall überhaupt eine
verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, ist allerdings eher
fraglich. Die VAO ist für die Wirksamkeit der Beschilderung jedoch von entscheidender
Bedeutung, denn eigenmächtig aufgestellte
Verkehrszeichen sind nichtig.
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In diesem Beitrag werden die
komplexen verkehrsrechtlichen Aspekte (Grundrechtseingriffe
durch belastende Verwaltungsakte, Ermächtigungsgrundlagen
usw.) nicht im Detail besprochen, denn es geht vornehmlich um
die fachgerechte Anwendung von Verkehrszeichen, vor allem im
Bereich von
Arbeitsstellen. Dennoch sind insbesondere die hier mitlesenden
Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden gehalten, die
Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO anzuwenden - insbesondere die
Prüfung der Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung betreffend.
Vergleichsweise oft werden durch Verkehrssicherungsfirmen oder
Ingenieurbüros Regelungen in Gestalt von
Vorschriftzeichen geplant, die nicht mit § 45 Abs. 9 StVO in
Einklang stehen. Dies hat nicht immer nur etwas mit einer
möglichen Angreifbarkeit zu tun (Widerspruch / Anfechtungsklage), sondern
vor allem mit der Akzeptanz von Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen.
Weitere Informationen hierzu finden sich insbesondere in den
Erläuterungen zu Zeichen 274.
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Zeichen
205 |
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Im Anwendungsbereich der RSA 21
werden die Zeichen 205 und 206 vor allem im Zuge einer
geänderten Vorfahrt und an Baustellenausfahrten angeordnet. Die
komplexen Variationen der verschiedenen Vorfahrtregelungen im
Straßenverkehr werden in diesem Beitrag nicht besprochen. Die
Problematik "abknickende Vorfahrtstraße" wird im Beitrag zu
Richtzeichen unter Zeichen 306 thematisiert.
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Zeichen 205 wird mit der Spitze nach
unten montiert und ist diesbezüglich im Straßenverkehr
einzigartig. Offenbar ist selbst diese einfache Anforderung zu
hoch.
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Allerdings betrifft die falsche
Montage auch ortsfeste Beschilderungen...
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...und das kommt wiederum gar nicht so
selten vor.
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Zeichen 205 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 205 auf Radverkehr in beiden
Richtungen oder - in besonderen Fällen - mit Zeichen 1010-56 auf die Vorfahrt der
Straßenbahn hingewiesen, sind diese Zusatzzeichen über
dem Zeichen 205 anzubringen. Wird das Zusatzzeichen 1010-56 dagegen
unter Zeichen 205 montiert, würde es das Schild auf die
Straßenbahn beschränken, was in der Regel nicht der Fall sein
soll und für den übrigen Verkehr (für den das Zeichen 205 dann
nicht gilt) einen Vorfahrtfehler darstellen.
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Anlage 2, lfd. Nr. 2.1 und Nr. 2.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
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mit
Zeichen 1000-32
(Montage darüber) |
mit
Zeichen 1010-56
(ehem. 1048-19) |
Falsch: Zeichen 1010-56
unter Zeichen 205 |
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VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 3
Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines
Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (1000-32)
ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße
für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.
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VwV-StVO zu Zeichen 205, Rn. 3
Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn
auf andere Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das
Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild
(1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen
einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn
eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt.
Für eine durch Zeichen
306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen mit Zusatzzeichen
nicht angeordnet werden.
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Anmerkung: Die Änderung der
VZ-Nummer im Zuge des VzKat 2017 (jetzt 1010-56, früher 1048-19)
ist in der aktuellen VwV-StVO (2025) noch nicht berücksichtigt.
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Vor allem im Zusammenhang mit
Straßenbahnen bestehen - historisch bedingt - oft fragwürdige
und verkehrsrechtlich problematische Verkehrsführungen. In der
Regel versucht man diese Probleme allein mit Verkehrszeichen zu
"heilen"
und dieses Ansinnen ist meistens zum Scheitern verurteilt. Die
Straßenverkehrsbehörden beugen sich in diesem Zusammenhang oft der Kostenargumentation der Verkehrsunternehmen, zumal es sich
bei diesen im Regelfall um kommunale Eigenbetriebe handelt. Die
finale verkehrsrechtliche Entscheidung trifft daher nicht selten
der Bürgermeister bzw. der Stadtrat und so etwas kommt
dabei heraus:
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Die
gezeigte Anordnung von Zeichen 205 mit Zusatzzeichen 1010-56
(ehem. 1048-19) auf einer Vorfahrtstraße ist gemäß VwV-StVO
aus gutem Grund ausdrücklich untersagt. Hierbei handelt es sich um einen amtlich
beschilderten Vorfahrtfehler, da die vermeintliche Vorfahrt der Schienenbahn (Anlage
2 lfd. Nr. 2.2 zu Zeichen 1010-56) durch das Zeichen 306 verdrängt
wird.
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Diese Problematik betrifft auch den Umstand, dass
die Straßenbahn hier als - vermeintlich bevorrechtigter -
Gegenverkehr die Fahrbahn quert und anschließend als
"Geisterfahrer" weiterfährt. Solche Konstrukte sind oftmals noch
Überbleibsel aus DDR-Zeiten. Eine generelle Bevorrechtigung der
Straßenbahn ist in der
bundeseinheitlichen StVO jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Straßenbahn
an solchen Stellen wie jedes andere Fahrzeug am Straßenverkehr
teilnimmt. Anders ist dies an Bahnübergängen (vgl. § 19 StVO)
und entsprechend sind solche Stellen zwingend technisch
zu sichern.
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Ankündigung von Zeichen 205 und 206
Müssen negative Vorfahrtzeichen auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenverlauf, Geschwindigkeit,
Verkehrsstärke) angekündigt werden, so erfolgt dies mit einem
Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m) unter dem Zeichen 205. Steht am
nachfolgenden Knoten Zeichen 206, wird das Zusatzzeichen 1004-32
(STOP ... m) unter Zeichen 205 angeordnet.
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Ankündigung eines
Zeichen 205 in 100 m |
Ankündigung eines
Zeichen 206 in 100 m |
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VwV-StVO zu den Zeichen 205 und 206, Rn. 2
Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die
Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
(Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) anderenfalls
nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener
Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor
der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt
durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem
Zusatzzeichen. Bei der Ankündigung des Zeichens 206 enthält das
Zusatzzeichen neben der Entfernungsangabe zusätzlich das Wort „Stop".
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Zeichen 205 in Kombination mit einer Wartelinie
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Wenn in Kombination mit Zeichen 205
eine Markierung angeordnet wird, um die Wartepflicht an einer
bestimmten Stelle hervorzuheben, so handelt es sich dabei stets um
eine Wartelinie (Zeichen 341). Eine Haltlinie (Zeichen 294), wie
sie hier appliziert wurde, ist in Kombination mit Zeichen 205
nicht vorgesehen - es sei denn, es handelt sich um eine
Lichtzeichenanlage, an der das Zeichen angebracht ist. |
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Zeichen 205 an Baustellenausfahrten
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen werden
Baustellenzufahrten im Regelfall in der Längsrichtung oder am
Ende der Baustelle angelegt, was im Sinne der Verkehrssicherheit
auch korrekt ist. Im Gegensatz dazu wird auf Landstraßen und
innerorts - oft mangels Planung von erforderlichen
Baustellenzufahrten - häufig die Querabsperrung am Beginn der
Baustelle eigenmächtig entfernt und so eine erhebliche Gefahrstelle geschaffen.
Um auf der Autobahn den ausfahrenden
Baustellenverkehr auf die Vorfahrt der Hauptfahrbahn aufmerksam
zu machen, wird meistens Zeichen 205, teilweise auch Zeichen 206
angeordnet. Kombiniert werden diese Schilder mit Zeichen 209, um das Abbiegen in die falsche Richtung zu
unterbinden. Soweit ist das auch korrekt.
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Ungünstig ist dagegen oft die
Ausrichtung der Schilder, da sie für den Verkehr auf der
Hauptfahrbahn deutlich sichtbar sind, obwohl sie nur für den
Arbeitsbereich gelten sollen. Der Fehler besteht in diesem Fall
bereits in der unnötigen Größe 3, denn diese ist - entgegen der
Praxis - nicht pauschal auf Autobahnen vorgeschrieben, sondern
immer geschwindigkeitsabhängig. Für den Baustellenverkehr würde daher
grundsätzlich auch die Größe 2 genügen, ggf. sogar die Größe 1.
Bei der Ausschreibung solcher Maßnahmen ist dies zu
berücksichtigen. |
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Zudem sind die Schilder so
einzudrehen, dass sie vom Verkehr auf der Hauptfahrbahn nicht
wahrgenommen werden bzw. eindeutig der Baustelle zuzuordnen
sind. |
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Vorgeschriebene Fahrtrichtung links
- ab in die Baustelle bzw. den Mittelstreifen - genau das wird hier
"angeordnet". Glücklicherweise ignorieren die Verkehrsteilnehmer
diese Aufforderung - gleichzeitig wird aber eine zunehmende
Ignoranz gegenüber Verkehrszeichen und Verkehrsregelungen beklagt. Fragwürdige
"Lösungen" wie diese tragen gewiss nicht dazu bei, dass sich
daran etwas ändert. Es ist übrigens auch in der Fachwelt ein
Irrglauben, dass allein auf der linken Fahrbahnseite angeordnete
Verkehrszeichen grundsätzlich unwirksam seien. Die StVO besagt im § 39 Abs. 3
Satz 3 lediglich, dass Verkehrszeichen regelmäßig rechts
stehen - sie können daher auch (allein) links angeordnet sein
und sind dann ebenfalls wirksam (vgl. Zeichen 278 bis 282). |
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Auch diese bundesweit übliche
Beschilderung an Baustellenzufahrten ist aus den oben genannten
Gründen falsch und wird zu Zeichen 250 gesondert besprochen. |
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Wie bei allen Verkehrszeichen steht
auch die Funktionsfähigkeit von Zeichen 205 im Zusammenhang mit
regelmäßiger Kontrolle und Wartung. |
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Zeichen
206 |
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Anlage 2, lfd. Nr. 3 StVO (Zeichen 206)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt,
muss anhalten und
Vorfahrt gewähren.
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Wir bleiben thematisch zunächst auf
der Autobahn. Bedauernswerte Fahrschüler: |
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Die eben besprochenen Anforderungen
an die Sichtbarkeit von Zeichen 205, gelten auf Autobahnen natürlich auch für Zeichen
206: Es ist so einzudrehen dass eindeutig klar ist,
worauf sich das Zeichen bezieht. Wenn dies auf Grund des
eingesetzten Standard-Montagematerials nicht möglich ist (z.B.
Schutzplankenhalter mit Vierkantrohr), dann muss man verdrehsichere Rundrohre oder vergleichbare Hilfsmittel
einsetzen. Natürlich wird auf diesem Fahrbahnteil (Kamera)
niemand der klar bei Verstand ist anhalten - eindeutig ist diese
Beschilderung aber bei fachlicher Bewertung nicht (Stichwort:
Sichtbarkeitsgrundsatz). In jedem Fall wird die eigentliche
Bedeutung des Stoppschildes durch derartige Situationen
verwässert - vorsätzliche Missachtung im Sinne der Leichtigkeit
des Verkehrs. Zum konkreten Beispiel ist noch zu sagen, dass
Zeichen 206 in Kombination mit einem Einfädelungsstreifen
unsinnig ist, insbesondere an der gewählten Stelle. Richtig wäre
Zeichen 205. |
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Auch an dieser Stelle befindet sich
ein sehr gut sichtbares Zeichen 206, dass allerdings nur für die
Baustellenüberfahrt bzw. den Baustellenverkehr gelten soll. Man
kann die nicht gewünschte Sichtbarkeit für den regulären Verkehr
reduzieren, indem eine graue Tafel (z.B. in der Größe einer
Verkehrslenkungstafel) so vor dem Zeichen 206 positioniert wird,
dass es bei der Annährung für nicht gemeinte Fahrzeuge
"unsichtbar" ist. Ähnlich hat man das früher gehandhabt, als an
Baustellen noch Schilderleuchten auf Verkehrszeichen üblich
waren (Blendschutzschilder). Zudem ist auch in diesem Fall eine
kleinere VZ-Größe ausreichend. |
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Im Übrigen besteht das eben gezeigte
Problem zumindest in der Theorie eigentlich nicht, denn es gilt: |
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VwV-StVO zu Zeichen 206
Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn |
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1. |
die Sichtverhältnisse an der
Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,
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2. |
es wegen der Örtlichkeit
(Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell
befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der
Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder |
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3. |
es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig
erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu
mahnen
(z. B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).
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Bei Baustellenzufahrten handelt es
sich nicht um Kreuzungen oder Einmündungen im
verkehrsrechtlichen Sinne,
sondern um einen anderen Straßenteil und folglich gilt § 10
StVO. Allerdings kann man aus Gründen der Sicherheit (Nr. 3) die
gezeigte Beschilderung in besonderen Fällen durchaus befürworten, jedoch ist dann wie
zu Zeichen 205 beschrieben sicherzustellen, dass sie - auch visuell -
nur an den Baustellenverkehr adressiert ist. |
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Zeichen 206 mit Zusatzzeichen
Wird im Zusammenhang mit Zeichen 206 auf Radverkehr in beiden
Richtungen hingewiesen, ist das Zusatzzeichen 1000-32 über
dem Zeichen 206 anzubringen.
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mit
Zeichen 1000-32
(Montage darüber) |
Falsch: Zeichen 1000-32
unter Zeichen 206 |
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Anlage 2, lfd. Nr. 3.2 StVO
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
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Die Zusatzzeichen 1000-32 werden in
der Praxis auch gern unter Zeichen 206 montiert, was nicht
der StVO entspricht. |
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An dieser Stelle wurde das Zeichen
1000-32 ebenfalls unter Zeichen 206 montiert. Inzwischen ist dies
korrigiert. |
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Ankündigung von Zeichen 206
Wie bereits zu Zeichen 205 beschrieben, erfolgt
die Ankündigung von Zeichen 206 durch das Zusatzzeichen 1004-32
(STOP in ... m) unter Zeichen 205. Praxisüblich aber nicht
vorgesehen ist die Anordnung
einer Entfernungsangabe unter
Zeichen 206, z.B. mangels passendem Standort unmittelbar an der
Stelle, an der zu halten ist. Diese Funktion übernimmt
eigentlich die
Haltlinie:
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Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt-
oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte,
Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer
ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist
an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
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Beispiel für die Anordnung einer
Entfernungsangabe unter Zeichen 206, die so nicht vorgesehen und
in diesem Fall auch nicht erforderlich ist. |
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An dieser Kreuzung besteht die
Anforderung, dass die Vorfahrt als Rückfallebene für die LZA
geregelt werden muss. Allerdings befinden sich die Ampelmasten
auf Grund der baulichen Gesamtsituation nicht unmittelbar am
Knotenpunkt, so dass hier ebenfalls eine Entfernungsangabe
angeordnet wurde, die eigentlich nicht vorgesehen ist (siehe
Anlage 2, lfd. Nr. 67 StVO - erneutes Halten an der Sichtlinie).
Die gezeigte Lösung repräsentiert dabei bereits die
"Verbesserung", denn zuvor sah die Situation wie folgt aus: |
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Fotomontage: Früher sorgte die
separate
Aufstellung der Zeichen 206 unmittelbar an der Kreuzung dafür, dass einige Fahrzeugführer an
den Schildern irrtümlich hielten, obwohl sie Grün hatten. Nun könnte man in
dieser Situation selbstbewusst damit argumentieren, dass in
Betrieb befindliche Lichtzeichenanlagen vorhandenen
Vorfahrtzeichen vorgehen und dass man solche einfachen Dinge
schließlich
in der Fahrschule lernt... |
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...allerdings gibt es auch solche
Stellen, an denen das negative Vorfahrtzeichen (hier Zeichen
205) trotz grüner Ampel gelten
soll. Tatsächlich ist in diesem Fall die Lichtzeichenanlage das
"Problem", denn diese dürfte auf Grund des unmittelbar folgenden
Kreisverkehrs nur
in Rot-Gelb ausgeführt sein. Damit sind wir auch beim nächsten
Thema: |
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Zeichen 206 ist an Kreisverkehren (Z 215) unzulässig
Entgegen der Auffassung einiger
Straßenverkehrsbehörden ist das Zeichen 206 an klassischen
Kreisverkehren (Zeichen 215) nicht zulässig. Auf Grund des
Urheberrechts kann der Autor aktuell noch nicht mit einem Foto
dienen, aber wer die Suchbegriffe "Stoppschild Kreisverkehr"
bemüht, wird diesbezüglich sehr schnell fündig. Der Einsatz von
Zeichen 206 in Kombination mit Zeichen 215, ist bereits gemäß
VwV-StVO nicht vorgesehen, denn diese benennt als anzuordnende
Beschilderung nur das Zeichen
205:
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VwV-StVO zu Zeichen 215, Rn. 3
Die Zeichen 205 und 215 sind an allen
einmündenden Straßen anzuordnen.
