Fahrzeugausrüstung - Heckwarnanlagen, Leuchtpfeil und Leuchtkreuz

 
 

Fahrzeuge, die im Anwendungsbereich der RSA eingesetzt werden, müssen besonders gekennzeichnet sein, wenn sie Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen sollen. Zusätzlich zur ohnehin erforderlichen Warnmarkierung nach DIN 30710, sollen sie mindestens mit einer gelben Rundumkennleuchte ausgerüstet werden. Diese Mindestausstattung kann durch zusätzliche Warnleuchten, z.B. kleine Blinkpfeile oder Zweifach-Warnanlagen erweitert werden, um die Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu verbessern. Arbeitsfahrzeuge, die dementsprechend ausgerüstet sind, können in besonderen Fällen als Sicherungsfahrzeug eingesetzt werden.

Die Vorgaben zur zusätzlichen Sicherheitsausrüstung finden maßgeblich beim Fuhrpark des Straßenunterhaltungsdienstes Anwendung, aber auch bei Fahrzeugen von Dienstleistungsunternehmen, die vergleichbare Arbeiten ausführen (z.B. Fahrbahnmarkierung, Schutzplankenreparatur, Verkehrssicherung usw.). Wie in allen Bereichen sind auch hier deutliche Qualitätsunterschiede vorhanden und so gewinnt man gelegentlich den Eindruck, dass selbst große Verkehrssicherungsfirmen die hauseigenen Produkte lieber verkaufen, als sie - mithin werbewirksam - an den eigenen Fahrzeugen einzusetzen. So sind Warnmarkierungen nur unzureichend bzw. fehlerhaft ausgeführt, Rundumkennleuchten werden von Anbauteilen und Ladung verdeckt und zusätzliche Warnleuchten fehlen gänzlich.

Diese Seite soll gängige Varianten der zusätzlichen Sicherheitsausrüstung gemäß RSA aufzeigen und die jeweiligen Einsatzkriterien erläutern. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Wahrnehmung von Sonderrechten nicht dazu dient, auf eine erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung zu verzichten. Zudem dürfen die Sonderrechte auch nur im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden - die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist dabei gebührend zu berücksichtigen.

 

 

 

 

     
 

Die Warnblinkanlage ist unzulässig bzw. ungeeignet
In der Praxis wird die Warnblinkanlage oft missbräuchlich verwendet, um ordnungswidriges Verhalten zu rechtfertigen. Hier mal kurz vor dem Bäcker im Haltverbot halten, dort mal eben auf dem Gehweg parken - Warnblinkanlage an, alles gut.

Dieses Fehlverhalten findet sich natürlich auch im Anwendungsbereich der RSA wieder. Tatsächlich erfordern jedoch viele Tätigkeiten (z.B. das Aufstellen eines Verkehrszeichens) in der Regel die Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 Abs. 6 StVO (die Betrachtung zum Erfordernis einer verkehrsrechtlichen Anordnung lassen wir an dieser Stelle außen vor).

Zur Beanspruchung dieser Sonderrechte bedarf es einer konkreten Zweckbestimmung des Fahrzeugs, der Ausrüstung mit Warnmarkierung nach DIN 30710 und einen Auftrag, welcher die Wahrnehmung von Sonderrechten erfordert. Die Warnblinkanlage selbst erwirkt hingegen keine Sonderrechte.


Die alleinige Benutzung der Warnblinkanlage
ist bei geplanten Arbeitsstellen nicht zulässig.

 
     
 

RSA Teil A, 7.2 Warnblinklicht
(1) Warnblinklicht darf nach § 16 Abs. 2 StVO nur verwenden, „wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will“. Für den Einsatz von Fahrzeugen im Bereich von Arbeitsstellen kommt es nur in Betracht, wenn durch ein Fahrzeug eine unvorhersehbare Gefahr entsteht. Sonst sind die in diesen Richtlinien beschriebenen Absicherungsmöglichkeiten zu nutzen.

