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Fahrzeuge, die im Anwendungsbereich
der RSA eingesetzt werden, müssen besonders gekennzeichnet sein,
wenn sie Sonderrechte nach §35 Abs. 6 StVO wahrnehmen sollen.
Zusätzlich zur ohnehin erforderlichen Warnmarkierung nach DIN 30710, sollen sie mindestens
mit einer gelben Rundumkennleuchte ausgerüstet werden.
Diese Mindestausstattung kann durch zusätzliche Warnleuchten,
z.B. kleine Blinkpfeile oder Zweifach-Warnanlagen erweitert
werden, um die Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu verbessern.
Arbeitsfahrzeuge, die dementsprechend ausgerüstet sind, können in besonderen Fällen als Sicherungsfahrzeug eingesetzt
werden.
Die Vorgaben zur zusätzlichen
Sicherheitsausrüstung finden maßgeblich beim Fuhrpark des
Straßenunterhaltungsdienstes Anwendung, aber auch bei Fahrzeugen
von Dienstleistungsunternehmen, die vergleichbare Arbeiten
ausführen (z.B. Fahrbahnmarkierung, Schutzplankenreparatur,
Verkehrssicherung usw.). Wie in allen Bereichen sind auch hier
deutliche Qualitätsunterschiede vorhanden und so gewinnt man
gelegentlich den Eindruck, dass selbst große
Verkehrssicherungsfirmen die hauseigenen Produkte lieber verkaufen, als sie -
mithin werbewirksam - an den eigenen Fahrzeugen einzusetzen. So
sind Warnmarkierungen nur unzureichend bzw. fehlerhaft
ausgeführt, Rundumkennleuchten werden von Anbauteilen und Ladung
verdeckt und zusätzliche Warnleuchten fehlen gänzlich.
Diese Seite soll gängige Varianten
der zusätzlichen Sicherheitsausrüstung gemäß RSA aufzeigen und
die jeweiligen Einsatzkriterien erläutern. Hierbei gilt es zu
beachten, dass die Wahrnehmung von Sonderrechten nicht dazu
dient, auf eine erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung zu
verzichten. Zudem dürfen die Sonderrechte auch nur im
erforderlichen Umfang wahrgenommen werden - die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ist dabei gebührend zu berücksichtigen. |
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Die Warnblinkanlage ist unzulässig bzw. ungeeignet
In der Praxis wird die Warnblinkanlage oft
missbräuchlich verwendet, um ordnungswidriges Verhalten
zu rechtfertigen. Hier mal kurz vor dem Bäcker im Haltverbot halten, dort mal
eben auf dem Gehweg parken - Warnblinkanlage an, alles
gut.
Dieses Fehlverhalten findet
sich natürlich auch im Anwendungsbereich der RSA wieder.
Tatsächlich erfordern jedoch viele Tätigkeiten (z.B. das
Aufstellen eines Verkehrszeichens) in der
Regel die Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 Abs. 6
StVO (die Betrachtung zum Erfordernis einer
verkehrsrechtlichen Anordnung lassen wir an dieser
Stelle außen vor).
Zur Beanspruchung dieser
Sonderrechte bedarf es einer konkreten Zweckbestimmung
des Fahrzeugs, der Ausrüstung mit Warnmarkierung nach
DIN 30710 und einen Auftrag, welcher die Wahrnehmung von
Sonderrechten erfordert. Die Warnblinkanlage selbst erwirkt
hingegen keine
Sonderrechte. |

Die alleinige Benutzung der Warnblinkanlage
ist bei geplanten Arbeitsstellen nicht zulässig. |
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RSA Teil A,
7.2 Warnblinklicht
(1) Warnblinklicht darf nach § 16 Abs. 2 StVO nur verwenden,
„wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor
Gefahren warnen will“. Für den Einsatz von Fahrzeugen im Bereich
von Arbeitsstellen kommt es nur in Betracht, wenn durch ein
Fahrzeug eine unvorhersehbare Gefahr entsteht. Sonst sind die in
diesen Richtlinien beschriebenen Absicherungsmöglichkeiten zu
nutzen.