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Unzulässig: Zeichen 206 mit
Zeichen 215 |
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Nun ist es aber auch so, dass
viele Straßenverkehrsbehörden zwar rechtskonformes Handeln von
den Verkehrsteilnehmern erwarten, sich aber selbst nicht immer
an die VwV-StVO halten, zumal selbige den Einsatz des Zeichen
206 auch nicht ausdrücklich verbietet. Und irgendwie ist Zeichen
206 ja vergleichbar mit Zeichen 205, nur etwas "strenger", da
man vor der Weiterfahrt kurz halten muss. Ganz so einfach
ist es aber nicht: |
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§ 8 Abs. 1a StVO
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr
Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt
gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn
Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die
Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
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Die Beschränkung der Formulierung
auf Zeichen 205 hat zur Folge, dass der Verkehr auf der
Kreisfahrbahn - dem Wortlaut nach - keine Vorfahrt hat,
wenn Zeichen 206 angeordnet wurde. Auch
das Blinkverbot beim Einfahren entfällt in einer solchen
Situation. Zeichen
206 ist gemäß StVO nicht zusammen mit Zeichen 215 an
Kreisverkehren anzuordnen, da man bei der Einfahrt halten und
Vorfahrt gewähren muss, obwohl der Verkehr auf der Kreisfahrbahn
- dem Wortlaut nach - selbst keine Vorfahrt hat.
Abseits dieser sprachlichen
Spitzfindigkeiten, die ein Gericht unter dem Deckmantel von
Ordnung und Sicherheit vielleicht sogar beiseite wischen würde,
ist ein Stoppschild am Kreisverkehr dem Verkehrsfluss
alles andere als zuträglich und konterkariert das eigentliche
Prinzip dieser Verkehrsführung. Wenn an einem Kreisverkehr ein Stoppschild vermeintlich notwendig erscheint, liegen im Regelfall andere,
meist bauliche Defizite vor, die durch den rechtswidrigen
Einsatz von Zeichen 206 kaschiert werden sollen, ohne die wahren
Ursachen anzugehen. Das ist allerdings im Verkehrswesen generell
ein Problem. |
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Matheaufgabe für Verkehrsteilnehmer:
Zeichen 205 + 206 = Zeichen 411.
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Einfädelungsstreifen statt Zeichen 206
Die früher übliche "stumpfe" Gestaltung einer
Autobahnauffahrt, gemäß Regelplan D I/9 nach RSA 95, soll nicht
mehr angewandt werden bzw. bildet den absoluten Ausnahmefall.
Den Vorzug hat die Anlage von Einfädelungsstreifen, ggf. mit
reduzierter Länge (dann jedoch mindestens 100 m) und wenn dies
nicht gewährleistet werden kann, ist sogar eine Sperrung der
Einfahrt zu bevorzugen. Nur wenn eine dieser beiden Optionen
nicht realisierbar ist, erfolgt die Anordnung von Zeichen
206.
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RSA 21 Teil D, Abschnitt 2.2.7
(1) Bei Ein- und Ausfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit
Behelfsfahrstreifen sind grundsätzlich Ein und
Ausfädelungsstreifen vorzusehen, gegebenenfalls mit reduzierter
Länge (mindestens 100 m bei Einfädelungsstreifen bzw. 70 m bei
Ausfädelungsstreifen). |
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(2) Kann der Einfädelungsstreifen
nicht in einer Länge von mindestens 100 m hergestellt werden,
ist eine Sperrung der Einfahrt zu erwägen. |
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(3) Ist die Sperrung ebenfalls
nicht möglich, so kommt ausnahmsweise eine sogenannte stumpfe
Lösung (Zeichen 206) in Betracht.
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Mut zur Lücke: Die "stumpfe"
Gestaltung von Autobahnauffahrten ist eine Krücken-Lösung und
stellt gemäß RSA 21 die absolute Ausnahme dar. |
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In diesem Zusammenhang der Hinweis,
dass Warnleuchten der Klasse WL 7 auf Grund des sehr engen
Abstrahlwinkels von 3° für den Einsatz in Kurven und damit an
Autobahnauffahrten im Regelfall ungeeignet sind. Der Lichtstrahl
landet meistens irgendwo im Straßenbegleitgrün oder die Leuchten
blenden im Nahbereich - die erforderliche Vorwarnung fehlt
jedoch. Das gilt umso mehr bei einer mangelhaften Montage wie
abgebildet, bei der die Leuchte (konstruktionsbedingt) traurig
nach unten schaut. Besser sind in diesem Fall Leuchten vom Typ WL 6, da diese durch den horizontalen Abstrahlwinkel von 15°
deutlich besser für Kurvenbereiche geeignet sind. |
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Wie alle Verkehrszeichen ist
natürlich auch das Zeichen 206 standsicher aufzustellen, was die
Auswahl geeigneter Aufstellvorrichtungen erfordert. Hier passt
die Fußplatte nicht in den Rahmen, so dass die Konstruktion - wie
bei einem Scharnier - um die Fußplatte herum gekippt ist. |
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Übrigens: Auch in Kombination mit
Zeichen 206 sind solche "Zusatzzeichen" verkehrsrechtlicher Nonsens,
insbesondere wenn zu verkehrsarmen Zeiten gar kein Richtungsverkehr
vorhanden ist, dem man sich anschließen kann. |
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Auf Grund des systematischen
Zusammenhangs werden die Anforderungen beider Zeichen an dieser
Stelle zusammen besprochen - bei Zeichen 308 (Rubrik
Richtzeichen) erfolgt daher nur der Verweis auf die hier
enthaltenen Erläuterungen. |
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Zeichen
208
Vorrang
des Gegenverkehrs |
Zeichen
308
Vorrang
vor dem Gegenverkehr |
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Anordnung nur in besonderen Fällen
Die Beschilderung von „Vorrang und Wartepflicht“ z.B. an
Engstellen, wurde mit der geänderten VwV-StVO von April 2009 zur
Ausnahme deklariert. Eine Beschilderung erfolgt bei einseitigen
Verengungen nur dann, wenn von der allgemeinen Vorrangregel des
§ 6 StVO (Wer das Hindernis auf seiner Fahrbahnseite hat, muss
dem Gegenverkehr Vorrang gewähren) abgewichen wird. |
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VwV-StVO zu Zeichen 208
I. Das Zeichen 208 ist nur dann anzuordnen, wenn |
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1. |
bei einseitig verengter Fahrbahn
dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang
eingeräumt werden muss oder
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2. |
bei beidseitig verengter Fahrbahn
für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum
vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen
überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen
ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der
beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden. |
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II. Am anderen Ende der Verengung
muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden. |
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III.
In
verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten. |
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Dies steht im Einklang mit dem
bereits im allgemeinen Teil angeführten Verbot von
"verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
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Nur im Falle einer beidseitigen
Verengung der Fahrbahn gemäß Regelplan B I/8, oder wenn vom
Grundsatz des § 6 StVO abgewichen werden muss, um z.B. einer
Verkehrsrichtung mit höherem Verkehrsaufkommen oder schlechteren
Sichtbeziehungen den Vorrang zu geben, erfolgt die Beschilderung
mit Zeichen 208 und 308. |
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Für viele Bauunternehmen, aber auch
für viele Straßenverkehrsbehörden sind die Zeichen 208 / 308
untrennbar mit einer Fahrbahnverengung verbunden, obwohl sie
bereits
seit April 2009 an solchen Stellen nicht mehr angeordnet werden
dürfen, da der Regelfall gemäß § 6 StVO greift (Wartepflicht vor dem
Hindernis). Die falsche Anwendung des Zusatzzeichens
1000-22, dass in diesem Fall in das Rohrgeländer führt, wird zu
Zeichen 259 besprochen. |
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Kein Zeichen 121 in Kombination mit Zeichen
208 / 308
Die frühere Formulierung in der VwV-StVO, dass Zeichen 121 auf
der wartepflichtigen Seite angeordnet werden soll und auf der
Seite mit Vorrang angeordnet werden kann, wurde 2009 ebenfalls
gestrichen. Entsprechend ist das Zeichen 121 im
noch verbliebenen Anwendungsbereich der Zeichen 208 und 308 nicht anzuordnen. |
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Wäre hier tatsächlich eine Verengung
der rechten Fahrbahnseite gegeben (Zeichen 121), wären die Zeichen 208
und 308 nicht anzuordnen, da die Vorrangregelung des § 6 StVO
Anwendung finden würde (Wartepflicht vor dem Hindernis). Zudem
ist die gezeigte Kombination mit Zeichen 121 seit 2009 nicht
mehr vorgesehen. Hier hat man also nicht nur unnötige Zeichen
angeordnet, sondern sie sind auch ohne vorhandene
Fahrbahneinengung „aktiv“ gestellt, was leider praxisüblich ist. |
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Pflichtbewusst wurde auf der
anderen Seite das Gegenstück montiert - für Baustellen eher
unüblich sogar auf beiden Seiten korrekt. Normalerweise werden
die Pfeile auf Zeichen 208 und 308 in der Praxis nicht beachtet
(um 180° gedreht) oder die Zeichen 121 sind vertauscht. |
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Beschränkung der Zeichen 208 und 308 problematisch
Insbesondere an baulichen Engstellen besteht oft die
Anforderung, Vorrang und Wartepflicht nur für „große Fahrzeuge“
zu regeln, während zwei PKW problemlos aneinander vorbei
passen. Entsprechend wird in solchen Fällen oft eine
Beschränkung auf „LKW“ (Kraftfahrzeuge über 3,5 t zul.
Gesamtmasse…) angeordnet, was bereits deshalb fragwürdig ist, da
Kraftomnibusse durch das entsprechende Zusatzzeichen nicht
erfasst sind, obwohl sie eine vergleichbare Fahrzeuggröße
aufweisen: |
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Gut gemeint, in der Praxis
weitgehend unproblematisch und funktionell, aber im Zuge eines
Unfalls prädestiniert für Haftungsansprüche gegen die anordnende
Behörde. Für Kraftomnibusse oder PKW wird in diesem Fall durch das Zeichen 208
keine Wartepflicht erwirkt, da es nur für Kraftfahrzeuge mit einer
zul. Gesamtmasse über 3,5 t gilt, wobei Kraftomnibusse
ausdrücklich ausgenommen sind.
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In der Gegenrichtung haben jedoch
alle Fahrzeuge Vorrang vor dem Gegenverkehr. Ein „LKW“ hätte
also Vorrang vor einem entgegenkommenden Kraftomnibus, obwohl
dieser keine beschilderte Wartepflicht hat. Im Regelfall werden
sich die Verkehrsteilnehmer in einer solchen Situation verständigen –
geht diese Verständigung schief, sitzt die verantwortliche
Behörde haftungsrechtlich zumindest mit im Boot. |
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Doch selbst wenn Kraftomnibusse als
„große Fahrzeuge“ durch das Zusatzzeichen 1010-57 berücksichtigt
werden, bleibt die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
problematisch. Durch Zeichen 308 wird der Vorrang nämlich
gegenüber allen Fahrzeugen des Gegenverkehrs eingeräumt, während
die Wartepflicht auf der Gegenseite nicht für PKW oder
Transporter unter 3,5 t gilt. Bei einer Kollision zwischen einem
LKW mit beschildertem Vorrang und einem entgegenkommenden PKW
ohne beschilderte Wartepflicht, wird zwar mit großer
Wahrscheinlichkeit auf die Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO
sowie dem Verzicht auf den Vorrang gemäß § 11 Abs. 3 StVO
abgestellt, dennoch liegt in diesem Fall eine fehlerhafte
Verkehrsregelung durch die Straßenverkehrsbehörde vor. |
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LKW (Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t) und Kraftomnibusse haben
an dieser Stelle Vorrang vor dem Gegenverkehr... |
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...aber nur Kraftfahrzeuge über 3,5
t und
Kraftomnibusse haben auf der Gegenseite die Wartepflicht. Mit
dem PKW darf man also jederzeit fahren.
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Zeichen
209-10 |
Zeichen 209-30 |
Zeichen
209
ehem. 209-20 |
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Zeichen
211-10 |
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Zeichen
211
ehem.
211-20 |
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Zeichen
214-10 |
Zeichen
214-30
ehem. 209-31 |
Zeichen
214
ehem. 214-20 |
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Geänderte Nummerierung / Unternummer -20 entfallen
Bei den Fahrtrichtungsgeboten wurde im Zuge des VzKat 2017
unnötigerweise die Unternummer -20 gestrichen. Während
linksweisende Zeichen weiterhin die Unternummer -10 führen, wird
bei allen rechtsweisenden Zeichen (bisher -20) nur noch die
Hauptnummer genannt. Diese Änderung ist im VzKat einzigartig und
deshalb nicht nachvollziehbar, da sie wirklich nur die
Fahrtrichtungsgebote betrifft. Konsequenterweise hätte diese
Systematik bei anderen Verkehrszeichen auch angewandt werden
müssen, aber bereits bei der Einbahnstraße (Zeichen 220) wurde
das alte System (-10 / -20) beibehalten und das ist auch richtig
so. |
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Zeichen 209-31 ist jetzt Zeichen 214-30
Das Zeichen 209-31 (Vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts oder
links) wurde im Zuge des VzKat 2017 dem Zeichen 214 zugeordnet
und hat jetzt die Nummer 214-30.
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Typischer Fall von "Man sieht doch
was gemeint ist". In diesem Fall ist das Zeichen 214-10
(Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder links) anzuordnen.
Das alte Zeichen 209-30 (oben) ist zwar noch gültig (§ 53 Abs. 2
Nr. 1 StVO), darf aber
seit 1992 nicht mehr neu angeordnet und aufgestellt werden. |
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Auch diese Beschilderung stammt von
"Praktikern". Hier hat es offensichtlich an Zeichen 214-30
gemangelt. |
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Nicht alles was im
Verkehrszeichenplan sinnvoll erscheint (in der Draufsicht bzw.
am Schreibtisch), ist für die
Verkehrsteilnehmer hilfreich. |
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Bei der ortsfesten Beschilderung hat
man sich dazu entschieden, diese Stelle als "geradeaus" zu betrachten
- tatsächlich handelt es sich aber um eine Art Doppelkurve. LKW
(Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t...) dürfen
nicht nach links abbiegen, tatsächlich "geradeaus" sollten sie
aber besser auch nicht fahren. Im Zuge einer Arbeitsstelle
sollte nun das Linksabbiegen für alle Fahrzeuge verboten werden
- hierfür hat man allerdings Zeichen 209 gewählt - mit dem gezeigten
Ergebnis. |
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Bastelkram ist natürlich auch bei
Zeichen 214 üblich, aber selbstverständlich unzulässig. |
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Zeichen 211 stets hinter der Abbiegestelle
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VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 2
Die Zeichen „Hier rechts" und „Hier links" sind
hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen
„Rechts" und „Links" vor dieser Stelle.
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Die Zeichen 211 sind hinter der
Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist - also in diesem Fall ab nach rechts
in die Wiese. Manchmal ist es durchaus sinnvoll, dass sich die
Verkehrsteilnehmer nicht an Verkehrszeichen halten. An einer
Stelle wie dieser wären natürlich die Zeichen 209
„rechtsweisend“ (bisher 209-20) aufzustellen. Das Zeichen 211 in
der alten Gestaltung (rechtes Schild) darf, wie alle diese
Verkehrszeichen, seit 1992
nicht neu angeordnet und aufgestellt werden. |
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Würde man das Zeichen 211 an dieser
Stelle befolgen, dürfte man das Grundstück nicht verlassen, denn
es ist vor dem Schild abzubiegen. Tatsächlich wäre auch in
diesem Fall das Zeichen 209 anzubringen. |
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Dieses Zeichen 209-10 wurde nicht
verdreht. Es soll als Kopfaufstellung das Rechtsabbiegen verhindern, da von rechts
eine Einbahnstraße einmündet. In diesem Fall (Aufstellung hinter
der Einmündung) wäre Zeichen 211-10 „hier links“ anzuordnen,
sofern das Zeichen 209-10 nicht in der einmündenden Straße
aufgestellt werden kann. |
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Glasfaserausbau. Ob das so
angeordnet ist? |
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keine „Ergänzung“ an Lichtzeichenanlagen
Im Sinne der Reduzierung des Schilderwaldes entfällt gemäß VwV-StVO
die an Lichtzeichenanlagen übliche fahrstreifenbezogene
Ergänzung der vorhandenen Abbiege- Ge- oder Verbote durch
weitere Verkehrszeichen (Zeichen 209 und 214). Diese Funktion
übernehmen - nach dem Willen des Verordnungsgebers - bereits die Markierungspfeile auf der Fahrbahn bzw. die Pfeile in den
Signalgebern. Wie alle derartigen Regelungen besteht auch diese
Vorgabe bereits seit 2009, umgesetzt wird sie in der Praxis
dagegen nur zögerlich bis gar nicht. |
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VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214, Rn. 3
In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen
nur dann angebracht sein, wenn
für den gesamten
Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot
insgesamt
angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen
zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile
in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung
angeordnet
werden.
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Auch in diesem Kontext noch einmal
der Verweis auf das Verbot von
"verstärkenden" Beschilderungen bzw. Doppelregelungen: |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
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In Verbindung mit Lichtzeichen
dürfen die Zeichen 209 und 214 nur dann angebracht werden, wenn
für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegeverbot oder -gebot
insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur
fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die
Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen
vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden. Das Zeichen
209-10 ist hier folglich zu entfernen. |
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keine Vorfahrtregelung erforderlich
Früher durften die Zeichen 209-30 (geradeaus) und
Z 214-10 (geradeaus und links) nur aufgestellt werden, wenn an
der jeweiligen Kreuzung oder Einmündung eine Vorfahrtregelung
durch Verkehrszeichen bestand. Diese Festlegung wurde 2009
ebenfalls aus der VwV-StVO gestrichen. |
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alte VwV-StVO zu den
Zeichen 209 bis 214
(gestrichen)
Die Zeichen „Geradeaus“ und „Geradeaus und links“
dürfen vor Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden,
wenn dort eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen besteht.
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Zeitliche Beschränkung der Zeichen 209 bis 214 unzulässig |
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 14
Sollen
Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst
nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 224,
229, 230, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276,
277, 277.1, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen
auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h", zeitlich beschränkt
werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche
Beschränkungen.