(2) Durch das Warnblinklicht läßt sich verkehrsordnungswidriges Verhalten oder Parken nicht rechtfertigen. Mit eingeschaltetem Warnblinklicht allein dürfen keine Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO in Anspruch genommen werden.

 
     
 

Bei Notmaßnahmen wie Rohrbrüchen usw. kann die Warnblinkanlage ggf. als erstes Mittel verwendet werden. Fahrzeuge, die häufig zu solchen Einsätzen gerufen werden, sind aber mindestens mit Warnmarkierung und - je nach Erfordernis - mit einer gelben Rundumkennleuchte auszurüsten (mehr dazu nachfolgend). Sind die Fahrzeuge entsprechend ausgestattet, ist der Betrieb der Warnblinkanlage in der Regel nicht erforderlich. Soll die Sichtbarkeit des Fahrzeugs verbessert werden, sind stattdessen die zusätzlichen Warnleuchten gemäß RSA zu nutzen.

 

 

 

 

     
 

Sonderrechte nur mit Warnmarkierung nach DIN 30710
Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen will (oder muss), benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach DIN 30710. Darüber hinaus werden auch Anbaugeräte oder Fahrzeugaufbauten mit derartigen Folien ausgestattet. Die Norm bezeichnet aber nicht nur rot-weiße Streifen, sondern enthält auch Vorgaben zur Anbringung und Ausführung.

In der Praxis verfügen zwar viele Fahrzeuge über derartige Warnmarkierungen, doch sind diese in vielen Fällen nicht normgerecht ausgeführt - auch bei Behördenfahrzeugen.

Sind Fahrzeuge nicht, oder nur unzureichend gekennzeichnet, dürfen keine Sonderrechte wahrgenommen werden. Aber auch mit Warnmarkierung sind hinsichtlich der möglichen Übertretungen der StVO Grenzen gesetzt.


Warnmarkierung nach DIN 30710 ist die Grundlage für
die Wahrnehmung von Sonderrechten (§35 Abs. 6 StVO)

 
     
 

§35 Abs. 6 StVO
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. [...]

VwV-StVO zu §35 Abs. 6 StVO
II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.

 
     
 

Die Warnmarkierung muss mindestens der Rückstrahlklasse RA2 (ehem. Typ II) entsprechen. Eine normgerechte Kennzeichnung erfordert 8 Normflächen an der Vorderseite (4x linksweisend, 4x rechtsweisend) und 8 Normflächen an der Rückseite (4x linksweisend, 4x rechtsweisend). Die Verklebung von einzelnen Normflächen ist unzulässig - der kleinste normgerechte Zuschnitt beträgt 141x282mm (zwei Normflächen). Als Mindestfläche sollten Zuschnitte mit den Maßen 141x564, oder 282x282mm (jeweils vier Normflächen) eingesetzt werden. Größere Flächen sind stets anzustreben, die Anpassung an die Fahrzeugkontur wird empfohlen. Die Schraffen fallen nach außen und unten (Abbildung). Umfassende Erläuterungen zum Thema Warnmarkierung finden Sie HIER.

 

 

 

 

     
 

gelbe Rundumkennleuchte(n)
Verkehrsrechtlich sind gelbe Rundumkennleuchten im § 38 StVO geregelt (gelbes Blinklicht). Welche Fahrzeuge mit "Kennleuchten für gelbes Blinklicht" ausgerüstet sein dürfen, steht im §52 Abs. 4 StVZO.

Dieser gestattet die Ausrüstung mit mindestens einer gelben Rundumkennleuchte für Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge mit Warnmarkierung nach DIN 30710 gekennzeichnet sind.