(2) Durch das Warnblinklicht läßt sich verkehrsordnungswidriges
Verhalten oder Parken nicht rechtfertigen. Mit eingeschaltetem
Warnblinklicht allein dürfen keine Sonderrechte nach § 35 Abs. 6
StVO in Anspruch genommen werden. |
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Bei Notmaßnahmen wie Rohrbrüchen
usw. kann die Warnblinkanlage ggf. als erstes Mittel verwendet
werden. Fahrzeuge, die häufig zu solchen Einsätzen gerufen
werden, sind aber mindestens mit Warnmarkierung und -
je nach Erfordernis - mit einer gelben Rundumkennleuchte auszurüsten
(mehr dazu nachfolgend). Sind die Fahrzeuge entsprechend
ausgestattet, ist der Betrieb der Warnblinkanlage in der Regel
nicht erforderlich. Soll die Sichtbarkeit des Fahrzeugs
verbessert werden, sind stattdessen die zusätzlichen
Warnleuchten gemäß RSA zu nutzen. |
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Sonderrechte nur mit Warnmarkierung nach
DIN 30710
Wer Sonderrechte nach §35 Abs. 6
StVO wahrnehmen will (oder muss), benötigt am Fahrzeug Warnmarkierungen nach
DIN 30710. Darüber hinaus werden auch Anbaugeräte oder
Fahrzeugaufbauten mit derartigen Folien ausgestattet. Die Norm bezeichnet aber nicht nur rot-weiße
Streifen, sondern enthält auch Vorgaben zur Anbringung und
Ausführung.
In der Praxis verfügen zwar viele Fahrzeuge über
derartige Warnmarkierungen, doch sind diese in vielen Fällen
nicht normgerecht ausgeführt - auch bei Behördenfahrzeugen.
Sind Fahrzeuge nicht, oder
nur unzureichend gekennzeichnet, dürfen keine
Sonderrechte wahrgenommen werden. Aber auch mit
Warnmarkierung sind hinsichtlich der möglichen
Übertretungen der StVO Grenzen gesetzt. |

Warnmarkierung nach DIN 30710
ist die Grundlage für
die Wahrnehmung von Sonderrechten (§35 Abs. 6 StVO) |
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§35 Abs. 6 StVO
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen
und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind,
dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder
Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und
halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der
Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t
beträgt. [...]
VwV-StVO zu
§35 Abs. 6 StVO
II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.
III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte
nicht in Anspruch nehmen. |
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Die Warnmarkierung muss mindestens
der Rückstrahlklasse RA2 (ehem. Typ II) entsprechen. Eine normgerechte
Kennzeichnung erfordert 8 Normflächen an der Vorderseite (4x
linksweisend, 4x rechtsweisend) und 8
Normflächen an der Rückseite (4x linksweisend, 4x rechtsweisend). Die Verklebung von einzelnen
Normflächen ist unzulässig - der kleinste normgerechte Zuschnitt
beträgt 141x282mm (zwei Normflächen). Als Mindestfläche sollten
Zuschnitte mit den Maßen 141x564, oder 282x282mm (jeweils vier
Normflächen) eingesetzt werden. Größere Flächen sind stets
anzustreben, die Anpassung an die Fahrzeugkontur wird empfohlen.
Die Schraffen fallen nach außen und unten (Abbildung).
Umfassende Erläuterungen zum Thema Warnmarkierung finden Sie
HIER. |
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gelbe Rundumkennleuchte(n)
Verkehrsrechtlich sind gelbe Rundumkennleuchten im § 38
StVO geregelt (gelbes Blinklicht). Welche Fahrzeuge mit
"Kennleuchten für gelbes Blinklicht" ausgerüstet sein
dürfen, steht im §52 Abs. 4 StVZO.
Dieser gestattet die
Ausrüstung mit mindestens einer gelben Rundumkennleuchte
für Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder
Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder
der Müllabfuhr dienen.
Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge mit Warnmarkierung
nach DIN 30710 gekennzeichnet sind.