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Wie spart man als
Verkehrssicherungsfirma die Anfahrt sowie das
Aktivieren und Deaktivieren der Beschilderung am Tag der
Baumaßnahme? Durch die Anbringung eines Zusatzzeichens mit
Zeitangabe. Das ist pragmatisch, aber gemäß VwV-StVO für die
Zeichen 209 bis 214 nicht vorgesehen
und deshalb nicht anordnungsfähig. |
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Beschilderung von Baustellenzufahrten auf BAB
Wie bereits bei Zeichen 205 kurz thematisiert, ist die
Beschilderung von in Längsrichtung angelegten Baustellenzufahrten auf BAB, nicht durch Zeichen 250 zu
beschildern, da dieses - dank der meist nachlässigen Ausrichtung
- auf die Hauptfahrbahn bezogen werden kann. Stattdessen ist
hierfür Zeichen 209-30 anzuordnen: |
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In Längsrichtung angelegte
Baustellenzufahrten werden wie in diesem Beispiel stets mit
Zeichen 209-30 beschildert und nicht mit Zeichen 250. |
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Vollsperrung der Autobahn? Oder
gelten ähnlich aufgestellte Zeichen 274 in so einem Fall
ebenfalls
nur für die Baustelle? Weitere Infos finden sich bei Zeichen
250. |
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Die
Zeichen 209 bis 214 heben Fahrbahnmarkierungen nicht auf
Weiße Markierungspfeile (Zeichen 297) werden nur durch gelbe
Fahrbahnmarkierungen aufgehoben (§ 39 Abs. 5 StVO). In der
Praxis wird darauf oft verzichtet, weil die Verantwortlichen der
Auffassung sind, dass vertikale (Blech-) Verkehrszeichen Vorrang vor
Fahrbahnmarkierungen hätten und dass temporär aufgestellte
Fahrtrichtungsgebote die vorhandenen weißen Markierungspfeile
aufheben würden. Derartige Regelungen sucht man in der StVO allerdings
vergebens. |
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Beispiel für die überflüssige und in
der StVO auch nicht vorgesehene Abbildung von Zeichen 209-30 und
Zeichen 209 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel.
Vorschriftzeichen, die auf Fahrstreifentafeln abgebildet sein
dürfen und dadurch ein fahrstreifenbezogenes Verbot erwirken,
sind in der StVO Anlage 2 abschließend aufgeführt. Die
gezeigte Tafel bewirkt daher kein entsprechendes Ge- oder
Verbot, sondern gibt nur die Anzahl und den Verlauf der
Fahrstreifen an. Die Tafel hat zudem keinen Einfluss auf die
weißen Markierungspfeile im Bildhintergrund, diese bleiben
uneingeschränkt wirksam. |
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Dieses Zeichen 214 soll bewirken,
dass man aus dem linken Fahrstreifen auch nach rechts abbiegen
darf. Das ist hier in der Konsequenz auch verkehrsrechtlich
gesehen der Fall, da sich
Pfeilmarkierung und Beschilderung widersprechen, aber nicht weil
das Blechschild die Fahrbahnmarkierung aufhebt oder dieser
vorgeht. Tatsächlich kann man diese Problematik nur durch die
Applikation von gelben Markierungspfeilen lösen bzw. die weißen
Pfeile sind dann auszukreuzen. |
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Im gezeigten Beispiel ist der Fehler
weitgehend unkritisch, weil die Straßenverkehrsbehörde mehr
gestatten will, als der Markierungspfeil erlaubt. Anders liegt
der Fall, wenn sich auf der Fahrbahn ein Mischpfeil befindet
(z.B. geradeaus und rechts) und man allein mit einem Zeichen
209-30 das Rechtsabbiegen verbieten will. Sofern keine weiteren
Gründe gegen das Abbiegen sprechen, währe dieses - mangels
eindeutiger Beschilderung - nicht ordnungswidrig. |
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Zeichen
220-10 |
Zeichen
220-20 |
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Zeichen 353 seit 01. November 2022 unwirksam
Zunächst der Hinweis, dass das
ehemalige Zeichen 353 seit 01. November 2022 kein
Verkehrszeichen mehr ist. Es wurde im Zuge der
Schilderwaldnovelle von 2009 bzw. dem StVO Neuerlass von 2013
gestrichen und die in diesem Zusammenhang vorgesehene
Übergangsfrist ist mit dem 31. Oktober 2022 abgelaufen. |
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Zeichen
353
seit 1. November 2022 ungültig |
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§ 53 Abs. 2 Nr. 4 StVO
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen
150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben
bis zum 31. Oktober
2022 gültig.
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So überflüssig die Streichung auch
war, denn das Zeichen 353 hatte durchaus einige sinnvolle
Anwendungsfälle, so ist es dann doch mal an der Zeit, die noch
zahlreich im Straßenraum vorhandenen Zeichen 353 abzubauen und
durch - schräg eingedrehte - Zeichen 220 zu ersetzen, denn dies
ist die "amtliche" Ersatzlösung. Das gilt natürlich auch für
den Anwendungsbereich der RSA 21. Trotzdem planen einige
Verkehrssicherungsfirmen auch weiterhin mit Zeichen 353 und
viele Straßenverkehrsbehörden winken die entsprechenden
Verkehrszeichenpläne ohne Beanstandung durch. |
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§ 46. VO zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von
Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so
erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.
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Das Zeichen 353 ist seit 1. November
2022 kein amtliches Verkehrszeichen mehr und abzubauen, aber im Straßenraum
trotzdem noch vorhanden. |
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Interessant ist in diesem
Zusammenhang, dass die meisten Straßenverkehrsbehörden zwar die
zahlreichen neu eingeführten Verkehrszeichen vergleichsweise
schnell in der Praxis anwenden, während sie alte (meist
ablegereife) und, wie im Falle des Zeichen 353 ungültige
Verkehrszeichen, nur selten ersetzen bzw. abbauen lassen.
Tatsächlich stellt die weitere Verwendung bzw. Anordnung des
Zeichens 353 sogar in zweifacher Hinsicht einen Verstoß gegen
die StVO dar: |
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§ 33 Abs. 2 StVO
Einrichtungen, die Zeichen oder
Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den
Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können
oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht
angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den
Verkehr auswirken können.
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§ 45 Abs. 4 StVO
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur
durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und
lenken
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Also: Weg mit dem ehemaligen Zeichen
353 - oder über den BLFA-StVO eine Initiative starten, dass es
auf Grund des offensichtlichen Bedarfs wieder eingeführt wird. |
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Die falsche Verwendung des Zeichen
353 (hier nicht nur in der Gestaltung vor 1992, sondern sogar als
DDR-Verkehrszeichen) war auch ein Grund zur Streichung. An
der gezeigten Stelle soll nicht etwa eine weiterführende Einbahnstraße
gekennzeichnet werden, sondern eine "vorgeschriebene
Fahrtrichtung geradeaus" (Zeichen 209-30). Dieses Problem
hatte sogar der Verordnungsgeber auf dem Schirm: |
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§ 46. VO zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 153/09)
Begründung zu § 42 Abs. 7 Zeichen 353 StVO
Die Verzichtbarkeit des Zeichens 353 wird auch
daran deutlich, dass es in einigen Regionen nicht oder nur
äußerst selten Verwendung gefunden hat. Daher ist das Zeichen
353 vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt. Dies
führt auch zu einer Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 209-30
(vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus).
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Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer durch Z 1000-33
unwirksam
Im Zuge der StVO-Radfahrnovelle von 1997 wurden
u.a. die Zusatzzeichen 1000-32 und 1000-33 eingeführt –
letzteres, um Einbahnstraßen zu kennzeichnen, die durch
Radfahrer im Gegenverkehr befahren werden dürfen. In der Praxis
wurde jedoch in vielen Städten und Gemeinden das Zeichen 1000-32 (eigentlich
nur vorgesehen
über Z 205 und Z 206) ebenfalls unter Zeichen 220 montiert, da die
Pfeilrichtung (waagerecht) besser zur tatsächlichen
Verkehrsrichtung passt.
Bereits mit der Schilderwaldnovelle
2009 wurde diese Beschilderungsvariante in die StVO aufgenommen
und gleichzeitig das Zeichen 1000-33 gestrichen – mit einer
Übergangsfrist bis 31. Dezember 2010. Allerdings kam im April 2010
Ramsauers Nichtigkeitserklärung zur Schilderwaldnovelle dazwischen, so
dass die Thematik erst wieder im StVO-Neuerlass von 2013
aufgegriffen wurde, diesmal mit einer Übergangsfrist bis zum 1.
April 2017 (kein Aprilscherz). Mit diesem Stichtag sind alle
Zusatzzeichen 1000-33 ungültig geworden. Einige Städte und
Gemeinden haben bereits ab 2009 die notwendigen Umrüstungen
vorgenommen - in der Praxis sind aber noch tausende dieser
Zusatzzeichen im Straßenverkehr vorhanden (Stichwort: Verkehrsschau). |
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Zeichen
1000-32 |
Zeichen
1000-33
ungültig seit April 2017
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§ 53 Abs. 3 StVO
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den
bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr
in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer
Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige
Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder
weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.
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Die Übergangsfristen des § 53 StVO
werden durch die Straßenverkehrsbehörden nur selten beachtet -
vermutlich weil sie in der StVO ganz weit hinten stehen. |
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Verkehrsteilnehmerfalle: Gesperrte Einbahnstraßen
Im Zuge von Straßensperrungen
in Einbahnstraßen wird mit Vorliebe
die Notwendigkeit übersehen, die Zeichen 220 aufzuheben.
Stattdessen ist das am Beginn der Einbahnstraße positionierte
Zeichen 357 (Sackgasse) ein sicheres Indiz auf eine "Autofalle",
denn wer einfährt, kommt - legal - nicht wieder heraus.
Eine solche Beschilderung ist auf Grund des
offensichtlichen Widerspruchs nichtig bzw. unwirksam - dennoch
sind die Zeichen 220 in so einem Fall abzudecken, was explizit
im Verkehrszeichenplan zu den jeweiligen Schildern zu vermerken
ist. |
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Zeichen
222-10
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Zeichen
222
ehem. 222-20 |
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Unternummer -20 entfallen
Auch bei Zeichen 222 ist unnötigerweise die Unternummer -20 für
die rechtsweisende Variante entfallen. Dies gilt auch für die
Bezeichnung der Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222
(Zeichen 605-14 / -24). |
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Verzicht bei erkennbarer Verkehrsführung
Die Zeichen 222 werden nur dort angeordnet, wo Zweifel über die
Richtung der Vorbeifahrt entstehen können: |
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VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn.
1
Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei
erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.
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Da die notwendige Erkennbarkeit im
Anwendungsbereich der RSA in der Regel durch Leiteinrichtungen
gegeben ist, entfällt das Zeichen in allen Regelplänen, in denen
es gemäß RSA 95 enthalten war und das betrifft auch die
Rückverschwenkung bei Überleitungen. In den RSA 21 wurde dies
berücksichtigt. Der Verzicht setzt natürlich
voraus, dass dort, wo einseitige Leitbaken erforderlich sind,
diese auch eingesetzt werden - sonst „leiten“ sie den Verkehr
beidseitig am Hindernis vorbei. |
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An Stellen wie diesen wird das
Zeichen 222 im Regelfall nicht mehr angeordnet. Stattdessen ist
auf eine Ausführung mit einseitigen Leitbaken zu achten, von
denen man hier immerhin ganze zwei Stück eingesetzt hat. Im
Übrigen sind bei Verschwenkungen auf jeder Leitbake Warnleuchten
erforderlich und nicht nur auf jeder zweiten. |
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Die Verkehrssicherungsfirmen tun
sich im allgemeinen schwer mit dieser Anforderung und stellen
mit Vorliebe doppelseitige Leitbaken auf. |
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Auch hier ist Zeichen 222 eigentlich
nicht anzuordnen, sondern es ist durch einseitige Leitbaken und
Warnleuchten eine zweifelsfreie Verkehrsführung herzustellen. |
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Im Bereich von BAB-Anschlussstellen
und der damit verbundenen Geisterfahrer-Problematik, ist die
Anordnung des Zeichen 222 im Regelfall geboten - dann aber in
der aktuellen Ausführung, denn hier wurde die seit 1992 unzulässige
alte Variante montiert. Zudem sind auch in diesem Fall
einseitige Leitbaken einzusetzen. |
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Zeichen 222 als "Fahrbahnteiler" unzulässig
Die beidseitige Aufstellung der Zeichen 222 (rechts und links
nebeneinander) wurde bereits in der alten VwV-StVO als
„unzweckmäßig“ bewertet – allerdings war die damals getroffene
Formulierung etwas unglücklich gewählt. Im Zuge der Änderung der VwV-StVO
von April 2009 fällt die Wortwahl deutlicher aus: |
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VwV-StVO zu Zeichen 222 Rechts vorbei, Rn.
3
Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch
links vorbeigefahren werden,
verbietet sich die
Anordnung des Zeichens. In diesen Fällen kommt die
Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und / oder von
Fahrbahnmarkierungen in Betracht.
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Der Einsatz von Zeichen 222 als
"Fahrbahnteiler" ist bei den Verkehrssicherungsfirmen sehr
beliebt und wird deshalb in Verkehrszeichenplänen projektiert. Die Straßenverkehrsbehörden beanstanden diese
Lösung im Regelfall nicht, sondern fordern diese sogar - entgegen den Festlegungen der VwV-StVO. |
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Das gilt auch für den Versuch, die
vorgeschriebene Vorbeifahrt mit Hinweisen oder Zielangaben zu
kombinieren. Wie oben beschrieben sind die alten Zeichen 222 mit
Herzpfeil seit 1992
nicht mehr anzuordnen und aufzustellen. |
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Beispiel für eine Verkehr(t)führung,
wie sie falscher fast nicht sein kann: Beginnend mit der
unzulässigen Aufforderung, sich in den laufenden Ampelverkehr
einzuordnen (Zeichen 101 mit Zusatzzeichen), über die beiden
Umleitungsschilder mit Zielangabe direkt auf dem Schild und
unmittelbar am Knoten sowie der Kombination der beidseitig
weisenden Zeichen 222 mit Zielangaben, wird diese "Lösung" dem
Begriff Schilderwald mehr als gerecht - natürlich verkehrsbehördlich
angeordnet. |
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Auch als ortsfeste Beschilderung
wird Zeichen 222 als Fahrbahnteiler eingesetzt. Tatsächlich ist
an solchen Stellen eine Leitplatte (Zeichen 626-30) anzuordnen. |
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Ab durch die Mitte - auf dem
Bobbycar oder dem Kinderfahrrad wird das bestimmt eine
Belastungsprobe für Muttis Nerven. |
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Auch bei dieser Konstruktion wird
das Zeichen 222 als Bestandteil der Warnlichtbake beidseitig
gezeigt. Bemerkenswert daran ist, dass die gelben Punkte
eigentlich gelbe Warnleuchten sein sollen (darum der Begriff
"Warnlichtbake"). Im VzKat ist die Warnlichtbake natürlich
- wie hier gezeigt - enthalten und folglich werden diese
Verkehrseinrichtungen vom
Schilderwerk genau so hergestellt, durch die Autobahnmeisterei seit
Jahrzehnten an dieser unfallträchtigen Stelle montiert, regelmäßig umgefahren,
wieder bestellt, wieder montiert, wieder umgefahren usw. |
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Und wenn es mal wieder so weit ist,
dass die nicht leuchtende Warnlichtbake ersetzt werden muss,
sieht die Verkehrssicherung genauso aus (mit beidseitigen
Zeichen 222), nur im Maßstab etwas größer. Aber wir wollen nicht
päpstlicher sein als der Papst - irgendwie muss man die
Arbeitsstelle schließlich
absichern. |
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Dann gibt es auch noch solche
Situationen, verkehrspraktisch unspektakulär,
aber verkehrsrechtlich durchaus interessant: Die fahrbare Absperrtafel zeigt nach links und
trotzdem fährt man - wie gewollt - rechts daran vorbei in die Ausfahrt.