Zusätzlich dazu ergibt sich das Erfordernis auch aus den RSA, welche ergänzend zur Warnmarkierung nach DIN 30710 die Ausrüstung mit einer gelben Rundumkennleuchte empfehlen. Allein das Vorhandensein von Warnmarkierung nach DIN 30710 ermöglicht an berechtigten Fahrzeugen die Verwendung von gelben Rundumkennleuchten und zwar ohne dass es einer zusätzlichen Genehmigung bedarf.


empfohlene Mindestausstattung nach RSA
(Warnmarkierung und gelbe Rundumkennleuchte)

 
     
 

§38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

§52 Abs. 4 StVZO
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind

 
     
 

Arbeitsfahrzeuge müssen daher mit Warnmarkierung ausgerüstet sein, denn erst hierdurch ergibt sich die Berechtigung zur Wahrnehmung von Sonderrechten, womit auch die Grundlage für die Montage der gelben Rundumkennleuchte gegeben ist. Die Kennleuchte dient hierbei nur der Warnung vor einem "Hindernis" im Verkehrsbereich. Das dieses Hindernis (Fahrzeug) z.B. im Haltverbot halten oder im Einzelfall auf dem Gehweg fahren darf, regeln wiederum die Sonderrechte des § 35 Abs. 6 StVO, auf Grundlage des jeweils auszuführenden Auftrags. Mit einer gelben Rundumkennleuchte allein (daher ohne Warnmarkierung) dürfen keine Sonderrechte beansprucht werden, selbst wenn Leuchte via Ausnahmegenehmigung auch ohne Warnmarkierung zulässig wäre.

 
     
     
 

Vorwarnleuchten / 2-fach Warnanlage
Zusätzlich zur gelben Rundumkennleuchte nach StVZO, können Warnleuchten nach RSA als zusätzliche Sicherheitskennzeichnung eingesetzt werden, um die Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu verbessern.

Hierzu kommen insbesondere 2-fach oder 3-fach Warnanlagen zur Anwendung. Die hier abgebildete Anlage besteht aus zwei synchron blinkenden Warnleuchten vom Typ WL6 (180mm Durchmesser) gemäß TL Warnleuchten.

Diese Ausführung bietet sich insbesondere für Fahrzeuge an, die außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen eingesetzt werden, denn der verhältnismäßig breite Abstrahlwinkel deckt auch den Einsatz in Kurvenbereichen gut ab.


2-fach Warnanlage vom Typ WL6 (180mm)

 

 

 

 

 

Anlagen mit 300mm Durchmesser (WL7)
Die größere Ausführung dieser Leuchten (WL7, 300mm) bietet, neben einer größeren Leuchtfläche, auch deutlich höhere Lichtwerte. Da die Leuchten für die Warnung über große Distanzen konzipiert sind, ist der Abstrahlwinkel ist relativ klein (3x3°), wodurch sich in Kurvenbereichen eine unzureichende Warnwirkung ergeben kann.

Der Einsatz beschränkt sich daher vorwiegend auf Autobahnen und autobahnähnliche Straßen, was jedoch nicht bedeutet, dass 300mm-Leuchten nicht auch innerorts eingesetzt werden können.

Für beide Ausführungen gilt, dass die gelbe Rundumkennleuchte nicht verdeckt werden darf - daher ist deren 360° Sichtbarkeit zu gewährleisten (ggf. durch Montage einer zweiten Rundumkennleuchte).

 


2-fach Warnanlage vom Typ WL7 (300mm)

 

     
 

RSA Teil A 7.1 (7)
a) Die Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsfahrzeuge kann durch den Einsatz von zwei zusätzlichen, blinkenden gelben Warnleuchten (Durchmesser vorzugsweise 300 mm) links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus wesentlich verbessert werden.

 
     
 

Die Anlagen müssen den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten entsprechen und können in LED oder Halogentechnik ausgeführt sein. Sie zeigen stets Blinklicht. Blitzendes Licht, daher Elektronenblitz, oder LED im Blitzmodus (WL4 und WL5), ist für diese Anwendung nicht zulässig. Zusätzliche Warnleuchten nach RSA sind, im Gegensatz zur gelben Rundumkennleuchte, nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung. Die Anlagen müssen jedoch über eine EMV-Zulassung verfügen, wenn sie an der elektrischen Anlage des Fahrzeugs betrieben werden.