Zusätzlich dazu ergibt sich
das Erfordernis auch aus den RSA, welche ergänzend zur
Warnmarkierung nach DIN 30710 die Ausrüstung mit
einer gelben Rundumkennleuchte empfehlen. Allein das Vorhandensein von
Warnmarkierung nach DIN 30710 ermöglicht an berechtigten
Fahrzeugen die Verwendung von gelben Rundumkennleuchten und
zwar ohne dass es einer zusätzlichen Genehmigung bedarf. |

empfohlene Mindestausstattung nach RSA
(Warnmarkierung und gelbe Rundumkennleuchte) |
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§38 StVO
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder
von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von
Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder
Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen
oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder
mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
§52 Abs. 4 StVZO
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit
(geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten
für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von
Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr
dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen
(Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710,
Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind |
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Arbeitsfahrzeuge
müssen daher mit Warnmarkierung ausgerüstet
sein, denn erst hierdurch ergibt sich
die Berechtigung zur Wahrnehmung von Sonderrechten,
womit auch die Grundlage für die Montage der gelben Rundumkennleuchte
gegeben ist. Die Kennleuchte dient hierbei nur der
Warnung vor einem "Hindernis" im Verkehrsbereich. Das
dieses Hindernis (Fahrzeug) z.B. im Haltverbot halten
oder im Einzelfall auf dem Gehweg fahren darf, regeln
wiederum die Sonderrechte des § 35 Abs. 6 StVO, auf Grundlage
des jeweils auszuführenden Auftrags. Mit einer
gelben Rundumkennleuchte allein (daher ohne Warnmarkierung) dürfen
keine Sonderrechte beansprucht werden, selbst wenn
Leuchte via Ausnahmegenehmigung auch ohne Warnmarkierung
zulässig wäre. |
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Vorwarnleuchten / 2-fach Warnanlage
Zusätzlich zur gelben
Rundumkennleuchte nach StVZO, können Warnleuchten nach
RSA
als zusätzliche Sicherheitskennzeichnung eingesetzt
werden, um die Sichtbarkeit des Fahrzeugs zu verbessern.
Hierzu kommen insbesondere
2-fach oder 3-fach Warnanlagen zur Anwendung. Die hier
abgebildete Anlage besteht aus zwei synchron blinkenden
Warnleuchten vom Typ WL6 (180mm Durchmesser) gemäß TL
Warnleuchten.
Diese Ausführung bietet sich
insbesondere für Fahrzeuge an, die außerhalb von
Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen eingesetzt
werden, denn der verhältnismäßig breite Abstrahlwinkel deckt
auch den Einsatz in Kurvenbereichen gut ab. |

2-fach Warnanlage vom Typ WL6 (180mm) |
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Anlagen mit 300mm Durchmesser
(WL7)
Die größere Ausführung dieser Leuchten (WL7, 300mm)
bietet, neben einer größeren Leuchtfläche, auch deutlich
höhere Lichtwerte. Da die Leuchten für die Warnung über
große Distanzen konzipiert sind, ist der Abstrahlwinkel ist relativ
klein (3x3°), wodurch sich in Kurvenbereichen eine
unzureichende Warnwirkung ergeben kann.
Der Einsatz beschränkt sich
daher vorwiegend auf Autobahnen und autobahnähnliche
Straßen, was jedoch nicht bedeutet, dass 300mm-Leuchten nicht auch
innerorts eingesetzt werden können.
Für beide Ausführungen gilt,
dass die gelbe Rundumkennleuchte nicht verdeckt werden
darf - daher ist deren 360° Sichtbarkeit zu
gewährleisten (ggf. durch Montage einer zweiten
Rundumkennleuchte).
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2-fach Warnanlage vom Typ WL7 (300mm) |
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RSA Teil
A 7.1 (7)
a) Die Sicherheitskennzeichnung der
Arbeitsfahrzeuge kann durch den Einsatz von zwei zusätzlichen,
blinkenden gelben Warnleuchten (Durchmesser vorzugsweise 300 mm)
links und rechts auf oder hinter dem Fahrerhaus wesentlich
verbessert werden. |
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Die Anlagen müssen den Technischen
Lieferbedingungen für Warnleuchten entsprechen und können in LED oder
Halogentechnik ausgeführt sein. Sie zeigen stets Blinklicht.
Blitzendes Licht, daher Elektronenblitz, oder LED im Blitzmodus
(WL4 und WL5), ist für diese Anwendung nicht zulässig.