Auch das ist ein Fall von "Man sieht ja was gemeint ist" - aber
wehe man wendet diese Logik an anderer Stelle an und fährt - in
Anwesenheit der Polizei - an einem Zeichen 222-10 rechts vorbei. |
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Bevor dieser Beitrag zur
Bildergalerie zu fahrbaren Absperrtafeln mutiert, ein weiteres
Foto: Das Leuchtkreuz ist gemäß RSA nur auf Seitenstreifen bzw.
nicht befahrenen Fahrbahnteilen zu zeigen. Es soll in diesem
Fall nur Warnen und bekundet, dass vom Verkehrsteilnehmer kein
Fahrstreifenwechsel erwartet wird. Für den Verkehr auf der
Hauptfahrbahn (links im Bild) ergibt diese Darstellung durchaus
Sinn, denn ein nach rechts zeigender Leuchtpfeil mit Zeichen 222 könnte zu
falschen Rückschlüssen führen. Für den Verkehr auf dem linken
Fahrstreifen der Verteilerfahrbahn (Perspektive Kamera) ist die gewählte
Darstellung allerdings keine Hilfe, sondern kann durchaus
irritieren... |
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...u.a. auch, weil dieselbe Darstellung
auf dieser Straße "Vollsperrung" bedeuten soll. |
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Wie üblich gilt: Schlimmer geht
immer! Und das ist zu diesem Thema
dann auch wirklich
das letzte Foto ;-) |
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Temporäre Fußgängerquerungshilfen
Im Zuge von Arbeitsstellen werden zum Schutz der Fußgänger oft
Querungshilfen projektiert, die dann nicht als bauliche
Verkehrsinsel, sondern lediglich mittels Leitbaken abgegrenzt werden: |
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Was im Sinne der Verkehrssicherheit
eingerichtet wird, kann sich auf selbige negativ auswirken, denn
insbesondere Kinder werden durch die Leitbaken verdeckt -
abgesehen vom rot-weißen-Schraffenchaos das hier insgesamt
entsteht. Gleichzeitig können die Leitbaken auch die Sicht der
Kinder auf den fließenden Verkehr erschweren. Temporäre
Querungshilfen an Arbeitsstellen sind deshalb mit baulichen
Insel-Elementen zu realisieren (mobile Querungshilfen) und nicht
mit Leitbaken. |
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Doch selbst für den Fall, dass die
Querungshilfe noch nicht genutzt werden soll, sind doppelseitige
Leitbaken an solchen Stellen alles andere als sinnvoll. |
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Das betrifft im Übrigen auch die
gelbe Markierung, die den Verkehr auf die Mitte der Insel
führt. |
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Zeichen 222 abdecken, wenn es nicht zur Verkehrsführung passt
Wo vorhandne Zeichen 222
einer temporären Verkehrsführung oder Absperrung entgegenstehen,
sind diese abzudecken. Bleibt dies aus, wird die Bedeutung und
damit die Akzeptanz des Zeichens verwässert. |
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...man sieht ja was gemeint ist. |
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Ernstgemeinte "Sperrung" einer
Anschlussstelle. Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts vorbei,
Lücke passt, wir wünschen gute Fahrt in der Baustelle! |
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Der gesamte Themenkomplex
"Radverkehr an Arbeitsstellen" und "Benutzungspflichtige
Radwege" wird hier nicht im Detail besprochen. |
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Zeichen
237 |
Zeichen
239 |
Zeichen
240 |
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Zeichen
241-30 |
Zeichen 241-31 |
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Genaue Bewertung der Örtlichkeit
Eine genaue Bewertung der Örtlichkeit ist auch im Falle von
Sonderwegen für den Radverkehr erforderlich, da eine etwaige
Benutzungspflicht (oder eben auch nicht) zu beachten ist.
Straßenbegleitende Radwege bzw. gemeinsame und getrennte Geh- oder Radwege dürfen
mit den jeweiligen Verkehrszeichen nicht zur bloßen Klarstellung
z.B. "dies ist ein Radweg" beschildert werden, sondern es ist
immer die Prüfung erforderlich, ob es sich im Bestand um einen
Radweg mit Benutzungspflicht handelt und in welcher
- verkehrsrechtlich zulässigen - Weise er im Arbeitsstellenbereich
fortzuführen ist.
Diese Bewertung ist auch im
Anschluss an die Arbeitsstelle wichtig, denn wenn es sich
regulär um einen Radweg ohne Benuzungspflicht handelt, dürfen
die Zeichen 237, 240 oder 241 am Ende der Arbeitsstelle nicht
angeordnet werden. |
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VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg,
Rn. 1
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur
dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich
nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.
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VwV-StVO zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh-
und Radweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in
Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der
Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des
Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der
Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
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VwV-StVO zu Zeichen 241 Getrennter Rad-
und Gehweg, Rn. 1
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in
Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend
berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen
zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu
§ 2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
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Radverkehrsanlagen in Deutschland
haben oft ihre Besonderheiten - wie hier auf der
gegenüberliegenden Seite einer Einmündung. |
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Radverkehrs-Regelpläne oft nicht 1:1
anwendbar!
Die genannte Bewertung ist
insbesondere bei der Anwendung der Regepläne nach RSA 21 zu
beachten, da diese nur "Module" bzw. "Systembausteine"
darstellen, die in eigenen Verkehrszeichenplänen im Sinne einer
einheitlichen Systematik zu nutzen sind. Vor allem innerorts
lassen sich RSA-Regelpläne ohne fachgerechte Änderungen nur
selten 1:1 anwenden. Da dies in der Praxis oft nicht
berücksichtigt wird, sind insbesondere Radverkehrsführungen an
Arbeitsstellen meist fehlerhaft beschildert. |
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Mindestbreiten
Gemäß RSA 21 sollen Geh- und Radwege nach Möglichkeit in voller
Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden. Hierzu sind im Teil B, Abschnitt 2.4.2 Mindestbreiten enthalten, die sich
teils erheblich von den früheren Maßen gemäß RSA 95
unterscheiden: |
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a) |
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1,3 m
(1,0 m) |
Gehwege (gegebenenfalls Zeichen
239): 1,3 m;
kurze Engstellen können auf 1,0 m beschränkt werden. Die
Befahrbarkeit mit Rollstühlen ist zu gewährleisten.*
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b) |
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1,5 m
(1,3m) |
Gehwege, die für den Radverkehr
freigegeben sind (gegebenenfalls Zeichen 239 sowie Zusatzzeichen
1022-10): 1,5 m;
kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden. |
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c) |
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1,5 m
(1,3m) |
Benutzungspflichtige (Zeichen 237
oder 241) und nicht benutzungspflichtige Radwege:
1,5 m; kurze Engstellen können auf 1,3 m beschränkt werden. |
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d) |
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1,5 m |
Radfahrstreifen (Zeichen 237):
1,5 m (einschließlich Fahrbahnbegrenzung). |
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e) |
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2,5 m
(2,0 m) |
Gemeinsame Geh- und Radwege
(Zeichen 240): 2,5 m;
im Ausnahmefall 2,0 m möglich. |
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* Erforderlichenfalls sind hierzu
Zuschläge auf die vorgenannten Mindestwerte vorzusehen. Die
befahrbare Breite muss mindestens 1,0 m betragen. |
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Gehwegfreigabe - besser nicht! |
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Gehwegfreigabe
= keine Lösung |
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Die Freigabe von Gehwegen für den
Radverkehr ist generell keine Lösung, bzw. im Sinne einer vernünftigen
Radverkehrsführung nur ein sehr schlechter Kompromiss. Fußgänger
genießen auf "ihrem Gehweg"
absoluten Vorrang, während Radfahrer in diesem Fall nur "Gast"
bzw. "geduldet" sind und gemäß StVO nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen: |
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Anlage 2 lfd. Nr. 18 StVO (Zeichen 239)
Ge- oder Verbot
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine
andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr
Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch
behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrverkehr
warten; er darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren.
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VwV-StVO zu Zeichen 239 Gehweg, Rn. 2
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch
Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr
frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung
der Belange der Fußgänger vertretbar ist.
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Bereits auf ausreichend breiten
Gehwegen mit Radfahrer-Freigabe sind Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern
vorprogrammiert, da sich Radfahrer naturgemäß schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fortbewegen wollen (sonst wäre Radfahren
alles andere als attraktiv), weshalb sie die eigentlich
bevorrechtigten Fußgänger in bewährter Weise einfach
"wegklingeln" - also wie auf "richtigen" Radwegen. Im Bereich
von Arbeitsstellen werden diese Konflikte durch die praxisfremde
Mindestbreite von 1,50 m verstärkt, so dass eine solche
"Verkehrsführung" in der Konsequenz weder für Fußgänger noch für
Radfahrer geeignet ist, zumal sie auch nicht der VwV-StVO
entspricht.
Bereits ein Radweg allein muss
im Anwendungsbereich der RSA 21 mindestens 1,50 m breit sein - der freigegebene Gehweg ist aber
mit Fußgängern genauso breit. Ein Gehweg wiederum soll 1,3 m
breit sein (ohne Radfahrer versteht sich), mit
Radfahrbeteiligung sind es im Falle der Freigabe gigantische 20
cm mehr.
Eine Benutzungspflicht (gemeinsamer Geh- und Radweg)
erfordert dagegen mindestens 2,50 m (bzw. 2,00 m - im nicht
näher definierten Ausnahmefall), so dass diese Werte
eigentlich auch für freigegebene Gehwege das absolute Mindestmaß
repräsentieren müssten. Wer dagegen die Gehwegfreigabe an
Arbeitsstellen allein auf Grund der geringen Mindestbreite forciert,
damit wenigstens "irgendeine Radverkehrsführung" abseits der
Fahrbahn bestehen bleibt, nimmt die daraus resultierenden
Konflikte auf dem Gehweg billigend in Kauf. Der Autor rät davon ausdrücklich
ab. |
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Eine ganz besondere Konstellation
ist hier zu bestaunen: In dieser Fahrtrichtung handelt es sich
um einen getrennten Rad- und Gehweg - soweit nicht ungewöhnlich. |
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In der Gegenrichtung ist die
Verkehrsfläche allerdings als Gehweg mit Freigabe für den
Radverkehr beschildert - und das betrifft den gesamten
Streckenabschnitt auf einer Länge von etwa 1,2 km, da es auf der
anderen Straßenseite keinen Radweg gibt. Die gezeigte
Kombination (Zeichen 241 auf der einen und Zeichen 239 mit
1022-10 auf der anderen Seite) steht dabei an jeder Einmündung.
Ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit dem Zeichen 239 nur den
grau gepflasterten Bereich meint und somit an dieser Stelle
Radfahren im Linksverkehr wünscht, bleibt unklar. Anzunehmen ist
allerdings, dass die gesamte Verkehrsfläche in dieser Richtung
ein "Gehweg" sein soll, welcher durch Zeichen 1022-10 für den
Radverkehr freigegeben ist. Fußgänger, die in diese
Richtung laufen, können demnach die gesamte gepflasterte Fläche
nutzen und dürfen gemäß StVO erwarten, dass sich Radfahrer
entsprechend rücksichtsvoll verhalten (Schrittgeschwindigkeit,
da "Gehweg").
Radfahrer, die einem hier entgegen kommen, gehen
stattdessen auf Grund des für sie geltenden Zeichen 241
(Rückseite) von getrennten Wegen aus, fahren demzufolge auf dem
"blaßrotgrau" gepflasterten Teil logischerweise schneller als
Schrittgeschwindigkeit und klingeln die Fußgänger von "ihrem
Radweg" runter. Radfahrer, die in der gezeigten Richtung auf dem
für sie insgesamt freigegebenen "Gehweg" unterwegs sind, fahren
aus Sicht der entgegenkommenden Fußgänger und Radfahrer als
"Geisterradler", entweder unzulässig auf dem Radweg- oder dem
Gehwegteil und, da greift die Praxis, logischerweise auch
nicht mit Schrittgeschwindigkeit (wie gesagt: 1,2 km).
Bemerkenswert. |
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An dieser Stelle soll ein
ursprünglich getrennter Geh- und Radweg (ortsfestes Zeichen 241
außerhalb des Bildes)
enden, damit der Fahrbahnverkehr auf Höhe der Arbeitsstelle nach
rechts ausweichen kann - allerdings ohne dass dies durch
gelbe Fahrbahnmarkierungen o.ä. besonders hervorgehoben wird. Im Anschluss an
die Arbeitsstelle wird bezüglich des Radverkehrs keine neue
Regelung durch Zeichen 237 oder 241 getroffen und folglich keine
Benutzungspflicht für den relevanten Straßenteil erwirkt. |
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Hier wurde ein getrennter Geh- und
Radweg (im Bestand benutzungspflichtig - Zeichen 241) im Zuge
einer Arbeitsstelle als Radweg beschildert. Die Fußgänger müssen
sich folglich in Luft auflösen oder auf der Fahrbahn laufen (§
25 Abs. 1 Satz 2 StVO) - gemeint ist das sicherlich nicht.
Tatsächlich wäre der Radverkehr an geeigneter Stelle auf die
Fahrbahn zu führen und der bauliche Radwegteil als Gehweg zu
beschildern (Systematik ähnlich Regelplan B II/3 bzw. B II/7). |
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Irgendwas mit Radverkehr. Hier
besteht gleichzeitig eine Freigabe des Gehweges und eine (damit
unwirksame) Benutzungspflicht des "Pop-up-Radweges". Wer sich
den Fußgängern unterordnen und Schrittgeschwindigkeit fahren
will, nutzt als Radler den Gehweg. Wer dagegen wirklich Radfahren möchte,
fährt auf der "Pop-up-Bike-Lane" oder der Fahrbahn. |
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Übrigens haben alle mit Leitbaken
(dazu zählen auch kleine Leitbaken auf Leitschwellen)
ausgeführten Pop-up-Radwege dasselbe "Problem": Radverkehr darf
sie genau genommen nicht benutzen, denn gemäß § 43 Abs. 3 StVO
darf der Verkehrsteilnehmer die durch Verkehrseinrichtungen
(Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen nicht
befahren. Weiterhin verbieten Leitbaken das Befahren der so
gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei (Anlage 4, Ge- oder Verbot zu lfd. Nr. 1-7 StVO).
Die deutschen Vorschriften im Straßenverkehr sind schon eine
feine Sache... |
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alte Zeichen 244 erwirken keine Benutzungspflicht
Und wo wir gerade bei Spitzfindigkeiten sind: Die alten
Versionen des heutigen Zeichen 240 sind zwar nach dem Willen des
Verordnungsgebers formell noch gültig (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVO),
sie erwirken jedoch auf Grund ihrer VZ-Nummer (Zeichen 244)
keine Benutzungspflicht, denn diese gilt gemäß StVO nur in
Zusammenhang mit den Zeichen 237, 240 und 241. |
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Zeichen
244 (StVO 1971)
Variante 1 (Fahrrad unten) |
Zeichen
244 (StVO 1971)
Variante 2 (Fahrrad oben) |
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§ 2 Abs. 4 StVO
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen
Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen
237, 240 oder 241 angeordnet ist.
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Das (alte) Zeichen 244 kommt in
dieser abschließenden Auflistung (logischerweise) nicht vor,
auch weil die VZ-Nummer 244 neu vergeben wurde und seit 1997 für
die Fahrradstraße (damals Zeichen 244 und 244a, seit 2009
Zeichen 244.1 und 244.2) steht. Interessant ist
diese Problematik vor allem im Hinblick auf verkehrsrechtliche
Anordnungen, bei denen nur die (alte) VZ-Nummer dokumentiert ist
und natürlich im Falle von entsprechenden OWi-Anzeigen durch die
Polizei, da auch die jeweiligen Tatbestände (z.B. 141446) das
alte Zeichen 244 nicht benennen.
Die deutsche Gründlichkeit /
Bürokratie hindert sich in diesem Fall selbst gewissermaßen
selbst. Es daher ratsam die alten Schilder nach weit über 30
Jahren in Bestand dann doch endlich mal auszutauschen und bei dieser
Gelegenheit auch die heutigen verkehrsrechtlichen
Vorraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht zu
prüfen. Insbesondere im Anwendungsbereich der RSA 21 gilt
natürlich auch für diese alten Schilder, dass sie seit 1992
nicht neu angeordnet und aufgestellt werden dürfen. |
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Zwei Sinnbilder auf einem Schild
Bevor wir ausgewählte
Verkehrsverbote im Detail besprechen, erfolgt an dieser Stelle
zunächst der Hinweis, dass bestimmte Sinnbilder zusammen
auf einem Schild dargestellt werden dürfen (nach dem Vorbild des
Zeichen 260) und das solche "erfundenen" Varianten auch
gegenüber den Verkehrsteilnehmern verbindlich sind. |
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Verbot
Fußgänger und Radfahrer |
Zeichen
260 (Vorlage) |
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Vielen Anwendern in der
Verkehrssicherungsbranche ist diese Regelung bislang unbekannt
und folglich werden bei entsprechendem Bedarf weiterhin zwei
Schilder projektiert und aufgestellt (z.B. Zeichen 254 und 259). Andererseits
ist auch so manche Straßenverkehrsbehörde schon über die
vermeintlich unzulässigen Varianten "gestolpert" und hat
Verkehrszeichenpläne mit kombinierten Schildern beanstandet.
Dabei besteht diese Regelung in der StVO bereits seit 2009 bzw.
2013: |
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Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach §
39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der
nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
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Im VzKat hat man hierzu die etwas
unglückliche Formulierung "doppelt" gewählt, meint damit aber
dasselbe wie die StVO: Zwei verschiedene Sinnbilder können nach
dem Vorbild von Zeichen 260 (d.h. mit einem horizontalen
Trennstrich) auf dem selben Schild enthalten sein. Durch den
Bezug auf den VzKat in § 39 Abs. 9 StVO werden die
diesbezüglichen Erläuterungen des VzKat ebenfalls gegenüber den
Verkehrsteilnehmern verbindlich. |
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VzKat Teil 3, Fußnote 1) zu bestimmten
Vorschriftzeichen
Die Sinnbilder in den Zeichen 251 bis 255 sowie
259 können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 260
angeordnet sein.