 
     
     
 

Blink- bzw. Leuchtpfeil
Zu den zusätzlichen Warnleuchten nach RSA zählen auch kleine Blinkpfeile. Diese Einrichtungen werden meist mit motorischer Hebe- und Senkvorrichtung angeboten, aber auch zur Festmontage an die Fahrzeugrückwand, oder mit Einhängevorrichtungen für die Ladebordwand.

Die Anlagen bestehen in der Regel aus 15 Leuchten, von denen üblicherweise 8 Stück den Blinkpfeil bilden. In einigen Fällen werden jedoch auch drehbar gelagerte Pfeile mit lediglich 8 Leuchten eingesetzt (z.B. auf Markiermaschinen). Die Warnleuchten haben einen Durchmesser von 180mm und zeigen Blinklicht (WL6).

Leuchtpfeil bei Gegenverkehr?
Der Einsatz des Leuchtpfeils auf Straßen mit Gegenverkehr ist umstritten, da befürchtet wird, dass Fahrzeugführer - vom Pfeil geleitet - gedankenlos in den Gegenverkehr fahren. Entsprechend wird auch bei vielen Schulungen erläutert, dass der Leuchtpfeil auf Straßen mit Gegenverkehr nicht gezeigt werden darf und das stattdessen auf Leuchtkreuz geschaltet werden muss (bei fahrbaren Absperrtafeln ebenso). Diese Aussage gründet sich u.a. auch auf besondere Bestimmung in den jeweiligen Bundesländern (siehe Einführungserlass RSA).


kleiner Blinkpfeil (WL 6)

 

 

 

 

 

Natürlich gibt es unter den Verkehrsteilnehmern Spezialisten, die Anlass für derartige Befürchtungen geben. Überträgt man den Sachverhalt aber auf Richtungsfahrbahnen (z.B. Autobahnen), dann würde der Leuchtpfeil einer Absperrtafel auch den gedankenlosen Spurwechsel fördern (ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten). In der Konsequenz dürfte man also nirgends Leuchtpfeile einsetzen.

Die Regelung, dass derjenige, der das Hindernis auf seiner Seite hat, dem Gegenverkehr Vorrang gewähren muss (§ 6 StVO), wird durch den gelben Blinkpfeil genau so wenig aufgehoben, wie die Sorgfaltspflichten beim Wechseln von Fahrstreifen auf Richtungsfahrbahnen. Entsprechend ist das "Verbot" des Blinkpfeils nur bedingt nachvollziehbar - die Alternative (Blinkkreuz) verbietet sich jedoch, da dieses nur dem Einsatz auf dem Standstreifen vorbehalten ist.

 

 

 

 

 

Blink- bzw. Leuchtkreuz
Das Leuchtkreuz geht auf das Signalbild von fahrbaren Absperrtafeln zurück. Die ersten Varianten der Absperrtafeln (in der heutigen Gestaltung) konnten nur Blinkpfeile zeigen, was z.B. bei Arbeitsstellen auf dem Standstreifen zu ungewünschten Fahrstreifenwechseln führte. Entsprechend wurde für diesen Einsatz das Leuchtkreuz eingeführt und darauf gründet sich auch dessen alleiniger Verwendungszweck:

Das Leuchtkreuz ist nur auf dem Seitenstreifen (Standstreifen) oder auf nicht befahrenen Fahrbahnteilen zu zeigen (z.B. auf Sperrflächen am Fahrbahnrand) - also überall dort, wo keine Fahrstreifenwechsel erforderlich sind.

Alternativ zur komplett bestückten Leuchtpfeil-Anlage (Pfeil links, Pfeil rechts, Kreuz), werden auch reine Blinkkreuz-Anlagen angeboten. Diese sind für Fahrzeuge vorgesehen, welche ausschließlich auf Seitenstreifen eingesetzt werden.