Zusätzliche Warnleuchten nach RSA sind, im Gegensatz zur gelben
Rundumkennleuchte, nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung.
Die Anlagen müssen jedoch über eine EMV-Zulassung verfügen, wenn
sie an der elektrischen Anlage des Fahrzeugs betrieben werden.
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Blink- bzw. Leuchtpfeil
Zu den zusätzlichen Warnleuchten nach RSA zählen auch
kleine Blinkpfeile. Diese Einrichtungen werden meist mit
motorischer Hebe- und Senkvorrichtung angeboten, aber
auch zur Festmontage an die Fahrzeugrückwand, oder mit
Einhängevorrichtungen für die Ladebordwand.
Die Anlagen bestehen in der
Regel aus 15 Leuchten, von denen üblicherweise 8 Stück
den Blinkpfeil bilden. In einigen Fällen werden jedoch
auch drehbar gelagerte Pfeile mit lediglich 8 Leuchten
eingesetzt (z.B. auf Markiermaschinen). Die
Warnleuchten haben einen Durchmesser von
180mm und zeigen Blinklicht (WL6).
Leuchtpfeil bei Gegenverkehr?
Der Einsatz des Leuchtpfeils auf Straßen mit
Gegenverkehr ist umstritten, da befürchtet wird, dass
Fahrzeugführer - vom Pfeil geleitet - gedankenlos in den
Gegenverkehr fahren. Entsprechend wird auch bei vielen
Schulungen erläutert, dass der Leuchtpfeil auf Straßen
mit Gegenverkehr nicht gezeigt werden darf und das
stattdessen auf Leuchtkreuz geschaltet werden muss (bei
fahrbaren Absperrtafeln ebenso). Diese Aussage gründet
sich u.a. auch auf besondere Bestimmung in den
jeweiligen Bundesländern (siehe Einführungserlass RSA). |

kleiner Blinkpfeil (WL 6) |
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Natürlich gibt es unter den
Verkehrsteilnehmern Spezialisten, die Anlass für derartige
Befürchtungen geben. Überträgt man den Sachverhalt aber auf
Richtungsfahrbahnen (z.B. Autobahnen), dann würde der
Leuchtpfeil einer Absperrtafel auch den gedankenlosen Spurwechsel fördern
(ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten). In
der Konsequenz dürfte man also nirgends Leuchtpfeile einsetzen.
Die Regelung, dass derjenige, der das Hindernis auf seiner Seite
hat, dem Gegenverkehr Vorrang gewähren muss (§ 6 StVO), wird
durch den gelben Blinkpfeil genau so wenig aufgehoben, wie die
Sorgfaltspflichten beim Wechseln von Fahrstreifen auf
Richtungsfahrbahnen. Entsprechend ist das "Verbot" des
Blinkpfeils nur bedingt nachvollziehbar - die Alternative
(Blinkkreuz) verbietet sich jedoch, da dieses nur dem Einsatz
auf dem Standstreifen vorbehalten ist. |
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Blink- bzw.
Leuchtkreuz
Das Leuchtkreuz geht auf das Signalbild von fahrbaren
Absperrtafeln zurück. Die ersten Varianten der
Absperrtafeln (in der heutigen Gestaltung) konnten nur
Blinkpfeile zeigen, was z.B. bei Arbeitsstellen auf dem
Standstreifen zu ungewünschten Fahrstreifenwechseln
führte. Entsprechend wurde für diesen Einsatz das
Leuchtkreuz eingeführt und darauf gründet sich auch
dessen alleiniger Verwendungszweck:
Das Leuchtkreuz ist nur auf
dem Seitenstreifen (Standstreifen) oder auf nicht
befahrenen Fahrbahnteilen zu zeigen (z.B. auf
Sperrflächen am Fahrbahnrand) - also überall dort, wo
keine Fahrstreifenwechsel erforderlich sind.
Alternativ zur komplett
bestückten Leuchtpfeil-Anlage (Pfeil links, Pfeil
rechts, Kreuz), werden auch reine Blinkkreuz-Anlagen
angeboten. Diese sind für Fahrzeuge vorgesehen, welche
ausschließlich auf Seitenstreifen eingesetzt werden.