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Die Sinnbilder der Zeichen 254 und
259 dürfen gemäß StVO und VzKat auch zusammen auf einem gemeinsamen Schild
abgebildet werden. |
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Wo Sonderwege beschildert sind (hier
Zeichen 239) sind die ortsfesten Zeichen natürlich zu
deaktivieren, sonst ist die Beschilderung widersprüchlich. |
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Fotomontage: Anstelle der
Zeichen 254 und 259 wurde die kombinierte Variante eingesetzt
und das ortsfeste Zeichen 239 abgedeckt. Zum Abdecken kann
übrigens auch gleich das kombinierte Schild genutzt werden. |
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Grenzen der Kombinationsmöglichkeiten
In diesem Zusammenhang der
Hinweis, dass die genannten Kombinationsmöglichkeiten beschränkt
sind. In der StVO ist hierzu die Einschränkung "Für die
Zeichen 250 bis 259 gilt" zu beachten, da es sich
hierbei um eine abschließende Aufzählung handelt. Im VzKat wiederum sind die
entsprechenden Fußnoten nur bei bestimmten Schildern gesetzt. Es
ist daher formell nicht zulässig, mit allen erdenklichen Sinnbildern
kombinierte Schilder nach dem Vorbild des Zeichen 260 zu
kreieren. Ein kombiniertes Zeichen 264 / 265 (tatsächliche
Breite und Höhe) würde nicht nur merkwürdig aussehen, sondern
wäre unwirksam. |
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Sinnbild "Fußgänger" auf kombinierten
Schildern
Bei einer kombinierten Sperrung für Fußgänger und
Radfahrer nutzen einige Verkehrssicherungsfirmen
fälschlicherweise das Sinnbild aus Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh-
und Radweg). Zwar werden Gehwege (Zeichen 239, 240 und 241) mit
dem Sinnbild "Frau mit Kind" beschildert (Anm.: Cross-Dressing oder wie
eine Person "gelesen wird" sind nicht Gegenstand dieses
Beitrages) und auch die Zusatzzeichen 1000-12 /
-22 bilden dieses Sinnbild ab, das relevante Zeichen 259 enthält
aber dass Sinnbild eines Fußgängers und entsprechend ist nur
dieses auch Bestandteil der kombinierten Zeichen: |
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Falsch
Sinnbild aus Zeichen 240 |
Richtig
Sinnbilder aus Zeichen 259 und 254 |
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Die links abgebildete Variante ist
durchaus verständlich, entspricht aber weder der Formulierung in
der StVO, noch der im VzKat und ist damit unzulässig. |
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Automatisches Parkverbot bei Zeichen 250 bis 261
Die Zeichen 250 bis 261
erwirken nach dem Willen des Verordnungsgebers für die
betroffenen Verkehrsarten automatisch auch ein Parkverbot. Um
der bislang sehr unterschiedlichen Rechtsprechung in dieser
Sache zu begegnen, hat man im Zuge des StVO-Neuerlasses von 2013
bewusst den Begriff der "Verkehrsteilnahme" gewählt, um auch den
ruhenden Verkehr vom jeweiligen Verkehrsverbot zu erfassen. Die
entsprechende Regelung findet sich als Einleitung zu den
Verkehrsverboten in der Anlage 2 StVO unter der lfd. Nr. 26: |
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Anlage 2 lfd. Nr. 26 StVO
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)
untersagen die
Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen
Inhalt.
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Die amtliche Begründung zur
genannten
Rechtsauffassung lautet wie folgt: |
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VO zur Neufassung der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - BR-Drs. 428/12
Begründung zu Lfd. Nummer 26 (Einleitung zu
den Verkehrsverboten)
Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als
auch den ruhenden Verkehr. Damit diese Verdeutlichung auch für
die Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommt, genügt die Benutzung
allein des Wortes „Verkehr“ nicht, da dies schon der bisherigen
Wortwahl entspricht. Gerade sie hat in der Rechtsprechung zu
unterschiedlichen Auslegungen bei der Frage geführt, ob
Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr erfassen (vgl.
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, §
41 Straßenverkehrs-Ordnung, Rn 248e m. w. N.). Die Klarstellung
gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten
Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine
Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a
Straßenverkehrsgesetz besteht. Das
Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der
Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch
in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur
Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung
aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).
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Insbesondere bei zeitlich
befristeten Zeichen 250 oder 260 sowie bei der Verwendung
von "frei-Zusatzzeichen" zu diesen Verkehrsverboten (z.B.
Zeichen 250 mit ZZ Anlieger frei), kann auf der Grundlage des Verkehrsverbotes
auch gegen die verbotswidrige "Verkehrsteilnahme durch Parken"
ordnungsrechtlich vorgegangen werden. Hierzu existieren auch
entsprechende Tatbestände. Die Schilder sind nicht
wie umgangssprachlich bezeichnet "Durchfahrtsverbote", sondern
verbieten die Verkehrsteilnahme insgesamt und damit - nach dem
Willen des Verordnungsgebers - auch den ruhenden Verkehr. |
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Zusatzzeichen zur Vorankündigung
Vor allem bei der Ankündigung mehrerer
Verkehrsverbote, die erst nach dem Abbiegen gelten sollen, wird
in der Praxis gern nur ein einzelnes Zusatzzeichen angeordnet,
welches sich dann - dem angedichteten Regelungswillen nach - auf
beide Hauptzeichen beziehen soll. Solche Kombinationen sind stets
falsch, da sich Zusatzzeichen gemäß StVO üblicherweise nur auf ein
einzelnes Hauptzeichen beziehen.
Genau diese Argumentation wird
übrigens auch seitens der Behörden angewandt, wenn ein
neunmalkluger oder schlecht informierter Verkehrsteilnehmer ein
Tempolimit in Kombination mit Zeichen 276 und einem darunter
befindlichen Zusatzzeichen, unzulässigerweise als eine Regelung
zusammenfasst (mehr dazu unter Zeichen 274). Allerdings wird diese fehlgeleitete
Verkehrsteilnehmer-Logik auch durch die zuständigen Behörden
genutzt: |
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Gleichartige
Verkehrszeichen-Kombinationen mit jeweils unterschiedlicher
Systematik: Die linke Beschilderung soll "logisch getrennt"
verstanden werden, also [Zul. Höchstgeschwindigkeit 80km/h
geradeaus] und [Verbot für "LKW - Vorankündigung links], während
das Zusatzzeichen unter der rechten Kombination gleichzeitig für
beide Hauptzeichen gelten soll. Gibt es nicht? Gibt es! Sogar
in derselben Region und aufgenommen am selben Tag: |
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Hier soll nicht etwa die gesamte
Kombination für Linksabbieger angekündigt werden, sondern nur
das Zeichen 253 nebst Zusatzzeichen. Das Zeichen 274-80 soll
dagegen als streckenbezogene Beschränkung sofort ab dem Standort
gelten, jedoch nur geradeaus über den Knotenpunkt hinweg. Soweit
so gut. |
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Gemäß der eben besprochenen Logik
würde diese Kombination ein sofortiges Verbot für Fahrzeuge mit
einer tatsächlichen Masse über 3,5 t erwirken (Zeichen 262
ohne Zusatzzeichen) und nur die Beschränkung auf eine tatsächliche
Breite von 2 m (Zeichen 264), würde der Ankündigung für
Rechtsabbieger dienen. In diesem Fall soll das Zusatzzeichen
aber für beide Hauptzeichen gelten. Hierfür sind die
Schilder allerdings separat und jeweils mit einem eigenen
Zusatzzeichen anzuordnen: |
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Richtig: Getrennte Anordnung
/ Aufstellung mit separaten Zusatzzeichen. |
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Noch ein Praxisbeispiel gefällig? |
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Auch an dieser Bundesstraße soll
sich das Zusatzzeichen auf beide Vorschriftzeichen beziehen,
sonst wäre für Fahrzeuge über 2,9 m tatsächlicher Höhe die Fahrt
an dieser Stelle zu Ende. Beide Schilder sollen nach dem
Regelungswillen der Straßenverkehrsbehörde nur für den nach
rechts abbiegenden Verkehr gelten. |
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Die auf den Knotenpunkt zuführende
Querstraße wurde in dieser bemerkenswerten Weise beschildert.
Beide Verkehrszeichen sollen - analog der Beschilderung für die
Rechts- und Linksabbieger auf der Bundesstraße - in diesem Fall
als "Ankündigung in Geradeausrichtung" dienen - so zumindest die
angedichtete Bedeutung. |
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So sieht die Beschilderung am Beginn
der betroffenen Straße aus. Aus der zuvor beschilderten Höhe von
2,9 m werden plötzlich nur noch 2,1 m - dies entspricht
allerdings auch der
Beschilderung an der historischen Holzbrücke. Das Zeichen 266
fehlt an dieser Stelle gänzlich. Ob man das Zeichen 265 mit dem
angebrachten "Zusatzzeichen" auf die erst in etwa 2 km
Entfernung befindliche Holzbrücke rechtswirksam beschränken kann, ist eher
fraglich. Besser wäre eine Ergänzung durch Zusatzzeichen
1004-31-2 (in 2 km), damit höhere Fahrzeuge zumindest den vor
der Brücke befindlichen Teil des Dorfes noch legal erreichen
können. Der Hinweis auf die Holzbrücke kann dann ggf. als Ergänzung
erhalten bleiben. |
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Entfernungsangaben
Die eben beschriebenen
Anforderungen zu einer getrennten Anordnung / Aufstellung gelten
auch für Entfernungsangaben - also die Zusatzzeichen 1004-30 ( ... m)
und -31 ( ... km). Entfernungsangaben beziehen sich ebenfalls
nur auf das darüber befindliche Hauptzeichen, jedoch nicht
(insgesamt) auf eine VZ-Kombination. |
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Die hier gezeigten Verkehrsverbote
sollen beide in einer Entfernung von 200 m angekündigt werden.
Tatsächlich bezieht sich das Zusatzzeichen aber nur auf das
Zeichen 264 (tatsächliche Fahrzeugbreite), wodurch das Zeichen
262 (Beschränkung auf die tatsächliche Masse) sofort ab diesem
Standort gelten würde. |
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Das ist auch hier der Fall. Beide
Vorschriftzeichen sollen sich auf die historische Holzbrücke in
Buchfart beziehen und nur als Ankündigung dienen. Bis zur Brücke
sind es ab hier noch 5 km - die nachfolgende Strecke soll
folglich noch durch Fahrzeuge über 9 t und über 2,9 m Höhe
befahren werden dürfen. Entsprechend soll sich das Zusatzzeichen
"Brücke Buchfart", dass in diesem Zusammenhang als Hinweis bzw.
"Beschränkung" dienen soll, auf beide Hauptzeichen beziehen. |
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Anhand der gezeigten Beispiele wird
deutlich, dass mit identischen Beschilderungen - je nach
Rechtsauffassung der Verantwortlichen - an Standort A etwas
anderes gemeint sein kann, als an Standort B. Diese Thematik
wird bei Zeichen 274 sowie den Erläuterungen zu
Zusatzzeichen noch einmal aufgegriffen. |
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Zeichen
250 |
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Das Zeichen 250 wird im
Anwendungsbereich der RSA inzwischen deutlich häufiger
eingesetzt, bedingt durch die Arbeitsschutzanforderungen der
ASR A5.2. Auf Grund der vorhandenen Fahrbahnquerschnitte sowie der
anzuwendenden Arbeitsplatzbreiten und seitlichen
Sicherheitsabstände, sind vor allem
halbseitige Fahrbahnsanierungen inzwischen vergleichsweise
selten anzutreffen. Andererseits ist diese Problematik aber
auch noch nicht bei allen Verantwortlichen angekommen.
Das Zeichen 250 verbietet die
Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge aller Art und entsprechend der
oben angeführten Erläuterungen auch den ruhenden Verkehr - also
das Parken. Der umgangssprachliche Begriff "Durchfahrtsverbot"
wird der amtlichen Bedeutung also nur bedingt gerecht. |
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Unterschied zwischen Zeichen 250 und 267
Das Zeichen 267 wird in diesem Beitrag zwar
gesondert beschrieben, dennoch soll an dieser Stelle darauf
hingewiesen werden, dass das Zeichen 250 nicht anzuordnen ist,
wenn die betroffene Straße in der Gegenrichtung befahren werden
darf. Das hat auch nicht immer etwas mit einer Einbahnstraße
(Zeichen 220) zu tun, denn das Zeichen 267 kann die Einfahrt
auch dann verbieten, wenn keine Einbahnstraße angeordnet wird
(sog. "unechte Einbahnstraße"). |
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Hier sehen wir nicht etwa einen
Verkehrsteilnehmer, der rechtswidrig die neue Ortsumfahrung
erkundet, sondern den Richtungsverkehr der von einer
autobahnähnlichen Straße ins nachgeordnete Netz ausgeleitet wird.
Entsprechend ist an solchen Stellen nicht Zeichen 250, sondern
Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) anzuordnen. |
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Ist die Fahrbahn in eine
Richtung befahrbar, wird nicht Zeichen 250, sondern Zeichen 267
angeordnet - auch wenn es sich nicht um eine Einbahnstraße
handelt. |
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Das leidige Thema mit den fünf roten Warnleuchten
Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer
Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind
mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den
Absperrschranken anzuordnen. Das ist im Regelfall bekannt (RSA
Teil A, Abschnitt 3.5.4 Abs. 2). Sowohl die
Verkehrssicherungsfirmen, aber auch die anordnenden
Verkehrsbehörden und öffentlichen Auftraggeber, überlesen dabei
häufig das "mindestens". In Kombination mit der im selben
Abschnitt enthaltenen Anforderung, dass der Abstand von
Warnleuchten untereinander bei Querabsperrungen nicht mehr als
1,00 m betragen darf, ergibt sich - je nach gesperrter
Fahrbahnbreite - eine deutlich größere Anzahl an roten
Warnleuchten. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4
Warnleuchten
(1) In Querabsperrungen darf der Abstand von
Warnleuchten untereinander
nicht mehr als 1,00 m betragen.
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung
für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind
mindestens fünf
Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken
anzuordnen.
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Falsch:
Bei einer Vollsperrung der Fahrbahn sind die roten Warnleuchten
über den Fahrbahnquerschnitt verteilt anzubringen. |
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Falsch:
Die roten Warnleuchten sind zwar über den Fahrbahnquerschnitt verteilt, der Abstand ist
jedoch größer als 1
m. |
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Richtig: Die roten
Warnleuchten sind in entsprechender Anzahl mit einem Abstand von
max. 1 m über den Fahrbahnquerschnitt verteilt. |
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Zur Realisierung dieser Anforderung
bietet sich der Einsatz von Absperrschrankengittern an, die im
Wechsel mit 2 und 3 Warnleuchten bestückt sind. Dieses Prinzip
ist auch dann zu beachten, wenn die Warnleuchten erst beim
Aufbau der Verkehrssicherung an den Absperrschrankengittern
montiert werden. Abgebrochene oder anderweitig beschädigte
Leuchtenstutzen sind übrigens kein Grund, von der genannten
Anforderung abzuweichen. |
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Typischer Fehler in der
Verkehrssicherungsbranche: Nur fünf rote Warnleuchten bei ca. 11
m Sperrbreite und in der Regel wahllos verteilt. |
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Beispiel für den Einsatz von
Absperrschrankengittern gemäß RSA 21, die abwechselnd mit zwei
und drei roten Warnleuchten bestückt sind. |
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Andere Straße, dasselbe Prinzip:
Mindestens fünf rote Warnleuchten mit maximal 1 m Abstand -
ergibt in diesem Fall 13 Stück und eben nicht nur 5. |
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Der Einsatz eines
einzelnen Absperrschrankengitters ist zwar mit Blick auf den
Baustellenverkehr und ggf. auch die Befahrbarkeit durch Einsatz-
bzw. Rettungsfahrzeuge (sofern bauseits zulässig) besser, als
eine komplette Sperrung über den gesamten Querschnitt. Richtig
"Ruhe" hat man im Arbeitsbereich durch so eine Sperrung aber
nicht. Dies gilt hier umso mehr, da noch weitere Verkehrszeichen
vorhanden sind (insbesondere Zeichen 357 - Sackgasse), die
durchaus Zweifel an der beabsichtigten Sperrung begründen
können. |
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Dann gibt es auch noch so etwas: Fußgänger dürfen bis
zur Baustelle fahren. |
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Und weil sich das Prinzip bewährt
hat, wird diese "Lösung" auch an anderen Stellen angewandt. Ob
mit "Zufahrt" § 24 Abs. 1 StVO gemeint ist? |
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Zeichen 250 an Baustellenzufahrten
Wie in den Erläuterungen zu Zeichen 205
und 209-30 angekündigt, soll an dieser Stelle die falsche Beschilderung
von Baustellenzufahrten - insbesondere auf Autobahnen -
besprochen werden. Es ist sicherlich nicht so, dass die neben
der Fahrbahn aufgestellten Zeichen 250 von den
Verkehrsteilnehmern nicht eindeutig der Baustelle zugeordnet
werden können. Fehlerhafte Beschilderungen als solche zu erkennen,
ist Vorraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Mit
den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes sowie dem Prinzip
der selbsterklärenden Straße, ist diese Beschilderungsvariante
jedoch nicht zu vereinbaren. |
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Bundesweit praxisüblich aber falsch:
Zeichen 250 in Längsrichtung an Baustellenzufahrten auf
Autobahnen. Das Zeichen 250 soll in diesem Fall natürlich nur
den Arbeitsbereich betreffen - tatsächlich wurde in diesem Fall
aber eine Vollsperrung der Richtungsfahrbahn beschildert -
ausgenommen Baustellenfahrzeuge. |
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Fotomontage, damit die
Verantwortlichen verstehen, wo das "Problem" liegt: Identische
Aufstellung, aber ein völlig anderer Bezug (in diesem Fall auf
die Fahrbahn). |
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Die Praxis liefert aber auch ohne
Fotomontage passende Beispiele. Zwar wurde dieses Zeichen 250
eingedreht, um den Bezug zur Baustellenzufahrt herzustellen, es
ist aber auf der Fahrbahn trotzdem sehr gut sichtbar - genau wie
das Zeichen 274, welches natürlich nicht in der
Baustellenzufahrt, sondern für die Fahrbahn gelten soll.
Übrigens sind zwei Überleitungen unmittelbar hintereinander (im
Grunde zwei aufeinander folgende Doppelkurven) grober Unfug,
insbesondere weil jeweils nur eine davon angekündigt wird und
auch nur eine mit Leitbaken ausgestattet ist (Bildhintergrund).
Die andere Überleitung (Bildvordergrund) ist dagegen nur mit
transportablen Schmutzeinrichtungen ausgeführt.
Dieses Thema wird ggf. mal ein einem gesonderten Beitrag
aufgegriffen. |
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Anordnungsgrundlage: "Man sieht
doch was gemeint ist." Da man auf Autobahnen ohnehin nur an
gekennzeichneten Stellen ausfahren darf (§ 18 Abs. 10 StVO)
braucht es das Zeichen 250 an dieser Stelle überhaupt nicht.