Es sollten nur Anlagen zur Anwendung kommen, die das Leuchtkreuz aus mindestens 9 Leuchten bilden. Die Leuchtpfeil-Anlage sollte demnach aus mindestens 15 Leuchten bestehen (Abbildung). Bei Ausführungen mit lediglich 13 Leuchten, besteht das Kreuz aus 5 Leuchten, so dass das Signalbild eher der Zahl 5 auf einem Würfel ähnelt. Entsprechend stellen diese Anlagen das Kreuz nur unzureichend dar.


Das Blinkkreuz wird nur auf dem Seitenstreifen,
 oder auf nicht befahrenen Fahrbahnteilen gezeigt

 
 

 

 
 

kombinierte Anlagen
Die beste Sichtbarkeit bietet die Kombination aus einer Zweifach-Warnanlage (300mm) und einem kleinen Blinkpfeil. In diesem Fall darf die Zweifach-Warnanlage auch aus blitzenden Leuchten (WL5, Elektronenblitz oder LED im Blitz-Modus) bestehen, sofern gewährleistet ist, dass die Leuchten mit dem Blinkpfeil im Gegentakt arbeiten (so wie bei fahrbaren Absperrtafeln).

Diese Kombination ist ebenfalls mit motorischer Hebe- und Senkvorrichtung erhältlich (Standard), wird aber auch zur Festmontage an die Fahrzeugrückwand angeboten. Zudem sind auch in diesem Fall reine Kreuz-Anlagen erhältlich (ohne Pfeil-Funktion).

Bei allen derartigen Anlagen (also Blinkpfeile mit und ohne Zweifach-Warnanlage) sind die zulässigen Betriebsparameter zu beachten - daher die zulässige Höchstgeschwindigkeit im aufgeklappten und im abgelegten Zustand.

Blinkpfeil-Anlagen müssen den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten entsprechen und können in LED oder Halogentechnik ausgeführt sein (die 300mm Warnleuchten auch in Elektronenblitz-Technik). Auch Blinkpfeile sind im Gegensatz zur gelben Rundumkennleuchte nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung. Die Anlagen müssen jedoch über eine EMV-Zulassung verfügen, wenn sie an der elektrischen Anlage des Fahrzeugs betrieben werden.


Blinkpfeil (WL6) in Kombination
mit 300mm Blitzleuchten (WL5)

 

 

 

 

 

Einsatz nur bei Bedarf und im gesetzlichen Rahmen
Wie bereits beschrieben dient die Warnblinkanlage nicht der Rechtfertigung von verkehrswidrigem Verhalten. Das gleiche gilt jedoch auch für die auf dieser Seite beschriebene Sicherheitskennzeichnung - unabhängig von deren Ausführung. Ergänzend zu den Vorgaben der StVO zur Wahrnehmung der Sonderrechte
(nur im erforderlichen Umfang und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung) enthalten auch die RSA eine Festlegung, die in der Praxis nur unzureichend beachtet wird:

 

 

 

 

 

RSA Teil A 7.1 (8)
Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten. (Ziffer I VwV-StVO zu § 38 Abs.3).

 
     
 

Die genannten Einrichtungen verlieren ihre Wirkung, wenn sie an Stellen eingesetzt werden, wo keine Warnung der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Zudem muss das Fahrzeug auch nicht in jedem Fall so ungünstig abgestellt werden, dass neben der Wahrnehmung der Sonderrechte auch gleichzeitig eine Warnung mit gelbem Blinklicht erforderlich ist. Obgleich die Absicherung einer Gefahrenstelle wichtig ist, gilt es in erster Linie, sie möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen.

 
     
     
 

BILDERGALERIE

 
     
     
 

 
 

 

Falsch: Leuchtpfeil bei Arbeiten auf dem Seitenstreifen. Die Warnmarkierung am Heck entspricht nicht der DIN 30710.

 

 
 

 

 
 

 
 

 

Richtig: Bei Arbeiten auf dem Seitenstreifen ist das Leuchtkreuz zu zeigen.

 

 
     
 

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Stand: 10/2015

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