Es sollten nur Anlagen zur
Anwendung kommen, die das Leuchtkreuz aus mindestens 9
Leuchten bilden. Die Leuchtpfeil-Anlage sollte demnach
aus mindestens 15 Leuchten bestehen (Abbildung). Bei
Ausführungen mit lediglich 13 Leuchten, besteht das
Kreuz aus 5 Leuchten, so dass das Signalbild eher der
Zahl 5 auf einem Würfel ähnelt. Entsprechend stellen
diese Anlagen das Kreuz nur unzureichend dar. |

Das
Blinkkreuz wird nur auf dem Seitenstreifen,
oder auf nicht befahrenen Fahrbahnteilen gezeigt |
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kombinierte Anlagen
Die beste Sichtbarkeit bietet die Kombination aus einer
Zweifach-Warnanlage (300mm) und einem kleinen
Blinkpfeil. In diesem Fall darf die Zweifach-Warnanlage
auch aus blitzenden Leuchten (WL5, Elektronenblitz oder
LED im Blitz-Modus) bestehen, sofern gewährleistet ist,
dass die Leuchten mit dem Blinkpfeil im Gegentakt
arbeiten (so wie bei fahrbaren Absperrtafeln).
Diese Kombination ist
ebenfalls mit motorischer Hebe- und Senkvorrichtung
erhältlich (Standard), wird aber auch zur Festmontage an die
Fahrzeugrückwand angeboten. Zudem sind auch in diesem Fall
reine Kreuz-Anlagen erhältlich (ohne Pfeil-Funktion).
Bei allen derartigen Anlagen
(also Blinkpfeile mit und ohne Zweifach-Warnanlage) sind
die zulässigen Betriebsparameter zu beachten - daher die
zulässige Höchstgeschwindigkeit im aufgeklappten und im abgelegten
Zustand.
Blinkpfeil-Anlagen müssen
den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten
entsprechen und können in LED oder
Halogentechnik ausgeführt sein (die 300mm Warnleuchten auch in
Elektronenblitz-Technik). Auch Blinkpfeile sind im Gegensatz zur gelben
Rundumkennleuchte nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung. Die
Anlagen müssen jedoch über eine EMV-Zulassung verfügen,
wenn sie an der elektrischen Anlage des Fahrzeugs
betrieben werden.
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Blinkpfeil (WL6) in Kombination
mit 300mm Blitzleuchten (WL5) |
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Einsatz nur bei Bedarf und im gesetzlichen Rahmen
Wie bereits beschrieben dient die Warnblinkanlage
nicht der Rechtfertigung von verkehrswidrigem Verhalten. Das
gleiche gilt jedoch auch für die auf dieser Seite beschriebene
Sicherheitskennzeichnung - unabhängig von deren Ausführung.
Ergänzend zu den Vorgaben der StVO zur Wahrnehmung der
Sonderrechte (nur im
erforderlichen Umfang und mit Rücksicht auf die öffentliche
Sicherheit und Ordnung) enthalten auch die RSA eine Festlegung,
die in der Praxis nur unzureichend beachtet wird: |
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RSA Teil A 7.1
(8)
Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der
zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur
Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer
abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten. (Ziffer I VwV-StVO zu
§ 38 Abs.3). |
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Die genannten Einrichtungen
verlieren ihre Wirkung, wenn sie an Stellen eingesetzt werden,
wo keine Warnung der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Zudem
muss das Fahrzeug auch nicht in jedem Fall so ungünstig
abgestellt werden, dass neben der Wahrnehmung der Sonderrechte
auch gleichzeitig eine Warnung mit gelbem Blinklicht
erforderlich ist. Obgleich die Absicherung einer Gefahrenstelle
wichtig ist, gilt es in erster Linie, sie möglichst gar nicht
erst entstehen zu lassen. |
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BILDERGALERIE |
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Falsch: Leuchtpfeil bei Arbeiten auf
dem Seitenstreifen. Die Warnmarkierung am Heck entspricht nicht
der DIN 30710. |
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Richtig: Bei Arbeiten auf dem
Seitenstreifen ist das Leuchtkreuz zu zeigen. |
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