Sofern es als zwingend erforderlich angesehen wird, genügt die
Aufstellung vor dem Baum im Hintergrund. |
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Und so könnten wir jetzt
weitermachen, mit hunderten solcher Beispiele von verschiedenen
Autobahnen im gesamten Bundesgebiet, die zwar im Vergleich zu
den echten Problemen in Autobahnbaustellen eine untergeordnete
Rolle spielen, aber in fachlicher Hinsicht einfach nur falsch
sind. Dabei wird die korrekte Variante zur Beschilderung solcher
Baustellenzufahrten in Gestalt des Zeichen 209-30 ebenfalls
angewandt: |
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Korrekte Beschilderung von
Baustellenzufahrten auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen
durch Zeichen 209-30. Das Zeichen 250 mit Zusatzzeichen wurde an
der Rückseite von Zeichen 206 angebracht - die Schilder für die
Baustelle sind also gemäß VZ-Plan / VAO vorhanden, aber für den
Verkehr auf der Richtungsfahrbahn nicht sichtbar. |
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Obwohl die Autobahn-GmbH bundesweit
für Autobahnbaustellen zuständig ist und diesbezüglich für eine
einheitliche Verfahrensweise sorgen könnte, werden weiterhin
beide Beschilderungsvarianten geplant und angeordnet.
Vielleicht hilft ja dieser Beitrag, daran etwas zu ändern - auch
abseits der Autobahnen: |
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Auch innerorts und auf Landstraßen gilt:
Man sieht doch was gemeint ist. Allerdings sind sich die
Verantwortlichen wohl auch nicht ganz sicher, an welcher Stelle
sich die Baustellenzufahrt befindet (siehe Zeichen 101 im
Hintergrund). Im gezeigten Beispiel braucht es allerdings kein
Zeichen 209-30 sondern überhaupt kein Schild. |
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Zeichen 251 – Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
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Zeichen
251 |
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Das Zeichen 251 ist eines der
ältesten Verkehrszeichen der StVO, jedoch im Straßenverkehr
vergleichsweise selten und wird insbesondere an Arbeitsstellen
kaum eingesetzt. Etwas mehr Bekanntheit hat es im Zusammenhang
mit maroden Autobahnbrücken und den errichteten
"LKW-Sperren" erlangt und hier sind wir auch gleich beim Thema:
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Obwohl auf dem Zeichen 251 ein PKW
in Frontansicht abgebildet ist, handelt es sich nicht um ein
Verbot für PKW, sondern es betrifft Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge - also auch LKW und Kraftomnibusse.
Das ist insofern von Bedeutung, weil die StVO-Änderungen zur
Förderung neuer Mobilitätsformen - mal wieder - etwas Verwirrung
in den Schilderwald gebracht haben: |
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Kraftwagen und sonstige
mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Personenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen |
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Wir halten fest: Ein "PKW" in
Frontansicht, in dem niemand sitzt (offenbar schon damals ein
Vorgriff auf die Zukunft der fahrerlosen Autos), steht für
"Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" -
betrifft also, entgegen der Abbildung, auch
LKW und Kraftomnibusse. Derselbe "PKW" in Frontansicht, in dem drei
stilisierte Personen nebeneinander sitzen (wir erinnern uns mit
Schaudern an den Fiat Multipla), steht für mehrfachbesetzte
Personenkraftwagen - betrifft also tatsächlich nur PKW. Ein PKW in Seitenansicht steht
wiederum tatsächlich für
Personenkraftwagen. Ob die verkehrsrechtliche Differenzierung
der beiden Sinnbilder in Frontansicht, (mit oder ohne Personen
im Fahrzeug) noch mit dem
Sichtbarkeitsgrundsatz vereinbar ist (Erfassung mit raschem,
beiläufigen Blick), dürfte zumindest fragwürdig sein. |
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Zeichen 251 ist auf Fahrstreifentafeln bislang unwirksam
Bei der Errichtung von
Fahrzeugdifferenzierungssystemen (umgangssprachlich
"LKW-Sperren") im Zuge maroder Brücken, wird bevorzugt auf die
Beschilderung mit Zeichen 251 und einer Massenangabe wie 3,5 t
gesetzt. In diesem Zusammenhang - und nur für diese
VZ-Kombination - wurden auch die Bußgelder für deutsche
Verhältnisse signifikant angepasst, so dass bei einer
Missachtung des Zeichens (in Kombination mit gleichzeitig
aufgestellten Verkehrseinrichtungen) 500 Euro fällig werden,
einhergehend mit zwei Monaten Fahrverbot. |
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Zeichen
251
mit Massenangabe 3,5 t |
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Leider hat man es in diesem Kontext
versäumt, die in der Anlage 2 StVO zu einigen Vorschriftzeichen
vorgesehene Erläuterung, zur Wirksamkeit der Schilder in
Fahrstreifentafeln, auch dem Zeichen 251 hinzuzufügen. Zwar ist
auch dies - wie vieles im deutschen Schilderwald - ein Fall von
"Man sieht doch was gemeint ist", jedoch fehlt es, mit Blick auf
die verkehrsrechtliche Notwendigkeit einer solchen Erläuterung
bei anderen Zeichen, im Falle einer
fahrstreifenbezogenen Anordnung von Zeichen 251 an einem
wirksamen fahrstreifenbezogenen Ge- oder Verbot: |
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Egal ob als konventionelle
Blechtafel oder LED-Wechselverkehrszeichen: Im Gegensatz zu
Zeichen 264, das auf der LED-Tafel auf Grund der unzureichenden
Auflösung in der Praxis einfach weggelassen wurde (z.B. auf der A1,
Rheinbrücke Leverkusen), erwirkt das abgebildete Zeichen 251
bislang kein fahrstreifenbezogenes Verbot. Hierzu müsste es als
Überkopf-Beschilderung über den betroffenen Fahrstreifen
angebracht werden (§ 39 Abs. 2 StVO). In dieser Sache muss der
Verordnungsgeber nachbessern und in der Anlage 2 unter der lfd.
Nr. 29 Spalte 3 eine entsprechende Erläuterung aufnehmen, wie sie z.B.
zu Zeichen 253 enthalten ist. |
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Zeichen 251 kann auf
Fahrstreifentafeln derzeit zur als Ankündigung verwendet werden,
erwirkt aber kein fahrstreifenbezogenes Verbot. |
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Für ein rechtswirksames
Verkehrsverbot sind die Zeichen 251 wie hier neben der Fahrbahn
aufzustellen oder, falls eine fahrstreifenbezogene Anordnung
erforderlich ist, über den betroffenen Fahrstreifen anzubringen. |
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Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t [...]
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Zeichen
253 |
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Das sowohl umgangssprachlich, als
auch im behördlichen Kontext so benannte "LKW-Verbot", hat gemäß
StVO tatsächlich folgende Bedeutung: |
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Anlage 2, lfd. Nr. 30 StVO - Zeichen 253
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
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Im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO wird
das Zeichen 253 gern falsch angeordnet, denn es soll vor
allem an Arbeitsstellen häufig ein Verbot für große und schwere
Fahrzeuge bewirken - z.B. weil es sich bei einer innerörtlichen
Umleitungsstrecke um enge und beschädigte Straßen handelt,
welche nur
durch PKW und Co. befahren werden sollen. Auch versucht man mit
dem Zeichen 253, durch Handy-Navis fehlgeleitete
LKW (insbesondere 40 t-Sattelzüge) von ungeeigneten Straßen
fernzuhalten.
Verkannt wird hierbei - oft bewusst
- dass durch Zeichen 253 auch Fahrzeuge erfasst werden, die gar
nicht zur "Zielgruppe" gehören, aber auf Grund ihrer zulässigen
Gesamtmasse formell trotzdem unter das Verbot fallen. Zwar ist dieses
"Gieskannenprinzip" im Straßenverkehr durchaus verbreitet, im Falle eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage hat eine solche Beschilderung in
vielen Fällen aber eher schlechte Karten.
Zudem wird mit Blick auf
die oft angestrebte Beschränkung der Fahrzeuggröße übersehen,
dass Kraftomnibusse von Zeichen 253 ausgenommen sind und das
betrifft u.a. auch den 14 m langen, 4 m hohen und 26 t schweren Reisebus,
während ein (unbeladener) 4,1-Tonner eine solche Straße nicht
befahren darf. |
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Tatsächliche Masse, Achslast und
Fahrzeuglänge
Wenn das Befahren einer
Straße aus straßenbaulichen Gründen für bestimmte Fahrzeuge
verboten werden muss, kann dies im Regelfall nur durch eine
Beschränkung der tatsächlichen Masse (Zeichen 262) oder
tatsächliche Achslast (263) erfolgen - wobei die Parameter
natürlich per Gutachten zu ermitteln und nicht Pi mal Daumen
festzulegen sind. Im Falle zu enger Radien an Knotenpunkten /
Spitzkehren usw. ist im Regelfall das Zeichen 266 die richtige
Wahl.
Zeichen 253 bewirkt dagegen, dass
selbst ein unbeladener 5-Tonner nicht durchfahren darf, obwohl
ein vollbesetzter Reisebus mit einer tatsächlichen Masse von 26
t die Straße legal befährt. Auch im Bereich der
Kleintransporter zeigt sich diese Diskrepanz: Während z.B. ein
voll beladener 3,5 t - Kleintransporter eine mit Zeichen 253
beschilderte Straße befahren darf, ist dies für die (in den
Abmessungen identische) leere 5,5 t-Variante verboten, obwohl das
Fahrzeug mit Fahrer nur etwa 2,5 t auf die Waage bringt. |
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Rechtswidrige Beschilderung für vereinfachte
Ahndung
Die Wahl des in vielen Fällen eher ungeeigneten Zeichen 253
erfolgt nicht nur wegen der umgangssprachlichen Bedeutung
"LKW-Verbot", sondern beruht oftmals auf den deutlich
vereinfachten Ahndungsmöglichkeiten der Polizei. Während im
Falle der Zeichen 262 und 263 bei vielen Fahrzeugen eine
aufwändige Fahrzeugverwiegung erforderlich ist, genügt bei
Zeichen 253 (auch mit dem Zusatzzeichen "Massenangabe") die
zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein. Vereinfachte
Ahndungsmöglichkeiten stellen allerdings sowohl verkehrs- als
auch verwaltungsrechtlich keine hinreichende Begründung zur
Anordnung von Zeichen 253 dar. |
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Zeichen
254 |
Zeichen 1012-32 |
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Das "Lieblingsverkehrszeichen" vieler
Radfahrer ist Zeichen 254, dicht gefolgt vom Zusatzzeichen
1012-32 "Radfahrer absteigen". Auf Grund der identischen
Zweckbestimmung (Verbot des Radfahrens) sind beide Schilder hier
zusammen aufgeführt. Allerdings werden sie an dieser Stelle
nicht umfassend besprochen, da die zahllosen Verfehlungen im
Bereich von Radverkehrsführungen diesen ohnehin sehr langen
Beitrag sprengen würden. Stattdessen sei auf die diesbezüglichen
Ausführungen von Bernd Sluka und den aktualisierten "Leitfaden
Baustellen" der AGFK-BW verwiesen: |
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Website von Bernd Sluka
- Radfahrer absteigen |
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AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im
Baustellenbereich |
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Weder die VwV-StVO, noch die RSA 21
enthalten Vorgaben zu Zeichen 254. Eine frühere Festlegung zur
möglichen Sperrung und Umleitung des Radverkehrs aus Gründen der
Verkehrssicherheit, wurde 2009 aus der VwV-StVO gestrichen. Im
Bereich von Arbeitsstellen ist die Anordnung dieser
Verkehrszeichen - nicht immer aber oft - ein Indiz dafür, dass
sich die anordnende Behörde nur unzureichende Gedanken über die
Führung des Radverkehrs gemacht hat, oder dass für Radfahrer
Gefahrenstellen vorhanden sind, die nicht beseitigt werden
können oder nicht beseitigt werden sollen: |
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Radfahrer absteigen! Typische
"Radverkehrsführung" an einer Arbeitsstelle. Zunächst endet der
gemeinsame Geh- und Radweg (Zeichen 240). Anschließend wird mit
Zeichen 101 vor der Gefahr gewarnt, dass hier Radfahrer
absteigen (ein Zusatzzeichen zu Zeichen 101 kann gemäß StVO die
Gefahr näher bezeichnen). Tatsächlich ist aber eher "Achtung,
Radfahrer absteigen" gemeint - diese Thematik haben wir
bereits in der Rubrik Gefahrzeichen besprochen. Die
abgestiegenen Radfahrer sind nunmehr Fußgänger, die ein Fahrrad
mit sich führen - ihnen untersagt wiederum das Zeichen 259 das
Weiterlaufen. Damit bleibt gemäß § 25 Abs. 1 StVO für die "Fahrrad-schiebenden
zu Fuß Gehenden" nur die
Fahrbahn. |
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Radfahrer absteigen! Hier
wurde ein gemeinsamer Geh- und Radweg auf Grund von
Hangsicherungsarbeiten voll gesperrt und auf der angrenzenden
Richtungsfahrbahn ein "Notweg" eingerichtet, welcher in beide
Richtungen genutzt werden soll - ohne die erforderlichen
Absperrschrankengitter zur Fahrbahn versteht sich. Soweit so
schlecht. Die angezeigte Gefahr besteht hier allein im
Unvermögen, die Schutzplanke an dieser Stelle vollständig
zurückzubauen, so dass der Radverkehr - fahrend - auf den Notweg
und wieder zurück geleitet werden kann. Stattdessen wurde
lediglich ein Schutzplankenholm nebst Gleitschutz und
Aufsatzgeländer demontiert, aber die Pfosten (Abstand 1,33 m) im
Boden belassen. Alles andere wäre zu viel Aufwand. Die offenen
Enden wurden mit baustellenüblicher Kreativität und viel
Flatterband "entschärft" - man beachte insbesondere das
aufwändig gestaltete KG-Rohr. |
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Gesamtansicht des "Notweges". Im
Bildhintergrund befindet sich die zweite Öffnung -
selbstverständlich auch an dieser Stelle für Radfahrer nur
schiebend zu nutzen. |
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So zeigte sich diese
"Verkehrsführung" während der Arbeiten. Mehr ist dazu auch nicht
zu sagen, außer die erneute Empfehlung des
AGFK-Baustellen-Leitfadens. |
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Zeichen
259 |
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Auch das Zeichen 259 wird an vielen
Arbeitsstellen eingesetzt, obwohl es dort oftmals nicht
erforderlich und in vielen Fällen sogar unzulässig ist. Die RSA
21 sehen das Zeichen nur dort vor, wo die gesamte Straße (also
inkl. beider Gehwege) für Fußgänger gesperrt ist - z.B. bei
voll gesperrten Brücken. Wenn dagegen nur der Gehweg auf einer Straßenseite
gesperrt ist, der gegenüberliegende jedoch nutzbar, oder die
Führung via Notweg auf der Fahrbahn erfolgt, wird das Zeichen
259 nicht angeordnet. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5 Abs. 9 zu
Zeichen 259
Nur wenn durch Arbeitsstellen Gehwege im gesamten
Straßenquerschnitt nicht mehr genutzt werden können, ist Zeichen
259 anzuordnen (zur Weiterführung von Fußgängern siehe Teil B,
Abschnitt 2.4.4).
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Ist der gegenüberliegende Gehweg
nutzbar, wird Zeichen 259 nicht angeordnet. |
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Hierzu der Hinweis, dass zur
Sperrung eines Gehweges bereits Absperrschrankengitter allein
ausreichend sind - auch wenn dies vielleicht nicht ganz so
eindeutig erscheint und die Gitter von Fußgängern nicht nur
missachtet, sondern einfach beiseite geschoben werden. Daran
ändert allerdings auch ein Zeichen 259 nichts. |
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§ 25 Abs. 4 StVO
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie
Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.
Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der
abgesperrten Straßenfläche.
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Anmerkung: Die "Straßenfläche" bzw.
der Begriff "Straße" umfasst im Verkehrsrecht die gesamte
Straße, inkl. Fahrbahn, Seitenstreifen sowie Geh- und Radwegen
(vgl. § 2 StrG), während mit dem umgangssprachlichen
Begriff "Straße" tatsächlich nur die Fahrbahn gemeint ist. |
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Und wo wir gerade bei gesperrten
Gehwegen und den erforderliche Querungsstellen sind: Eine Anrampung für Rollstühle
soll im Idealfall auch funktionieren. |
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Das Zeichen 259 wird durch Fußgänger
oft missachtet. Hier sehen wir einen von vielen Gründen, warum
das so ist. |
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Gehwege sind weiterzuführen
Unabhängig von der Frage, ob Zeichen 259 bei
Gehwegsperrungen erforderlich ist oder nicht, besteht im
Anwendungsbereich der RSA 21 die Maßgabe, dass Gehwege im
Bereich von Arbeitsstellen - nach Möglichkeit - weiterzuführen
sind. Vor allem wenn Gehwege nur auf einem kurzen Abschnitt voll
gesperrt werden, ist im Regelfall ein Fußgängernotweg
auf der Fahrbahn einzurichten, da dies dem "natürlichen" Verhalten der Fußgänger
am ehesten gerecht wird. Stattdessen werden mit Vorliebe die
Zusatzzeichen 1000-12 und -22 "Gehwegwechsel" angeordnet oder einfach
aufgestellt, obwohl die Verantwortlichen in solchen Fällen
selbst nicht die Straßenseite wechseln würden. |
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RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2
(2) Die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer
darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen
sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege
sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über
Notwege (siehe Abschnitte 2.4.3 und 2.4.5 bis 2.4.7).
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Zeichen 1000-22 |
Zeichen 1000-12 |
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Gehwege sind weiterzuführen. Die
Zeichen 1000-12 und -22 stellen dagegen oft ein
verkehrsbehördliches Armutszeugnis dar oder sind Hinweis auf
eine fehlende VAO. |
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Typische Glasfaser-Baustelle
(bundesweit so oder so ein Thema für sich), mit beschildertem
Gehwegwechsel, obwohl die Sperrung nur ca. 6 m lang ist.
Niemand der klar bei Verstand ist, würde die Fahrbahn zweimal
queren, um seinen Weg hinter der Sperrung fortzusetzen.
Stattdessen nutzen Fußgänger - als Menschen - natürlich den
kürzesten Weg und auch die Sachbearbeiter der
Straßenverkehrsbehörde oder Polizeibeamte würden dies nicht
anders handhaben. |
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Mit dem Einkaufstrolley in der Hand
geht es direkt an der Absperrung vorbei und so praktizieren es
alle Fußgänger an dieser Stelle. Wer will es ihnen verübeln? |
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Fußgängerübliches Verhalten auch an
dieser kurzen Gehwegsperrung einige Tage später. Der Autor würde
es nicht anders handhaben. |
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Vor allem der bundesweite
Glasfaserausbau repräsentiert in aller Regel eine
Bankrotterklärung in Sachen Verkehrssicherheit und bekundet in
den meisten Regionen eindrucksvoll, die diesbezügliche
Handlungsunfähigkeit der zuständigen Straßenverkehrsbehörden und
auch das völlige Versagen der Polizei. Dagegen klappt das
Ausstellen einer Verwarnung z.B. wegen eines abgelaufenen
Parkscheins in den meisten Kommunen weiterhin reibungslos - alles eine
Frage der Priorität. |
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Die Vision Zero als Nullnummer
Die Vision Zero ist zwar inzwischen in der VwV-StVO verankert,
bleibt aber in der Praxis tatsächlich eine Nullnummer,
insbesondere an Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen.
Sicherlich lassen sich vor allem die erhöhten Anforderungen der RSA 21
zum Schutz der "schwächeren" Verkehrsteilnehmer nur mit
sehr viel
Aufwand umsetzen, insbesondere mit Blick auf die geforderte Barrierefreiheit. Hierzu muss man
allerdings ganz klar sagen, dass
verkehrsrechtliche wie verkehrstechnische Verbesserungen oftmals
möglich sind und in der
Regel allein aus Kostengründen, unzureichendem
Problembewusstsein und mangelhafter (oder gar keiner) Planung nicht zur Anwendung kommen. |
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Auch der Verweis auf den
gegenüberliegenden, aber ebenfalls gesperrten Gehweg ist
praxisüblich - nicht nur wie hier beim Glasfaserausbau. |
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RSA 21 im Jahr 2025 in Thüringen,
stellvertretend für den Rest der Bundesrepublik: Bitte im
Handstand rüber zur Bushaltestelle und ab dort weiter mit dem Kanu. |
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Noch einmal zum Mitschreiben: Die
Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer darf im Bereich von
Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde,
sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder
ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach
Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (RSA 21
Teil B, Abschnitt 2.4.1 Abs. 2). Darum in diesem Kontext erneut
der Literaturhinweis:
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AGFK Baden-Württemberg - Leitfaden Baustellen
Führung von Fuß- und Radverkehr im
Baustellenbereich |
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Zeichen
260 |
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Das Zeichen 260 erwirkt ein Verbot
für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge und
verbietet auf Grund der vorangestellten lfd. Nr. 26 in der
Anlage 2 StVO auch das Parken (Verkehrsteilnahme). Das Zeichen
260 ist vor allem an Stellen sinnvoll, an denen Radverkehr zulässig
sein soll, denn dieser ist vom Zeichen nicht betroffen: |
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Nett gemeint, aber überflüssig: Das
Zeichen 1022-10 nimmt Radfahrer vom Zeichen 260 aus, obwohl es
für diese ohnehin nicht gilt. |
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Zeichen
264-2 |
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Bei der Anordnung des Zeichen 264
sind seitliche Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Während
die VwV-StVO lediglich von einem "ausreichenden"
Sicherheitsabstand spricht, werden die RSA 21 konkreter - sogar
mit einem verbindlichen "ist" anstelle des sonst obligatorischen
"sollte". |
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VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(10) Zur Festlegung der zulässigen Breite
(Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle,
abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m, zu Grunde
zu legen.
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Falsch: Die Angabe auf Zeichen
264 entspricht der lichten Breite |
Richtig: Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von 2 x
0,25 m |
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Die genannten Sicherheitsabstände
werden in der Praxis nicht immer beachtet - teilweise sogar
bewusst. Verkannt wird zudem, dass sich die Angabe der
tatsächlichen Breite des Zeichen 264 auf die gesamte
Fahrzeugbreite inkl. der Außenspiegel bezieht, welche jedoch
bei den Angaben im Fahrzeugschein nicht berücksichtigt
sind.
Insbesondere bei künstlich
angelegten Fahrbahnverengungen, z.B. zum Ausfiltern von "LKW" im
Zuge innerörtlicher Umleitungen durch schmale Wohngebiete usw.,
ergibt sich das Problem, dass die Angabe auf Zeichen 264 so
gewählt werden muss, dass PKW gemäß StVO noch legal durchfahren
dürfen. Bei den heute üblichen PKW-Breiten (wie gesagt
inklusive Außenspiegel) erfordert dies eine Beschränkung auf
mindestens 2,10 m, üblicherweise sogar 2,20 m als Angabe auf
Zeichen 264.
Wird nun der Sicherheitsabstand gemäß RSA 21 von
beidseitig 0,25 m auf dieses Maß beaufschlagt, ergibt sich eine
lichte Breite von mindestens 2,60 m bzw. 2,70 m und damit passt
ein LKW physisch durch das bauliche Hindernis durch - wenn auch
gemäß Zeichen 264 verbotswidrig.
Schränkt man dagegen die lichte
Breite der Fahrbahn z.B. mittels temporären
Fahrzeugrückhaltesystemen soweit ein, dass ein LKW stecken
bleiben würde, führt dies, abzüglich des seitlichen
Sicherheitsabstandes, im Regelfall zu einer Angabe auf Zeichen
264 von weniger als 2 m, wodurch ein Großteil der heutigen PKW
unter das Verkehrsverbot fällt, obwohl das nicht beabsichtigt
ist. |
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Ein Verbot für Fahrzeuge mit einer
tatsächlichen Breite über 1,9 m ist bereits mit Blick auf
heutige PKW völlig irrational, denn die Angabe auf Zeichen 264
umfasst die Fahrzeugbreite inklusive der Außenspiegel.
Die gezeigte Beschränkung ist aber auch deshalb fragwürdig, weil
die Fahrbahn mittels Mini-Guard-Stahlschutzwand auf 2,20 m verengt wurde.
Abzüglich des beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,25 m
gemäß RSA 21, müsste die Angabe auf Zeichen 264 demzufolge >1,70
m< lauten, was die gezeigte "Lösung" natürlich nicht besser
macht. |
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So fragwürdig eine
Breitenbeschränkung auf 1,90 m auch ist - probieren kann man es
ja trotzdem. Versuch macht klug. |
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Selbstverständlich ist auch eine
Breitenbeschränkung auf 1,8 m grober Unfug, wenn man PKW-Verkehr
weiterhin zulassen will, denn auch in diesem Fall umfasst die
Angabe auf Zeichen 264 die Fahrzeugbreite inklusive der
Außenspiegel. |
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Karosseriebreite, Ladung, Anhänger
Sowohl bei der Planung von temporären Fahrzeugrückhaltesystemen,
als auch von provisorischen Fahrbahneinengungen durch
Betonblocksteine, betongefüllte Schachtringe usw., wird
bezüglich der Breitenangabe hin und wieder damit argumentiert,
dass sich die Fahrzeugaußenspiegel über diesen Systemen
befinden würden und somit vernachlässigt werden könnten. Hierbei
wird allerdings übersehen, dass die betroffenen Fahrzeuge inkl.
Karosserie, Anbauteilen, Ladung und insbesondere Anhänger, im
relevanten Bereich ebenfalls die auf Zeichen 264 angegebene
Breite aufweisen dürfen. Wenn beispielsweise eine Beschränkung
auf 2,20 m erfolgt, dann muss die lichte Fahrbahnbreite auch unterhalb
der Außenspiegel mindestens 2,70 m betragen, um den beidseitigen
Sicherheitsabstand von 0,25 m zu gewährleisten. |
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Die Handlungshilfe zur ASR A5.2
enthält in diesem Zusammenhang einige Fehler, da in den
Fällen, in denen für Fahrzeuge über 2,20 m Fahrzeugbreite eine
Verkehrsbeschränkung durch Zeichen 264 vorgesehen ist, die
dargestellte Fahrstreifenbreite weniger als 2,70 m beträgt und
teilweise sogar exakt 2,20 m: |
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Falsch:
Würde man eine Fahrstreifenbreite von 2,20 m einrichten, steht
>1,7 m< auf Zeichen 264 und nicht wie in der Handlungshilfe
beschrieben >2,2 m<. |
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Zeichen 264 auf Fahrstreifentafeln und Verkehrslenkungstafeln
Vor allem im Bereich von
Arbeitsstellen auf Autobahnen ist die Verwendung von Zeichen 264
auf Verkehrslenkungstafeln seit Jahrzehnten üblich, um eine
fahrstreifenbezogene Breitenbeschränkung anzuordnen. Diese Art
der Darstellung ist durch die VwV-StVO gedeckt und findet auch
in Kombination mit anderen Vorschriftzeichen Anwendung – z.B.
Zeichen 275 „Mindestgeschwindigkeit“.
Die amtlichen Varianten
dieser Tafeln waren bereits im VzKat 1992 enthalten und wurden
2017 um weitere Ausführungen ergänzt. Zudem wird im VzKat darauf
hingewiesen, dass das Zeichen 264 auch in andere
Verkehrslenkungstafeln integriert werden kann. Bis zum Jahr 2017
fehlte es allerdings an einer rechtswirksamen Regelung in der
StVO - inzwischen wurde dies aber berücksichtigt. Mehr dazu in der Rubrik "Verkehrslenkungstafeln". |
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Das Zeichen 264 kann in
Überleitungs-, Verschwenkungs- und Fahrstreifentafeln integriert
werden und gilt dann fahrstreifenbezogen. |
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Korrekte Darstellung der Zeichen 264
Die fachgerechte Anfertigung bzw. Überarbeitung
von temporär eingesetzten Verkehrszeichen, bereitet der
Verkehrssicherungsbranche traditionsgemäß einige Probleme. Die
bewährte Freestyle-Fertigung betrifft natürlich auch Zeichen 264
in Verkehrslenkungstafeln. Vom unzulässigen Einsatz der
Schriftart Arial oder anderer Schriften, über eine in Höhe und Breite gestauchte
Verkehrsschrift bis zum Weglassen der Maßeinheit "m", ist auf
unseren Autobahnen alles vertreten - inzwischen auch zunehmend
als ausgeblichener Digitaldruck, aber das ist ein gesondertes
Thema. |
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Erkennbar, aber im Sinne der
Vorschriften trotzdem falsch, da anstelle der Verkehrsschrift
nach DIN 1451 Teil 2 die Schriftart Arial verwendet wurde. Auch
Abstand und Länge der Pfeile sind nicht korrekt. Im Übrigen
wurden die Zusatzzeichen mit einem Verbalen "auf" (Zeichen
1001-34 und -35) im Jahr 2025 wieder aus dem
Verkehrszeichenkatalog gestrichen (BAnz AT 09.04.2025 B2) und sind deshalb nicht mehr
anzuordnen. Stattdessen erfolgt bei einer Längenangabe auf
derartigen Tafeln die Darstellung von beidseitigen Pfeilen gemäß
Zeichen 1001-30 und -31. |
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Diese Tafel ist zwar insgesamt
besser gestaltet, trotzdem ist das Zeichen 264 mit einem Ø von
etwa 350 mm zu klein. |
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unterschiedliche Verkehrszeichen in "Projektierung Verkehr" EDV
- Dr. Haller
Hierzu der Hinweis, dass die meisten
Standard-Verkehrszeichen in der Software von EDV - Dr. Haller
ausschließlich zur Erstellung von Verkehrszeichenplänen bestimmt
sind. Damit sie jederzeit angepasst bzw. geändert werden können
und ein problemloser Austausch zwischen verschiedenen Anwendern
möglich ist, wurden sie mit der Schriftart Arial gezeichnet (in
früheren Versionen auch in der Schriftart AvantGarde). Dadurch
kann man einfach mit dem Cursor in das jeweilige Schild klicken
und den Text bei Bedarf ändern, was auch bei sehr kleinen
Maßstäben funktioniert. |
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Variante in Schriftart Arial
(nur für Verkehrszeichenpläne) |
Variante gemäß StVO / VzKat
(für Reproduktion / Digitaldruck) |
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Zur Reproduktion von Verkehrszeichen
nach StVO im Maßstab 1:1 (Stichwort: Digitaldruck) sind viele
dieser Grafiken dagegen nicht geeignet - bedingt durch die
Schriftart Arial und andere grafische Abweichungen. Hierzu sind
stattdessen die in der Software enthaltenen StVO- bzw.
RWB-Varianten der Verkehrszeichen zu nutzen, bei denen textliche
Inhalte als Verkehrsschrift nach DIN 1451 enthalten sind. Das
Zusatzmodul "RWB-Projekt" ermöglicht es zudem, Standardschilder
wie Zeichen 264 gemäß den Original-Vorlagen der BASt zu
erstellen und zu ändern, wobei die Verkehrsschrift nach DIN 1451
Teil 2 normgerecht
gesetzt wird. |
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Bei der Wiedergabe von Ronden auf
Standard-Verkehrslenkungstafeln (1250 x 1600 mm) beträgt der Durchmesser inkl. dem weißen
Kontraststreifen im Regelfall 490mm. Dadurch ergibt sich für den
roten Rand ein Außendurchmesser von 465 mm (tatsächlich 465,5 mm,
aber so kleinlich will der Autor dann auch nicht sein). Die
früher übliche Variante einer verkleinerten Darstellung des
Zeichen 264 mit einem Ø von 400 mm wurde bereits 2017 aus dem Verkehrszeichenkatalog
gestrichen. |
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Zeichen
264-2 |
Zeichen
264-2,1 |
Zeichen
264-2,2 |
Zeichen
264-2,3 |
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Wie die Abbildungen zeigen, ist die
2 im Falle einer Dezimalangabe kleiner als beim Zeichen 264-2.
Der Inhalt zwischen den beiden Pfeilspitzen ist maximal 240 mm
breit - bezogen auf den Schilddurchmesser von 490 mm. Weder die
2, noch das m ragen nach links bzw. rechts über die Pfeilspitzen
hinaus. Damit die notwendigen Erklärungen zu den
unterschiedlichen Schriftgrößen und der korrekten Spationierung
nicht ausufern, stehen die abgebildeten Zeichen hier als
Download zur Verfügung. |
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PDF-Download Zeichen 264 für
Verkehrslenkungstafeln |
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Erforderlich ist in jedem Fall die
Einheit "m" - das betrifft Blechschilder genauso wie
LED-Wechselverkehrszeichen... |
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...und gilt natürlich auch für Schilder auf der
rechten Fahrbahnseite. |
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Zeichen
265-3,8 |
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Auch bei der Anordnung des Zeichen
265 ist gemäß VwV-StVO ein ausreichender Sicherheitsabstand zu
beachten, welcher durch die RSA 21 konkretisiert wird. In diesem
Zusammenhang empfiehlt sich ein Blick in die "Richtlinie für die
Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter
Durchfahrtshöhe über Straßen". |
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VwV-StVO zu den Zeichen 264 und 265, Rn. 1
Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 2.5
(11) Zeichen 265 ist entsprechend den
Einschränkungen der lichten Höhe im Bereich der Arbeitsstelle an
der niedrigsten Stelle des Verkehrsbereiches bzw. einzelner
Fahrstreifen gemäß Tabelle A-1 festzulegen (siehe auch Bild
A-14).
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Die Tabelle zu Zeichen 265 wird hier nicht abgebildet, da der
Mindest-Sicherheitsabstand einheitlich 0,20 m beträgt. Bei einer
lichten Durchfahrtshöhe von z.B. 4,00 m beträgt die Angabe auf
dem Schild 3,80 m - wohlgemerkt bei ebenem Fahrbahnverlauf ohne
Kuppen oder Senken. |
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Möglicherweise stimmt die
angegebene Höhe auf dem ortsfesten (und historischen) Zeichen
365 im Bildhintergrund mit der Realität nicht (mehr) überein, so
dass eine temporäre Beschilderung mit reduzierter Höhe notwendig
wurde. Wie üblich entsprechen Schrift und Gestaltung nicht der
amtlichen Vorlage gemäß VzKat. |
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Übrigens ist auch das wieder ein
Versuch, ein Zusatzzeichen auf mehrere Hauptzeichen zu beziehen,
wobei das Zeichen 253 bereits mit einem eigenen Zusatzzeichen
(Massenangabe 12 t) ergänzt wurde. Das
Zusatzzeichen "Lieferverkehr bis Ritter frei" soll bei
dieser Kombination nicht nur für das Zeichen 265 gelten, sondern auch Kraftfahrzeugen
über 12 t [...] die Weiterfahrt bis zur Firma Ritter ermöglichen.
Tatsächlich bezieht es sich aber nur auf Zeichen 265, so dass
für "LKW" ab 12 t zulässiger Gesamtmasse ab diesem
Anordnungsquerschnitt sofort ein Verkehrsverbot besteht. |
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provisorische Lichtraumprofilrahmen / Höhenbegrenzungen
Im Zuge von innerörtlichen PKW-Umleitungen werden
an Arbeitsstellen gern provisorische Höhenbegrenzungen
projektiert, um größere Fahrzeuge auch baulich auszufiltern.
Derartige Anlagen werden auch zunehmend an maroden Brücken
eingesetzt, um eine Belastung durch schwere Fahrzeuge wirksam zu
unterbinden. Die Anordnung einer - künstlichen - Höhenbegrenzung
ist in diesem Fall zwar formell rechtswidrig, denn das Problem
sind die tatsächliche Masse bzw. die Achslasten und nicht die
Fahrzeughöhe (vgl. § 45 Abs. 9 StVO), aber oftmals sehen die
Verantwortlichen keine andere Möglichkeit, um die
Tonnagebeschränkung durchzusetzen. |
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Ernstgemeinter Beitrag zum Thema
"Lichtraumprofilrahmen" im Zuge einer innerörtlichen Umleitung
für PKW. |
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Dasselbe Improvisationsgeschick
wurde auch auf der anderen Seite angewandt. Das Fahrzeug befährt
die Stelle natürlich verbotswidrig (Zeichen 264 mit 1,8m). |
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Erfahrungsgemäß überleben solche
Konstruktionen insbesondere auf viel befahrenen Straßen
bestenfalls einen Tag, manchmal auch nur wenige Stunden und
einige werden bereits beschädigt, während sie sich noch im
Aufbau befinden. Auf wiederkehrende Reparaturen folgen erneute
Beschädigungen und nicht selten die vollständige
Zerstörung der Anlagen. |
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Bei provisorischen Höhenbegrenzungen
wie dieser muss insbesondere bei niedrigeren Durchfahrtshöhen
klar sein, dass die Konstruktion im Falle einer Kollision
versagen kann und in der Folge zusammenbricht, wodurch
Unbeteiligte zu Schaden kommen können. Es ist daher immer eine
abgesetzte Montage der Leitmale anzustreben, damit
verbotswidriges Befahren zwar (geringfügige) Schäden am Fahrzeug
verursacht, aber ohne dass die Grundkonstruktion dabei statisch
versagt. |
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Entsprechend ist gut zu überlegen,
ob provisorische Lichtraumprofilrahmen bzw. Höhenbegrenzungen
wirklich zum Einsatz kommen sollen. Zudem ist die Konstruktion
so auszulegen, dass das verbotswidrige Befahren im Idealfall zu
sicht- und vor allem hörbaren Beschädigungen am Fahrzeug führt,
aber ohne dass die Höhenbegrenzung dabei komplett zerstört wird
bzw. in sich zusammenbricht - auch weil sich dadurch eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergeben kann.
Die tragende Grundkonstruktion ist
im Regelfall so auszubilden, dass die zur Höhenbegrenzung eingesetzten Leitmale abgesetzt davon angebracht werden - z.B. an vertikalen
Stangen. Im Falle einer Kollision müssen sich diese Stangen
verbiegen können, ohne dass die tragende Grundkonstruktion dadurch
Schaden nimmt. Das kann auch durch verschraubte Aufnahmen
realisiert werden, welche über einen definierten Drehpunkt
verfügen, wodurch die Leitmale im Falle einer Kollision
"kontrolliert" umgebogen werden. Ketten eigenen sich für
derartige Zwecke nur bedingt, da viele LKW-Fahrer die
zusätzlichen Kratzer auf dem ohnehin zerkratzten Kofferaufbau in
Kauf nehmen - zudem sind Ketten hinsichtlich der Windbelastung
alles andere als Ideal.
Wenn provisorische
Lichtraumprofilrahmen ihre Funktion dauerhaft erfüllen sollen,
ist die Kombination mit einer elektronischen Höhenkontrolle
unerlässlich. Diese Anlagen erfassen die Fahrzeughöhe bereits
vor dem baulichen Hindernis und schalten bei einer
Überschreitung einen oder mehrere Signalgeber auf Rot. Sie
schützen dadurch nicht nur das Bauwerk bzw. die gesperrte
Straße, sondern auch die provisorischen Lichtraumprofilrahmen. |
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Beispiel für einen
Lichtraum-Profilrahmen, der primär der Höhenbeschränkung dient. |
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Umleitung der betroffenen Verkehrsarten
Die erforderliche Ausweisung einer Umleitung für
Fahrzeuge über der angegebenen Höhe oder - im Falle von Zeichen
264 - der Breite, lässt sich nicht über Zusatzzeichen zu den
Umleitungsschildern realisieren, da hierzu keine passenden
Ausführungen existieren. Es verbietet sich in diesem
Zusammenhang, eigene Zusatzzeichen mit selbst erstellten Sinnbildern zu erfinden,
da meistens nur die Verantwortlichen wissen, was konkret damit gemeint
ist. Entsprechend müssen solche Umleitungen nummeriert werden,
um sie von anderen Umleitungen im selben Straßennetz zu
unterscheiden. |
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Das ist die Umleitung im
Zusammenhang mit der oben gezeigten provisorischen
Höhenbeschränkung. Gemeint ist nicht etwa, dass die Umleitung
nur für Fahrzeuge unter 4,0m befahrbar ist, sondern dass
Fahrzeuge über 4,0m die Umleitung nutzen sollen. Der bewährte
Leitspruch "Man sieht doch was gemeint ist" wird in diesem Fall
durchaus
etwas überstrapaziert. |
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Das Zeichen 265 wurde konsequent
über allen Umleitungsschildern angebracht... |
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...natürlich auch am Ende der
Umleitung und damit endet auch dieser Abschnitt zu Zeichen 265.
Bitte nicht nachmachen! |
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Zeichen
267 |
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Das Zeichen 267 wird im Regelfall am
Ende einer Einbahnstraße angeordnet und so wird es
umgangssprachlich hin und wieder mit "Einbahnstraße" betitelt.
Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Verbot der Einfahrt
und genau genommen bezieht sich dieses gemäß StVO auch nur auf die
Fahrbahn. |
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Anlage 2 lfd. Nr. 41 StVO - Zeichen 267
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in
die Fahrbahn einfahren,
für die das Zeichen angeordnet ist.
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Diese Beschilderung erscheint
widersprüchlich, ist es aber nicht: Das Zeichen 267 verbietet
lediglich die Einfahrt in die so beschilderte Fahrbahn, es gilt
aber nicht auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg. Allerdings ist
die Beschilderung trotzdem fehlerhaft bzw. unzulässig, denn
gemäß VwV-StVO beträgt die Mindestbreite für
benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege 2,50 m. |
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Freigabe für den Radverkehr an Arbeitsstellen
An den meisten (innerörtlichen) Arbeitsstellen besteht
naturgemäß das Problem, den verfügbaren Verkehrsraum sinnvoll
und vor allem sicher aufzuteilen - sowohl für den Verkehr, als
auch den Arbeitsbereich (Stichwort: ASR A 5.2). Zusätzlich zu
dieser ohnehin schon anspruchsvollen Anforderung enthalten die
RSA 21 die Empfehlung, die Freigabe von Einbahnstraßen für den
Radverkehr in Gegenrichtung zu prüfen. |
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RSA 21 Teil B, Abschnitt 2.2.3 - Sperrung
einer Fahrtrichtung
(2) Ist die Geschwindigkeit in solchen
Einbahnstraßen auf 30 km/h beschränkt und steht eine
ausreichende Begegnungsbreite zur Verfügung (bei
Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw eine
Restfahrbahnbreite von 3,50 m), sollte geprüft werden, ob
Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung zugelassen werden kann
(vgl. Rn. 4 bis 7 VwV-StVO zu Zeichen 220).
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Zwar steht auch hier, wie fast
überall in den RSA 21, ein unverbindliches "sollte", dennoch ist
diese Prüfung insbesondere bei entsprechendem
Radverkehrsaufkommen vorzunehmen. In Städten und Gemeinden mit
handlungsfähigen Radverkehrsbeauftragten führt diese Abwägung
teilweise dazu, dass die betroffenen Straßen für den KFZ-Verkehr ggf. ganz
gesperrt werden, damit Radverkehr die Arbeitsstelle auf einer zu
schmalen Straße auch in
Gegenrichtung passieren kann. |
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Rote Warnleuchten auch bei "Radfahrer frei"
Im Gegensatz zum Zeichen 250, bei dem im Falle einer Freigabe
für bestimmte Fahrzeugarten oder Personengruppen (z.B. Anlieger frei) gelbe
Warnleuchten auf den Absperrschranken (-gittern) anzubringen
sind, werden bei einer freigegebenen Einbahnstraße trotzdem rote
Warnleuchten angeordnet, um das Verbot der Einfahrt für den
übrigen Verkehr besser zu verdeutlichen. |
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RSA 21 Teil A, Abschnitt 3.5.4 -
Warnleuchten
(2) Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer
Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind
mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den
Absperrschranken anzuordnen.
Das gilt auch, wenn bei
Zeichen 267 ausnahmsweise der Radverkehr und
Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 220 Rn. 4 ff.)
zugelassen sind.
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Während
bei Zeichen 250 und einer Freigabe für bestimmte
Verkehrsarten
gelbe Warnleuchten angeordnet werden... |
...bleibt es bei Zeichen 267 und einer Freigabe
für den Radverkehr bei roten Warnleuchten. |
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Im Übrigen gilt: Sofern keine
Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr erfolgt, sind
Leitbaken in Einbahnstraßen immer einseitig. In der gesperrten Richtung dürften daher
nur die weißen Rückseiten der Leitbaken sichtbar sein - dann
braucht es auch keine Blinkleuchte über Zeichen 267, um für
zusätzliche Aufmerksamkeit zu sorgen. Im konkreten Beispiel
fehlt auch die rückwärtige Kennzeichnung des
Absperrschrankengitters für die zulässige
Fahrtrichtung durch Leitbaken: |
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Mindestanforderung: Kennzeichnung der Vorbeifahrt
für die Gegenrichtung durch eine einseitige Leitbake. |
Rückverschwenkung am Ende einer Einbahnstraße, wenn
der Verkehr zuvor auf der linken Fahrbahnseite geführt wurde. |
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Genau wie bei Zeichen 250 sind die
Warnleuchten bei größeren Sperrbreiten so zu verteilen, dass der
Mindestabstand von 1 m gemäß RSA 21 gewahrt ist. |
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...manchmal ist sogar der Autor
sprachlos. |
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Wer hier verbotswidrig einfährt,
hält besser nicht an sondern fährt weiter - sonst fällt
das noch auf. Darum wohl das Haltverbot. |
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Unechte Einbahnstraßen
Das Zeichen 267 kann auch im Zuge von "unechten Einbahnstraßen"
angeordnet werden, d.h. ohne dass es sich tatsächlich um eine
durch Zeichen 220 beschilderte Einbahnstraße handelt. Die
betroffene Straße darf dann - hinter dem Zeichen 267 - in
beiden Richtungen befahren werden und auch das Parken erfolgt,
wie in "normalen" Straßen, jeweils in Fahrtrichtung rechts. |
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Zeichen 273 – Verbot des Unterschreitens des angegebenen
Mindestabstandes
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Zeichen
273 |
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An maroden Autobahnbrücken wird gern
das Zeichen 273 angeordnet, um den Lasteintrag in das Bauwerk zu
verringern und dessen Restlebensdauer zumindest etwas zu
erhöhen. Bei genauer Betrachtung ist diese Lösung aber mit
einigen Problemchen behaftet, die wir kurz besprechen wollen. |
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VwV-StVO zu Zeichen 273
Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo
Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen
Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch
auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht
hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in
Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus
Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel
ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben.
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betroffene Fahrzeugarten
Das Zeichen 253 gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 3,5t oder Zugmaschinen. Kraftomnibusse und
PKW sind ausgenommen. |
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Anlage 2 lfd. Nr. 48 StVO - Zeichen 273
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5
t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen
Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
sind ausgenommen.
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Mit einem vollbesetzten 26 t
Reisebus muss man den durch Zeichen 273 angegebenen
Mindestabstand nicht einhalten - weder zu einem vorausfahrenden
40 t Sattelzug, noch zu einem anderen Reisebus. Ein 5 t
Kleintransporter müsste zu einem Kraftfahrzeug gleicher Art den
Mindestabstand lt. Zeichen 273 einhalten, aber nicht zum
genannten 26 t Reisebus. Dieser wiederum muss ebenfalls nicht
den Mindestabstand gemäß Zeichen 273 zum vorausfahrenden 5 t
Kleintransporter einhalten. Der 40 t Sattelzug muss wiederum den
Mindestabstand zum vorausfahrenden 5 t Kleintransporter
einhalten (da zulässige Gesamtmasse über 3,5 t), zum 26 t
Reisebus aber nicht (da kein Kraftfahrzeug gleicher Art). Ob und
wie die Brücke diese verkehrsrechtlichen Unterschiede "erkennt"
und hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit berücksichtigt, bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung. |
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Angabe der zulässigen Gesamtmasse
Entsprechend der vorgenannten Diskrepanzen kann - abhängig von den konkreten statischen
Nachberechnungen - die Anordnung einer Massenangabe sinnvoll
sein, um nicht alle Kleintransporter ab z.g.M. 3,5 t unter das Verbot
fallen zu lassen. |
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mit Massenangabe |
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Länge der Verbotsstrecke
Wie bereits zu den Gefahren-Zusatzzeichen erläutert, bewirken
diese keine automatische Aufhebung mit dem zweifelsfrei
erkennbaren Ende der Gefahr. Das gilt auch für das erklärende
Zusatzzeichen "Brückenschäden" (vlg.
Schneeflocken-Urteil des OLG-Hamm). Die Regelung des Zeichen 273
besteht daher formell auch nach der Brücke fort, zumal in
einigen Fällen auch nicht ersichtlich ist, ab wann man nicht
mehr über die betroffende Brücke fährt. Deshalb ist das Zeichen 273 stets
durch Zeichen 1001-30 / -31 auf die jeweilige Länge zu
beschränken. Das Zeichen 282 am Ende der Baustelle hebt das
Zeichen 273 nämlich nicht auf. |
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mit Zeichen 1001-30-800 |
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Zeichen 273 ist stets mit einer
Längenangabe anzuordnen, damit das Verkehrsverbot rechtswirksam
beendet wird. Der Zusatz "Brückenschäden" genügt nicht. |
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Beispiel für die Beschränkung des
Zeichen 273 auf eine bestimmte Länge mittels Zeichen 1001-30
gemäß VwV-StVO |
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Zeichen 273 mit Zusatzzeichen "auch bei Stau"
Noch interessanter wird der Regelungsumfang des Zeichen 273 im
Falle eines Staus, da die Fahrzeuge dann üblicherweise dicht
aufschließen, wodurch der Lasteintrag in das Bauwerk erhöht
wird. Um dies zu verhindern werden in der Praxis zu Zeichen 273 besondere
Zusatzzeichen angeordnet, die ihre Wirkung aber bei genauer
Betrachtung verfehlen: |
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Zusatzzeichen "bei Stau" |
Zusatzzeichen "auch bei Stau" |
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Mit den erfundenen Zusatzzeichen
"bei Stau" oder "auch bei Stau" wird die Anordnung entgegen dem
Regelungswillen nicht auf Kraftfahrzeuge im Stillstand
erweitert, denn das Ge- oder Verbot zu Zeichen 273 bezieht sich
weiterhin nur auf den Abstand zu vorausfahrenden
Fahrzeugen. Solange der Verkehr im Stau noch rollt, ist der
angegebene Abstand einzuhalten, kommt das vorausfahrende
Kraftfahrzeug gleicher Art zum Stillstand, darf man aber wie
üblich aufschließen. Ob das mit Blick auf die Tragfähigkeit des
Bauwerks sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt - die StVO
gibt jedenfalls keine andere Regelung her.
Abgesehen von dieser sehr
theoretischen Betrachtung, ist das Einhalten des
Mindestabstandes im dynamischen Staugeschehen ohnehin
behördliches Wunschdenken. Selbst wenn zwischen zwei LKW
eine entsprechende Lücke vorhanden wäre, würde diese umgehend
durch andere Fahrzeuge aufgefüllt - ggf. auch vom vollbesetzten
26 t Reisebus. Insofern handelt es sich hierbei ebenfalls um
einen Regelungswillen, der sich mit Verkehrszeichen nicht
umsetzen lässt. |
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Das Zusatzzeichen "auch bei Stau"
gilt gemäß StVO nicht für Fahrzeuge im Stillstand. |
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Dieselbe Problematik besteht beim
Zusatzzeichen "bei Stau". |
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Zeichen 1006-38 gestrichen
Zur gewollten Erweiterung des Zeichen 273 auf Stau wird in der
Praxis gern das
ehemalige Zusatzzeichen 1006-38 genutzt. Ob es in diesem
Zusammenhang die Bedeutung "auch bei Stau" oder "nur bei Stau"
haben soll, bleibt mangels verbaler Angabe unklar. Tatsächlich
hatte das Zusatzzeichen die amtliche Bezeichnung "Staugefahr"
und ist daher unter Zeichen 273 so oder so fehl am Platz.
Darauf kommt es allerdings auch nicht an, denn das Zusatzzeichen
1006-38 wurde 2017 aus dem VzKat gestrichen, ist deshalb kein
gültiges Verkehrszeichen mehr und folglich nicht
anordnungsfähig. |
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Fragwürdige Anwendung des ehem.
Zusatzzeichen 1006-38 "Staugefahr" in Kombination mit Zeichen
273 - immerhin mit Längenangabe. |
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weiter zu
Vorschriftzeichen Teil 2
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